Beschluss
2 B 117/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0109.2B117.23.00
1mal zitiert
6Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Es ist fraglich, wie der Begriff der Aufenthaltserlaubnis in § 9 Abs. 1 BeschV (juris: BeschV 2013) seit der Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) beziehungsweise der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30. August 2023 (BGBl. 2023 I. Nr. 233) auszulegen ist.(Rn.17)
2. Ausgehend von dieser komplexen rechtlichen Fragegestellung waren fallbezogen im Eilrechtsschutzverfahren die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen zu beurteilen.(Rn.22)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.8.2023 - 6 L 1250/23 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1379/22 erhobenen Klage des Antragstellers vom 21.10.2022 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 25.8.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.9.2022 ausgesprochene Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung angeordnet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist fraglich, wie der Begriff der Aufenthaltserlaubnis in § 9 Abs. 1 BeschV (juris: BeschV 2013) seit der Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) beziehungsweise der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30. August 2023 (BGBl. 2023 I. Nr. 233) auszulegen ist.(Rn.17) 2. Ausgehend von dieser komplexen rechtlichen Fragegestellung waren fallbezogen im Eilrechtsschutzverfahren die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen zu beurteilen.(Rn.22) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.8.2023 - 6 L 1250/23 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 1379/22 erhobenen Klage des Antragstellers vom 21.10.2022 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 25.8.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.9.2022 ausgesprochene Versagung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung angeordnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er schloss am 1.3.2018 mit einer deutschen Staatsangehörigen die Ehe und reiste nachfolgend mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 5.12.2018 wurde ihm ein erster Aufenthaltstitel gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG mit einer Dauer von drei Jahren erteilt. Nachdem er im Juli 2021 aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen war und seine Ehefrau gegenüber dem Antragsgegner bereits zuvor mitgeteilt hatte, dass die Eheleute getrennt seien, teilte der Antragsgegner ihm auf seinen Verlängerungsantrag vom 10.1.2022 – in dem der Antragsteller auf seine seit dem Jahr 2019 andauernde Anstellung als Produktionsmitarbeiter verwies – mit Anhörungsschreiben vom 21.4.2022 mit, dass eine Verlängerung des Aufenthaltstitels gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau nicht mehr in Betracht komme. Eine Verlängerung des Aufenthaltsrechts gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG könne ebenfalls nicht in Anspruch genommen werden, weil die eheliche Lebensgemeinschaft mindestens drei Jahre rechtmäßig bestanden haben müsse, was vorliegend nicht der Fall sei. Hierauf teilte der Antragsteller mit, dass er zwar nicht mehr mit seiner Frau zusammenlebe, er allerdings berufstätig sei und seinen Lebensunterhalt sichern könne, sodass er die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Erwerbstätigkeit gemäß § 19 c AufenthG beantrage. Da er aus einem Balkanstaat stamme, könne ihm womöglich zudem gemäß § 26 BeschV eine Erwerbstätigkeit gestattet und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Nach vorheriger Anhörung betreffend die beabsichtigte Ablehnung des Antrags zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19 c AufenthG und § 26 BeschV lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 25.8.2022, zugestellt am 29.08.2022, ab (Ziffer 1 des Bescheides), forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen zu verlassen (Ziffer 2), drohte ihm die Abschiebung an (Ziffer 3) und befristete dasEinreise- und Aufenthaltsverbot auf zwei Jahre für den Fall einer Abschiebung (Ziffer 4). Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Antragstellers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 19.9.2022, zugestellt an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 21.9.2022, zurückgewiesen. Der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sei abzulehnen. Aufgrund der Trennung der Eheleute scheide ein Anspruch nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG aus. Ebenso wenig komme eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG in Betracht, weil die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als drei Jahre im Bundesgebiet geführt worden sei. Ein Anspruch aus § 19 c AufenthG – wonach einem Ausländer unabhängig von einer Qualifikation eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden kann, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann – scheide ebenfalls aus. Weder sei eine zutreffende zwischenstaatliche Vereinbarung ersichtlich noch könne sich der Antragsteller auf eine Bestimmung der Beschäftigungsverordnung berufen. § 26 Abs. 2 BeschV – wonach für Staatsangerhörige der Staaten Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien eine Zustimmung mit Vorrangprüfung zur Ausübung jeder Beschäftigung erteilt werden kann – greife nicht, weil keine seiner Einreisen in die Bundesrepublik mit Zustimmung der Auslandsvertretung im Rahmen des § 26 Abs. 2 BeschV erfolgt sei. Ein Anspruch aus § 19 c AufenthG i. V. m. § 9 Abs. 1 BeschV – wonach die Ausübung einer Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern, die eine Blaue Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis besitzen, keiner Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit bedarf, wenn sie entweder zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt haben (Nr. 1) oder sich seit drei Jahren ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufhalten (Nr. 2)1§ 9 BeschV a.F. (Fassung vom 15.8.2019, gültig vom 1.3.2020 bis 17.11.2023)§ 9 BeschV a.F. (Fassung vom 15.8.2019, gültig vom 1.3.2020 bis 17.11.2023) – sei auch nicht einschlägig. Weder sei er im Besitz einer Blauen Karte EU noch einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 9 BeschV, weil seine bisherige Aufenthaltserlaubnis ursprünglich zum Zwecke der Familienzusammenführung erteilt worden sei. Einen Zweckwechsel gestatte die Norm nicht. Als Aufenthaltserlaubnis im Sinne der Vorschrift würden nur solche Aufenthaltserlaubnisse gelten, die zwecks Aufnahme einer Beschäftigung erteilt worden seien. Ausreichend seien keine Aufenthaltserlaubnisse, die kraft Gesetzes zur Ausübung jedweder Beschäftigung berechtigten. Darunter gehöre auch die Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß § 28 AufenthG. Hiergegen hat der Antragsteller am 21.10.2022 Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes eingereicht – 6 K 1379/22 – und am 9.8.2023 einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 25.8.2022 und den Widerspruchsbescheid vom 19.9.2022 betreffend die darin ausgesprochene Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die weiter verfügte Abschiebungsandrohung gestellt. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz mit Beschluss vom 21.8.2023 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe den Verlängerungsantrag zwar noch rechtzeitig eingereicht – sodass der Antragsgegner zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung gemäß § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG angeordnet habe -, allerdings könne er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit als Produktionsmitarbeiter nicht beanspruchen. Da es sich bei dieser Tätigkeit nicht um eine qualifizierte Tätigkeit als Fachkraft im Sinne des § 18 Abs. 3 AufenthG handele, komme als Rechtsgrundlage allein § 19c Abs. 1 AufenthG in Betracht. In Ermangelung einer zwischenstaatlichen Vereinbarung müsse sich die Möglichkeit der Zulassung zu der fraglichen Beschäftigung vorliegend aus der Beschäftigungsverordnung ergeben, was nicht der Fall sei. Die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 i.V. m. § 26 Abs. 2 BeschV auf Grundlage der sogenannten Westbalkanregelung scheide aus, weil der Antragsteller keinen Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung gestellt habe.Darüber hinaus lägen auch die Voraussetzungen des § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 9 BeschV nicht vor. Zwar genüge der Antragsteller voraussichtlich den Erfordernissen von § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BeschV, weil er ausweislich der zur Ausländerakte gereichten Gehaltsabrechnungen