Beschluss
6 L 684/22
Verwaltungsgericht Arnsberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAR:2022:0818.6L684.22.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin M. , E. , wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin M. , E. , wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Frau Rechtsanwältin M. ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus den Gründen zu 2. ergibt, nicht die erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist, vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO). 2. Der – sinngemäße – Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage mit dem Az. 6 K 2323/22 gegen die Anordnung ihrer ärztlichen Begutachtung durch Bescheid des Landrates des Antragsgegners vom 15. Juni 2022 anzuordnen, ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn diese – wie hier nach § 20a Abs. 5 Satz 2 und 4 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der Fassung vom 18. März 2022 – kraft Gesetzes entfällt. Hierbei hat das Gericht zwischen dem in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und dem Interesse der betroffenen Person, von der Durchsetzung des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Eilverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene und allein mögliche summarische Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, tritt das Individualinteresse der antragstellenden Person regelmäßig zurück. Erweist sich der zugrundeliegende Bescheid bei dieser Prüfung hingegen als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Interesse der betroffenen Person an der Aussetzung der Vollziehung. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Lässt sich im Rahmen der summarischen Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes feststellen, ergeht die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung. Gemessen hieran überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der streitbefangenen Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung durch den Antragsgegner, da diese sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig, jedenfalls aber nicht als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die Anordnung der ärztlichen Untersuchung dürfte ihre Ermächtigungsgrundlage in § 20 a Abs. 5 Satz 2 IfSG finden. Danach kann das Gesundheitsamt eine ärztliche Untersuchung dazu anordnen, ob die betroffene Person auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit eines von der betroffenen Person vorgelegten Nachweises nach Absatz 2 Satz 1 der Norm bestehen. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand im Eilverfahren lässt sich nicht erkennen, dass § 20 a Abs. 5 Satz 2 IfSG bzw. § 20a IfSG insgesamt verfassungswidrig wäre. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes rechtfertigen nur besonders schwerwiegende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, der Verfassungsverstoß muss offenkundig sein. Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 24. Juni 1992 – 1 BvR 1028/91 –, BVerfGE 86, 382-390, Rn. 29; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 22. Juli 2022 – 13 B 1466/21 –, juris Rn. 71-76. Das ist hier zur Überzeugung der Kammer nicht der Fall. Mit Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris, hat das Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden gegen die einrichtungs- und unternehmensbezogene Nachweispflicht einer COVID19-Immunität zurückgewiesen. Es hat insbesondere entschieden, dass die in § 20a Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1a, 1h, 1k, Nr. 3, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 IfSG geregelte einrichtungs- und unternehmensbezogene Pflicht, eine COVID-19-Schutzimpfung, eine Genesung, oder eine medizinische Kontraindikation nachzuweisen, weder gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) noch gegen Art. 12 Abs. 1 GG verstoße. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass die Nachweispflicht im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet sei, den Gesetzeszweck, d.h. den besonderen Schutz vulnerabler Menschen, zu erreichen. Insoweit genüge für die Eignung bereits die Möglichkeit, durch die gesetzliche Regelung den Gesetzeszweck zu erreichen. Eine Regelung sei erst dann nicht mehr geeignet, wenn sie die Erreichung des Gesetzeszwecks in keiner Weise fördern könne oder sich sogar gegenläufig auswirke. Bei der Beurteilung der Eignung einer Regelung stehe dem Gesetzgeber ein Spielraum zu, der sich auf die Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse, auf die etwa erforderliche Prognose und auf die Wahl der Mittel beziehe, um die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Lägen der gesetzlichen Regelung prognostische Entscheidungen zugrunde, könne die Eignung nicht nach der tatsächlichen späteren Entwicklung, sondern lediglich danach beurteilt werden, ob der