Beschluss
2 A 109/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0911.2A109.23.00
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Leitsätze
1. Ob die Beurteilung des zu seiner Entscheidung stehenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend ist oder nicht, ist eine Frage des materiellen Rechts. Die fallbezogene Sachverhalts- oder Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil betrifft daher nicht das mit der "Gehörsrüge" (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) allein aufgerufene Verfahrensrecht, das den Beteiligten für sich genommen grundsätzlich keine vom rechtlichen Ergebnis her "richtige" Entscheidung garantiert.(Rn.9)
2. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt ferner im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG (juris: AsylVfG 1992), in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.(Rn.10)
3. Die in einem Berufungszulassungsverfahren erhobene Aufklärungsrüge stellt kein geeignetes Mittel dar, um in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist vielmehr in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat.(Rn.11)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Juli 2023 – 6 K 207/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ob die Beurteilung des zu seiner Entscheidung stehenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend ist oder nicht, ist eine Frage des materiellen Rechts. Die fallbezogene Sachverhalts- oder Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil betrifft daher nicht das mit der "Gehörsrüge" (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) allein aufgerufene Verfahrensrecht, das den Beteiligten für sich genommen grundsätzlich keine vom rechtlichen Ergebnis her "richtige" Entscheidung garantiert.(Rn.9) 2. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt ferner im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG (juris: AsylVfG 1992), in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.(Rn.10) 3. Die in einem Berufungszulassungsverfahren erhobene Aufklärungsrüge stellt kein geeignetes Mittel dar, um in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist vielmehr in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat.(Rn.11) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Juli 2023 – 6 K 207/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 2002 in C-Stadt geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Dezember 2021 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung führte er im Rahmen der persönlichen Anhörung aus, er habe sein Heimatland verlassen, da er als Sympathisant der HDP von der Polizei verfolgt werde und er aufgrund nicht geleisteten Wehrdienstes mit seiner Verhaftung rechnen müsse. Bei den Wahlen im März 2019 habe er in C-Stadt und in Nachbarorten „Propaganda“ für die HDP gemacht. Er sei aber kein Mitglied dieser Partei. Ungefähr drei Monate vor seiner Ausreise sei er von der Polizei wegen seiner Aktivitäten bedroht worden. Man habe ihm gesagt, wenn er so weitermache, werde er verhaftet, gefoltert und ins Gefängnis gesperrt. Darüber hinaus gab der Kläger zunächst an, er habe im Jahre 2020 für die HDP die Zeitungen „Azadiya Malet“ und „Özgür Güntem“ ausgetragen. Auf Vorhalt, dass diese Zeitungen nach den Erkenntnissen des Bundesamtes im Jahre 2016 verboten worden seien, erklärte der Kläger, nicht die Wahrheit gesagt zu haben und tatsächlich keine Zeitungen für die HDP verteilt zu haben. Des Weiteren gab er an, er habe im Dezember 2021 per SMS seine Einberufung zum Wehrdienst erhalten. Diesen habe er jedoch nicht abgeleistet, da er gegen Waffen sei und zudem als Kurde beim Militär schlecht behandelt würde. Er habe sich auch nicht vom Wehrdienst freigekauft. Auf Nachfrage erklärte der Kläger, es gebe wegen des nicht geleisteten Wehrdienstes einen Haftbefehl gegen ihn. Die Polizei sei deswegen im Juli oder August 2021 zweimal zu ihm nach Hause und zweimal zu seiner Arbeitsstelle gekommen. Bei einer Rückkehr in die Türkei befürchte er, wegen seiner illegalen Ausreise aus der Türkei bestraft zu werden und seinen Wehrdienst leisten zu müssen. Auf Nachfrage, welchen konkreten Vorwurf man ihm machen könne, erklärte der Kläger, er könne das zwar nicht beantworten, er habe am Newroz-Fest jedoch nicht nur teilgenommen, sondern es auch organisiert. Im Februar 2022 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei an. In der Begründung heißt es unter anderem, dem Kläger drohten in der Türkei keine Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal. Angesichts seiner nur untergeordneten Aktivitäten für die HDP sei es abwegig, dass er für Sicherheitsorgane von besonderem Interesse gewesen sein könnte. Es ergebe keinen Sinn, wenn der Kläger vortrage, die Polizei habe ihn wegen seines Engagements für die HDP bedroht, gleichzeitig aber auch behaupte, zur selben Zeit habe bereits ein Haftbefehl wegen des nicht geleisteten Wehrdienstes gegen ihn vorgelegen. Insgesamt lasse der Vortrag des Klägers nur den Schluss zu, dass der vorgetragene Sachverhalt lediglich als nützlich empfundene Schilderung diene, um