Beschluss
2 A 166/19
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2019:0508.2A166.19.00
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Leitsätze
1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Rn.9)
2. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt ferner nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen.(Rn.13)
3. Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen.(Rn.13)
4. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind.(Rn.13)
5. Dem Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) genügt es regelmäßig, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat.(Rn.15)
6. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot kann erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.(Rn.15)
7. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs.(Rn.18)
8. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht insbesondere nicht, dem Tatsachenvortrag in der Bewertung durch die Beteiligten zu folgen.(Rn.18)
9. Die Frage, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG (juris: AsylVfG 1992) keine Rolle.(Rn.20)
10. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren regelmäßig auf eine Instanz beschränken wollte.(Rn.20)
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. März 2019 – 6 K 534/18 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Rn.9) 2. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt ferner nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen.(Rn.13) 3. Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen.(Rn.13) 4. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind.(Rn.13) 5. Dem Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992)) genügt es regelmäßig, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat.(Rn.15) 6. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot kann erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.(Rn.15) 7. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs.(Rn.18) 8. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht insbesondere nicht, dem Tatsachenvortrag in der Bewertung durch die Beteiligten zu folgen.(Rn.18) 9. Die Frage, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG (juris: AsylVfG 1992) keine Rolle.(Rn.20) 10. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren regelmäßig auf eine Instanz beschränken wollte.(Rn.20) Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. März 2019 – 6 K 534/18 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. I. Der Kläger sind irakische Staatsangehörige, Araber und sunnitische Moslems. Die Kläger zu G-Stadt) bis 3) sind nach eigenen Angaben erstmals im Dezember 2011 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Der Ehemann beziehungsweise Vater M... A... D... hielt sich seit Juni dieses Jahres zu Studienzwecken in Deutschland auf. Nach einer zwischenzeitlichen Rückkehr in den Irak reisten die Kläger zu G-Stadt) bis 3) am 27.7.2017 erneut ins Bundesgebiet ein. Am 14.10.2017 wurde die Klägerin zu 4) in A-Stadt geboren. Im Februar 2018 stellten die Kläger Asylanträge. Bei einer persönlichen Anhörung im März 2018 gab die Klägerin zu G-Stadt) an, nach dem Abitur 2002 habe sie an der Universität von Mossul englisch-arabische Dolmetscherin studiert. Nach erfolgreichem Abschluss im Jahr 2006 habe sie bis 2008 als Übersetzerin gearbeitet. Nach der Geburt der Klägerin zu 2) im Jahr 2007 habe sie zunächst von zu Hause gearbeitet und sei anschließend Hausfrau gewesen. 2005 habe sie ihren Mann geheiratet. Dieser habe ab 2011 in Deutschland studiert, weshalb sie sich in Deutschland aufgehalten hätten. Nach Ablauf seines Stipendiums seien sie in den Irak zurückgekehrt, wo ihr Ehemann für die Vereinten Nationen (UN) Projekte zur Unterstützung der Bevölkerung von Mossul betreut habe. Zusammen mit drei weiteren ausländischen Mitarbeitern sei ihr Ehemann für die Entscheidung über die Vergabe der Projekte vor Ort verantwortlich gewesen. Im Januar 2017 sei ihr Ehemann von einem Mann namens D... bedroht worden. Dieser habe von ihm gefordert, ein Projekt zu bekommen, ansonsten würde er die Kinder entführen oder