Beschluss
2 B 73/24
Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Az.: 2 B 73/24 7 L 129/24 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache des – Antragsteller – – Beschwerdeführer – prozessbevollmächtigt: gegen Studentenwerk Leipzig, Amt für Ausbildungsförderung Goethestraße 6, 04109 Leipzig – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – prozessbevollmächtigt: wegen Befreiung vom Semesterticket, Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hier: Beschwerde 2 hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 24. Juli 2024 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. März 2024 - 7 L 129/24 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 176,40 € festgesetzt. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 27. März 2024 hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auf vorläufige Befreiung des Antragstellers vom Beitrag für das Deutschlandsemesterticket im Sommersemester 2024 oder Zurückzahlung des Beitrags, hilfs- weise auf Freistellung von jeglichen Verpflichtungen, die aus der Festsetzung des Semester- beitrages hervorgehen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 1. Das Verwaltungsgericht führt zur Begründung seiner Entscheidung aus, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage bestünden keine Bedenken gegen die Erhebung eines Beitrags für das Deutschlandsemesterticket i. H. v. 176,40 €. Gemäß § 119 Abs. 2 SächsHSG erhebe das Studentenwerk von den Studenten der ihm zugeordneten Hochschulen einen Beitrag für die Möglichkeit der Inanspruchnahme seiner Dienstleistungen nach Maßgabe einer Beitragsord- nung, die Höhe und Zweckbindung bestimme und mit der Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht. Für die nach § 3 Abs. 2 der Beitragsordnung des Studentenwerkes Leipzig vom 13. Dezember 2023 vorgesehene Befreiungsmöglichkeit erfülle der Antragsteller nicht die tatbestandlichen Voraussetzungen. Er habe deshalb gemäß § 4 der Beitragsordnung den fest- gelegten Beitrag zu entrichten, gegen dessen Höhe und Leistungsumfang nach Maßgabe des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 1999 (- 6 C 17.98 -, BVerwGE 109, 97 - 115) keine Bedenken bestünden. Insbesondere werde der für das Deutschlandsemesterticket erhobene Beitragsanteil den Anforderungen des Äquivalenzprinzips bei der gebotenen gene- ralisierenden Betrachtungsweise gerecht. Die Inpflichtnahme auch der Studierenden, die das Semesterticket nicht nutzen wollten oder könnten, entspreche unter Berücksichtigung des So- 1 2 3 lidargedankens dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und dem Gleichheitssatz, wenn das Se- mesterticket tatsächlich dem ganz überwiegenden Teil der Studierendenschaft zugutekomme, was vorliegend der Fall sei. Hierdurch würden die vom Antragsteller aufgezeigten Nachteile deutlich überwogen. Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen inhaltlich teilweise übergangen bzw. fehlerhaft gewürdigt und den Sachverhalt nicht hinreichend ausermittelt. In der Sache führt er umfassend zur seiner Auffassung nach bereits fehlerhaft zustande gekommenen und inhaltlich aus mehreren Gründen zu beanstan- denden Regelung in § 4 der Beitragsordnung des Antragsgegners betreffend das Deutsch- landsemesterticket i. H. v. 176,40 € aus. 2. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung des ange- griffenen Beschlusses. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Re- gelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Es sind für den Senat auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es dem Antragsteller unzumutbar sein sollte, die Hauptsacheentscheidung zur Befreiung vom Beitrag für das Deutschlandsemesterticket abzuwarten. Nach Ablehnung seines Antrags auf Befreiung vom Beitrag für das Deutschlandsemesterticket im Sommersemester 2024 muss der Antragsteller den Beitrag i. H. v. 176,40 € (§ 4 der Beitragsordnung) entrichten. Der Antragsteller hat weder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch im Rahmen der innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Begründung geltend gemacht, dass ihm die Zahlung des Beitrags wirtschaftlich unmöglich sei. Er wurde mit Schreiben vom 24. Juni 2024 darauf hingewiesen, dass eine Aus- nahme vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache voraussetzt, dass die dem Antragstel- ler andernfalls drohenden Nachteile irreparabel wären, existenzielle Belange betroffen seien oder der Antragsteller wirtschaftliche Not leide. Auch aus dem hierauf – nach Ablauf der Be- schwerdebegründungsfrist – eingereichten Schriftsatz vom 22. Juli 2024 samt Anlagen erge- ben sich für den Senat keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Antragsteller durch die – 3 4 5 6 4 offenbar bisher nicht geleistete – Zahlung des Beitrags von 176,40 € für das Deutschlandse- mesterticket in eine irreparable wirtschaftliche Notlage geraten könnte. Entsprechende Rück- schlüsse lassen sich weder dem vorgelegten Wohngeldbescheid noch dem Hinweis auf ein etwaiges Vermögen in Bitcoin entnehmen. Die ebenfalls mit Schriftsatz vom 22. Juli 2024 beantragte Akteneinsicht war abzulehnen. Dem Senat liegen keine Akten des Antragsgegners über das vorliegende Verfahren vor. Zu einer Beiziehung von Verwaltungsakten bestand für den Senat kein Anlass, weil es – wie dargelegt – bereits an einem Anordnungsgrund fehlt und eine im Rahmen des Anordnungsanspruchs vorzunehmende inhaltliche Prüfung deshalb nicht veranlasst war. Soweit sich die beantragte Akteneinsicht auf nicht näher benannte weitere bei dem Antrags- gegner geführte Akten außerhalb des vorliegenden Verfahrens bezieht, war diese ebenfalls abzulehnen, weil derartige Akten für das vorliegende Verfahren ohne Belang sind. Entspre- chendes gilt für die vom Antragsteller beantragte Beweiserhebung betreffend außerhalb die- ses Verfahrens liegende Sachverhalte. Nachdem mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ein Anordnungsanspruch nicht mehr zu prüfen ist, bedarf das Beschwerdevorbringen zu einer Verletzung des rechtli- chen Gehörs sowie zur Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Ausführungen in materieller Hinsicht mangels Entscheidungserheblichkeit keiner Erörterung. Eine Gehörsverletzung würde sich zudem ohnehin nicht mehr auswirken, weil der Antragsteller im Beschwerdever- fahren hinreichende Gelegenheit zur Darlegung seiner Einwendungen hatte und diese auch wahrgenommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Ver- waltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 2 Satz 3 GKG). Grünberg Henke Hoentzsch 7 8 9 10 11 12