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Beschluss

2 B 154/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:0901.2B154.22.00
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Leitsätze
1. Die Erlaubnis- bzw. Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) tritt nur ein, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während eines rechtmäßigen Aufenthalts des Ausländers gestellt wird.(Rn.8) 2. Eine entgegen der Rechtslage ausgestellte Fiktionsbescheinigung kann die Wirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht konstitutiv hervorrufen, weil sie unrichtig ist. Insofern ist auf die tatsächliche, durch das Gesetz vermittelte Rechtslage zurückzugreifen. Der Ausländer kann sich daher nicht mit Erfolg auf einen „Vertrauensschutz“ auf den Bestand der ihm zu Unrecht erteilten Fiktionsbescheinigung berufen.(Rn.8) 3. Weder die Ausländerbehörde noch die Verwaltungsgerichte sind bei ihrer Gefahrenprognose an die Entscheidung des Strafgerichts über die Aussetzung der Vollziehung der Strafe und die dabei getroffene Einschätzung gebunden. Vielmehr haben die zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen. (Rn.10)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juli 2022 - 6 L 612/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erlaubnis- bzw. Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) tritt nur ein, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während eines rechtmäßigen Aufenthalts des Ausländers gestellt wird.(Rn.8) 2. Eine entgegen der Rechtslage ausgestellte Fiktionsbescheinigung kann die Wirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) nicht konstitutiv hervorrufen, weil sie unrichtig ist. Insofern ist auf die tatsächliche, durch das Gesetz vermittelte Rechtslage zurückzugreifen. Der Ausländer kann sich daher nicht mit Erfolg auf einen „Vertrauensschutz“ auf den Bestand der ihm zu Unrecht erteilten Fiktionsbescheinigung berufen.(Rn.8) 3. Weder die Ausländerbehörde noch die Verwaltungsgerichte sind bei ihrer Gefahrenprognose an die Entscheidung des Strafgerichts über die Aussetzung der Vollziehung der Strafe und die dabei getroffene Einschätzung gebunden. Vielmehr haben die zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen. (Rn.10) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Juli 2022 - 6 L 612/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der 1977 in Prishtina/Kosovo geborene Antragsteller ist serbischer Staatsangehöriger. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 23.9.2021 wurde er, nachdem er mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten war, gemäß § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. d AufenthG aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm wurde die Abschiebung nach Serbien angedroht. Der gegen diesen Bescheid eingelegte Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.4.2022 zurückgewiesen. Am 27.5.2022 erhob er Klage beim Verwaltungsgericht (6 K 613/22). Am selben Tag stellte er beim Verwaltungsgericht den Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ihn abzuschieben. Mit Beschluss vom 18.7.2022 - 6 L 612/22 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung ist im Wesentlichen ausgeführt, dem Antragsteller stehe kein Anordnungsanspruch auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen zur Seite. Es seien keine Rechtspositionen ersichtlich, deren Verwirklichung durch die Vollziehung seiner Ausreisepflicht vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnten. Der Erteilung einer im Hinblick auf die von dem Antragsteller am 15.6.2015 mit einer deutschen Staatsangehörigen geschlossenen Ehe allein in Betracht zu ziehenden familienbezogenen Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG stehe die Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen, wonach einem ausgewiesenen Ausländer selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz kein Aufenthaltstitel erteilt werden dürfe. Eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG sei vorliegend nicht geboten, da die von dem Antragsgegner mit Bescheid vom 23.9.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.4. 