umbringen. Daraufhin habe sich ihr Ehemann gezwungen gesehen, seine Arbeit zu kündigen. Anschließend seien sie wieder nach Deutschland gereist. Nachdem sie erfahren hätten, dass der Stadtteil von Mossul, in dem ihre Schwiegereltern lebten, befreit worden sei, seien sie im Februar 2017 wieder in den Irak zurückgekehrt. Bis zu ihrer erneuten Ausreise im Juli 2017 hätten sie in E... bei ihren Eltern gelebt. Verlassen hätten sie den Irak, weil ihr Ehemann Probleme mit einem Mann bekommen habe, der für die Finanzierung seines Stipendiums gebürgt habe. Das Studium ihres Ehemannes sei zum Teil von Deutschland und zum Teil vom Irak finanziert worden. Im Irak hätten drei Personen dafür bürgen müssen. Da ihr Ehemann sein Studium nicht mit einer Promotion abgeschlossen habe, seien die von irakischer Seite gewährten finanziellen Mittel in Höhe von 80.000,- € von ihrem Ehemann, aber auch den drei Bürgen zurückgefordert worden. Deren Gehalt habe einbehalten werden sollen. Da einer der Bürgen, ein Arbeitskollege ihres Vaters namens M... S..., für die Forderung nicht habe einstehen wollen, habe er gedroht, der Familie etwas anzutun. Nachdem dieser Mann den Kläger zu 3) auf dem Schulweg darauf angesprochen habe, ob die Warnung bei seinem Vater angekommen sei, hätten sie aus Angst um ihre Kinder erneut den Irak verlassen. Ihr Mann sei später wieder dorthin zurückgereist, um mit dem Ministerium die Möglichkeit eine Stundung der Rückforderung des Stipendiums zu klären und um sich darum zu kümmern, dass die Bürgen nicht weiter in Anspruch genommen würden. Im März 2018 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Kläger ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungsverboten, forderte sie zur Ausreise auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in den Irak an.1vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.3.2018 – 7435940-438 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.3.2018 – 7435940-438 – In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und für die Anerkennung als Asylberechtigte lägen nicht vor. Die Kläger hätten keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht. Aufgrund von vagen und oberflächlichen Schilderungen sei davon auszugehen, dass es die angebliche Bedrohung der Familie durch den Bürgen nicht gegeben habe. Der „Bürgschaftskonflikt“ enthielte auch keine Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal. Es sei vielmehr anzunehmen, dass die Kläger ihren im Februar 2018 auslaufenden Aufenthaltstitel hätten verlängern lassen wollen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus seien ebenfalls nicht erfüllt. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass den Klägern im Heimatland ein ernsthafter Schaden drohe, seien nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Ihnen drohten nach einer Rückkehr im Irak keine erheblichen individuellen Gefahren aufgrund willkürlicher Gewalt auf einem die Schutzbedürftigkeit auslösenden Niveau. Auch Abschiebungsverbote seien nicht gegeben. Die derzeitigen humanitären Bedingungen im Irak führten nicht zu der Annahme, dass bei einer Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK drohe. Den Klägern drohe auch keine individuelle Gefahr für Leib und Leben. Gleichzeitig wurde das Asylverfahren des Ehemannes, der seinen Antrag zurückgenommen hatte, sich nach Angaben der Klägerin zu G-Stadt) seit Juli 2018 ebenfalls wieder in Deutschland aufhält, eingestellt.2vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.3.2018 – 7435940-1-438 –vgl. den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.3.2018 – 7435940-1-438 – Im April 2018 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Sie haben zur Begründung erneut geltend gemacht, ihre Furcht vor Verfolgung im Irak gründe sich in der Bedrohung durch einen der Bürgen. Dieser sei ein Arbeitskollege ihres Ehemanns beziehungsweise Vaters gewesen. Wegen der Rückforderung der Bürgschaft durch die Universität Mossul seien die Gehälter aller Bürgen sowie des Ehemannes der Klägerin zu G-Stadt) eingefroren worden. Dies sei der Grund für die Bedrohung