Beschluss
2 B 127/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:1103.2B127.23.00
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Leitsätze
1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendige "überschlägige" Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.(Rn.8)
2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben - anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung - grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion.(Rn.10)
3. Einzelfall, in dem die Nutzung einer Halle zum Unterstellen von vier Pkw-Anhängern und einem Traktor in einem Wohngebiet dem Bedarf des Bauherrn entspricht.(Rn.11)
4. Eine erdrückende Wirkung durch ein Gebäude kommt bei einer geringen Wandhöhe von nur 3,32 m nicht in Betracht.(Rn.12)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. August 2023 – 5 L 964/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendige "überschlägige" Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.(Rn.8) 2. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben - anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung - grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion.(Rn.10) 3. Einzelfall, in dem die Nutzung einer Halle zum Unterstellen von vier Pkw-Anhängern und einem Traktor in einem Wohngebiet dem Bedarf des Bauherrn entspricht.(Rn.11) 4. Eine erdrückende Wirkung durch ein Gebäude kommt bei einer geringen Wandhöhe von nur 3,32 m nicht in Betracht.(Rn.12) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. August 2023 – 5 L 964/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- € festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine dem Beigeladenen zu 3. erteilte Baugenehmigung zum „Neubau einer Fahrzeughalle“. Sie ist Eigentümerin der beiden Grundstücke in der Gemarkung G-Stadt, Flur 2, Flurstück-Nr. 93/8 sowie 97/9. Zwischen diesen beiden Grundstücken liegt das im Eigentum des Beigeladenen zu 3. stehende Grundstück mit der Flurstück-Nr. 93/7. Die Grundstücke Flur 2, Flurstücke 93/8 und 93/7 liegen nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Das weitere, im Eigentum der Antragstellerin befindliche Anwesen, Flur 2, Flurstück 97/9 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“, der für diesen Bereich ein reines Wohngebiet festsetzt. Am 6.10.2022 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen zu 1., dem Vater des Beigeladenen zu 3., einen positiven Vorbescheid, wonach gegen das erwähnte Vorhaben keine grundsätzlichen Bedenken bestünden. Am 20.1.2023 teilte der Beigeladene zu 3. dem Antragsgegner mit, die neue Lagerhalle werde privat genutzt, um Kaminholz von DL., DH., DF. (dem Beigeladenen zu 1.) und von ihm selbst zu lagern. Des Weiteren würden vier PKW-Anhänger sowie der Traktor mit seinen Anbaugeräten in der Halle stehen. Gegen den Vorbescheid legte die Antragstellerin Widerspruch ein, der vom Kreisrechtsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 15.2.2023 zurückgewiesen wurde. Die von der Antragstellerin dagegen am 24.3.2023 erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 K 473/23 anhängig. Die Beigeladene zu 2. hat ihr Einvernehmen zu dem Vorbescheid erteilt, jedoch ihr Einvernehmen zu der beantragten Baugenehmigung gemäß § 36 BauGB versagt. Mit Bauschein vom 23.3.2023 erteilte der Antragsgegner dem Beigeladenen zu 3. unter Ersetzung des versagten Einvernehmens die Baugenehmigung. Nach Ziffer 15 der Baugenehmigung ist das Gebäude ausschließlich zur privaten Nutzung als Fahrzeughalle zulässig. Hiergegen erhob die Antragstellerin am 31.3.2023 Widerspruch, über den noch nicht entschieden worden ist. Am 5.7.2023 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Zur Begründung machte sie geltend, das Vorhaben füge sich nicht in die nähere Umgebung ein. Die Eigenart der näheren Umgebung entspreche der eines reinen Wohngebiets. Das Ausmaß der Halle, welches sich zur ausschließlich privaten Nutzung als Unterstand für Fahrzeuge mit einer Fläche von 8,90 m x 14 m und einer Firsthöhe von 4,60 m als viel zu groß darstelle, deute auf eine gewerbliche, zumindest aber gebietsfremde und nicht rein private Nutzung hin. Sie habe am 11.3.2023 beobachtet, wie auf das Grundstück ein mobiles Sägewerk gebracht und dort über den gesamten Samstag Baumstämme zugeschnitten worden seien. Ferner lagere der Beigeladene zu 1. bereits gegenwärtig Bauträger, Bau- und Gerüstteile in erheblichem Umfang auf der Baustelle. Es dränge sich der