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Beschluss

2 B 146/23

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 146/23 7 L 305/23 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. des minderjährigen Kindes vertreten durch die Eltern, die Antragsteller zu 2. und 3. 2. der Frau 3. des Herrn - Antragsteller - - Beschwerdeführer - prozessbevollmächtigt: gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Standort Chemnitz Reichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz - Antragsgegner - - Beschwerdegegner - wegen Aufnahme in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums ................................. im Schuljahr 2023/2024; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Hahn und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke am 13. September 2023 beschlossen: Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 7. August 2023 - 7 L 305/23 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen, die Antragsteller zu 2. und 3. als Gesamtschuldner, die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller, den Antragsgeg- ner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, die An- tragstellerin zu 1 vorläufig in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums ................................. im Schuljahr 2023/2024 aufzunehmen, abgelehnt. Die von den Antragstellern hierge- gen mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis er- lassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Not- wendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Schulordnung Gymnasien Abiturprüfung (SOGYA) wird ein Schüler nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn, wie bei der Antragstellerin zu 1, die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt wurde. Über die Aufnahme entscheidet gemäß § 3 Abs. 3 SOGYA der Schulleiter im Rahmen der verfügbaren Ausbildungsplätze. Bei deren Ermittlung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 8. Dezember 2018 - 2 B 316/18 -, Beschl. v. 8. Januar 2013 - 2 B 336/12 - und Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 1 2 3 3 189/14 -, alle juris; Beschl. v. 14. Januar 2015, SächsVBl. 2015, 189, 190 Rn. 6; Beschl. v. 8. Februar 2016, NVwZ-RR 2016, 462 Rn. 9; Beschl. v. 19. August 2020 - 2 B 270/20 -, juris Rn. 3 und Beschl. v. 28. August 2020 - 2 B 281/20 -, juris Rn. 4) von den in § 4a Abs. 2 und 3 SächsSchulG genannten Kriterien, insbesondere der dort festgelegten Klassenobergrenze und Zügigkeit, auszugehen. Übersteigt die Zahl der Aufnahmean- träge die so ermittelte Kapazität der Schule, muss, wenn Gesetz- und Verordnungsge- ber weder im Sächsischen Schulgesetz noch in den einzelnen Schulordnungen Abwä- gungskriterien vorgegeben haben, in einem Auswahlverfahren unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach sachgerechten Kriterien darüber entschieden werden, wel- che der Bewerber die freien Plätze erhalten sollen. Sachgerechte Kriterien sind dabei neben dem Zufallsprinzip die zeitliche Dauer und die Länge des Schulwegs, die Be- rücksichtigung des Umstands, dass bereits ein oder mehrere Geschwister des Aufnah- mebewerbers an der Schule unterrichtet werden, sowie von eng umgrenzten Härtefäl- len (vgl. Senatsbeschl. v. 8. Dezember 2008 - 2 B 316/08 - und v. 24. September 2014 - 2 B 189/14 -, beide juris). Die Entscheidung über die angewandten Kriterien liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Schulleiters. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine bestimmte Schule besteht nicht (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Januar 2015 a. a. O.). Gemessen daran verletzt das von der Schulleiterin des Gymnasiums ......................, dessen Eingangsklasse 5 im Schuljahr 2023/2024 sechszügig geführt wird, auf der Grundlage von - nach Abzug von fünf Ausbildungsplätzen für Wiederholer (vgl. Senats- beschl. v. 18. August 2012 - 2 B 270/12 -, juris Rn. 9) - 163 Plätzen, denen im Zeitpunkt der das Verfahren abschließenden Aufnahmeentscheidung 257 Anmeldungen gegen- überstanden, durchgeführte Auswahlverfahren nicht den Anspruch der Antragsteller auf eine ermessens- und verfahrensfehlerfreie Auswahlentscheidung nach Maßgabe der vorstehend genannten Abwägungskriterien. Aufgrund des Kriteriums „Schüler, deren Geschwister zum Zeitpunkt des Schuljahres- beginns unsere Schule besuchen“ wurden 56 Schüler aufgenommen, die einen Ge- wichtungszuschlag nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsKlassBVO von 1,5, gerundet zwei verursacht haben. Die verbleibenden (168 – 5 – 56 – 2 =) 105 Plätze hat die Schulleiterin in einem Losverfahren unter (257 – 56 =) 201 Bewerbern vergeben, bei dem die Antragstellerin zu 1 indessen keinen Platz erhielt. a) Entgegen der Auffassung der Antragsteller erweist sich das Losverfahren nicht des- halb als rechtswidrig, weil kein „Namenslosverfahren“ durchgeführt worden sei, son- dern ein „Kennziffernlosverfahren“, bei dem die „gezogene Kennziffer einem Namen 4 5 6 4 zugeordnet werden“ musste. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 20. Au- gust 2018 - 2 B 304/18 -, juris Rn. 6, Beschl. v. 29. September 2014 - 2 B 189/14 -, juris Rn. 9 und zuletzt Beschl. v. 25. August 2023 - 2 B 127/23 -, n. v.) muss der Ablauf des Losverfahrens so gestaltet sein, dass es seine Funktion erfüllen kann, unabhängig von persönlichen Verhältnissen und frei von sonstigen Einflüssen ein allein vom Zufall abhängiges Ergebnis herbeizuführen, um so allen Bewerbern die gleiche (Los-)Chance für die Aufnahme in die Schule zu eröffnen. Das am Gymnasium ...................... durchgeführte Losverfahren wird diesen Vorgaben gerecht. Ausweislich des Protokolls zum Losverfahren vom 18. April 2023 wurde „den am Losverfahren teilnehmenden Schülern eine Kennung zugeordnet“ und eine Ken- nungsliste erstellt, in der die am Losverfahren teilnehmenden 201 Schülerinnen und Schüler namentlich genannt werden und jeder Schülerin/jedem Schüler jeweils eine Kennung in fortlaufender Reihenfolge von 1 bis 201 zugewiesen wird. Die Antragstel- lerin zu 1 erhielt dabei die Kennung 187. Die Kennungen entsprechen, wie auch die Antragsteller nicht in Abrede stellen, den auf den Losen notierten Losnummern des Losverfahrens. Gemäß der durch die Ziehung der Lose ermittelten Reihung (von 1 bis 201) wurden 105 Bewerber aufgenommen. Durch dieses Verfahren werden das Zu- fallsprinzip und damit die Chancengerechtigkeit für alle Aufnahmebewerber gleicher- maßen gewahrt. Das Ergebnis des Losverfahrens war weder vorhersehbar noch be- einflussbar. Die Chance, im Losverfahren einen Platz an der Schule zu erhalten, war vielmehr für alle Bewerber, unabhängig von der ihnen zugeordneten Kennung/Losnum- mer gleich. Insofern erweist sich das Losverfahren als rechtmäßig. Von kann daher kann, anders als die Antragsteller meinen, keine Rede davon sein, es seien zwei Ver- fahren, die „Ziehung selbst“ und die zuvor in einem „gesonderten Verfahren erfolgte Zuordnung der Kennziffern zu den Namen“, durchgeführt worden und deshalb auch nicht davon, dass die Schulleiterin die der Aufnahme zugrunde liegenden Kriterien nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt, diese daher rechtswidrig oder gar willkürlich angewandt und die „Durchführung der Zuordnung“ und das Losverfahren nicht ordnungsgemäß dokumentiert hätte. b) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller, die Schulleiterin habe „Nachrückplätze zu Las- ten eines Nachrückplatzes für die Antragstellerin zu 1 an Bewerber vergeben, die ge- gen den Ablehnungsbescheid bezüglich ihrer Erstwunschschule und Aufnahme an eine andere Schule keinen Widerspruch erhoben hatten“. Übersteigt - wie hier - die Anzahl der Aufnahmebewerber die der freien Ausbildungsplätze, obliegt die Vergabe von vornherein frei gehaltener, frei gebliebener oder nachträglich frei gewordener 7 8 5 Plätze dem Antragsgegner bzw. der Schulleiterin. Diese durfte dabei auf die Nachrü- ckerliste des stattgefundenen Losverfahrens zurückgreifen und die Plätze an die Be- werber vergeben, die nach wie vor am Gymnasium ...................... aufgenommen wer- den wollten (vgl. Senatsbeschl. v. 9. September 2020 - 2 B 285/20 -, juris Rn. 12). Dies trifft für die gemäß der vorgelegten Liste „Nachrücker und Widerspruchsführer“ aufge- nommenen (zehn) Bewerber zu. Bei dieser Entscheidung hat die Schulleiterin zu Recht nicht zwischen Bewerbern, die gegen den Bescheid über die Aufnahme in eine andere als eine der Wunschschulen Widerspruch erhoben haben, und Bewerbern, die von der ihnen im Informationsschreiben der Schulleiterin vom 27. Januar 2023 eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, nach „Bekanntgabe der Aufnahmeentscheidun- gen (26.5.2023) … einen formlosen, unbegründeten Antrag auf Teilnahme am Nach- rückverfahren zu stellen“, unterschieden. Sowohl den Widerspruchsführern als auch den Antragstellern für die Teilnahme am Nachrückverfahren geht es in der Sache wei- terhin darum, an der Schule ihres Erstwunsches, der ......................, aufgenommen zu werden. Dies rechtfertigt ohne weiteres, sie gleichrangig in das Nachrückverfahren ein- zubeziehen. Dieser Verfahrensweise steht, anders als die Antragsteller meinen, keine bessere Rechtsposition der Widerspruchsführer deshalb entgegen, weil sie den Aufnahmebe- scheid nicht haben bestandskräftig werden lassen und dieser daher, wenn sie im Nach- rückverfahren einen Platz erhalten, im Widerspruchsverfahren aufgehoben werden kann. Hierbei lassen die Antragsteller indessen außer Acht, dass der Antragsgegner einen bestandskräftigen Aufnahmebescheid auch außerhalb eines Widerspruchsver- fahrens rechtmäßig aufheben kann und darf, wenn einen Aufnahmebewerber im Nach- rückverfahren ein Platz zugeteilt wird. Dies betrifft insbesondere die Fälle, in denen Aufnahmebewerber an der Erstwunschschule auf den ausdrücklichen Hinweis im In- formationsschreiben der Schule vertraut haben und vertrauen durften, dass für eine Beteiligung am Nachrückverfahren ein entsprechender Antrag ausreicht und ein Wi- derspruch gegen den Aufnahmebescheid nicht erforderlich ist. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Antrag auf Teilnahme am Nachrückverfahren als, wie das Verwaltungsgericht meint, „beschränkter Widerspruch“ gegen den Aufnahmebe- scheid auszulegen ist (Beschlussabdruck S. 7) oder, wie die Antragsteller meinen, nicht, und kann, wie vorstehend ausgeführt, zudem keine Rede davon sein, die Schul- leiterin habe im Nachrückverfahren ein nicht von ihr selbst stammendes und nicht „von vornherein“ von ihr selbst „festgelegtes Kriterium … angewandt, … soweit es die blo- ßen Anmelder betrifft“. 9 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). gez.: Grünberg Hahn Henke 10 11 12