2022 verfügte Ausweisung des Antragstellers selbst keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne. Der Antragsteller stelle zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG dar. Sein bisheriger, von wiederholter Straffälligkeit geprägter Werdegang spreche mit Gewicht für die Gefahr, dass er bei einem weiteren Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland künftig weitere Straftaten begehen werde. Mit Urteil des Amtsgerichts B... vom 10.1.2013 sei der Antragsteller wegen gemeinschaftlichen versuchten besonders schweren Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteil worden. Am 13.10.2014 sei er vom Amtsgericht F... wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt worden. Noch während der laufenden Bewährungszeit habe er weitere Straftaten begangen. Durch das Amtsgericht N... sei er mit Urteil vom 13.11.2019 wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Bandendiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten ohne Bewährung verurteilt worden. Diese Verurteilung sei vom Landgericht A-Stadt in seine Entscheidung und Gesamtstrafenbildung vom 4.2.2020 einbezogen worden, mit der der Antragsteller wegen siebenfachen Diebstahls in besonders schweren Fällen – wovon es in zwei Fällen beim Versuch blieb – jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden sei. In den Urteilsgründen habe das Landgericht A-Stadt im Hinblick auf den Antragsteller festgestellt, dass dieser sich spätestens seit Anfang 2015 mit dem Einbruch in Gewerbeobjekte – bevorzugt Spielotheken – befasst habe, um sich daraus dauerhaft eine nicht unerhebliche Einnahmequelle zur zumindest teilweisen Aufbesserung seines Lebensunterhalts zu schaffen. Auch in der Schweiz sei der Antragsteller wegen mehrerer Einbruchdiebstähle, Fälschens von Ausweisen und wegen Ladendiebstahls strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er sei durch das Regionalgericht E... mit Urteil vom 6.3.2013 zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt worden wegen wiederholten Diebstahls (mehrfache und gewerbsmäßige Begehung), Sachbeschädigung (mehrfache Begehung), Hausfriedensbruchs (mehrfache Begehung), Hehlerei, Fälschens von Ausweisen, Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (mehrfache Begehung) sowie gegen das Betäubungsmittelgesetz (mehrfache Begehung). Zudem sei es offenbar – laut der Mitteilung des BKA vom 19.9.2019 – in der Schweiz zu einer weiteren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als einem Jahr gekommen. Vom 1.6. bis 30.7.2018 habe der Antragsteller in der Schweiz in Strafhaft gesessen. Diese Hafterfahrung habe ihn aber offenbar nicht beeindruckt, denn jedenfalls im Mai 2019 habe er weitere Straftaten begangen, für die er durch das Amtsgericht N... und das Landgericht A-Stadt verurteilt worden sei. Die näheren Umstände der Tatbegehung sowie die darin zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsstruktur des Antragstellers sprächen insgesamt für eine erhebliche kriminelle Energie und eine damit verbundene strafrechtliche Rückfallgefahr. Der Antragsteller habe über mehrere Jahre hinweg immer wieder Straftaten begangen. Gerade eine bandenmäßige bzw. gewerbsmäßige Begehung von Diebstählen gefährde elementare Interessen der Gesellschaft in besonderem Maße, weil es typischerweise zu beträchtlichen Schäden für eine Vielzahl von Personen komme. Darüber hinaus habe er zusammen mit seinen Mittätern zur Tatbegehung Sicherheitsvorkehrungen wie Türen, Fenster und Geldkassetten überwunden bzw. zu überwinden versucht. Er habe sich durch seine kriminellen Aktivitäten eine dauerhafte und nicht unerhebliche Einnahmequelle zur Aufbesserung seines Lebensunterhalts verschaffen wollen. Nach der Art und Weise der konkreten Begehung handele es sich bei den von ihm begangenen Eigentumsdelikten um schwerwiegende Straftaten, mit denen angesichts der banden- und gewerbsmäßigen Begehungsweise ein hohes Wiederholungsrisiko verknüpft sei. Die begründete Annahme der konkreten Gefahr weiterer Straffälligkeit des Antragstellers werde nicht dadurch entkräftet, dass die Vollstreckung der Reststrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts F... (Pfalz) und des Landgerichts A-Stadt unter Einbeziehung des Urteils des Amtsgerichts N... nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 StGB mit Wirkung vom 13.3.2022 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Eine Bindungswirkung gehe von den strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidungen nicht aus und sie begründeten auch keine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung. Anders als bei der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB stünden bei der Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB naturgemäß eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund. Die ausländerrechtliche Beurteilung erfordere eine längerfristige Gefahrenprognose. Dafür, dass im Falle des Antragstellers nach seiner Entlassung aus der Haft eine erhebliche konkrete Wiederholungsgefahr für Eigentumsdelikte bestehe, spreche auch der Umstand, dass er im März 2022 aus der JVA offenbar in eine Situation entlassen worden sei, die weitestgehend derjenigen entspreche, aus der heraus er bereits zuvor seine Straftaten begangen habe. Er sei aktuell nicht erwerbstätig, auch habe