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Urteil

2 C 149/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0508.2C149.23.00
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Leitsätze
1. Es besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden.(Rn.15) 2. Ein Etikettenschwindel ist anzunehmen, wenn eine dem Baugebietstyp entsprechende Nutzungsstruktur tatsächlich gar nicht angestrebt wird, sondern vorgeschoben ist, um das (eigentliche) Planungsziel zu verdecken.(Rn.20) 3. Im Planaufstellungsverfahren bedarf es lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindbare Vollzugshindernisse entgegenstehen und ob die Anordnung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung sinnvoll erscheint.(Rn.21) 4. Die Ausweisung eines Vorranggebiets für Grundwasserschutz steht einer Siedlungstätigkeit in diesem Bereich nicht von vornherein und grundsätzlich entgegen.(Rn.22) 5. Dass auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan möglich gewesen wäre, führt nicht dazu, dass eine Angebotsplanung unzulässig ist.(Rn.26) 6. Eine generelle Prüfung von Standortalternativen ist im Rahmen der Bauleitplanung - anders als bei der Fachplanung - nicht geboten.(Rn.27) 7. Lediglich im Einzelfall kann eine Planungsentscheidung als Folge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes defizitär sein und sich auf das Abwägungsergebnis auswirken, wenn sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen nicht erwogen worden sind.(Rn.27) 8. Die Zweckbestimmung einer Feuerwache bzw. eines Rettungszentrums entbindet den Träger einer solchen Anlage nicht von der Pflicht, bei der Planung und Ausgestaltung auch die Schutzbedürfnisse benachbarter Wohnbevölkerung nach Maßgabe des einschlägigen Immissionsschutzrechts angemessen zu berücksichtigen.(Rn.28) 9. Eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels - im Sinne einer summierten Lärmbelastung der Dauerschallpegel bei energetischer Addition - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann geboten, wenn wegen der in Rede stehenden Planung zusammen mit vorhandenen Vorbelastungen insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist.(Rn.29) 10. Den Nachbarn eines Rettungszentrums ist es mit Blick auf die Sozialadäquanz von Geräuschen, die mit der Gefahrenabwehr dienenden Einsatzfahrten verbunden sind, zuzumuten, wenn bei gelegentlichen Einsätzen nachts die für das betreffende Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte überschritten werden.(Rn.30)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, wenn der Entwurf des Bebauungsplans nach der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden.(Rn.15) 2. Ein Etikettenschwindel ist anzunehmen, wenn eine dem Baugebietstyp entsprechende Nutzungsstruktur tatsächlich gar nicht angestrebt wird, sondern vorgeschoben ist, um das (eigentliche) Planungsziel zu verdecken.(Rn.20) 3. Im Planaufstellungsverfahren bedarf es lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindbare Vollzugshindernisse entgegenstehen und ob die Anordnung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung sinnvoll erscheint.(Rn.21) 4. Die Ausweisung eines Vorranggebiets für Grundwasserschutz steht einer Siedlungstätigkeit in diesem Bereich nicht von vornherein und grundsätzlich entgegen.(Rn.22) 5. Dass auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan möglich gewesen wäre, führt nicht dazu, dass eine Angebotsplanung unzulässig ist.(Rn.26) 6. Eine generelle Prüfung von Standortalternativen ist im Rahmen der Bauleitplanung - anders als bei der Fachplanung - nicht geboten.(Rn.27) 7. Lediglich im Einzelfall kann eine Planungsentscheidung als Folge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes defizitär sein und sich auf das Abwägungsergebnis auswirken, wenn sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen nicht erwogen worden sind.(Rn.27) 8. Die Zweckbestimmung einer Feuerwache bzw. eines Rettungszentrums entbindet den Träger einer solchen Anlage nicht von der Pflicht, bei der Planung und Ausgestaltung auch die Schutzbedürfnisse benachbarter Wohnbevölkerung nach Maßgabe des einschlägigen Immissionsschutzrechts angemessen zu berücksichtigen.(Rn.28) 9. Eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels - im Sinne einer summierten Lärmbelastung der Dauerschallpegel bei energetischer Addition - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann geboten, wenn wegen der in Rede stehenden Planung zusammen mit vorhandenen Vorbelastungen insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist.(Rn.29) 10. Den Nachbarn eines Rettungszentrums ist es mit Blick auf die Sozialadäquanz von Geräuschen, die mit der Gefahrenabwehr dienenden Einsatzfahrten verbunden sind, zuzumuten, wenn bei gelegentlichen Einsätzen nachts die für das betreffende Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte überschritten werden.(Rn.30) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag des Antragstellers ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. 1. Der Antragsteller ist antragsbefugt für das vorliegende Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Antragsbefugnis erfordert seit der zum 1.1.1997 in Kraft getretenen Prozessrechtsreform in Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.1Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53Vgl. hierzu allgemein OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 Liegen – wie hier – die Grundstücke eines Antragstellers im Normenkontrollverfahren nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans, so vermittelt das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Abwägungsgebot auch den Eigentümern von in der Nachbarschaft des Plangebietes gelegenen Grundstücken oder „Anwohnern“ Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als nur geringfügig sind.2Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17Vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, sowie Urteil vom 21.3.2002 – 4 CN 14.00 –, BRS 65 Nr. 17 Dazu gehört auch ein für die Abwägung beachtliches Interesse des Betroffenen, von nachteiligen Auswirkungen einer durch planerische Entscheidung ermöglichten – wie hier – potentiell störträchtigen Nutzung verschont zu bleiben.3Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des PlanbereichsVgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 22.11.2007 – 2 N 7/06 –, SKZ 2008, 34, dort zu der umgekehrten Konstellation des Normenkontrollantrags eines Emittenten außerhalb des Planbereichs Ein Antragsteller muss von daher hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise durch deren Umsetzung in seinem Recht auf ordnungsgemäße Abwägung seiner Belange verletzt wird. Das setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der in der Abwägung von der Gemeinde zu beachten war.4Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 Vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 10.3.1998 – 4 CN 6.97 –, BRS 60 Nr. 44, und vom 24.9.1998 – 4 CN 2.98 –, BRS 60 Nr. 46, ebenso Beschluss vom 13.11.2006 – 4 BN 18.06 –, BRS 70 Nr. 58 Gelingt ihm das, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht, oder die für die Gemeinde bei der Planungsentscheidung über den Bebauungsplan nicht erkennbar waren.5Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werdenVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30.4.2004 – 4 CN 1.03 –, BRS 67 Nr. 51, Beschluss vom 22.8.2000 – 4 BN 38.00 –, BRS 63 Nr. 45 (Erhaltung der „freien Aussicht“), Urteile vom 21.10.1999 – 4 CN 1.98 –, BRS 62 Nr. 51 („Geringfügigkeit“ der zu erwartenden Verkehrszunahme bei Erweiterung eines Wohngebiets) und vom 17.9.1998 – 4 CN 1.97 –, BRS 60 Nr. 45, wonach die Frage, ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört, einzelfallbezogen zu beantworten ist, OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.5.2011 – 2 C 505/09 –, BauR 2011, 1700, zur regelmäßig fehlenden Abwägungsbeachtlichkeit des Interesses von Eigentümern, nicht infolge der Planung zu Erschließungsbeiträgen herangezogen zu werden Nach diesen Maßstäben ist die Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen. Er ist Eigentümer eines unmittelbar an das Bebauungsplangebiet angrenzenden, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Der Antragsteller trägt substantiiert Tatsachen vor, die es möglich erscheinen lassen, dass seine abwägungsbeachtlichen privaten Belange in der Abwägung durch den Gemeinderat der Antragsgegnerin fehlerhaft behandelt wurden (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB). Er macht insbesondere geltend, die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen die Umsetzung des Bebauungsplans bzw. die künftige Inbetriebnahme des Rettungszentrums auf sein Wohngrundstück habe. Nach Inbetriebnahme des Rettungszentrums sei insbesondere mit akustischen Störungen (z.B. Alarmsignale, An- und Abfahrt, Störung der Nachtruhe) zu rechnen. Zudem habe die Antragsgegnerin verkannt, dass in dem von ihr festgesetzten Mischgebiet auch Gewerbebetriebe zulässig seien, die einen zusätzlichen Verkehr auslösten und deren Immissionen nach der TA Lärm zu beurteilen seien. Das Interesse, von Lärmimmissionen, die von im Plangebiet zugelassenen Nutzungen ausgehen, möglichst verschont zu bleiben, ist grundsätzlich ein für die Abwägung erheblicher privater Belang.6Vgl. die Urteile des Senats vom 1.6.2013 - 2 C 121/22 - und vom 30.11.2021 - 2 C 355/20 -; jurisVgl. die Urteile des Senats vom 1.6.2013 - 2 C 121/22 - und vom 30.11.2021 - 2 C 355/20 -; juris II. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der Bebauungsplan „Rettungszentrum A-Stadt am See“ leidet nicht an einem den Ausspruch seiner Unwirksamkeit (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) rechtfertigenden Mangel. Dabei gehört es ungeachtet der gesetzlichen Ausgestaltung des Normenkontrollverfahrens als umfassende Gültigkeitskontrolle der jeweils in Rede stehenden Norm und des im Verwaltungsprozessrecht geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht zu den Aufgaben der Oberverwaltungsgerichte, in diesem Rahmen – hier konkret über den umfangreichen Vortrag der Antragsteller hinaus – „gleichsam ungefragt“ in die Suche nach Fehlern eines Bebauungsplans einzutreten.7Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 3.12.1998 – 4 CN 3.97 -, BRS 60 Nr. 43, dort zur so genannten Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans; grundlegend Urteile vom 7.9.1979 – 4 C 7.77 -, BRS 35 Nr. 15, und vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 –, BVerwGE 116, 188, 196 f., Beschlüsse vom 4.10.2006 – 4 BN 26.06 –, BauR 2007, 335, und 4 BN 27.06 –, wonach es sich um eine „Maxime richterlichen Handelns“ handelt, die die Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes nicht in Frage stellt, OVG des Saarlandes, Urteile vom 14.4.2004 – 1 N 7/03 – und vom 26.2.2002 – 2 R 3/01 -, SKZ 2002, 297, Leitsatz Nr. 45, und vom 20.9.2007 – 2 N 9/06 –, SKZ 2008, 78 Leitsatz Nr. 28 1. Formelle Mängel des Bebauungsplans sind nicht festzustellen. a) Ein Verstoß gegen § 4a Abs. 3 BauGB liegt nicht vor. Nach dieser Vorschrift ist der Entwurf des Bauleitplans, wenn er nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert wurde, erneut auszulegen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sind erneut einzuholen. Die Pflicht zu einer erneuten Auslegung besteht, wenn der Entwurf des Bauleitplans mit den seinen normativen Inhalt ausmachenden zeichnerischen und textlichen Festsetzungen geändert oder ergänzt wird. Im Grundsatz löst jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Allerdings ist das Beteiligungsverfahren nicht um seiner selbst willen zu betreiben. Hat eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so besteht kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung oder einer erneuten Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange, denn inhaltlich ändert sich am Planentwurf nichts. Entsprechendes gilt, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert wird, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhen und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt werden.8Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.1.2020 - 4 BN 25/19 -, juris (m.w.N.)Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3.1.2020 - 4 BN 25/19 -, juris (m.w.N.) So liegt der Fall hier. Die Änderungen bezüglich der Trauf- und Firsthöhen in der Festsetzung 2.2 des Textteils des Bebauungsplans gehen auf eine Rüge des Antragstellers im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 17.5.2021 zurück. Seinem Einwand der Unbestimmtheit wurde dadurch Rechnung getragen, dass ein Bezugspunkt (290,328 über NN) festgelegt wurde. Die Änderung der Ein- und Ausfahrtsituation stellt eine Reaktion auf Bedenken des Landesbetriebs für Straßenbau vom 6.5.2021 und des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr im Schreiben vom 10.5.2021 dar. Dritte werden hierdurch ebenso wenig abwägungsrelevant berührt wie durch die Änderung der Festsetzung in Ziff. 10 hinsichtlich des anfallenden Niederschlagswasser, die auf in dem Schreiben des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 17.5.2021 geäußerte Bedenken zurückgeht. Die in Ziff. 12 neu hinzugekommenen Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gehen auf das Schalltechnische Gutachten vom 14.1.2022 zurück, das auf die Rüge des Antragstellers hin eingeholt wurde. Die Antragsgegnerin hat in dem Zusammenhang im Übrigen zu Recht darauf hingewiesen, dass, da sie die Grundstücke innerhalb des Plangebiets erworben hat, als Planungsgeberin durch diese Änderung selbst betroffen ist und auch deshalb ein erneutes Verfahren, in dem nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße „Förmelei“ darstellen würde. Auch im Übrigen sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die eine erneute Auslegung des Bebauungsplans bzw. die Einholung (erneuter) Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange nach § 4a Abs. 3 BauGB erforderlich gemacht hätten. b) Der Antragsteller kann des Weiteren nicht mit Erfolg geltend machen, die öffentliche Auslegung sei gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB rechtsfehlerhaft erfolgt, weil im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangene Stellungnahmen ausgelegt worden seien, ohne dass – unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht – die Namen der privaten Einwender anonymisiert worden seien. Gegen eine Auslegung der privaten Einwendungen einschließlich Namen und Adressen spricht maßgeblich der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB.9Amt. Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Losheim am See, Ausgabe 14/2021, S. 16 f.Amt. Bekanntmachungsblatt der Gemeinde Losheim am See, Ausgabe 14/2021, S. 16 f. In dieser sind die offengelegten/ausgelegten Unterlagen im Einzelnen aufgeführt. Die Einwendungen/Stellungnahmen von Privatpersonen sind dort nicht genannt. Dass diese mit Namen und Adressen ausgelegt wurden, wird im Übrigen von dem Antragsteller nur vermutet. Durchgreifende Anhaltspunkte hierfür sind nicht ersichtlich. Allein der Hinweis des Antragstellers darüber, dass in den von ihm genannten Ordnern teilweise Schwärzungen vorgenommen wurden, die aber nicht ausreichend seien, lässt nicht den verlässlichen Schluss auf eine öffentliche Auslegung der privaten Einwendungen zu. Der Inhalt der Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung spricht – wie erwähnt – dagegen. Der von dem Antragsteller gerügte Verstoß gegen das Datenschutzrecht ist daher nicht hinreichend belegt. Ob sich aus einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen zugleich ein Verstoß gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB herleiten lässt, braucht daher nicht entschieden zu werden. c) Ein Ermittlungsdefizit (§ 2 Abs. 3 BauGB), das die prognostische Entscheidung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Bewältigung der aus dem Nebeneinander von Gewerbebetrieben und Wohnbebauung resultierenden Lärmprobleme in Frage stellen könnte, ist ebenfalls nicht feststellbar. Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bebauungspläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu bewerten und zu ermitteln. Seit dem Inkrafttreten des Europarechtsanpassungsgesetzes Bau10Vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414Vgl. das Gesetz vom 24.6.2004, BGBl. I 1359, und die Bekanntmachung der Neufassung des Baugesetzbuchs vom 23.9.2004, BGBl. I 2414 – EAG Bau 2004 – sind Fehler einer planenden Gemeinde bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials, die bis dahin dem materiellen Abwägungsgebot zugeordnet wurden, nach dieser Vorschrift wie Verfahrensfehler zu behandeln. Die Beachtlichkeit ist beschränkt auf Belange, die der planenden Gemeinde entweder bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, das heißt sich nach Sachlage aufdrängten. Diese bis zur Gesetzesänderung als Aspekt unvollständiger Abwägung begriffenen Fehler unterliegen nach dem Gesetzeswortlaut seither einer gesonderten Beurteilung hinsichtlich ihrer Beachtlichkeit (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB 2004) und können insbesondere nicht mehr als Mängel der Abwägung im herkömmlichen Verständnis geltend gemacht werden (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB 2004).11Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, juris Im vorliegenden Fall liegt kein solcher Fehler bei der Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials vor. Die Antragsgegnerin hat ein Schalltechnisches Gutachten zu dem Bebauungsplan „Rettungszentrum A-Stadt am See“ eingeholt, das der Bauleitplanung zugrunde gelegt wurde. Die methodische Vorgehensweise bei der Erstellung des Gutachtens ist nicht zu beanstanden. In dem Gutachten des Schalltechnischen Beratungsbüros GSB vom 14.1.2022 ist zur Vorgehensweise ausgeführt, dass ausgehend von § 50 Abs. 2 BImSchG, wonach bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete so weit wie möglich vermieden werden, bei städtebaulichen Aufgabenstellungen wie der Aufstellung eines Bebauungsplans originär die DIN 18005-1 „Schallschutz im Städtebau“ heranzuziehen ist. Die darin genannten Immissionsrichtwerte entsprechen, bis auf die Gebietsarten Kerngebiete und Urbane Gebiete, den in der TA-Lärm genannten, für gewerbliche Anlagen einzuhaltenden Immissionsrichtwerten. Die dem geplanten Rettungszentrum nächstgelegenen schutzwürdigen Wohnnutzungen entlang der Berendstraße wurden in dem Gutachten – wie die vom Senat durchgeführte Ortsbesichtigung bestätigt hat – zutreffend entsprechend der Schutzwürdigkeit eines Mischgebiets eingestuft. Von der Gutachterin wurde ein digitales Simulationsmodell erstellt, um die für die Schallausbreitung bedeutsamen topografischen und baulichen Gegebenheiten lage- und höhenmäßig zu erfassen. Sodann wurden die schalltechnischen Berechnungen mit einem Schallberechnungsprogramm durchgeführt. Dabei wurden der Anlagenlärm aus dem Plangebiet unter Berücksichtigung verschiedener Szenarien sowie der Verkehrslärm im Plangebiet untersucht. Sachliche Fehler bei der Erstellung des Gutachtens sind nicht zu erkennen. Soweit der Antragssteller die Frage aufgeworfen hat, weshalb beim Regelereignis lediglich mit 5 Feuerwehrfahrzeugen und dem Ausrücken von 40 Mitgliedern der Feuerwehr gerechnet werde, beim Großeinsatz mit 7 Feuerwehrzeugen aber nur mit 30 Feuerwehrleuten, enthält die Stellungnahme des Schalltechnischen Beratungsbüros vom 25.10.2022 eine überzeugende Antwort. Darin ist ausgeführt, dass die Betriebstätigkeiten der Feuerwehr anhand eines Betriebsfragebogens sowie einer telefonischen Abstimmung ermittelt worden seien. Im Betriebsfragebogen sei angegeben worden, dass am Tag 3-5 Einsatzfahrzeuge und maximal ca. 40 Feuerwehrleute und in der Nacht 3-7 Einsatzfahrzeuge und maximal ca. 30 Feuerwehrleute im Einsatz seien. Deshalb sei im Sinne einer konservativen Herangehensweise die Maximalannahme von 7 Löschfahrzeugen für die Nacht getroffen worden. Einsätze in dieser Größenordnung fänden jedoch nach Aussagen der Feuerwehr nicht statt. Bei einem Einsatz in der Nacht rückten maximal 3 Löschfahrzeuge aus. Die pegelbestimmende Schallquelle sei die Zufahrt der 7 Einsatzfahrzeuge. Selbst eine Verdoppelung der Anzahl der Feuerwehrleute auf 60 führe nicht zu einer gravierenden Veränderung der schalltechnischen Situation. Die weitere Frage des Antragstellers, weshalb zur Nachtzeit lediglich die Rückkehr vom Einsatz als Regelfall berücksichtigt werde, wird in der erwähnten Stellungnahme nachvollziehbar dahingehend beantwortet, dass zur Beurteilung der Anlagenlärmsituation im Nachtzeitraum (22.00-6.00 Uhr) die „lauteste Nachtstunde“ maßgeblich ist, ein Einsatz deutlich länger als 60 Minuten dauert und die Rückkehr vom Einsatz aufgrund der längeren Fahrtwege auf dem Betriebsgelände die schalltechnisch kritischere Situation darstellt. Die weitere Frage, weshalb nicht auch Großeinsätze zur Tageszeit zugrunde gelegt wurden, beantwortet sich ohne weiteres daraus, dass der zulässige Immissionsrichtwert für Regelereignisse bei 60 dB(A) und damit um 5 dB(A) höher liegt als der Immissionsrichtwert für seltene Ereignisse in der Nacht von 55 dB(A). Ebenso wenig verfängt der Einwand des Antragstellers, die Fahrt der Rettungswache und der Betrieb der haustechnischen Anlage seien nicht berücksichtigt worden. Insoweit wird in der Stellungnahme des Schalltechnischen Beratungsbüros vom 25.10.2022 darauf hingewiesen, dass der ermittelte Beurteilungspegel für das seltene Ereignis mit einer Zufahrt von allen 7 Feuerwehrfahrzeugen zum Feuerwehrgerätehaus an der nächstgelegenen schutzwürdigen Nutzung im Bestand „A-Straße“ bei 43 dB(A) und am nächstgelegenen Immissionsort im Plangebiet „IO Freifeld“ bei 48 dB(A) liege. Die Fahrt der Rettungswache und der Betrieb der haustechnischen Anlage hätten aufgrund der geringen Schallabstrahlung sowie der Entfernung zu den Immissionsorten kaum einen Einfluss auf den Gesamtbeurteilungspegel, da die Fahrbewegungen der Einsatzfahrzeuge pegelbestimmend sind. Dies wird in der erwähnten Stellungnahme zusätzlich in einer Abbildung verdeutlicht. