Beschluss
2 A 39/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0528.2A39.23.00
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Leitsätze
1. Die fehlende Verpflichtung eines Satzungsgebers, eine bestimmte Festsetzung im Bebauungsplan (hier: Errichtung einer Lärmschutzwand) vorzunehmen, besagt nichts darüber, ob ein Drittschutz durch die betreffende Festsetzung gewollt war. (Rn.21)
2. Maßgeblich ist der in der Begründung des Bebauungsplans zum Ausdruck kommende Wille des Satzungsgebers, den Anwohnern Drittschutz zu vermitteln. (Rn.21)
3. Durch den Abriss einer im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwand versetzt sich die Gemeinde nicht in das Stadium einer Neuplanung des Gebiets mit der Eröffnung eines ihr im Rahmen der Planungshoheit zukommenden Ermessens, sondern sie ist an die vorbehaltlose Festsetzung einer Lärmschutzwand in einem Bebauungsplan gebunden, solange dieser unverändert fortbesteht. (Rn.21)
4. Ist eine drittschützende Festsetzung einer Lärmschutzwand im Bebauungsplan vorbehaltlos enthalten, besteht der Anspruch auf Durchsetzung des Lärmschutzes unter Umständen selbst dann, wenn die Lärmschutzmaßnahme nach einem späteren Schallschutzgutachten für entbehrlich gehalten wird. Die Verbindlichkeit des Bebauungsplans kann nicht unter Hinweis auf ein neues Schallschutzgutachten in Frage gestellt werden, solange die ursprüngliche Festsetzung nicht durch eine Änderung des Bebauungsplans aufgehoben wurde. (Rn.23)
5. Die Argumentation, die Klägerin könne nicht verlangen, dass die gesamte Lärmschutzwand also auch entlang der Nachbargrundstücke zu deren Schutz neu errichtet werde, weil sie sich sonst zur Sachwalterin von Rechten Dritter mache, verkennt, dass die Lärmschutzwand als aktive Schallschutzmaßnahme nur in Gänze ihre Wirkung entfalten kann; ein ausreichender Schallschutz ist mit einer auf ihr Grundstück begrenzten Teilerrichtung der Lärmschutzwand nicht gewährleistet. (Rn.26)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. November 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 1590/20 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die fehlende Verpflichtung eines Satzungsgebers, eine bestimmte Festsetzung im Bebauungsplan (hier: Errichtung einer Lärmschutzwand) vorzunehmen, besagt nichts darüber, ob ein Drittschutz durch die betreffende Festsetzung gewollt war. (Rn.21) 2. