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Beschluss

2 A 210/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0208.2A210.22.00
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Leitsätze
1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, resultiert grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte; das Gericht ist zudem nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger auf die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen.(Rn.18) 2. Die Frage der Verfolgungsrelevanz einer Wehrdienstentziehung ist wegen der Einzelfallbezogenheit keiner verallgemeinerungsfähigen Aussage zugänglich.(Rn.34)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.7.2022 – 6 K 106/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, resultiert grundsätzlich keine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte; das Gericht ist zudem nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger auf die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinzuweisen.(Rn.18) 2. Die Frage der Verfolgungsrelevanz einer Wehrdienstentziehung ist wegen der Einzelfallbezogenheit keiner verallgemeinerungsfähigen Aussage zugänglich.(Rn.34) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28.7.2022 – 6 K 106/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1996 in C-Stadt geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste im Juni 2020 in die Bundesrepublik ein und stellte im Juli 2020 einen Asylantrag. Im Rahmen seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 16.7.2020 gab er an, dass er in der Türkei Probleme gehabt habe und illegal habe ausreisen müssen. Im Jahr 2017 sei ihm in Nordzypern ein Reisepass für die Dauer von fünf Jahren ausgestellt worden; wo sich dieser Reisepass befinde, könne er nicht sagen. Er besitze kein Mobiltelefon und seinen Personalausweis habe er verloren. Bis zu seiner Ausreise aus der Türkei im Juni 2020 habe er in Gaziantep – in seinem Elternhaus – gelebt. Von seiner Ehefrau, die er im Jahr 2018 geheiratet habe, habe er sich Anfang des Jahres 2020 getrennt. Wo sie sich aufhalte, wisse er nicht. Ein Teil seiner Familie – Geschwister seiner Eltern – lebe in Deutschland und seine Schwestern in Nord-Zypern. Der Großteil seiner Familie – seine Eltern und seine übrigen Geschwister (drei ältere Brüder, eine Schwester und zwei jüngere Brüder) sowie weitere Verwandte - lebten in der Türkei, in seiner Heimatstadt. Nach einem Schulabbruch im Jahr 2011 und dem Besuch einer Fernschule – ohne Abschluss – habe er als Bauarbeiter gearbeitet. Diese Arbeit habe er zwei Monate vor seiner Ausreise eingestellt. Da er Kurde sei, werde er in der Türkei beschimpft und als Terrorist bezeichnet. Er habe keinen Wehrdienst geleistet. Er sei nie aufgefordert worden, Wehrdienst zu leisten, und habe auch nie ein Musterungsschreiben erhalten oder Kontakt mit der Wehrbehörde gehabt. Er sei wohl nicht eingezogen worden, weil er eine Fernschule besucht habe; zudem habe er von 2015 bis 2016 in Nordzypern gearbeitet, wofür er eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis gehabt habe. 2016 sei er in die Türkei zurückgekehrt. Die Ausreise aus der Türkei nach Deutschland sei über einen Schlepper erfolgt. Die hierfür erforderlichen 7.000 Euro habe er sich von Verwandten geliehen. Seit dem Jahr 2015 sei er Mitglied der HDP. In dem Stadtviertel in Gaziantep habe es ein Kreisbüro der HDP gegeben. Dort sei er öfter gewesen, habe an Versammlungen teilgenommen und alles organisiert, was mit der Partei geplant gewesen sei. Er habe in der Wahlzeit Plakate aufgehängt und sei als Wahlbeobachter in den Wahllokalen gewesen. Im Jahr 2015 habe es auch in Kobane Probleme gegeben. Er habe dort mit anderen Personen an Demonstrationen und Protesten teilgenommen. Im Jahr 2014 habe er mit anderen Person den Leichensack eines Freiheitskämpfers getragen. An diesem Tag habe die Gendarmarie versucht, dies zu verhindern. Das Militär habe Druck gemacht, die Leiche in das Grab zu legen. Allerdings dürfe mit Bürgern der Türkei nicht so umgegangen werden. Ein bestimmtes Amt habe er in der HDP nicht innegehabt. Er sei ein einfaches Mitglied gewesen, ohne Mitgliedskarte. Er habe Nachrichten auf sein Mobiltelefon bekommen, mit Hinweisen, wo Proteste stattfinden. So habe er gewusst, was anstehe und was zu tun sei. In der Türkei habe er keine Freiheit gehabt und seine Sprache nicht sprechen dürfen. Die Kurden würden unterdrückt. Da er bei der HDP tätig gewesen sei, seien zwei Mal Zivilpolizisten in sein Elternhaus gekommen. Daher habe er die Türkei verlassen müssen. Bei den Protesten sei er mehrfach mit Tränengas beschossen worden. Im Jahr 2015 sei er zudem festgenommen, geschlagen, zum Revier gebracht und fünf Stunden verhört sowie bedroht worden. Nachdem er der Polizei gesagt habe, dass er nicht mehr protestieren werde, habe man ihn gehen gelassen. Er habe von den Schlägen Verletzungen am Fuß davongetragen. Nach seiner Freilassung sei er nach Hause gelaufen. Seit diesem