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Beschluss

2 E 129/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0720.2E129.22.00
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Leitsätze
Die zwingende Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, kann bei einheitlichem Streitgegenstand nicht durch eine Abtrennung bezüglich einer Anspruchsgrundlage und eine diesbezügliche Verweisung umgangen werden.(Rn.7)
Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Juni 2022 - 3 K 631/22 - wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zwingende Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG, wonach das Gericht des zulässigen Rechtswegs den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet, kann bei einheitlichem Streitgegenstand nicht durch eine Abtrennung bezüglich einer Anspruchsgrundlage und eine diesbezügliche Verweisung umgangen werden.(Rn.7) Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben. Der Verweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Juni 2022 - 3 K 631/22 - wird aufgehoben. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Der Kläger finanzierte seit dem 1.8.2018 eine dreijährige Berufsausbildung für Frau M… N…, geb. am …, zur Fachpraktikantin Hauswirtschaft im Haus Christopherus in W…. Mit Schreiben vom 5.3.2019 machte der Kläger einen Anspruch auf Kostenerstattung und Fallübernahme gegenüber der Beklagten geltend. Diese lehnte mit Schreiben vom 25.3.2019 die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, Frau N… gehöre nicht zum förderungsfähigen Personenkreis im Sinne des § 19 SGB III. Am 11.9.2019 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, die dem Kläger entstandenen Kosten für die Berufsausbildung Fachpraktikantin Hauswirtschaft im Hilfefall Michaela N… zu erstatten, ihm ab Rechtshängigkeit Prozesskosten in Höhe von jeweils 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Hilfefall zu übernehmen und in eigener Zuständigkeit fortzuführen. Zur Begründung trug der Kläger vor, dass die Beklagte nach § 102 SGB X als zuständiger Leistungsträger zur Kostenerstattung verpflichtet sei, da der Kläger die Finanzierung der Maßnahme als vorläufig erbracht habe. Zusätzlich stützte der Kläger seinen Kostenerstattungsanspruch auf § 104 SGB X. Mit Beschluss vom 1.6.2022 - 3 K 1228/19 - hat das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit der Kläger seinen mit der Klage verfolgten Erstattungsanspruch auf § 104 SGB X gestützt hat, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 3 K 631/22 fortgeführt. Ebenfalls am 1.6.2022 hat das Verwaltungsgericht im Verfahren 3 K 631/22 beschlossen, dass der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit unzulässig sei, und den Rechtsstreit gemäß § 17a Abs. 2 GVG an das Sozialgericht für das Saarland verwiesen. Zur Begründung ist in dem letztgenannten Beschluss ausgeführt, der Rechtsstreit sei gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen an das Sozialgericht für das Saarland zu verweisen, da der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet sei. Die Streitigkeit sei im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausdrücklich durch Bundesgesetz einem anderen Gericht zugewiesen. Der vom Kläger verfolgte Erstattungsanspruch wegen von ihm erbrachter Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen, die er selber im Leistungskatalog der Beklagten nach SGB III verorte, stütze er - nach Abtrennung vom Verfahren 3 K 1228/19 - auf § 104 SGB X. Nach § 114 SGB X sei für den Erstattungsanspruch derselbe Rechtsweg wie für den Anspruch auf die Sozialleistung gegeben. Maßgeblich sei im Fall des § 102 SGB X der Anspruch gegen den vorleistenden Leistungsträger und im Fall der §§ 103 bis 105 SGB X der Anspruch gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger. Der Gesetzgeber stelle damit den Grundsatz auf, dass für den Rechtsweg zunächst maßgebend sei, welche Sozialleistung strittig sei. Dabei werde bei Erstattungsansprüchen nach den §§ 103 bis 105 SGB X darauf abgestellt, welchen Sozialleistungsanspruch der Leistungsberechtigte gegen den erstattungspflichtigen Leistungsträger habe. Ausgehend vom klägerseits angeführten Anspruch der Leistungsempfängerin auf Arbeitsförderungsmaßnahmen nach SGB III sei nach § 51 Abs. 1 Nr. 4 SGG