Urteil
2 C 147/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:1121.2C147.23.00
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Leitsätze
1. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs 7 BauGB) geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der bei der Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. (Rn.26)
2. Dient ein Angebotsbebauungsplan als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Auswirkungen heranzieht.(Rn.27)
3. Zwar gehört eine planbedingte Zunahme des (Verkehrs-)Lärms auch unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen. Anderes gilt aber dann, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist, d. h. über die Bagatellgrenze nicht hinausgeht oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt was unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen ist.(Rn.29)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Macht ein Antragsteller eine Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs 7 BauGB) geltend, so muss er einen eigenen Belang als verletzt benennen, der bei der Abwägung überhaupt zu beachten war. Nicht abwägungsbeachtlich sind insbesondere geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren. (Rn.26) 2. Dient ein Angebotsbebauungsplan als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben, begegnet es grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Auswirkungen heranzieht.(Rn.27) 3. Zwar gehört eine planbedingte Zunahme des (Verkehrs-)Lärms auch unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen. Anderes gilt aber dann, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist, d. h. über die Bagatellgrenze nicht hinausgeht oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt was unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls zu beurteilen ist.(Rn.29) Der Normenkontrollantrag wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. I. Er ist bereits unzulässig, da der Antragstellerin die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis fehlt. In Anlehnung an den Wortlaut des § 42 Abs. 2 VwGO erfordert diese die Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung.12vgl. etwa Urteile des Senats vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 –, zitiert nach juris, und vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53vgl. etwa Urteile des Senats vom 19.3.2015 – 2 C 382/13 –, zitiert nach juris, und vom 27.3.2001 – 2 N 9/99 –, SKZ 2001, 201, Leitsatz Nr. 53 Ist ein Antragsteller Eigentümer oder Nutzer eines außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des angegriffenen Bebauungsplans gelegenen Grundstücks, kann die Antragsbefugnis insbesondere aus dem subjektiven Recht auf gerechte Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen.13vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.2020 – 4 BN 50/19 –, juris, Rn. 6 m. w. N.; siehe auch BayVGH, Urteil vom 15.5.2023 – 15 N 22.1592 –, juris, Rn. 16vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.2020 – 4 BN 50/19 –, juris, Rn. 6 m. w. N.; siehe auch BayVGH, Urteil vom 15.5.2023 – 15 N 22.1592 –, juris, Rn. 16 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts14vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2/98 –, BRS 60 Nr. 46, , und Beschluss vom 14.10.2021 – 4 BN 3/21 –, juris, Rn. 4 m. w. N.vgl. hierzu insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 – 4 CN 2/98 –, BRS 60 Nr. 46, , und Beschluss vom 14.10.2021 – 4 BN 3/21 –, juris, Rn. 4 m. w. N. verbietet sich allerdings eine prozessuale Handhabung des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine „an sich gebotene Sachprüfung“ als Frage der Zulässigkeit des Antrags behandelt wird. An die Anforderungen für die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es sich hierbei um das Recht auf gerechte Abwägung handelt. Ein Antragsteller muss insoweit hinreichend substantiiert Tatsachen vortragen, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Dies setzt voraus, dass er einen eigenen Belang als verletzt benennt, der bei der Abwägung überhaupt zu beachten war. Gelingt ihm dies, ist seine Rechtsverletzung „möglich“ im Verständnis von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nicht abwägungsbeachtlich sind indes geringwertige oder mit einem Makel behaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht oder solche, die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren.15vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.2020 – 4 BN 50/19 –, juris, Rn. 6 m. w. N., sowie Urteile des Senats vom 25.1.2024 – 2 C 222/22 –, juris, Rn. 12, und vom 6.6.2017 – 2 C 119/16 –, juris, Rn. 14 f., und BayVGH, Beschluss vom 8.5.2019 – 15 NE 19.551, 15 NE 19.579 –, juris, Rn. 21 m. w. N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.2020 – 4 BN 50/19 –, juris, Rn. 6 m. w. N., sowie Urteile des Senats vom 25.1.2024 – 2 C 222/22 –, juris, Rn. 12, und vom 6.6.2017 – 2 C 119/16 –, juris, Rn. 14 f., und BayVGH, Beschluss vom 8.5.2019 – 15 NE 19.551, 15 NE 19.579 –, juris, Rn. 21 m. w. N. Für die Frage, ob sich ein Antragsteller auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann, ist von Bedeutung, welche planbedingten Auswirkungen der betreffende Gemeinderat bei der Abwägung zu berücksichtigen hat. Dient ein Angebotsbebauungsplan, wie hier, als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben, begegnet es – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – grundsätzlich keinen durchgreifenden Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Auswirkungen heranzieht. Gutachterliche Prognosen, die in ein Bebauungsplanverfahren einfließen, müssen von möglichst realistischen Annahmen und Geschehensabläufen ausgehen, weil sie der planenden Gemeinde nur so Aufschluss über die abzuwägenden planbedingten Belastungen geben können.16vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.6.2024 – 10 D 103/22.NE –, juris, Rn. 27 f. m. w. N., und Urteil des Senats vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, juris, Rn. 31 m. w. N.vgl. OVG NRW, Urteil vom 19.6.2024 – 10 D 103/22.NE –, juris, Rn. 27 f. m. w. N., und Urteil des Senats vom 6.9.2018 – 2 C 623/16 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Dass andere oder weitere, erheblich störträchtigere Nutzungen im vorliegenden Fall realistischerweise zu erwarten sind und daher die Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin die voraussichtlichen planbedingten Immissionen nicht realistisch abbilden kann, ist nicht erkennbar. Die in der mündlichen Verhandlung vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin benannte Alternative, wonach die Belieferung des geplanten Lebensmittelmarkts samt Müllcontainer und Papierpresse nicht nur – wie geplant – östlich17vgl. hierzu den dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 21.6.2024 als Anlage B01 beigefügten Lageplan und Bild 6 der Schalltechnischen Gutachten vom 7.9.2022 und 10.6.2024vgl. hierzu den dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 21.6.2024 als Anlage B01 beigefügten Lageplan und Bild 6 der Schalltechnischen Gutachten vom 7.9.2022 und 10.6.2024, sondern (bei nicht vollständiger Ausnutzung des Baufensters und seitlicher Umfahrung) auch nördlich des Gebäudes denkbar sei, so dass zusätzliche Stellplätze „an der Seite“ entstehen könnten, erweist sich insofern schon als rein spekulativ, als die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen hat, dass dem Vorhabenträger zwischenzeitlich eine Baugenehmigung für das der gemeindlichen Abwägungsentscheidung zugrundeliegende Bauvorhaben erteilt wurde. Dass der spätere Betreiber entgegen dieser Baugenehmigung handeln würde, ist durch keine Anhaltspunkte belegt. Ohnehin wäre die Antragstellerin insofern auf die Möglichkeit eines bauaufsichtsbehördlichen Einschreitens zu verweisen. Auch der in der mündlichen Verhandlung erhobene pauschale Einwand, die Planbegründung sei konzeptionell widersprüchlich, da sie sich einmal auf den offenen Angebotscharakter des Bebauungsplans und ein anderes Mal auf dessen Projektbezug berufe, überzeugt nicht. Hiervon ausgehend fehlt der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung ihres nach der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatzes vom 26.11.2024 die Antragsbefugnis. Als Mieterin einer Wohnung auf dem sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans „Ortsmitte C-Stadt “ befindlichen Grundstück A-Straße – das mit seiner südwestlichen Ecke an einen nordöstlichen Ausläufer des Plangebiets angrenzt – hat sie einen abwägungserheblichen eigenen Belang nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Die planbedingte, mit der Realisierung des Vorhabens, insbesondere des geplanten N.-Marktes, einhergehende Zunahme des Gewerbe- und Verkehrslärms, auf die sich die Antragstellerin diesbezüglich beruft, erreicht nicht die Schwelle der Abwägungsrelevanz. Zwar gehört eine planbedingte Zunahme des (Verkehrs-)Lärms auch unterhalb der maßgeblichen Grenzwerte grundsätzlich zum Abwägungsmaterial und kann die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen. Anderes gilt aber dann, wenn der Lärmzuwachs nur geringfügig ist, d. h. über die Bagatellgrenze nicht hinausgeht oder sich nur unwesentlich auf das Nachbargrundstück auswirkt. Wann das der Fall ist, lässt sich nicht durch reine Subsumtion ermitteln, sondern nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen.18vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.2020 – 4 BN 50/19 –, juris, Rn. 13 m. w. N.vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.7.2020 – 4 BN 50/19 –, juris, Rn. 13 m. w. N. Vorliegend kann bereits dem im Rahmen des Planaufstellungsverfahrens eingeholten „Schalltechnischen Gutachten für den geplanten Neubau eines Vollsortiment-Lebensmittelmarktes mit Backshop und Außenbestuhlung im Geltungsbereich des Bebauungsplans, Ortsmitte C-Stadt ‘ in der Gemeinde J., Ortsteil C-Stadt “ vom 7.9.2022 entnommen werden, dass die Grenze der Geringfügigkeit durch den aufgrund der Planverwirklichung zu erwartenden zusätzlichen Gewerbe- und Verkehrslärm nicht überschritten wird. So ergeben sich nach den Feststellungen dieses Gutachtens hinsichtlich der – in dessen Rahmen aufgrund ihrer größeren Nähe zum Plangebiet19vgl. S. 6 des Schalltechnischen Gutachtens vom 7.9.2022vgl. S. 6 des Schalltechnischen Gutachtens vom 7.9.2022 – betrachteten und sich unmittelbar an das durch die Antragstellerin bewohnte Gebäude in der A-Straße/E-Straße … anschließenden Immissionsorte „IP01“ (= A-Straße …) und „IP07“ (= E-Straße …) Beurteilungspegel