seit dem 18.2.2019 versicherungspflichtig beschäftigt sei und er sich seit seiner mit einem nationalen Visum erfolgten Einreise am 27.10.2018 bis zum Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis am 4.12.2021 mehr als drei Jahre ununterbrochen erlaubt im Bundesgebiet aufgehalten habe. Allerdings sei er nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 1 BeschV.Der Besitz einer zum Familiennachzug erteilten Aufenthaltserlaubnis, die bereits kraft Gesetzes zu jedweder Beschäftigung berechtige, sei nicht ausreichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem Urteil vom 21.8.2018 – 1 C 22/17 – erstrecke sich der Begriff der Aufenthaltserlaubnis im Sinne von § 9 BeschV nicht auf Aufenthaltserlaubnisse, die bereits kraft Gesetzes zur Ausübung jeglicher Beschäftigung berechtigten. Diese Rechtsprechung habe auch nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes zum 1.3.2020 Bestand. Ein Grund für eine Abkehr der aus der Entstehungsgeschichte der einschlägigen Normen und aus systematischen Gründen überzeugend hergeleiteten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei – trotz anderer Ansichten in der Literatur – nicht ersichtlich. Inhabern einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug sei bereits nach früherer Rechtslage die Beschäftigung gesetzlich erlaubt gewesen, sodass sich in Bezug auf die Personengruppe, zu der der Antragsteller zähle, durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Bezug auf die Beschäftigungserlaubnis in der Sache nichts geändert habe. Auch der Wortlaut des § 9 Abs. 1 BeschV sei unverändert geblieben, sodass sich die systematischen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts übertragen ließen. Bereits in der unveränderten Fortgeltung des § 9 Abs. 1 BeschV könne ein Hinweis darauf gesehen werden, dass es bei dem bundesverwaltungsgerichtlichen Verständnis des Rechtsbegriffs der Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 9 Abs. 1 BeschV auch nach Erlass des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes habe bleiben sollen. Die Beschäftigungsverordnung sei im Zuge dieses Gesetzes ansonsten in mancherlei Hinsicht geändert und angepasst worden, sodass eine ausdrückliche Klarstellung zu erwarten gewesen sei, wenn es dem Willen des Verordnungsgebers entsprochen hätte, dass nunmehr alle Arten von Aufenthaltserlaubnissen von § 9 Abs. 1 BeschV erfasst sein sollten. Auch nach Erlass des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes solle sich die Zulassung ausländischer Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AufenthG am bundesdeutschen Wirtschaftsstandort unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt orientieren. Dies habe trotz des leicht unterschiedlichen Wortlauts gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in der bis zum 29.2.2020 gültigen Fassung schon zuvor gegolten. Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit würden im Prinzip nach wie vor mit Blick auf ein konkretes Arbeitsverhältnis erteilt (§ 18 Abs. 2 Ziffer 1 AufenthG) und setzten grundsätzlich voraus, dass das Arbeitsverhältnis zustimmungsfähig sei (§ 18 Abs. 1 Ziff. 2. AufenthG). Dies habe gemäß § 18 Abs. 2 AufenthG a.F. bereits vor Erlass des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes gegolten. Auch in Bezug auf unqualifizierte Beschäftigungen habe sich durch die Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nichts Grundlegendes geändert. Die Vorgängerregelung des § 18 Abs. 3 AufenthG a.F. habe inhaltlich der Regelung des § 19c Abs. 1 AufenthG entsprochen. Eine Aufenthaltserlaubnis und der Zweck der (unselbstständigen) Erwerbstätigkeit setzten nach wie vor voraus, dass eine bestimmte Beschäftigung mit Blick auf die Erfordernisse des Wirtschafts- und Wissenschaftsstandortes Deutschland entweder generell – durch Gesetz oder Rechtsverordnung – zugelassen sei oder dass die konkrete Beschäftigung nach Prüfung der Bundesagentur für Arbeit im Einzelfall zugelassen werden könne. Mit Ausnahme von Beschäftigungen in Berufen auf dem Gebiet der Informations- und Kommunikationstechnologie bei ausgeprägter berufspraktischer Erfahrung i.S.d. § 6 BeschV und der sogenannten nicht einschlägigen Westbalkanregelung aus § 26 BeschV sehe die aktuelle Beschäftigungsverordnung ebenso wie ihre Vorgängerregelung im Übrigen keine Zulassungsmöglichkeit für nicht qualifizierte Beschäftigungen vor. Damit behielten die systematischen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts, die zur (einengenden) Auslegung des Rechtsbegriffs der Aufenthaltserlaubnis i.S.d. § 9 Abs. 1 BeschV als nur Aufenthaltserlaubnisse zum Zweck der Erwerbstätigkeit umfassend geführt hätten, weiterhin ihre Grundlage. Nach wie vor stelle die (grundsätzliche bzw. vor Erlass des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ausnahmsweise gesetzliche) Beschäftigungszulassung von Ausländern, denen eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen als zum Zweck der Erwerbstätigkeit erteilt worden sei, etwas grundlegend anderes dar als die an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandorts Deutschland orientierte, auf eine konkrete Beschäftigung bezogene Zulassung zum Arbeitsmarkt. Die aus diesem Befund für die frühere Rechtslage gezogene Schlussfolgerung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die in § 9 Abs. 1 BeschV unter den dortigen Voraussetzungen statuierte Zustimmungsfreiheit einer Beschäftigung den vorherigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Erwerbstätigkeit voraussetze bzw. – anders gewendet – dass § 9 Abs. 1 BeschV einen „Spurwechsel“ von einem unabhängig von den Erfordernissen des Wirtschaftsstandorts Deutschland zu einer Beschäftigung berechtigenden Aufenthaltstitel zu einem Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit allein infolge der mit diesem anderen Aufenthaltstitel durchlaufenen längeren Berufstätigkeit in Deutschland ( § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV) bzw. des längerenerlaubten Aufenthalts (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschV) nicht vorsehe, habe folglich weiterhin ihre Berechtigung. Gegen die Abschiebungsandrohung, die ihre Rechtsgrundlage in den §§ 50 Abs. 1, 59 Abs. 1 AufenthG finde, bestünden ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Am 4.9.2023 hat der Antragsteller dagegen Beschwerde eingelegt und beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 1379/22 gegen die im Bescheid des Antragsgegners vom 25.8.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2022 ausgesprochene Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die verfügte Abschiebungsandrohung anzuordnen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwar unbestritten, dass er keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (mehr) habe. Ebenso unstreitig sei, dass er die Westbalkanregelung nicht in Anspruch nehmen könne. Allerdings könne ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 9 BeschV erteilt werden. Er erfülle sowohl die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeschV als auch der Nummer 2 dieser Regelung, weil er länger als zwei Jahre rechtmäßig eine versicherungspflichtige Beschäftigung im Bundesgebiet ausgeübt und sich mehr als drei Jahre ununterbrochen erlaubt, geduldet oder mit Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten habe.Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erweise sich zudem die auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.8.2018 – 1 C 22/17 – gestützte Auffassung betreffend den Begriff der Aufenthaltserlaubnis in § 9 BeschV nach Inkrafttreten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes nicht mehr als zutreffend. Wie auch Breidenbach22vgl. Breidenbach, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 39. Edition, Stand: 01.07.2021, § 9 BeschV, Rz. 4vgl. Breidenbach, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 39. Edition, Stand: 01.07.2021, § 9 BeschV, Rz. 4 sei er der Auffassung, der durch das Bundesverwaltungsgericht praktizierten Auslegung stehe entgegen, dass der kraft Gesetzes gewährte Arbeitsmarktzugang gegenüber dem auf einer behördlichen Zulassung beruhenden Arbeitsmarktzugang von Anfang an eine bessere Rechtsposition (ein „mehr“) vermittele, weil die Aufenthaltsgewährung zusätzlich den – uneingeschränkten – Arbeitsmarktzugang beinhalte. Der kraft Gesetzes gewährte Arbeitsmarktzugang dürfe nicht schlechter behandelt werden als derjenige aufgrund behördlicher Zulassung. Hierfür spreche auch, dass mit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz ein Paradigmenwechsel vollzogen worden sei, weil gemäß § 4a Abs. 1 AufenthG die Erwerbstätigkeit nunmehr