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Beschluss

2 A 102/25

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0911.2A102.25.00
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Leitsätze
Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei keiner Gruppenverfolgung.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 1368/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei keiner Gruppenverfolgung.(Rn.19) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14. Mai 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 1368/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und muslimischer Religionszugehörigkeit. Eigenen Angaben zufolge reiste er Ende 2021 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 2.6.2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. Zur Begründung gab er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen an, Grund seiner Ausreise sei die Ausgrenzung aus der Gesellschaft als Kurde in der Türkei. In der Schule dürfe man kein kurdisch reden. Immer, wenn man kurdisch gesprochen habe, sei man ausgegrenzt und durch die Polizei kontrolliert worden. Auch das Gymnasium habe er abbrechen müssen, weil er als Kurde ausgegrenzt worden sei. Die Lehrer seien der Ansicht, dass aus den kurdischen Schülern nichts werde, außer Terroristen. Zudem sei sein Vater im Jahr … von einem Polizisten mit dessen Zivilauto überfahren worden. Der Vater sei damals nicht in ein Krankenhaus gebracht worden und deshalb verstorben. Er selbst sei bei dem Vorfall dabei gewesen und ebenfalls angefahren worden. Dabei sei sein linkes Bein gebrochen worden. Als man den Unfall habe anzeigen wollen, sei man nicht in das Polizeigebäude reingelassen worden. Die Polizisten schützten sich so gegenseitig. Ständig kämen Polizisten und durchsuchten willkürlich das Dorf. Man könne das Vieh nicht auf die Weide bringen, weil man ständig kontrolliert werde. Dies liege daran, dass sich sein Heimatdorf in der Nähe des Dorfes von Abdullah Öcalan befinde, dem Gründer der PKK. Deshalb stünde man immer unter Beobachtung. Es gebe viele willkürliche Handlungen, auch Verhaftungen. Davor habe er Angst.Er sei wegen der Diskriminierung der Kurden ausgereist. Seine Mutter, welche schlecht türkisch spreche, sei z. B. von einem Arzt mit der Begründung abgewiesen worden, dass sie erst türkisch lernen und dann wiederkommen solle. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers begründete den Asylantrag mit der sich allgemein verschlechternden Lage in der Türkei. Bekanntlich werde kurdischen Oppositionellen oder solchen, denen eine entsprechende Haltung unterstellt werde, generell vorgeworfen, Verbindungen zur PKK zu haben. Eine Vielzahl von HDP-Mitgliedern sei inzwischen inhaftiert worden. Terrorpropaganda werde jedem vorgeworfen, der sich kritisch zur AKP oder dem Staatspräsidenten und seiner Politik äußere. Dies betreffe nicht nur Kurden bzw. Personen, die sich für die kurdische Sache einsetzten, sondern inzwischen weitgehend jeden Bürger, der sich kritisch über die Regierung äußere. Gerade in den von Kurden bewohnten Gegenden herrschten teilweise wieder bürgerkriegsähnliche Zustände, ganze Stadtteile seien von türkischen Sicherheitskräften und Militär zerbombt worden, ohne Rücksichtnahme auf die Zivilbevölkerung. Selbst wenn die kurdische Volkszugehörigkeit allein nicht ausreichte, um mit asylerheblichen Repressalien rechnen zu müssen, so seien aber schon die geringsten Anhaltspunkte für eine regierungsfeindliche oder oppositionelle Haltung im Dunstkreis der PKK Grund genug für Verhaftungen und vermehrt auch wieder für Misshandlungen und Folter im Polizeigewahrsam. Mit Bescheid vom 8.8.2023 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Das angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht vorlägen. Soweit der Kläger vortrage, nach Deutschland gekommen zu sein, weil er als Kurde in der Türkei keine Chance habe und sich in Deutschland ein besseres Leben aufbauen wolle, fehle es bereits an konkreten Anhaltspunkten für eine zielgerichtete und irgendwie geartete asylerhebliche Verfolgungshandlung seitens Dritter. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der von ihm geschilderte Unfall (im Jahre …) in einem kausalen Zusammenhang zu der Ausreise im Jahre 2022 stehen könnte. Eigenen Aussagen zufolge sei der Kläger mit dem Wunsch besserer Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten nach Deutschland gereist. Hinweise auf mögliche konkret drohende Verfolgungshandlungen mit politischem Bezug seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei vermöge dem Antrag nicht zum Erfolg zu verhelfen. Die Volksgruppe der Kurden sei in der Türkei keinen landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Überdies bestünden für sie interne Schutzmöglichkeiten im Westen der Türkei. Kurden, die sich weder aktiv noch hervorgehoben für separatistische Bestrebungen einsetzten, könnten in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben. Dass sie dort keine ausreichende Lebensgrundlage finden würden, sei auszuschließen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus lägen ebenfalls nicht vor; auch ein Abschiebungsverbot komme nicht in Betracht. Zur Begründung seiner am 29.8.2023 dagegen erhobenen Klage hat sich der Kläger auf sein Vorbringen im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt bezogen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8.8.2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Türkei vorliegt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14.5.2025 ergangenem Urteil – 6 K 1368/23 – hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Flüchtlingsschutz zu. Er habe nicht glaubhaft machen können, dass er bereits in der Türkei politisch verfolgt oder von konkreten Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen sei oder im Falle seiner Rückkehr dorthin mit entsprechender Verfolgung rechnen müsste. Allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit bestehe ebenfalls keine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Gefährdung. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Kurden in der Vergangenheit keiner Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlegen hätten, weil ihnen jedenfalls in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich gewesen sei und sie dort regelmäßig eine, wenngleich möglicherweise nur bescheidene, Existenzgrundlage finden könnten. Diese Einschätzung habe auch mit Blick auf die jüngeren Entwicklungen in der Türkei Bestand. Zwar sei es dort seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK und der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder verstärkt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben würden, gekommen, wodurch sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert habe. Auch seien seit dem Putschversuch im Juli 2016 in der gesamten Türkei sowohl mit Blick auf die Menschenrechtslage als auch die Rechtstaatlichkeit deutlich negative Entwicklungen zu verzeichnen. Die verschärfte Lage in der Türkei reiche aber für die Annahme, dass ethnische Kurden landesweit Gefahr laufen würden, Opfer flüchtlingsrechtlich relevanter Rechtsgutsverletzungen in Anknüpfung an ihre Volkszugehörigkeit zu werden, nicht aus. Trotz des Wiederaufflammens des Konflikts mit der PKK und des Vorgehens staatlicher Sicherheitskräfte in der Folge des Putschversuchs sei festzuhalten, dass Übergriffe maßgeblich auf tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung bzw. Personen, denen eine Nähe zur PKK oder anderen terroristischen Vereinigungen vorgeworfen werde, zielten. Dies lasse zwar eine verfolgungsrelevante Gefährdung von Personen als möglich erscheinen, die konkret und individuell in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten seien. Für eine beachtliche Wahrscheinlichkeit derartiger Maßnahmen auch gegenüber Personen, für die das nicht zutreffe, allein weil sie kurdische Volkszugehörige seien, ließen sich aus den tatsächlichen Erkenntnissen vergleichbare Anhaltspunkte indes nicht und keinesfalls in einem Ausmaß entnehmen, das geeignet wäre, die für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche Verfolgungsdichte zu belegen. Der Kläger könne auch die hilfsweise beantragte Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht beanspruchen. Er habe nichts vorgetragen, was über den Gegenstand seines vorrangigen Begehrens auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hinausgehen würde. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses – seinem Prozessbevollmächtigten am 20.5.2025 zugestellte – Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.5.