Beschluss
2 B 128/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:1210.2B128.24.00
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Leitsätze
Einzelfall, in dem von dem Antragsteller, der wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde, gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. (Rn.17)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juli 2024 – 6 L 455/24 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem von dem Antragsteller, der wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt wurde, gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. (Rn.17) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. Juli 2024 – 6 L 455/24 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der im November 1972 in der Türkei geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste am 30.3.1992 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 6.4.1992 die Anerkennung als Asylberechtigter. Seine Ehefrau reiste am 14.5.1992 ein und hält sich seitdem dauerhaft im Bundesgebiet auf. Die Eheleute haben insgesamt sechs gemeinsame, hier lebende und volljährige Kinder. Der Asyl- und der Asylfolgeantrag des Antragstellers wurden negativ beschieden. Im Jahr 2000 erhielt er aufgrund einer Bleiberegelung für Asylbewerber und abgelehnte Asylbewerber mit langjährigem Aufenthalt eine Aufenthaltsbefugnis, die in der Folge verlängert wurde. Am 28.6.2005 wurde ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, am 21.11.2007 eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG. Nachdem der Antragsteller im Bundesgebiet u. a. als Berufskraftfahrer gearbeitet hatte, war er seit dem 20.11.2015 – mit Ausnahme des Zeitraums vom 1.9.2022 bis zum 21.9.2022 – arbeitslos. Er lebt von seiner Ehefrau getrennt. Spätestens seit Ende 2019 kam es zu Konflikten und größeren Spannungen bis hin zu Wohnungsverweisungen des Antragstellers. Am 24.11.2022 erließ das Amtsgericht – Familiengericht – A-Stadt eine Gewaltschutzanordnung ihm gegenüber, da er seiner Ehefrau und seinen Kindern im Oktober 2022 gedroht habe, diese umzubringen und ihre Häuser anzuzünden. In der Anordnung ist u. a. ausgeführt: „Nachdem der Antragsgegner1d. h. der hiesige Antragstellerd. h. der hiesige Antragsteller sich zunächst bereit gezeigt hat, freiwillig der früheren Ehewohnung fernzubleiben und die Antragsteller2d. h. seine Ehefrau und zwei seiner Kinderd. h. seine Ehefrau und zwei seiner Kinder in Ruhe zu lassen, hat er sich zuletzt ausdrücklich gegen eine Wohnungszuweisung und ein Kontaktverbot gewandt. Begründet hat er dies damit, dass er immer für seine Familie da gewesen sei und dies auch weiterhin sein wolle. Hierbei realisiert der Antragsgegner aber nicht, dass seine Familie sich ausdrücklich dafür ausgesprochen hat, dass der Antragsgegner die Wohnung verlassen und sich den Antragstellern nicht mehr nähern soll. Der Antragsgegner ignoriert die Ängste der Antragsteller und deren offen gezeigte Ablehnung weiterer Kontakte zum Antragsgegner.“ Des Weiteren wurde eine Vielzahl strafrechtlicher Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet (von 2018 bis 2023 mindestens 16), u. a. wegen (gefährlicher) Körperverletzung, Bedrohung, Beleidigung, Hausfriedensbruch, Nötigung und Verstoßes gegen das Gewaltschutzgesetz. Am 9.1.2023 verurteilte ihn das Landgericht A-Stadt wegen im Dezember 2019 versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil des dortigen Nebenklägers – dem der Antragsteller ein Verhältnis mit seiner Ehefrau unterstellte – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Im Urteil ist u. a. ausgeführt: „Fest steht jedoch, dass der Angeklagte dem Nebenkläger aus Eifersucht und Kränkung mit dem Messer in den linken Oberbauch in der Absicht stach, diesen zu töten. Der Nebenkläger schlug den Angeklagten mit dem Stock auf den Hinterkopf, um den Angeklagten dazu zu bringen, ihn künftig in Ruhe zu lassen. Als der Angeklagte, der erkannt hatte, dass der Nebenkläger durch den ersten Stich zwar schwer verletzt, aber nicht tödlich getroffen worden war und weiterhin imstande war, gegen ihn körperliche Gewalt anzuwenden, ein zweites Mal in Tötungsabsicht zustechen wollte, griff der [Bruder des Nebenklägers] in das Geschehen ein.