Beschluss
2 A 98/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0926.2A98.23.00
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Leitsätze
1. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.(Rn.9)
2. Bei einem Verwaltungsgericht handelt es sich um keines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) genannten Divergenzgerichte.(Rn.10)
3. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs.(Rn.11)
4. Die "Ergebnisrichtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(Rn.8)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juni 2023 – 6 K 907/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.(Rn.9) 2. Bei einem Verwaltungsgericht handelt es sich um keines der in § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) genannten Divergenzgerichte.(Rn.10) 3. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs.(Rn.11) 4. Die "Ergebnisrichtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar.(Rn.8) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juni 2023 – 6 K 907/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er wurde 1992 in Izmir geboren, besuchte die Schule bis zur 12. Klasse und erlangte einen Abschluss als Informatiker. Anschließend arbeitete er über acht Jahre in einer Möbelfabrik. Bis zu seiner Ausreise lebte er gemeinsam mit seiner Ehefrau und einem Sohn in der Kreisstadt Karabaglar in der Provinz Izmir. Im März 2022 beantragte und erhielt der Kläger einen neuen Reisepass. Am 18.6.2022 reiste er auf dem Landweg mit Hilfe eines Schleusers in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 30.6.2022 einen Asylantrag. Zu dessen Begründung gab er im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, er habe die Türkei aus politischen Gründen verlassen. Er sei seit 2016 als HDP-Mitglied aktiv gewesen, habe während des Wahlkampfes Propaganda gemacht, sei zu Leuten nach Hause gegangen und habe um ihre Stimmen gebeten, habe Broschüren verteilt und an Protestmärschen teilgenommen. Aus diesem Grund habe er Probleme mit der Polizei und/oder MHP-Anhängern bekommen. Er sei mehrfach verhaftet und geschlagen sowie zur Zusammenarbeit als Spitzel aufgefordert worden. Bei den Newroz-Feierlichkeiten 2017 habe man ihn festgenommen und für einen Tag auf das Revier gebracht. Seitdem sei er ständig verfolgt worden. Ebenfalls im Jahr 2017 habe man ihn beim Aufhängen von Plakaten aufgegriffen, in einem Auto mitgenommen und geschlagen. Im August 2021 sei er im Beisein seiner Frau und seines Kindes nach einem Restaurantbesuch aus dem Auto geholt und geschlagen worden. Seine Frau habe daraufhin stressbedingt eine Fehlgeburt erlitten. Nach über acht Jahren habe er seine Stelle in einer Möbelfabrik gekündigt, weil man wegen seines politischen Engagements immer mehr Druck auf ihn ausgeübt habe. Die letzte Begegnung mit der Polizei habe sich am 10.6.2022 zugetragen, als er mit Stöcken geschlagen worden sei. Mit Bescheid vom 25.7.2022 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf subsidiären Schutz ab. Zugleich wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Die hiergegen (ohne die Asylanerkennung) erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 25.6.2023 abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zu. Er habe nicht die erforderliche Überzeugung vermitteln können, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise in einer ausweglosen Lage befunden habe. Allein die Mitgliedschaft in der HDP oder das behauptete niedrigschwellige Engagement für diese Partei rechtfertige ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte regelmäßig nicht die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG. Zwar habe der Kläger glaubhaft dargelegt, Mitglied der HDP in Mardin geworden zu sein. Aus dem von ihm dargelegten Engagement für die HDP in Izmir ergebe sich jedoch nicht, wie er in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten sein solle, da er keine besondere Funktion innerhalb der Partei innegehabt habe und angesichts der Ausstellung eines Reisepasses im März 2022 auch kein Ermittlungsverfahren gegen ihn anhängig zu sein scheine. Sein weiteres Vorbringen sei durch zahlreiche Widersprüche und Ungereimtheiten geprägt, die auch im Rahmen der gerichtlichen Anhörung trotz mehrfacher Nachfragen nicht hinreichend aufgeklärt werden hätten können. Da etliche Widersprüche das Kerngeschehen der Vorfälle beträfen, liege insgesamt kein glaubhafter Sachvortrag vor. Es bestünden auch keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Kläger im Fall seiner Rückkehr in die Türkei einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohungslage aufgrund seiner kurdischen Ethnie ausgesetzt sein könnte. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften und auch ansonsten zulässigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.6.2023 - 6 K 907/22 - kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von dem Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels. Der Kläger kann sich im vorliegenden Zulassungsverfahren nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er als Kurde, der sich politisch als HDP-Mitglied engagiert habe, ins Visier der türkischen Sicherheitsdienste geraten sei und zu dem Personenkreis gehöre, der bei Rückkehr in die Türkei eine Verfolgung durch staatliche Organe zu befürchten habe. Damit wendet er sich gegen die Würdigung seines Vorbringens durch das Verwaltungsgericht. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Die in § 78 Abs. 3 AsylG gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat.1vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung, und Beschluss vom 7.10.2019 – 2 A 301/18 –, Juris, wonach auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung garantiertvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung, und Beschluss vom 7.10.2019 – 2 A 301/18 –, Juris, wonach auch der Verfahrensgrundsatz des rechtlichen Gehörs keine im Ergebnis „richtige“ Entscheidung garantiert Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.2vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N.vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N. In der Zulassungsbegründung wird bereits keine Frage grundsätzlicher Bedeutung formuliert. Erst recht fehlt es an einer Darlegung im Einzelnen, warum eine Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Die Berufung ist auch nicht nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG wegen Divergenz zuzulassen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung wegen Divergenz nur zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung des übergeordneten Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Hinweis des Klägers auf die Entscheidungen mehrerer Verwaltungsgerichte kann schon deshalb keine Divergenz begründen, weil es sich bei einem Verwaltungsgericht um keines der in dem § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG genannten Divergenzgerichte handelt. Auch ein Verfahrensmangel i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG ist nicht dargetan. Eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren liegt nicht vor. Dem Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) genügt das Verwaltungsgericht regelmäßig, wenn es sich in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für die Entscheidung relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Das ist hier geschehen. Der Hinweis des Klägers in der Zulassungsbegründung, es seien hier bei der Anhörung nicht alle Verfolgungsgründe erfasst worden, die er vorgetragen habe, verfängt deshalb nicht. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot und damit eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften kann erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht insbesondere nicht, dem Tatsachenvortrag beziehungsweise der (abweichenden) Bewertung durch einen Verfahrensbeteiligten zu folgen.3vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 –, Leitsatz Nr. 15 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 18vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.5.2019 – 2 A 166/19 –, Leitsatz Nr. 15 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 18 Die Frage der Ergebnisrichtigkeit ist – wie erwähnt – kein Kriterium im asylrechtlichen Berufungszulassungsverfahren. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar. .