Zeitpunkt habe er an keinen Protesten mehr teilgenommen. Nachdem das HDP-Büro in seinem Stadtviertel im Jahr 0216 geschlossen worden sei, habe er noch andere Büros der HDP besucht. Er habe Hilfsbedürftigen geholfen und in Wahlzeiten Propaganda betrieben. Er habe kleine Blätter verteilt und bei Versammlungen für die Versorgung mit Essen und Getränken gesorgt. Er habe diese Tätigkeiten bis zum Juli des Jahres 2019 ausgeübt; danach nicht mehr, weil er wegen der wirtschaftlichen Situation viel habe arbeiten müssen. Die Polizei sei das erste Mal im September 2019 zu ihm nach Hause gekommen; zu diesem Zeitpunkt sei er auf der Arbeit gewesen. Eine Woche später sei die Polizei erneut zu seinem Haus gekommen, dies sei zur Nachtzeit erfolgt. Beim zweiten Mal seien die Nachbarn befragt worden, wo er sich befinde, weil er nicht im Haus gewesen sei. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt in Gözenek aufgehalten; dort habe seine Familie ein weiteres Anwesen. Er selbst habe die Polizei nicht gesehen; ihm sei mitgeteilt worden, dass sie sich nach ihm erkundigt habe. Gründe seien nie genannt worden. Er vermute aber, dass es daran liege, dass er Kurde und politisch aktiv gewesen sei. Nach diesen beiden Besuchen habe die Polizei ihn kein weiteres Mal aufgesucht. Er habe die Türkei verlassen, damit er nicht festgenommen werde. Seine beiden älteren Brüder hätten Wehrdienst geleistet und seien – weil sie Kurden seien – erniedrigt worden; dies wolle er nicht. Ein weiterer Bruder habe nur 18 Tage Wehrdienst geleistet und sich sodann freigekauft. Er selbst befürchte bei seiner Rückkehr inhaftiert zu werden und zum Wehrdienst herangezogen zu werden. Er gehe davon aus, dass er in kurdische Gebiete geschickt werde, um andere Kurden umzubringen. Mit Bescheid vom 19.1.2021 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1 des Bescheides) sowie seine Anträge auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4) und der Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung war ausgeführt, dem Kläger drohten in der Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal im Sinne von § 3 AsylG. Seine Darstellung sei insgesamt nicht glaubhaft. Es sei schon nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen er weiterhin im Fokus der Polizei gestanden haben solle, obschon er angegeben habe, nur bis zum Jahr 2015 an Protesten und Demonstrationen teilgenommen und zudem seine politische Tätigkeit für die HDP bereits im Juli 2019 aufgrund seiner damaligen wirtschaftlichen Situation eingestellt zu haben. Es dränge sich der Verdacht auf, dass er sich tatsächlich nicht so politisch engagiert habe, wie er es behauptet habe. Die Darlegung seiner Furcht vor Verfolgung sei auch deshalb nicht glaubhaft, weil er die Türkei erst im Juni 2020 verlassen habe. Insgesamt habe sich der Verdacht erhärtet, dass er unverfolgt ausgereist sei, welcher auch dadurch genährt werde, dass er auf die Frage, welche Befürchtungen er bei einer Rückkehr habe, lediglich pauschale Vermutungen geäußert habe. Soweit er vortrage, als Kurde in der Türkei diskriminiert zu werden, könne die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei ebenfalls nicht eine Verfolgungsgefahr begründen. Die Volksgruppe der Kurden sei in der Türkei keinen landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Es stünden interne Schutzmöglichkeiten insbesondere in der Westtürkei zur Verfügung, wo Kurden, die sich weder aktiv noch hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einsetzten, grundsätzlich unbehelligt leben könnten. Auch lägen die wirtschaftlichen Voraussetzungen für interne Schutzmöglichkeiten im Westen der Türkei vor. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm in der Türkei ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 AsylG drohe, lägen nicht vor. Auch seien keine Abschiebungsverbote gegeben. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate sei angemessen. Mit Bescheid vom 19.1.2021 lehnte das Bundesamt auch den Asylantrag der Ehefrau des Klägers ab, die sich ebenfalls in Deutschland aufhielt und mit dem Kläger sowie dem gemeinsamen – am 15.10.2020 in Deutschland geborenen –Kind zusammenlebte. Mit weiterem Bescheid vom selben Tag wurde das Asylverfahren des Kindes eingestellt, nachdem die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern am 31.10.2020 erklärt hatten, nach § 14a Abs. 3 AsylG auf die Durchführung des Asylverfahrens für das Kind zu verzichten. Der Kläger hat am 8.2.2021 Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben und beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 19.1.2021 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass einer Abschiebung in die Türkei Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG entgegenstehen, weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 20.7.2022, 6 K 106/21, abgelehnt und die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2022 abgewiesen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 19.1.2021 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG lägen nicht vor, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Kläger sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befinde. Er habe dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass er bereits in der Türkei politisch verfolgt, von konkreten Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr dorthin mit entsprechender Verfolgung rechnen müsse. Über die bereits in dem angefochtenen Bescheid vom 19.1.2021 von der Beklagten aufgezeigten Zweifel am Wahrheitsgehalt des von ihm geschilderten Verfolgungsschicksals hinaus habe er sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung nochmals erheblich verändert. Es hätten sich weitere Widersprüchlichkeiten ergeben, die mit Gewicht gegen die Glaubhaftigkeit seines Vorbringens sprächen. So habe er sich in der Anhörung beim Bundesamt noch darauf bezogen, ausgereist zu sein, weil er aufgrund seiner Tätigkeiten für die HDP gesucht werde und weil er zudem auf keinen Fall Wehrdienst für die Türkei leisten wolle. Seine Angst vor einer Einziehung zum Wehrdienst und die Sorge vor einem Kampfeinsatz gegen andere Kurden habe er in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung indes nicht mehr erwähnt. Auch habe er in seiner Anhörung beim Bundesamt noch angegeben, seine politischen Aktivitäten für die HDP im Juli 2019 aus wirtschaftlichen Gründen gänzlich eingestellt zu haben, hingegen nunmehr behauptet, bis zu seiner Ausreise im Juni 2020 für die HDP aktiv gewesen zu sein. Diesen Widerspruch in seinen Angaben habe er auch auf explizite Nachfrage des Gerichts nicht aufzuklären vermocht. Habe er in der Anhörung beim Bundesamt zudem noch geschildert, aus Angst vor weiteren Repressalien durch die Polizei seine Teilnahme an Demonstrationen im Jahr 2015 eingestellt zu haben, nachdem er festgenommen, zur Polizeiwache verbracht und fünf Stunden verhört worden sei, sei er auf diese Vorkommnisse in seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung auch auf zweifache Nachfrage, ob ihm im Zusammenhang mit der Teilnahme an Demonstrationen persönlich etwas zugestoßen sei, nicht mehr eingegangen. Erst auf entsprechenden Vorhalt durch das Gericht habe er bestätigt, dass es zu der angeführten Behandlung durch die Polizei gekommen sei. Es erscheine nicht nachvollziehbar, dass ein solch gravierendes Ereignis – so es denn stattgefunden habe – keinerlei Erwähnung finde. Zudem seien seine Darlegungen zu seinen angeblichen Aktivitäten für die HDP sowohl in der Anhörung beim Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung nicht nur widersprüchlich gewesen, sondern auch sehr vage und detailarm geblieben. Die zahlreichen Ungereimtheiten und Veränderungen in seinem Vorbringen ließen seine Ausführungen insgesamt als nicht glaubhaft erscheinen und legten den Schluss nahe, dass er sein Flüchtlingsbegehren lediglich mit einer Verfolgungsgeschichte unterlegt habe, die den Anschein einer begründeten Verfolgungsfurcht belegen solle. Aufgrund der bestehenden durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vorbringens könne nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner politischen Aktivitäten für die HDP in das Blickfeld der türkischen Sicherheitskräfte geraten sei. Hierfür spreche auch, dass er in seiner Anhörung beim Bundesamt angegeben habe, lediglich bis 2015 an Demonstrationen teilgenommen und sein Engagement für die HDP bereits im Juli 2019 eingestellt zu haben. Selbst bei Zugrundelegung der in der informatorischen Anhörung dargelegten Version, wonach er im Jahr 2016 letztmalig an einer Demonstration teilgenommen habe, hätten die in diesem Zusammenhang gemachten Erfahrungen ersichtlich nicht zu seiner Ausreise im Juni 2020 geführt. Soweit er zu den Gründen seiner Flucht in der informatorischen Anhörung vornehmlich geschildert habe, er habe Angst vor einer Verhaftung (gehabt), da viele seiner Freunde und auch zahlreiche Bewohner von Nachbarorten sowie seines Heimatdorfes festgenommen worden seien, sei es bei dieser vagen Schilderung geblieben. Er habe zum Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht der beachtlichen Gefahr von politischen Verfolgungsmaßnahmen allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit unterlegen. Abgesehen davon, dass seinem pauschalen Vorbringen, wonach er aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit generell mit seiner Verhaftung zu rechnen habe, hinreichende Anhaltspunkte hierfür nicht entnommen werden könnten, entspreche es der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Kurden weder in der Vergangenheit noch aktuell der Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterliegen, weil ihnen jedenfalls in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich sei und sie dort regelmäßig eine, wenngleich möglicherweise nur bescheidene, Existenzgrundlage finden könnten. Hieran habe sich durch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei nichts Grundlegendes geändert. Zwar