“ Am 20.7.2023 wurde der Antragsteller vom Einwohnermeldeamt als nach „unbekannt verzogen“ abgemeldet. Da er nicht zum Haftantritt erschien, wurde er zur Fahndung ausgeschrieben. Am 10.11.2023 wurde er bei einer Einreisekontrolle am Flughafen A-Stadt aus der Türkei kommend angetroffen und vorläufig festgenommen. Zu diesem Zeitpunkt lagen zwei weitere Fahndungsausschreibungen wegen Verstößen gegen das Gewaltschutzgesetz vor. Nachdem der Antragsgegner dem Antragsteller Gelegenheit zur Stellungnahme zu dessen beabsichtigter Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland gegeben hatte, verfügte der Antragsgegner mit Bescheid vom 21.3.2024 die Ausweisung des Antragstellers aus der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 1), befristete die Wirkung der Ausweisung auf sieben Jahre, beginnend ab dem Tag des Verlassens der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 2), wies auf das Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis hin (Nr. 3), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, drohte ihm ohne Fristsetzung die Abschiebung in die Türkei oder in einen anderen Staat, in der einreisen dürfe, an und gewährte für den Fall, dass die Abschiebung nicht während der Haftzeit realisiert werden könne, eine Ausreisefrist von sieben Tagen (Nr. 4); zugleich wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nr. 5). Mit Schreiben vom 11.4.2024 legte der Antragsteller Widerspruch gegen diesen Bescheid ein und beantragte beim Verwaltungsgericht des Saarlandes einstweiligen Rechtsschutz. Mit Beschluss vom 9.7.2024 – 6 L 455/24 – hat das Verwaltungsgericht den Eilantrag und den diesbezüglichen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung der Entscheidung ist im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag, mit dem der Antragsteller bei sachgerechtem Verständnis vorrangig die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines fristgerecht eingelegten Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 21.3.2024 ausgesprochene Ausweisung sowie die weiter verfügte Abschiebungsandrohung begehre, sei gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, habe in der Sache jedoch keinen Erfolg. Vorliegend gebühre dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ausweisung des Antragstellers der Vorrang vor dessen privatem Interesse an einem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, weil die ihm gegenüber ausgesprochene Ausweisung und Abschiebungsandrohung nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine Rechtsfehler erkennen ließen. Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG für die Ausweisung vorausgesetzte Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sei in seinem Fall gegeben. Bei der insoweit zu treffenden Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit drohe, seien die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Verurteilung des Antragstellers wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren durch das Landgericht A-Stadt vom 9.1.2023 stelle einen Ausweisungsanlass von besonderem Gewicht dar. Bei einer Verurteilung wegen derartiger Gewalttaten seien im Rahmen der Wahrscheinlichkeitsprognose nur geringe Anforderungen zu stellen. Der versuchte Totschlag stelle ein Kapitalverbrechen dar, das das Leben als höchstes Schutzgut betreffe und die öffentliche Sicherheit und Ordnung in erheblichem Maße beeinträchtige. Das strafrechtlich geahndete persönliche Verhalten des Antragstellers lege eine hohe Rückfallgefahr nahe. Ausweislich des Strafurteils habe er aus Eifersucht, Kränkung und Frustration gehandelt und sein Opfer wegen eines vermuteten Verhältnisses mit seiner Ehefrau büßen lassen wollen. Dass der – uneingeschränkt schuldfähige – Antragsteller trotz der durch den ersten Messerstich verursachten schweren Verletzungen des Opfers von seiner Tötungsabsicht nicht