von 39 bzw. 42 dB(A) tags und 33 bzw. 34 dB(A) nachts, die die gemäß Nr. 6.1 Satz 1 lit. e der TA-Lärm für allgemeine Wohngebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte (für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden) von 55 dB(A) tags und 40 dB(A) nachts deutlich unterschreiten. Warum dies hinsichtlich der durch die Antragstellerin bewohnten – nördlich des Plangebietes gelegenen – (Erdgeschoss-)Wohnung in der A-Straße anders zu beurteilen sein sollte, hat diese nicht dargetan. Vielmehr ist aufgrund deren abgeschirmter Lage und Entfernung zum Plangebiet nachvollziehbar, dass die Wohnung im Rahmen der schalltechnischen Begutachtung zunächst nicht als (relevanter) Immissionsort betrachtet wurde: Die nach Westen ausgerichtete Terrasse der Antragstellerin befindet sich am Ende des durch die Gebäude A-Straße und E-Straße … gebildeten Innenhofs, der zum Plangebiet – nach Osten versetzt – in südlicher Richtung geöffnet ist. Nach den plausiblen Angaben der Antragsgegnerin werden zwischen der Höhe der Terrasse der Antragstellerin und der Bodenplatte des geplanten Lebensmittelmarkts etwa 6 m liegen,20vgl. hierzu auch die dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 13.11.2024 als Anlage beigefügte Lichtbildaufnahmevgl. hierzu auch die dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 13.11.2024 als Anlage beigefügte Lichtbildaufnahme so dass die zwischen Plangebiet und Terrasse liegenden beiden Doppelgaragen21vgl. S. 2 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 21.6.2024 samt Lageplan (= Anlage B01)vgl. S. 2 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 21.6.2024 samt Lageplan (= Anlage B01) die Terrasse zusätzlich abschirmen. Diese Annahme wird durch die in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des im Rahmen des Normenkontrollverfahrens vorgelegten Ergänzungsgutachtens vom 10.6.2024 bestätigt. Danach werden hinsichtlich der dort ausdrücklich als Immissionsort („IP14“) betrachteten Wohnung der Antragstellerin Beurteilungspegel von 36 dB(A) tags und 23 dB(A) nachts erreicht, die die für allgemeine Wohngebiete – und damit (unbestritten) auch für die Wohnung der Antragstellerin – maßgeblichen Immissionsrichtwerte (für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden) wiederum mehr als deutlich unterschreiten. Das Irrelevanzkriterium der Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA-Lärm (Unterschreitung der maßgeblichen Lärmrichtwerte um mindestens 6 dB(A)) wird sowohl tags als auch nachts erreicht. Auch für die Spitzenpegelwerte wurden deutliche Unterschreitungen festgestellt.22vgl. hierzu S. 15 des Ergänzungsgutachtens vom 10.6.2024vgl. hierzu S. 15 des Ergänzungsgutachtens vom 10.6.2024 Im Übrigen werden selbst die gemäß Nr. 6.1 Satz 1 lit. f der TA-Lärm für reine Wohngebiete maßgeblichen und strengeren Immissionsrichtwerte (für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden) von 50 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts unproblematisch eingehalten.23Angesichts der deutlichen Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ändert sich an der hiesigen Einschätzung im Übrigen auch nichts durch das Schalltechnische Gutachten vom 21.11.2023, mit dem das Schalltechnische Gutachten vom 7.9.2022 u. a. im Hinblick auf die nach aktualisiertem Planungsstand zu berücksichtigenden technischen Anlagen überarbeitet wurde und das für die Immissionsorte „IP01“ (= D-Straße …) und „IP07“ (= E-Straße …) im Vergleich zu Letzterem um bis zu 4 dB(A) erhöhte Beurteilungspegel ermittelt hat (vgl. dort S. 40 f.).Angesichts der deutlichen Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte ändert sich an der hiesigen Einschätzung im Übrigen auch nichts durch das Schalltechnische Gutachten vom 21.11.2023, mit dem das Schalltechnische Gutachten vom 7.9.2022 u. a. im Hinblick auf die nach aktualisiertem Planungsstand zu berücksichtigenden technischen Anlagen überarbeitet wurde und das für die Immissionsorte „IP01“ (= D-Straße …) und „IP07“ (= E-Straße …) im Vergleich zu Letzterem um bis zu 4 dB(A) erhöhte Beurteilungspegel ermittelt hat (vgl. dort S. 40 f.). Aus dem Einwand der Antragstellerin, die textliche Festsetzung des Bebauungsplans Nr. 12 zu der – der schalltechnischen Untersuchung zugrunde gelegten – Lärmschutzmaßnahme „Einhausung der geplanten Anlieferungsrampe“ sei zu unbestimmt und damit unwirksam, ergibt sich nichts anderes. Die Rechtmäßigkeit und Gültigkeit der Festsetzung wird nicht substantiiert in Frage gestellt.24vgl. zu diesem Erfordernis BayVGH, Urteil vom 25.11.2022 – 15 N 21.2243 –, juris, Rn. 19 m. w. N.vgl. zu diesem Erfordernis BayVGH, Urteil vom 25.11.2022 – 15 N 21.2243 –, juris, Rn. 19 m. w. N. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass sich die Abwägungsentscheidung des Gemeinderats der Antragsgegnerin – wie dargelegt – zur realitätsnahen Abschätzung der absehbar planbedingten Auswirkungen zulässigerweise auf das konkrete (und auch den Schalltechnischen Gutachten zugrundeliegende) Planungsvorhaben der M.GmbH beziehen durfte, wonach die einzuhausende Anlieferungsrampe an der östlichen Seite des geplanten Lebensmittelmarkts vorgesehen ist.25vgl. hierzu den dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 21.6.2024 als Anlage B01 beigefügten Lageplan und Bild 6 der Schalltechnischen Gutachten vom 7.9.2022 und 10.6.2024vgl. hierzu den dem Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 21.6.2024 als Anlage B01 beigefügten Lageplan und Bild 6 der Schalltechnischen Gutachten vom 7.9.2022 und 10.6.2024 Weshalb die diesbezügliche textliche Festsetzung, die konkret festschreibt, dass die Einhausung der Anlieferungsrampe mit einer Länge von ca. 20 m ab Rampenkante mit einem Flächengewicht von mindestens 15 kg/m² und einem spaltfreien Anschluss an das Gebäude und an den Boden zu errichten ist, zu unbestimmt sein sollte, erschließt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht. Hinzu kommt, dass die Lage der Einhausung in Bild 6 des Schalltechnischen Gutachtens vom 7.9.2022,26vgl. hierzu auch S. 21 des Schalltechnischen Gutachtens vom 7.9.2022vgl. hierzu auch S. 21 des Schalltechnischen Gutachtens vom 7.9.2022 auf das sich die Planbegründung unter Ziff. 5.7 „Lärmschutz“ als Grundlage der Festsetzung ausdrücklich bezieht, genau bestimmt wird. Wenn die Antragstellerin vorträgt, in den Schalltechnischen Gutachten seien die in der Nacht zu erwartenden Lärmauswirkungen insofern unzutreffend ermittelt worden, als fehlerhaft die durch den Auftraggeber mitgeteilten Betriebs- und Öffnungszeiten zugrunde gelegt worden seien, obwohl es im Lebensmitteleinzelhandel mittlerweile üblich sei, dass Märkte durchaus bis 22 Uhr geöffnet seien, überzeugt dies ebenso wenig. Auch insofern begegnet die Bezugnahme auf das konkrete Planungsvorhaben, das durch den Angebotsbebauungsplan abgesichert werden soll, keinen Bedenken – zumal die nachts zu beachtenden Immissionsrichtwerte der TA-Lärm ohnehin erst ab 22.00 Uhr gelten (vgl. Nr. 6.4 der TA-Lärm). Der Einwand, in die Lärmbetrachtung sei eine eingeschränkte Parkplatznutzung nachts eingestellt worden, ohne diese festzusetzen oder anderweitig abzusichern, greift ebenfalls nicht durch. Die insofern geforderte Betriebszeitenregelung ist nicht Aufgabe eines Bebauungsplans, Betriebszeiten sind vielmehr gegebenenfalls in der Baugenehmigung festzulegen.27vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.8.2024 – 1 N 23.594 –, juris, Rn. 20vgl. BayVGH, Beschluss vom 12.8.2024 – 1 N 23.594 –, juris, Rn. 20 Auch im Übrigen hat die Antragstellerin nicht hinreichend konkret dargetan, inwiefern ihre Belange durch den streitgegenständlichen Bebauungsplan abwägungserheblich berührt sein könnten. Dies gilt zunächst hinsichtlich ihrer Annahme, in den Schalltechnischen Gutachten sei fehlerhaft davon ausgegangen worden, dass sich im Außenbereich der geplanten Bäckerei (wie durch den Auftraggeber mitgeteilt) lediglich 16 Personen aufhalten könnten,28vgl. hierzu S. 20 des Schalltechnischen Gutachtens vom 7.9.2022vgl. hierzu S. 20 des Schalltechnischen Gutachtens vom 7.9.2022 oder hinsichtlich von ihr (unbelegt) vermuteter nächtlicher Lärmauswirkungen etwaiger E-Ladesäulen samt Nutzung sowie etwaiger An- und Abfahrten zu einem Kiosk, der in der im südlichen Plangebiet gelegenen öffentlichen Grünfläche theoretisch zulässig ist – zumal etwaige E-Ladesäulen (aufgrund der vorgesehenen Position des Parkplatzes) und ein Kiosk ohnehin nur in einiger Entfernung zur nördlich des Plangebiets gelegenen Wohnung der Antragstellerin denkbar sind, die vor diesbezüglichen Lärmemissionen zusätzlich durch das Gebäude des geplanten Lebensmittelmarktes abgeschirmt werden würde. Insofern hat die Antragstellerin auch hinsichtlich der von ihr (lediglich) vermuteten Lärmimmissionen der im im südlichen Plangebiet gelegenen Mischgebiet theoretisch zulässigen Nutzungsarten – einschließlich Einzelhandelsbetriebe – keine Abwägungsrelevanz dargelegt. Im Übrigen gilt wiederum, dass etwaige Beeinträchtigungen in nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren geltend gemacht werden könnten,29vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Konfliktverlagerung Urteil des Senats vom 13.5.2024 – 2 C 33/23 –, juris, Rn. 38 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27.5.2024 – 10 D 110/22.NE –, juris, Rn. 82 ff.vgl. zur Zulässigkeit einer solchen Konfliktverlagerung Urteil des Senats vom 13.5.2024 – 2 C 33/23 –, juris, Rn. 38 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27.5.2024 – 10 D 110/22.NE –, juris, Rn. 82 ff. worauf die Antragsgegnerin bereits zutreffend hingewiesen hat. Der pauschale Vortrag der Antragstellerin, es sei lediglich der planinduzierte Verkehr nach Nr. 7.4 der TA-Lärm betrachtet, aber nicht ermittelt worden, welcher Verkehrslärm auf ihre Wohnung einwirke, kann schließlich ebenso wenig eine Antragsbefugnis begründen. Da die Erschließung des geplanten Lebensmittelmarktes nicht über die ihrer Wohnung am nächsten gelegene A- oder E-Straße, sondern über die F-Straße (L 147) – einer Landstraße I. Ordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 SStrG – erfolgt,30vgl. hierzu S. 5 und 12 des Schalltechnischen Gutachtens vom 7.9.2022 und S. 4 des Ergänzungsgutachtens vom 10.6.2024 sowie jeweils Bild 4 bis 6; siehe auch das Verkehrsgutachten vom 2.6.2023vgl. hierzu S. 5 und 12 des Schalltechnischen Gutachtens vom 7.9.2022 und S. 4 des Ergänzungsgutachtens vom 10.6.2024 sowie jeweils Bild 4 bis 6; siehe auch das Verkehrsgutachten vom 