OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 224/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2022:1107.2A224.22.00
1mal zitiert
11Zitate
15Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 15 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Eine im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO mit Erfolg reklamierbare Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Gericht lässt sich nicht daraus herleiten, dass das Gericht dem Beteiligten einen Monat vor Ergehen seiner Entscheidung einen Schriftsatz der Gegenseite zur „Kenntnis und eventuellen Stellungnahme“ übersandt hat. (Rn.7) 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass sich die Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrundeliegenden Sachverhalt äußern können (vgl. Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht dagegen weder, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen, noch dazu, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.(Rn.6) 3. Weder der Art 103 Abs 1 GG noch das einfache Verfahrensrecht (§§ 108 Abs 1 S 2, 117 Abs 2 Nr 5 VwGO) gebieten, sich in den Gründen der gerichtlichen Entscheidung mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen. Vielmehr genügt die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblich gewesen sind.(Rn.6) 4. Die Anhörungsrüge nach dem § 152a VwGO stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient deswegen auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben oder ihrer Begründung zu veranlassen (vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2022 – 2 B 69/22 –, vom 7.3.2022 – 2 B 42/22 –, und vom 3.3.2022 – 2 B 43/22 –).(Rn.6) 5. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) gebieten keine Beweisaufnahme durch das Rechtsmittelgericht im Rahmen eines auf den § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO gestützten Antrags auf Zulassung der Berufung (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.8.2022 – 2 A 109/22 –, bei Juris, vom 17.1.2022 – 2 A 281/21 –, bei Juris und Leitsatz Nr. 12 in der Übersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts, vom 18.9.2020 – 2 A 228/20 –, ZAP EN-Nr. 491/2020, oder vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442).(Rn.10)
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2022 – 2 A 124/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine im Rahmen einer Anhörungsrüge nach § 152a VwGO mit Erfolg reklamierbare Verletzung des rechtlichen Gehörs vor Gericht lässt sich nicht daraus herleiten, dass das Gericht dem Beteiligten einen Monat vor Ergehen seiner Entscheidung einen Schriftsatz der Gegenseite zur „Kenntnis und eventuellen Stellungnahme“ übersandt hat. (Rn.7) 2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet, dass sich die Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrundeliegenden Sachverhalt äußern können (vgl. Art 103 Abs 1 GG, § 108 Abs 2 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht dagegen weder, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen, noch dazu, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.(Rn.6) 3. Weder der Art 103 Abs 1 GG noch das einfache Verfahrensrecht (§§ 108 Abs 1 S 2, 117 Abs 2 Nr 5 VwGO) gebieten, sich in den Gründen der gerichtlichen Entscheidung mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen. Vielmehr genügt die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblich gewesen sind.(Rn.6) 4. Die Anhörungsrüge nach dem § 152a VwGO stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient deswegen auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben oder ihrer Begründung zu veranlassen (vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2022 – 2 B 69/22 –, vom 7.3.2022 – 2 B 42/22 –, und vom 3.3.2022 – 2 B 43/22 –).(Rn.6) 5. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art 19 Abs 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG) gebieten keine Beweisaufnahme durch das Rechtsmittelgericht im Rahmen eines auf den § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO gestützten Antrags auf Zulassung der Berufung (vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.8.2022 – 2 A 109/22 –, bei Juris, vom 17.1.2022 – 2 A 281/21 –, bei Juris und Leitsatz Nr. 12 in der Übersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts, vom 18.9.2020 – 2 A 228/20 –, ZAP EN-Nr. 491/2020, oder vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442).(Rn.10) Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 29. September 2022 – 2 A 124/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. I. Die in der S... des Beklagten beschäftigte Klägerin begehrte mit einer im Oktober 2020 erhobenen „Feststellungs- und Unterlassungsklage“ zum einen die Feststellung, dass vier namentlich bezeichnete, im Dienst des Beklagten stehende Richter ihr Recht auf Datenschutz verletzt haben, indem sie nach ihrer Ansicht ohne Berechtigung Daten aus einem familienrechtlichen Streitverfahren an ihren Arbeitgeber weitergegeben haben, und zum anderen die Verurteilung des Beklagten zur künftigen Unterlassung der Verletzung ihres Rechts auf Datenschutz. Streitgegenständlich waren insoweit insbesondere zwei die Angelegenheiten der Klägerin betreffende, unter anderem auf Informationen eines Amtsgerichtsdirektors Bezug