der Familie durch den Bürgen gewesen, der den Ehemann der Klägerin zu G-Stadt) aufgefordert habe, das Geld an die Universität zurückzuzahlen. Der Bürge habe die Gewaltandrohung mit Hilfe von Milizen, die Sunniten grundlos einsperrten, körperlich misshandelten sowie für deren Freilassung Lösegeld erpressten, erreichen wollen. Der Kläger zu 3) sei von dem Bürgen derart eingeschüchtert worden, dass er bis heute unter diesem Ereignis leide. Aus diesem Grund werde er derzeit vom schulpsychologischen Dienst betreut. Das Verwaltungsgericht hat die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung im März 2019, in der sich die Klägerin zu G-Stadt) erneut persönlich zu den geltend gemachten Verfolgungsgründen geäußert hat, abgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, den Klägern stehe weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch ein solcher auf Anerkennung als Asylberechtigte zu. Es könne nicht festgestellt werden, dass sie sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb ihres Herkunftslandes befänden. Die Kläger hätten nicht glaubhaft machen können, dass sie bereits im Irak politisch verfolgt oder von konkreten Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen seien oder im Falle ihrer Rückkehr dorthin mit entsprechender Verfolgung rechnen müssten. Die Klägerin zu G-Stadt) habe sich bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt vorrangig darauf berufen, von einem Arbeitskollegen ihres Ehemannes, der für ihn im Zusammenhang mit der Gewährung eines Auslandsstipendiums gebürgt habe, bedroht worden zu sein. Dass sich auf der Grundlage dieses Vorbringens eine begründete Verfolgungsfurcht im Verständnis schon deshalb nicht feststellen lasse, weil es an der Anknüpfung an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal fehle, habe die Beklagte im Ablehnungsbescheid überzeugend dargelegt. Auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hätten die Kläger belastbare Anhaltspunkte für drohende und an ein flüchtlingsschutzrelevantes Merkmal anknüpfende Verfolgungshandlungen nicht dartun können. Soweit die Kläger auf ihre sunnitische Glaubenszugehörigkeit hingewiesen und hierzu erklärt hätten, dass der angebliche Bürge die Verwirklichung seiner Gewaltandrohung mit Hilfe von Milizen, die Sunniten grundlos einsperrten, körperlich misshandelten sowie für deren Freilassung Lösegeld erpressten, habe erreichen wollen, rechtfertige auch das die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bedrohungslage für die Kläger im Irak nicht. Dass die Kläger in Anknüpfung an ihre sunnitische Glaubenszugehörigkeit von etwaigen Verfolgungshandlungen durch schiitische Milizen unmittelbar bedroht gewesen wären oder solche bei einer Rückkehr befürchten müssten, sei dem Vorbringen der Klägerin zu G-Stadt) im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Insbesondere rechtfertige ihre Behauptung, Mitglieder der schiitischen Miliz Asaeb Sayed Al Shuhadaa hätten bei ihren Schwiegereltern nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt, dabei die Bürgschaft angesprochen und gesagt, dass dieser das Geld zurückzahlen müsse, nicht die Annahme begründeter Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. G-Stadt AsylG. Selbst wenn man in dem besagten Vorgehen dieser schiitischen Miliz eine Bedrohung der Familie der Klägerin zu G-Stadt) sehen wollte, wäre diese doch allein dadurch motiviert gewesen, den Ehemann dazu zu bewegen, den Bürgen von seinen finanziellen Verpflichtungen freizustellen beziehungsweise diesem einen etwaig bereits gezahlten Geldbetrag zu erstatten. Insofern handele es sich aber allenfalls um kriminelles Unrecht und nicht um politische Verfolgung. Entsprechendes gelte, soweit sich die Klägerin zu G-Stadt) auf eine Bedrohung ihrer Familie durch eine Person namens D... im Zusammenhang mit der Vergabe von Projekten an bestimmte Organisationen im Rahmen der früheren Tätigkeit ihres Ehemannes für die UN berufen habe. Auch die insoweit behauptete Bedrohung ihrer Familie wegen der Nichterteilung einer Erlaubnis für ein Projekt lasse keine unmittelbare