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Beschluss

2 C 133/22

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2023:1010.2C133.22.00
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Leitsätze
1. Das Interesse, von Lärmimmissionen, die von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen ausgehen, verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher Belang.(Rn.12) 2. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf DIN-Vorschriften verwiesen und enthalten weder der Bebauungsplan noch die öffentliche Bekanntmachung den Hinweis, dass diese technischen Vorschriften eingesehen werden können, führt dieser formelle Fehler zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.(Rn.15)
Tenor
Der am 15.6.2022 bekannt gemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Rettungszentrum A-Stadt am See“ wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Interesse, von Lärmimmissionen, die von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen ausgehen, verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher Belang.(Rn.12) 2. Wird in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans auf DIN-Vorschriften verwiesen und enthalten weder der Bebauungsplan noch die öffentliche Bekanntmachung den Hinweis, dass diese technischen Vorschriften eingesehen werden können, führt dieser formelle Fehler zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans.(Rn.15) Der am 15.6.2022 bekannt gemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Rettungszentrum A-Stadt am See“ wird für unwirksam erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. 1. Der Antragsteller ist antragsbefugt für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.1Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.2Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.3Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des PlanbereichsVgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.4Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.5Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werdenVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen. Er ist Eigentümer eines unmittelbar an das Bebauungsplangebiet angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Der Antragsteller trägt auch substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass seine abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB). Er macht insbesondere geltend, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen die Umsetzung des Bebauungsplans bzw. die künftige Inbetriebnahme des Rettungszentrums auf sein Wohngrundstück habe. Nach Inbetriebnahme des Rettungszentrums sei insbesondere mit akustischen Störungen (z.B. Alarmsignale, An- und Abfahrt, Störung der Nachtruhe) zu rechnen. Das Interesse, von Lärmimmissionen, die von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen ausgehen, möglichst verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang.6Vgl. die Urteile des Senats vom 1.6.2013 - 2 C 121/22 - und vom 30.11.2021 - 2 C 355/20 -; jurisVgl. die Urteile des Senats vom 1.6.2013 - 2 C 121/22 - und vom 30.11.2021 - 2 C 355/20 -; juris Dass es sich hier nur um geringfügige Beeinträchtigungen handelt, die bei der Abwägung außer Acht bleiben können, kann nicht festgestellt werden. Dagegen spricht bereits, dass von der Antragsgegnerin ein schalltechnisches Gutachten eingeholt wurde, in dem insbesondere auch die durch den Betrieb der Feuerwehr verursachten Immissionen (einschließlich der Lärmspitzenpegel) am Grundstück des Antragsstellers ermittelt wurden. Die Ergebnisse dieses Gutachtens lagen der Abwägung durch den Gemeinderat zugrunde. Im Übrigen verbietet sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts7Vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, Vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags zu behandelt wird. An die Anforderungen für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es sich hierbei um das Recht auf gerechte Abwägung handelt. Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Dies ist hier geschehen. Der vorliegende Fall ist insofern nicht mit dem von der Antragsgegnerin angeführten Sachverhalt in dem von dem Senat mit Urteil vom 6.6.2017 entschiedenen Verfahren 2 C 119/16 vergleichbar, als es dort um die Verkehrsbelastung durch ein geplantes Wohngebiet in der Nachbarschaft ging, wogegen hier eine deutlich andere Nutzung durch die Feuerwehr in Rede steht, die insbesondere auch in der Nacht zu zusätzlichen, nicht von vornherein unbeachtlichen Lärmbeeinträchtigungen führt. 2. Dem Antragsteller ist auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung des Normenkontrollverfahrens zuzubilligen. Das durch die Antragsbefugnis allgemein indizierte Rechtsschutzinteresse für einen Normenkontrollantrag lässt sich nur verneinen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass die begehrte Unwirksamkeitserklärung dem jeweiligen Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt oder aus keinen tatsächlichen Gründen heraus einen rechtlichen Vorteil zu verschaffen vermag und sich damit für ihn im Ergebnis insgesamt als „nutzlos“ erweist. Das ist hier nicht der Fall, denn die durch den Bebauungsplan ermöglichte Bebauung ist noch nicht realisiert. II. Der Normenkontrollantrag ist auch begründet. Der am 15.6.2022 bekannt gemachte Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Rettungszentrum A-Stadt am See“ leidet an einem zu seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) führenden formellen Fehler in Form eines Verkündungsmangels. Der Antragsteller kann mit Erfolg geltend machen, dass der Bebauungsplan die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen nicht erfüllt, weil darin auf technische Regelwerke (DIN-Vorschriften) verwiesen wird und in der Bekanntmachung kein Hinweis enthalten ist, dass diese zur Einsicht bereitgehalten