nehmende Schreiben des damaligen Präsidialrichters des Landgerichts Saarbrücken vom Mai beziehungsweise Juni 2020. Die Klägerin hat geltend gemacht, dadurch sei ihr „Arbeitgeber“ unter Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen unberechtigter Weise über Inhalte und umfängliche Unterlagen aus ihren privatrechtlichen Familienstreitverfahren informiert worden. Im Mai 2022 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es im Wesentlichen, die bei dem Beklagten beschäftigten Richter seien berechtigt gewesen, personenbezogene Daten der Klägerin an deren Arbeitgeber weiterzuleiten. Rechtsgrundlage für die Datenübermittlung seien die aufgrund der Öffnungsklausel im Art. 88 Abs. 1 DSGVO1vgl. die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO)vgl. die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung; DSGVO) hier anzuwendenden §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 2 SaarlDSG gewesen. Nach dem § 4 Abs. 2 SaarlDSG sei die Übermittlung personenbezogener Daten an öffentliche Stellen zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in die Zuständigkeit der übermittelnden Stelle oder des Dritten, an den die Daten übermittelt würden, fallenden Aufgaben erforderlich sei. Das habe die bei dem Beklagten beschäftigten Richter nach den vorliegenden Fallumständen auch mit Blick auf das durch Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG sowie durch das europa- und konventionsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 8 Abs. 1 EMRK, Art. 8 Abs. 1, Abs. 2 GrCh, Art. 12 ff. DSGVO zur Weitergabe der Daten der Klägerin berechtigt.2 vgl. hierzu im Einzelnen ausführlich Verwaltungsgerichts des Saarlandes, Urteil vom 11.5.2022 – 6 K 1117/20 –vgl. hierzu im Einzelnen ausführlich Verwaltungsgerichts des Saarlandes, Urteil vom 11.5.2022 – 6 K 1117/20 – Einen von der Klägerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat der Senat durch Beschluss vom 29.9.2022 – 2 A 124/22 – zurückgewiesen. Auf die der Klägerin bekannte Begründung wird Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die am 13.10.2022 eingegangene Rüge einer Verletzung Ihres Rechts auf rechtliches Gehör vor Gericht. II. Die gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte Anhörungsrüge der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO für eine Fortführung des Berufungszulassungsverfahrens (§ 152a Abs. 5 Satz 1 VwGO) vorliegen. Eine Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör durch den Beschluss vom 29.9.2022 lässt sich dem umfangreichen, im Wesentlichen lediglich den bisherigen Vortrag beziehungsweise die rechtliche Argumentation wiederholenden Vorbringen in der Rüge vom 13.10.2022 nicht entnehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrundeliegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht allerdings weder, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen, noch dazu, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens ist ferner nicht schon dann gerechtfertigt, wenn in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Weder der Art. 103 Abs. 1 GG noch das einfache Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gebieten, sich in den Gründen der gerichtlichen Entscheidung mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen. Vielmehr genügt die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblich gewesen sind. Die Anhörungsrüge stellt vor allem nach ständiger Rechtsprechung keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient von daher auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen.3vgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2022 – 2 B 69/22 –, vom 7.3.2022 – 2 B 42/22 –, und vom 3.3.2022 – 2 B 43/22 –, mit weiteren Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen und der höchstrichterlichen Rechtsprechungvgl. dazu zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2022 – 2 B 69/22 –, vom 7.3.2022 – 2 B 42/22 –, und vom 3.3.2022 – 2 B 43/22 –, mit weiteren Nachweisen aus der verfassungsgerichtlichen und der höchstrichterlichen Rechtsprechung Dies darf speziell bei der Klägerin als bekannt vorausgesetzt werden.4 vgl. den auf ihre im Verfahren 2 A 140/19 – vor dem Senat erhobene Anhörungsrüge ergangenen Beschluss des Senats vom 28.6.2019 – 2 A 219/19 –, FA 2019, 312 vgl. den auf ihre im Verfahren 2 A 140/19 – vor dem Senat erhobene Anhörungsrüge ergangenen Beschluss des Senats vom 28.6.2019 – 2 A 219/19 –, FA 2019, 312 Die Klägerin meint zunächst – unzutreffend – einen Gehörsverstoß im Sinne des § 108 Abs. 2 VwGO daraus ableiten zu können, dass der Senat ihr mit Schreiben vom 22.8.2022 eine Möglichkeit zur Stellungnahme zur Antragserwiderung des Beklagten vom 18.8.2022 eingeräumt habe, sie dabei aber nicht darauf hingewiesen habe, wann er beabsichtigte, „den Beschluss in der Sache zu fassen“. Bevor sie – die Klägerin – ihre Stellungnahme habe einreichen können, sei ihr der ihren Zulassungsantrag zurückweisende Beschluss vom 29.9.2022 zugestellt worden. Eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör lässt sich daraus – offensichtlich – nicht herleiten. Unter dem 22.8.2022 wurde dem Prozessbevollmächtigten die besagte Antragserwiderung ausdrücklich (nur) „zur Kenntnis und eventuellen Stellungnahme“ übermittelt. Daraus konnte bei verständiger