2.6.2023 erscheint es abwegig, dass die aus dem – über die der gutachterlichen Untersuchung ohnehin zugrunde gelegten Fahrzeuggeräusche hinausgehenden – An- und Abfahrtsverkehr zum Plangebiet resultierende Lärmzunahme die Schwelle der Abwägungsrelevanz überschreiten könnte. Dies gilt auch, soweit die Antragstellerin bemängelt, die Schalltechnischen Gutachten wiesen hinsichtlich der durch den An- und Abfahrtsverkehr ausgelösten Geräuschimmissionen (mangels Zugrundelegung aktueller Verkehrszahlen) nicht die notwendige Untersuchungstiefe auf. Der Vortrag lässt eine substantiierte Auseinandersetzung mit den gutachterlichen Feststellungen31vgl. hierzu S. 30 f. des Schalltechnischen Gutachtens vom 7.9.2022vgl. hierzu S. 30 f. des Schalltechnischen Gutachtens vom 7.9.2022 – etwa unter Einbeziehung der durch die Antragsgegnerin vorgelegten aktuellen Verkehrsmengenkarte des Saarlandes 202132vgl. Anlage B06 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 18.9.2024vgl. Anlage B06 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 18.9.2024 – vermissen. Der Normenkontrollantrag ist daher zurückzuweisen. II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. B e s c h l u s s Der Streitwert für das Normenkontrollverfahren wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der vorläufigen Bestimmung in dem Beschluss des Senats vom 26.10.2023 auf 15.000,- € festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan „Ortsmitte C-Stadt“ der Antragsgegnerin, mit dem u. a. die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung eines Einzelhandelsmarkts samt weiterer Wohnmöglichkeiten im Ortskern des Ortsteils C-Stadt geschaffen werden sollen. I. Das etwa 1 ha große Plangebiet erstreckt sich auf einen Bereich, der durch die Bebauung und Gärten der A-Straße Nr. … bis … und durch einen Fußweg zur D-Straße im Norden, durch die Bebauung und Gärten der E-Straße Nr. … bis … und der F-Straße Nr. … bis … samt Dorfplatz im Osten, durch die Bebauung, Gärten und Hofflächen der F-Straße Nr. … bis … und der G-Straße Nr. … bis … und durch die H-Straße im Süden sowie durch die Bebauung, Gärten und Hofflächen der H-Straße Nr. … und … und durch den Gartenbereich der D-Straße Nr. … im Westen begrenzt wird. Das weitgehend unbebaute Gebiet umfasst verschiedene Brachflächen und Teile des überwiegend verrohrten Bachlaufs der I.. Der Bebauungsplan setzt für das nördliche Plangebiet ein „Sonstiges Sondergebiet SO – Gebiet für Einzelhandel und Wohnen“ (§ 11 Abs. 3 BauNVO) und für das südliche Plangebiet ein Mischgebiet (§ 6 BauNVO) fest. Dazwischen wird u. a. eine öffentliche Grünfläche „Erlebnisraum I.“ ausgewiesen. Die Antragstellerin ist Mieterin einer im Erdgeschoss gelegenen Wohnung (mit zum Innenhof ausgerichtetem Gartenanteil) auf dem Grundstück A-Straße (Flurstück-Nr. …, Flur …, Gemarkung C-Stadt ). Dieses – sich außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans befindliche – Grundstück und das Nachbargrundstück E-Straße … (Flurstück-Nr. …, Flur …, Gemarkung C-Stadt ) sind zusammenhängend mit einem aus mehreren Wohneinheiten bestehenden Gebäude bebaut. Die südwestliche Ecke des Grundstücks A-Straße grenzt an einen nordöstlichen Ausläufer des Plangebiets an. II. Am 16.2.2022 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin die Aufstellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans „Ortsmitte C-Stadt “ samt Teiländerung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich. Die Beschlüsse wurden am 25.2.2022 ortsüblich bekannt gemacht. Als Ziel der Planung wurde u. a. Folgendes ausgeführt: „Die Gemeinde J. verfolgt mit der Aufstellung des Bebauungsplans, Ortsmitte C-Stadt ‘ das Ziel, die Ortsmitte gestalterisch, funktional und architektonisch aufzuwerten, die Versorgungslücke zu schließen, die durch die Schließung des P.-Marktes in der F-Straße entstanden ist und auf die Nachfrage nach betreutem Wohnen zu reagieren. Zudem soll die I. freigelegt, renaturiert und zu einem Begegnungsort umgestaltet werden.“ Im März und April 2022 wurden die frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit, der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Im Auftrag der Antragsgegnerin erstellte die K.mbH – eine „Auswirkungsanalyse zur Ansiedlung eines Lebensmittelmarktes in A-Stadt, Ortsteil C-Stadt “ (vom 23.6.2022)1vgl. Bl. 576 ff. der Verwaltungsaktevgl. Bl. 576 ff. der Verwaltungsakte. Im Zuge des Verfahrens wurde zudem ein durch die L.GmbH im Auftrag der M.GmbH erstelltes „Schalltechnisches Gutachten für den geplanten Neubau eines Vollsortiment-Lebensmittelmarktes mit Backshop und Außenbestuhlung im Geltungsbereich des Bebauungsplans, Ortsmitte C-Stadt ‘ in der Gemeinde J., Ortsteil C-Stadt “ vom 7.9.20222vgl. Bl. 508 ff. der Verwaltungsaktevgl. Bl. 508 ff. der Verwaltungsakte vorgelegt. Unter dem Punkt „1. Auftrag und Allgemeines“ ist u. a. ausgeführt: „Die M.GmbH […] plant den Neubau eines Vollsortiment-Lebensmittelmarktes mit Backshop und Außenbestuhlung im Geltungsbereich des Bebauungsplans, Ortsmitte C-Stadt ‘. Für die Obergeschosse ist eine Nutzung als betreutes Wohnen oder ggf. Pflege-Wohngruppen geplant. […] Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplans ist die Vorlage einer Prognose zu den von dem Betrieb des Vollsortiment-Lebensmittelmarktes mit Backshop und Außenbestuhlung sowie den von dem betreuten Wohnen oder ggf. von den Pflege-Wohngruppen im Obergeschoss ausgehenden Geräuschemissionen und -immissionen erforderlich. […]“ Vorgelegt wurde außerdem ein im Auftrag der M.GmbH erstellter Erläuterungsbericht zur „Überprüfung der Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers aus der geplanten Erschließung des N.-Markts in der Ortsmitte im Ortsteil C-Stadt der Gemeinde J.“ von Oktober 20223vgl. Bl. 614 ff. der Verwaltungsaktevgl. Bl. 614 ff. der Verwaltungsakte. Am 16.11.2022 billigte der Gemeinderat der Antragsgegnerin den zwischenzeitlich vorliegenden Entwurf des Bebauungsplans und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB, die vom 5.12.2022 bis einschließlich 13.1.2023 stattfand. Ort und Dauer der Offenlegung wurden am 25.11.2022 ortsüblich bekannt gemacht. Vom 2.12.2022 bis einschließlich 13.1.2023 erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB. Nach Entscheidung über die im Verfahren eingegangenen Stellungnahmen beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 15.2.2023 den Bebauungsplan als Satzung; der Satzungsbeschluss wurde am 2.6.2023 ortsüblich bekannt gemacht. Zugleich wurde die Teiländerung des Flächennutzungsplans in diesem Bereich beschlossen und in der Folge genehmigt. Dieser stellt dort nun eine Sonderbaufläche „Einzelhandel und Wohnen“ (§ 5 Abs. 1 BauGB), eine gemischte Baufläche (§ 5 Abs. 1 BauGB) und Grünflächen (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 BauGB) dar. III. Am 21.10.2023 hat die Antragstellerin den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt und zu dessen Begründung Folgendes vorgetragen: Der Antrag sei zulässig, insbesondere sei sie gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Auch als Mieterin einer außerhalb des Plangebiets gelegenen Wohnung könne sie sich – trotz der Entfernung zum Plangebiet – auf abwägungserhebliche private Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB berufen. Mit der Realisierung des Vorhabens, insbesondere des geplanten N.-Marktes, werde es zu einer planbedingten Zunahme des Gewerbe- und Verkehrslärms kommen. Dies folge schon daraus, dass auf der im Bestand vorhandenen Brachfläche ein großflächiger Lebensmittelmarkt mit einer Stellplatzanlage mit mindestens 100 Pkw-Stellplätzen und einer zu ihr ausgerichteten Anlieferungszone errichtet werden solle. Außerdem komme es ausweislich des schalltechnischen Gutachtens vom 7.9.2022 durch die geplanten Nutzungen im Obergeschoss im (nördlichen) Sondergebiet zu weiteren insgesamt mindestens 100 Fahrzeugbewegungen tagsüber. Eine solche Lärmzunahme sei abwägungserheblich, auch wenn diese unterhalb der zumutbaren Werte liege; sie sei nicht offensichtlich geringwertig, zumal eine bislang unbebaute und als Grünfläche genutzte Fläche überplant werde. Dass hier sogar eine erhebliche Lärmsteigerung zu erwarten sei, folge schon daraus, dass nach den Ausführungen im schalltechnischen Gutachten Lärmschutz- bzw. Lärmminderungsmaßnahmen erforderlich seien, die sich in Nr. 12 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans wiederfänden. Danach sei eine Einhausung der Anlieferungsrampe erforderlich. Da diese Festsetzung u. a. wegen Unbestimmtheit unwirksam sei, bestehe bereits insofern die Möglichkeit, dass es an einer sachgerechten Abwägung ihrer Belange fehle. Es sei weder zeichnerisch noch textlich festgesetzt, wo sich „die“ Anlieferungsrampe befinde bzw. welche Anforderungen an die Einhausung zu stellen seien. Insbesondere werde kein Schalldämmmaß der Einhausung festgesetzt. Der räumliche Bereich, der einzuhausen sei, lasse sich nicht hinreichend genau bestimmen, da offen bleibe, wo die Rampe beginne. Auch die Frage, wie zu verfahren sei, wenn keine „Anlieferungsrampe“ errichtet werde, bleibe unbeantwortet. Da im Mischgebiet weitere Einzelhandelsbetriebe zulässig seien, könne sich die Festsetzung auch auf diese beziehen. Zudem sei nicht ermittelt worden, welche Lärmauswirkungen in der Nachtzeit zu erwarten seien. Fehlerhaft sei nicht berücksichtigt worden, dass es sich vorliegend um einen Angebotsbebauungsplan handele. Im Rahmen des schalltechnischen Gutachtens sei allein auf die Angaben der M.GmbH – als Auftraggeber – abgestellt worden, wonach die Betriebszeiten des Lebensmittelmarkts von Montag bis Samstag von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr und die Öffnungszeiten der N.