werden. Gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist der Beschluss des Bebauungsplans ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Abs. 1 BauGB zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Die Anforderungen des Rechtsstaatsprinzips an die Verkündung von Normen stehen einer Verweisung auf nicht öffentlich zugängliche technische Vorschriften in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht von vornherein entgegen. Verweist eine Festsetzung auf eine DIN-Vorschrift und ergibt sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist, muss der Plangeber aber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis verschaffen können. Das kann er dadurch bewirken, dass er die in Bezug genommene DIN-Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der auch der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit hält und hierauf in der Bebauungsplanurkunde hinweist.8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.7.2010 - 4 CN 21/10 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 29.7.2010 - 4 CN 21/10 -, juris Es genügt auch ein Hinweis in der ortsüblichen Bekanntmachung des Bebauungsplans, dass die in Bezug genommene technische Vorschrift bei der Verwaltungsstelle, bei der der Bebauungsplan eingesehen werden kann, zur Einsicht bereit gehalten wird, weil dieser in gleicher Weise wie der Hinweis in der Bebauungsplanurkunde geeignet ist, die Planbetroffenen über die Möglichkeit und den Ort der Einsicht in die technische Vorschrift zu informieren.9Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2023 - 4 CN 5/18 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 25.6.2023 - 4 CN 5/18 -, juris Im vorliegenden Fall wird in den textlichen Festsetzungen des am 15.6.2022 bekanntgemachten Bebauungsplans auf mehrere DIN-Vorschriften (DIN 4109-1:2018-01: Schallschutz im Hochbau, DIN 1946-6:2019-12 Raumlufttechnik Teil 6: Lüftung von Wohnungen, DIN 18916 und DIN 18920 für alle Pflanzmaßnahmen) verwiesen. Allerdings enthalten weder der Bebauungsplan noch die öffentliche Bekanntmachung den Hinweis, dass diese technischen Vorschriften eingesehen werden können. Dieser formelle Fehler führt zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Die Antragsgegnerin hat zwar in dem Zusammenhang im Rahmen der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass eine erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans mit dem Hinweis auf die Einsichtnahme in die DIN-Vorschriften im am Tag nach der mündlichen Verhandlung erscheinenden Amtsblatt der Antragsgegnerin erfolgen werde. Dies ändert jedoch nichts an der Unwirksamkeit des am 15.6.2023 bekanntgemachten Bebauungsplans.10Vgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 4.5.2023 – 1 KN 27/21 -, jurisVgl. etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 4.5.2023 – 1 KN 27/21 -, juris Die Kostenentscheidung ergibt sich aus dem § 154 Abs. 1VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO muss die Antragsgegnerin den die Unwirksamkeit des Bebauungsplans betreffenden Teil der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils in derselben Weise veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- € (vgl. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt, das unmittelbar angrenzend an das Gebiet des Bebauungsplans „Rettungszentrum A-Stadt“ liegt. Das ca. 1,5 ha große Plangebiet befindet sich am südwestlichen Ortseingang des Ortsteils A-Stadt; es wird derzeit vor allem als landwirtschaftliche Fläche in Form von Ackerland genutzt. Der Geltungsbereich des Plangebiets umfasst im Flur 18 die Parzellen 716/685, 1345/682, 678/3, 677/1, 677/4 und (teilweise) 674/1. Das Plangebiet schließt die A-Straße und die L 157 (Merziger Straße) mit ein. Im Südwesten des Plangebietes befinden sich die Bahngleise der Museumsbahn A-Stadt, die an dieser Stelle die L 157 kreuzen. Im Norden und Osten schließen sich landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet an. Im Osten des Plangebiets befindet sich die Wohnbebauung an der A-Straße mit dem Wohnhaus des Antragstellers. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 12.12.2019 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Rettungszentrum A-Stadt“. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt der Gemeinde vom 7.4.2021 bekannt gemacht und erfolgte vom 15.4.2021 bis zum 17.5.2021. Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 17.5.2021 zu dem Entwurf des Bebauungsplans Stellung. Am 10.2.2022 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Rettungszentrum A-Stadt am See“ als Satzung. Der Bebauungsplan wurde am 15.6.2022 im Amtsblatt der Gemeinde Losheim am See öffentlich bekannt gegeben. Am 1.7.2022 stellte der Antragsteller den vorliegenden Antrag auf Normenkontrolle. Er macht geltend, er sei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da er in seinen abwägungserheblichen Belangen wegen einer unzumutbaren Zunahme der Lärmbelastung verletzt sei, die durch den planbedingt ausgelösten Mehrverkehr auf der in der Nähe seines Grundstücks entlangführenden L 157 entstehe. Die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen die Umsetzung des Bebauungsplans bzw. die künftige Inbetriebnahme des Rettungszentrums auf sein Wohngrundstück habe. Nach Inbetriebnahme des Rettungszentrums sei insbesondere mit akustischen Störungen (z.B. Alarmsignale, An- und Abfahrt, Störung der Nachtruhe) zu rechnen. Hinzu komme, dass die verkehrliche Erschließung des Plangebiets problematisch sei, was ihn, den Antragsteller, ebenfalls in einem abwägungserheblichen Belang beeinträchtige. Das Plangebiet werde im Süden von der Merziger Straße (L 157) und im Osten von der A-Straße erschlossen. Dabei habe die Antragsgegnerin die Verkehrsenge in der A-Straße nicht ausreichend ermittelt. Die für die Erschließung eines allgemeinen Wohngebiets ausreichende, aber für eine Mischgebietsnutzung zu eng bemessene Breite der allein zum Mischgebiet führenden A-Straße sei nicht darauf ausgerichtet, den Zufahrtbedürfnissen für eine gewerbliche Nutzung, d.h. einem Ziel- und Quellverkehr auch mit Lkw Rechnung tragen zu können. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei bereits formell rechtswidrig. Er leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil er nach der förmlichen Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geändert worden sei, ohne dass eine erneute Offenlage stattgefunden habe. § 4a Abs. 3 BauGB sehe vor, dass, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert worden sei, er erneut ausgelegt werden müsse und Stellungnahmen einzuholen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts löse im Grundsatz jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Allein die umfangreichen Festsetzungen zum Schallschutz, die erst aufgrund des nach der Offenlage eingeholten Lärmgutachtens eingefügt worden seien, hätten eine neue Auslegung erforderlich gemacht. Durch die deutliche Veränderung der Höhenfestsetzungen könnten auch insoweit die Grundstücke nicht so ausgenutzt werden, wie es in der Offenlage suggeriert worden sei. Hinzu kämen weitere Veränderungen in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen. Dieser Fehler sei nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Der Bebauungsplan erfülle des Weiteren nicht die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen, weil auf technische Regelwerke verwiesen werde und in der Bekanntmachung kein Hinweis enthalten sei, dass diese zur Einsicht bereitgehalten würden. Verweise eine Festsetzung - wie hier - auf eine DIN-Vorschrift und ergebe sich erst aus dieser Vorschrift, unter welchen Voraussetzungen ein Vorhaben planungsrechtlich zulässig sei, müsse der Plangeber sicherstellen, dass die Planbetroffenen sich auch vom Inhalt der DIN-Vorschrift verlässlich Kenntnis verschaffen könnten. Der Plan leide darüber hinaus auch an materiellen Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Es fehle für die Ausweisung als neues Baugebiet bereits an der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Zunächst liege in Bezug auf das geplante Mischgebiet ein Etikettenschwindel vor. Aus den Normsetzungsvorgängen ergebe sich, dass die Antragsgegnerin in Wahrheit die Ausweisung eines reinen Wohngebiets beabsichtigt habe, da die Ausweisung des Mischgebiets ausschließlich zwei Wohnbaugrundstücke im Osten der A-Straße habe ermöglichen sollen. Die Antragsgegnerin sei wohl der Auffassung gewesen, dass sie insoweit die vorhandene Bebauung außerhalb des Geltungsbereichs in ihre Bewertung miteinbeziehen dürfe. Dies sei indes unzulässig, da es für die Frage, was für ein Gebietstyp festzusetzen sei, allein auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans selbst ankomme. Entsprechende Bedenken habe auch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport mit Schreiben vom 15.12.2020 sowie vom 17.5.2021 geltend gemacht. Diese habe die Antragsgegnerin jedoch mit dem unzulässigen Verweis auf die bestehende Bebauung außerhalb des Geltungsbereichs verworfen. Soweit sie im Rahmen der Abwägung darüber hinaus auf die Zulässigkeit von beispielsweise Büros verwiesen habe, sei dies hier offensichtlich nur vorgeschoben. Für einen Etikettenschwindel würden auch die für ein Mischgebiet untypischen restriktiven Festsetzungen sprechen, die eher einem allgemeinen Wohngebiet entsprechen würden. So seien die Höhenfestsetzungen in der endgültigen Fassung des Bebauungsplans, die ursprünglich für eine Mischgebietsnutzung schon gering gewesen seien, sogar noch einmal vermindert und damit die Nutzungsmöglichkeiten weiter eingeschränkt worden. Hierfür würden auch die Grundflächenzahl von 0,5, die unter dem Orientierungswert von 0,6 gemäß § 17 BauNVO bleibe, sowie die Begrenzung auf zwei Vollgeschosse sprechen, während für die Gebäude innerhalb der Gemeinbedarfsfläche drei Geschosse zulässig seien. Des Weiteren lägen unüberwindbare Planungshindernisse durch Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoße, eine ausreichende Bestandsaufnahme der vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich befindlichen Arten sei hier nicht erfolgt, obschon eine Außenbereichsfläche überplant werden solle. Der Antragsteller verweist in dem Zusammenhang auf die Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 7.6.2021, wo darauf hingewiesen werde, dass sämtliche Nachbarflächen eine zahlenmäßig auffallend starke Feldgrillenpopulation beherbergten, die als wichtige Nahrungsquelle für Wiedehopf, Raubwürger und Neuntöter dienten. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Arten durch die Umsetzung der Planung betroffen seien. Wegen der Lage innerhalb eines Vorranggebiets für Grundwasserschutz gemäß Ziffer 56 des Landesentwicklungsplans (LEP) werde zudem gegen das Anpassungsverbot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen. Die Planung führe zu einer großflächigen Versiegelung. Es sei nicht sichergestellt, dass durch die Versickerung am nordöstlichen Randbereich das Niederschlagswasser ebenso gut dem Grundwasser zugeführt werden könne. Ein Zielabweichungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Es hätte Alternativen gegeben, die keine erneute Versiegelung erforderlich gemacht hätten. Dies führe zur Unwirksamkeit des Plans. Der Bebauungsplan genüge zudem nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung. Die Antragsgegnerin habe fehlerhaft vom Planungsinstrument „Angebotsbebauungsplan“ Gebrauch gemacht. Sie habe verkannt, dass in dem von ihr festgesetzten Mischgebiet auch Gewerbebetriebe zulässig seien, die einen zusätzlichen Verkehr auslösten und deren Immissionen nach der TA Lärm zu beurteilen seien. Hinsichtlich der Gemeinbedarfsfläche habe sie nur deren allgemeinen Nutzungszweck „Feuerwehrgerätehaus sowie Rettungswache“ festgesetzt. Das erst im Nachgang zur Offenlage erstellte Lärmgutachten gehe dabei von einer ganz konkreten Nutzung orientiert am derzeitigen Bedarf der Freiwilligen Feuerwehr in A-Stadt am See aus. Es werde konkret unterstellt, dass die Feuerwehr über 130 Mitarbeiter und sieben Einsatzfahrzeuge verfüge. Die Einsatzzahlen seien aus einer Statistik aus dem Jahr 2020 ermittelt worden. Auch die konkreten Nutzungsszenarien seien auf den derzeitigen Bedarf der Feuerwehr bzw. der Rettungswache mit ihrem derzeitigen Einzugsgebiet zugeschnitten. Einschränkungen im Hinblick auf eine Nutzung allein durch die Freiwillige Feuerwehr seien nicht vorgesehen. Es werde auch unterstellt, dass am Feuerwehrhaus keine Sirene geplant sei und das Martinshorn erst im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werde. Sei ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, müsse der Plangeber allerdings auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen. Es reiche nicht, wenn von vornherein nur ein konkretes Vorhaben untersucht werde, das hinter den Ausnutzungsmöglichkeiten des Plans zurückbleibe. Die Antragsgegnerin habe sich keine Gedanken darüber gemacht, welche Nutzungsmöglichkeiten die Festsetzungen tatsächlich eröffneten. Auch die Alternativenprüfung als Bestand des Abwägungsverfahrens sei rechtsfehlerhaft durchgeführt worden. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials seien alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Die Antragsgegnerin habe sich, obwohl offensichtlich bessere und insgesamt schonendere Alternativen vorlägen, für einen Standort entschieden, mit dem unter verschiedenen Gesichtspunkten eine hohe Eingriffsintensität einhergehe. Bei der Realisierung der Planung entstehe eine Neuversiegelung von insgesamt 11.440 qm und gemessen am Status quo ein Versiegelungsgrad von 75 %, so dass die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden als immens zu bewerten seien. Im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung weise die Antragsgegnerin zwar darauf hin, dass hier keine seltenen Böden, keine Archivböden im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG und keine Böden mit hohem Erfüllungsgrad der natürlichen Bodenfunktionen betroffen seien. Sie verkenne insoweit aber die besonderen Vorgaben des § 1a Abs. 2 BauGB. Sie habe lediglich darauf abgestellt, dass der Eingriff in das Schutzgut Boden (teilweise) ausgeglichen werde, aber insbesondere die Notwendigkeit der Inanspruchnahme neuer Außenbereichsflächen, erst recht nicht der landwirtschaftlichen Flächen, nicht hinreichend begründet. Zudem liege der Planbereich innerhalb der Schutzzone III des durch Verordnung des Ministeriums für Umwelt vom 23.4.1991 ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebiets „Heimlinger Tal, Seffersbachtal, Franzenbach und Besseringen“, zugunsten der Stadtwerke Merzig sowie innerhalb eines gemäß LEP Umwelt ausgewiesenen Vorranggebiets für Grundwasserschutz, so dass Beeinträchtigungen des Grundwassers durch die im Rahmen der Bauleitplanung geplanten Maßnahmen (Pfahlgründung) in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erwarten seien und den Schutzzweck des Wasserschutzgebietes gefährdeten. Bei den Ausführungen im Umweltbericht, welche konkreten Alternativen angeblich zur Verfügung gestanden hätten und geprüft worden seien, falle auf, dass die umweltrechtlichen und landwirtschaftlichen Nachteile des gewählten Standorts nahezu gar nicht berücksichtigt worden seien. Es werde ganz wesentlich auf monetäre Gesichtspunkte abgestellt. Darüber hinaus fehlten Nachweise für die angeblich gescheiterten Kaufverhandlungen bezüglich anderer in Betracht kommender Grundstücke. Auch die Festsetzungen der Antragsgegnerin zu den öffentlichen Verkehrsanlagen seien abwägungsfehlerhaft. Da in einem Mischgebiet nicht nur ausschließlich Wohnhäuser zulässig seien, könne es sich bei der hierzu gehörenden Erschließungsstraße nicht mehr um einen Wohnweg oder eine Wohnstraße nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen handeln. Bereits für letzteres wäre eine Mindestfahrbreite von 4,75 m erforderlich. Schon der Begegnungsverkehr Pkw - Pkw erfordere diese Straßenbreite (vgl. S. 27 der RASt 06). Das von der Antragsgegnerin ausgewiesene Mischgebiet solle über die schmale A-Straße erschlossen werden, die derzeit nur einseitig mit Wohnhäusern bebaut sei. Diese Straße weise ausweislich des Messergebnisses im Geoportal des Saarlandes lediglich eine Breite von ca. 3,70 m auf und bleibe dabei deutlich hinter den Vorgaben der RASt 06 zurück. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die A-Straße in den Geltungsbereich des Bebauungsplans miteinbezogen worden sei und die Möglichkeit bestanden hätte, diese auf der ohnehin in Anspruch genommenen Außenbereichsfläche zu vergrößern. Zudem hätte auch eine Erschließung über die L 157 in Betracht gezogen werden können. Hierüber habe sich die Antragsgegnerin keine Gedanken gemacht, sondern im Rahmen der Abwägung lediglich darauf abgestellt, aufgrund der beiden Baugrundstücke entstehe kein übermäßiger Ziel- und Quellverkehr. Unter Verkehrsaspekten problematische, stark frequentierte Arten der Nutzungen wie Tankstellen seien ausgeschlossen. Zulässig blieben aber insbesondere sonstige Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Bürogebäude sowie Verwaltungen und Anlagen für (über die Versorgung des Gebiets hinausgehende) kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Auch diese könnten einen nicht unerheblichen Verkehr auslösen (z.B. Hausarztpraxis, Handwerksbetrieb usw.). Dieses Problem sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans weder ausreichend ermittelt noch im Ergebnis gelöst worden. Auch hinsichtlich des Belangs Lärm leide der Plan an erheblichen Abwägungsmängeln. Hinsichtlich der „seltenen Ereignisse“ werde bestritten, dass