abgerückt sei, sondern zu einem weiteren Messerstich angesetzt habe, der nur durch das Eingreifen des Bruders des Opfers habe verhindert werden können, offenbare nicht nur schwerwiegende charakterliche Defizite des Antragstellers, sondern auch ein hohes Aggressionspotenzial, und indiziere die nicht nur entfernte Gefahr einer künftigen Begehung vergleichbarer schwerer Straftaten. Bei der abgeurteilten Tat habe es sich nicht nur um ein Momentversagen gehandelt, sie habe vielmehr auf einem zuvor gefassten Plan beruht und sei in der Moscheegemeinde des Opfers angekündigt worden. Der danach begründeten Annahme einer vom Antragsteller weiterhin ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung stehe nicht entgegen, dass dieser erstmals eine Haftstrafe verbüße und zuvor noch nicht strafrechtlich verurteilt worden sei. Angesichts der Vielzahl der in der Vergangenheit ihm gegenüber eingeleiteten Ermittlungsverfahren – insbesondere wegen Bedrohung, Nötigung und Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau und Kinder – liege es nahe, dass er bereits zuvor straffällig geworden sei, auch wenn die Verfahren letztlich eingestellt worden seien. Umstände, aus denen hervorgehe, dass der Antragsteller die von ihm begangene Gewalttat inzwischen erfolgreich therapeutisch aufgearbeitet hätte, seien weder dargetan noch sonst ersichtlich.Gegen die Annahme, dass er seine Aggressionen mittlerweile kontrollieren könne, spreche vielmehr mit Gewicht, dass das Amtsgericht A-Stadt ihm gegenüber eine Gewaltschutzanordnung erlassen habe, weil er noch im Dezember 20223gemeint ist wohl Oktober 2022gemeint ist wohl Oktober 2022 – nach Begehung seiner Tat im Dezember 2019 – gegenüber seiner Ehefrau sowie seinen Kindern angedroht habe, diese umzubringen und ihre Häuser anzuzünden. Hinzu komme, dass der Antragsteller ausweislich einer Anklageschrift vom 20.2.2024 auch dieser Anordnung vorsätzlich zuwidergehandelt habe. Dies bestätige nachdrücklich, dass es dem Antragsteller an einer grundsätzlichen Einsichtsfähigkeit in sein Fehlverhalten fehle und er nicht willens oder fähig sei, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. Besonderer Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 2 AufenthG stehe ihm nicht zu. Der Antragsteller könne sich insbesondere nicht auf eine assoziationsrechtlich verfestigte Rechtsposition nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 berufen. Unabhängig davon, ob er aufgrund seiner Beschäftigungszeiten zwischen Juli 2004 und November 2015 ein umfassendes Zugangsrecht zum hiesigen Arbeitsmarkt nach dem 3. Spiegelstrich des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erlangt habe, habe er eine solche gesicherte Rechtsposition zwischenzeitlich jedenfalls wieder verloren, da er ausweislich der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 8.2.2024 mit Ausnahme des Zeitraums vom 1.9.2022 bis zum 21.9.2022 seit dem 20.11.2015 arbeitslos gewesen sei. Zwar führe nicht jede vorübergehende Abwesenheit eines türkischen Arbeitnehmers vom Arbeitsmarkt zum Verlust der erworbenen Rechte. Die über neunjährige Arbeitslosigkeit des Antragstellers überschreite den angemessenen Zeitraum für die Suche einer neuen Stelle jedoch bei Weitem. Da er ernsthafte und hinreichend aussichtsreiche Bemühungen zur Beschäftigungssuche weder dargetan noch belegt habe, sei die Annahme gerechtfertigt, dass er den Arbeitsmarkt endgültig verlassen habe. Neben der danach in seinem strafrechtlich relevanten Verhalten begründeten Gefährdungslage (spezialpräventiver Ausweisungsgrund) ergebe sich eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 53 Abs. 1 AufenthG auch aus dessen weiterem Aufenthalt im Bundesgebiet (generalpräventiver Ausweisungsgrund). An der Verhinderung von Straftaten wie der vom Antragsteller begangenen bestehe im Hinblick auf das betroffene höchste Schutzgut Leben ein hohes öffentliches Interesse. Dem sei durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen, wobei anderen Ausländern deutlich gemacht werden müsse, dass eine solche