Gesetzgeber im Zeitpunkt der Normierung aus seiner Sicht davon habe ausgehen dürfen, dass die Maßnahme zur Erreichung des gesetzten Ziels geeignet, ob seine Prognose also sachgerecht und vertretbar gewesen sei. Erweise sich eine Prognose nachträglich als unrichtig, stelle dies jedenfalls die ursprüngliche Eignung des Gesetzes nicht in Frage. Die Annahme der Eignung setze nicht voraus, dass es zweifelsfreie empirische Nachweise der Wirkung oder Wirksamkeit der Maßnahmen gebe. Allerdings könne eine zunächst verfassungskonforme Regelung später – mit Wirkung für die Zukunft – verfassungswidrig werden, wenn ursprüngliche Annahmen des Gesetzgebers nicht mehr trügen. Aufgrund des Regelungszwecks des Schutzes überragend wichtiger Rechtsgüter bleibe die verfassungsrechtliche Prüfung angesichts der zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes fehlenden gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse über Einzelheiten der weiteren Verbreitung von COVID-19 und über die konkrete Wirksamkeit einzelner Impfstoffe auf die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose beschränkt. Dabei habe der Gesetzgeber annehmen dürfen, dass der Nachweis einer Impfung oder Genesung der dort Tätigen zum Schutz von Leben und Gesundheit vulnerabler Menschen beitrage. Die Vertretbarkeit der gesetzgeberischen Eignungsprognose, die verfügbaren Impfstoffe würden auch gegenüber der Omikronvariante des Virus eine noch relevante Schutzwirkung entfalten, werde zudem ausweislich der Stellungnahmen der im Verfahren als sachkundige Dritte angehörten Fachgesellschaften durch die weitere Entwicklung des Pandemiegeschehens nach Verabschiedung des Gesetzes nicht erschüttert. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 165 – 184. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin haben sich die maßgeblichen Umstände – insbesondere die Erkenntnisse über die Wirksamkeit der Impfungen – nach Ergehen dieser Entscheidung nicht derart verändert, dass sie die Regelung in § 20a IfSG nun bereits offensichtlich nicht mehr stützen könnten. Vgl. dazu etwa Robert-Koch-Institut (RKI), Wochenbericht vom 11. August 2022, S. 4, https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Situationsberichte/Wochenbericht/Wochenbericht_2022-08-11.pdf?__blob=publicationFile, und Monitoring des COVID-19-Impfgeschehens in Deutschland – Monatsbericht vom 4. August 2022, https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Monatsberichte/2022-08-04.pdf?__blob=publicationFile, beides zuletzt abgerufen am 16. August 2022. Entsprechendes hat auch der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts nach einer Sachverständigenanhörung noch in zwei Beschlüssen vom 7. Juli 2022 – 1 WB 2.22 und 1 WB 5.22 – angenommen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Pressemitteilung vom 7. Juli 2022, https://www.bverwg.de/de/pm/2022/44, zuletzt abgerufen am 16. August 2022; ebenso: Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 17. Mai 2022 – 2 B 62/22 –, juris; VG Neustadt (Weinstraße), Beschluss vom 20. Juli 2022 – 5 L 585/22.NW –, juris; VG Osnabrück, Beschluss vom 25. Juli 2022, – 3 B 104/22 –, juris. Zweifel an der formellen Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Verfügung bestehen ebenfalls nicht. Der Antragstellerin wurde insbesondere mit Anhörungsschreiben vom 31. Mai 2022 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Anordnung einer ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) gegeben. Die Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung dürfte sich schließlich aller Voraussicht nach auch als materiell rechtmäßig erweisen, jedenfalls ist sie aber nicht offensichtlich materiell rechtswidrig. Es spricht weit Überwiegendes dafür, dass die Voraussetzungen des § 20a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorliegen, nämlich dass im Sinne der Norm Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des von der Antragstellerin vorgelegten „Nachweises“ in Gestalt der Bescheinigung des Facharztes für Allgemeinmedizin Dr. N. vom 27. Mai 2022 bestehen. Nach § 20a Abs. 5 Satz 2 IfSG i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 IfSG genügt als Nachweis im Sinne der Norm ein ärztliches Zeugnis darüber, dass der Betroffene auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Die von der Antragstellerin vorgelegte Bescheinigung dürfte mit hoher Wahrscheinlichkeit den an ein solches ärztliches Zeugnis zu stellenden Anforderungen nicht gerecht werden. Ein ärztliches Zeugnis im Sinne von § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 IfSG dürfte mindestens solche Angaben zur Art der medizinischen Kontraindikation enthalten müssen, die das Gesundheitsamt in die Lage versetzen, das ärztliche Zeugnis auf Plausibilität hin zu überprüfen. Dies dürfte sich nach Auffassung der Kammer bereits aus der Systematik der Norm