es sich bei Einsätzen zur Nachtzeit um solche handele, die maximal zehnmal im Jahr stattfänden. Hierauf komme es aber nicht an. Denn Ziffer 7.2 der TA Lärm sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar, da es sich nicht um „planbare“ Lärmereignisse handele, was die Vorschrift voraussetze. Ferner sei die Vorbelastung nicht ermittelt worden. So solle sich direkt gegenüber dem Plangebiet ein Autohaus, im weiteren Verlauf der Merziger Straße eine Zimmerei und Dachdeckerei, ein Heizungs- und Sanitärgeschäft, die Sozialstation der Caritas sowie der Polizeiposten von A-Stadt befinden. Der von den vorhandenen gewerblichen Nutzungen ausgehende Lärm hätte für die Frage, ob die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, mitberücksichtigt werden müssen. Ziffer 3.2 der TA Lärm stelle insoweit auf die Gesamtbelastung ab. Die Ermittlung allein der Zusatzbelastung sei allenfalls dann ausreichend, wenn am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschritten würden. Dies sei nach dem schalltechnischen Gutachten nicht durchgängig der Fall. Vielmehr werde der Immissionsrichtwert teilweise nur knapp eingehalten. Darüber hinaus hätte aufgrund der durch das Schallgutachten festgestellten hohen Belastung durch Verkehrslärm ein Summenpegel für den nach der TA Lärm zu ermittelnden Lärm und den Verkehrslärm nach der 16. BImSchV errechnet werden müssen. Die Antragsgegnerin habe schließlich auch den Belang „biologische Vielfalt“ fehlerhaft ermittelt und bewertet. Dieser spiele nicht nur bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB eine Rolle, sondern sei auch gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a, Abs. 7, § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB Gegenstand der Abwägung. Die Gemeinde habe bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu prüfen, ob aufgrund des Plans Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten seien. Sie habe ferner Erwägungen darüber anzustellen, ob und wie sich die festgestellten Eingriffsfolgen sachgemäß bewältigen lassen. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz habe mit Schreiben vom 14.12.2020 darauf hingewiesen, dass der vollständige und irreversible Verlust von Bodenfunktionen aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes möglichst durch schutzgutbezogene Maßnahmen wie z.B. Entsiegelungen kompensiert werden sollte. Hiervon habe sich die Antragsgegnerin nicht leiten lassen. Zwar würden durch die Ausgleichsmaßnahmen die Bodenfunktionen verbessert. Dies geschehe indes auf Flächen, die mangels bestehender Versiegelung bereits eine vergleichsweise hohe Funktion für das Schutzgut hätten. Zum anderen sei in einer weiteren Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 7.6.2021 ein Ausgleichsdefizit insbesondere aufgrund des Vorhandenseins von Ackerwildkrautarten und einer Feldgrillenpopulation festgestellt worden, die wichtige Nahrungsquelle für Wiedehopf, Raubwürger und Neuntöter sei. Die Antragsgegnerin sei der Auffassung, da es sich hierbei um lediglich 5 % des Gesamtdefizits handele, sei es zulässig, den Eingriff als ausgeglichen anzusehen. Dies treffe indes nicht zu. Zwar sei es nicht von vornherein ausgeschlossen, ein Ausgleichsdefizit im Rahmen der Abwägung „wegzuwägen“. Die Gemeinde müsse aber zunächst vorrangig ermitteln, ob ein Ausgleich oder ein Ersatz im Sinne des § 1a Abs. 3 i.V.m. § 200a BauGB möglich sei. Dies habe die Antragsgegnerin hier unterlassen, offenbar, weil sie an ihren Kompensationsmaßnahmen nachträglich nichts mehr habe ändern wollen. Die aufgezeigten Abwägungsfehler seien beachtliche Mängel, da entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht ermittelt oder bewertet worden seien und die Mängel offensichtlich auf das Ergebnis von Einfluss gewesen seien (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Gleiches gelte gemäß § 214 Abs. 3 BauGB für die vorgetragenen Abwägungsmängel. Der Antragsteller beantragt, den am 15.6.2022 bekannt gemachten Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Rettungszentrum A-Stadt“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin macht geltend, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sei. Dieser habe nicht dargelegt, dass die im Plangebiet zugelassenen Nutzungsarten ihn in abwägungserheblichen Interessen berührten. Zwar stelle der Schutz vor Immissionen einen abwägungsrelevanten privaten Belang dar. Sogar eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte könne zum Abwägungsmaterial gehören. Eine planbedingte Lärmzunahme müsse jedoch dann nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig sei oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirke. Die Grenze der Geringfügigkeit werde hier durch den mit der Planverwirklichung verbundenen Lärm nicht überschritten. Das Grundstück des Antragstellers sei bereits durch den Verkehrslärm, der von der an sein Grundstück unmittelbar angrenzenden L 157 ausgehe, erheblich lärmvorbelastet. Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen würden diese Vorbelastungen nicht weiter erhöhen. Ausweislich der ISO-Linien der Anhänge A 06 und A 07 des schalltechnischen Gutachtens des Schalltechnischen Beratungsbüros GSB vom 14.1.2022 würden auf dem Grundstück des Antragstellers durch den von der L 157 ausgehenden Verkehrslärm Pegel auftreten, die 10 dB(A) und mehr über den für das Regelereignis („Einsatz der Feuerwehr und Rettungswache“) von 54 dB(A) tags und 40 dB(A) ermittelten Werten lägen. Die niedrigeren Werte, die das schalltechnische Gutachten für das Regelereignis ermittelt habe, würden den vorhandenen Verkehrslärm auf dem Grundstück des Antragstellers nicht weiter erhöhen. Denn wenn sich zwei Schallpegel um mindestens 10 dB(A) unterscheiden würden, leiste der niedrigere Wert praktisch keinen Beitrag; es bleibe dann bei dem höheren Wert. Dasselbe gelte für das Szenario „seltenes