Beschluss
2 B 73/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0508.2B73.24.00
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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsbeistandes im Sinne des § 78b VwGO i.V.m. § 173 VwGO.(Rn.7)
2. Einzelfall, in dem eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO sowie eine zeitgleich erhobene Gegenvorstellung ohne Erfolg bleiben.(Rn.15)
(Rn.42)
Tenor
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30.4.2024 – 2 B 69/24 – wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 30.4.2024 – 2 B 69/24 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Beiordnung eines Rechtsbeistandes im Sinne des § 78b VwGO i.V.m. § 173 VwGO.(Rn.7) 2. Einzelfall, in dem eine Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO sowie eine zeitgleich erhobene Gegenvorstellung ohne Erfolg bleiben.(Rn.15) (Rn.42) Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30.4.2024 – 2 B 69/24 – wird zurückgewiesen. Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 30.4.2024 – 2 B 69/24 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens trägt der Antragsteller. I. Mit Beschluss vom 30.4.2024 hat der Senat die Beschwerde des anwaltlich nicht vertretenen Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.4.2024 – 3 L 486/24 –, der das Begehren des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zwecks seiner Zulassung zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der A-Stadt auf Grundlage des Wahlvorschlags der B. A-Stadt (…) zum Gegenstand hatte, zurückgewiesen. Mit Schriftsatz vom 1.5.2024 (Eingang bei Gericht am 2.5.2024), ergänzt durch weitere Schriftsätze vom 2.5.2024 sowie vom 7.5.2024, hat der Antragsteller „Anhörungsrüge und Gegenvorstellung“ gegen „die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 30. April 2024 sowie gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 22. April 2024“ erhoben sowie zugleich „die Beiordnung eines fachlich qualifizierten Rechtsanwalts von Amts wegen zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens sowie des vorliegenden Rügeverfahrens gemäß § 152a VwGO“ beantragt. II. 1. Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren der Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Verfahrensbeteiligten auf dessen Antrag hin, soweit eine Vertretung durch Anwälte – wie hier gemäß § 67 Abs. 4 VwGO –1vgl. zum Vertretungszwang im Verfahren der Anhörungsrüge: BVerwG, Beschluss vom 21.1.2016 – 5 B 71/15 –, juris, Rn. 1 sowie Beschluss des Senats vom 7.3.2022 – 2 B 42/22 –, juris betreffend eine Anhörungsrüge in Bezug auf eine Prozesskostenhilfeentscheidungvgl. zum Vertretungszwang im Verfahren der Anhörungsrüge: BVerwG, Beschluss vom 21.1.2016 – 5 B 71/15 –, juris, Rn. 1 sowie Beschluss des Senats vom 7.3.2022 – 2 B 42/22 –, juris betreffend eine Anhörungsrüge in Bezug auf eine Prozesskostenhilfeentscheidung geboten ist, durch Beschluss für den Rechtszug ein Rechtsanwalt zur Wahrung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen der Beiordnung sind vorliegend nicht erfüllt. a. Der Antrag auf Beiordnung scheitert bereits an dem Umstand, dass der Antragsteller nicht dargetan hat, keinen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt für das vorliegende Verfahrengefunden zu haben. Ein vergebliches Bemühen um einen Rechtsbeistand im Sinne des § 78b ZPO ist erst dann anzunehmen, wenn der Verfahrensbeteiligte trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat.2vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2022 – 2 B 28/22 –, juris, Rn. 5vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.12.2022 – 2 B 28/22 –, juris, Rn. 5 Hierzu obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden gegenüber dem Gericht substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen, rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan zu haben, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.3vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 - 2 B 4.17 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.) sowie OVG NRW, Beschluss vom 8.3.2024 – 13 B 1174/23 –, juris, Rn. 5 – 6 (m.w.N.)vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 - 2 B 4.17 -, juris, Rn. 9 (m.w.N.) sowie OVG NRW, Beschluss vom 8.3.2024 – 13 B 1174/23 –, juris, Rn. 5 – 6 (m.w.N.) Hieran gemessen hat der Antragsteller nicht dargetan, dass er sich