Eindruck auf, dass diese Teile nicht der bloßen Errichtung der Halle dienten. Das derzeitige Erscheinungsbild entspreche dem eines Baulagers samt Schrottplatz. Sie werde unter immissions- und emissionsrechtlichen Gesichtspunkten in einem Ausmaß tangiert, welches als rücksichtslos einzustufen sei. So fahre der Beigeladene zu 1. bereits jetzt zu jeder Tages- und Nachtzeit mit hoher, den örtlichen Verhältnissen in immissionsrechtlicher Hinsicht nicht angepasster Weise direkt an dem von ihr bewohnten Grundstück und dicht an ihrer Terrasse vorbei. Hierbei würden auch größere Fahrzeuge wie Traktoren, große Anhänger, Bagger und Radlader verwendet. Be- und Entladezeiten würden nicht eingehalten. Mit Beschluss vom 25.8.2023 - 5 L 964/23 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, eine Verletzung öffentlich-rechtlich geschützter Nachbarrechte der Antragstellerin durch die dem Beigeladenen zu 3. gemäß § 73 LBO erteilte Baugenehmigung sei bei summarischer Prüfung mit der erforderlichen „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ nicht zu erkennen. Nach den vorliegenden Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass die angefochtene Baugenehmigung die Antragstellerin nicht unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten in ihren Rechten verletze. Insoweit sei auf die sich aus § 34 BauGB ergebenden Anforderungen abzustellen, da das Baugrundstück in einem Teil der Ortslage der Gemeinde A-Stadt liege, für die kein Bebauungsplan bestehe. Nachbarschutz vermittele § 34 BauGB zunächst hinsichtlich des Gebotes, dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung in die Umgebungsbebauung einfügen müsse. Das sei hier zu bejahen, da der Neubau der genehmigten Fahrzeughalle in einer Umgebung, die offensichtlich von Wohnnutzung geprägt sei, nicht im Widerspruch zur vorhandenen Nutzungsart „Wohnen“ stehe. Dies gelte unter dem Gesichtspunkt, dass die erteilte Baugenehmigung ausdrücklich nur eine private Nutzung der Fahrzeughalle vorsehe. Damit sei eine in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet nur ausnahmsweise zulässige gewerbliche Nutzung (vgl. § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 3 BauNVO) seitens des Antragsgegners gerade nicht zugelassen worden. Stellplätze und Garagen im WR-Gebiet seien nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig (§ 12 Abs. 2 BauNVO). Schlechthin unzulässig seien damit Stellplätze und Garagen für Lastkraftwagen und Kraftomnibusse sowie für Anhänger dieser Kfz (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Letztere Nutzung sei durch die Baugenehmigung gerade nicht zugelassen worden. Vielmehr sei die Erklärung des Beigeladenen zu 3. zugrunde gelegt worden, wonach die Fahrzeughalle ausschließlich privat – zum Abstellen von vier Pkw-Anhängern sowie eines Traktors nebst Anbaugeräten – genutzt werde. Sollte später tatsächlich eine hiervon abweichende Nutzung aufgenommen werden, stehe der Antragstellerin die Möglichkeit offen, bei dem Antragsgegner einen entsprechenden Antrag auf bauaufsichtsbehördliches Einschreiten zu stellen. Vorliegend handele es sich noch um eine wohnakzessorische Nutzung, wobei § 12 BauNVO auf die „Fahrzeughalle“ Anwendung finde, da sie – vergleichbar einer Garage bzw. eines Stellplatzes – schon nach dem Wortlaut zum Abstellen von Fahrzeugen gedacht sei. Es obliege dem Bauherrn, das konkret zur Genehmigung gestellte Vorhaben zu benennen und die entsprechenden Bauvorlagen bzw. weiteren Angaben der Baugenehmigungsbehörde vorzulegen. Hiervon zu trennen sei die Prüfung in einem sich ggf. anschließenden bauaufsichtsbehördlichen Verfahren für den Fall, dass eine von der erteilen Baugenehmigung abweichende bzw. nicht mehr wohngebietsverträgliche Nutzung aufgenommen werde. Inwieweit zu einem späteren Zeitpunkt eine gewerbliche Nutzung durch ein mobiles Sägewerk oder dergleichen – wie von der Antragstellerin vermutet – durch die Beigeladenen zu 1. oder 3. aufgenommen werde, lasse sich jetzt noch nicht feststellen und müsse daher ebenso wie die Frage, ob Kaminholz in einer Fahrzeughalle gelagert werden dürfe, nicht weiter vertieft werden. Ob sich das Gesamtvorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise oder der überbaubaren Grundfläche einfüge, sei für die Frage der Nachbarrechtsverletzung ohne Bedeutung, da sich hieraus allein kein Nachbarschutz herleiten lasse. Es sei auch nicht feststellbar, dass die Antragstellerin ein Abwehrrecht aus einer Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme herleiten könnte. Auch insoweit sei allein der Regelungsinhalt der Genehmigungsentscheidung maßgeblich, wonach es sich vorliegend um eine rein private Nutzung der Fahrzeughalle handele. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme könne u.a. dann in Betracht kommen, wenn das Wohngebäude der Antragstellerin durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens „eingemauert“ oder „erdrückt“ werde, ihm also abriegelnde Wirkung zukomme. Diesbezüglich habe die Antragstellerin keine substantiierten Angaben gemacht. Ihr Vorbringen beschränke sich darauf, dass das geplante Vorhaben größer bzw. höher als die Gebäude in der näheren Umgebung des Wohngebietes sei. Seien wie hier die landesrechtlichen Vorschriften zu den Abstandsflächen, die ein Mindestmaß an Belichtung, Belüftung und Besonnung des benachbarten Grundstücks sicherstellen sollten, eingehalten, bilde dies ein Indiz dafür, dass gegen das Rücksichtnahmegebot nicht verstoßen werde. Vorliegend halte das Vorhaben des Beigeladenen zu 3. die erforderlichen Grenzabstände im Verhältnis zum Grundstück der Antragstellerin ein. Die Tiefe der Abstandsflächen bemesse sich nach der Wandhöhe; sie werde senkrecht zur Wand gemessen. Als Wandfläche gelte das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand (§ 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 LBO). Danach sei die Wandhöhe der Fahrzeughalle vorliegend 3,32 m. Ausweislich der Bauvorlage zur Lage der Abstandsflächen, die zum Gegenstand der Baugenehmigung gemacht worden sei, halte die Fahrzeughalle eine Abstandsfläche von 3,70 m zur Grundstücksgrenze der Antragstellerin ein. Bei dem nach § 7 Abs. 5 Satz 1 LBO zulässigen Maß von 0,4 H dürfte die Wandhöhe hier somit bis zu 9,25 m betragen; sie sei indes nur 3,32 m hoch. Das Gebot der Rücksichtnahme vermittele einem Nachbarn keinen Anspruch darauf, von jeglichen Beeinträchtigungen in Folge der baulichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken verschont zu bleiben. Es bestehe kein allgemeiner baurechtlicher Nachbarschutz dahin, dass Veränderungen in der baulichen Situation auf Nachbargrundstücken, auch wenn sie nachteilige Auswirkungen begründen könnten, verhindert werden könnten. Aus der geltend gemachten, von der Antragstellerin befürchteten Wertminderung ihres Grundstücks könne sie ebenfalls keine Verletzung eines subjektiven Rechts herleiten. Da die dem Beigeladenen zu 3. erteilte Baugenehmigung zum Neubau einer Fahrzeughalle somit nicht gegen auch ihrem Schutz dienende Vorschriften des öffentlichen Baurechts verstoße, habe es insbesondere im Hinblick auf den in § 212a BauGB angeordneten Vorrang des Bauherreninteresses bei der Ausnutzbarkeit der bauaufsichtlichen Zulassung zu verbleiben. Eine Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO komme deshalb nicht in Betracht. Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 22.9.2023 eingelegte und am 4.10.2023 begründete Beschwerde der Antragstellerin. II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.8.2023 – 5 L 964/23 –, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der durch § 212a Abs. 1 BauGB entfallenen aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen zu 3. erteilte Baugenehmigung zurückgewiesen wurde, muss ohne Erfolg bleiben. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auch unter Berücksichtigung des den Prüfungsumfang des Rechtsmittelgerichts begrenzenden Beschwerdevorbringens (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) zu Recht nicht entsprochen. Die allgemein für derartige Nachbarrechtsbehelfsverfahren nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO geltenden Maßstäbe hat das Verwaltungsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend dargelegt. Danach setzt der Erfolg eines solchen Aussetzungsbegehrens über eine Feststellung der objektiven Rechtswidrigkeit, die keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung den Vorrang einzuräumen, hinaus das (voraussichtliche) Vorliegen einer für den Erfolg jedes Nachbarrechtsbehelfs notwendigen Verletzung einer auch dem Schutz des jeweiligen Rechtsbehelfsführers dienenden Vorschrift des materiellen öffentlichen Rechts voraus (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entspr.). Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung kommt nur in Betracht, wenn die notwendig „überschlägige“ Kontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der rechtlichen Unbedenklichkeit der Genehmigung gerade mit Blick auf die Position des konkreten Nachbarn ergibt.1vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.1.2018 – 2 B 820/17 –, SKZ 2018, 138, Leitsatz Nr. 30, ständige Rechtsprechungvgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.1.2018 – 2 B 820/17 –, SKZ 2018, 138, Leitsatz Nr. 30, ständige Rechtsprechung Dass dies hier nicht der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt. Das Vorbringen in der Beschwerdebegründung rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Beurteilungsgegenstand des Anfechtungsstreits, in dem der Nachbar die Aufhebung einer Baugenehmigung begehrt, ist allein das genehmigte Bauvorhaben. Eine nicht von der Genehmigungsentscheidung zugelassene abweichende Benutzung des Bauvorhabens führt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigung, sondern kann allenfalls Grundlage für ein bauaufsichtsbehördliches Einschreiten nach § 82 LBO sein, beziehungsweise - aus Sicht des Nachbarn - im Falle der Verletzung nachbarschützender Vorschriften einen Anspruch auf ein entsprechendes Tätigwerden begründen.2Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2010 - 2 A 196/10 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2010 - 2 A 196/10 -, juris Die Antragstellerin kann vorliegend nicht mit Erfolg geltend machen, dass „sich das Vorhaben als baurechtswidrig im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB darstellt und gegen das im Einzelfall drittschützende Maß der zulässigen Bebauung verstößt“. Festsetzungen in einem Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung (§§ 16 ff. BauNVO) haben – anders als Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung – grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. Sie begründen nur dann ausnahmsweise subjektive nachbarliche Rechte gegen ein Vorhaben, wenn dem Bebauungsplan entweder ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeberin entnommen werden kann. Die in dem Zusammenhang häufig zitierte „Wannsee-Entscheidung“ des Bundesverwaltungsgerichts3Vgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 9.8.2018 - 4 C 7.17 -, juris betrifft einen vom Sachverhalt her ganz besonders gelagerten Fall einer „alten“ Planung aus der Zeit vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG). Es kann offenbleiben, ob die dort angenommene Möglichkeit einer nachträglichen subjektiv-rechtlichen „Aufladung“ von Maßfestsetzungen in einem jüngeren Bebauungsplan überhaupt in Betracht kommt. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, könnten auch nach dieser Entscheidung solche Festsetzungen jedenfalls nur dann als nachbarschützend angesehen werden, wenn der Plangeber die Planbetroffenen mit der Festsetzung tatsächlich in ein wechselseitiges nachbarliches Austauschverhältnis eingebunden hat. Dafür gibt es vorliegend keine Anhaltspunkte. Ein genereller Gebietserhaltungsanspruch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung besteht daher – nach wie vor – nicht.4Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.6.2023 - 2 A 14/23 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.6.2023 - 2 A 14/23 -, juris Entgegen der Ansicht der Antragstellerin steht der Neubau der genehmigten Fahrzeughalle nicht im Widerspruch zur vorhandenen Nutzungsart „Wohnen“. Die über die entsprechenden Festsetzungen (§ 1 Abs. 3 BauNVO) die Baugebietsvorschriften für Wohngebiete in den §§ 3, 4 BauNVO ergänzende Vorschrift des § 12 Abs. 2 BauNVO, wonach auch mit Wirkung für den sogenannten Gebietserhaltungsanspruch die Zulässigkeit von Garagen in diesen Gebieten auf den "durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf" beschränkt wird, ist nicht grundstücksbezogen, sondern gebietsbezogen zu interpretieren und lässt daher in dem Rahmen auch eine Überlassung der Garage an Dritte (hier: die Beigeladenen zu 1. und 2.) zu.5Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.1.2019 - 2 B 344/18 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.1.2019 - 2 B 344/18 -, juris Dass die Nutzung von vier PKW-Anhängern und einem Traktor mit Anbaugeräten nicht dem Bedarf der Beigeladenen entspricht, kann nicht festgestellt werden. Ausgehend von der Rechtsprechung des Senats, wonach eine Garage oder ein Carport bei einem noch überschaubaren Umfang von vier Stellplätzen in einem Wohngebiet regelmäßig ohne weiteres zulässig sein