dem Vorbringen Asylerheblichkeit zu verleihen. Nachweise über ein gegen ihn laufendes Ermittlungsverfahren oder den behaupteten Haftbefehl habe er nicht vorgelegt. Die Wehrpflicht als solche und die Wehrpflichtpraxis der Türkei seien grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung. Der Kläger müsse sich auch auf die Möglichkeit eines Aufenthaltswechsels innerhalb der Türkei verweisen lassen. Seine Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei rechtfertige die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dem Kläger in der Türkei ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG drohe, lägen nicht vor. Mit seiner Klage hat der Kläger seine Begehren weiterverfolgt und erneut darauf verwiesen, dass ihm in der Türkei wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, seiner politischen Überzeugung sowie wegen der Unterstützung der HDP politische Verfolgung drohe. Er müsse mit seiner Verhaftung und mit menschenrechtswidriger Behandlung durch den türkischen Staat rechnen. Zudem hat der Kläger vorgetragen, er habe im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt nicht erklärt, im Hinblick auf das Austragen von Zeitungen für die HDP die Unwahrheit gesagt zu haben. Er habe die genannten Zeitungen, die nach ihrem Verbot im Jahr 2016 unter anderen Namen weiterhin erschienen seien, in den Jahren 2017 und 2018 kurzfristig ausgetragen und in der Anhörung lediglich ein falsches Jahr genannt. Nach einer informatorischen Befragung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Klage im Juli 2023 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er habe dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass er bereits in der Türkei politisch verfolgt oder von konkreten Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr dorthin mit entsprechender Verfolgung rechnen müsse. Mit Gewicht gegen die Glaubhaftigkeit des geschilderten Verfolgungsschicksals spreche, dass der Kläger sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung im Vergleich zur Anhörung beim Bundesamt erheblich verändert und auch deutlich gesteigert habe. Seine jetzige Bekundung, er sei zweimal von der türkischen Polizei festgenommen und in Gewahrsam beschimpft und geschlagen worden, stehe in eklatantem Widerspruch zu seinen Angaben beim Bundesamt. Im Protokoll der Anhörung sei weder von einer zweimaligen Verhaftung die Rede noch gehe daraus hervor, dass der Kläger beschimpft oder sogar geschlagen worden wäre. Vielmehr habe er damals lediglich eine verbale Bedrohung durch die Polizei etwa drei Monate vor seiner Ausreise erwähnt, wohingegen er nunmehr zusätzlich angegeben habe, bereits in den Jahren 2019 und 2020 von der Polizei bedroht worden zu sein. Ebenso widersprüchlich und unklar seien seine Angaben im Hinblick auf den Haftbefehl gewesen, der Ende 2021 gegen ihn erlassen worden sein solle. Zum einen könne nicht nachvollzogen werden, ob tatsächlich ein Haftbefehl gegen den Kläger vorliege, nachdem dieser selbst angegeben habe, diesen nie persönlich erhalten oder gesehen zu haben. Zum anderen habe er bei der Anhörung beim Bundesamt noch erklärt, man wolle ihn in der Türkei verhaften, weil er der Einberufung zum Militärdienst keine Folge geleistet habe, wohingegen er jetzt in der mündlichen Verhandlung behauptet habe, der Haftbefehl sei aufgrund seiner Aktivitäten für die HDP ergangen. Auch im Hinblick auf seine Tätigkeit als Zeitungsausträger seien seine Angaben widersprüchlich gewesen. Habe er bei der Anhörung beim Bundesamt zunächst angegeben, er habe im Jahr 2020 die Zeitungen Azadiya Malet und Özgür Güntem ausgetragen und sich später dahingehend korrigiert, dass er nicht die Wahrheit gesagt und tatsächlich keine Zeitungen ausgetragen habe, so habe er in der mündlichen Verhandlung nun behauptet, 2017 und 2018 die Zeitung Azadiya Welat, die nach ihrem Verbot unter anderen Namen erschienen sei, ausgetragen zu haben. Die Zeitschrift Özgür Güntem habe er indes nicht ausgetragen. Die Erklärung des Klägers, dass es womöglich Sprachprobleme mit dem Dolmetscher beim Bundesamt gegeben habe, weil er zuweilen stottere, wenn er aufgeregt sei, und dann schwer zu verstehen sei, sei nicht geeignet, die dargelegten Widersprüche nachvollziehbar zu erklären. Der Kläger habe zum einen bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt abschließend bestätigt, dass es keine Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher gegeben habe. Zum anderen habe der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht anwesende Dolmetscher auf entsprechende Nachfrage des Gerichts bestätigt, den Kläger trotz gelegentlichen Stotterns sehr gut zu verstehen, obwohl es sich bei der informatorischen Anhörung vor Gericht um eine für den Kläger ähnlich aufregende Situation wie die Bundesamtsanhörung gehandelt haben dürfte. Die nicht einmal abschließend aufgezeigten Widersprüche und Steigerungen im Vorbringen des Klägers ließen seine Ausführungen insgesamt als nicht glaubhaft erscheinen. Aufgrund durchgreifender Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens könne nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund politischer Aktivitäten für die HDP in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei. Im Übrigen rechtfertige das von ihm geschilderte niedrigschwellige Engagement für die Partei ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte nicht die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht. Es entspreche zudem der ständigen Rechtsprechung der Kammer, dass der Umstand, im Falle einer Rückkehr in die Türkei womöglich den Pflichtwehrdienst ableisten zu müssen, nicht zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führe. Allein die Zugehörigkeit des Klägers zur Volksgruppe der Kurden könne eine flüchtlingsrechtlich relevante Rückkehrgefährdung ebenfalls nicht begründen. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte unterlägen Kurden keiner landesweiten Gruppenverfolgung. Hieran habe sich durch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei nichts Grundlegendes geändert. Kurden könnten zudem nach wie vor in den westlichen Teilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, eine zumutbare Existenzgrundlage finden. Der Kläger könne sich auch nicht mit Erfolg auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes berufen. Da er nichts vorgetragen habe, was über den Gegenstand seines vorrangigen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinausginge, fehle es auch an stichhaltigen Gründen für die Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Verständnis von § 4 Abs. 1 AsylG drohe. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von dem Kläger weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.7.2023 – 6 K 207/22 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise, jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 28.8.2023 rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels nicht. Der vom Kläger unter Verweis auf die §§ 78 Abs. 3 AsylG, 138 VwGO allein geltend gemachte Verfahrensfehler des Verwaltungsgerichts, das ihm durch die Berücksichtigung einer seiner Ansicht nach unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Übersetzung seiner Angaben bei der Anhörung vor dem Bundesamt das rechtliche Gehört versagt habe, liegt nicht vor. Ob die Beurteilung des zu seiner Entscheidung stehenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend ist oder nicht, ist eine Frage des materiellen Rechts. Die fallbezogene Sachverhalts- oder Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil betrifft nicht das mit der "Gehörsrüge" (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) allein aufgerufene Verfahrensrecht,1 Vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.2.20232 – 2 A 38/22 –, Leitsatz Nr. 2 der Übersicht I/2023 auf der Homepage des Gerichts, st. Rspr.Vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.2.20232 – 2 A 38/22 –, Leitsatz Nr. 2 der Übersicht I/2023 auf der Homepage des Gerichts, st. Rspr. das den Beteiligten für sich genommen grundsätzlich keine vom rechtlichen Ergebnis her "richtige" Entscheidung garantiert.2vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2017 – 2 A 452/17 –, Leitsatz Nr. 59 der Übersicht II/2017 auf der Homepage des Gerichts, st. Rspr.vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2017 – 2 A 452/17 –, Leitsatz Nr. 59 der Übersicht II/2017 auf der Homepage des Gerichts, st. Rspr. Der Kläger wendet sich allgemein vielmehr gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (§ 78 Abs. 3 AsylG). Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.3vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2023 – 2 A 232/22 –, Leitsatz Nr. 3 der Übersicht I/2023 auf der Homepage des Gerichts, st. Rspr.vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.2.2023 – 2 A 232/22 –, Leitsatz Nr. 3 der Übersicht I/2023 auf der Homepage des Gerichts, st. Rspr. Der gegenüber den „Normalverfahren“ in Asylsachen durch § 78 Abs. 3 AsylG gesetzlich stark limitierte Zugang zur Berufungsinstanz wird auch nicht unzulässig dadurch erschwert, dass die Zulassungsantragsteller für die Feststellung des Sachverhaltes verfahrensrechtlich hinzunehmen haben, dass insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist.4 BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.2016 – 4 BN 36.15 –, BRS 84 Nr. 17BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.2016 – 4 BN 36.15 –, BRS 84 Nr. 17 Soweit dem Vortrag des Klägers inhaltlich der Vorwurf einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht zu entnehmen ist, bleibt festzuhalten, dass die in einem Berufungszulassungsverfahren erhobene Aufklärungsrüge kein geeignetes Mittel darstellt, um in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist vielmehr in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat.5vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.9.2022 – 2 A 187/22 –, Leitsatz Nr. 57 der Übersicht II/2022 auf der Homepage des Gerichts, st. Rspr.vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.9.2022 – 2 A 187/22 –, Leitsatz Nr. 57 der Übersicht II/2022 auf der Homepage des Gerichts, st. Rspr. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.