-Filiale von Montag bis Samstag von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr lägen. Die Warenanlieferung finde ausschließlich tagsüber statt, der Geldautomat könne am Tag und in der Nacht genutzt werden. Unberücksichtigt geblieben sei hingegen, dass es im Lebensmitteleinzelhandel mittlerweile üblich sei, dass Märkte bis 22.00 Uhr geöffnet seien, so dass eine nicht unerhebliche Parkplatznutzung durch Kunden auch noch nach 22.00 Uhr – und damit in der Nachtzeit – stattfände. Insofern mangele es an einer Ermittlung, Bewertung und gerechten Abwägung. Das Gutachten habe für nachts eine eingeschränkte Parkplatznutzung eingestellt, die weder festgesetzt noch sonst gesichert sei. So sei auch nicht untersucht worden, ob und inwieweit Lärmauswirkungen durch E-Ladesäulen und deren Nutzung sowie durch An- und Abfahrten zum in der Grünfläche zulässigen Kiosk in der Nacht stattfänden. Darüber hinaus sei lediglich der planinduzierte Verkehr nach Nr. 7.4 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm, im Folgenden: TA Lärm) betrachtet, aber nicht ermittelt worden, welcher Verkehrslärm auf das Grundstück bzw. die Wohnung der Antragstellerin einwirke. Auch insofern fehle eine Ermittlung, Bewertung und gerechte Abwägung. Nichts anderes folge aus dem im Rahmen des Normenkontrollverfahrens vorgelegten Ergänzungsgutachten vom 10.6.20244vgl. Bl. 153 ff. der Gerichtsaktevgl. Bl. 153 ff. der Gerichtsakte. Vielmehr werde dadurch bestätigt, dass die Antragsgegnerin die Sach- und Rechtslage gemäß § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht zutreffend ermittelt und bewertet habe. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der Angebotsbebauungsplan weitgehende Bebauungsmöglichkeiten eröffne, während sowohl das Ursprungs- als auch das Ergänzungsgutachten nur ein konkretes Vorhaben in den Blick nähmen. Entgegen den Angaben der Antragsgegnerin sei keine Beschränkung des Anlieferungs- und Kundenverkehrs (auf die südliche Seite des Plangebiets) erfolgt (vgl. Nr. 5 der textlichen Festsetzungen), was diese weder ermittelt noch bewertet habe. Das Plangebiet sei von ihrer Terrasse aus uneingeschränkt wahrnehmbar, wie sich aus einer mit Schriftsatz vom 13.11.2024 übermittelten Lichtbildaufnahme ergebe. Daraus sei auch ersichtlich, dass ihre Wohnung nicht durch die von der Antragsgegnerin benannten Garagen vom Plangebiet abgegrenzt werde. Soweit diese darauf hingewiesen habe, dass das Höhenniveau im Plangebiet unterschiedlich verlaufe und in unterschiedlicher Höhe gebaut werde, sei u. a. zu berücksichtigen, dass der (Angebots-)Bebauungsplan keine Höhenfestsetzungen enthalte und eine andere Bebauung zulasse bzw. ermögliche. Der Normenkontrollantrag sei zudem begründet. Der Bebauungsplan sei bereits formell rechtswidrig. So sei die Offenlagebekanntmachung fehlerhaft. Sie verstoße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB in der maßgeblichen, bis zum 6.7.2023 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.). Durch den darin enthaltenen Hinweis auf die Internetadresse „https://....de“ werde der falsche Eindruck erweckt, dass Stellungnahmen nur unter dieser Adresse abgegeben werden könnten. Insofern werde die Bekanntmachung der erforderlichen Anstoßfunktion nicht gerecht. Damit würden Planbetroffene zudem von der Abgabe von Stellungnahmen abgehalten. Ein Verstoß gegen die Anstoßfunktion ergebe sich auch daraus, dass in der Bekanntmachung wiederholt die Auslegung des „Bebauungsplans“ bzw. der „Planzeichnung des Bebauungsplans“ genannt werde. Damit werde – entgegen des auf „Entwürfe“ abstellenden § 3 Abs. 1 BauGB – suggeriert, der Bebauungsplan sei bereits beschlossen. Auch hinsichtlich der Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar seien, komme der Offenlagebekanntmachung nicht die nötige Anstoßfunktion zu. So liste sie die „wesentliche[n] umweltbezogene[n] Stellungnahmen“, die offengelegt würden, lediglich auf. Auch wenn deren Inhalt sodann nach der jeweiligen Bezeichnung der Stellungnahme zusammengefasst genannt werde, genüge dies nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, die dieses mit Urteil vom 6.6.2019 – 4 CN 7/18 – noch einmal klargestellt habe. Als strukturierendes Merkmal sei nicht die Stellungnahme als solche, sondern der Informationsinhalt zu wählen. Dieser müsse eine erste inhaltliche Einschätzung dazu ermöglichen, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt würden. Schließlich konterkariere die Offenlagebekanntmachung den mit ihr verfolgten Zweck, Bürger zu einer Stellungnahme anzuhalten, indem in rechtswidriger Weise Hinweise zum Datenschutz ergangen seien. Die Antragsgegnerin könne die Verarbeitung personenbezogener Daten hier nicht auf eine Einwilligung im Sinne der Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a und Art. 7 DSGVO stützen. Denn diese sei angesichts des Über- und Unterordnungsverhältnisses zwischen Gemeinde und Stellungnehmenden und den durch das BauGB eröffneten Stellungnahmemöglichkeiten innerhalb bestimmter Fristen nicht „freiwillig“ erteilt worden. Zudem werde mit der Abgabe einer Stellungnahme ohnehin keine Einwilligung „erteilt“. Daher könne die Antragsgegnerin die Verarbeitung personenbezogener Daten nur auf Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. e DSGVO (i. V. m. Art. 4 Nr. 7 DSGVO) stützen. Diese sei jedoch nicht „erforderlich“ in diesem Sinne. Die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im unionsrechtlichen Sinne setze voraus, dass die Aufgabe ohne diese nicht, nicht vollständig oder nicht in rechtmäßiger Weise erfüllt werden könne. Die Verarbeitung dürfe also nicht über das absolut Notwendige hinausgehen. Dass sich eine Gemeinde mit Stellungnahmen von (privaten) Einwendern befassen und in öffentlichen Sitzungen beraten müsse, ergebe sich aus § 1 Abs. 6 und 7, § 2 Abs. 3 und § 3 Abs. 2 BauGB. Daraus folge jedoch nicht, dass die Stellungnahmen dem Rat stets vollständig – d. h. ohne Anonymisierungen – vorgelegt werden müssten, worauf der datenschutzrechtliche Hinweis in der Offenlagebekanntmachung jedoch hindeute. Für die erforderliche Abwägung sei es gerade nicht zwingend erforderlich, sämtliche personenbezogene Daten zu nennen. Etwaige Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Rahmen der Bauleitplanung führten zwar als solche nicht zur Rechtswidrigkeit eines Bebauungsplans, da sie einem eigenständigen Rechtsfolgenregime unterlägen. Allerdings könnten Verstöße gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen gleichzeitig Verstöße gegen bauplanungsrechtliche Bestimmungen sein – wie hier gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB a. F.. Die Verfahrensweise einer Gemeinde im Zusammenhang mit der öffentlichen Auslegung und dem Umgang mit Stellungnahmen dürfe nicht so gestaltet werden, dass Personen in unzulässiger Weise davon abgehalten würden, sich zu der gemeindlichen Planung zu äußern. Dies sei u. a. der Fall, wenn es für das Absehen von der Äußerung einen nachvollziehbaren und berechtigten Grund gebe. Ein solcher Grund könne darin liegen, dass eine Stellungnahme ohne Anonymisierung Einzug in eine Abwägungstabelle und/oder in eine öffentliche Sitzung finde und insbesondere dem Gemeinderat nicht anonymisiert zugänglich gemacht werde. Genauso sei die Antragsgegnerin nach ihrem datenschutzrechtlichen Hinweis in der Offenlagebekanntmachung aber verfahren. Die Offenlage- und Schlussbekanntmachung sei zudem fehlerhaft, weil sie keinen Hinweis auf die zugeordneten externen Ausgleichsmaßnahmen enthalte. Der Bebauungsplan sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht rechtsfehlerhaft, was zu dessen Gesamtunwirksamkeit führe. Er sei schon nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB, da die Planum-setzung zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitere. Der Vollzugsfähigkeit stünden die Zugriffsverbote für besonders und streng geschützte Arten gemäß § 44 BNatSchG entgegen. Es müsse eine hinreichend verlässliche Prognosebasis vorliegen, die eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Planbereich vorhandenen Tier- und Pflanzenarten voraussetze. Hinsichtlich der vorhandenen Tierarten sei dies unterblieben, eine Artenschutzprüfung sei nicht erfolgt. Der Sichtung eines im Norden des Plangebiets befindlichen Vogelnests sei nicht näher nachgegangen worden. Auch hinsichtlich der offensichtlich vorkommenden Fledermausarten seien weitere Untersuchungen unterblieben. Das durchgehend begrünte Plangebiet sei offensichtlich als Lebensraum für streng und besonders geschützte Arten geeignet und ein entsprechendes Vorkommen mehr als realitätsnah. Des Weiteren verstoße der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 4 BauGB. Er sei nicht den einzelhandelsbezogenen Zielen des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Siedlung“, vom 4.7.2006 angepasst, insbesondere nicht dem Kongruenzgebot (Ziel 44) und dem Beeinträchtigungsverbot (Ziel 45). Vor allem fehle in der Auswirkungsanalyse der Nachweis, dass sich die Einzelhandelseinrichtung bezüglich Größenordnung und Warensortiment funktional in die vorgegebene zentralörtliche Versorgungsstruktur einfüge und dass ihr Einzugsbereich den Verflechtungsbereich des betreffenden zentralen Orts nicht wesentlich überschreite. Auch liege ein Verstoß gegen die Agglomerationsregelung (Ziel 43) vor. Entgegen § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB sei der Bebauungsplan nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden, auch wenn dieser parallel geändert worden sei und eine Sonderbaufläche „Einzelhandel und Wohnen“ darstelle. Zwar werde im Bebauungsplan ein „Sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung „Gebiet für Einzelhandel und Wohnen“ festgesetzt. Neben einem Lebensmittelmarkt mit entsprechenden Nebeneinrichtungen und einer Bankzweigstelle seien dort jedoch nicht nur Wohnnutzungen, sondern auch Sozialräume, Aufenthaltsräume, Verwaltungsräume, Räume für gesundheitliche Zwecke, Büroräume, Räume für freie Berufe und Dienstleistungsbetriebe, Anlagen für kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie Technikräume zulässig. Diese weiteren Nutzungen könnten nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Der Bebauungsplan leide zudem an zahlreichen Festsetzungsfehlern. Die Voraussetzungen zur Festsetzung eines Sonstigen Sondergebiets seien nicht erfüllt. Entgegen § 11 Abs. 1 BauNVO unterscheide sich das festgesetzte Gebiet – aufgrund des benannten Nutzungsmix – nicht wesentlich von einem Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO. Damit verstoße die Planung zugleich gegen § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Denn der objektive Planinhalt stimme nicht mit dem „wahren“ Planungswillen der Antragsgegnerin überein. Tatsächlich habe sie ein Kerngebiet geplant. Auch genüge die Zweckbestimmung nicht den Anforderungen des § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO. Zum einen sei darin nur „Einzelhandel“ und nicht „großflächiger Einzelhandel“ festgesetzt, so dass auch „nicht großflächiger Einzelhandel“ gemeint sein könne. Zum anderen seien die zahlreichen weiteren zulässigen Nutzungen nicht in der Zweckbestimmung genannt. Diese sei demnach nicht geeignet, die beabsichtigte städtebauliche Entwicklung im Sondergebiet sicherzustellen. Sie sei weder eindeutig noch hinreichend bestimmt