Beschluss
2 A 247/22
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0325.2A247.22.00
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Leitsätze
1. Die Frage der Verfolgungsrelevanz einer Wehrdienstentziehung ist wegen der Einzelfallbezogenheit keiner verallgemeinerungsfähigen Aussage zugänglich.(Rn.12)
2. Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei keiner Gruppenverfolgung.(Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Oktober 2022 – 6 K 913/20 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Frage der Verfolgungsrelevanz einer Wehrdienstentziehung ist wegen der Einzelfallbezogenheit keiner verallgemeinerungsfähigen Aussage zugänglich.(Rn.12) 2. Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei keiner Gruppenverfolgung.(Rn.16) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. Oktober 2022 – 6 K 913/20 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1996 in … geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er heiratete am 22.1.2019 in der Türkei seine deutsche Cousine, die nach der Hochzeit zurück nach Deutschland reiste. Der Kläger ließ sich am 27.8.2018 einen türkischen Reisepass ausstellen und erhielt vom 6.5.2019 bis 3.9.2019 ein Visum für die BRD, mit dem er zwecks Familienzusammenführung in das Bundesgebiet einreiste. Nach seiner Ankunft in der BRD verweigerte die Cousine eine Unterschrift, sodass der Aufenthalt des Klägers nicht verlängert wurde. Nach eigenen Angaben reiste er mit der Familie der Cousine versteckt in einem Auto in die Türkei zurück. Sodann flog er innerhalb des Gültigkeitszeitraums seines Visums erneut unter Benutzung seines Reisepasses zurück nach Deutschland und suchte im August 2019 das türkische Konsulat in Mainz auf im Zusammenhang mit der Ehescheidung. Am 30.10.2019 kehrte er nach eigenen Angaben versteckt in einem Lkw in die Türkei zurück. Die Ehe wurde am 5.3.2020 geschieden. Am 23.6.2020 reiste der Kläger auf dem Luftweg mit gefälschtem Reisepass in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 20.7.2020 stellte er einen Asylantrag, zu dessen Begründung er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge angab, er habe im März oder Mai 2020 in e-devlet gesehen, dass er wegen Nichtableisten des Wehrdienstes gesucht werde. Er habe nicht versucht, sich vom Wehrdienst freizukaufen und befürchte, dass man ihn in ein Kriegsgebiet schicken würde, wo er Türken oder Kurden töten oder gegen Terroristen kämpfen müsse. Sein Vater habe ihm, als er sich schon in Deutschland aufgehalten habe, erzählt, dass die Jandarma ein paarmal bei ihnen zuhause in … gewesen sei und nach ihm gefragt habe. Zum Zeitpunkt der Nachfragen sei er noch in der Türkei gewesen und habe sich bei einem Freund aufgehalten. Außerdem habe er Probleme an der Universität gehabt. Anhänger der MHP hätten Studenten, die zu Veranstaltungen der HDP gingen, in einer Unterführung abgefangen und es sei zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen. Studenten der MHP hätten ihn auch geschlagen, wenn er kurdisch mit seiner Mutter gesprochen habe. Während der Studienzeit sei er drei- bis fünfmal von Studenten der MHP geschlagen worden. Sie hätten ihn mit dem Fuß getreten und geboxt. Dies sei in der Universität gewesen. Auf seine Nachfrage, warum er geschlagen werde, habe man ihm geantwortet, dass sein Name auf einer Liste stehe, die über Personen geführt werde, die das HDP Parteigebäude in … besuchen. Einmal habe ihn auch die Zivilpolizei bei einer Newroz-Feier während seiner Studentenzeit festgehalten, in ein Auto gebracht und geschlagen. Mit Bescheid vom 17.8.2020 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und den Antrag auf subsidiären Schutz ab. Zugleich stellte sie fest, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der geschilderte Übergriff durch die Zivilpolizei während des Studienaufenthaltes in … im Jahr 2015/2016 sei ein einmaliger Vorfall ohne wiederholenden Charakter gewesen. Bis zur Ausreise des Klägers im Juni 2020 habe es keinen weiteren Vorfall gegeben. Auch die Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal sei fraglich. Zudem habe der Kläger im Jahr 2019 ohne Probleme ein Visum beantragt und sei ausgereist. Dies zeige, dass er nicht ansatzweise im staatlichen Fokus stehe. Die Übergriffe durch MHP Studenten hätten sich auf den Aufenthalt in … bezogen und bis zur Ausreise keine Relevanz mehr gehabt. Obwohl der Kläger angeblich im Jahr 2017 der HDP beigetreten sei und obwohl sein Name auf einer Liste gewesen sein solle, habe es während seiner Zeit in … keine weiteren Übergriffe oder Beeinträchtigungen gegeben. Die vom Kläger geschilderten Nachteile, die er der kurdischen Volkszugehörigkeit zuschreibe, hätten keine asylerhebliche Intensität. Eine evtl. drohende Bestrafung wegen Verstößen gegen das Militärstrafgesetzbuch sei keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung, sondern die Ahndung kriminellen Unrechts. In der Regel werde dies mit Geldstrafen geahndet, man orientiere sich nicht an der Herkunft oder ethnischen oder religiösen Merkmalen. Es gebe keine zureichenden Anhaltspunkte für eine verfolgungsrelevante Diskriminierung von Kurden bei der Wehrdienstableistung oder Bestrafung wegen Wehrdienstentzuges. Es sei auch nur eine Mutmaßung des Klägers, dass er gegen Kurden kämpfen müsse. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass speziell Kurden zur Bekämpfung terroristischer Gruppierungen eingesetzt würden. Der Kläger sei mehrfach bei legalen Ein- und Ausreisen und auch bei dem Besuch des türkischen Konsulats in Mainz mit staatlichen Kontrollstellen in Kontakt getreten, ohne dass es Probleme in Bezug auf den Wehrdienst gegeben habe. Er habe auch keinen Versuch unternommen, sich hiervon freizukaufen. Zur Begründung seiner am 3.9.2020 erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er werde wegen Wehrdienstentzug in der Türkei gesucht. Auch wegen seiner HDP Mitgliedschaft seien im Fall einer Rückkehr asylerhebliche Repressalien zu befürchten. Mit Urteil vom 11.10.2022 – 6 K 913/20 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dem Kläger stehe kein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zu. Mit Blick auf die von ihm vorgetragenen Übergriffe durch MHP Studenten während seiner Studienzeit in … fehle es jedenfalls an dem notwendigen kausalen Zusammenhang zu seiner Ausreise. Der Kläger habe nach Abbruch seines Studiums unbehelligt mehrere Jahre in … gelebt. Er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise auch nicht der beachtlichen Gefahr von politischen Verfolgungsmaßnahmen allein wegen seiner kurdischen Ethnie unterlegen. Abgesehen davon, dass seinem Vorbringen keine ausreichenden Anknüpfungspunkte hierfür entnommen werden könnten, entspreche es der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Kurden weder in der Vergangenheit noch aktuell der Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlegen hätten, weil ihnen jedenfalls in den außerhalb der kurdischen Hauptsiedlungsgebiete liegenden Landesteilen der Türkei, insbesondere in den westlichen Großstädten, grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich gewesen sei und sie dort regelmäßig eine, wenngleich möglicherweise nur bescheidene, Existenzgrundlage finden könnten. Diese Einschätzung habe auch mit Blick auf die jüngeren Entwicklungen in der Türkei Bestand. Dafür, dass dem nicht der HDP angehörigen Kläger gegenüber ein konkretes und individuelles Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitsbehörden bestehe, ergebe sich kein greifbarer Anhalt. Alleine die Mitgliedschaft in der HDP oder ein derart niedrigschwelliges Engagement für diese Partei wie das von dem Kläger behauptete vermöge ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte regelmäßig nicht die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht im Verständnis von § 3 Abs. 1 AsylG zu rechtfertigen. Gegen eine Einordnung des Klägers als Regimegegner und gegen eine konkrete Gefährdung spreche zudem, dass er im Jahr 2019 die Türkei zweimal legal auf dem Luftweg mit Visum nach Kontrolle am Flughafen und Überprüfung seiner Personalien unter Vorlage des im August 2018 ausgestellten Reisepasses habe verlassen können. Die vielfältigen unproblematischen Kontakte des Klägers mit türkischen Behörden sprächen mit Gewicht dafür, dass jedenfalls in den Jahren 2018 und 2019 kein sicherheitsbehördliches Interesse an ihm bestanden habe. Dass sich dies im nachfolgenden Zeitraum geändert haben könnte, sei weder dargelegt noch wahrscheinlich. Eine flüchtlingsrelevante Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG drohe dem Kläger in der Türkei auch nicht mit Blick auf eine Heranziehung zum Militärdienst oder eine etwaige Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung. Es gebe keine belastbaren Hinweise darauf, dass kurdischstämmige Rekruten allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit anders behandelt würden. Auch wehrpflichtige Auslandstürken könnten sich vom Wehrdienst freikaufen. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines von dem Kläger weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien nicht erfüllt. Dass dem Kläger für den Fall seiner Abschiebung in die Türkei eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit drohen würde, sei weder dargetan noch erkennbar. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der arbeitsfähige und junge Kläger, der vor seiner Ausreise aus der Türkei für seinen Lebensunterhalt habe sorgen können, auch bei einer erneuten Rückkehr in sein Herkunftsland in der Lage wäre, zumindest sein Existenzminimum sicherzustellen, zumal seine Eltern weiterhin in … Landwirtschaft betreiben würden, sodass der Kläger wieder im Familienbetrieb tätig sein könne und er ein familiäres Umfeld habe, welches ihn unterstützen könne. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.10.2022 – 6 K 913/20 –, mit dem seine Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise, jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 18.11.2022 rechtfertigt nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Die von dem Kläger in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung formulierten Fragestellungen gebieten nicht die Zulassung des Rechtsmittels wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Eine Rechtssache hat nur dann eine grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat.1st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 18.10.2023 – 2 A 111/23 –, juris, Rn. 12 (m.w.N.)st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Beschluss des Senats vom 18.10.2023 – 2 A 111/23 –, juris, Rn. 12 (m.w.N.) Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist beziehungsweise aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.2 vgl. Beschluss des Senats vom 18.10.2023 – 2 A 111/23 –, juris, Rn. 12vgl. Beschluss des Senats vom 18.10.2023 – 2 A 111/23 –, juris, Rn. 12 Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich dem Antragsvorbringen keine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige Grundsatzfrage entnehmen. Die von dem Kläger zunächst als angeblich obergerichtlich nicht geklärt aufgeworfene Frage, „ob für einen türkischen Staatsangehörigen, der im wehrdienstpflichtigen Alter ist, ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG wegen Verstoßes gegen Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen Behandlung), Art. 9 EMRK (Gedanken–Gewissens- und Religionsfreiheit) und Art. 6 Abs. 1 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) besteht“, zeigt keine grundsätzliche Bedeutung im vorgenannten Sinne auf. Der Senat hat mehrfach festgestellt, dass die Frage der Verfolgungsrelevanz einer Wehrdienstentziehung wegen der Einzelfallbezogenheit keiner verallgemeinerungsfähigen Aussage zugänglich ist.3vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 – und vom 29.10.2021 – 2 A 139/21 –, jeweils bei jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 – und vom 29.10.2021 – 2 A 139/21 –, jeweils bei juris Auch die übrigen von dem Kläger in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung formulierten Fragestellungen gebieten nicht die Zulassung des Rechtsmittels wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG). Der Kläger hält die Sache ferner für grundsätzlich bedeutsam mit Blick auf die von ihm als obergerichtlich klärungsbedürftig angesehene Frage, „ob einem kurdischen Volkszugehörigen aufgrund der aktuellen politischen Entwicklung in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen oder ein Abschiebungsverbot festzustellen ist.“ Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich auch aus den diesbezüglichen Darlegungen nicht. Die aufgeworfene Frage ist nicht (weiter) klärungsbedürftig.4vgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44, wonach insbesondere auch Tatsachenfragen klärungsbedürftig sein müssenvgl. Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44, wonach insbesondere auch Tatsachenfragen klärungsbedürftig sein müssen Sie lässt sich unschwer auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung im Sinne der eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei verneinenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten. Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei nach einhelliger Rechtsprechung deutscher Obergerichte keiner Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG,5vgl. dazu beispielsweise VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20, DÖV 2023, 315, OVG Bln BBg, Urteil vom 7.10.2022 – 2 B 16/19 –, Asylmagazin 2023, 171, VGH München, Beschluss vom 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 –, bei Juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung, sowie unter Verweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 14.6.2019; ebenso auch nach den Ereignissen von 2015/2016 etwa OVG Bautzen, Beschlüsse vom 9.4.2019 – 3 A 358/19 –, und vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, beide bei Jurisvgl. dazu beispielsweise VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20, DÖV 2023, 315, OVG Bln BBg, Urteil vom 7.10.2022 – 2 B 16/19 –, Asylmagazin 2023, 171, VGH München, Beschluss vom 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 –, bei Juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung, sowie unter Verweis auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 14.6.2019; ebenso auch nach den Ereignissen von 2015/2016 etwa OVG Bautzen, Beschlüsse vom 9.4.2019 – 3 A 358/19 –, und vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, beide bei Juris wobei die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung nach Maßgabe eines staatlichen Verfolgungsprogramms in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt sind.6vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.11.2015 – 1 B 76.15 –, bei Juris, wo ausdrücklich auch auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Bezug genommen und insoweit kein Bedarf zur Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung gesehen wirdvgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.11.2015 – 1 B 76.15 –, bei Juris, wo ausdrücklich auch auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Bezug genommen und insoweit kein Bedarf zur Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung gesehen wird Dagegen verweist der Kläger zwar auf Berichte über einzelne Fälle zu angeblichen rassistisch motivierten Gewalttaten, die nach seiner Meinung eine Gruppenverfolgung belegen sollen. Damit ist der Zulassungsgrund jedoch nicht dargelegt. Nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung müssten sich Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet, hier dem gesamten Staatsgebiet der Türkischen Republik, gegen alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.7 vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237, dazu aus der neueren Rechtsprechung zur Türkei beispielsweise OVG Schleswig, Beschluss vom 12.5.2020 – 5 LA 158/20 –, bei Jurisvgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237, dazu aus der neueren Rechtsprechung zur Türkei beispielsweise OVG Schleswig, Beschluss vom 12.5.2020 – 5 LA 158/20 –, bei Juris Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind beziehungsweise nach gegenwärtigem Sachstand auch nur möglicherweise in dem angestrebten Berufungsverfahren positiv festgestellt werden könnten, ergibt sich aus den von dem Kläger benannten Quellen beziehungsweise aus den insoweit ausgeführten Ereignissen nicht. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich berücksichtigte und zutreffend bewertete Tatsache, dass es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie nach Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen gekommen ist, die von türkischer Seite auch der PKK zugeschrieben wurden. In der Türkei gibt es etwa 13 bis 15 Millionen Menschen kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie mögen dort zwar einer gewissen gesellschaftlichen Diskriminierung unterliegen und auch im Einzelfall Gefahr laufen, Opfer eines durch diese Volkszugehörigkeit motivierten Übergriffs zu werden. Es fehlt aber unschwer erkennbar angesichts der genannten Größe der Volksgruppe jedenfalls eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche „kritische Verfolgungsdichte“. Das hat das Verwaltungsgericht unter Verwendung der vorliegenden Materialien und Erkenntnismittel im angegriffenen Urteil überzeugend dargelegt, ohne dass hier auf die von ihm – im Einklang mit anderen gerichtlichen Entscheidungen zu der Frage – zusätzlich angeführte Ausweichmöglichkeit in den größeren Städten im Westen der Türkei eingegangen werden muss. Im Ergebnis gilt nichts anderes, soweit der Kläger weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, „ob ein kurdischstämmiger Asylbewerber in ein Land wie die Türkei abgeschoben werden darf, wenn bei der erneuten Einreise mit einer intensiven Befragung und möglicherweise Festnahme und Folter zu rechnen ist“, und „ob bei nach (illegaler) Ausreise und Verbleib im westlichen Ausland zurückkehrenden bzw. in die Türkei rückgeführten Asylantragstellern kurdischer Volkszugehörigkeit anzunehmen ist, dass mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einreisekontrollen Eingriffe i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen“. Insoweit genügt das Vorbringen des Klägers bereits nicht dem prozessualen Darlegungserfordernis (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht, wenn in ihm letztlich nur die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist auch in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher insgesamt eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dem genügt der Vortrag zu den im Zusammenhang mit der Rückführung8vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2020 – 2 A 10/19 – zur Rückführung von Wehrdienstverweigerernvgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2020 – 2 A 10/19 – zur Rückführung von Wehrdienstverweigerern aufgeworfenen Fragen nicht. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil unter Bezugnahme auf zahlreiche Entscheidungen verschiedener Gerichte sowie auf Berichte unterschiedlicher Stellen eine Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung beziehungsweise eine Gefährdung anlässlich der Rückkehr in die Türkei wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats verneint.9vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, Leitsatz Nr. 2 in der Übersicht II/2020 auf der Internetseite des Gerichts, wonach trotz der in den Auskünften berichteten Ausweitung der Einreisekontrollen nach den vorliegenden Erkenntnissen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Ethnie nicht festzustellen ist, auch in der Folge st. Rspr.vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, Leitsatz Nr. 2 in der Übersicht II/2020 auf der Internetseite des Gerichts, wonach trotz der in den Auskünften berichteten Ausweitung der Einreisekontrollen nach den vorliegenden Erkenntnissen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Ethnie nicht festzustellen ist, auch in der Folge st. Rspr. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.