vergeblich um einen Rechtsanwalt zwecks Durchführung des vorliegenden Verfahrens – des Verfahrens der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO – bemüht hätte. Vielmehr beziehen sich seine Ausführungen betreffend die Mandatierung eines aus seiner Sicht geeigneten Rechtsanwaltes auf das durch Beschluss des Senats vom 30.4.2024 abgeschlossene Beschwerdeverfahren. Auch die durch den Antragsteller mit Schriftsatz vom 7.5.2024 vorgelegte Absage einer Kanzlei erfolgte laut Aktenzeichen zu dem bereits abgeschlossenen Beschwerdeverfahren (2 B 69/4). Ungeachtet dessen – unterstellt diese Anfrage hätte das vorliegende Verfahren zu Gegenstand – wäre jedenfalls eine einzige Absage nicht ausreichend für ein erfolgloses Bemühen im Sinne des § 78b VwGO. b. Doch selbst wenn man zu dem Ergebnis käme, dass der Antragsteller sich bereits vergeblich im Sinne des § 78b ZPO um einen Prozessbevollmächtigten für das vorliegende Verfahren bemüht hätte, scheidet eine Beiordnung aufgrund der Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO aus. Aussichtslosigkeit im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Für die Beurteilung, ob eine Rechtsverfolgung im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO aussichtslos erscheint, ist das Gericht nicht auf ein etwaiges Vorbringen des Antragstellers beschränkt, sondern hat nach Lage der Akten zu prüfen, ob ein Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung ernsthaft in Betracht kommt.4vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.3.2024 – 8 AV 2/24 –, juris, Rn. 4 sowie Beschluss vom 15.12.2022 - 2 B 28.22 – juris, Rn. 6vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.3.2024 – 8 AV 2/24 –, juris, Rn. 4 sowie Beschluss vom 15.12.2022 - 2 B 28.22 – juris, Rn. 6 Nach diesem Maßstab erweist sich die Anhörungsrüge des Antragstellers – mit dem dieser die Aufhebung des Beschlusses vom 30.4.2024 und die Fortführung des Beschwerdeverfahrens begehrt – als aussichtslos. Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren gemäß § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2); die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (vgl. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO). Die in § 152a VwGO normierten Voraussetzungen der Anhörungsrüge liegen nicht vor. aa.Die Anhörungsrüge erweist sich bereits als unzulässig, soweit der Antragsteller sie gegen den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 22.4.2024 – 3 L 486/24 – gerichtet hat, denn hierbei handelt es sich nicht um eine Entscheidung im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO, weil gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel (hier: die Beschwerde) gegeben ist. Nach § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO findet die Rüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. bb. Soweit die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 30.4.2024 gerichtet ist, erweist sie sich zwar als statthaft, weil es sich bei dem streitbezogenen Beschluss des Senats um eine „Endentscheidung“ im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 2 VwGO handelt,5vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.9.2022 – 1 E 204/22 –, juris, Rn. 3vgl. hierzu: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.9.2022 – 1 E 204/22 –, juris, Rn. 3 ein Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung kommt jedoch nicht in Betracht, weil der Antragsteller nicht im Sinne von § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO dargelegt hat, dass die Voraussetzungen des § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO für eine Fortführung des Beschwerdeverfahrens vorliegen. Eine Verletzung seines Rechts auf rechtliches Gehör durch den Beschluss vom 30.4.2024 lässt sich seinem Vortrag nicht entnehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet grundsätzlich das Recht, sich in dem Verfahren sowohl zur Rechtslage als auch zum zugrundeliegenden Sachverhalt äußern zu können (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht allerdings nicht, dem Tatsachenvortrag oder der Rechtsansicht eines Verfahrensbeteiligten inhaltlich zu folgen.6vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2019 – 5 B 11.19 u.a. –, juris, Rn. 1 und Beschluss vom 24.11.2011 – 8 C 13.11 u.a. –, juris, Rn. 2vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.8.2019 – 5 B 11.19 u.a. –, juris, Rn. 1 und Beschluss vom 24.11.2011 – 8 C 13.11 u.a. –, juris, Rn. 2 Die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist. Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch das einfache Verfahrensrecht (§§ 108 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) gebieten, sich in den Gründen der gerichtlichen Entscheidung mit jeder Einzelheit des Vorbringens zu befassen.7vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45 (m.w.N.)vgl. BVerfG, Beschluss vom 29.10.2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 45 (m.w.N.) Vielmehr genügt die Angabe der Gründe, die für die richterliche Überzeugungsbildung maßgeblich gewesen sind. Die Anhörungsrüge stellt vor allem nach ständiger Rechtsprechung keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar und dient von daher auch nicht dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben zu veranlassen.8vgl. hierzu m.w.N.: Beschluss des Senats vom 7.11.2022 – 2 A 224/22 –, juris, Rn. 5 ff.vgl. hierzu m.w.N.: Beschluss des Senats vom 7.11.2022 – 2 A 224/22 –, juris, Rn. 5 ff. Hieran gemessen hat das Gericht den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt. (1.) Soweit der Antragsteller „schwerwiegende Verletzungen des Wahlrechts“ moniert und in diesem Rahmen die inhaltliche Richtigkeit des Beschlusses des Senats vom 30.4.2024 in Zweifel zieht, wendet er sich letztlich gegen die durch den Senat erfolgte rechtliche Würdigung. Dass es dabei aus der Sicht des Antragstellers zu einer „rechtlichen Fehleinschätzung“ gekommen sein soll, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer Versagung des rechtlichen Gehörs.9vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 5 B 71/15 –, juris, Rn. 6vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 5 B 71/15 –, juris, Rn. 6 Der Antragsteller versucht, mittels der Anhörungsrüge eine vom Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs unabhängige erneute Überprüfung der vom Senat getroffenen Entscheidung zu erreichen. Hierbei verkennt er den Anwendungsbereich des Rechtsbehelfs nach § 152a VwGO und den Schutzbereich von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Anhörungsrüge stellt keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung dar.10vgl. Beschluss des Senats vom 7.3.2022 – 2 B 42/22 –, jurisvgl. Beschluss des Senats vom 7.3.2022 – 2 B 42/22 –, juris (2.) Soweit der Antragsteller eine „Korrektur“ der Formulierungen in dem Beschluss des Senats vom 30.4.2024 fordert, weil er der Auffassung ist, andere – beziehungsweise detailreichere – Formulierungen würden sein Anliegen „korrekter“ darstellen, zeigt er hiermit ebenfalls keine Gehörsverletzung auf. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht nicht, den Tatsachenvortrag eines Verfahrensbeteiligten auf eine bestimmte Weise darzustellen beziehungsweise in einer Art zu übernehmen, die den Vorstellungen des Rügeführers entspricht. Mit seinen „Korrrekturforderungen“ hat der Antragsteller nicht aufgezeigt, dass der Senat unter Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör entscheidungserheblichen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hätte. Die Annahme einer Verletzung der Pflicht des Gerichts zur Kenntnisnahme des Beteiligtenvorbringens ist nicht schon dann gerechtfertigt, wenn in der angefochtenen Entscheidung auf einen bestimmten Sachvortrag der Beteiligten nicht eingegangen worden ist beziehungsweise die verbale Darstellung des Gerichts nicht seinen Idealvorstellungen genügt. (3.) Der Vorwurf des Antragstellers, er sei durch den Senat im Beschwerdeverfahren nicht darüber aufgeklärt worden, dass ein Antrag auf Beiordnung eines sogenannten Notanwaltes gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO möglich gewesen sei, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme der Verletzung rechtlichen Gehörs. Insoweit ist zunächst mit Blick auf den weiteren Vortrag des Antragstellers, er erfülle jedenfalls die Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe mangels Bedürftigkeit nicht, sodass eine Beiordnung eines Rechtsanwaltes auf der Grundlage von § 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 5 ZPO im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens nicht in Betracht gekommen sei, festzustellen, dass dieser Hinweis des Senats auf die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwaltes im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO in dem Beschluss vom 30.4.2024 einzig erfolgt war, um zu verdeutlichen, dass eine seitens des Antragstellers letztlich gewollte „Befreiung“ von dem in § 67 Abs. 4 VwGO normierten Vertretungszwang im streitbezogenen Beschwerdeverfahren weder gesetzlich vorgesehen noch verfassungsrechtlich geboten ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestand im Übrigen auf Seiten des Senats im Beschwerdeverfahren keineswegs eine Pflicht zur Aufklärung über die Möglichkeit eines Antrags auf Beiordnung eines sogenannten Notanwaltes gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 78b ZPO. Es gab aus der Sicht des Senats auch keinen Anlass, das Begehren des Antragstellers derart zu deuten, dass es als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes hätte verstanden müssen. Dass der Antragsteller sich des Anwaltszwangs im Beschwerdeverfahren durchaus bewusst war, jedoch letztlich aus finanziellen Gründen von der unmittelbaren Mandatierung eines Prozessbevollmächtigten bewusst abgesehen hat und das Verfahren zunächst selbst führen wollte, erhellt die nunmehr als Anlage zum Schriftsatz vom 1.5.2024 vorgelegte E-Mail vom 25.4.2024 an einen Rechtsanwalt, in dem der Antragsteller unter anderem Folgendes geschrieben hat: „Jedenfalls ist die Angelegenheit nun beim OVG anhängig, da das VG eine Petition von mir als Beschwerde ausgelegt hat. Dort besteht bekanntermaßen Anwaltszwang. Aus diesem Grund wende ich mich an Sie mit der Bitte um Prüfung der Erfolgsaussichten. Erst wenn diese hinreichend sind, macht es aus meiner Sicht auch wirtschaftlich Sinn, die Klage beim OVG durch einen Anwalt zu betreiben. Andernfalls würde ich die Abweisung der Klage akzeptieren, eine Anhörungsrüge erheben und dann gegebenenfalls Verfassungsbeschwerde einlegen.“11vgl. Bl. 30 der elektronischen Gerichtsaktevgl. Bl. 30 der elektronischen Gerichtsakte Ungeachtet dessen verkennt der Antragsteller, dass der Senat sich trotz des aufgezeigten Verstoßes gegen den Vertretungszwang dennoch inhaltlich mit seinem Vorbringen auseinandergesetzt und die Gründe für die Erfolglosigkeit der Beschwerde in der Sache aufgezeigt hat. (4.) Soweit der Antragsteller weiter moniert, der Senat habe in seiner Verfügung vom 23.4.2024 „fälschlicherweise“ auf die Notwendigkeit eines anwaltlichen Beistands gemäß § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO für die Einreichung einer Beschwerde hingewiesen, weil er – der Antragsteller – keine Beschwerde, sondern beim Verwaltungsgericht eine „Eingabe als Petition im Sinne von § 80 i.V.m. § 123 VwGO“ eingereicht habe, sodass sein „Recht auf effektiven Rechtsschutz unter Nutzung einer verfassungsmäßig zulässigen Petition gemäß Art 20 der Verfassung des Saarlandes“ missachtet worden sei, setzt er sich in Widerspruch zu seinem Antragsbegehren nach § 152a VwGO. Wenn der Antragsteller selbst vorträgt, keine Beschwerde im Sinne des § 146 VwGO erhoben zu haben, sodass auch kein Anwaltszwang gelten dürfe, würde sein mit der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO verfolgtes Begehren, das Beschwerdeverfahren fortzuführen, bereits anhand dieser Argumentation ins Leere gehen. (5.) Die weitere Rüge, für den Fall, dass seine Petition durch das Gericht als Beschwerde ausgelegt worden sei, sei „das Gericht verpflichtet, den nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller darauf hinzuweisen, dass seine Eingabe als Beschwerde interpretiert wurde und unzulässig sei, weil er nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für das Einlegen einer Beschwerde erfüllte“, was unterblieben sei, sodass „sein rechtliches Gehör und der Anspruch auf eine faire Prozessführung verletzt“ worden seien, kann nur verwundern, weil der Antragsteller – wie zuvor dargetan – in Zusammenhang mit der von ihm bezeichneten „Petition“ im selben Schriftsatz moniert und zugleich bestätigt, dass der Senat ihn im Rahmen der gerichtlichen Verfügung vom 23.4.2024 über den Eingang der Beschwerde unterrichtet und zugleich auf den bestehenden Vertretungszwang vor dem Oberverwaltungsgericht sowie die damit einhergehende Unzulässigkeit der Beschwerde hingewiesen hat. Im Übrigen hat der Antragsteller den Hinweis des Senats keineswegs zum Anlass genommen, mitzuteilen, dass er missverstanden worden sei und keine Beschwerde eingelegt habe, beziehungsweise