und damit unwirksam. Im Übrigen sei die textliche Festsetzung Nr. 1.1.15diese lautet: „Zulässige Arten von baulichen Nutzungen: Im Erdgeschoss und im Bereich der Außenanlage- Ein Lebensmittelmarkt mit einem nahversorgungsrelevanten Kernsortiment, inklusive Backshop mit Außenterrasse, bis zu einer Verkaufsfläche bis zu 1.255 qm […]“diese lautet: „Zulässige Arten von baulichen Nutzungen: Im Erdgeschoss und im Bereich der Außenanlage- Ein Lebensmittelmarkt mit einem nahversorgungsrelevanten Kernsortiment, inklusive Backshop mit Außenterrasse, bis zu einer Verkaufsfläche bis zu 1.255 qm […]“ unbestimmt, da sie den Lebensmittelmarkt nicht nur im Erdgeschoss, sondern auch „im Bereich der Außenanlage“ zulasse. Angesichts des festgesetzten Baufensters sei unklar, auf welchen Bereich sich die „Außenanlage“ beziehe. Die – sich aus dem Wortlaut der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.1, einer systematischen Auslegung und dem hinter der Planung stehenden, insbesondere in der Planbegründung benannten Zweck ergebende – numerische Beschränkung auf „einen“ Lebensmittelmarkt sei unwirksam. Daher sei bauplanerisch nicht gewährleistet, dass die Regelungen zur Verkaufsfläche nur für einen einzigen Lebensmittelmarkt gelten würden. Die Festsetzungssystematik der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.1 stehe dem nicht entgegen. Die Verkaufsflächenobergrenze beziehe sich auf den „Lebensmittelmarkt“, mithin auf den Betrieb bzw. das Vorhaben, nicht als Höchstverkaufsfläche auf das Sondergebiet. Sehe man dies anders, würde die Festsetzung einer Verkaufsflächenobergrenze jedenfalls von Rechts wegen ausscheiden. Die BauNVO biete keine Rechtsgrundlage dafür, die Verkaufsfläche für ein Gebiet insgesamt zu beschränken. Die textliche Festsetzung Nr. 1.1.1 und die Bestimmung zur Verkaufsfläche seien auch nicht als Regelung zur Nutzung eines Grundstücks, also als planerhaltend auszulegende grundstücksbezogene Verkaufsflächenfestsetzung, wirksam. So sei bereits zweifelhaft, ob es sich bei dem als Sondergebiet festgesetzten Areal überhaupt um ein vorhabengeeignetes Grundstück handele. Unterstelle man dies, ließe sich die Verkaufsflächenbeschränkung nur dann planerhaltend als zulässige grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung auslegen, wenn die verbleibende Regelung zur Gewährleistung einer sinnvollen städtebaulichen Ordnung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB) geeignet und davon auszugehen sei, dass die Gemeinde die so verbleibende Festsetzung auch ohne die unwirksame zahlenmäßige Beschränkung erlassen hätte. Letzteres sei vorliegend zu verneinen. Auch bei Unwirksamkeit der numerischen Beschränkung und Aufrechterhaltung der Verkaufsflächenobergrenze als grundstücksbezogene Festsetzung ließen sich mehrere Märkte realisieren. Ausweislich der Ausführungen in der Planbegründung habe die Antragsgegnerin hingegen ersichtlich allein die Ansiedlung eines (N.-)Lebensmittelmarkts beabsichtigt. Die Zulässigkeit mehrerer Betriebe widerspreche ihrem planerischen Willen, so dass die Unwirksamkeit der numerischen Festsetzung die Gesamtunwirksamkeit der Sondergebietsfestsetzung nach sich ziehe. Im Übrigen sei eine vorhabenbezogene Verkaufsflächenbegrenzung, die – unterstellt – zugleich gebietsbezogen sei, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann zulässig, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans nur die Errichtung eines einzigen Einzelhandelsbetriebs zuließen. Die unzulässige numerische Beschränkung führe nicht zu einer Teil-, sondern zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans. Darüber hinaus seien die Voraussetzungen zur Festsetzung einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,95 nicht erfüllt, jedenfalls sei die Festsetzung städtebaulich nicht gerechtfertigt. Der Plangeber stütze die Überschreitung der Orientierungswerte des § 17 BauNVO auf § 19 Abs. 4 Satz 4 BauNVO. Unabhängig davon, dass diese Vorschrift keine Rechtsgrundlage für eine Festsetzung im Bebauungsplan darstelle, seien deren Voraussetzungen nicht erfüllt. Denn anders als auf S. 19 der Planbegründung behauptet würden die Flächen im Plangebiet im Umweltbericht als „hochwertige[…] Flächen“ bezeichnet. Im Übrigen sei unter Berücksichtigung des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht ersichtlich, weshalb eine Realisierung von Stellplätzen im festgesetzten Flächenumfang erforderlich sei. Dies werde weder begründet noch sei dies tatsächlich der Fall. Die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche sei ebenfalls fehlerhaft. Angesichts des geringen Flächenumfangs von 1.005 m² sei davon auszugehen, dass in erheblichem Umfang Nebenanlagen, Spielplätze und sonstige bauliche Anlagen in der Grünfläche errichtet würden. Auf diese Weise sei diese entgegen § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gerade nicht frei von fester Bebauung. Angesichts des vorliegenden Angebotsbebauungsplans sei die Lärmschutzfestsetzung völlig unbestimmt und damit unwirksam. Es erschließe sich nicht, welche Rampe an welcher Stelle gemeint sein solle. Zudem leide der Bebauungsplan an Abwägungsfehlern. Die Belange des Klimaschutzes und der Lufthygiene seien weder ermittelt noch bewertet oder sachgerecht in die Abwägung eingestellt worden (§ 1a Abs. 5 BauGB). Hierzu werde auf den sog. Klimaschutzbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24.3.2021 - 1 BvR 2656/18, 1 BvR 78/20, 1 BvR 96/20, 1 BvR 288/20 - sowie auf Art. 20a GG, § 8 KAnG und § 13 Abs. 1 Satz 1 KSG verwiesen. Maßgeblich sei u. a., dass die zuständige Behörde sich die Größenordnung der von der Planung hervorgerufenen THG-Emissionen und etwaige Einsparungen vor Augen führe. Auch habe die Antragsgegnerin den Grundsatz der Raumordnung in Plansatz 2.3.2 Nr. 22 des Landesentwicklungsplans, Teilabschnitt „Siedlung“, nicht in die Abwägung eingestellt. Danach seien u. a. siedlungsklimatisch ausgleichend wirkende Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten. Bei allen Planungen solle die Versiegelung des Bodens auf das für die Flächenfunktion erforderliche Maß beschränkt werden. Beiden Anforderungen sei die Antragsgegnerin nicht nachgekommen. Zwar könnten Grundsätze der Raumordnung – anders als Ziele der Raumordnung – bei einem Verstoß überwunden werden. Dies setze jedoch voraus, dass der Plangeber den betreffenden Grundsatz sachgerecht abgewogen habe, was vorliegend – aufgrund eines Abwägungsausfalls – nicht der Fall sei. Darüber hinaus sei das Verkehrsaufkommen weder ermittelt noch bewertet worden. Es sei kein Verkehrsgutachten erstellt worden. Die verkehrsrechtlichen Auswirkungen seien erheblich, was schon aus den geplanten Stellplätzen folge. Zudem liege das Plangebiet in unmittelbarer Nähe zur Landstraße L 147 (mit einer mittleren Verkehrsbelastung) und in der Nähe der BAB 1. Es sei unklar, ob die ausgelösten Mehrverkehre trotz des bereits vorhandenen mittleren Verkehrsaufkommens planerisch bewältigt werden könnten. Auch aus Gründen des Schallschutzes erweise sich der Bebauungsplan als fehlerhaft. Die Lärmschutzfestsetzung sei unwirksam. Das schalltechnische Gutachten sei aus mehreren Gründen zu bemängeln. Hinsichtlich der durch den An- und Abfahrtverkehr ausgelösten Geräuschimmissionen weise es nicht die notwendige Untersuchungstiefe auf. Da keine Verkehrsuntersuchung erfolgt sei, lägen auch keine aktuellen Verkehrszahlen vor. Zudem sei rechtsfehlerhaft auf die Festsetzung von Lärmemissionskontingenten verzichtet worden. Es sei keinesfalls sicher, dass bei einem Angebotsbebauungsplan tatsächlich die dem schalltechnischen Gutachten zugrunde gelegte bauliche Anlage mit ihren Parametern realisiert werde; auch ganz anders gestaltete bauliche Anlagen mit ganz anderen Geräuschquellen seien möglich. Die in dem Mischgebiet zukünftig möglichen Nutzungen seien bei der Erstellung des Gutachtens völlig außer Acht gelassen worden. Je nach Ausgestaltung sei es ohne weiteres möglich, dass der dem Lebensmittelmarkt zugeordnete Parkplatz von den im Mischgebiet zulässigen Nutzungen mitgenutzt werde. Da dort eine Gesamtgeschossfläche von ca. 3.000 m² denkbar sei, sei es völlig realitätsfern, dass von dem Mischgebiet, in dem Einzelhandelsbetriebe ohne Beschränkung zulässig seien, keine Auswirkungen ausgingen. Das Gutachten gehe zudem von fehlerhaften Annahmen aus: 16 Personen im Außenbereich der Bäckerei seien zu gering angesetzt. Nicht nachvollziehbar sei, wie die „eingeschränkte“ Parkplatznutzung in der Nacht sichergestellt werden solle – zumal kein im Zusammenhang mit (zu errichtenden) E-Ladesäulen stehender Lärm berücksichtigt worden sei. Fehlerhaft sei auch, dass hinsichtlich der H-Straße …, der G-Straße … und … sowie der F-Straße … nicht die für allgemeine Wohngebiete, sondern die für Mischgebiete maßgeblichen Immissionsrichtwerte zugrunde gelegt worden seien. Eine entsprechende Begründung fehle. Hinsichtlich des „betreuten Wohnens“ sei auch eine Pflegeanstalt im Sinne der Nr. 6.1 lit. g TA Lärm denkbar (vgl. § 3 Nr. 4 BauNVO), so dass – anders als im Gutachten – Immissionsrichtwerte von 45 dB(A) tags und 35 dB(A) nachts anzusetzen seien. Schließlich sei auch eine Betrachtung des Straßenverkehrslärms fehlerhaft unterblieben. Die Auswirkungsanalyse könne nicht verwertet werden. Da die Berechnungsmethodik einschließlich der Berechnungswege weder dargestellt noch begründet sei, genüge sie nicht der in der Rechtsprechung geforderten Transparenz. Auch gehe sie fehlerhaft davon aus, dass ein Lebensmittelmarkt mit max. 1.225 m² errichtet werde, obwohl eine Verkaufsfläche von 1.255 m² im Bebauungsplan festgesetzt sei. Nicht berücksichtigt worden sei, dass sich innerhalb des Sondergebiets mindestens zwei Lebensmittelmärkte errichten ließen. Der festgesetzte Backshop sei nicht betrachtet worden. Die Flächenleistung werde – unter Berücksichtigung des 18. Retail Real Estate Reports der Hahn Gruppe – mit 4.000 € / m² zu gering angesetzt. Da in der Auswirkungsanalyse ausgeführt werde, der Standort habe eine „sehr gute verkehrliche Erreichbarkeit“, „Streukundenpotential durch Berufspendler“, eine ÖPNV-Anbindung sowie eine „zentrale Lage im Ortskern“, könne nicht zugleich davon ausgegangen werden, der Markt habe eine lokale, auf den Ortsteil bezogene Versorgungsfunktion. Die Analyse leide an weiteren unzutreffenden Annahmen: So habe sich die Antragsgegnerin nicht damit befasst, dass eine Nachnutzung des Alt-Standorts auf der Grundlage der ursprünglichen oder einer neuen Genehmigung ohne weiteres möglich