grundsätzlich gestattet sei, sofern sie nicht gesetzlich verboten oder beschränkt sei. Im Gegensatz zu den früheren Bestimmungen bestehe seit dem 1.3.2020 eine allgemeine Erwerbstätigkeitserlaubnis mit Verbotsvorbehalt. Hätte der Gesetz- oder Verordnungsgeber daher der einschränkenden Auslegung des Begriffs der Aufenthaltserlaubnis in § 9 Abs. 1 BeschV, wie sie durch das BVerwG in der Entscheidung vom 21.8.2018 vertreten werde, folgen wollen, so hätte er dies durch eine entsprechende Formulierung in der Vorschrift klarstellen können, was nicht erfolgt sei. Dies spreche dafür, dass die in § 9 Abs. 1 BeschV vorausgesetzte Aufenthaltserlaubnis jede der in den einzelnen Kapiteln des AufenthG geregelte Form der Aufenthaltserlaubnis erfasse, ohne dass es auf den konkreten Aufenthaltszweck ankomme. Jedenfalls handele es sich, wie auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 31.1.2022 – 11 S 1085/21 – festgestellt habe, bei der Frage nach der richtigen Auslegung des Wortes "Aufenthaltserlaubnis" in § 9 Abs. 1 BeschV seit der Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes um eine schwierige Rechtsfrage, für deren abschließende Klärung in einem Eilrechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kein Raum sei. Von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides könne nicht ausgegangen werden, so dass eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich sei. Die weitere Anwesenheit des Antragstellers berühre – über einen ihm gegebenenfalls nicht zustehenden Aufenthaltstitel hinaus – keine weiteren Belange des öffentlichen Interesses. Er sei nach wie vor erwerbstätig und beziehe keinerlei öffentliche Leistungen, vielmehr beteilige er sich mit der Abführung der Einkommensteuer und der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen positiv am Sozialstaat. Demgegenüber würde ihm eine sofortige Ausreisepflicht die in Deutschland geschaffene Existenzgrundlage zunichtemachen, ihn also ungleich härter treffen als Betroffene, die nicht erwerbstätig seien und für ihn deshalb auch deutlich mehr Nachteile nach sich ziehen als für das öffentliche Interesse. Er würde seinen Arbeitsplatz verlieren, selbst wenn sich im Hauptsacheverfahren die Rechtswidrigkeit des Bescheides herausstellen würde. Der Antragsgegner ist der Beschwerde entgegengetreten. II. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.8.2023 – 6 L 1250/23 – ist begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Androhung der Abschiebung in dem Bescheid des Antragsgegners vom 25.8.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2022 hat Erfolg. Bei der im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist das private Interesse des Antragstellers, bis zur unanfechtbaren Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu können, höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes. 1. Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel, ob die Ziffern 1 bis 3 des angegriffenen Bescheids des Antragsgegners geltendem Recht entsprechen. Ein Erfolg der Klage des Antragsstellers erscheint zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats möglich, weil eine andere Auslegung der hier maßgeblichen Norm – des § 9 BeschV – mit guten Gründen vertretbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht ist zwar in seinem Urteil vom 21.8.2018 - 1 C 22.17 - zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 9 BeschV in der Fassung vom 6.6.2013 (a.F.) nur ein Aufenthaltstitel mit einer Arbeitsmarktzulassung sein könne, wobei allein der Besitz eines kraft Gesetzes zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitels für den Verzicht auf eine (nochmalige) Einbeziehung der Bundesagentur für Arbeit und Prüfung der (beschäftigungsrechtlichen) Zulassungsvoraussetzungen nicht ausreiche.3vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2018 - 1 C 22.17 – juris, Rn. 19 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 21.8.2018 - 1 C 22.17 – juris, Rn. 19 ff. Diese durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommene einschränkende Auslegung der Norm – die über den Wortlaut des § 9 Abs. 1 BeschV a.F. hinausging – beruht auf der Entstehungsgeschichte der Norm und dem durch das Gericht ermittelten Willen des seinerzeitigen Verordnungsgebers sowie den verordnungs- und gesetzessystematischen Erwägungen in