sei es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK und der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder verstärkt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben würden, gekommen, wodurch sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert habe. Auch seien seit dem Putschversuch im Juli 2016 in der gesamten Türkei sowohl mit Blick auf die Menschenrechtslage als auch die Rechtstaatlichkeit deutlich negative Entwicklungen zu verzeichnen. Die verschärfte Lage in der Türkei reiche aber für die Annahme, dass ethnische Kurden landesweit Gefahr laufen würden, Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Rechtsgutverletzungen in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit zu werden, nicht aus. Nach Auswertung der vorstehend zitierten Erkenntnisquellen sei trotz des Wiederaufflammens des Konflikts mit der PKK und des Vorgehens staatlicher Sicherheitskräfte in der Folge des Putschversuchs festzuhalten, dass Übergriffe, die gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und allgemein gegen Oppositionelle vorkämen, maßgeblich auf tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung bzw. Personen, denen eine Nähe zur PKK oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen werde, zielten. Dies lasse zwar eine verfolgungsrelevante Gefährdung von Personen als durchaus möglich erscheinen, die konkret und individuell in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten seien. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit vergleichbarer Maßnahmen auch gegenüber Personen, für die das nicht zutreffe, nur weil sie kurdischer Volkszugehörigkeit seien, ließen sich aus den tatsächlichen Erkenntnissen vergleichbare Anhaltspunkte indes nicht und keinesfalls in einem Ausmaß entnehmen, das geeignet sein könne, die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu belegen. Es sei Kurden in den westlichen Teilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, bei generalisierender Betrachtungsweise grundsätzlich möglich, eine zumutbare Existenzgrundlage zu finden. Auch bei dieser Einschätzung habe es zu verbleiben. Eine Asylanerkennung nach Art. 16a Abs. 1 GG scheitere – wie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – an einer asylrechtsrelevanten Verfolgung sowie daran, dass der Kläger nach eigenen Angaben auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Des Weiteren könne er sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihm hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG berufen. Angesichts der vorstehenden Ausführungen lägen insbesondere die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes in Form der allein in Betracht kommenden Alternative des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG nicht vor. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von dem Kläger weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Insbesondere drohe dem Kläger im Falle seiner Abschiebung in die Türkei keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die Unzulässigkeit einer Abschiebung wegen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründe, gehe dessen sachlicher Regelungsbereich nicht über denjenigen von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG hinaus. Daher scheide bei Verneinung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG regelmäßig aus denselben tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen auch ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Art. 3 EMRK aus. Entsprechendes gelte im Ergebnis in Bezug auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Greifbare Anhaltspunkte für eine ihm individuell drohende konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit im Verständnis von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestünden nicht. Soweit sich die Klage schließlich weiter hilfsweise gegen die von der Beklagten vorgenommene Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung richte, bleibe sie ebenfalls ohne Erfolg. Umstände, die eine Reduzierung der vorgenommenen, im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufentG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von fünf Jahren angesiedelten Befristung angezeigt erscheinen ließen, habe der Kläger nicht aufzuzeigen vermocht. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2022 – 6 K 106/21 –, mit dem seine Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise, jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 22.9.2022 rechtfertigt nicht die Zulassung des Rechtsmittels. 