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wurde auch die Vorbelastung durch das in der Nähe gelegene Autohaus und die Zimmerei hinreichend berücksichtigt. 2. Der Bebauungsplan leidet auch nicht an durchgreifenden materiellen Mängeln. a) Der Bebauungsplan erfüllt die Anforderungen an die städtebauliche Erforderlichkeit. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB dürfen Bebauungspläne nur aufgestellt werden, soweit dies für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das ist dann der Fall, wenn die Pläne nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können, weil sie „objektiv vernünftigerweise geboten sind“. Ein Bebauungsplan bedarf somit einer Rechtfertigung durch städtebauliche Gründe. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen.12Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BauR 2015, 268 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 -, NVwZ 1999, 1338Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.2.2015 - 4 VR 5.14 -, BauR 2015, 268 und vom 11.5.1999 - 4 BN 15/99 -, NVwZ 1999, 1338 Der § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB setzt der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden.13Vgl. OVG Münster, Urteil vom 29.1.2020 - 7 D 4/17.NE, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399)Vgl. OVG Münster, Urteil vom 29.1.2020 - 7 D 4/17.NE, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 27.3.2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399) Bauleitpläne sind (nur) dann nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, wenn ihnen keine positive Planungskonzeption deswegen zugrunde liegt, weil sie ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind,14Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 -, BRS 74 Nr. 35Vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 30.12.2009 - 4 BN 13.09 -, BRS 74 Nr. 35 weil beispielsweise die Planung lediglich private Interessen von Investoren befriedigen soll. Demgegenüber kann eine Bauleitplanung, die durch hinreichende städtebauliche Gründe getragen und daher im Verständnis des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, privaten wirtschaftlichen Interessen dienen und auch durch den jeweils „begünstigten“ privaten Interessenträger angestoßen worden sein. Eine Erforderlichkeit der Planung ist in diesen Fällen nur dann nicht gegeben, wenn die von der Gemeinde formulierte positive städtebauliche Zielsetzung erkennbar nur vorgeschoben wurde, um in Wahrheit andere als städtebauliche Ziele zu verfolgen.15Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. VerhinderungsplanungVgl. BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19, dort zum „Gegenstück“ einer sog. Verhinderungsplanung Das ist hier nicht festzustellen. Nach der Planbegründung (S. 1) ist wesentliches Ziel des Bebauungsplans, die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses mit Rettungswache an einem neuen, geeigneten Standort zu schaffen. Parallel dazu sollen in Ergänzung zur bestehenden angrenzenden Bebauung zwei Baugrundstücke entstehen, die über die vorhandene Berendstraße erschlossen werden. Damit soll das bestehende Mischgebiet ergänzt werden, - z.B. mit Wohnbebauung, Büros oder Dienstleistung. Dass diese Begründung nur vorgeschoben ist, ist nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegt hier kein sogenannter Etikettenschwindel in Bezug auf das Mischgebiet vor. Ein Etikettenschwindel ist anzunehmen, wenn eine dem Baugebietstyp entsprechende Nutzungsstruktur tatsächlich gar nicht angestrebt wird, sondern vorgeschoben ist, um das (eigentliche) Planungsziel zu verdecken.16Vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 20.12.2022 - 1 NE 22.1604 -, sowie OVG Koblenz, Urteil vom 11.5.2022 - 8 C 10646/21 -, jeweils bei juris (m.w.N.)Vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 20.12.2022 - 1 NE 22.1604 -, sowie OVG Koblenz, Urteil vom 11.5.2022 - 8 C 10646/21 -, jeweils bei juris (m.w.N.) Davon kann hier nicht ausgegangen werden. Allein der Umstand, dass in dem Entwurf der Begründung des Bebauungsplans im Stadium der frühzeitigen Offenlage missverständlich von einer Ergänzung des bestehenden Mischgebiets durch zwei Wohnbaugrundstücke die Rede war, rechtfertigt nicht die Annahme, dass die Antragsgegnerin in Wahrheit die Ausweisung eines reinen Wohngebiets beabsichtigt hat. Dies ergibt sich schon daraus, dass im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens durchgehend darauf hingewiesen wird, dass der östliche Teil des Plangebiets als Mischgebiet festgesetzt werden soll. Auch der insoweit letztlich maßgebliche Bebauungsplan selbst lässt an dieser Absicht keine Zweifel aufkommen. In Ziffer 1 der textlichen Festsetzungen wird als Art der baulichen Nutzung unmissverständlich ein Mischgebiet festgesetzt. Sodann werden im Einzelnen die zulässigen und die unzulässigen Nutzungsarten aufgelistet. Aus städtebaulicher Sicht soll mit der Festsetzung eines Mischgebiets der Gebietscharakter des östlich des Plangebiets jenseits der Berendstraße gelegenen Mischgebiets, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befindet, aufgegriffen und fortgesetzt werden. Dafür, dass ein Mischgebiet von der Antragsgegnerin letztlich überhaupt nicht angestrebt wird, ist nichts ersichtlich. Der Hinweis des Antragstellers auf das festgesetzte Maß der baulichen Nutzung bezüglich der Höhe, der Grundflächenzahl und der Begrenzung auf zwei Vollgeschosse in diesem Teil des Plangebiets rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme, die Festsetzung eines Mischgebiets sei nur vorgeschoben und die Antragsgegnerin wolle dort eigentlich nur Wohnbebauung zulassen. Der Wirksamkeit des Bebauungsplans stehen unter dem Gesichtspunkt der Planerforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) auch keine zwingenden anderweitigen rechtlichen Umsetzungshindernisse entgegen. Die artenschutzrechtlichen Zugriffs- und Beeinträchtigungsverbote gemäß § 44 BNatSchG entfalten für die Bauleitplanung nur mittelbare Bedeutung, da sie allein auf die Verwirklichungshandlung bezogen sind und daher unmittelbar nur für die Zulassungsentscheidung (hier für die auf der Grundlage des Bebauungsplans zu erteilenden Baugenehmigungen) gelten. Ein Bebauungsplan erweist sich daher aus Gründen des Artenschutzrechts nur dann wegen fehlender Erforderlichkeit der Planung als unzulässig, wenn seiner Verwirklichung unüberwindbare artenschutzrechtliche Hindernisse entgegenstehen.17Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997,978Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.8.1997 - 4 NB 12.97 -, BauR 1997,978 Dementsprechend bedarf es im Planaufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindbare Vollzugshindernisse entgegenstehen und ob die Anordnung von Vermeidungs- oder vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen bereits auf der Ebene der Bauleitplanung sinnvoll erscheint. Hierzu hat der Plangeber die bei Verwirklichung der Planung voraussichtlich betroffenen Arten sowie Art und Umfang ihrer voraussichtlichen Betroffenheit unter Hinzuziehung naturschutzfachlichen Sachverstands überschlägig zu ermitteln und zu bewerten. Dabei müssen die Ermittlungen nicht erschöpfend sein, sondern nur so weit gehen, dass die Intensität und Tragweite der Beeinträchtigungen erfasst werden kann. Gerade bei einem Angebotsbebauungsplan wird es häufig genügen, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse oder eine Potenzialabschätzung zu stützen; einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehungen vor Ort bedarf es dann nicht.18Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 13.2.2019 - 8 C 11387/18 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 13.2.2019 - 8 C 11387/18 -, juris (m.w.N.) Gemessen daran ist die Tiefe der artenschutzrechtlichen Prüfung durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans (S. 47 ff.) hat im September 2020 eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zur Feststellung der Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten stattgefunden. Entsprechend den „Hinweisen zur Aufstellung der naturschutzfachlichen Angaben zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung (SaP)“ des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) wird in der Relevanzprüfung das zu prüfende Artenspektrum im Einzelnen beschrieben. Als Fazit ist festgehalten, dass das Vorkommen der meisten artenschutzrelevanten Arten ausgeschlossen werden kann und Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Im Hinblick auf die Struktur und Größe des Planungsgebietes durfte davon ausgegangen werden, dass diese Relevanzprüfung ausreichend ist. Aufgrund der Biotopstruktur in dem von dem Vorhaben betroffenen Raum kann das Vorhaben der meisten artenschutzrelevanten Arten ausgeschlossen werden. Das Plangebiet besitzt allenfalls eine geringfügige Funktion als Nahrungsraum. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für planungsrelevante Bodenbrüter sind aufgrund der Struktur des Gebietes und seiner Umgebung nicht zu erwarten. Wichtige Leitstrukturen, etwa für Fledermäuse, sind nicht vorhanden, wie auch keine möglichen Quartierbäume für Vögel und Fledermäuse. Die vorgenommene Ermittlung möglicher Auswirkungen auf die Verbotstatbestände des Artenschutzrechts im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung war daher ausreichend. Weitergehende Untersuchungen waren nicht veranlasst. b) Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen das Anpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB. Danach sind die Bauleitpläne, zu denen der Bebauungsplan gemäß § 1 Abs. 2 BauGB zählt, den Zielen der Raumordnung anzupassen. Entgegen der Ansicht der Antragsteller liegt ein Verstoß gegen das Zielanpassungsgebot nicht wegen der Lage des Plangebiets innerhalb eines im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, ausgewiesenen Vorranggebiets für Grundwasserschutz (Ziffer 56 LEP-Umwelt) vor. Eine solche Ausweisung steht einer Siedlungstätigkeit in diesem Bereich nicht von vornherein und grundsätzlich entgegen (vgl. Ziffer 57 LEP-Umwelt).19Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, jurisVgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 6.9.2018 - 2 C 623/16 -, juris Aufgrund der vorhandenen Siedlungsstruktur liegen zahlreiche Siedlungsgebiete im Bereich von Vorranggebieten für Grundwasserschutz (vgl. Ziffer 58 LEP-Umwelt). Darüber hinaus können in Vorranggebieten für Grundwasserschutz sogar Gewerbe und Industrie betrieben werden, soweit sie auf die Erfordernisse des Grundwasserschutzes ausgerichtet werden (Ziffer 57 LEP-Umwelt). Den Anforderungen an den Grundwasserschutz trägt die Planung im vorliegenden Fall ausreichend Rechnung. Eine direkte Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser, d.h. eine Versickerung, bei der die belebte Bodenzone umgangen wird, ist im vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan nicht mehr vorgesehen. Die Entwässerung erfolgt ausweislich der Ziffer 10 des Textteils im Trennsystem, wobei das anfallende, nicht behandlungsbedürftige Niederschlagswasser auf den im Planteil dafür festgesetzten Flächen