Tat neben der strafrechtlichen Sanktion auch eine Ausweisung nach sich ziehen könne, um diese in vergleichbaren Situationen von der Begehung eines Tötungsdelikts abzuschrecken. Nach der Gesamtabwägung gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG überwiege das öffentliche Interesse an der Ausreise des Antragstellers dessen Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Aufgrund seiner Verurteilung durch das Landgericht A-Stadt vom 9.1.2023 bestehe vorliegend ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a lit. a und b AufenthG. Dem stehe zwar ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegenüber, da er eine Niederlassungserlaubnis besitze und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Eine Würdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände des Einzelfalles falle gleichwohl zu seinen Lasten aus. Zwar halte sich der im November 1972 geborene Antragsteller seit über 30 Jahren in Deutschland auf und sei seit 2007 im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, was im Hinblick auf das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens einen durchaus gewichtigen, gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechenden Abwägungsgesichtspunkt darstelle. Zudem sei er in der Zeit von Juli 1999 bis November 2015 nahezu durchgängig erwerbstätig gewesen, wobei er neben geringfügigen Beschäftigungen auch versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt habe. Neben dieser zumindest teilweisen wirtschaftlichen Integration sei zu seinen Gunsten im Weiteren in die gebotene Abwägung mit einzustellen, dass seine Ehefrau und seine sechs Kinder ebenfalls in Deutschland lebten. Allerdings sei diesen von Art. 6 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten familiären Bindungen im Bundesgebiet schon deshalb kein Vorrang vor dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse zuzuerkennen, weil der Antragsteller von seiner Ehefrau getrennt lebe und seine sechs Kinder bereits volljährig seien. Dass diese auch heute noch seiner Unterstützung bedürften, sei nicht ersichtlich. Auch ließen sich die derzeit durch seine Strafhaft ohnehin stark eingeschränkten Kontakte zu seinen Familiengehörigen von der Türkei aus durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Internet und Briefverkehr sowie gelegentliche Besuche aufrechterhalten. Demgegenüber spreche die hohe Wertigkeit der bei einem Rückfall beeinträchtigten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit sowie die von ihm auch weiterhin ausgehende Wiederholungsgefahr mit Gewicht gegen einen weiteren Verbleib des Antragstellers im Bundesgebiet. Der Schutz der Bevölkerung vor Gewalttaten bis hin zu Tötungsdelikten stelle ein Grundinteresse der Gesellschaft dar, zu dessen Wahrung die Ausreise des Antragstellers erforderlich sei. Hinzu komme, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung seines Aufenthalts durch die genannten generalpräventiven Gründe weiter verstärkt werde. Es bestehe ein dringendes Bedürfnis daran, andere Ausländer davon abzuhalten, entsprechende Gewalttaten zu begehen. Dies gelte nicht zuletzt mit Blick auf die gravierenden Folgen, die die Tat des Antragstellers für das geschädigte Opfer nach sich gezogen habe. Neben den erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der durch die Tat verursachten Posttraumatischen Belastungsstörung und Depression könne der Geschädigte auch einer Arbeitstätigkeit nicht mehr nachgehen. Für den Antragsteller sei die mit seiner Ausweisung verbundene Wiedereingewöhnung in die Lebensverhältnisse in seinem Heimatland nicht unzumutbar. Er sei in der Türkei geboren und habe dort bis zu seinem 19. Lebensjahr gelebt, sodass ihm die dortige Kultur und Sprache nicht unbekannt seien. Auch wenn er vorgebe, keinen Bezug mehr zu seinem Heimatland zu haben, sei durchaus davon auszugehen, dass noch entsprechende Beziehungen bestünden. So habe er sich im Jahr 2023 mehrere Monate in der Türkei aufgehalten, um der Vollstreckung seiner Freiheitsstrafe zu entgehen. Erweise sich