Ereignis: Einsatz der Feuerwehr“, bei dem es zu 43 dB(A) am Grundstück des Antragstellers nachts kommen könne. Das Szenario „Übung Feuerwehr mit Maschineneinsatz“ könne ausgeblendet werden, weil eine Übung der Feuerwehr mit Maschineneinsatz und ein Einsatz der Feuerwehr und der Rettungswache nicht gleichzeitig stattfänden. Der Bebauungsplan leide auch nicht an Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Mit der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Feuerwehrgerätehaus ihrer Freiwilligen Feuerwehr komme sie, die Antragsgegnerin, ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe des Brandschutzes nach. Zudem diene ein Feuerwehrgerätehaus einem städtebaulichen Belang, nämlich der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB. Ein Feuerwehrgerätehaus, das nach Größe und Ausstattung maßgeblich dem effektiven Brandschutz in der näheren Umgebung diene, sei daher selbst in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) gebietsverträglich. Der Bebauungsplan leide nicht unter einem Verfahrensfehler, weil textliche bzw. zeichnerische Festsetzungen des Plans nach der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geändert worden seien und eine erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB nicht stattgefunden habe. Habe eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so bestehe kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. Dasselbe gelte, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert werde, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätten, die Änderung auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhten und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt würden. Hintergrund der Änderungen der Trauf- und Firsthöhen für die Gemeinbedarfs- und Mischgebietsflächen sei die Rüge des Antragstellers gewesen, die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen im Planentwurf seien unbestimmt und deshalb unwirksam. Für nachteilige Auswirkungen der Änderungen auf abwägungsrelevante Belange Dritter sei nichts ersichtlich. Die Grundstücke innerhalb des Plangebiets seien von ihr, der Antragsgegnerin, erworben worden. Sie sei daher als Plangeberin durch diese Änderung gleichsam selbst betroffen. In einer solchen Konstellation wäre ein erneutes Verfahren, in dem nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit. Auch durch die Änderung der Ein- und Ausfahrtssituation sowie durch die Änderungen der Festsetzungen hinsichtlich des anfallenden Niederschlagswassers sowie bezüglich der neu hinzugekommenen Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen würden abwägungsrelevante Belange Dritter nicht berührt. Wegen der Bezugnahme auf DIN-Vorschriften werde sie den Beschluss des Bebauungsplans erneut ortsüblich bekannt machen und auf die Möglichkeit der Einsichtnahme in die technischen Regelwerke, auf die in den textlichen Festsetzungen verwiesen werde, hinweisen. Der Bebauungsplan leide auch nicht an materiellen Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Der Einwand des Antragstellers, es liege ein Etikettenschwindel in Bezug auf das geplante Mischgebiet vor, greife nicht durch. Der Antragsteller vermöge sich insofern lediglich auf eine missverständliche Formulierung im Entwurf der Begründung des Bebauungsplans stützen, wo von einer Ergänzung des bestehenden Mischgebiets durch zwei Wohnbaugrundstücke im Osten die Rede sei. Im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens sei aber nur noch davon die Rede, dass der östliche Teil des Plangebiets als Mischgebiet festgesetzt werden soll. Unabhängig davon, dass die missverständliche Formulierung in einem frühen Verfahrensstadium, die nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teilnehme, nicht maßgeblich sei, ergebe sich aus den letztlich beschlossenen Festsetzungen, dass sie im fraglichen Bereich als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet festgesetzt habe. Es fehle jeder Hinweis darauf, dass sie das festgesetzte Mischgebiet tatsächlich nicht gewollt haben könnte. Vielmehr würden die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans differenzierte Regelungen zur Feinsteuerung des in dem festgesetzten Mischgebiet Zulässigen enthalten, wonach bestimmte Arten baulicher Nutzungen nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässig, und gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO bzw. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO bestimmte Arten unzulässig sein sollten. Die städtebauliche Rechtfertigung für die Festsetzung eines Mischgebiets ergebe sich letztlich daraus, den Gebietscharakter des östlich des Plangebiets jenseits der A-Straße gelegenen Mischgebiets, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befinde, aufzugreifen und die benachbart gelegene mischgebietstypische Nutzung im Plangebiet fortzuschreiben. Daran ändere auch der Hinweis des Antragstellers auf die Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung in diesem Teil des Plangebiets nichts. Ein Ermittlungsdefizit im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände liege nicht vor. Die für das Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze könnten auf die Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans nicht übertragen werden. Ein Angebotsbebauungsplan lasse - anders als etwa ein Planfeststellungsbeschluss - noch nicht die Handlungen konkret zu, die die Tatbestände der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen könnten. Dies geschehe vielmehr erst in einem nachfolgenden bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedürfe es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Es könne daher, anders als im Fachplanungsrecht, genügen, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse zu stützen. Einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehung vor Ort bedürfe es dann nicht. Dies zugrunde gelegt habe im vorliegenden Fall eine ausreichende Ermittlung der Auswirkungen auf streng bzw. besonders geschützte Arten stattgefunden. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans habe eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zur Feststellung der Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten im September 2020 stattgefunden. Aufgrund der Struktur und Größe des Planungsgebietes habe davon ausgegangen werden können, dass diese Relevanzprüfung ausreichend sei und die Notwendigkeit eigener faunistischer Kartierungen etwa hinsichtlich des Vorkommens von Vögeln und/oder Fledermäusen nicht erforderlich sei. Denn das Plangebiet besitze allenfalls eine geringfügige Funktion als Nahrungsraum. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für planungsrelevante Bodenbrüter seien aufgrund der Struktur des Gebietes und seiner Umgebung nicht zu erwarten. Wichtige Leitstrukturen, etwa für Fledermäuse, seien nicht vorhanden, wie auch keine möglichen Quartierbäume für Vögel und Fledermäuse. Eine Ermittlung möglicher Auswirkungen auf die Verbotstatbestände des Artenschutzrechts sei im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung erfolgt. Weitergehende Untersuchungen „ins Blaue hinein“ seien nicht veranlasst gewesen. Ein Verstoß gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB wegen der Lage des Plangebiets innerhalb eines im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, ausgewiesenen Vorranggebiets für Grundwasserschutz liege nicht vor. Dass diese Ausweisung einer Siedlungstätigkeit in diesem Bereich nicht grundsätzlich entgegenstehe, ergebe sich bereits unmittelbar aus den Festlegungen im Landesentwicklungsplan selbst. Aufgrund der vorhandenen Siedlungsstruktur lägen zahlreiche Siedlungsgebiete im Bereich von Vorranggebieten für Grundwasserschutz (Ziffer 58 LEP-Umwelt). Darüber hinaus könnten in Vorranggebieten für Grundwasserschutz sogar Gewerbe und Industrie betrieben werden, soweit sie auf die Erfordernisse des Grundwasserschutzes ausgerichtet würden (Ziffer 57 LEP-Umwelt). Den Anforderungen an den Grundwasserschutz trage die Planung Rechnung. Eine direkte Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser, d.h. eine Versickerung, bei der die belebte Bodenzone umgangen werde, sei nicht mehr vorgesehen. Die Entwässerung erfolge ausweislich Ziffer 10 des Textteils im Trennsystem, wobei das anfallende, nicht behandlungsbedürftige Niederschlagswasser auf den im Planteil dafür festgesetzten Flächen über eine mindestens 30 cm starke, bewachsene Oberbodenschicht flächenhaft zu versickern sei, sofern es nicht gesammelt und als Brauchwasser genutzt werde. Damit sei den Bedenken des LUA im Hinblick auf eine direkte Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser Rechnung getragen. Die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens sei nicht erforderlich gewesen. Auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Die durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen seien realitätsnah im Hinblick auf die absehbar planbedingten Lärmimmissionen abgeschätzt worden. Sie, die Antragsgegnerin, habe nicht verkannt, dass in dem von ihr festgesetzten Mischgebiet auch Gewerbebetriebe zulässig seien, die einen zusätzlichen Verkehr auslösen könnten. Ausweislich der Abwägungssynopse habe sich der Gemeinderat mit der Möglichkeit der Zunahme des Verkehrslärms in der A-Straße befasst. Aufgrund der geringen Zahl zusätzlicher Fahrzeugbewegungen sowie der Anbindung an die L 157 mit einer Bündelungsfunktion der Verkehre werde diese Zunahme des Verkehrslärms in der A-Straße zu Recht als erwartbar und hinnehmbar eingestuft. Es treffe auch nicht zu, dass nur die Auswirkungen eines konkreten Vorhabens untersucht worden seien, die hinter den Festsetzungsmöglichkeiten des Bebauungsplans zurückbleiben würden. Ziel der Planung sei es, die planerische Grundlage für die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses mit angegliederter Rettungswache für ihre Feuerwehr zu schaffen. Die bisherige Feuerwache weise bauliche Mängel und Defizite auf, die eine Modernisierung unumgänglich machten. Eine Sanierung und Aufstockung des bestehenden Gebäudes sowie eine Erweiterung des jetzigen Standorts auf einem benachbarten Grundstück komme nicht in Betracht. Daher sei es erforderlich gewesen, einen Standort für den Neubau an anderer Stelle zu suchen. Die mit dem neuen Standort verbundenen Auswirkungen auf die Nachbarschaft seien Gegenstand des Lärmgutachtens. Sie, die Antragsgegnerin, habe Zugriff auf die Grundstücke, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans lägen, weil mit den Grundstückseigentümern der Erwerb der Grundstücke vereinbart habe werden können. Andere Nutzungen seien realistischerweise nicht zu erwarten. Wegen des gemeindlichen Planungsermessens erweise sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der alternativen Abwägung nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn die Gemeinde in Betracht kommende Alternativen überhaupt nicht erwogen habe oder wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen. Nach diesen Grundsätzen sei hier ein Abwägungsfehler nicht erkennbar. Sie habe die in Betracht kommenden Alternativen erwogen und die für und wider sprechenden Belange in der Begründung ausführlich dargelegt. Eine andere als die gewählte Lösung dränge sich nicht eindeutig als die bessere Variante auf. Ein fehlerhaftes Ergebnis der Alternativenprüfung ergebe sich auch nicht daraus, dass mit der Realisierung der Planung am vorgesehenen Standort ein hoher Versiegelungsgrad von Böden verbunden sei. Sie, die Antragsgegnerin, habe dies durchaus gesehen und die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Boden als insgesamt hoch bewertet, jedoch auch darauf hingewiesen, dass kein natürliches Bodengefüge vorliege, da der Boden innerhalb des Geltungsbereichs