Würdigung unschwer entnommen werden, dass der Senat den Eingang einer weiteren Äußerung der Klägerin zu der Antragserwiderung nicht als Voraussetzung für die Sachentscheidung angesehen hat. Was die von ihr angesprochene, ihr angeblich entzogene Möglichkeit zur Stellungnahme, die mit Blick auf die Zustellung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts am 23.5.2022 inhaltlich ohnehin den Einschränkungen der Verwertbarkeit des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO unterlegen hätte, anbetrifft, ist nicht nachvollziehbar, was die Klägerin oder ihren Prozessbevollmächtigten davon abgehalten haben sollte, dem Gericht in der verbleibenden Zeit von rund einem Monat bis zur Entscheidung des Senats zumindest (vorab) einen Hinweis zu geben, dass noch eine ergänzende, wie gesagt vom Gericht nur eventualiter ermöglichte Äußerung beabsichtigt gewesen sein sollte. Soweit sich die Klägerin in der Folge weiter erneut sehr ausführlich mit der Würdigung des Sachverhalts durch den Senat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), etwa hinsichtlich eines „Wahrheitsgehalts“ des Inhalts der beiden erwähnten Schreiben vom Mai beziehungsweise Juni an die S..., befasst, ist – wie schon ausgeführt – festzuhalten, dass es sich dabei um eine im Rahmen des § 152a VwGO keine Rolle spielende, weil nicht dem Verfahrensrecht zuzuordnende Frage des materiellen Rechts handelt. Das gilt insbesondere für die in dem Beschluss des Senats vom 29.9.2022 unter ausführlicher Befassung mit den dagegen vorgebrachten Argumenten der Klägerin ausdrücklich bestätigte Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die beiden Schreiben des Präsidialrichters des Landgerichts an die S..., die dieser im Übrigen nur eine Möglichkeit zur Würdigung im Hinblick auf die eventuelle dienstrechtliche Relevanz einräumen sollten, vom Inhalt datenschutzrechtlich nach den Vorgaben der §§ 22 Abs. 1 Satz 1, 4 Abs. 2 SaarlDSG keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterlagen. Inwiefern dabei der Senat den Sachvortrag der Klägerin „völlig ignoriert“ haben sollte, lässt sich nicht nachvollziehen. Dass die Argumente – soweit vorgetragen (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) – bei der Entscheidung über den Zulassungsantrag nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern auch ausführlich gewürdigt wurden, ist der Begründung des Beschlusses vom 29.9.2022 unschwer zu entnehmen. Das genügt den Anforderungen des Gebots des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Die inhaltliche Richtigkeit der Würdigung, die im Übrigen – das nur ergänzend – auch auf der Grundlage des neuerlichen im Wesentlichen wiederholenden Vorbringens der Klägerin in der Rüge vom 13.10.2022 keinen Bedenken unterliegt, spielt im Rahmen der allein auf das Verfahrensrecht zielenden Anhörungsrüge nach dem § 152a VwGO keine Rolle. Was den unter Bezugnahme auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), das nach Ansicht der Klägerin dazu dienen soll, die „Selbstherrlichkeit“ der vollziehenden Gewalt gegenüber dem Bürger zu beseitigen, angebrachten Vorwurf unzureichender Ermittlung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) angeht, verkennt die Klägerin die prozessrechtlich vorgegebene Situation im Berufungszulassungsverfahren. Sie hat sich auf den Zulassungsgrund der allein am Maßstab der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung unter Zugrundelegung des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts zu beurteilenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) berufen und (auch) insoweit ein Ermittlungsdefizit eingewandt. Obwohl es von daher letztlich nicht einmal darauf ankommt, ließe sich ergänzen, dass die auch dort persönlich durch ihren Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin ausweislich der maßgeblichen Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Verwaltungsgerichts am 11.5.2022 dort keine Beweisanträge gestellt hat. In derartigen Fällen dient das Berufungszulassungsverfahren nach ständiger Rechtsprechung auch des Senats nicht zur Nachholung solcher Beweisanträge im Wege einer Aufklärungsrüge. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten schließlich keine Beweisaufnahme durch das Rechtsmittelgericht im Rahmen eines auf den § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützten Antrags auf Zulassung der Berufung.5vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.8.2022 – 2 A 109/22 –, bei Juris, vom 17.1.2022 – 2 A 281/21 –, bei Juris und Leitsatz Nr. 12 in der Übersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts, vom 18.9.2020 – 2 A 228/20 –, ZAP EN-Nr. 491/2020, oder vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442)vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.8.2022 – 2 A 109/22 –, bei Juris, vom 17.1.2022 – 2 A 281/21 –, bei Juris und Leitsatz Nr. 12 in der Übersicht I/2022 auf der Homepage des Gerichts, vom 18.9.2020 – 2 A 228/20 –, ZAP EN-Nr. 491/2020, oder vom 20.6.2012 – 2 A 411/11 –, BauR 2013, 442) Mangels feststellbarer Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör im Zulassungsverfahren war ihre Anhörungsrüge zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr für das Anhörungsrügeverfahren (Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.