über eine mindestens 30 cm starke, bewachsene Oberbodenschicht flächenhaft zu versickern hat, sofern es nicht gesammelt und als Brauchwasser genutzt wird. Mit dieser Festsetzung ist den Bedenken des LUA im Hinblick auf eine direkte Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser Rechnung getragen worden. Die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens war nicht erforderlich. c) Die vom Gemeinderat der Antragsgegnerin getroffene Abwägungsentscheidung entspricht auch den von der Rechtsprechung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten entwickelten materiellen Anforderungen an eine „gerechte Abwägung“ der von der Planungsentscheidung betroffenen öffentlichen und privaten Belange. Das Gebot, die von der Planung betroffenen öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, das in § 1 Abs. 7 BauGB seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden hat, ist Ausdruck, aber auch Schranke der planerischen Gestaltungsfreiheit. Die Gerichte sind nicht befugt, eigene städtebauliche Vorstellungen hinsichtlich der Festsetzungen in einem Bebauungsplan an die Stelle der von der Gemeinde getroffenen Entscheidungen zu setzen oder deren Abwägung nur deshalb zu beanstanden, weil sie andere Lösungen für besser oder sachdienlicher halten. Die gerichtliche Kontrolle muss sich vielmehr auf die Frage beschränken, ob bei der Abwägung selbst oder bei dem auf ihr beruhenden Ergebnis vom kommunalen Entscheidungsträger - hier also dem Gemeinderat der Antragsgegnerin - die Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit eingehalten wurden. Daher verlangt das Abwägungsgebot, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in sie an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, dass die Bedeutung der betroffenen Belange nicht verkannt wird und dass der Ausgleich zwischen ihnen nicht in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht.20Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17Vgl. hierzu OVG Saarlouis, Urteil vom 10.7.2014 - 2 C 297/12 - unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5.7.1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4, und vom 1.11.1974 - IV C 38.71 -, BRS 37 Nr. 17 Einer Überprüfung an diesem Maßstab hält der angegriffene Bebauungsplan stand. Der Bebauungsplan ist nicht deshalb abwägungsfehlerhaft (§ 1 Abs. 7 BauGB), weil der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Dass die Situation des Antragstellers bei der Abwägung in ausreichendem Maße berücksichtigt wurde, ergibt sich hinreichend aus dem Abwägungsspiegel, der dem Gemeinderat bei seinem Beschluss vorlag und in dem ausführlich auf die Einwendungen des Antragstellers eingegangen wurde. aa) Der Antragsteller kann nicht mit Erfolg geltend machen, die Antragsgegnerin habe fehlerhaft vom Planungsinstrument „Angebotsbebauungsplan“ Gebrauch gemacht. Dass hier möglicherweise auch ein vorhabenbezogener Bebauungsplan möglich gewesen wäre, führt nicht dazu, dass eine Angebotsplanung unzulässig wäre. Die Gemeinde kann sich bei ihrer Planung von einem konkreten Vorhaben leiten lassen und ist bei der Entscheidung frei, ob sie einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan nach § 12 BauGB oder einen Angebotsbebauungsplan nach §§ 8 ff. BauGB erlässt. Wählt die Gemeinde – wie hier – das Instrument der „normalen“ Angebotsplanung, muss sie allerdings grundsätzlich von einer maximalen Ausnutzung der Festsetzungen des Bebauungsplans ausgehen und darf sich bei der Ermittlung und der Bewertung der Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, nicht auf den vorhandenen Bestand oder eine bereits konkretisierte Betriebsansiedelung beschränken.21Vgl. VGH München, Urteil vom 12.4.2023 – 15 N 22.1678 -, jurisVgl. VGH München, Urteil vom 12.4.2023 – 15 N 22.1678 -, juris Ausgehend davon ist ein Abwägungsmangel hier nicht ersichtlich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat die Antragsgegnerin nicht verkannt, dass in dem von ihr festgesetzten Mischgebiet auch Gewerbebetriebe zulässig sind, die einen zusätzlichen Verkehr auslösen können. In der „Beschlussvorlage zur Abwägung“ (S. 10) ist zur Verkehrssituation in der Berendstraße ausgeführt, dass bezüglich der Verkehrssituation für die Berendstraße kein übermäßiger Ziel- und Quellverkehr (v.a. LKW-Verkehr) aufgrund der zwei Baugrundstücke erwartet wird, da unter Verkehrsaspekten problematische, stark frequentierte Arten von Nutzungen (Tankstellen usw.) ausgeschlossen sind. Der Antragsteller dringt ferner nicht mit seinem Einwand durch, die Antragsgegnerin habe sich keine Gedanken darüber gemacht, welche Nutzungsmöglichkeiten die Festsetzungen tatsächlich eröffnen. Zwar muss die Gemeinde, wenn ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung ist, auch andere bauliche Nutzung in ihre Prognoseentscheidung einbeziehen, wenn derartige andere Nutzungen realistischer Weise zu erwarten sind oder wenn das konkrete Vorhaben, dass den Planungsanlass darstellt, die Festsetzungen nicht ausschöpft.22Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 14.6.2012 - 2 B 379/12.NE -, jurisVgl. OVG Münster, Beschluss vom 14.6.2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Dies ist hier aber bezüglich der festgesetzten Gemeinbedarfsfläche gerade nicht der Fall. Ziel der Planung ist es, die Voraussetzungen für die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses und einer Rettungswache zu schaffen. Andere Nutzungen sind realistischer Weise nicht zu erwarten. bb) Der Antragsteller kann sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, die Alternativenprüfung als Bestandteil des Abwägungsverfahrens sei rechtsfehlerhaft durchgeführt worden. Dieser Einwand verfängt schon deshalb nicht, weil eine generelle Prüfung von Standortalternativen im Rahmen der Bauleitplanung - anders als bei der Fachplanung - nicht geboten ist.23Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27.2.2019 - 4 C 1840/17.N -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 10.4.2014 - 4 N 49.13 -, juris)Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27.2.2019 - 4 C 1840/17.N -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 10.4.2014 - 4 N 49.13 -, juris) Lediglich im Einzelfall kann eine Planungsentscheidung als Folge des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes defizitär sein und sich auf das Abwägungsergebnis auswirken, wenn sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen nicht erwogen worden sind.24Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27.2.2019 - 4 C 1840/17.N -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.8.2015 - 4 BN 24.15 -, juris)Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 27.2.2019 - 4 C 1840/17.N -, juris (unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 19.8.2015 - 4 BN 24.15 -, juris) Abgesehen davon liegen Hinweise darauf, dass sich ernsthaft anbietende Alternativlösungen von der Antragsgegnerin aus sachwidrigen Erwägungen ausgeblendet worden sind, nicht vor. Die Antragsgegnerin hat sich vielmehr ausweislich der Planbegründung (S. 2 bis 5) ausführlich mit mehreren Planungsalternativen auseinandergesetzt und diese aus nachvollziehbaren Gründen verworfen. cc) Ein Abwägungsdefizit ergibt sich auch nicht daraus, dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Auswirkungen der Ausnutzung des Bebauungsplans unter Lärmgesichtspunkten unzureichend ermittelt oder fehlerhaft bewertet hätte. Zwar entbindet die Zweckbestimmung einer Feuerwache bzw. eines Rettungszentrums den Träger einer solchen Anlage nicht von der Pflicht, bei deren Planung und Ausgestaltung auch die Schutzbedürfnisse benachbarter Wohnbevölkerung nach Maßgabe des einschlägigen Immissionsschutzrechts angemessen zu berücksichtigen.25Vgl. OVG Münster, Urteil vom 25.10.2022 - 2 D 9/21.NE -, jurisVgl. OVG Münster, Urteil vom 25.10.2022 - 2 D 9/21.NE -, juris Die Antragsgegnerin hat jedoch die Lärmschutzbelange der südlich angrenzenden Wohnbebauung hinreichend ins Auge gefasst und ohne Bewertungsfehler die Anwohnerbelange als nachrangig erachtet. Die Antragsgegnerin hat hierzu – wie erwähnt – ein schalltechnisches Gutachten des Schalltechnischen Beratungsbüros GSB vom 14.1.2022 eingeholt, dass der Abwägung durch den Gemeinderat zugrunde lag. In diesem Gutachten wurden der Anlagenlärm aus dem Plangebiet, die Auswirkungen des Verkehrslärms durch die L 157 Merziger Straße auf das Plangebiet sowie die Zunahme des Verkehrslärms durch die Entwicklung des Plangebiets auf den vorhandenen Straßenabschnitten L157 Merziger Straße und Berendstraße untersucht. Das schalltechnische Gutachten gelangt zu dem Ergebnis, dass keinem der untersuchten Szenarien die als maßgeblich angesehenen Richtwerte der DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau“ und der TA Lärm überschritten werden. Lediglich aufgrund der bestehenden Verkehrslärmbelastung, die durch die L 157 ausgeht, komme es im Plangebiet zu Überschreitungen der maßgeblichen Orientierungswerte sowohl am Tag als auch in der Nacht, weshalb im Gutachten ein Schallschutzkonzept vorgeschlagen wurde, das seinen Niederschlag in den Festsetzungen des Bebauungsplans gefunden hat. Auf die Einwände des Antragstellers gegen die in dem schalltechnischen Gutachten näher betrachteten Szenarien wurde bereits im Einzelnen eingegangen. Der schalltechnischen Prüfung lagen die Betriebstätigkeiten der Feuerwehr zugrunde, wie sie anhand eines Betriebsfragebogens sowie einer telefonischen Abstimmung ermittelt wurden.26Vgl. die Stellungnahme des Schalltechnischen Beratungsbüros GSB vom 25.10.2022Vgl. die Stellungnahme des Schalltechnischen Beratungsbüros GSB vom 25.10.2022 Auch der Einwand des Antragstellers, aufgrund der im Schallgutachten festgestellten hohen Belastung durch Verkehrslärm hätte ein Summenpegel für den nach der TA Lärm zu ermittelnden Lärm und den Verkehrslärm errechnet werden müssen, verfängt nicht. Eine Ermittlung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels - im Sinne einer summierten Lärmbelastung der Dauerschallpegel bei energetischer Addition - ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann geboten, wenn wegen der in Rede stehenden Planung zusammen mit vorhandenen Vorbelastungen insgesamt eine Lärmbelastung zu erwarten ist, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist. Dabei wird die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Wohngebiete grundsätzlich erst bei einem äquivalenten Dauerschallpegel von 70 db(A) tags und 60 dB(A) nachts angenommen.27Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.7.2022 - 7 B 16/21 -, juris (m.w.N.)Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.7.2022 - 7 B 16/21 -, juris (m.w.N.) Diese Werte werden im vorliegenden Fall, wie sich aus den im Schallgutachten ermittelten Beurteilungspegeln für den Lärm, der von der L 157 ausgeht, ergibt, nicht erreicht. Abgesehen davon ist es den Nachbarn eines Rettungszentrums mit Blick auf die Sozialadäquanz von Geräuschen, die mit der Gefahrenabwehr dienenden Einsatzfahrten verbunden sind, sogar zuzumuten, wenn bei gelegentlichen Einsätzen nachts die für das betreffende Gebiet geltenden Immissionsrichtwerte überschritten werden. Schließlich dient das Feuerwehrgerätehaus der Antragsgegnerin zur Erfüllung der ihr gesetzlich zugewiesenen Aufgabe des Brandschutzes. Diese Aufgabenzuweisung setzt die Errichtung von Feuerwehrhäusern im Gemeindegebiet, die als Anlagen für Verwaltungen im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO zu den in einem allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässigen Nutzungen gehören, gerade in der Nähe zu schützender Wohnbebauung voraus.28Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2022 - 4 C 6.20 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 29.3.2022 - 4 C 6.20 -, juris dd) Auch der Einwand des Antragstellers, im Zuge der Abarbeitung der Eingriffsregelung nach § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB hätte es die Antragsgegnerin nicht bei einem rechnerischen Gesamtdefizit von 5 % belassen dürfen, sondern weitere Ermittlungen dazu anstellen müssen, ob ein Ausgleich oder ein Ersatz i.S.v. § 1a Abs. 3 i.V.m. § 200a BauGB möglich ist, greift nicht durch. Allerdings sind gemäß § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu berücksichtigen. Mit § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege keinen abstrakten Vorrang vor den sonstigen bei der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben. Gegenüber anderen öffentlichen, beispielhaft in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB aufgeführten Belangen haben die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege jedoch insoweit eine herausgehobene Bedeutung, als in der Bauleitplanung nicht nur darüber zu entscheiden ist, ob sich die Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen, sondern auch darüber, ob und in welchem Umfang für - angesichts vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz zu leisten ist. Die Gemeinde hat danach bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu prüfen, ob aufgrund des Plans Eingriffe in Natur und Landschaft i. S. des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten sind. Sie hat ferner Erwägungen darüber anzustellen, ob und wie sich die festgestellten Eingriffsfolgen sachgemäß bewältigen lassen.29Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24.5.2022 - 3 S 1813/19 -, jurisVgl. VGH Mannheim, Urteil vom 24.5.2022 - 3 S 1813/19 -, juris Diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall genügt worden. Die Antragsgegnerin hat die Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich ermittelt, eine externe Ausgleichsfläche festgesetzt und sodann eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung vorgenommen. Dass der Gemeinderat der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung den durch das Planvorhaben verursachten Eingriff in Natur und Landschaft im Hinblick darauf, dass es sich lediglich um ein Gesamtdefizit von 5 % handelt, als ausgeglichen angesehen hat, ist angesichts dessen, dass es bei der Planung des Rettungszentrums um die Verwirklichung gewichtiger öffentlicher Belange geht, nicht zu beanstanden. Im Übrigen kann die Hinnahme eines derart geringfügigen Ausgleichsdefizits auch wegen der Unzulänglichkeiten jedes rechnerischen Verfahrens zur Bewertung von Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und deren Ausgleich gerechtfertigt sein.30Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.11.2007 - 4 BN 45/07 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 7.11.2007 - 4 BN 45/07 -, juris Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestand deshalb keine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu ermitteln, ob und inwieweit noch weitere Kompensationsmöglichkeiten bestanden. ee) Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die Festsetzungen der Antragsgegnerin zu den öffentlichen Verkehrsanlagen seien abwägungsfehlerhaft, weil das von der Antragsgegnerin ausgewiesene Mischgebiet über die schmale Berendstraße erschlossen werden solle. Insoweit wird auf die umfangreichen und überzeugenden Ausführungen in der Antragserwiderung Bezug genommen. Der Normenkontrollantrag ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- € (vgl. Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) festgesetzt. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks A-Straße in A-Stadt am See, das unmittelbar angrenzend an das Gebiet des Bebauungsplans „Rettungszentrum A-Stadt am See“ liegt. Das ca. 1,5 ha große Plangebiet befindet sich am südwestlichen Ortseingang des Ortsteils A-Stadt; es wird derzeit vor allem als landwirtschaftliche Fläche in Form von Ackerland genutzt. Der Geltungsbereich des Plangebiets umfasst im Flur 18 die Parzellen 716/685, 1345/682, 678/3, 677/1, 677/4 und (teilweise) 674/1. Das Plangebiet schließt die Berendstraße und die L 157 (Merziger Straße) mit ein. Im Südwesten des Plangebietes befinden sich die Bahngleise der Museumsbahn A-Stadt, die an dieser Stelle die L 157 kreuzen. Im Norden und Osten schließen sich landwirtschaftliche Flächen an das Plangebiet an. Im Osten des Plangebiets befindet sich die Wohnbebauung an der Berendstraße mit dem Wohnhaus des Antragstellers. Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 12.12.2019 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans „Rettungszentrum A-Stadt am See“. Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans wurde im Amtsblatt der Gemeinde vom 7.4.2021 bekannt gemacht und erfolgte vom 15.4.2021 bis zum 17.5.2021. Der Antragsteller nahm mit Schreiben vom 17.5.2021 zu dem Entwurf des Bebauungsplans Stellung. Am 10.2.2022 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan „Rettungszentrum A-Stadt am See“ als Satzung. Der am 15.6.2022 im Amtsblatt der Gemeinde Losheim am See öffentlich bekannt gegebene Bebauungsplan wurde durch Urteil des Senats vom 10.10.2023 - 2 C 133/22 - wegen eines formellen Fehlers in Form eines Verkündungsmangels für unwirksam erklärt. Nachdem die Antragsgegnerin den Bebauungsplan am 11.10.2023 erneut bekanntgemacht hatte, stellte der Antragsteller am 25.10.2023 den vorliegenden Antrag auf Normenkontrolle. Er macht geltend, er sei gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt, da er in seinen abwägungserheblichen Belangen wegen einer unzumutbaren Zunahme der Lärmbelastung verletzt sei, die durch den planbedingt ausgelösten Mehrverkehr auf der in der Nähe seines Grundstücks entlangführenden L 157 entstehe. Die Antragsgegnerin habe nicht hinreichend ermittelt und bewertet, welche Lärmauswirkungen die Umsetzung des Bebauungsplans bzw. die künftige Inbetriebnahme des Rettungszentrums auf sein Wohngrundstück habe. Nach Inbetriebnahme des Rettungszentrums sei insbesondere mit akustischen Störungen (z.B. Alarmsignale, An- und Abfahrt, Störung der Nachtruhe) zu rechnen. Hinzu komme, dass die verkehrliche Erschließung des Plangebiets problematisch sei, was ihn, den Antragsteller, ebenfalls in einem abwägungserheblichen Belang beeinträchtige. Das Plangebiet werde im Süden von der Merziger Straße (L 157) und im Osten von der Berendstraße erschlossen. Dabei habe die Antragsgegnerin die Verkehrsenge in der Berendstraße nicht ausreichend ermittelt. Die für die Erschließung eines allgemeinen Wohngebiets ausreichende, aber für eine Mischgebietsnutzung zu eng bemessene Breite der allein zum Mischgebiet führenden Berendstraße sei nicht darauf ausgerichtet, den Zufahrtbedürfnissen für eine gewerbliche Nutzung, d.h. einen Ziel- und Quellverkehr auch mit Lkw Rechnung tragen zu können. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan sei bereits formell rechtswidrig. Er leide an einem beachtlichen Verfahrensfehler, weil er nach der förmlichen Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geändert worden sei, ohne dass eine erneute Offenlage stattgefunden habe. § 4a Abs. 3 BauGB sehe vor, dass, wenn der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach dem § 3 Abs. 2 oder § 4 Abs. 2 BauGB geändert worden sei, er erneut ausgelegt werden müsse und Stellungnahmen einzuholen seien. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts löse im Grundsatz jede Änderung oder Ergänzung des Entwurfs die Pflicht zur Wiederholung der Auslegung aus. Allein die umfangreichen Festsetzungen zum Schallschutz, die erst aufgrund des nach der Offenlage eingeholten Lärmgutachtens eingefügt worden seien, hätten eine neue Auslegung erforderlich gemacht. Durch die deutliche Veränderung der Höhenfestsetzungen könnten auch insoweit die Grundstücke nicht so ausgenutzt werden, wie es in der Offenlage suggeriert worden sei. Hinzu kämen weitere Veränderungen in den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen. Dieser Fehler sei nach § 214 Abs. 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Des Weiteren sei die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der Zeit vom 15.4.2021 bis zum 17.5.2021 rechtsfehlerhaft erfolgt. Im Rahmen der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangene Stellungnahmen seien ausgelegt worden, ohne dass die Namen der privaten Einwender anonymisiert worden seien. Dies sei mit dem Datenschutzrecht nicht vereinbar. Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen könnten gleichzeitig Verstöße gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen (hier: § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB) darstellen. Die öffentliche Auslegung dürfe nicht so durchgeführt werden, dass Personen in unzulässiger Weise davon abgehalten würden, sich zu der gemeindlichen Planung zu äußern. Im Ordner II, Unterpunkt 8 sei zwar sein Name geschwärzt worden. Durch den nachfolgenden Satz sei jedoch ein Rückschluss auf seine Person ohne weiteres möglich. In Band I, Unterpunkt 6 der Normsetzungsvorgänge befinde sich die Beschlussvorlage zur Abwägung in nicht geschwärzter Fassung mit Namen und Anschrift. Es spreche viel dafür, dass diese Fassung im Rahmen der Offenlage einsehbar gewesen sei. Der Plan leide darüber hinaus auch an materiellen Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Es fehle für die Ausweisung als neues Baugebiet bereits an der Erforderlichkeit der Planung im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Zunächst liege in Bezug auf das geplante Mischgebiet ein Etikettenschwindel vor. Aus den Normsetzungsvorgängen ergebe sich, dass die Antragsgegnerin in Wahrheit die Ausweisung eines reinen Wohngebiets beabsichtigt habe, da die Ausweisung des Mischgebiets ausschließlich zwei Wohnbaugrundstücke im Osten der Berendstraße habe ermöglichen sollen. Die Antragsgegnerin sei wohl der Auffassung gewesen, dass sie insoweit die vorhandene Bebauung außerhalb des Geltungsbereichs in ihre Bewertung miteinbeziehen dürfe. Dies sei indes unzulässig, da es für die Frage, was für ein Gebietstyp festzusetzen sei, allein auf den Geltungsbereich des Bebauungsplans selbst ankomme. Entsprechende Bedenken habe auch das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport mit Schreiben vom 15.12.2020 sowie vom 17.5.2021 geltend gemacht. Diese habe die Antragsgegnerin jedoch mit dem unzulässigen Verweis auf die bestehende Bebauung