Beschluss
2 E 72/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0522.2E72.22.00
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Leitsätze
Endet ein Verfahren durch Klagerücknahme, so läuft die Sechs-Monats-Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) ab Eingang der Rücknahmeerklärung beim Gericht. Auf das Datum des Einstellungsbeschlusses sowie das seiner Bekanntgabe kommt es in diesem Fall nicht an. (Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.6.2021 – 3 K 1097/19 – wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Endet ein Verfahren durch Klagerücknahme, so läuft die Sechs-Monats-Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (juris: GKG 2004) ab Eingang der Rücknahmeerklärung beim Gericht. Auf das Datum des Einstellungsbeschlusses sowie das seiner Bekanntgabe kommt es in diesem Fall nicht an. (Rn.4) Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.6.2021 – 3 K 1097/19 – wird verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Mit seiner am 19.8.2019 erhobenen Klage wandte sich der Kläger gegen einen Bescheid des Beklagten vom 9.8.2019, in dem die von dem Kläger beantragte Erklärung der Ungültigkeit der am 9.6.2019 durchgeführten Stichwahl zur Oberbürgermeisterwahl in der Landeshauptstadt Saarbrücken abgelehnt wurde. Den am 20.9.2019 bei Gericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem der Kläger der Sache nach begehrte, die Oberbürgermeisterstichwahl vorläufig für ungültig zu erklären, wies das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 26.9.2019 - 3 L 1304/19 – zurück. Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 15.6.2021 (Eingang bei Gericht am 18.6.2021) die Klage zurückgenommen hatte, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 21.6.2021 ein und legte dem Kläger die Kosten des Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 3. auf. Der Streitwert wurde auf 5.000,00 € festgesetzt. Mit Schreiben vom 25.6.2021 hat der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.6.2021 Anhörungsrüge erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4.11.2021 zurückgewiesen hat. Gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss vom 21.6.2021 richtet sich die am 28.4.2022 bei Gericht eingegangene Beschwerde des Klägers. II. Über die Streitwertbeschwerde gegen die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung entscheidet gem. § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen worden ist. Für die vom Kläger angeregte Übertragung der Sache auf den Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG bestand keine Veranlassung. Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist gem. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG unzulässig, denn sie ist nicht innerhalb von sechs Monaten, nachdem das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt worden und daher verspätet (§ 63 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG). Vorliegend sind zwischen der mit dem Eingang der Klagerücknahme am 18.6.2021 unmittelbar eingetretenen Beendigung des Verfahrens und dem Eingang der Beschwerde am 28.4.2022 mehr als sechs Monate vergangen. Endet ein Verfahren – wie vorliegend - durch Klagerücknahme, so läuft die Sechs-Monats-Frist der §§ 68 Abs. 1 Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG ab Eingang der Rücknahmeerklärung beim Gericht.1Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.3.2008 – 1 E 161/08 –; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8.6.2021 – 1 W 15/21 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10. 2009 – OVG 1 L 49.09 –; zitiert nach jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.3.2008 – 1 E 161/08 –; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 8.6.2021 – 1 W 15/21 –; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.10. 2009 – OVG 1 L 49.09 –; zitiert nach juris Auf das Datum des Einstellungsbeschlusses sowie das seiner Bekanntgabe kommt es in diesem Fall nicht an. Entgegen der Ansicht des Klägers ist für den Fristbeginn nicht der Zeitpunkt des Zugangs des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 4.11.2021 maßgeblich, mit dem die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 21.6.2021 zurückgewiesen wurde. Da die Anhörungsrüge keinen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung darstellt, weist sie nicht den für ein Rechtsmittel charakteristischen Devolutiveffekt auf2Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 27. Aufl., 2021, § 152a RdNr. 4Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar 27. Aufl., 2021, § 152a RdNr. 4 und hemmt den Eintritt der Rechtskraft nicht (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO), mit der Folge, dass eine weitere richterliche Entscheidung in der Sache nicht mehr erfolgt. Die Funktion des Anhörungsrügeverfahrens und der Prüfungsmaßstab der Anhörungsrügenentscheidung stehen der – irrigen - Auffassung des Klägers, der den Beschluss vom 4.11.2021 als „Letztentscheidung“ in der Sache auffasst, entgegen, da nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO das Gericht die unanfechtbare Entscheidung ausschließlich im Hinblick auf die dargelegte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör prüft. Darüber hinaus wäre die Beschwerde auch unbegründet, weil die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht sachlich nicht zu beanstanden ist. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für das Klageverfahren gemäß den §§ 52, 63 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festgesetzt. Dabei hat es in rechtlich nicht zu beanstandender Weise in Anwendung von Ziffer 22.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (Sachgebiet Kommunalrecht; Stichwort Kommunalwahl; hier: Anfechtung durch Bürger) einen Streitwert in Höhe des Auffangwerts, mithin 5.000,00 € angenommen. Die Orientierung an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs entspricht der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert vorliegend auf 5.000,00 € festgesetzt hat. Die dagegen erhobenen Einwände des Klägers gehen fehl. Er macht im Kern mit seinem umfangreichen Vorbringen in seinen Schreiben vom 25.4.2022, 9.5.2022 und 28.11.2022 geltend, die Streitwertfestsetzung sei rechtswidrig, weil ihm das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.9.2019 – 3 L 1304/19 – „verunmöglicht“ worden sei. Er meint, aufgrund der Tatsache, dass eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht nicht mehr möglich gewesen sei, sei eine zeitnahe Klärung unmöglich geworden. Auf einem seiner Meinung nach irregulären Eilverfahren dürfe keine im entsprechenden Hauptsacheverfahren getroffene Streitwertfestsetzung zu seinen Lasten erfolgen. Ein faires Verfahren habe es bereits in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 3 L 1304/19 nicht gegeben und daher auch nicht in dem Hauptsacheverfahren 3 K 1097/19. Die Streitwertfestsetzung sei daher nicht rechtens. Auch im Verfahren des § 68 GKG könne ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse von Belang sein. Die Einwände des Klägers greifen nicht durch. Sein Vortrag verdeutlicht, dass er sich der Sache nach nicht gegen die Festsetzung der Höhe des Streitwerts wendet, sondern vielmehr im Gewand der Streitwertbeschwerde eine Abänderung der gerichtlichen Kostengrundentscheidung, die zu seinen Lasten erfolgt ist, begehrt. Dem steht § 158 Abs. 2 VwGO entgegen. Danach ist eine Entscheidung über die Kosten unanfechtbar, wenn in der Hauptsache keine Entscheidung ergangen ist. Eine Änderung der Kostengrundentscheidung im Beschluss vom 21.6.2021 kommt daher nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 68 Abs. 3 GKG. Gegen diesen Beschluss ist gem. § 66 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG kein Rechtsmittel eröffnet.