sich gegen eine derartige Auslegung seiner „Petition“ zur Wehr setzen wolle. Vielmehr hat er mit Schriftsatz vom 29.4.2024 auf den gerichtlichen Hinweis zum Vertretungszwang unter anderem ausgeführt, warum in seinem Fall aus seiner Sicht die in § 67 Abs. 4 VwGO festgelegten Anforderungen an die Vertretung im gerichtlichen Verfahren nicht zur Anwendung kommen dürften, er „das vorliegende Beschwerdeverfahren [als] essenziell für die Klärung signifikanter Rechtsfragen, denen von Amtswegen nachzugehen“ sei, erachte und warum „im Falle einer Abweisung der Beschwerde, die Zulassung der Rechtsbeschwerde“ vorzunehmen sei. Dass der Senat hierauf basierend davon ausgehen durfte, dass der Antragsteller seine „Eingabe“ selbst als Beschwerde bewertet, liegt auf der Hand. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang die Handhabung des Verwaltungsgerichts im Vorfeld der Weiterleitung seiner „Petition“ an das Oberverwaltungsgericht moniert, kann die diesbezügliche Verfahrensweise des Verwaltungsgerichts – wie dargetan – nicht Gegenstand der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO sein. Ebenso zeigt der Antragsteller mit seinem Hinweis auf den Umstand, dass durch das Gericht mit ihm teilweise per Fax anstelle von DE-Mail kommuniziert worden ist beziehungsweise es sich bei seiner „Petition“ nicht um ein Fax, sondern eine DE-Mail gehandelt habe, keine Verletzungen des rechtlichen Gehörs auf. Aus seinen eigenen Ausführungen folgt, dass ihn die gerichtlichen Hinweise und Verfügungen erreicht haben und zudem seine Eingaben bei Gericht eingegangen sind, sodass nicht erkennbar ist, inwieweit hieraus eine Gehörsverletzung abgeleitet werden könnte. (6.) Soweit der Antragsteller schließlich moniert, aus seiner Sicht sei durch den Senat in dem Beschluss vom 30.4.2024 „unerwartet“ auf die Verletzung des Anwaltszwangs abgestellt worden beziehungsweise die Entscheidung des Senats sei „überraschend“ bereits vor Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt, liegt auch hierin keine Gehörsverletzung. Der Antragsteller ist durch den Senat sowohl auf den geltenden Vertretungszwang nach § 67 Abs. 4 VwGO als auch im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit – mit gesonderter gerichtlicher Verfügung vom 25.4.2024 – auf die Absicht des Gerichts hingewiesen worden, zu Beginn der 18. Kalenderwoche über die Beschwerde zu entscheiden. Im Übrigen hat der Senat, nachdem der Antragsteller am 29.4.2024 gegen 9.30 Uhr telefonisch bei Gericht einen weiteren Schriftsatz angekündigt hatte, den Eingang dieses Schriftsatzes abgewartet und dieses Vorbringen nachfolgend in die Entscheidung über die Beschwerde einbezogen. Dass der Antragsteller am Folgetag, wie er nun im vorliegenden Verfahren vorträgt, einen Termin bei einem Rechtsanwalt vereinbart hatte, hat der Antragsteller zuvor weder mitgeteilt noch hat er das Gericht um ein Zuwarten mit der Entscheidung in der Sache ersucht. Vielmehr hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 29.4.2024 behauptet, trotz intensiver Bemühungen sei es ihm nicht möglich gewesen, rechtzeitig einen qualifizierten Rechtsanwalt zu finden, sodass die Anwendung des § 67 Abs. 4 VwGO ihn in seinen Rechten verletze, wobei er zum Nachweis der Behauptung, sich vergeblich um eine Mandatierung bemüht zu haben, die Absage eines Rechtsanwaltes und lediglich einen Auszug seiner E-Mail-Korrespondenz (die Betreffzeile) mit dem Prozessbevollmächtigten, bei dem er am 30.4.2024 einen Termin hatte, vorgelegt hat. Der aktuelle Vortrag des Antragstellers zeigt jedoch, dass am 29.4.2024 seitens des letztgenannten Rechtsanwaltes keineswegs eine Ablehnung der Mandatsübernahme vorlag. Die Entscheidung, vor der Mandatierung und der Übernahme der Prozessführung trotz des gerichtlichen Hinweises auf die bevorstehende Entscheidung in der Sache eine rechtliche Prüfung der Erfolgsaussichten vornehmen zu lassen, um etwaig Kosten zu sparen, ist einzig in der Sphäre des Antragstellers anzusiedeln. Soweit sich der Beschluss des Senats aus der Sicht des Antragstellers als „unerwartet“ darstellt, weil der Senat der Rechtsaufassung des Antragstellers nicht gefolgt ist, liegt hierin – wie bereits erläutert – keine Verletzung rechtlichen Gehörs. Sollte der Antragsteller mit seinem Vortrag die Voraussetzungen einer sogenannten Überraschungsentscheidung beschreiben