außerhalb des Geltungsbereichs verworfen. Soweit sie im Rahmen der Abwägung darüber hinaus auf die Zulässigkeit von beispielsweise Büros verwiesen habe, sei dies hier offensichtlich nur vorgeschoben. Für einen Etikettenschwindel würden auch die für ein Mischgebiet untypischen restriktiven Festsetzungen sprechen, die eher einem allgemeinen Wohngebiet entsprechen würden. So seien die Höhenfestsetzungen in der endgültigen Fassung des Bebauungsplans, die ursprünglich für eine Mischgebietsnutzung schon gering gewesen seien, sogar noch einmal vermindert und damit die Nutzungsmöglichkeiten weiter eingeschränkt worden. Hierfür spreche auch die Grundflächenzahl von 0,5, die unter dem Orientierungswert von 0,6 gemäß § 17 BauNVO bleibe sowie die Begrenzung auf zwei Vollgeschosse, während für die Gebäude innerhalb der Gemeinbedarfsfläche drei Geschosse zulässig seien. Des Weiteren lägen unüberwindbare Planungshindernisse durch Verstoß gegen die Zugriffsverbote nach § 44 BNatSchG vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setze die Prüfung, ob ein Vorhaben gegen artenschutzrechtliche Verbote verstoße, eine ausreichende Bestandsaufnahme der vorhandenen Arten und ihrer Lebensräume voraus. Eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich befindlichen Arten sei hier nicht erfolgt, obschon eine Außenbereichsfläche überplant werden solle. Der Antragsteller verweist in dem Zusammenhang auf die Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 7.6.2021, wo darauf hingewiesen werde, dass sämtliche Nachbarflächen eine zahlenmäßig auffallend starke Feldgrillenpopulation beherbergten, die als wichtige Nahrungsquelle für Wiedehopf, Raubwürger und Neuntöter dienten. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Arten durch die Umsetzung der Planung betroffen seien. Wegen der Lage innerhalb eines Vorranggebiets für Grundwasserschutz gemäß Ziffer 56 des Landesentwicklungsplans (LEP) werde zudem gegen das Anpassungsverbot gemäß § 1 Abs. 4 BauGB verstoßen. Die Planung führe zu einer großflächigen Versiegelung (75 % mehr als bisher). Es sei nicht sichergestellt, dass durch die Versickerung am nordöstlichen Randbereich das Niederschlagswasser ebenso gut dem Grundwasser zugeführt werden könne. Ein Zielabweichungsverfahren sei nicht durchgeführt worden. Es hätte zudem Alternativen gegeben, die keine erneute Versiegelung erforderlich gemacht hätten. Dies führe zur Unwirksamkeit des Plans. Der Bebauungsplan genüge zudem nicht den Anforderungen an eine fehlerfreie Abwägung. Die Antragsgegnerin habe fehlerhaft vom Planungsinstrument „Angebotsbebauungsplan“ Gebrauch gemacht. Sie habe verkannt, dass in dem von ihr festgesetzten Mischgebiet auch Gewerbebetriebe zulässig seien, die einen zusätzlichen Verkehr auslösten und deren Immissionen nach der TA Lärm zu beurteilen seien. Hinsichtlich der Gemeinbedarfsfläche habe sie nur deren allgemeinen Nutzungszweck „Feuerwehrgerätehaus sowie Rettungswache“ festgesetzt. Das erst im Nachgang zur Offenlage erstellte Lärmgutachten gehe dabei von einer ganz konkreten Nutzung orientiert am derzeitigen Bedarf der Freiwilligen Feuerwehr in A-Stadt am See aus. Es werde konkret unterstellt, dass die Feuerwehr über 130 Mitarbeiter und sieben Einsatzfahrzeuge verfüge. Die Einsatzzahlen seien aus einer Statistik aus dem Jahr 2020 ermittelt worden. Auch die konkreten Nutzungsszenarien seien auf den derzeitigen Bedarf der Feuerwehr bzw. der Rettungswache mit ihrem derzeitigen Einzugsgebiet zugeschnitten. Einschränkungen im Hinblick auf eine Nutzung allein durch die Freiwillige Feuerwehr seien nicht vorgesehen. Es werde auch unterstellt, dass am Feuerwehrhaus keine Sirene geplant sei und das Martinshorn erst im öffentlichen Straßenverkehr verwendet werde. Sei ein konkretes Vorhaben Anlass für eine Angebotsplanung, müsse der Plangeber allerdings auch andere bauliche Nutzungen in seine Prognoseentscheidung einbeziehen. Es reiche nicht, wenn von vornherein nur ein konkretes Vorhaben untersucht werde, das hinter den Ausnutzungsmöglichkeiten des Plans zurückbleibe. Die Antragsgegnerin habe sich keine Gedanken darüber gemacht, welche Nutzungsmöglichkeiten die Festsetzungen tatsächlich eröffneten. Auch die Alternativenprüfung als Bestand des Abwägungsverfahrens sei rechtsfehlerhaft durchgeführt worden. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials seien alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen zu berücksichtigen und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Alternativen berührten öffentlichen und privaten Belange einzustellen. Die Antragsgegnerin habe sich, obwohl offensichtlich bessere und insgesamt schonendere Alternativen vorlägen, für einen Standort entschieden, mit dem unter verschiedenen Gesichtspunkten eine hohe Eingriffsintensität einhergehe. Bei der Realisierung der Planung entstehe eine Neuversiegelung von insgesamt 11.440 qm und gemessen am status quo ein Versiegelungsgrad von 75 %, so dass die Auswirkungen des Vorhabens auf das Schutzgut Boden als immens zu bewerten seien. Im Rahmen der Abwägung der Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung weise die Antragsgegnerin zwar darauf hin, dass hier keine seltenen Böden, keine Archivböden im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 2 BBodSchG und keine Böden mit hohem Erfüllungsgrad der natürlichen Bodenfunktionen betroffen seien. Sie verkenne insoweit aber die besonderen Vorgaben des § 1a Abs. 2 BauGB. Sie habe hier lediglich darauf abgestellt, dass der Eingriff in das Schutzgut Boden (teilweise) ausgeglichen werde, aber insbesondere die Notwendigkeit der Inanspruchnahme neuer Außenbereichsflächen, erst recht nicht der landwirtschaftlichen Flächen, nicht hinreichend begründet. Zudem liege der Planbereich innerhalb der Schutzzone III des durch Verordnung des Ministeriums für Umwelt vom 23.4.1991 ausgewiesenen Trinkwasserschutzgebiets „Heimlinger Tal, Seffersbachtal, Franzenbach und Besseringen“, zugunsten der Stadtwerke Merzig sowie innerhalb eines gemäß LEP Umwelt ausgewiesenen Vorranggebiets für Grundwasserschutz, so dass Beeinträchtigungen des Grundwassers durch die im Rahmen der Bauleitplanung geplanten Maßnahmen (Pfahlgründung) in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu erwarten seien und den Schutzzweck des Wasserschutzgebietes gefährdeten. Bei den Ausführungen im Umweltbericht, welche konkreten Alternativen angeblich zur Verfügung gestanden hätten und geprüft worden seien, falle auf, dass die umweltrechtlichen und landwirtschaftlichen Nachteile des gewählten Standorts nahezu gar nicht berücksichtigt worden seien. Es werde ganz wesentlich auf monetäre Gesichtspunkte abgestellt. Darüber hinaus fehlten Nachweise für die angeblich gescheiterten Kaufverhandlungen bezüglich anderer in Betracht kommender Grundstücke. Auch die Festsetzungen der Antragsgegnerin zu den öffentlichen Verkehrsanlagen seien abwägungsfehlerhaft. Da in einem Mischgebiet nicht nur ausschließlich Wohnhäuser zulässig seien, könne es sich bei der hierzu gehörenden Erschließungsstraße nicht mehr um einen Wohnweg oder eine Wohnstraße nach den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen - RASt Ausgabe 2006 - der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen handeln. Bereits für letzteres wäre eine Mindestfahrbreite von 4,75 m erforderlich. Der Begegnungsverkehr Pkw - Pkw erfordere schon diese Straßenbreite (vgl. S. 27 der RASt 06). Das von der Antragsgegnerin ausgewiesene Mischgebiet solle über die schmale Berendstraße erschlossen werden, die derzeit nur einseitig mit Wohnhäusern bebaut sei. Diese Straße weise ausweislich des Messergebnisses im Geoportal des Saarlandes lediglich eine Breite von ca. 3,70 m auf und bleibe dabei deutlich hinter den Vorgaben der RASt 06 zurück. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die Berendstraße in den Geltungsbereich des Bebauungsplans miteinbezogen worden sei und die Möglichkeit bestanden hätte, diese auf der ohnehin in Anspruch genommenen Außenbereichsfläche zu vergrößern. Zudem hätte auch eine Erschließung über die L 157 in Betracht gezogen werden können. Hierüber habe sich die Antragsgegnerin keine Gedanken gemacht, sondern im Rahmen der Abwägung lediglich darauf abgestellt, aufgrund der beiden Baugrundstücke entstehe kein übermäßiger Ziel- und Quellverkehr. Unter Verkehrsaspekten problematische, stark frequentierte Arten der Nutzungen wie Tankstellen seien ausgeschlossen. Zulässig blieben aber insbesondere sonstige Gewerbebetriebe, Geschäfts- und Bürogebäude sowie Verwaltungen und Anlagen für (über die Versorgung des Gebiets hinausgehende) kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke. Auch diese könnten einen nicht unerheblichen Verkehr auslösen (z.B. Hausarztpraxis, Handwerksbetrieb usw.). Dieses Problem sei im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans weder ausreichend ermittelt noch im Ergebnis gelöst worden. Auch hinsichtlich des Belangs Lärm leide der Plan an erheblichen Abwägungsmängeln. Hinsichtlich der „seltenen Ereignisse“ werde bestritten, dass es sich bei Einsätzen zur Nachtzeit um solche handele, die maximal zehnmal im Jahr stattfänden. Hierauf komme es aber nicht an. Denn Ziffer 7.2 der TA Lärm sei auf die vorliegende Konstellation nicht anwendbar, da es sich nicht um „planbare“ Lärmereignisse handele, was die Vorschrift voraussetze. Ferner sei die Vorbelastung nicht ermittelt worden. So solle sich direkt gegenüber dem Plangebiet ein Autohaus, im weiteren Verlauf der Merziger Straße eine Zimmerei und Dachdeckerei, ein Heizungs- und Sanitärgeschäft, die Sozialstation der Caritas sowie der Polizeiposten von A-Stadt befinden. Der von den vorhandenen gewerblichen Nutzungen ausgehende Lärm hätte für die Frage, ob die maßgeblichen Immissionsrichtwerte eingehalten werden, mitberücksichtigt werden müssen. Ziffer 3.2 der TA Lärm stelle insoweit auf die Gesamtbelastung ab. Die Ermittlung allein der Zusatzbelastung sei allenfalls dann ausreichend, wenn am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschritten würden. Dies sei nach dem schalltechnischen Gutachten nicht durchgängig der Fall. Vielmehr werde der Immissionsrichtwert teilweise nur knapp eingehalten. Darüber hinaus hätte aufgrund der durch das Schallgutachten festgestellten hohen Belastung durch Verkehrslärm ein Summenpegel für den nach der TA Lärm zu ermittelnden Lärm und den Verkehrslärm nach der 16. BImSchV errechnet werden müssen. Die Antragsgegnerin habe schließlich auch den Belang „biologische Vielfalt“ fehlerhaft ermittelt und bewertet. Dieser spiele nicht nur bei der Prüfung der Erforderlichkeit der Planung nach § 1 Abs. 3 BauGB eine Rolle, sondern sei auch gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a, Abs. 7, § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB Gegenstand der Abwägung. Die Gemeinde habe bei der Aufstellung eines Bebauungsplans zu prüfen, ob aufgrund des Plans Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG zu erwarten seien. Sie habe ferner Erwägungen darüber anzustellen, ob und wie sich die festgestellten Eingriffsfolgen sachgemäß bewältigen lassen. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz habe mit Schreiben vom 14.12.2020 darauf hingewiesen, dass der vollständige und irreversible Verlust von Bodenfunktionen aus Sicht des vorsorgenden Bodenschutzes möglichst durch schutzgutbezogene Maßnahmen wie z.B. Entsiegelungen kompensiert werden solle. Hiervon habe sich die Antragsgegnerin nicht leiten lassen. Zwar würden durch die Ausgleichsmaßnahmen die Bodenfunktionen verbessert. Dies geschehe indes auf Flächen, die mangels bestehender Versiegelung bereits eine vergleichsweise hohe Funktion für das Schutzgut hätten. Zum anderen sei in einer weiteren Stellungnahme des Landesamtes für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 7.6.2021 ein Ausgleichsdefizit insbesondere aufgrund des Vorhandenseins von Ackerwildkrautarten und einer Feldgrillenpopulation, die wichtige Nahrungsquelle für Wiedehopf, Raubwürger und Neuntöter sei, festgestellt worden. Diese sei nur in Bezug auf die Feldgrille beachtet und so ein Ausgleichsdefizit von 1.298 Öw für das Planvorhaben ermittelt worden. Die Antragsgegnerin sei der Auffassung, da es sich hierbei um lediglich 5 % des Gesamtdefizits handele, sei es zulässig, den Eingriff als ausgeglichen anzusehen. Dies treffe indes nicht zu. Zwar sei es nicht von vornherein ausgeschlossen, ein Ausgleichsdefizit im Rahmen der Abwägung „wegzuwägen“. Die Gemeinde müsse aber zunächst vorrangig ermitteln, ob ein Ausgleich oder ein Ersatz im Sinne des § 1a Abs. 3 i.V.m. § 200a BauGB möglich sei. Dies habe die Antragsgegnerin hier unterlassen, offenbar, weil sie an ihren Kompensationsmaßnahmen nachträglich nichts mehr habe ändern wollen. Die aufgezeigten Abwägungsfehler seien beachtliche Mängel, da entgegen § 2 Abs. 3 BauGB die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht ermittelt oder bewertet worden seien und die Mängel offensichtlich auf das Ergebnis von Einfluss gewesen seien (vgl. § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB). Gleiches gelte für die vorgetragenen Abwägungsmängel gemäß § 214 Abs. 3 BauGB. Der Antragsteller beantragt, den am 11.10.2023 bekannt gemachten Bebauungsplan der Antragsgegnerin „Rettungszentrum A-Stadt am See“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin macht geltend, der Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, da der Antragsteller nicht nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt sei. Dieser habe nicht dargelegt, dass die im Plangebiet zugelassenen Nutzungsarten ihn in abwägungserheblichen Interessen berührten. Zwar stelle der Schutz vor Immissionen einen abwägungsrelevanten privaten Belang dar. Sogar eine Lärmbelastung unterhalb einschlägiger Orientierungs- bzw. Grenzwerte könne zum Abwägungsmaterial gehören. Eine planbedingte Lärmzunahme müsse jedoch dann nicht in die Abwägung eingestellt werden, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig sei oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirke. Die Grenze der Geringfügigkeit werde hier durch den mit der Planverwirklichung verbundenen Lärm nicht überschritten. Das Grundstück des Antragstellers sei bereits durch den Verkehrslärm, der von der an sein Grundstück unmittelbar angrenzenden L 157 ausgehe, erheblich lärmvorbelastet. Die durch den Bebauungsplan ermöglichten Nutzungen würden diese Vorbelastungen nicht weiter erhöhen. Ausweislich der ISO-Linien der Anhänge A 06 und A 07 des schalltechnischen Gutachtens des Schalltechnischen Beratungsbüros GSB vom 14.1.2022 würden auf dem Grundstück des Antragstellers durch den von der L 157 ausgehenden Verkehrslärm Pegel auftreten, die 10 dB(A) und mehr über den für das Regelereignis („Einsatz der Feuerwehr und Rettungswache“) ermittelten Werten von 54 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts lägen. Die niedrigeren Werte, die das schalltechnische Gutachten für das Regelereignis ermittelt habe, würden den vorhandenen Verkehrslärm auf dem Grundstück des Antragstellers nicht weiter erhöhen. Denn wenn sich zwei Schallpegel um mindestens 10 dB(A) unterscheiden würden, leiste der niedrigere Wert praktisch keinen Beitrag; es bleibe dann bei dem höheren Wert. Dasselbe gelte für das Szenario „seltenes Ereignis: Einsatz der Feuerwehr“, bei dem es zu 43 dB(A)am Grundstück des Antragstellers nachts kommen könne. Das Szenario „Übung Feuerwehr mit Maschineneinsatz“ könne ausgeblendet werden, weil eine Übung der Feuerwehr mit Maschineneinsatz und ein Einsatz der Feuerwehr und der Rettungswache nicht gleichzeitig stattfänden. Der Bebauungsplan leide auch nicht an Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führen würden. Mit der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Voraussetzung für ein Feuerwehrgerätehaus ihrer Freiwilligen Feuerwehr komme sie, die Antragsgegnerin, ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe des Brandschutzes nach. Zudem diene ein Feuerwehrgerätehaus einem städtebaulichen Belang, nämlich der Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB. Ein Feuerwehrgerätehaus, das nach Größe und Ausstattung maßgeblich dem effektiven Brandschutz in der näheren Umgebung diene, sei daher selbst in einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO) gebietsverträglich. Der Bebauungsplan leide nicht unter einem Verfahrensfehler, weil textliche bzw. zeichnerische Festsetzungen des Plans nach der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB geändert wurden und eine erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB nicht stattgefunden habe. Habe eine nach öffentlicher Auslegung vorgenommene Ergänzung einer Festsetzung lediglich klarstellende Bedeutung, so bestehe kein Anlass zu einer erneuten Öffentlichkeitsbeteiligung. Dasselbe gelte, wenn der Entwurf nach der Auslegung in Punkten geändert werde, zu denen die betroffenen Bürger, Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zuvor bereits Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, die Änderungen auf einem ausdrücklichen Vorschlag eines Betroffenen beruhten und Dritte hierdurch nicht abwägungsrelevant berührt würden. Hintergrund der Änderungen der Trauf- und Firsthöhen für die Gemeinbedarfs- und Mischgebietsflächen sei die Rüge des Antragstellers gewesen, die Festsetzungen zur Höhe baulicher Anlagen im Planentwurf seien unbestimmt und deshalb unwirksam. Für nachteilige Auswirkungen der Änderungen auf abwägungsrelevante Belange Dritter sei nichts ersichtlich. Die Grundstücke innerhalb des Plangebiets seien von ihr, der Antragsgegnerin, erworben worden. Sie sei daher als Planungsgeberin durch diese Änderung gleichsam selbst betroffen. In einer solchen Konstellation wäre ein erneutes Verfahren, in dem nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben würde, eine bloße Förmlichkeit. Auch durch die Änderung der Ein- und Ausfahrtssituation sowie durch die Änderungen der Festsetzungen hinsichtlich des anfallenden Niederschlagswassers sowie bezüglich der neu hinzugekommenen Festsetzungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen würden abwägungsrelevante Belange Dritter nicht berührt. Entgegen der Darstellung des Antragstellers seien im Rahmen der förmlichen Mitteilung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB keine Einwendungen Privater unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht ausgelegt worden. Der Bebauungsplan leide auch nicht an materiellen Fehlern, die zu seiner Unwirksamkeit führten. Der Einwand des Antragstellers, es liege ein Etikettenschwindel in Bezug auf das geplante Mischgebiet vor, greife nicht durch. Der Antragsteller vermöge sich insofern lediglich auf eine missverständliche Formulierung im Entwurf der Begründung des Bebauungsplans zu stützen, wo von einer Ergänzung des bestehenden Mischgebiets durch zwei Wohnbaugrundstücke im Osten die Rede sei. Im weiteren Verlauf des Planaufstellungsverfahrens sei aber nur noch davon die Rede, dass der östliche Teil des Plangebiets als Mischgebiet festgesetzt werden soll. Unabhängig davon, dass die missverständliche Formulierung in einem frühen Verfahrensstadium, die nicht am Rechtscharakter des Bebauungsplans teilnehme, nicht maßgeblich sei, ergebe sich aus den letztlich beschlossenen Festsetzungen, dass sie im fraglichen Bereich als Art der baulichen Nutzung ein Mischgebiet festgesetzt habe. Es fehle jeder Hinweis darauf, dass sie das festgesetzte Mischgebiet tatsächlich nicht gewollt haben könnte. Vielmehr würden die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans differenzierte Regelungen zur Feinsteuerung des in dem festgesetzten Mischgebiet Zulässigen enthalten, wonach bestimmte Arten baulicher Nutzungen des § 6 Abs. 2 BauNVO zulässig und gemäß § 1 Abs. 5 BauNVO bzw. § 1 Abs. 6 Nr. BauNVO bestimmte Arten unzulässig sein sollten. Die städtebauliche Rechtfertigung für die Festsetzung eines Mischgebiets ergebe sich letztlich daraus, den Gebietscharakter des östlich des Plangebiets jenseits der Berendstraße gelegenen Mischgebiets, in dem sich das Grundstück des Antragstellers befinde, aufzugreifen und die benachbart gelegene mischgebietstypische Nutzung im Plangebiet fortzuschreiben. Daran ändere auch der Hinweis des Antragstellers auf die Festsetzungen in Bezug auf das Maß der baulichen Nutzung in diesem Teil des Plangebiets nichts. Ein Ermittlungsdefizit im Hinblick auf die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände liege nicht vor. Die für das Fachplanungsrecht entwickelten Grundsätze könnten auf die Aufstellung eines Angebotsbebauungsplans nicht übertragen werden. Ein Angebotsbebauungsplan lasse - anders als etwa ein Planfeststellungsbeschluss - noch nicht die Handlungen konkret zu, die die Tatbestände der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG erfüllen könnten. Dies geschehe vielmehr erst in einem nachfolgenden bauaufsichtlichen Zulassungsverfahren. Wegen der nur mittelbaren Bedeutung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände für die Bauleitplanung bedürfe es im Aufstellungsverfahren lediglich einer Abschätzung durch den Plangeber, ob der Verwirklichung der Planung artenschutzrechtliche Verbotstatbestände als unüberwindliche Vollzugshindernisse entgegenstehen werden. Es könne daher, anders als im Fachplanungsrecht, genügen, sich auf bereits vorliegende Erkenntnisse zu stützen. Einer aktuellen Erfassung des Arteninventars durch Begehung vor Ort bedürfe es dann nicht. Dies zugrunde gelegt habe im vorliegenden Fall eine ausreichende Ermittlung der Auswirkungen auf streng bzw. besonders geschützte Arten stattgefunden. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans habe eine artenschutzrechtliche Relevanzprüfung zur Feststellung der Betroffenheit artenschutzrechtlich relevanter Arten im September 2020 stattgefunden. Aufgrund der Struktur und Größe des Planungsgebietes habe davon ausgegangen werden können, dass diese Relevanzprüfung ausreichend sei und die Notwendigkeit eigener faunistischer Kartierungen etwa hinsichtlich des Vorkommens von Vögeln und/oder Fledermäusen nicht erforderlich sei. Denn das Plangebiet besitze allenfalls eine geringfügige Funktion als Nahrungsraum. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten für planungsrelevante Bodenbrüter seien aufgrund der Struktur des Gebietes und seiner Umgebung nicht zu erwarten. Wichtige Leitstrukturen, etwa für Fledermäuse, seien nicht vorhanden, wie auch keine möglichen Quartierbäume für Vögel und Fledermäuse. Eine Ermittlung möglicher Auswirkungen auf die Verbotstatbestände des Artenschutzrechts sei im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Vorprüfung erfolgt. Weitergehende Untersuchungen „ins Blaue hinein“ seien nicht veranlasst gewesen. Ein Verstoß gegen das Zielanpassungsgebot des § 1 Abs. 4 BauGB wegen der Lage des Plangebiets innerhalb eines im Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt „Umwelt“, ausgewiesenen Vorranggebiets für Trinkwasserschutz liege nicht vor. Dass diese Ausweisung einer Siedlungstätigkeit in diesem Bereich nicht grundsätzlich entgegenstehe, ergebe sich bereits unmittelbar aus den Festlegungen im Landesentwicklungsplan selbst. Aufgrund der vorhandenen Siedlungsstruktur lägen zahlreiche Siedlungsgebiete im Bereich von Vorranggebieten für Grundwasserschutz (Ziffer 58 LEP-Umwelt). Darüber hinaus könnten in Vorranggebieten für Grundwasserschutz sogar Gewerbe -und Industrie betrieben werden, soweit sie auf die Erfordernisse des Grundwasserschutzes ausgerichtet würden (Ziffer 57 LEP-Umwelt). Den Anforderungen an den Grundwasserschutz trage die Planung Rechnung. Eine direkte Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser, d.h. eine Versickerung, bei der die belebte Bodenzone umgangen werde, sei nicht mehr vorgesehen. Die Entwässerung erfolge ausweislich Ziffer 10 des Textteils im Trennsystem, wobei das anfallende, nicht behandlungsbedürftige Niederschlagswasser auf den im Planteil dafür festgesetzten Flächen über eine mindestens 30 cm starke, bewachsene Oberbodenschicht flächenhaft zu versickern sei, sofern es nicht gesammelt und als Brauchwasser genutzt werde. Damit sei den Bedenken des LUA im Hinblick auf eine direkte Einleitung von gesammeltem Niederschlagswasser in das Grundwasser Rechnung getragen. Die Durchführung eines Zielabweichungsverfahrens sei nicht erforderlich gewesen. Auch ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot liege nicht vor. Die durch den Bebauungsplan zugelassenen Nutzungen seien realitätsnah im Hinblick auf die absehbar planbedingten Lärmimmissionen abgeschätzt worden. Sie, die Antragsgegnerin, habe nicht verkannt, dass in dem von ihr festgesetzten Mischgebiet auch Gewerbebetriebe zulässig sind, die einen zusätzlichen Verkehr auslösen können. Ausweislich der Abwägungssynopse habe sich der Gemeinderat mit der Möglichkeit der Zunahme des Verkehrslärms in der Berendstraße befasst. Aufgrund der geringen Zahl zusätzlicher Fahrzeugbewegungen sowie der Anbindung an die L 157 mit einer Bündelungsfunktion der Verkehre werde diese Zunahme des Verkehrslärms in der Berendstraße zu Recht als erwartbar und hinnehmbar eingestuft. Es treffe auch nicht zu, dass nur die Auswirkungen eines konkreten Vorhabens untersucht worden sei, die hinter den Festsetzungsmöglichkeiten des Bebauungsplans zurückbleiben würden. Ziel der Planung sei es, die planerische Grundlage für die Errichtung eines neuen Feuerwehrgerätehauses mit angegliederter Rettungswache für ihre Feuerwehr zu schaffen. Die bisherige Feuerwache weise bauliche Mängel und Defizite auf, die eine Modernisierung unumgänglich machten. Eine Sanierung und Aufstockung des bestehenden Gebäudes sowie eine Erweiterung des jetzigen Standorts auf einem benachbarten Grundstück komme nicht in Betracht. Daher sei es erforderlich gewesen, einen Standort für den Neubau an anderer Stelle zu suchen. Die mit dem neuen Standort verbundenen Auswirkungen auf die Nachbarschaft seien Gegenstand des Lärmgutachtens. Sie, die Antragsgegnerin, habe Zugriff auf die Grundstücke, die im Geltungsbereich des Bebauungsplans lägen, weil mit den Grundstückseigentümern der Erwerb der Grundstücke vereinbart habe werden können. Andere Nutzungen seien realistischerweise nicht zu erwarten. Wegen des gemeindlichen Planungsermessens erweise sich eine Bauleitplanung unter dem Aspekt der alternativen Abwägung nur dann als rechtsfehlerhaft, wenn die Gemeinde in Betracht kommende Alternativen überhaupt nicht erwogen habe oder wenn sich eine andere als die gewählte Lösung unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche private Belange insgesamt schonendere Variante hätte aufdrängen müssen. Nach diesen Grundsätzen sei hier ein Abwägungsfehler nicht erkennbar. Sie habe die in Betracht kommenden Alternativen erwogen und die für und wider sprechenden Belange in der Begründung ausführlich dargelegt. Eine andere als die gewählte Lösung dränge sich nicht eindeutig als die bessere Variante auf. Ein fehlerhaftes Ergebnis der Alternativenprüfung ergebe sich auch nicht daraus, dass mit der Realisierung der Planung am vorgesehenen Standort ein hoher Versiegelungsgrad von Böden verbunden sei. Sie, die Antragsgegnerin, habe dies durchaus gesehen und die Auswirkungen der Planung auf das Schutzgut Boden als insgesamt hoch bewertet, jedoch auch darauf hingewiesen, dass kein natürliches Bodengefüge vorliege, da der Boden innerhalb des Geltungsbereichs durch landwirtschaftliche Nutzung anthropogen überprägt sei. Auch die Lage des Standorts in der Schutzzone III der Wasserschutzgebietsverordnung vom 23.4.1991 sei berücksichtigt worden. Unzutreffend sei der Einwand des Antragstellers, bei der Alternativenprüfung sei ganz wesentlich auf monetäre Gesichtspunkte abgestellt worden. Vielmehr habe sie sich zwar nicht ausschließlich, aber vorrangig an den Ausrück- und Eintreffzeiten der Einsatzkräfte zum Standort und an den im Saarland geltenden Hilfsfristen von acht Minuten orientiert. Dass es bei gelegentlichen Einsätzen zu Störungen der Umgebung komme, sei den Nachbarn zuzumuten, da die Feuerwehr auch ihrem Schutz diene. Daneben habe die Verfügbarkeit der für die Alternativstandorte benötigten Flächen eine Rolle gespielt. An einer Vielzahl der erwogenen Alternativstandorte seien die privaten Grundstückseigentümer entweder nicht zum Verkauf bereit gewesen oder hätten extrem hohe Preisvorstellungen gehabt. Zusätzlich seien Auswirkungen auf städtebauliche bzw. ökologische Belange berücksichtigt worden. Die vom Antragsteller kritisierte unzureichende Erschließung des Mischgebiets durch Nichtberücksichtigung der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) liege nicht vor. Bei der RASt 2006 handele es sich nicht um strikt zu beachtende Rechtsnormen. Sie liefere für die Ermittlung und Bewertung der Belange des Verkehrs Anhaltspunkte, gebe allerdings keinen starren Maßstab vor. Im vorliegenden Fall sei zu beachten, dass der Bebauungsplan im Bereich der Berendstraße eine Straßenverkehrsfläche festsetze, die breiter sei, als das im Bebauungsplan mit „Berendstraße“ dargestellte Grundstück. Auf das vom Antragsteller angeführte Messergebnis der Breite der Berendstraße in ihrem Bestand (ca. 3,70 m) komme es daher nicht an. Darüber hinaus handele es sich bei der Berendstraße nicht um eine Straße mit nennenswertem Durchgangsverkehr. Ihr komme lediglich Erschließungsfunktion für die fünf vorhandenen angrenzenden Wohngebäude zu. Der dadurch hervorgerufene Kfz-Verkehr liege deutlich unter dem, der in der RASt 06 für eine schmale Zwei-Richtungs-Fahrbahn mit einer zulässigen Breite von 3,50 m (weniger als 70 Kfz/h, geringer Lkw-Verkehr) angegeben sei. Die Abschnittlänge im fraglichen Bereich bis zur Erschließung der im streitbefangenen Bebauungsplan festgesetzten Mischgebietsfläche liege unter 50 m. Somit werde nur eine geringe Zahl von Wohngrundstücken erschlossen und eine überörtliche Verbindungsfunktion komme der Berendstraße wegen ihrer Lage im Straßennetz ersichtlich nicht zu. Aufgrund ihres geraden Verlaufs sei sie auch von Verkehrsteilnehmern gut einsehbar. Durch das im Plangebiet vorgesehene Mischgebiet werde für die Berendstraße kein übermäßiger Ziel- und Quellverkehr (insbesondere Lkw-Verkehr) aufgrund der beiden Baugrundstücke erwartet. Entsprechend seien unter Verkehrsaspekten problematische, stark frequentierte Arten der Nutzungen (Tankstellen usw.) ausgeschlossen. Den Anforderungen eines ausreichenden Lärmschutzes sei Rechnung getragen worden. Aufgabe des schalltechnischen Gutachtens sei es gewesen, den Anlagenlärm aus dem Plangebiet und den Verkehrslärm auf das Plangebiet zu ermitteln und zu bewerten. Das schalltechnische Gutachten komme zu dem Ergebnis, dass es bei keinem der betrachteten Szenarien zu einer Überschreitung der maßgeblichen Richtwerte der DIN 18005-1 bzw. der TA Lärm in der Nachbarschaft am Gebäude des Antragstellers kommen werde. Aufgrund der bestehenden Verkehrslärmbelastung, die von der L 157 ausgehe, komme es im Plangebiet zu Überschreitungen der maßgeblichen Orientierungswerte sowohl am Tag als auch in der Nacht, wofür ein Schallschutzkonzept vorgeschlagen werde, das in die Festsetzungen des Bebauungsplans eingegangen sei. Zu den vier Fragen bzw. Anmerkungen des Antragstellers in der Antragsbegründung vom 23.9.2022 auf S. 21 sowie zum Einwand, sie habe die durch die vorhandene gewerbliche Nutzung in der Nachbarschaft ausgehende Lärmvorbelastung nicht berücksichtigt, habe sie eine ergänzende Stellungnahme des Schalltechnischen Beratungsbüros GSB vom 25.10.2022 eingeholt, auf die verwiesen werde. Die vom Antragsteller unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.4.2018 angeführten Werte von 67 dB(A) tags und 57 dB(A) nachts würden für allgemeine Wohngebiete gelten. Für Kern-, Dorf- und Mischgebiete gehe das Bundesverwaltungsgericht von Werten von 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts aus. Dabei handele es sich jedoch nicht um Werte, die sich in der Rechtsprechung als Schwellenwerte für die sog. „enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle“ durchgesetzt hätten. In einer späteren Entscheidung vom 5.7.2022 ziehe das Bundesverwaltungsgericht für die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle für Wohngebiete Werte von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts heran. Diese Frage könne jedoch im Ergebnis dahinstehen. Denn der im Schallgutachten ermittelte Beurteilungspegel, der von der L 157 ausgehe, liege deutlich unter den vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25.4.2018 erwähnten Werten für ein Mischgebiet von 69 dB(A) tags und 59 dB(A) nachts. Die „enteignungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle“ werde daher schon nicht erreicht. Das schalltechnische Gutachten vom 14.1.2022 habe für das Grundstück des Antragstellers im Szenario „Einsatz der Feuerwehr“ einen Beurteilungspegel nachts von 43 db(A) ermittelt, der unter dem maßgeblichen Nachtwert für ein Mischgebiet der TA Lärm liege. Eines Rückgriffs auf die Regelungen für seltene Ereignisse bedürfe es daher für das Anwesen des Antragstellers nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Planaufstellungsunterlagen (2 Ordner) verwiesen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.