Anknüpfung an die Regelungsgegenstände der Vorgängerregelungen (hier: die vormalige Beschäftigungsverfahrensordnung (BeschV a.F.) und die Beschäftigungsverfahrensordnung (BeschVerfV)). Aus der im Jahr 2013 durch den Verordnungsgeber gegebenen Begründung zu § 9 BeschV a.F. folgt, dass solche Ausländerinnen und Ausländer von der Regelung erfasst sein sollten, „die sich mit einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung in Deutschland aufhalten“.4vgl. BR-Drs. 182/13, S. 31 (Hervorhebung durch den Senat)vgl. BR-Drs. 182/13, S. 31 (Hervorhebung durch den Senat) Zugleich hat der damalige Verordnungsgeber der Verordnung zur Änderung des Ausländerbeschäftigungsrechts unter anderem folgende allgemeine Erwägungen vorangestellt: „ […] . Demgegenüber besteht kein Bedarf mehr an Regelungen, nach denen drittstaatsangehörige gering qualifizierte Arbeitskräfte zu Beschäftigungen zugelassen werden können. Nach dem für den 1. Juli 2013 vorgesehenen Beitritt Kroatiens zur Europäischen Union werden alle ausländischen Arbeitskräfte, die nach diesen Regelungen zugelassen wurden, Unionsbürger sein. Damit reichen die auf dem EU-Arbeitsmarkt vorhandenen Potenziale aus, um den Bedarf an geringer qualifizierten Beschäftigten zu decken.5Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat Die mit dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen dienen dem Ziel, gut ausgebildeten ausländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Zuwanderung zur Ausübung einer Beschäftigung zu erleichtern. Dabei soll das Interesse Deutschlands an den ausländischen Fachkräften als Zielgruppe der Zuwanderungspolitik deutlich herausgestellt und dem Bedürfnis der Zuwanderer nach wenigen und verständlichen Regelungen Rechnung getragen werden.6vgl. BR-Drs. 182/13, S. 1vgl. BR-Drs. 182/13, S. 1“ Hierauf basierend erweist sich die durch das Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2018 erfolgte einschränkende Auslegung des Begriffs der Aufenthaltserlaubnis in § 9 BeschV a.F. ohne Weiteres als nachvollziehbar. Indes stellt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Frage, ob diese Auslegung des § 9 BeschV in seiner heutigen Fassung weiterhin Bestand haben kann. Hierbei ist zu beachten, dass – worauf auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hingewiesen hat –7vgl. VGH BaWü, Beschluss vom 31.1.2022 -, juris, Rn. 20; a.A.: BayVGH, Beschluss vom 8.2.2023 – 10 ZB 21.2522 -, juris, Rn. 10 sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 3.3.2021 – 3 B 20/21 –, juris, Rn. 12vgl. VGH BaWü, Beschluss vom 31.1.2022 -, juris, Rn. 20; a.A.: BayVGH, Beschluss vom 8.2.2023 – 10 ZB 21.2522 -, juris, Rn. 10 sowie Sächsisches OVG, Beschluss vom 3.3.2021 – 3 B 20/21 –, juris, Rn. 12 der Bundesgesetzgeber mit der Einführung des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im Jahr 2020 nicht nur einen sogenannten Paradigmenwechsel durch Änderungen des Aufenthaltsgesetzes vorgenommen hat, sondern zugleich auch den Text des § 9 BeschV ab dem 1.3.2020 redaktionell an die neuen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes angepasst hat (vgl. Art. 51 Nr. 9 des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes),8vgl. BT-Drs. 19/8285, S. 58vgl. BT-Drs. 19/8285, S. 58 ohne jedoch eine Änderung des Begriffs der Aufenthaltserlaubnis vorzunehmen, obwohl es angesichts des Wortlauts von § 9 Abs. 1 BeschV sowie der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2018 nahe gelegen hätte – so denn seitens des Verordnungsgebers gewollt –, eine inhaltliche Beschränkung des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift durch eine klarstellende Änderung ihres Wortlautes vorzunehmen. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Im Hinblick auf den im Rahmen der Auslegung von Normen maßgeblichen Willen des Verordnungsgebers dürfte gegenwärtig zudem relevant sein, dass der Verordnungsgeber von der im Jahr 2013 getroffenen Feststellung, wonach die auf dem EU-Arbeitsmarkt vorhandenen Potenziale ausreichen, um den Bedarf an geringer qualifizierten Beschäftigten zu decken, zwischenzeitlich Abstand genommen hat. Zwar konzentriert sich die Begründung des Entwurfs des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes im Wesentlichen auf die Fachkräftesicherung – nicht jedoch auf den Bedarf an geringer qualifizierten