kann,6Vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.1.2019 - 2 B 344/18 - und vom 23.9.2010 - 2 A 196/10 -, jeweils bei jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 4.1.2019 - 2 B 344/18 - und vom 23.9.2010 - 2 A 196/10 -, jeweils bei juris spricht hier nichts für eine den Bedarf überschreitende und damit den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin auslösende Anlage. Dass es den Angaben der Antragstellerin zufolge bisher in dem Wohngebiet keine vergleichbare Fahrzeughalle gibt, ist insoweit nicht von maßgeblicher Bedeutung. Ein Abwehranspruch der Antragstellerin lässt sich auch nicht aus dem Gebot der Rücksichtnahme begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats sind durch die Nutzung von Stellplätzen und Garagen hervorgerufene Immissionen auch in ruhigen Wohngebieten von den Bewohnern zu tolerieren und begründen keine nachbarlichen Abwehransprüche. Beeinträchtigungen aufgrund des dabei zu erwartenden Zu- und Abgangsverkehrs von Nachbarn sind auch in reinen Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen, weil die durch die Benutzung in diesen Fällen verursachten Beeinträchtigungen auch in Wohngebieten zu den von der Nachbarschaft in aller Regel nicht abwehrbaren "Alltagserscheinungen" gehören. Besondere Umstände, die ausnahmsweise eine andere Betrachtung gebieten würden, liegen hier nicht vor. Die Befürchtung der Antragstellerin, dass „ständiger Verkehr mit mehreren Fahrzeugen zur Halle und aus der Halle stattfinden soll“, ist hinsichtlich der PKW-Anhänger durch nichts belegt und im Übrigen auch nicht sehr wahrscheinlich. Dass die von der Benutzung eines einzigen Traktors ausgehenden Immissionen die Grenze der Zumutbarkeit überschreiten, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Ein Abwehranspruch wegen einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme lässt sich weder aus einer gesteigerten subjektiven Befindlichkeit eines Nachbarn noch aus der baulichen Situation auf seinem Grundstück – hier mit Blick auf die nach dem Vortrag der Antragstellerin auch aus der Lage der Einfahrt zu der Fahrzeughalle resultierende Beeinträchtigung des „Ruhebereichs“ im rückwärtigen Teil ihres Anwesens – herleiten.7Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2010 - 2 A 196/10 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2010 - 2 A 196/10 -, juris Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erneut eine „erdrückende Wirkung“ zu Lasten ihres Grundstücks geltend macht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass im Falle der Einhaltung der zur Sicherstellung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung von Nachbargrundstücken sowie zur "Wahrung des Nachbarfriedens" erlassenen landesrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (§§ 7, 8 LBO) für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit gegenüber dem Nachbarn zumindest im Hinblick auf diese Regelungsziele regelmäßig kein Raum ist.8Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2010 - 2 A 196/10 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.9.2010 - 2 A 196/10 -, juris Dass die erforderlichen Grenzabstände im Verhältnis zum Grundstück der Antragstellerin eingehalten sind, hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen in seinem Beschluss dargelegt. Dagegen wendet sich die Beschwerde auch nicht. Im Übrigen kommt eine erdrückende Wirkung nur ausnahmsweise und erst dann in Betracht, wenn ein Nachbaranwesen durch die Ausmaße eines Bauvorhabens, seine massive Gestaltung oder seine Lage unangemessen benachteiligt und daher geradezu „erdrückt“, „eingemauert“ oder „abgeriegelt“ würde. Die baulichen Dimensionen des „erdrückenden Gebäudes“ müssen dabei aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles derart übermächtig sein, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch wie eine von dem herrschenden Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen wird, oder das Bauvorhaben das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d.h. dort das Gefühl des Eingemauertseins oder der Gefängnishofsituation hervorruft.9Vgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 11.10.2023 - 1 B 104/23 -, jurisVgl. etwa OVG Bremen, Beschluss vom 11.10.2023 - 1 B 104/23 -, juris Derartiges ist hier schon aufgrund der verhältnismäßig geringen Wandhöhe der genehmigten Fahrzeughalle von 3,32 m nicht ersichtlich. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.