durch landwirtschaftliche Nutzung anthropogen überprägt sei. Auch die Lage des Standorts in der Schutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung vom 23.4.1991 sei berücksichtigt worden. Unzutreffend sei der Einwand des Antragstellers, bei der Alternativenprüfung sei ganz wesentlich auf monetäre Gesichtspunkte abgestellt worden. Vielmehr habe sie sich zwar nicht ausschließlich, aber vorrangig an den Ausrück- und Eintreffzeiten der Einsatzkräfte zum Standort und an den im Saarland geltenden Hilfsfristen von acht Minuten orientiert. Dass es bei gelegentlichen Einsätzen zu Störungen der Umgebung komme, sei den Nachbarn zuzumuten, da die Feuerwehr auch ihrem Schutz diene. Daneben habe die Verfügbarkeit der für die Alternativstandorte benötigten Flächen eine Rolle gespielt. Bei einer Vielzahl der erwogenen Alternativstandorte seien die privaten Grundstückseigentümer entweder nicht zum Verkauf bereit gewesen oder hätten extrem hohe Preisvorstellungen gehabt. Zusätzlich seien Auswirkungen auf städtebauliche bzw. ökologische Belange berücksichtigt worden. Die vom Antragsteller kritisierte unzureichende Erschließung des Mischgebiets durch Nichtberücksichtigung der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) liege nicht vor. Bei der RASt 2006 handele es sich nicht um strikt zu beachtende Rechtsnormen. Sie liefere für die Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs Anhaltspunkte, gebe allerdings keinen starren Maßstab vor. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass der Bebauungsplan im Bereich der A-Straße eine Straßenverkehrsfläche festsetze, die breiter sei als das im Bebauungsplan mit „ A-Straße“ dargestellte Grundstück. Auf das vom Antragsteller angeführte Messergebnis der Breite der A-Straße in ihrem Bestand (ca. 3,70 m) komme es daher nicht an. Darüber hinaus handele es sich bei der A-Straße nicht um eine Straße mit nennenswertem Durchgangsverkehr. Ihr komme lediglich Erschließungsfunktion für die fünf vorhandenen angrenzenden Wohngebäude zu. Der dadurch hervorgerufene Kfz-Verkehr liege deutlich unter dem, der in der RASt 06 für eine schmale Zwei-Richtungs-Fahrbahn mit einer zulässigen Breite von 3,50 m (weniger als 70 Kfz/h, geringer Lkw-Verkehr) angegeben sei. Die Abschnittlänge im fraglichen Bereich bis zur Erschließung der im streitbefangenen Bebauungsplan festgesetzten Mischgebietsfläche liege unter 50 m. Somit werde nur eine geringe Zahl von Wohngrundstücken erschlossen und eine überörtliche Verbindungsfunktion komme der A-Straße wegen ihrer Lage im Straßennetz nicht zu. Aufgrund ihres geraden Verlaufs sei sie auch von Verkehrsteilnehmern gut einsehbar. Durch das im Plangebiet vorgesehene Mischgebiet werde für die A-Straße kein übermäßiger Ziel- und Quellverkehr (insbesondere Lkw-Verkehr) aufgrund der beiden Baugrundstücke erwartet. Entsprechend seien unter Verkehrsaspekten problematische, stark frequentierte Arten der Nutzungen (Tankstellen usw.) ausgeschlossen. Den Anforderungen eines ausreichenden Lärmschutzes sei Rechnung getragen worden. Aufgabe des schalltechnischen Gutachtens sei es gewesen, den Anlagenlärm aus dem Plangebiet und den Verkehrslärm auf das Plangebiet zu ermitteln und zu bewerten. Das schalltechnische Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass es bei keinem der betrachteten Szenarien zu einer Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte der DIN 18005-1 bzw. der TA Lärm in der Nachbarschaft am Gebäude des Antragstellers kommen werde. Aufgrund der bestehenden Verkehrslärmbelastung, die von der L 157 ausgehe, komme es im Plangebiet zu Überschreitungen der maßgeblichen Orientierungswerte sowohl am Tag als auch in der Nacht, wofür ein Schallschutzkonzept vorgeschlagen werde, das in die Festsetzungen des Bebauungsplans eingegangen sei. Zu den vier Fragen bzw. Anmerkungen des Antragstellers in der Antragsbegründung vom 23.9.2022 auf S. 21 sowie zum Einwand, sie habe die durch die vorhandene gewerbliche Nutzung in der Nachbarschaft ausgehende Lärmvorbelastung nicht berücksichtigt, habe sie eine ergänzende Stellungnahme des Schalltechnischen Beratungsbüros GSB vom 25.10.2022 eingeholt, auf die verwiesen werde. Die vom Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.4.2018 angeführten Werte von 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts würden für allgemeine Wohngebiete gelten. Für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gehe das Bundesverwaltungsgericht von Werten von 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts aus. Dabei handele es sich jedoch nicht um Werte, die sich in der Rechtsprechung als Schwellenwerte für die sog. „enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle“ durchgesetzt hätten. In einer späteren Entscheidung vom 5.7.2022 ziehe das Bundesverwaltungsgericht für die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Wohngebiete Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts heran. Diese Frage könne jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn der im Schallgutachten ermittelte Beurteilungspegel, der von der L 157 ausgehe, liege deutlich unter den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25.4.2018 erwähnten Werten für ein Mischgebiet von 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts. Die „enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle“ werde daher schon nicht erreicht. Das schalltechnische Gutachten vom 14.1.2022 habe für das Grundstück des Antragstellers im Szenario „Einsatz der Feuerwehr“ einen Beurteilungspegel nachts von 43 db(A) ermittelt, der unter dem maßgeblichen Nachtwert für ein Mischgebiet der TA Lärm liege. Eines Rückgriffs auf die Regelungen für seltene Ereignisse bedürfe es daher für das Anwesen des Antragstellers nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (2 Ordner) verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.