1. Soweit der Kläger unter Verweis auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO einen Verfahrensmangel geltend macht, dringt er hiermit nicht durch. a. Mit seinen diesbezüglichen Ausführungen, wonach die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine unzulässige Überraschungsentscheidung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie der Erörterungspflicht aus § 104 Abs. 1 VwGO darstelle, weil das Gericht den Umstand, dass er in der mündlichen Verhandlung keine Ausführungen zu seiner Angst vor der Einziehung zum türkischen Militär gemacht habe, überraschend als entscheidungserheblich eingestuft und den Rückschluss gezogen habe, dass diese Angst nicht bestehe beziehungsweise seine bisherigen diesbezüglichen Angaben jedenfalls nicht glaubhaft seien, zeigt er keinen Zulassungsgrund auf. Es kann vorliegend dahinstehen, ob ein Zulassungsantrag gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG auf mögliche Verstöße gegen die gerichtlichen Hinweis-, Aufklärungs- und Erörterungspflichten nach § 86 Abs. 1 und 3 und § 104 Abs. 1 VwGO gestützt werden kann oder ob nur solche Verfahrensfehler von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG erfasst sind, die in § 138 VwGO ausdrücklich bezeichnet werden.1vgl. hierzu: OVG Sachsen, Beschluss vom 13.5.2022 – 6 A 43/21 A –, juris, Rn. 8vgl. hierzu: OVG Sachsen, Beschluss vom 13.5.2022 – 6 A 43/21 A –, juris, Rn. 8 Denn die durch den Kläger gerügten Verstöße liegen nicht vor. Die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO wird durch die Erörterungspflicht nach § 104 Abs. 1 VwGO ergänzt und konkretisiert den Anspruch auf rechtliches Gehör, wobei die Hinweis- und Erörterungspflicht es erfordern kann, die Beteiligten auf die Rechtslage aus der Sicht des Gerichts aufmerksam zu machen, um diesen die Stellung sachdienlicher Anträge zu ermöglichen sowie eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden.2vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12 Indes ist das Gericht nicht verpflichtet, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt.3vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2016 – 9 B 13/16 – juris, Rn. 10vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2016 – 9 B 13/16 – juris, Rn. 10 Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung bleibt der abschließenden Beratung beziehungsweise gerichtlichen Bewertung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorbehalten.4stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.2015 – 6 B 43.14 – juris, Rn. 24 sowie BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.1.2015 – 6 B 43.14 – juris, Rn. 24 sowie BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12 Ebensowenig folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, eine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte.5stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2016 – 9 B 13/16 – juris, Rn. 10 (m.w.N.) sowie BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12stRspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2016 – 9 B 13/16 – juris, Rn. 10 (m.w.N.) sowie BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12 Etwas Anderes gilt dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte.6stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8.11.2006 – 10 B 37.06 – juris, Rn. 4 (m.w.N) sowie hierzu BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8.11.2006 – 10 B 37.06 – juris, Rn. 4 (m.w.N) sowie hierzu BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 12 Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Zwar wurde die Einstellung des Klägers zur Ableistung des Wehrdienstes in der mündlichen Verhandlung nicht erörtert, allerdings hatte der Kläger sich diesbezüglich bereits im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt geäußert. Damit fehlt der Einbeziehung dieses Themenkomplexes in die Entscheidungsgründe schon das überraschende Element. Hiervon zu trennen ist die durch das Gericht erfolgte Bewertung des Parteivortrags beziehungsweise des Umstandes, dass der Kläger seine persönliche Anhörung im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht dazu genutzt hat, auf seine Einstellung zum Wehrdienst einzugehen. Hierbei handelt es sich um die Würdigung des Prozessstoffes im Rahmen der richterlichen Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht ist – wie oben dargelegt – nicht verpflichtet, den anwaltlich vertretenen Kläger auf seine beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen.7vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 13vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 13 Im Übrigen beruht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf dem Umstand, dass der Kläger – wie von ihm im Rahmen der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vorgetragen – „zwingend in der mündlichen Verhandlung erneut zu seiner Angst bezüglich der Einziehung zum Wehrdienst [habe] Stellung nehmen und seine bereits dargelegten Gründe für die Verweigerung des Wehrdienstes wiederholen“ müssen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht betreffend die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu seinen Ausreisegründen in seinen Entscheidungsgründen festgestellt, dass sich sein Vorbringen in seiner Anhörung am 16.7.2020 erheblich von seinen Angaben, die im Rahmen der informatorischen Befragung erfolgten, unterschied und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass der Kläger bei der Anhörung am 16.7.2020 noch als Ausreisegrund die Angst vor der Einziehung zum Wehrdienst angegeben hat, diesen Aspekt jedoch im Rahmen der informatischen Befragung nicht mehr aufgegriffen hatte. Hierin liegt weder eine Überraschungsentscheidung noch eine unerwartete „Wendung zur Klageabweisung“, sondern eine Bewertung der Glaubhaftigkeit der Angaben durch das Gericht. Ungeachtet dessen war die Frage, ob der Kläger „Angst vor dem Wehrdienst“ hatte – also die subjektive Sichtweise des Klägers –, nicht entscheidungserheblich. Entscheidungserheblich war vielmehr, ob das Gericht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der Kläger bereits in der Türkei politisch verfolgt oder von konkreten Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht war beziehungsweise im Falle seiner Rückkehr dorthin mit entsprechender Verfolgung rechnen müsste. Im Ergebnis hat das Gericht diese Voraussetzungen einer Asylanerkennung sowie des Flüchtlingsschutzes verneint. Die Frage, ob die Beurteilung des zur gerichtlichen Entscheidung stehenden Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht rechtlich zutreffend ist oder nicht, ist indes eine Frage des materiellen Rechts. Die fallbezogene Sachverhalts- oder Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil betrifft nicht das mit der "Gehörsrüge" (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG) allein aufgerufene Verfahrensrecht, das den Beteiligten für sich genommen grundsätzlich keine vom rechtlichen Ergebnis her "richtige" Entscheidung garantiert.8vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2023 – 2 A 109/23 –, juris, Rn. 9vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2023 – 2 A 109/23 –, juris, Rn. 9 Der Kläger wendet sich letztlich gegen die Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, womit jedoch kein im Asylverfahrensrecht vorgesehener Zulassungsgrund angesprochen wird (§ 78 Abs. 3 AsylG). Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.9vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2023 – 2 A 109/23 –, juris, Rn. 10 (m.w.N.)vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2023 – 2 A 109/23 –, juris, Rn. 10 (m.w.N.) Der gegenüber den „Normalverfahren“ in Asylsachen durch § 78 Abs. 3 AsylG gesetzlich stark limitierte Zugang zur Berufungsinstanz wird auch nicht unzulässig dadurch erschwert, dass die Zulassungsantragsteller für die Feststellung des Sachverhalts verfahrensrechtlich hinzunehmen haben, dass insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist.10vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.2016 – 4 BN 36.15 –, BRS 84 Nr. 17 sowie Beschluss des Senats vom 11.9.2023 – 2 A 109/23 –, juris, Rn. 10 (m.w.N.)vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.2016 – 4 BN 36.15 –, BRS 84 Nr. 17 sowie Beschluss des Senats vom 11.9.2023 – 2 A 109/23 –, juris, Rn. 10 (m.w.N.) b. Soweit der Kläger zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG wegen mangelnder Sachverhaltsaufklärung geltend macht, zeigt er hiermit ebenfalls keinen Verfahrensfehler auf. Eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung durch das Verwaltungsgericht ist hier nicht ersichtlich. Entgegen der Annahme des Klägers oblag es keineswegs dem Verwaltungsgericht „die Fragen zu klären […], ob inzwischen ein Einberufungsbefehl für den Antragsteller vorliegt und ob der Antragsteller weiterhin aus Gewissensgründen die Ableistung des Militärdienstes verweigert.“ Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt grundsätzlich nicht vor einer defizitären Aufklärung durch das Gericht. Denn Sachverhaltsermittlung und Würdigung der Tatsachen sind dem materiellen Recht zugehörige Erkenntnisvorgänge, die nicht dem äußeren Verfahrensgang zuzurechnen sind, der allein der Wahrung des rechtlichen Gehörs dient. Entsprechend stellt der Grundsatz nur sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und würdigt, weder aber resultiert aus ihm eine Pflicht zur allgemeinen Aufklärung im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO noch eine allgemeine Fragepflicht oder ein Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt.11vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 3vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 – 24 ZB 23.30260 –, juris, Rn. 3 Dem Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) genügt das Verwaltungsgericht regelmäßig, wenn es sich in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für die Entscheidung relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat.12vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 – 2 A 125/23 –, juris, Rn. 10vgl. Beschluss des Senats vom 12.12.2023 – 2 A 125/23 –, juris, Rn. 10 Das ist hier geschehen. Ungeachtet dessen stellt die in einem Berufungszulassungsverfahren erhobene Aufklärungsrüge kein geeignetes Mittel dar, um in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist vielmehr in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat.13vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2023 – 2 A 109/23 –, juris, Rn. 7 - 11vgl. Beschluss des Senats vom 11.9.2023 – 2 A 109/23 –, juris, Rn. 7 - 11 Dies war vorliegend der Fall. 2. Die von dem Kläger in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung formulierten Fragestellungen gebieten nicht die Zulassung des Rechtsmittels wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine Rechtssache hat nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.14st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 18.10.2023 – 2 A 111/23 –, juris, Rn. 12 (m.w.N.)st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 18.10.2023 – 2 A 111/23 –, juris, Rn. 12 (m.w.N.) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.15vgl. Beschluss des Senats vom 18.10.2023 – 2 A 111/23 –, juris, Rn. 12vgl. Beschluss des Senats vom 18.10.2023 – 2 A 111/23 –, juris, Rn. 12 Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige Grundsatzfrage entnehmen. a. Die durch den Kläger formulierte Frage, „Ist die durch den europäischen Gerichtshof im Urteil vom 19. November 2020, Az. C-238/19 unter Rn. 45-61 explizierte Vermutung einer Verknüpfung zwischen den in Art. 9 Abs. 2 Buchst. e) der RL 2011/95/EU genannten Voraussetzungen mit einem der fünf in Art. 10 der RL 2011/95/EU genannten Gründe auch auf den Fall der Wehrdienstverweigerung in der Türkei anwendbar?“, zeigt keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinn auf, denn der Senat hat sich bereits mit Beschluss vom 29.10.2021 (2 A 139/21) mit der seitens des Klägers benannten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 19.11.2020 (C-238/19) befasst und – in Bezug auf syrische Staatsangehörige – festgestellt, dass die Frage der Verfolgungsrelevanz einer Wehrdienstentziehung wegen der Einzelfallbezogenheit keiner verallgemeinerungsfähigen Aussage zugänglich ist und die Feststellungen des Gerichtshofs weder für jedes Asylbegehren von Bedeutung sind noch im Falle einer Bedeutung das Ergebnispräjudizieren.16vgl. Beschluss des Senats vom 29.10.2021 - 2 A 139/21 -, juris, Rn. 12 ff.vgl. Beschluss des Senats vom 29.10.2021 - 2 A 139/21 -, juris, Rn. 12 ff. Folglich ließe sich auch die von dem Kläger aufgeworfene Frage – die die Wehrdienstverweigerung in der Türkei zum Gegenstand hat – nur unter Würdigung der Einzelfallumstände des konkreten Falles beantworten, sodass hierin keine Grundsatzfrage im vorbeschriebenen Sinne liegt. Überdies wäre eine etwaig drohende Bestrafung wegen einer Wehrdienstentziehung nicht schon für sich genommen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung. Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen stellen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen.17vgl. BVerwG, Urteil vom 6.2.2019 – 1 A 3/18 –, BVerwGE 164, 317-363, Rn. 98vgl. BVerwG, Urteil vom 6.2.2019 – 1 A 3/18 –, BVerwGE 164, 317-363, Rn. 98 Hiervon ist vorliegend nicht auszugehen.Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass eine Bestrafung wegen (unterstellter) Wehrdienstverweigerung – wie nach § 3a Abs. 3 und § 3b AsylG gefordert – an einen tatsächlich vorhandenen oder dem Kläger zugeschriebenen Verfolgungsgrund anknüpfen würde.18vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6.2.2019 – 1 A 3/18 –, BVerwGE 164, 317-363, Rn. 98vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6.2.2019 – 1 A 3/18 –, BVerwGE 164, 317-363, Rn. 98 b. Auch die weiter aufgeworfenen Fragen, „1. kommt es im Rahmen der türkischen Militäreinsätze in Syrien und Irak zu systematischen Angriffen auf Zivilisten [durch] das türkische Militär? 2. kommt es zu systematischen Angriffen der türkischen Gendarmerie auf die (kurdische und alevitische) Zivilbevölkerung im Osten der Türkei? 3. sind türkische Wehrdienstleistende an den Operationen der türkischen Streitkräfte im Irak sowie in Syrien oder an Angriffen der türkischen Gendarmerie auf die Zivilbevölkerung im Osten der Türkei beteiligt und – soweit sie nicht direkt beteiligt sind – leisten sie logistische oder mittelbare Unterstützung für diese Operationen?“, erweisen sich nicht als grundsätzlich klärungsbedürftig im vorbeschriebenen Sinn. Soweit die obigen Fragestellungen den türkischen Militärdienst betreffen, ist zunächst festzustellen, dass die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei – so sie den Kläger tatsächlich im Falle seiner Rückkehr in die Türkei erwarten sollte und er sich (wie es bereits einer seiner Brüder getan hat) nicht „freikaufen“ könnte – als solche keine Form politischer Verfolgung darstellt, weil sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird.19vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.1.2018 - 1 VR 12.17 - juris, Rn. 86 (m. w. N.