sei. Verkannt werde, dass nicht nur ein Sondergebiet, sondern auch ein Mischgebiet festgesetzt werde. Diesbezüglich führe die textliche Festsetzung Nr. 1.2.1 ausdrücklich – und entsprechend § 6 Abs. 2 BauNVO – Einzelhandelsbetriebe als mögliche Nutzungsoption aus. Insofern seien hier ohne weiteres drei nicht großflächige Einzelhandelsbetriebe mit insgesamt ca. 2.000 m² Verkaufsfläche denkbar. Von einem solchen kombinierten Einzelhandelsstandort ginge eine „Agglomerationswirkung“ aus, die nicht beachtet worden sei. Auch die Annahmen zu den Umverteilungen seien fehlerhaft. Die Umverteilungen im Non-Food-Bereich seien nicht ermittelt und bewertet worden. Die Bewertung der Umverteilungen im Kernort A-Stadt sei nicht nachvollziehbar. Entgegen § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB sei nicht geprüft worden, ob und inwieweit durch die Ansiedlung des Planvorhabens zentrale Versorgungsbereiche geschädigt würden und ob solche zentralen Versorgungsbereiche gegebenenfalls sogar vorgeschädigt seien. Insoweit sei schon nicht untersucht worden, ob und wo zentrale Versorgungsbereiche vorhanden seien und entwickelt werden sollten. Der Ausgleich und die Vorschrift des § 1a Abs. 3 BauGB seien nicht ordnungsgemäß abgearbeitet worden. Die Berechnung des Planzustands im Plangebiet sei unzutreffend. Die öffentliche Grünfläche sei fehlerhaft vollständig mit einem Wert von 18 bewertet worden, obwohl dort zahlreiche bauliche Anlagen geplant seien. Auch der Wert für die Dachbegrünung sei nicht sachgerecht, da die textliche Festsetzung Nr. 12 zu P36gemeint ist wohl die textliche Festsetzung Nr. 13 zu „P3: Dachbegrünung“gemeint ist wohl die textliche Festsetzung Nr. 13 zu „P3: Dachbegrünung“ geringere Substrathöhen zulasse, wenn PV-Anlagen errichtet würden, ohne die dann erforderliche Höhe zu benennen. Zudem sei die vorgesehene Ausgleichsfläche ungeeignet, da sie – als „Fichtenforst“ mit einem Biotopwert von 16 – nicht aufwertungsbedürftig und -fähig sei. Es sei nicht hinreichend ermittelt worden, ob die Erschließung hinsichtlich der Abwasserbeseitigung gesichert werden könne. Das Gutachten7gemeint ist wohl der Erläuterungsbericht zur „Überprüfung der Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers aus der geplanten Erschließung des N.-Markts in der Ortsmitte im Ortsteil C-Stadt der Gemeinde A-Stadt“von Oktober 2022gemeint ist wohl der Erläuterungsbericht zur „Überprüfung der Einleitung des anfallenden Oberflächenwassers aus der geplanten Erschließung des N.-Markts in der Ortsmitte im Ortsteil C-Stadt der Gemeinde A-Stadt“von Oktober 2022 betrachte nur ausgewählte Nutzungen im Sondergebiet, nicht die durch das festgesetzte Mischgebiet zulässigen Nutzungen. Die Bewertung des Schutzguts „Boden“ sei abwägungsfehlerhaft. Der schutzwürdige Belang der Erholung sei fehlerhaft bewertet worden. Die Planbegründung, wonach die Fläche selbst keine Bedeutung für die Anwohner der umliegenden Wohngebiete oder darüber hinaus habe, sei unzutreffend. Der Umweltbericht8vgl. S. 32 ff. der Planbegründung (Bl. 468 ff. der Verwaltungsakte)vgl. S. 32 ff. der Planbegründung (Bl. 468 ff. der Verwaltungsakte) sei unvollständig. Die notwendigen Angaben nach Ziff. 1 lit. b der Anlage 1 zum BauGB seien nicht enthalten. Zudem fehlten Ausführungen zu der Vermeidung von Emissionen, zum sachgerechten Umgang mit Abfällen, zur Nutzung erneuerbarer Energien und zur Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete. Schließlich sei die Alternativenprüfung mangelhaft. Im Umweltbericht heiße es wörtlich: „Andere Planungsalternativen gibt es derzeit keine.“ Schon dies begründe einen Abwägungsfehler. Auch der Umstand, dass ausweislich der Auswirkungsanalyse die Fläche zwischen Friedhof und O-Stadion als am besten für die Entwicklung eines Lebensmittelmarktes eingestuft worden sei, zeige die Fehlerhaftigkeit der Standortwahl. Zudem habe sich die Antragsgegnerin nicht damit befasst, dass auch eine isolierte Ansiedlung eines Lebensmittelmarkts – etwa am Alt-Standort des P.-Markts – möglich sei. Die Antragstellerin beantragt, den am 15.2.2023 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin beschlossenen Bebauungsplan „Ortsmitte C-Stadt “ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag zurückzuweisen. Der Antrag sei bereits unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis, da ihr Nutzungsrecht aufgrund der konkreten Lage des von ihr bewohnten Grundstücks in keinerlei Hinsicht beeinträchtigt sei. Dabei kämen einzig die Lärmimmissionen, die von der zugelassenen Bebauung ausgehen könnten, als abwägungsrelevante Belange, die auch ihrem Schutz dienten, in Betracht. Mit einer spürbaren Zunahme von Lärmimmissionen sei jedoch im Bereich ihrer zurückgebauten, zum Innenhof des Wohngebäudes gerichteten Wohnung nicht zu rechnen. Ihr Wohngebäude befinde sich in nördlicher Richtung des Plangebiets, wohingegen Lärmimmissionen durch Anlieferungs- und Kundenverkehr durchweg auf der südlichen Seite des Plangebiets anfielen. Zudem werde die konkrete Lage der Wohnung durch andere Gebäudeteile abgeschirmt. Bereits nach dem im Rahmen des Aufstellungsverfahrens eingeholten schalltechnischen Gutachtens – das in Übereinstimmung mit den Regelungen der TA-Lärm (nur) die am stärksten betroffenen, näher zum Bauvorhaben gelegenen Immissionsorte betrachtet habe – habe sich keine spürbare Zusatzbelastung ergeben. Hierbei habe man eine sog. Maximalabschätzung vorgenommen, d. h. es sei der ungünstigste Fall betrachtet worden. Inzwischen liege das aus Anlass des Normenkontrollverfahrens eingeholte Ergänzungsgutachten vom 10.6.2024 vor, das als weitere Immissionsorte die dem Plangebiet zugewandte Gebäudeseite des Anwesens A-Straße und den Terrassenausgang der Antragstellerin untersucht habe. Die Untersuchung bestätige, dass der Beurteilungspegel im Bereich der Wohnung der Antragstellerin den (für allgemeine Wohngebiete geltenden) Immissionsrichtwert erheblich unterschreite. Selbst wenn man die strengeren, für ein reines Wohngebiet geltenden Richtwerte zugrunde lege, würden diese deutlich – in einer Größenordnung von 6 dB(A) – unterschritten. Darüber hinaus sei keine relevante Zusatzbelastung festgestellt worden (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 der TA-Lärm), da sich die Immissionsorte nicht mehr im Einwirkungsbereich des Plangebiets befänden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehöre zwar auch das Interesse, von vermehrten Lärmimmissionen bewahrt zu bleiben, grundsätzlich zum Kreis der abwägungserheblichen Belange. Ein Mieter sei jedoch nicht schutzwürdig, wenn etwaige Lärmimmissionen mit so geringem Gewicht zu Buche schlügen, dass sie als planungsrechtlich vernachlässigenswerte Größe außer Betracht bleiben könnten. Ob vermehrte Verkehrslärmbeeinträchtigungen mehr als geringfügig zu Buche schlügen und ob das Interesse, von ihnen verschont zu bleiben, schutzwürdig sei, sei im Rahmen einer einzelfallbezogenen wertenden Betrachtung der konkreten Verhältnisse unter Berücksichtigung der Vorbelastung und der Schutzwürdigkeit des jeweiligen Gebiets zu beurteilen. Dies sei regelmäßig – und auch vorliegend – zu verneinen, wenn planbedingte Steigerungen des Verkehrslärms unter der Wahrnehmbarkeitsschwelle lägen und im Hinblick auf die Gesamtbelastung mit Lärm keine Gesundheitsgefahren zu erwarten seien. Ob Abwägungsfehler vorlägen und beachtlich seien, sei im Übrigen keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit. Ohnehin sei kein solcher Fehler ersichtlich, erst Recht keiner, durch den die Antragstellerin in ihren subjektiven Rechten betroffen sein könne. Ungeachtet der Tatsache, dass die Antragsgegnerin zwischenzeitlich ein Ergänzungsgutachten vorgelegt habe, sei auch die ursprüngliche Abwägung auf Grundlage des im Bebauungsplanverfahren eingeholten schalltechnischen Gutachtens vom 7.9.2022 in jeder Hinsicht ordnungsgemäß gewesen. Die Immissionsorte seien korrekt ausgewählt worden. Bedenken gegen die Lärmprognose ergäben sich auch nicht im Hinblick auf die Einhausung der Anlieferungsrampe. Die diesbezügliche Festsetzung sei hinreichend bestimmt, da diese an jeder Stelle der überbaubaren Fläche des Sondergebiets hergestellt werden könne und dort den Anforderungen der textlichen Festsetzung Nr. 12 entsprechen müsse. Auch die schalldämmende Wirkung sei hinreichend sichergestellt und im Schallgutachten berücksichtigt, da die Einhausung über ein Flächengewicht von mindestens 15 kg/m² verfügen müsse. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin einen Angebotsbebauungsplan aufgestellt habe, der verschiedene Ausführungsvarianten zulasse, wohingegen das Schallgutachten ein konkretes Vorhaben betrachte. Diene ein Angebotsbebauungsplan als planungsrechtliche Grundlage für ein konkret umrissenes Vorhaben – wie hier in Bezug auf die Ausweisung des Sondergebiets –, so begegne es grundsätzlich keinen Bedenken, wenn die Gemeinde vor allem dieses Vorhaben zur realitätsnahen Abschätzung der absehbaren planbedingten Lärmimmissionen heranziehe. Im Übrigen müsse diese im Bebauungsplanverfahren noch keine abschließende Konfliktbewältigung vornehmen. Vielmehr dürfe die Konfliktlösung – etwa bei einer von den gutachterlichen Annahmen abweichenden Ausführung – im Einzelnen auf der Stufe der Planverwirklichung, d. h. in dem stets noch durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren, erfolgen. Schließlich liege die Wohnung der Antragstellerin deutlich außerhalb des Einwirkungsbereichs des im südlichen Plangebiet festgesetzten Mischgebiets. Der Normenkontrollantrag sei zudem unbegründet. Die Offenlagebekanntmachung genüge den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB in der maßgeblichen, bis zum 6.10.2023 geltenden Fassung. Sie beinhalte keinerlei Beschränkungen zu Form und Übermittlungsweg von Stellungnahmen. Dass sie sich auf den Entwurf des Bebauungsplans beziehe, ergebe sich ausdrücklich aus der ersten Zeile der Bekanntmachung und aus dem Gesamtkonzept. Darüber hinaus sei es nicht erforderlich, bei jeder Erwähnung des Worts „Bebauungsplan“ gesondert darauf hinzuweisen, dass dieser sich im Entwurfsstadium befinde. Dem objektiven und verständigen Bürger erschließe sich dies ohne weiteres, da er gerade die Möglichkeit erhalten solle, sich am Aufstellungsverfahren zu beteiligen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB in der benannten Fassung seien die nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich auszulegen. Die streitgegenständliche Bekanntmachung ermögliche eine erste