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts – 6 K 1368/23 –, mit dem seine Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) bzw., jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 17.6.2025 rechtfertigt nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Der einzig geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.1vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 8.2.2024 – 2 A 210/22 –, juris, Rn. 30 m. w. N. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Es muss erläutert werden, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung dieser bisher ungeklärten fallübergreifenden Tatsachen- oder Rechtsfrage führen kann. Dabei muss sich der Zulassungsantragsteller mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzen. Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Es ist Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, sodass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.2vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23–, juris, Rn. 8, und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23–, juris, Rn. 7vgl. OVG Bremen, Beschlüsse vom 23.1.2024 – 1 LA 60/23–, juris, Rn. 8, und vom 28.3.2024 – 1 LA 147/23–, juris, Rn. 7 Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hält folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam: „Durch die sich ständig verschärfende Lage im Konflikt der PKK mit dem türkischen Staat und die hieraus folgenden zunehmenden Repressionen gegenüber Kurdinnen und Kurden stellt sich (erneut) die Frage, ob kurdische Volkszugehörige als Gruppe in der Türkei verfolgt sind und angesichts der sich zudem verschlechternden wirtschaftlichen Lage in der Türkei eine zumutbare Existenz im Westen der Türkei, die zumindest die existenziellen Grundbedürfnisse befriedigt, nicht mehr möglich ist, so dass es derzeit an einer inländischen Fluchtalternative fehlt, so dass an der bisherigen Rechtsprechung zur Gruppenverfolgung und inländischen Fluchtalternative nicht mehr festgehalten werden kann.“ Dazu führt er u. a. einen Bericht der Tagesschau vom 27.3.2024 an, wonach der überwiegende Anteil der im Jahr 2023 (mehr als 60.000) aus der Türkei Geflüchteten Kurden seien, was ein Indiz für zunehmende staatliche Repressionen sei, sowie einen Bericht der Frankfurter Rundschau vom 28.8.2023, wonach der türkische Menschenrechtsverein (allgemein) „zahlreiche Fälle von Folter“ in türkischen Haftanstalten benannt habe. Aus der Länderinformation des UK Home Office von Oktober 2023 ergebe sich, dass die kurdische Bevölkerung im Südosten des Landes von der anhaltenden Gewalt zwischen der Regierung und der PKK betroffen sei, die zu einer erheblichen Zahl ziviler Todesopfer und zur Vertreibung aus den Städten und Gemeinden geführt habe. Die Verhängung von Ausgangssperren und vorübergehenden Sicherheitszonen habe den Zugang zu Gesundheitsdiensten, Bildung, Arbeit und anderen Aspekten des täglichen Lebens behindert. Nach einem Bericht der Berliner vorwärts Verlagsgesellschaft mbH vom 6.11.2024 seien nach den Kommunalwahlen im März 2024 drei gewählte Bürgermeister durch Zwangsverwalter ersetzt worden. Nach Angaben der TAZ vom 12.6.2025 sei die kurdische Filmemacherin Kudret Günes bei ihrer Einreise in die Türkei unter dem Vorwurf der Propaganda für eine terroristische Organisation festgenommen worden. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich daraus nicht. Die aufgeworfene Frage ist nicht (weiter) klärungsbedürftig. Sie lässt sich unschwer auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung im Sinne der eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei verneinenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten. Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei nach einhelliger Rechtsprechung deutscher Obergerichte keiner Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4b AsylG,3vgl. dazu etwa OVG Bremen, Beschluss vom 30.4.2025 – 1 LA 50/25 –, juris, Rn. 17, SächsOVG, Urteil vom 6.3.2024 – 5 A 3/20.A –, juris, Rn. 41 ff., VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 –, DÖV 2023, 315, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2022 – 2 B 16/19 –, Asylmagazin 2023, 171, VGH München, Beschluss vom 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 –, jurisvgl. dazu etwa OVG Bremen, Beschluss vom 30.4.2025 – 1 LA 50/25 –, juris, Rn. 17, SächsOVG, Urteil vom 6.3.2024 – 5 A 3/20.A –, juris, Rn. 41 ff., VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20 –, DÖV 2023, 315, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7.10.2022 – 2 B 16/19 –, Asylmagazin 2023, 171, VGH München, Beschluss vom 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 –, juris wobei die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung nach Maßgabe eines staatlichen Verfolgungsprogramms in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt sind.4vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.11.2015 – 1 B 76.15 –, juris, wo ausdrücklich auch auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Bezug genommen und insoweit kein Bedarf zur Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung gesehen wirdvgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.11.2015 – 1 B 76.15 –, juris, wo ausdrücklich auch auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Bezug genommen und insoweit kein Bedarf zur Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung gesehen wird Dagegen verweist der Kläger zwar – wie erwähnt – auf Berichte zu einzelnen Fällen angeblich rassistisch motivierter Gewalttaten bzw. zu einer mittelbaren Betroffenheit der kurdischen Bevölkerung im Südosten der Türkei im Zuge der Konflikte zwischen Regierung und PKK, die nach seiner Meinung eine Gruppenverfolgung belegen sollen. Damit ist der Zulassungsgrund jedoch nicht dargelegt. Nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung müssten sich Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet, hier dem gesamten Staatsgebiet der Türkischen Republik, gegen alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.5 vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237, und z. B. OVG Schleswig, Beschluss vom 12.5.2020 – 5 LA 158/20 –, jurisvgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237, und z. B. OVG Schleswig, Beschluss vom 12.5.2020 – 5 LA 158/20 –, juris Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind bzw. nach gegenwärtigem Sachstand auch nur möglicherweise in dem angestrebten Berufungsverfahren positiv festgestellt werden könnten, ergibt sich aus den vom Kläger benannten Quellen bzw. aus den insoweit ausgeführten Ereignissen nicht. In der Türkei gibt es etwa 13 bis 15 Millionen Menschen kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie mögen dort zwar einer gewissen gesellschaftlichen Diskriminierung unterliegen und auch im Einzelfall Gefahr laufen, Opfer eines durch diese Volkszugehörigkeit motivierten Übergriffs zu werden. Es fehlt aber unschwer erkennbar angesichts der genannten Größe der Volksgruppe jedenfalls eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche „kritische Verfolgungsdichte“. Das hat das Verwaltungsgericht unter Verwendung der vorliegenden Materialien und Erkenntnismittel im angegriffenen Urteil überzeugend dargelegt, ohne dass hier auf die von ihm – im Einklang mit anderen gerichtlichen Entscheidungen zu der Frage – zusätzlich angeführte Ausweichmöglichkeit in den größeren Städten im Westen der Türkei eingegangen werden muss.6so bereits Beschlüsse des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 247/22 –, juris, Rn. 16, und vom 3.9.2024 – 2 A 63/24 –, juris, Rn. 22so bereits Beschlüsse des Senats vom 25.3.2024 – 2 A 247/22 –, juris, Rn. 16, und vom 3.9.2024 – 2 A 63/24 –, juris, Rn. 22 Im Übrigen kommt zwischenzeitlich hinzu, dass die PKK am 12.5.2025 das Ende ihres seit 1984 geführten bewaffneten Kampfs gegen den türkischen Staat sowie die Auflösung ihrer organisatorischen Strukturen verkündet hat7vgl. VG München, Urteil vom 8.7.2025 – M 25 K 24.31193 –, juris, Rn. 26, unter Verweis auf Bundeszentrale für politische Bildung, „Auflösung der PKK: (K)eine Chance auf Frieden“ vom 16.6.2025, abrufbar unter: https://www.bpb.de/themen/europa/tuerkei/562919/aufloesung-der-pkk-k-eine-chance-auf-friedenvgl. VG München, Urteil vom 8.7.2025 – M 25 K 24.31193 –, juris, Rn. 26, unter Verweis auf Bundeszentrale für politische Bildung, „Auflösung der PKK: (K)eine Chance auf Frieden“ vom 16.6.2025, abrufbar unter: https://www.bpb.de/themen/europa/tuerkei/562919/aufloesung-der-pkk-k-eine-chance-auf-frieden, so dass fraglich ist, inwiefern die Ausgangssituation der klägerischen Fragestellung („Durch die sich ständig verschärfende Lage im Konflikt der PKK mit dem türkischen Staat und die hieraus folgenden zunehmenden Repressionen gegenüber Kurdinnen und Kurden stellt sich (erneut) die Frage […]“) heute noch besteht. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.