wollen, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch. Eine einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG begründende Überraschungsentscheidung liegt erst dann vor, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt abstellt, der weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erörtert wurde und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten.12vgl. Beschluss des Senats vom 3.2.2023 – 2 A 248/22 –, juris, Rn. 22vgl. Beschluss des Senats vom 3.2.2023 – 2 A 248/22 –, juris, Rn. 22 Anzeichnen für einen derartigen Verfahrensverlauf sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. Hiervon ausgehend erweist sich die Rechtsverfolgung im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO als aussichtlos. (7.) Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 2.5.2024 für den Fall, dass der Senat an seiner derzeitigen Einschätzung bezüglich der rechtlichen Bindewirkung der Wählbarkeitsbescheinigung festhalten wolle, um richterliche Hinweise zu den Fragen „Kann ein Kandidat zu weniger als 100% wählbar sein, wenn ja, woher weiß ein Kandidat, was die Anlage 14 KWO wert ist? 50%, 80%, 90%?“ und „Wie sind die rechtlichen Bewertungen dieser Prozentsätze zu verstehen und durch wen oder was sind diese legitimiert?“ bittet, besteht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kein Anlass zu einem diesbezüglichen gerichtlichen Hinweis beziehungsweise zur Beantwortung dieser Fragestellungen. Die Anhörungsrüge ist weder ein Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung noch dient sie dazu, das Gericht zur Erläuterung oder Ergänzung derselben oder ihrer Begründung zu veranlassen.13vgl. Beschluss des Senats vom 7.11.2022 – 2 A 224/22 – sowie Beschluss vom 2.5.2022 – 2 B 69/22 –, vom 7.3.2022 – 2 B 42/22 –, und vom 3.3.2022 – 2 B 43/22 –, jeweils jurisvgl. Beschluss des Senats vom 7.11.2022 – 2 A 224/22 – sowie Beschluss vom 2.5.2022 – 2 B 69/22 –, vom 7.3.2022 – 2 B 42/22 –, und vom 3.3.2022 – 2 B 43/22 –, jeweils juris 2. Aus den unter II.1. dargestellten Gründen kann die Anhörungsrüge, die der Antragsteller neben dem Antrag auf Beiordnung ausdrücklich erhoben hat, keinen Erfolg haben, sodass das Beschwerdeverfahren nicht fortzuführen ist und der diesbezügliche Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes ins Leere geht. 3. Soweit der Antragsteller zugleich Gegenvorstellung eingelegt hat, kann dahinstehen, ob dieses Begehren bereits unzulässig ist, weil der Gesetzgeber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht mehr zuzulassen ist oder sie jedenfalls dann nicht statthaft und unzulässig ist, wenn die Gegenvorstellung – wie vorliegend der Fall – die gleiche Zielrichtung wie die Anhörungsrüge verfolgt.14vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.2016 – 5 B 71/15 –, juris, Rn. 2 sowie Beschluss vom 21.1.2015 – 5 B 9.15 – juris, Rn. 8 (m.w.N.)vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.1.2016 – 5 B 71/15 –, juris, Rn. 2 sowie Beschluss vom 21.1.2015 – 5 B 9.15 – juris, Rn. 8 (m.w.N.) Eine Gegenvorstellung könnte jedenfalls schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Vortrag des Antragstellers – wie bereits zuvor dargelegt – dem Senat keinen Anlass zur Korrektur des angefochtenen Beschlusses vom 30.4.2024 und der ihm zugrunde liegenden rechtlichen Bewertung gäbe. 4. Die Kostenentscheidung bezüglich der Anhörungsrüge folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr für das Anhörungsrügeverfahren (Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.15vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.2.2024 – 9 S 977/23 –, juris, Rn. 15vgl. auch: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.2.2024 – 9 S 977/23 –, juris, Rn. 15 Für die Ablehnung des Antrags auf Beiordnung eines Notanwalts ist eine Kostenentscheidung entbehrlich, weil Gerichtskosten nicht entstehen und Kosten nicht erstattet werden.16vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.9.2023 – 16b D 23.1385 –, juris, Rn. 17vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.9.2023 – 16b D 23.1385 –, juris, Rn. 17 Ebenso ist das Verfahren der Gegenvorstellung gerichtsgebührenfrei. Kosten werden auch insoweit nicht erstattet.17vgl. Beschluss des Senats vom 7.3.2022 – 2 B 42/22 –, juris, Rn. 7vgl. Beschluss des Senats vom 7.3.2022 – 2 B 42/22 –, juris, Rn. 7 Der Beschluss ist unanfechtbar.