der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Hiernach würden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit entscheiden. Insoweit sei daher, da es sich auch nach Abtrennung des Verfahrens aus dem Verfahren 3 K 1228/19 nicht um einen Fall des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG handele, der Rechtsstreit an das Sozialgericht für das Saarland zu verweisen. Gegen diesen Verweisungsbeschluss, der dem Kläger am 15.6.2022 zugestellt wurde, richtet sich die am 28.6.2022 eingegangene Beschwerde. Zur Begründung macht der Kläger geltend, die Verweisung verstoße gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. Danach entscheide das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Aufgrund der Neuregelung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG sei der Kläger auch bei Klagen, die hinsichtlich des Rechtswegs gemischte Rechtsverhältnisse beträfen, nunmehr - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG - nicht mehr gezwungen, für die „zuständigkeitsfremden“ Klagegründe noch ein anderes (weiteres) Gericht anzurufen. Die erweiterte Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG schließe eine Verweisung wegen der zuständigkeitsfremden Klagegründe aus. Im vorliegenden Verfahren sei der Klageanspruch auf § 102 SGB X, hilfsweise auf § 104 SGB X gestützt worden. Da für den Anspruch nach § 102 SGB X gemäß § 114 SGB X der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben sei, hätte das Verwaltungsgericht unter allen rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten entscheiden müssen. Stattdessen habe das Verwaltungsgericht das Verfahren, soweit er, der Kläger, seinen mit der Klage verfolgten Erstattungsanspruch auf § 104 SGB X stütze, abgetrennt und an das Sozialgericht verwiesen. Die Entscheidung über eine Trennung des Verfahrens stehe zwar grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Vorliegend sei aber kein sachlicher Grund für die Trennung erkennbar - zumal keiner der Prozessbeteiligten die Verweisung an das Sozialgericht beantragt habe. Eine Trennung nur zu dem Zweck einer Umgehung der gesetzlichen Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG sei unzulässig. Aus diesem Grund verstoße die Verweisung trotz der Trennung der Verfahren gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG. II. Die gemäß § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. den §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1.6.2022 - 3 K 631/22 -, mit dem der Rechtsweg zu den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit für unzulässig erklärt und der Rechtsstreit an das Sozialgericht für das Saarland verwiesen wurde, hat Erfolg. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges die Rechtssache unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Infolge dieser Regelung ist im Falle eines gemischten Rechtsverhältnisses, d.h. in den Fällen, in denen ein prozessualer Anspruch bei identischem Lebenssachverhalt auf mehrere materiell-rechtliche Anspruchsgrundlagen gestützt werden kann, das zuerst angerufene Gericht insgesamt zuständig, sofern seine Zuständigkeit nur für zumindest einen Klagegrund gegeben ist. Dabei genügt es, dass die rechtswegbegründende Norm möglicherweise anwendbar ist. Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn die zur Anspruchsbegründung angeführte Rechtsgrundlage, für die der Rechtsweg tatsächlich eröffnet ist, bei Zugrundelegung des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich unter keinen Umständen einschlägig sein kann.1Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 7.7.2010 - 12 E 242/10 -, jurisVgl. OVG Münster, Beschluss vom 7.7.2010 - 12 E 242/10 -, juris Eine Verweisung ist daher nur dann geboten und zulässig, wenn der beschrittene Rechtsweg schlechthin, d.h. für den Klageanspruch mit allen in Betracht kommenden Klagegründen, unzulässig ist.2Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 16.9.2014 - 10 S 1451/14 -, jurisVgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 16.9.2014 - 10 S 1451/14 -, juris Andernfalls entscheidet das angegangene Gericht des zulässigen Rechtswegs gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden - also auch bezüglich der rechtswegfremden - rechtlichen Gesichtspunkten.3Vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 