inhaltliche Einschätzung, welche Umweltbelange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unterlagen behandelt würden, und werde so den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gerecht. Vermeintliche datenschutzrechtliche Verstöße führten nicht zur Rechtswidrigkeit des Bebauungsplans. Nicht ersichtlich sei, warum die Antragstellerin aufgrund der nach anderen Rechtsvorschriften erforderlichen Datenschutzerklärung davon hätte abgehalten werden sollen, eine Stellungnahme abzugeben. Dass Daten aus einer solchen Stellungnahme verarbeitet und gespeichert würden bzw. müssten, damit diese im weiteren Verfahren berücksichtigt werden könne, liege in der Natur der Sache. In der Bekanntmachung sei zudem darauf verwiesen worden, dass Stellungnahmen anonym behandelt würden. Es existiere keine rechtliche Anforderung, wonach in der Bekanntmachung auf Ausgleichsmaßnahmen hinzuweisen sei. Auch liege kein Verstoß gegen § 1 Abs. 3 BauGB vor. Im in Innerortslage befindlichen Plangebiet seien keine besonders geschützten Arten im Sinne des § 44 BNatSchG festgestellt worden – wie sich aus der Planbegründung (S. 47 ff.) ergebe. Zusätzlich sei die Untere Naturschutzbehörde im Verfahren nach § 4 Abs. 1 und 2 BauGB jeweils beteiligt worden; sie habe keine Einwände erhoben. Die Antragstellerin behaupte lediglich pauschal, der Bebauungsplan sei mit den einzelhandelsbezogenen Zielen der Raumordnung nicht vereinbar: Sie gebe deren Voraussetzungen nur abstrakt wieder und bemängele, der Nachweis sei durch die im Bauleitplanverfahren eingeholte – die Kaufkraft- und Wettbewerbssituation der relevanten Umgebung überprüfende – Auswirkungsanalyse nicht geführt. Dem sei entgegenzutreten. So habe die Landesplanungsbehörde – als für den Vollzug des Landesentwicklungsplans zuständige Behörde – in ihrer Stellungnahme vom 11.1.2023 ausdrücklich die Einhaltung aller „einzelhandelsbezogenen landesplanerischen Zielfestlegungen des LEP Siedlung“ bestätigt. Zudem habe sie die diesbezügliche Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt. Der Bebauungsplan sei ordnungsgemäß aus dem Flächennutzungsplan, der im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 2 BauGB geändert worden sei, entwickelt worden. Die dort festgesetzte Sonderbaufläche „Wohnen und Einzelhandel“ stehe im Einklang mit den im Sondergebiet des Bebauungsplans zugelassenen Nutzungsarten. Dies gelte insbesondere für die zugelassene Wohnnutzung, von der all diejenigen Nutzungsarten umfasst seien, die in einem Wohnbaugebiet der Baunutzungsverordnung zulässig seien oder zugelassen werden könnten. Hierunter fielen auch die durch die Antragstellerin kritisierten Nebennutzungen wie Sozialräume, Aufenthaltsräume, Verwaltungsräume, Technikräume usw.. Auch insoweit werde auf die Genehmigung der Teiländerung des Flächennutzungsplans verwiesen. Unter Ausübung ihres – nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbaren – Planungsermessens habe die Antragsgegnerin das Sondergebiet für „Einzelhandel und Wohnen“ gemäß §§ 1 Abs. 2 Nr. 12, 11 BauNVO ordnungsgemäß festgesetzt. Planungsziel sei die Verbesserung der Nahversorgungssituation im Gemeindebezirk C-Stadt durch Ansiedlung eines neuen Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche bis zu 1.250 m² in einer gut integrierten zentralörtlichen Lage bei gleichzeitiger Schaffung zentral gelegenen Wohnraums – u. a. vor dem Hintergrund der zunehmenden Alterung der Bevölkerung – gewesen. Für die Ansiedlung des beabsichtigten Lebensmittelmarkts komme nur die Festsetzung eines Sondergebiets in Betracht. Nach § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO seien großflächige Einzelhandelsbetriebe – wie der vorliegende – außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO und § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO). Die Antragsgegnerin sei nicht auf die Festsetzung eines Kerngebiets im Sinne des § 7 Abs. 1 BauNVO zu verweisen. In der Ortsmitte von C-Stadt sei dieses weder zulässig noch würde es ihren städtebaulichen Zielen entsprechen. Auch bei kleineren Gemeinden sei anerkannt, dass die kerngebietstypischen Nutzungen jedenfalls aus zentralen Einrichtungen der Verwaltung (wie der Gemeindeverwaltung) und einem umfassenderen Angebot an Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs bestünden und dass sie sich auf einen einzigen Bereich, nämlich den Ortskern, konzentrierten. Diese Voraussetzungen seien schon aufgrund der Lage im dörflich geprägten Gemeindebezirk C-Stadt nicht erfüllt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans gehe die (zentrale) Versorgungsfunktion im Wesentlichen nicht über die örtliche Wohnbevölkerung hinaus, wohingegen die zentralen Einrichtungen der Gemeinde – wie Gemeindeverwaltung, Bank, Beherbergungsbetriebe, Tourismuszentrale und eine größere Anzahl weiterer großflächiger Einzelhandelsbetriebe – im zentralen Gemeindeteil A-Stadt angesiedelt seien. Darüber hinaus entspreche ein Kerngebiet nicht dem städtebaulich beabsichtigten Nutzungszweck, da in Kerngebieten Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO), sonstige nicht störende Gewerbebetriebe (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen (§ 7 Abs. 2 Nr. 5 BauNVO) sowie ausnahmsweise auch sonstige Tankstellen (§ 7 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) zulässig seien. Diese Nutzungsarten seien städtebaulich weder beabsichtigt noch in dem festgesetzten Sondergebiet zulässig. Damit seien die Anforderungen des § 11 Abs. 1 BauNVO gewahrt. Die Planung der Antragsgegnerin entspreche nicht im Ansatz einem Kerngebiet. Die Rüge der Antragstellerin, die Festsetzung des Sondergebiets „Einzelhandel und Wohnen“ sei zu unbestimmt, sei schon in tatsächlicher Hinsicht falsch. Der konkret zugelassene Nutzungszweck sei umfassend und abschließend durch die konkret aufgezählten und an der BauNVO orientierten Einzelnutzungen in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.1 geregelt. Auch ihr Einwand, es liege eine nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässige numerische Beschränkung auf „einen“ Lebensmittelmarkt vor, müsse ohne Erfolg bleiben. Der Bebauungsplan enthalte keine solche Beschränkung. Eine solche sei auch nicht beabsichtigt. Bei der Auslegung sei über den Wortlaut der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.1 hinaus der vom Plangeber beabsichtigte und für den Normadressaten erkennbare Planungswille der Gemeinde zugrunde zu legen. Dazu könne die Planbegründung als Auslegungshilfe herangezogen werden. Zwar habe dieser die Vorstellung der Gemeinde zugrunde gelegen, wegen der Lage und Größe des Plangebiets und den aktuellen Marktverhältnissen werde – realistischerweise – nur „ein“ Lebensmittelmarkt gebaut. Damit sei jedoch keine rechtliche bindende Begrenzung der Anzahl der zugelassenen Lebensmittelmärkte verbunden. Hierfür gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Es sei der Antragsgegnerin nur darauf angekommen, Lebensmitteleinzelhandel am Standort zu halten bzw. nach der Schließung des bislang einzigen Lebensmittelmarkts (P.) überhaupt wieder einen (oder auch mehrere) Einzelhandelsbetrieb(e) anzusiedeln. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Auswirkungsanalyse. Auch insoweit habe die Antragsgegnerin – wie beim Schallschutz – von einer realitätsnahen Planrealisierung, d. h. von der Ansiedlung lediglich eines Lebensmittelmarkts, ausgehen dürfen. Selbst wenn man die Festsetzung als zahlenmäßige Beschränkung der zugelassenen Lebensmittelmärkte auslegen würden, wäre sie im Übrigen lediglich teilweise, nämlich in Bezug auf diese numerische Festsetzung, unwirksam. Dem stehe auch nicht die Verkaufsflächenbeschränkung in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.1 entgegen. Anders als die Antragstellerin meine, handele es sich hierbei nicht um eine grundstücksbezogene Verkaufsflächenbeschränkung, sondern um eine vorhabenbezogene, die sich nicht auf das Plangebiet als solches, sondern lediglich auf das einzelne Bauvorhaben beziehe. Auch in Bezug auf die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, insbesondere hinsichtlich der Geschossflächenzahl im Sondergebiet und im Mischgebiet, gehe die Antragstellerin von falschen tatsächlichen Voraussetzungen aus. Lediglich für die nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO mitzurechnenden Nebenanlagen habe die Antragsgegnerin eine Überschreitung der zulässigen Grundfläche bis zu 0,8 im Mischgebiet und 0,95 im Sonstigen Sondergebiet „festgesetzt“. Es handele sich dabei um eine deklaratorische Angabe, welche Überschreitungen bei Vollzug des Bebauungsplans (durch die Baugenehmigungsbehörde) zulässig seien. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO seien offenkundig erfüllt. Im Mischgebiet und im Sondergebiet betrage die Überschreitung deutlich weniger als 50 %. Die Kappungsgrenze von 0,8 werde im Mischgebiet ohne weiteres eingehalten und im Sondergebiet mit 0,95 lediglich „in geringfügigem Ausmaß“ überschritten. Folglich bedürfe es insoweit keiner Festsetzung, da die Baugenehmigungsbehörde – soweit der Bebauungsplan keinen Ausschluss enthalte – diese Überschreitungen ohnehin zulassen dürfe. Ungeachtet dessen lägen auch die Voraussetzungen für eine Festsetzung „im Bebauungsplan“ nach § 19 Abs. 4 Satz 3 BauGB vor. Die Antragstellerin missinterpretiere die Ausführungen in der Planbegründung. Sie zitiere die allgemeinen Angaben zum Standort unter Ziff. 6.1.1 des Umweltberichts (S. 32 f.) sinnentstellend verkürzt. Hierzu führt die Antragsgegnerin unter Erläuterung im Einzelnen aus, dass die maßgebliche Fläche des Sondergebiets dort keineswegs als „hochwertige Fläche“ bezeichnet werde, so dass die Überschreitung der für Nebenanlagen unzulässigen Grundfläche von 0,95 statt ohnehin zulässigen 0,8 nur geringfügige Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens im Sinne des § 19 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauNVO habe. Hierbei müsse auch berücksichtigt werden, dass in erheblichem Umfang die unter Nr. 13 textlich festgesetzten ökologischen Maßnahmen, insbesondere die Stellplatzbegrünung, umzusetzen seien. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB seien die Freilegung der derzeit verrohrten I. und die Festsetzung des Uferrandbereichs als öffentliche Grünfläche nicht zu beanstanden. Aufgrund ihrer Zweckbestimmung könne diese als parkähnliche Fläche und Naturerfahrungsraum genutzt werden. Hier seien bauliche Anlagen ohne weiteres zulässig. So seien etwa die Schaffung von Aufenthalts- und Spielmöglichkeiten sowie die Errichtung eines Kiosks (als Nebenanlagen) in jeder Hinsicht grünflächentypisch. Eine überbordende Bebauung drohe schon deshalb nicht, weil gemäß § 56 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SWG, § 38 Abs. 3 Satz 1 WHG von vorne herein ein Gewässerrandstreifen von 5 m Breite von jeder Bebauung freizuhalten sei. Zudem sei über den Umfang der zugelassenen Bebauung der Grünfläche mit Nebenanlagen erst im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden. Belange des Klimaschutzes und insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens aufgrund der zusätzlichen Flächenversiegelung seien in der Begründung des Bebauungsplans ausreichend berücksichtigt worden und würden insbesondere im Rahmen der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung durch entsprechende Maßnahmen kompensiert. Weitergehende Maßnahmen seien nicht veranlasst. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem von der Antragstellerin zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum sog. Klimaschutzgesetz. Jenseits des allgemein zu erwartenden Energieverbrauchs besäßen die mit dem Bebauungsplan zugelassenen Vorhaben keine CO2-spezifischen Auswirkungen. Der Hinweis auf den Grundsatz 22 des Landesentwicklungsplans Siedlung, wonach Kalt- und Frischluftentstehungsgebiete einschließlich der entsprechenden Abflussbahnen von Bebauung freizuhalten seien, sei verfehlt, da solche Gebiete nicht vorlägen. Soweit sich aufgrund der Bodenversiegelung in dem ohnehin vollständig von Bebauung umgebenen Plangebiet mikroklimatische Auswirkungen ergäben, seien diese im Rahmen der Abwägung hinreichend gewürdigt und durch den naturschutzfachlichen Ausgleich hinreichend kompensiert worden. Ein Verkehrsgutachten sei für das Vorhaben nicht erforderlich. Die Erschließung erfolge unmittelbar über die F-Straße (L 147), die als Landstraße I. Ordnung eine ausreichende Leistungsfähigkeit besitze, um die Verkehre der ortstypischen Bebauung aufzunehmen. Zudem habe sich die Antragsgegnerin mit dem Landesbetrieb für Straßenbau als zuständigem Träger der Baulast abgestimmt, der diese Einschätzung bestätigt und grundsätzlich zugestimmt habe. Darüber hinaus müssten im Bauleitplanverfahren nicht alle Einzelheiten der verkehrsmäßigen Erschließung behandelt werden, sondern könnten wiederum auf die Stufe der Planverwirklichung verlagert werden. Im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens habe der Vorhabenträger ein Verkehrsgutachten (vom 2.6.2023)9vgl. Bl. 342 ff. der Gerichtsaktevgl. Bl. 342 ff. der Gerichtsakte eingeholt, wonach die für das Vorhaben prognostizierten zusätzlichen Verkehre vom Verkehrsnetz, insbesondere von der L 141, verkehrssicher und leistungsfähig abgewickelt werden könnten. Selbst wenn man annähme, schon bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange hätte ein Verkehrsgutachten eingeholt werden müssen, sei ein solcher Mangel nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich, weil er offensichtlich auf das Ergebnis des Verfahrens ohne Einfluss gewesen sei. Auch die Untersuchungen zum Lärmschutz seien nicht zu beanstanden. Welche Lärmbelästigungen einem Wohngebiet unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren zugemutet werden dürften, richte sich – auch bei der Orientierung an der TA-Lärm – nach den Umständen des Einzelfalls. Vorliegend seien die Anforderungen der TA-Lärm eingehalten. Im schalltechnischen Gutachten sei festgestellt worden, dass die Erhöhung der Geräuschimmissionen durch den An- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 m von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 lit. d bis lit. f der TA-Lärm den Wert von 3 dB(A) deutlich unterschreite (vgl. Nr. 7.4 der TA-Lärm). Tagsüber betrage die Erhöhung 2 dB(A), nachts lediglich 0,1 dB(A). Nach den Wertungen der TA-Lärm sei diese damit so geringfügig, dass keine zusätzlichen Maßnahmen des Lärmschutzes zu ergreifen seien. Unschädlich sei, dass der Gutachter die Daten der Verkehrsmengenkarte des Jahres 2015 verwendet habe. Zum Zeitpunkt der Abwägung (Satzungsbeschuss) hätten keine aktuelleren Zahlen vorgelegen. Die Verkehrsmengenkarte 2021, die auf Grundlage von Verkehrszählungen des Jahres 2021 erstellt worden sei, sei erst am 29.6.2023 gedruckt und erstmals am 5.7.2023 veröffentlich worden. Auch unter Berücksichtigung der neuen Karte ergebe sich kein anderes Ergebnis. Insbesondere sei die Vorbelastung bezüglich des Schwerlastverkehrs nun höher und die vorhabenbezogene Erhöhung damit prozentual geringer. Die Bildung von Lärmimmissionskontingenten sei rechtlich weder geboten noch zulässig. So sei eine entsprechende Gliederung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauNVO nur hinsichtlich der in den § 4 bis § 9 BauNVO bezeichneten Baugebiete möglich, für Sondergebiete nach § 11 Abs. 3 BauNVO gelte sie nicht. Auch im Übrigen existiere keine rechtliche Anforderung, Lärmimmissionskontingente zu bilden. Das im südlichen Plangebiet festgesetzte Mischgebiet lasse – aufgrund seiner geringen Größe, des Baufensters und der zugelassenen Nutzungen – keine planungsrelevanten Lärmimmissionen erwarten. Sollten sich aufgrund eines konkreten Bauvorhabens gegenteilige Anhaltspunkte ergeben, könne der schalltechnische Nachweis in Bezug auf einzelne Nutzungen zulässigerweise noch im Baugenehmigungsverfahren erfolgen. Die Annahme von 16 Personen im Außenbereich der Bäckerei entspreche den Erfahrungen bei vergleichbaren Vorhaben und sei – entgegen der Einschätzung der Antragstellerin – realitätsnah. In Bezug auf die nächtliche Parkplatznutzung und etwaige Auswirkungen von E-Ladesäulen gegebenenfalls erforderliche Regelungen könnten ohne weiteres im Baugenehmigungsverfahren hinsichtlich des konkreten Vorhabens getroffen werden. Die für die unterschiedlichen Immissionspunkte jeweils geltenden Immissionsrichtwerte seien – in Abstimmung mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde – anhand der Prägung der näheren Umgebung festgelegt worden. Dies sei nicht zu beanstanden. Richtig sei, dass die Verträglichkeit des zugelassenen großflächigen Einzelhandels mit der im Sondergebiet zugelassenen Wohnnutzung (gegebenenfalls auch betreutes Wohnen) gewährleistet sein müsse. Diese Prüfung sei konkret vorhabenbezogen und könne bei einem Angebotsbebauungsplan auch dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. So habe der Vorhabenträger – mit Datum vom 21.11.2023 – eine entsprechende Ergänzung des schalltechnischen Gutachtens10vgl. Bl. 248 ff. der Gerichtsaktevgl. Bl. 248 ff. der Gerichtsakte erstellen lassen. Darin werde der Nachweis der Verträglichkeit und insbesondere der ausreichenden schalltechnischen Entkoppelung im Gebäudeinneren geführt. Die Zulassung von Wohnnutzung bzw. betreutem Wohnen führe im Übrigen nicht dazu, dass im Bereich des Obergeschosses die für reine Wohngebiete geltenden Immissionsrichtwerte anzuwenden seien. Es handele sich weiterhin um ein Sondergebiet, in dem eine gemischte Nutzung zugelassen werde. Eine „Pflegeanstalt“ sei davon nicht erfasst. Soweit eine entsprechende Prüfung auch schon im Rahmen der Abwägung erforderlich gewesen sei, handele es sich jedenfalls um einen nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlichen Mangel. In tatsächlicher Hinsicht unzutreffend behaupte die Antragstellerin schließlich, Geräuschimmissionen durch den an- und abfahrenden Verkehr sowie durch den Parkverkehr auf dem Kunden- und Mitarbeiterparkplatz seien nicht berücksichtigt worden. Insoweit werde auf die Kapitel 6 bis 8 und 10 des schalltechnischen Gutachtens verwiesen. Angesichts der Genehmigung der für die Einhaltung der Ziele der Raumordnung zuständigen Landesplanungsbehörde seien die Rügen der Antragstellerin zur Einhaltung der Ziele der Raumordnung und hinsichtlich der Auswirkungsanalyse allesamt unberechtigt. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin zwischenzeitlich eine umfassende Stellungnahme der K-mbH vom 22.4.202411vgl. Bl. 338 ff. der Gerichtsaktevgl. Bl. 338 ff. der Gerichtsakte eingeholt, auf die vollumfänglich verwiesen werde. Der naturschutzrechtliche Ausgleich sei nach Maßgabe des § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB durch die Festsetzungen Nr. 13 und 14 i. V. m. dem Zuordnungsplan auf der Planurkunde erfolgt und damit hinreichend gewährleistet. Rechnerisch ergebe sich ein Überschuss von 9.488 Ökopunkten. Die diesbezüglichen Rügen der Antragstellerin seien in tatsächlicher Hinsicht unberechtigt. Die gemäß dem Leitfaden Eingriffsbewertung des Landesamts für Umwelt und Arbeitsschutz als Untere Naturschutzbehörde erfolgte Bewertung der Grünflächen sei nicht zu beanstanden, weder hinsichtlich des Bereichs, in dem die verrohrte I. freigelegt und ein Gewässerrandstreifen geschaffen werde, noch hinsichtlich der Dachbegrünung. Die Aufwertung des Fichtenforsts in einen Erlen-Bruchwald sei eine Standard-Maßnahme nach dem Leidfaden Eingriffsbewertung. Falsch sei die Annahme der Antragstellerin, der auf der Ausgleichsfläche befindliche Fichtenforst sei mit einem Punktwert von 16 bereits so hochwertig, dass er nicht aufgewertet werden könne. Dem stehe schon entgegen, dass der Planungswert für den Erlen-Bruchwald mit 25 deutlich höher angesetzt sei. Im Übrigen sei der Ist-Zustand des Fichtenforsts lediglich mit 11,2 bewertet worden. Regelungen zur Abwasserbeseitigung seien im Bebauungsplan unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erforderlich. Dies gelte jedenfalls, wenn – wie hier – sich das Plangebiet in innerörtlicher Lage befinde und Anschlussmöglichkeiten an das örtliche Kanalnetz bestünden. Dennoch enthalte der Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen und einen Hinweis auf den Verlauf der wesentlichen Ver- und Entsorgungsleistungen innerhalb des Plangebiets. Dieses besitze keinen Erholungswert für die Anwohner der umliegenden Wohngebiete und darüber hinaus. Die Fläche liege brach und sei nicht für jedermann zugänglich. Der Umweltbericht sei umfassend und entspreche den rechtlichen Anforderungen. Auch habe – entgegen der Behauptung der Antragstellerin – eine Prüfung von Standortalternativen stattgefunden. Insoweit werde auf das Kapitel 1.2 der Planbegründung verwiesen. Der Senat hat am 5.11.2024 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen. Insoweit wird auf die darüber gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Antragsgegnerin (1 elektronische Akte Planaufstellungsunterlagen) verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.