Beschäftigten –,9vgl. BT-Drs. 19/8285, S. 1vgl. BT-Drs. 19/8285, S. 1 sodass insoweit fraglich sein könnte, ob bereits hierauf basierend eine andere Auslegung des § 9 Abs. 1 BeschV geboten sein könnte. Allerdings hat der Verordnungsgeber Mitte des Jahres 2023 in der Begründung der Bundesverordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung Folgendes festgestellt:10vgl. BR-Drs. 284/23, S. 1-2vgl. BR-Drs. 284/23, S. 1-2 „Arbeitgeber in Deutschland haben vermehrt Schwierigkeiten, Fach- und Arbeitskräfte auf dem inländischen und dem europäischen Arbeitsmarkt zu gewinnen. Die Zahl der offenen Stellen beläuft sich laut der Stellenerhebung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung im vierten Quartal 2022 auf rund 1,98 Millionen; das ist der höchste je gemessene Wert. Auch überstieg in Deutschland 2022 erstmals das Ausbildungsangebot die Ausbildungsnachfrage auch bei einer erweiterten Betrachtung. Die Deckungslücke ist bereits bei vielen Arbeitgebern spürbar, unter anderem in den Gesundheits- und Pflegeberufen, bei der Kinderbetreuung, in der Softwareentwicklung, in Bau- und Ausbauberufen und in vielen weiteren Produktions- und Dienstleistungsberufen, und hat sich zu einem Risiko für den Wohlstand im Land entwickelt.1111Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat Dabei fehlen neben Hochschulabsolventinnen und Hochschulabsolventen insbesondere auch Fachkräfte mit einem beruflichen Abschluss. Zunehmend können aber auch Stellen für Arbeitskräfte unabhängig von einer formalen Qualifikation nicht besetzt werden.12Hervorhebung durch den SenatHervorhebung durch den Senat Die demografische Entwicklung, wonach die geburtenstarken Jahrgänge von 1955 bis 1970 nach und nach aus dem Erwerbsleben ausscheiden, wird diese Entwicklung noch weiter verstärken. Nach einer Studie der Boston Consulting Group gehen Deutschland für jede fehlende Fachkraft 86 000 Euro an Wirtschaftsleistung jährlich verloren. […] Zum Schließen der Lücke gilt es weiterhin, inländische und innereuropäische Potenziale zu heben. Absehbar wird dies jedoch nicht ausreichen, um den Fach- und Arbeitskräftebedarf zu sichern. […] Und obwohl die erleichterten Regelungen zur Erwerbsmigration angenommen werden, hat sich gezeigt, dass eine bedarfsgerecht steigende Einwanderung von Fach- und Arbeitskräften zusätzlicher Anstrengungen bedarf, einschließlich weiterer gesetzlicher Erleichterungen beim Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Zusätzlich zu den Bedarfen, die mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung adressiert werden, betrifft dies insbesondere qualifizierte Drittstaatsangehörige mit Berufserfahrung sowie Vermittlungsabsprachen im Gesundheits- und Pflegebereich. […] Ziel des Verordnungsentwurfes ist es, weitere rechtliche Maßnahmen umzusetzen, um die Bedarfe des Wirtschaftsstandortes Deutschland und die Fachkräftesicherung durch die Weiterentwicklung einer gezielten und gesteuerten Einwanderung von Fach- und Arbeitskräften aus Drittstaaten zu flankieren. Ergänzend zur Einwanderung aus EU-Mitgliedsstaaten, aus familiären und humanitären Gründen wird so ein Beitrag zu einem nachhaltigen gesellschaftlichen Wohlstand geleistet.13Hervorhebungen durch den SenatHervorhebungen durch den Senat […].“ Im Rahmen der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung hat der Verordnungsgeber überdies § 9 BeschV wiederum lediglich einer formalen Änderung unterzogen – indem der Zusatz „eine Blaue Karte EU“ in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1883 sowie aufgrund des geänderten Regelungsstandortes gestrichen worden ist – und den Begriff der Aufenthaltserlaubnis weiterhin – ohne Differenzierung nach dem Zweck der Erlaubnis – beibehalten.14vgl. hierzu BR-Drs. 284/23, S. 48vgl. hierzu BR-Drs. 284/23, S. 48 Im Zusammenspiel mit den maßgeblichen Erwägungen des Verordnungsgebers und dem zum Ausdruck gebrachten Regelungswillen dürfte durchaus fraglich sein, ob gegenwärtig eine einschränkende – über den Wortlaut hinausgehende – Auslegung des Begriffs Aufenthaltserlaubnis in § 9 Abs. 1 BeschV, wie sie im Jahr 2018 durch das Bundesverwaltungsgericht praktiziert worden ist, noch vom Willen des Verordnungsgebers gedeckt ist. Der Senat geht daher – wie auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in dem durch den Antragsteller genannten Beschluss vom 31.1.2022, Az.: 11 S 1085/21 – davon aus, dass es sich bei der Frage nach der richtigen Auslegung des Wortes „Aufenthaltserlaubnis“ in § 9 Abs. 1 BeschV um eine schwierige Rechtsfrage handelt, deren abschließende Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten sein sollte. 