Betroffenheit der Kläger in einem flüchtlingsschutzrelevanten Merkmal erkennen. Im Übrigen seien sunnitische Glaubenszugehörige im Irak weder landesweit noch regional von einer Gruppenverfolgung bedroht. Zwar habe die zielgerichtete Gewalt gegen sunnitische Araber, die bis zur Entmachtung Saddam Husseins 2003 über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes gebildet hätten, in Bagdad und anderen von der irakischen Regierung kontrollierten Gebieten seit 2014 zugenommen. Gleichwohl wiesen die Verfolgungshandlungen, denen der sunnitische Bevölkerungsteil im Irak ausgesetzt sei, angesichts der Größe der Bevölkerungsgruppe nicht die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte auf. Die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16a Abs. G-Stadt GG setze ebenfalls die Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal, mithin die beachtliche Gefahr einer politischen Verfolgung voraus, an der es, wie dargelegt, fehle. Die Kläger könnten sich auch nicht mit Erfolg auf die von ihnen hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. G-Stadt AsylG berufen. Ein Ausländer sei als subsidiär Schutzberechtigter anzuerkennen, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht habe, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe. Es fehle an stichhaltigen Gründen für die Annahme, dass den Klägern in ihrem Herkunftsland die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohte. Eine solche Gefahr ergebe sich insbesondere nicht im Hinblick auf die von ihnen angeführten Bedrohungen. Einen greifbaren Anhalt dafür, dass die Kläger ernsthaft befürchten müssten, dass die angeblich im Zusammenhang mit der Vergabe von Projekten im Rahmen der Tätigkeit des Ehemannes und Vaters für die UN ausgesprochene Drohung verwirklicht würde und ihnen insoweit schwerwiegende Konsequenzen drohten, habe die Klägerin zu G-Stadt) ebenso wenig dartun können wie belastbare Anhaltspunkte für eine Verwirklichung der behaupteten Drohung wegen der Inanspruchnahme eines Bürgen für die ihrem Ehemann gewährten finanziellen Mittel für sein Studium in Deutschland. Die Annahme einer den Klägern insoweit drohenden Gefährdung sei umso weniger gerechtfertigt, als der Ehemann und Vater selbst seinen Asylantrag im März 2018 zurückgenommen habe und in den Irak zurückgekehrt sei. Dies spreche mit Gewicht gegen eine den Klägern im Falle ihrer Rückkehr in den Irak drohende Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Hinzu komme, dass sich die Kläger, die sich vor ihrer Ausreise aus dem Irak legal in der föderalen Region Kurdistan-Irak aufgehalten hätten, hinsichtlich etwaiger Bedrohungen oder Nachstellungen auf eine Aufenthaltsnahme in einer anderen Region der föderalen Republik Kurdistan-Irak verweisen lassen müssten. Dafür, dass die Kläger befürchten müssten, auf dem gesamten Territorium der föderalen Republik Kurdistan-Irak einer etwaigen Bedrohung durch diese Personen ausgesetzt zu sein, fehle jeglicher Anhaltspunkt. Darüber hinaus seien auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. G-Stadt Satz 2 Nr. 3 AsylG nicht erfüllt. Ob im Irak ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt vorliege, könne dahinstehen. Selbst für diesen Fall käme subsidiärer Schutz für die Kläger insoweit nur in Betracht, wenn der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hätte, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestünden, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in den Irak oder in die von dem bewaffneten Konflikt betroffene Region allein durch ihre dortige Anwesenheit tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Ein solch hoher Gefahrengrad könne jedenfalls für die föderale Region Kurdistan–Irak, in der die Kläger gelebt hätten, nicht festgestellt werden. Die Provinzen Dohuk, Sulaimaniyah und Erbil in der Region Kurdistan–Irak gehörten nicht zu den umkämpften Gebieten. Eine sichere Rückkehr dorthin sei grundsätzlich möglich und finde auch statt. Insbesondere hätten in dieser Region viele Angehörige von Minderheiten Zuflucht gefunden. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines von den Klägern weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz G-Stadt AufenthG seien aus den in dem Ablehnungsbescheid der Beklagten dargelegten Gründen ebenfalls nicht gegeben. Der Hinweis darauf, dass der Kläger zu 3) vom schulpsychologischen Dienst betreut werde, weil er bis heute unter der Einschüchterung durch den Bürgen leide, gebe zu keiner anderen Beurteilung Anlass. Dass er unter einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG leide, sei weder vorgetragen geschweige denn durch ärztliche Atteste belegt worden. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz G-Stadt AsylG statthaften Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.3.2019 – 6 K 534/18 –, mit dem ihre Verpflichtungsklage auf Zuerkennung der Asylberechtigung (Art. 16a Abs. G-Stadt GG), des internationalen Schutzes in Form des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz G-Stadt AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen der Kläger in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 21.4.2019 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht. G-Stadt. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. G-Stadt AsylG) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.3vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, m.w.N.vgl. zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, m.w.N. Die Kläger formulieren zu Anfang der Antragsschrift die aus ihrer Sicht grundsätzliche Frage, „ob im Irak aktuell eine Verfolgung durch die schiitische Miliz Asaeb Sayed al Shuhadaa als Verfolgungsakteur vorliegt und daher subsidiärer Schutz oder Abschiebungsverbote aufgrund nationaler Regelungen vorliegen“. Sie zeigt indes keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne auf. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Frage, deren Beantwortung für die Entscheidung in dem angestrebten Berufungsverfahren mit Blick auf die Anforderungen an einen subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) oder gar nationale Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG) maßgeblich wäre, ob speziell die Kläger von einer solchen Verfolgung bedroht wären, sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen ließe. Ob das Verwaltungsgericht insgesamt überhaupt von einem glaubhaften Sachvortrag der Klägerin zu G-Stadt) ausgegangen ist oder – was die Bezugnahme auf die Begründung des Ablehnungsbescheids vom 23.3.2018 nahelegt – nicht, kann daher dahinstehen. Die Beantwortung der von den Klägern aufgeworfenen Frage ist nicht geeignet eine generelle („grundsätzliche“) Klärung im Verständnis des § 78 Abs. 3 Nr. G-Stadt AsylG in dem Zusammenhang herbeizuführen oder zu befördern. Darüber hinaus genügt ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag bereits nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen.4vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 – 2 A 150/18 –, vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, und vom 17.4.2019 – 2 A 82/18 und 2 A 50/18 –vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 – 2 A 150/18 –, vom 15.4.2019 – 2 A 80/18 –, und vom 17.4.2019 – 2 A 82/18 und 2 A 50/18 – Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.5vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 – 13 A 4738/18.A –, jurisvgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 – 13 A 4738/18.A –, juris Auch daran mangelt es im vorliegenden Fall. 2. Soweit die Kläger darüber hinaus geltend machen, dass in dem Urteil des Verwaltungsgerichts „ihr vorgetragener Sachverhalt überhaupt nicht berücksichtigt“ worden sei und „die vorgetragene Gefährdung durch die schiitische Miliz Asaeb Sayed Al Suhadaa als Verfolgungsakteur nicht einmal im Tatbestand des Urteils vollständig erörtert worden sei“, obwohl die Klägerin zu G-Stadt) in der mündlichen Verhandlung „dazu hinreichende und glaubwürdige Aussagen getätigt“ habe, lässt sich eine Zuordnung zum Zulassungstatbestand der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht vornehmen. Wollte man zu ihren Gunsten unterstellen, dass sie mit diesem