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 –, juris, Rn. 97; OVG Sachsen, Beschluss vom 3.2.2020 - 3 A 60/20.A – juris, Rn. 10; VG Hamburg, Urteil vom 16.11.2023 – 1 A 4849/21 –, juris, Rn. 66vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.1.2018 - 1 VR 12.17 - juris, Rn. 86 (m. w. N.); VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 –, juris, Rn. 97; OVG Sachsen, Beschluss vom 3.2.2020 - 3 A 60/20.A – juris, Rn. 10; VG Hamburg, Urteil vom 16.11.2023 – 1 A 4849/21 –, juris, Rn. 66 Ferner ist trotz vorliegender Erkenntnisse über Einzelfälle, in denen kurdische Rekruten während der Ableistung ihres Militärdienstes Opfer gewalttätiger Übergriffe ihrer türkischen Kameraden oder von Vorgesetzten wurden, gegenwärtig nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass Wehrdienstleistende mit kurdischer Volkszugehörigkeit im Rahmen des Militärdienstes Verfolgung erleiden.20vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 –, Rn. 97 - 98, juris sowie VG Hamburg, Urteil vom 16. November 2023 – 1 A 4849/21 –, juris, Rn. 67 unter Hinweis auf MBZ 03/22, S. 64; SFH, Türkei: Situation von kurdischen Personen im Militärdienst, 16.9.2020, S. 6vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 –, Rn. 97 - 98, juris sowie VG Hamburg, Urteil vom 16. November 2023 – 1 A 4849/21 –, juris, Rn. 67 unter Hinweis auf MBZ 03/22, S. 64; SFH, Türkei: Situation von kurdischen Personen im Militärdienst, 16.9.2020, S. 6 Eine systematische Diskriminierung von Kurden im türkischen Militärdienst ist nicht festzustellen.21vgl. VG Hamburg, Urteil vom 16.11.2023 – 1 A 4849/21 –, juris, Rn. 67 (m.w.N.)vgl. VG Hamburg, Urteil vom 16.11.2023 – 1 A 4849/21 –, juris, Rn. 67 (m.w.N.) Des Weiteren ist weder dem Vorbringen des Klägers noch den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen etwas Substantiiertes dafür zu entnehmen, dass er mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Ableistung des Militärdienstes in einer der von ihm beschriebenen militärischen „Operationen“ zum Einsatz kommen könnte.22vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6..2019 – 1 A 3/18 –, BVerwGE 164, 317-363, Rn. 98vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 6..2019 – 1 A 3/18 –, BVerwGE 164, 317-363, Rn. 98 Vielmehr werden Wehrpflichtige in der Türkei zurzeit jedenfalls nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen.23vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 –, Rn. 97 - 98, juris (m.w.N.), VG Köln, Beschluss vom 9.1.2024 – 22 L 2641/23.A –, juris, Rn. 11 – 12 sowie VG Hamburg, Urteil vom 16.11.2023 - 1 A 4849/21 -, juris, Rn. 67 f. (m. w. N.)vgl. hierzu: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 –, Rn. 97 - 98, juris (m.w.N.), VG Köln, Beschluss vom 9.1.2024 – 22 L 2641/23.A –, juris, Rn. 11 – 12 sowie VG Hamburg, Urteil vom 16.11.2023 - 1 A 4849/21 -, juris, Rn. 67 f. (m. w. N.) Soweit der Kläger mit der Frage zu 2.) auf „systematische Angriffe der türkischen Gendarmerie auf die (kurdische und alevitische) Zivilbevölkerung im Osten der Türkei“ hinweist und hiermit womöglich eine staatliche Verfolgung der kurdischen Bevölkerung zum Gegenstand der Fragstellung machen möchte, zeigt er auch hiermit keine Grundsatzfrage im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG auf. Abgesehen davon, dass der Kläger nach eigenen Angaben Sunnit und kein Alevit ist, ist diese Frage nicht (weiter) klärungsbedürftig, denn sie lässt sich unschwer auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung im Sinne der eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei verneinenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten. Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei nach einhelliger Rechtsprechung deutscher Obergerichte keiner Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b AsylG.24vgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 11.9.2023 – 2 A 95/23 –, juris, Rn. 16 unter Hinweis auf: VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20, DÖV 2023, 315, OVG Bln BBg, Urteil vom 7.10.2022 – 2 B 16/19 –, Asylmagazin 2023, 171, VGH München, Beschluss vom 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 –, bei Juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung, sowie unter Verweise auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 14.6.2019; ebenso auch nach den Ereignissen von 2015/2016 etwa OVG Bautzen, Beschlüsse vom 9.4.2019 – 3 A 358/19 –, und vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, beide bei Jurisvgl. hierzu den Beschluss des Senats vom 11.9.2023 – 2 A 95/23 –, juris, Rn. 16 unter Hinweis auf: VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20, DÖV 2023, 315, OVG Bln BBg, Urteil vom 7.10.2022 – 2 B 16/19 –, Asylmagazin 2023, 171, VGH München, Beschluss vom 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 –, bei Juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung, sowie unter Verweise auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 14.6.2019; ebenso auch nach den Ereignissen von 2015/2016 etwa OVG Bautzen, Beschlüsse vom 9.4.2019 – 3 A 358/19 –, und vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, beide bei Juris Daher war der Antrag auf Zulassung der Berufung zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.