2. Ausgehend von offenen Erfolgsaussichten des durch den Antragsteller eingelegten Rechtsmittels in der Hauptsache fällt die gebotene Folgenabwägung zu dessen Gunsten aus, weil sein Interesse an der Aussetzung höher zu bewerten ist als das Interesse des Antragsgegners am Vollzug des Verwaltungsaktes. Die Nachteile, die dem Antragsteller daraus erwachsen würden, dass er zunächst in sein Heimatland zurückkehren müsste und im Falle des Obsiegens in der Hauptsache wieder einreisen könnte, um erneut der genehmigten Erwerbstätigkeit nachzugehen, überwiegen die Nachteile, die der Öffentlichkeit daraus erwachsen würden, dass er zunächst in Deutschland verbliebe und sich im Hauptsacheverfahren herausstellte, dass der angefochtene Bescheid einer rechtlichen Überprüfung im Klageverfahren Stand hielte. Der Antragsteller verfügt – soweit nach Aktenlage ersichtlich – über ausreichend Wohnraum, ist gesetzlich sozialversichert und ist in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch das Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu sichern. Er bezieht keine Sozialleistungen. Zwar folgt aus der Ausländerakte, dass der Antragsteller in Deutschland bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.15Mit Datum vom 15.3.2022 hat die Staatsanwaltschaft C-Stadt den Antragsgegner über einen Strafbefehl gegen den Antragsteller in Kenntnis gesetzt, mit dem gegen den Antragsteller wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung gegenüber seiner getrenntlebenden Ehefrau gemäß §§ 185, 194, 241 Abs. 2, 52 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen (Tagessatz zu 35,00 EUR) festgesetzt worden ist (vgl. Bl. 178-180 der Ausländerakte). Das Verfahren endete durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 29.6.2022 mit einer Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Auflage bzw. Weisung (Bl. 212 der Ausländerakte). Zuvor war ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen eines Versuchs räuberischer Erpressung (§ 255 StGB, § 22, 23 StGB) mit Verfügung vom 3.1.2019 durch die Staatsanwaltschaft D-Stadt nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden (vgl. Bl. 124, 130 der Ausländerakte).Mit Datum vom 15.3.2022 hat die Staatsanwaltschaft C-Stadt den Antragsgegner über einen Strafbefehl gegen den Antragsteller in Kenntnis gesetzt, mit dem gegen den Antragsteller wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung gegenüber seiner getrenntlebenden Ehefrau gemäß §§ 185, 194, 241 Abs. 2, 52 StGB eine Geldstrafe in Höhe von 75 Tagessätzen (Tagessatz zu 35,00 EUR) festgesetzt worden ist (vgl. Bl. 178-180 der Ausländerakte). Das Verfahren endete durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 29.6.2022 mit einer Einstellung nach § 153a Abs. 2 StPO gegen Auflage bzw. Weisung (Bl. 212 der Ausländerakte). Zuvor war ein Ermittlungsverfahren gegen den Antragsteller wegen eines Versuchs räuberischer Erpressung (§ 255 StGB, § 22, 23 StGB) mit Verfügung vom 3.1.2019 durch die Staatsanwaltschaft D-Stadt nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden (vgl. Bl. 124, 130 der Ausländerakte). Allerdings kann nach summarischer Prüfung gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass – soweit das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 19c Abs. 1 AufenthG i.V.m. § 9 Abs. 1 BeschV bejaht werden würde – eine Entscheidung des Antragsgegners über das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen im Sinne des § 5 AufenthG einzig zu Lasten des Antragstellers ausfallen könnte, zumal auch der Antragsgegner bislang keine Zweifel am Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen geäußert hat. In der Gesamtschau ist gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass eine dringende Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers angezeigt sein könnte, sodass sein Bleibeinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse überwiegt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie § 63 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).