ihn die Bindung zu seiner Ehefrau vor seiner Festnahme nicht von der Begehung schwerer Straftaten abhalten können. Nach der von § 53 Abs. 1 AufenthG geforderten Gesamtabwägung überwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Ausweisung sei verhältnismäßig. Das in die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Interessenabwägung einzustellende Ausweisungsinteresse wiege gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG besonders schwer, weil der Antragsteller zuletzt durch Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 4.2.2020 wegen vorsätzlicher Eigentumsdelikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt worden sei. Zwar wiege ein in die Interessenabwägung einzubeziehendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG unter anderem dann besonders schwer, wenn der Ausländer mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebe. Daran, dass der Antragsteller mit seiner deutschen Ehefrau, die er am 15.6.2015 geheiratet habe, tatsächlich in familiärer Lebensgemeinschaft lebe, bestünden indessen durchaus Zweifel. Insoweit sei bereits unklar, wie lange der Antragsteller sich nach der Eheschließung überhaupt noch in Deutschland aufgehalten habe, und ob er seine Ehefrau seit der Eheschließung bis in das Jahr 2018 im Inland tatsächlich unterstützt und gepflegt habe. Aus einer bei den Akten befindlichen Grenzübertrittsbescheinigung ergebe sich nämlich, dass er Antragsteller den Schengenraum bereits am 5.7.2015, also wenige Wochen nach der Eheschließung, verlassen habe. Ein Wiederzuzug aus dem Ausland sei im Melderegister der Gemeinde ... erst für den 30.5.2016 vermerkt. Überhaupt ließen sich dem Melderegisterauszug lediglich zwei kurze Zeiträume entnehmen, in denen eine einheitliche Adresse für den Antragsteller und seine Ehefrau geführt worden sei. Er selbst habe dem Antragsgegner mitgeteilt, er und seine Ehefrau hätten eine Zeit lang getrennt gelebt. Auch aktuell stehe ein Zusammenleben der Eheleute nicht sicher fest. Auch bei Hintanstellung der dargelegten Zweifel sei jedenfalls festzustellen, dass bei einer Gesamtabwägung das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers sein Bleibeinteresse überwiege. In der Abwägung sei nämlich zu berücksichtigen, dass das Ausweisungsinteresse im Falle des Antragstellers als außerordentlich erheblich einzustufen sei. In der Gesamtschau ergebe sich im Hinblick auf den Antragsteller das Bild eines grenzüberschreitend im Bereich der organisierten Kriminalität agierenden Straftäters, was sich unter anderem auch in seiner Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 244a StGB – also wegen schweren Bandendiebstahls – niedergeschlagen habe. Demgegenüber falle die Ehe des Antragstellers mit einer deutschen Staatsangehörigen nicht entscheidend ins Gewicht, selbst wenn ungeachtet der vorbezeichneten Zweifel das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft der Eheleute unterstellt werde. Das Gewicht der familiären Bindung werde zum einen bereits dadurch, dass die Eheleute in der Vergangenheit immer wieder geraume Zeit getrennt voneinander gelebt hätten und die entsprechende Planung für die Zukunft soweit ersichtlich noch nicht umgesetzt worden sei, relativiert. Zum anderen erfahre das ehebedingte Bleibeinteresse des Antragstellers vor dem Hintergrund eine Entwertung, dass seiner Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt gewesen sein musste, dass der Antragsteller, dessen Asylantrag als offensichtlich unzulässig abgelehnt worden sei, von Anfang an keine sichere Bleibeperspektive in Deutschland gehabt habe. Die Erteilung einer eheabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG wäre in aller Regel von der erfolgreichen Durchführung des Visumverfahrens abhängig. Das Bleibeinteresse des Antragstellers werde darüber hinaus dadurch geschmälert, dass er sich seit der Ablehnung seines Asylantrags als offensichtlich unzulässig durchgängig illegal in Deutschland aufgehalten habe; dies auch über längere Zeiten ohne jegliche Kenntnis der zuständigen (Auslän-der-)Behörde. Zu einem nicht näher benannten Zeitpunkt müsse der Antragsteller außerdem unerlaubt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sein. So sei bei dem Antragsgegner im Januar 2018 ein Schreiben einer Rechtsanwaltskanzlei eingegangen, in dem die Vertretung des Universitätsklinikums Essen angezeigt und mit dem mitgeteilt worden sei, dass eine Rechnung des Antragstellers für eine stationäre Behandlung vom 13. bis 30.12.2016 offen sei. Anderweitige Anhaltspunkte, die das Bleibeinteresse des Antragstellers stärken könnten, seien nicht ersichtlich. Eine Reintegration in Serbien sei nicht unzumutbar schwer. Der Antragsteller sei der serbischen Sprache mächtig und habe seine primäre Sozialisation sowie schulische Bildung im ehemaligen Jugoslawien erfahren. Angesichts der erheblichen Straffälligkeiten und der von seinem persönlichen Verhalten ausgehenden Wiederholungsgefahr sei die Ausweisung des Antragstellers zum Schutze der Bevölkerung vor weiterer (gewerbsmäßiger) Diebstahlskriminalität durch den Antragsteller auch unter Berücksichtigung der zu seinen Gunsten sprechenden Umstände unerlässlich. Auch die auf § 59 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung des Antragsgegners unterliege keinen durchgreifenden Bedenken. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Abschiebung ansonsten aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich und deshalb gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG vorläufig auszusetzen wäre. Insbesondere spreche vorliegend nichts dafür, dass die deutsche Ehefrau des Antragstellers zwingend zu ihrer Pflege auf die weitere Anwesenheit des Antragstellers im Bundesgebiet angewiesen wäre. Gegen diesen Beschluss, der dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 19.7.2022 zugestellt wurde, richtet sich die am 29.7.2022 erhobene und am 19.8.2022 begründete Beschwerde. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18.7.2022 - 6 L 612/22 – mit dem Begehren, dem Antragsgegner unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den Antragsteller abzuschieben, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine davon abweichende Beurteilung. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller vor, sein Antrag vom 27.3.2019 auf Erteilung einer ehebedingten Aufenthaltserlaubnis sei geeignet gewesen, die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auszulösen. Zumindest aber habe er auf die vom Antragsgegner ihm am 12.4.2019 ausgestellte Fiktionsbescheinigung vertrauen dürfen. Im Übrigen sei ihm im Hinblick auf die am 15.6.2015 mit der deutschen Staatsangehörigen geschlossene Ehe eine familienbezogene Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Er ist der Auffassung, sein weiterer Aufenthalt in Deutschland gefährde nicht die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen Deutschlands, da er in Zukunft ein rechtskonformes Leben führen keine weiteren Straftaten begehen wolle. Er sei durch Verbüßung der Haftstrafe geläutert. Der Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 11.1.2022, mit dem die Vollstreckung seiner Reststrafen für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden sei, belege, dass von ihm keine konkrete Gefahr weiterer Straffälligkeit ausgehe. Er sei Erstverbüßer. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, es sei nicht ersichtlich, dass es durch die Haftverbüßung zu einem grundlegenden und nachhaltigen Einstellungswandel bei ihm gekommen sei. Er sei fest entschlossen, nicht wieder kriminell zu werden. Dieses Vorbringen des Antragstellers führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Er hat den geltend gemachten Anordnungsanspruch auf Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht gem. § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft gemacht. Die gegen ihn verfügte Ausweisung ist rechtmäßig. Im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmenden Interessenabwägung ist das erhebliche öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers offensichtlich höher zu bewerten als sein Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Insoweit kann auf die ausführlichen und in der Sache zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Bezug genommen werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist insbesondere nicht anzunehmen, dass künftig von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgeht. Der Durchsetzung seiner Ausreisepflicht kann der Antragsteller zunächst nicht mit Erfolg die Regelungen der §§ 81 Abs. 3 Satz 1 und 81 Abs. 4 AufenthG entgegenhalten. Zwar ist eine Ausreisepflicht im Sinne des § 50 Abs. 1 AufenthG nicht gegeben, wenn zugunsten des antragstellenden Ausländers die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 AufenthG greift. Der § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG bestimmt, dass der Aufenthalt eines Ausländers, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt gilt, wenn der Ausländer die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Die Erlaubnis- bzw. Fortgeltungsfiktion tritt demnach nur ein, wenn der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis während eines rechtmäßigen Aufenthalts des Ausländers gestellt wird. Diese Voraussetzung ist im Fall des Antragstellers ersichtlich nicht erfüllt. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis am 12.4.2019, um die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau, die er bereits am 15.6.2015 geheiratet hatte, herstellen zu können, war der Aufenthalt des Antragstellers in Deutschland nicht rechtmäßig. Denn er war am 14.3.2019 ohne das gemäß § 5 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 3 AufenthG für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis erforderliche Visum zum Ehegattennachzug (erneut) eingereist, nachdem sein Asylantrag mit bestandskräftigem Bescheid vom 10.3.2015 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Aus dem Umstand, dass ihm in diesem Zusammenhang am 12.4.2019 – entgegen der Rechtslage - gleichwohl eine bis zum 12.7.2019 gültige Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 AufenthG ausgestellt worden war, kann der Antragsteller nichts zu seinen Gunsten herleiten. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung und Gesetzeskommentierungen1BVerwG, Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 7/96 = NVwZ 1998, 185 (187); Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR (13. Auflage 2020), § 81 AufenthG Rn. 45; Kluth, in: BeckOK AuslR (Stand: 1.10.2020), § 81 AufenthG Rn. 44BVerwG, Urteil vom 3.6.1997 - 1 C 7/96 = NVwZ 1998, 185 (187); Samel, in: Bergmann/Dienelt, AuslR (13. Auflage 2020), § 81 AufenthG Rn. 45; Kluth, in: BeckOK AuslR (Stand: 1.10.2020), § 81 AufenthG Rn. 44 zutreffend festgestellt, dass diese von dem Antragsgegner ausgestellte Fiktionsbescheinigung die Wirkung des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nicht konstitutiv hervorrufen konnte, weil sie unrichtig war. Insofern ist auf die tatsächliche, durch das Gesetz vermittelte Rechtslage zurückzugreifen, wonach vorliegend keine Fiktionswirkung eintreten konnte. Der Antragsteller kann sich daher auch nicht mit Erfolg auf einen „Vertrauensschutz“ auf den Bestand der ihm zu Unrecht erteilten Fiktionsbescheinigung berufen. Sein Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass auch nach seiner Haftentlassung ein erhebliches Wiederholungsrisiko für weitere Straftaten bestehe, verfängt nicht. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.2vgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.2012 - 1 C 13/11 -, BVerwGE 144, 230-243; zitiert nach juris; BayVGH, Beschluss vom 16.3.2016 - 10 ZB 15.2109 -; jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 4.10.2012 - 1 C 13/11 -, BVerwGE 144, 230-243; zitiert nach juris; BayVGH, Beschluss vom 16.3.2016 - 10 ZB 15.2109 -; juris Die Ausweisungsverfügung des Antragsgegners vom 23.9.2021 ist auf eine umfassende Gefahrenprognose unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände gestützt, auf deren Grundlage das Verwaltungsgericht bei der wertenden Gesamtbetrachtung zutreffend zu der Einschätzung gelangt ist, dass vom Antragsteller angesichts der Tatsache, dass er sich über mehrere Jahre hinweg auch von der Verhängung empfindlicher Freiheitsstrafen nicht davon hat abhalten lassen, weitere schwerwiegende Straftaten zu begehen, mit denen angesichts der Banden- und gewerbsmäßigen Begehungsweise ein hohes Wiederholungsrisiko verknüpft ist, auch gegenwärtig eine erhebliche Gefahr ausgeht. Seine - offensichtlich rein prozesstaktisch motivierten – Beteuerungen und Absichtserklärungen, von ihm gehe keine konkrete Gefahr weiterer Straffälligkeit mehr aus, da er durch die Verbüßung der Haftstrafe geläutert sei und künftig keine Straftaten mehr begehen wolle, sind ungeeignet, um die begründete Annahme einer konkreten Gefahr weiterer Straffälligkeit zu entkräften. Auch sein Hinweis auf den Beschluss des Landgerichts A-Stadt vom 11.1.2022, mit dem die Vollstreckung seiner Reststrafen nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 StGB mit Wirkung vom 13.3.2022 für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung ausgesetzt worden ist, steht der Annahme einer Gefahr der Begehung weiterer Straftaten durch den Antragsteller nicht entgegen. Weder die Ausländerbehörde noch die Verwaltungsgerichte sind bei ihrer Gefahrenprognose an die Entscheidung des Strafgerichts über die Aussetzung der Vollziehung der Strafe und die dabei getroffene Einschätzung gebunden.3st. Rsprg. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 25.9. 2019 – 2 A 284/18 –, m.w.Nw.; jurisst. Rsprg. des Senats, vgl. nur Beschluss vom 25.9. 2019 – 2 A 284/18 –, m.w.Nw.; juris Vielmehr haben die zuständigen Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen. Eine solche eigenständige Gefahrenprognose hat das Verwaltungsgericht hier – im Ergebnis zutreffend – vorgenommen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 47 GKG, wobei entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats die Hälfte des Hauptsachestreitwerts anzusetzen ist. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.