24. Aufl., Anh. § 41, Rdnr. 4Vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 24. Aufl., Anh. § 41, Rdnr. 4 Ob für das Klagebegehren eine Anspruchsgrundlage in Betracht kommt, die in dem beschrittenen Rechtsweg zu verfolgen ist, ist auf der Grundlage des Klageantrags und des zu seiner Begründung vorgetragenen Sachverhalts zu prüfen. Hierdurch wird der prozessuale Anspruch, also der für die Zulässigkeit des Rechtswegs maßgebliche Streitgegenstand bestimmt.4Vgl. VGH München, Beschluss vom 11.2.2020 - 5 C 19.2302 -, jurisVgl. VGH München, Beschluss vom 11.2.2020 - 5 C 19.2302 -, juris Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte der Rechtsstreit vom Verwaltungsgericht nicht, soweit der Kläger seinen mit der Klage verfolgten Erstattungsanspruch auf § 104 SGB X stützt, abgetrennt und an das Sozialgericht verwiesen werden. Das Erstattungsbegehren des Klägers bildet einen einheitlichen Streitgegenstand. Der Kläger begründet sein Begehren lediglich mit unterschiedlichen Rechtsgrundlagen. Eine Abtrennung eines Verfahrensteiles und dessen Verweisung an das zuständige Gericht eines anderen Gerichtszweiges würde voraussetzen, dass eine sog. objektive Klagehäufung vorliegt. Dazu müssten unterschiedliche Streitgegenstände betroffen sein. Nicht hinreichend ist dagegen, dass sich – wie hier – ein einheitlicher Streitgegenstand nach verschiedenen, an sich jeweils der Entscheidung durch andere Gerichtszweige zugeordneten rechtlichen Bestimmungen beurteilen lässt.5Vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2013 - L 20 SO 163/13 B -, jurisVgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.12.2013 - L 20 SO 163/13 B -, juris Davon, dass der Verwaltungsgerichtsweg gänzlich unzulässig ist, d.h. weder die von dem Kläger zur Anspruchsbegründung in erster Linie angeführte Rechtsgrundlage des § 102 SGB X noch eine sonstige Anspruchsgrundlage, für die der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, bei Zugrundelegung des vorgetragenen Sachverhalts offensichtlich unter keinen Umständen einschlägig sein kann, ist auch das Verwaltungsgericht nicht ausgegangen. Dies zeigt (neben der Teilabtrennung) das in dieser Sache ergangene Urteil vom 3.6.2022 - 3 K 1228/19 -, das Gegenstand eines beim Senat mittlerweile anhängigen Berufungszulassungsverfahrens (Az. 2 A 141/22) ist. Das Verwaltungsgericht ist aber aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG verpflichtet, bei dem hier vorliegenden einheitlichen Streitgegenstand des Erstattungsbegehrens über alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, d.h. auch über den § 104 SGB X zu entscheiden, auch wenn für diesen bei isolierter Geltendmachung der Sozialrechtsweg eröffnet wäre. Eine wie auch immer konstruierte „Abgabe“ bzw. „Teilverweisung“ einzelner Entscheidungselemente innerhalb eines einheitlichen Streitgegenstands an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist nicht zulässig, auch wenn dies wegen der Sachnähe zweckmäßig erschiene.6Vgl. Kissel/Mayer, GVG-Kommentar, 10. Aufl., § 17 Rdnr. 54Vgl. Kissel/Mayer, GVG-Kommentar, 10. Aufl., § 17 Rdnr. 54 Die zwingende Vorschrift des § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG kann daher auch nicht – wie hier geschehen – durch eine Abtrennung bezüglich einer Anspruchsgrundlage und eine diesbezüglichen Verweisung umgangen werden. III. Die in diesem Verfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten – Gerichtskosten fallen nach Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG nicht an – hat die Beklagte nicht zu tragen, da sie der Beschwerde nicht entgegen getreten ist und nicht deren Zurückweisung beantragt hat. Damit ist keine Gegenpartei in dem zwischengeschalteten Beschwerdeverfahren vorhanden, der Kosten auferlegt werden können.7Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.8.2017 - 3 O 161/17 - ; und VGH München, Beschluss vom 8.12.2015 - 4 C 15.2471 -, jeweils bei juris; Bitz/Steinfatt in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Auflage; 17b GVG Rn 3, m.w.N.Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 29.8.2017 - 3 O 161/17 - ; und VGH München, Beschluss vom 8.12.2015 - 4 C 15.2471 -, jeweils bei juris; Bitz/Steinfatt in Prütting/Gehrlein, ZPO, 9. Auflage; 17b GVG Rn 3, m.w.N. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.