ergeben. Denn nur unter dieser Voraussetzung wird das Gesundheitsamt überhaupt in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Zeugnisses im Sinne des § 20a Abs. 5 Satz 2 IfSG bestehen. Hierfür spricht des Weiteren ein Vergleich mit der Regelung zur Masernimpfung in § 20 Abs. 9 IfSG und deren Auslegung. Vgl. dazu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 2021 – 25 CS 21.1651 –, juris, u.a. unter Hinweis auf die Unterscheidung zwischen einer ärztlichen Bescheinigung und einem ärztlichen Zeugnis im IfSG; Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20. Oktober 2021 – 3 EO 805/20 –, juris. Die von der Antragstellerin vorgelegte ärztliche Bescheinigung dürfte diesen Anforderungen nicht genügen. Diese beschränkt sich auf die Feststellung, dass die Antragstellerin an „zahlreichen Allergien“ leide und die Covid-Impfung hier zu schweren allergischen Reaktionen führen könne, „bis hin zum anaphylaktischen Schock“. Eine hinreichende Plausibilitätskontrolle ist aufgrund des Fehlens jeglicher Substantiierung dieser Feststellung – etwa zur Art der vorliegenden Allergien – nicht möglich. Es bleibt zudem offen, ob sich die behauptete Kontraindikation auf alle derzeit verfügbaren Impfstoffe bezieht. Dies dürfte bereits die grundsätzliche Tauglichkeit der vorgelegten Bescheinigung als Nachweis im Sinne des § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 IfSG in Frage stellen, überdies aber jedenfalls auch Anlass zu Zweifeln ihrer inhaltlichen Richtigkeit im Sinne des § 20 a Abs. 5 Satz 2 IfSG geben. Ob darüber hinaus Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des Nachweises dadurch gerechtfertigt sind, dass der Herr Dr. N. – wie von dem Antragsgegner behauptet – eine auffällige Vielzahl von gleichlautenden ärztlichen Zeugnissen ausgestellt hat, kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. Des Weiteren kann offenbleiben, ob der Antragsgegner aufgrund der Untauglichkeit des vorgelegten Nachweises sogar ohne weiteres berechtigt gewesen wäre, ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot nach § 20 Abs. 5 Satz 3 IfSG auszusprechen. Jedenfalls dürfte die hier erfolgte Anordnung der ärztlichen Untersuchung als die demgegenüber mildere Maßnahme im vorliegenden Fall nicht unzulässig sein. Auch die in der streitgegenständlichen Verfügung enthaltene Aufforderung, ärztliche Unterlagen, die eine medizinische Kontraindikation belegen können, der Untersuchungsstelle innerhalb von zwei Wochen zur Verfügung zu stellen, dürfte von § 20a Abs. 5 Satz 2 IfSG gedeckt sein. Das Vorlegen von Unterlagen wird in der Norm zwar nicht ausdrücklich erwähnt, es dürfte als sachgerechte Minusmaßnahme jedoch von der Ermächtigung zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung umfasst sein. So dient das Einsehen solcher ärztlicher Unterlagen und – soweit danach möglich – eine anschließende Entscheidung nach Aktenlage gerade dazu, im Sinne des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes grundrechtsintensivere Eingriffe durch die Durchführung körperlicher Untersuchungen zu vermeiden. Dies dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, da in der Begründung des Gesetzentwurfes davon die Rede ist, dass das Gesundheitsamt, wenn Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises bestehen, „Ermittlungen einleiten“ könne. Vgl. BT-Drs. 20/188, S. 42. Die Anordnung vom 15. Juni 2022 leidet des Weiteren nicht an für die gerichtliche Überprüfung relevanten Ermessensfehlern (§ 114 S. 1 VwGO). Insbesondere hat der Antragsgegner das ihm nach § 20a Abs. 5 Satz 2 IfSG zustehende Ermessen erkannt und ist die Entscheidung für die Anordnung der ärztlichen Untersuchung verhältnismäßig. Anhaltspunkte dafür, dass im Einzelfall der Antragstellerin Umstände vorliegen, die die durch § 20a Abs. 5 Satz 2 IfSG vorgesehene Anordnung einer ärztlichen Untersuchung als ungeeignet, nicht erforderlich oder unangemessen erscheinen lassen können, hat die Antragstellerin weder vorgetragen noch sind diese sonst ersichtlich. Nicht zu beanstanden sein dürfte darüber hinaus die hier vorgenommene Bestimmung des amtsärztlichen Dienstes des Gesundheitsamtes des Antragsgegners als Untersuchungsstelle. Eine Untersuchungsstelle wird von § 20 Abs. 5 Satz 2 IfSG nicht vorgegeben. Davon, dass deren Wahl in der Hand der betroffenen Person liegen sollte, dürfte nach Auslegung der Norm nicht auszugehen sein. Hiergegen spricht insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift, die den Gesundheitsämtern gerade die Überprüfung unter anderem eines von der betroffenen Person vorgelegten – durch ärztliches Personal ihrer Wahl ausgestellten – Zeugnisses ermöglichen soll. Die Bestimmung der Untersuchungsstelle dürfte dementsprechend im pflichtgemäßen Ermessen des Antragsgegners liegen. Auch insoweit vermag die Kammer keine Ermessensfehler zu erkennen, zumal dem amtsärztlichen Dienst im Allgemeinen eine besondere Neutralität und Unabhängigkeit zugesprochen wird. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 12. Oktober 2006 – 1 D 2/05 –, juris, und vom 5. Juni 2014 – 2 C 22/13 –, BVerwGE 150, 1-17, juris, Rn. 20. Eine nähere Begründung der Auswahl dieser Untersuchungsstelle dürfte vorliegend zudem nicht erforderlich gewesen sein. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. September 2019 – 1 B 1858/18 –, juris Rn. 5, zu der Anordnung einer ärztlichen Untersuchung im Beamtenverhältnis. Schließlich dringt die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Einwand durch, § 20 Abs. 5 Satz 1 IfSG stelle keine Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Verfügung dar; diese Vorschrift begründe keine durchsetzbare Pflicht zur Vorlage eines (Immunitäts-)Nachweises. Denn eine entsprechende Vorlagepflicht hat der Antragsgegner mit der hier streitgegenständlichen Verfügung vom 15. Juni 2022 gerade nicht angeordnet. Er hat vielmehr – gestützt auf § 20a Abs. 5 Satz 2 IfSG – eine ärztliche Untersuchung angeordnet, nachdem er Zweifel an der Richtigkeit des von der Antragstellerin vorgelegten Nachweises einer medizinischen Kontraindikation angenommen hat. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen räumt das Gericht auch bei einer vorsorglichen, wegen möglicher Restzweifel verbleibenden ergänzenden, und von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängigen Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung der ärztlichen Untersuchung den Vorrang vor dem privaten Interesse der Antragstellerin ein, einstweilen von einer ärztlichen Untersuchung verschont zu bleiben (und ohne Durchführung der Untersuchung weiterhin ihrer Berufsausbildung nachgehen zu können). Die Regelungen in § 20a IfSG und deren Durchsetzung dienen dem Schutz von Leib und Leben besonders vulnerabler Personengruppen (Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und damit der Erfüllung der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurzelnden Schutzpflicht des Staates. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die staatliche Schutzpflicht gegenüber vulnerablen Personen auch deshalb in besonderem Maße aktiviert wird, weil diese nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, ihr Infektionsrisiko durch eine Impfung selbst zu reduzieren. Wenngleich der Eingriff in das Recht der Antragstellerin auf körperliche Unversehrtheit (Art 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gewichtig ist und jedenfalls mittelbar – durch die Konsequenzen einer möglichen Nichtbefolgung – auch ein erheblicher Eingriff in ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) in Form der Freiheit der Wahl der Berufsausbildung erfolgt, müssen die grundrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin hinter diesen überragenden Schutzgütern zurückstehen. Dabei fällt auch ins Gewicht, dass die Regelung des § 20a IfSG zum 1. Januar 2023 außer Kraft tritt (vgl. Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie), für ihre Verlängerung derzeit keinerlei Anhaltspunkte bestehen und der Eingriff in die Berufsfreiheit der Antragstellerin dementsprechend mit hoher Wahrscheinlichkeit nur von kurzer Dauer ist. Vgl. dazu insgesamt BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 –, juris Rn. 204 ff. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei legt die Kammer den Auffangstreitwert zugrunde, der angesichts des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens halbiert worden ist. Rechtsmittelbelehrung: Gegen die Entscheidung mit Ausnahme der Versagung der Prozesskostenhilfe und der Streitwertfestsetzung kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Sofern die Begründung nicht mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, ist sie bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster) einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten und die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Die Beschwerde und deren Begründung können in schriftlicher Form oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, sowie die ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen vor dem Oberverwaltungsgericht als Bevollmächtigte zugelassen. Gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe kann vom Betroffenen auch persönlich innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Arnsberg (Jägerstraße 1, 59821 Arnsberg) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Gegen die Streitwertfestsetzung können die Beteiligten auch persönlich Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR nicht überschreitet. Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe und die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV eingereicht werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der ERVV wird hingewiesen.