danach die gegenüber dem Antragsteller verfügte Ausweisung im Ergebnis der Gesamtabwägung als offensichtlich rechtmäßig, bestehe auch ein besonderes öffentliches Interesse an deren Sofortvollzug. Da die Ausweisung gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zum Erlöschen seiner Niederlassungserlaubnis führe, unterliege auch die auf § 59 Abs. 1, Abs. 5 AufenthG beruhende Abschiebungsandrohung keinen rechtlichen Bedenken. Soweit der Antragsteller begehre, dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu untersagen, ihn in die Türkei oder ein anderes Land abzuschieben, sei dieser Antrag bereits unzulässig, weil vorliegend ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft sei. Im Übrigen erweise sich der Antrag auch als unbegründet, da seine Abschiebung nicht im Verständnis von § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei. Insbesondere komme eine Aussetzung der Abschiebung aus den dargelegten Gründen auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 8 EMRK nicht in Betracht. Gegen diesen Beschluss, der der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 11.7.2024 zugestellt worden ist, richtet sich die am 23.7.2024 eingegangene und am 7.8.2024 begründete Beschwerde. II. Soweit sich die Beschwerde des Antragstellers gegen die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9.7.2024 – 6 L 455/24 – erfolgte Versagung von Prozesskostenhilfe richtet, kann ihr nicht entsprochen werden, da die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Soweit sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht seine Anträge auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 21.3.2024 ausgesprochene Ausweisung und Abschiebungsandrohung sowie auf einstweilige Untersagung der Abschiebungsanordnung zurückgewiesen hat, kann er hiermit ebenso wenig durchdringen. Seinem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz wurde zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzende Beschwerdevorbringen gebietet keine abweichende Beurteilung. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt der Antragsteller unter Bezugnahme auf die bisherige Korrespondenz vor, sein Bleibeinteresse überwiege das öffentliche Interesse an seiner Ausreise, da ihm bei angeordnetem Sofortvollzug möglicherweise eine Abschiebung aus der Justizvollzugsanstalt heraus bevorstehe. Sein Interesse sei darauf gerichtet, jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens in Deutschland – im Kreise seiner Familie – verbleiben zu können. Eine Wiederholungsgefahr sei umso geringer, je schwerwiegender das einschlägige Delikt sei. Bei versuchten Tötungen sei die Rückfallgefahr wesentlich geringer als bei Kleinkriminalität. Es könne nicht pauschal von einer Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden, dass weiterhin Straftaten begangen würden. Im Übrigen habe er die Trennung von seiner Ehefrau inzwischen akzeptiert, er wolle sein eigenes Leben führen. Es gebe keinerlei Kontakt mehr, auch nach Haftentlassung werde er nichts mehr mit ihr zu tun haben. Insofern bestehe keine Wiederholungsgefahr. Die im erstinstanzlichen Beschluss vorgenommene Interessenabwägung sei nicht ausreichend. Dieses Vorbringen führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. Die Rechtmäßigkeit einer Ausweisungsentscheidung nach den §§ 53 ff. AufenthG basiert auf einer Güterabwägung. Geht von dem betroffenen Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder für sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus, so wird er ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (vgl. § 53 Abs. 1 AufenthG).4vgl. Beschluss des Senats vom 24.4.2023 – 2 B 21/23 –, juris, Rn. 14vgl. Beschluss des Senats vom 24.4.2023 – 2 B 21/23 –, juris, Rn. 14 Im Rahmen seiner Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an einer Ausreise des Antragstellers und dessen privatem Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht ein Überwiegen des Ausweisungsinteresses angenommen. Insoweit kann auf die ausführlichen und in der Sache zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen werden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist insbesondere nicht anzunehmen, dass künftig von ihm keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit mehr ausgeht. Sein Einwand, es sei nicht nachvollziehbar, dass das Verwaltungsgericht (pauschal) zu dem Ergebnis gelangt sei, dass auch nach seiner Haftentlassung ein erhebliches Wiederholungsrisiko für weitere Straftaten bestehe, verfängt nicht. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseinstritts sind bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit droht, umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist.5vgl. Beschluss des Senats vom 1.9.2022 – 2 B 154/22 –, juris, Rn. 9, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 4.10.2012 – 1 C 13/11 –, juris, Rn. 18; siehe auch BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 – 1 C 10/12 –, juris, Rn. 16vgl. Beschluss des Senats vom 1.9.2022 – 2 B 154/22 –, juris, Rn. 9, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 4.10.2012 – 1 C 13/11 –, juris, Rn. 18; siehe auch BVerwG, Urteil vom 15.1.2013 – 1 C 10/12 –, juris, Rn. 16 Der Bescheid des Beklagten vom 21.3.2024 ist auf eine umfassende Gefahrenprognose unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände gestützt, auf deren Grundlage das Verwaltungsgericht bei der wertenden Gesamtbetrachtung zutreffend zu der Einschätzung gelangt ist, dass vom Antragsteller angesichts des Gewichts und der Umstände der begangenen Straftat sowie seines Nachtatverhaltens auch gegenwärtig eine erhebliche Gefahr ausgeht. Seine – offensichtlich rein prozesstaktisch motivierten – Beteuerungen, er habe die Trennung von seiner Ehefrau inzwischen akzeptiert und wolle auch nach seiner Haftentlassung nichts mehr mit ihr zu tun haben, sind in Anbetracht der langjährigen Historie der familiären Streitigkeiten und der diesbezüglich mangelnden Einsichtsfähigkeit des Antragstellers nicht geeignet, die begründete Annahme der konkreten Gefahr einer weiteren Straffälligkeit zu entkräften. So hat sich der Antragsteller etwa auch noch nach Begehung der der Verurteilung des Landgerichts A-Stadt vom 9.1.2023 zugrundeliegenden Tat nach den unwiderlegten und nachvollziehbaren Feststellungen des Amtsgerichts – Familiengericht – A-Stadt (in der Gewaltschutzanordnung vom 24.11.2022) vehement geweigert, zu realisieren, dass seine Familie sich ausdrücklich dafür ausgesprochen hat, dass er die frühere Ehewohnung verlässt und sich ihnen nicht mehr nähert. Trotz deren offen gezeigter Ablehnung und Ängste habe er angegeben, immer für seine Familie da sein zu wollen. Auch nach der Begründung des benannten Urteils des Landgerichts A-Stadt soll er aus „Eifersucht“ und „Kränkung“ gehandelt haben, als er den Nebenkläger, dem er ein Verhältnis mit seiner Ehefrau unterstellt hat, in Tötungsabsicht verletzt hat. Dass der Antragsteller sein Fehlverhalten zwischenzeitlich therapeutisch aufgearbeitet hätte, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich, worauf das Verwaltungsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat. Angesichts der geschilderten familiären Situation muss der im Beschwerdeverfahren vorgetragene Wunsch des Antragstellers, eine Abschiebung aus der Justizvollzugsanstalt heraus vermeiden zu wollen, um bis zum endgültigen Abschluss des (Straf-)Verfahrens im Kreise seiner Familie verbleiben zu können, mehr als verwundern. Unabhängig davon ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass es dem Antragsteller zuzumuten ist, die durch seine Inhaftierung derzeit ohnehin nur stark eingeschränkt wahrnehmbaren Kontakte zu seinen Familienangehörigen (soweit von diesen überhaupt gewünscht) von der Türkei aus via Telefon, Internet und Briefverkehr sowie gelegentliche Besuche zu pflegen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 47 GKG, wobei im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der ständigen Rechtsprechung des Senats eine Halbierung des Hauptsachestreitwerts zu erfolgen hat. Der Beschluss ist unanfechtbar.