Vorbringen unter dem Aspekt eines gravierenden Mangels des erstinstanzlichen Verfahrens (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) eine Verletzung des Gebots der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs vor Gericht geltend machen möchten, so rechtfertigte auch das nicht die begehrte Rechtsmittelzulassung. Eine Gehörsverletzung liegt erkennbar nicht vor. Dem Gehörsgebot (Art. 103 Abs. G-Stadt GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) genügt es regelmäßig, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat. Ein Verstoß gegen das Gehörsgebot kann in dem Zusammenhang vielmehr erst angenommen werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches, für die Entscheidung wesentliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen wurde oder bei der Entscheidung ersichtlich nicht erwogen worden ist.6vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.2018 – 2 A 117/18 –, FA (Beilage zu Fachanwalt Arbeitsrecht) 2019, 24, Leitsatzübersicht/“Spruchpraxis“ für das 2. Halbjahr 2018 auf der Homepage des Gerichts, dort Seite 14, Leitsatz Nr. 9, sowie bei jurisvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.2018 – 2 A 117/18 –, FA (Beilage zu Fachanwalt Arbeitsrecht) 2019, 24, Leitsatzübersicht/“Spruchpraxis“ für das 2. Halbjahr 2018 auf der Homepage des Gerichts, dort Seite 14, Leitsatz Nr. 9, sowie bei juris Das ist hier offensichtlich bezogen auf den Vortrag einer angeblichen Bedrohung durch die schiitische Miliz Asaeb Sayed Al Suhadaa nicht der Fall. In der schriftlichen Klagebegründung haben die Kläger geltend gemacht, der Bürge M... habe seine Geldforderungen an den Ehemann/Vater mit Hilfe „der Miliz“ beziehungsweise „der Schia“ durchzusetzen versucht (vgl. den Schriftsatz vom 3.5.2018, dort Seite 4). Diesen eher oberflächlichen oder vagen Vortrag hat das Verwaltungsgericht in der durch § 117 Abs. 3 Satz G-Stadt VwGO gebotenen Form zusammengefasst im Tatbestand seines Urteils wiedergegeben (vgl. Seite 5 oben des Urteilsabdrucks). Die ergänzenden Ausführungen zu dem Thema in der mündlichen Verhandlung am 12.3.2019 werden, was den Tatbestand angeht, von dem an seinem Ende beigefügten Verweis auf die Gerichtsakte erfasst (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Das ist üblich. Entscheidend ist dann aber, dass das Verwaltungsgericht gerade dieses Vorbringen zu einer angeblichen Bedrohung durch die Miliz Asaeb Sayed Al Suhadaa in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich angesprochen, im Hinblick auf die Relevanz für das Rechtsschutzbegehren der Kläger bewertet und damit in jedem Fall im Sinne der oben genannten Anforderungen des Gehörsgebots auch „erwogen“ hat. Dazu heißt es auf Seite 8 des Urteilsabdrucks, „Dass die Kläger im Irak in Anknüpfung an ihre sunnitische Glaubenszugehörigkeit von etwaigen Verfolgungshandlungen durch schiitische Milizen unmittelbar bedroht gewesen wären oder solche bei einer Rückkehr befürchten müssten, ist dem Vorbringen der Klägerin zu G-Stadt) im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung auch nicht ansatzweise zu entnehmen. Insbesondere rechtfertigt ihre Behauptung, dass Mitglieder der schiitischen Miliz Asaeb Sayed Al Shuhadaa bei ihren Schwiegereltern nach dem Verbleib ihres Ehemannes gefragt, dabei die Bürgschaft angesprochen und gesagt hätten, dass ihr Ehemann das Geld zurückzahlen müsse, keine begründete Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. G-Stadt AsylG. Selbst wenn man in dem besagten Vorgehen dieser schiitische Miliz eine Bedrohung der Familie der Klägerin zu G-Stadt) sehen wollte, wäre diese doch allein durch die Motivation geprägt gewesen, den Ehemann der Klägerin zu G-Stadt) dazu zu bewegen, den besagten Bürgen von seinen finanziellen Verpflichtungen freizustellen bzw. diesem einen etwaig bereits gezahlten Geldbetrag zu erstatten. Insofern handelte es sich aber allenfalls um kriminelles Unrecht und nicht um politische Verfolgung.“ Den Anforderungen des Gehörsgebots genügt das allemal. Ob die Sachverhaltsbeurteilung des Verwaltungsgerichts dann im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht insbesondere ganz sicher nicht, dem Tatsachenvortrag in der Bewertung durch die Kläger zu folgen. Insofern schützt dieses nicht vor einer im Ergebnis inhaltlich „falschen“ Entscheidung.7vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2018 – 2 A 608/17 – Leitsatzübersicht/“Spruchpraxis“ für das 2. Halbjahr 2018 auf der Homepage des Gerichts, dort Seite 16, Leitsatz Nr. 11, st. Rspr., sowie bei jurisvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.12.2018 – 2 A 608/17 – Leitsatzübersicht/“Spruchpraxis“ für das 2. Halbjahr 2018 auf der Homepage des Gerichts, dort Seite 16, Leitsatz Nr. 11, st. Rspr., sowie bei juris 3. Soweit sich die Kläger in der Antragsbegründung im Weiteren ab Seite 3 (erneut „2.“) mit Darlegungen in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wenden, verkennen sie, dass zum einen bezogen auf den § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG das Prozessrecht auf rechtliches Gehör nicht gewährleistet, dass die angegriffene Entscheidung frei von materiellen Rechtsfehlern ergeht und daher keine Möglichkeit eröffnet, auf diesem Wege die nach Ansicht des unterlegenen Beteiligten inhaltlich falsche Bewertung seines Sachvorbringens zum Gegenstand einer berufungsgerichtlichen Neubeurteilung zu machen.8vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2018 – 2 A 307/18 – Leitsatzübersicht/“Spruchpraxis“ für das 2. Halbjahr 2018 auf der Homepage des Gerichts, dort Seite 12, Leitsatz Nr. 5, st. Rspr., wonach die Frage, ob die grundsätzlich dem Verwaltungsgericht obliegende rechtliche Würdigung des Sachvortrags eines Asylbewerbers oder einer Asylbewerberin im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, allein das materielle Recht.vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.10.2018 – 2 A 307/18 – Leitsatzübersicht/“Spruchpraxis“ für das 2. Halbjahr 2018 auf der Homepage des Gerichts, dort Seite 12, Leitsatz Nr. 5, st. Rspr., wonach die Frage, ob die grundsätzlich dem Verwaltungsgericht obliegende rechtliche Würdigung des Sachvortrags eines Asylbewerbers oder einer Asylbewerberin im Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, allein das materielle Recht. Das gilt auch für die Behauptung oder die mit dem Verweis auf „Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts“ unterlegte Ansicht der Kläger, das Verwaltungsgericht habe „die aktuelle tatsächliche Situation im Irak“ zu „positiv“ oder „zu optimistisch“ eingeschätzt. Zum anderen spielt die Frage, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG allein keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. G-Stadt bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren regelmäßig auf eine Instanz beschränkt hat. Daher rechtfertigt der Umstand, dass sich die Kläger in der Begründung ihres Zulassungsantrags in verschiedener Hinsicht und unter Darlegung allgemeiner rechtlicher Vorgaben in den §§ 3, 4 AsylG und – erst Recht – in den Vorschriften über die individuellen nationalen Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Ablehnung entsprechender Schutzansprüche in ihrem konkreten Fall wenden, keine Zulassung der Berufung auf der Grundlage des § 78 Abs. 3 AsylG. Das verdeutlichen auch die mehrfachen ausdrücklichen Bezugnahmen auf die Abhängigkeit vom „Einzelfall“ bei der Beurteilung einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (Seite 4), auf eine gebotene „individuelle Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz“ und Berücksichtigung der „individuellen Lage“ und der „persönlichen Umstände des Antragstellers“ (Seite 6). Auch damit ist eine grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. G-Stadt AsylG) nicht dargelegt und eine Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist nicht geltend gemacht. Daher kommt die begehrte Rechtsmittelzulassung insgesamt nicht in Betracht. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz G-Stadt AsylG) III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens ergibt sich aus dem § 30 Abs. G-Stadt RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.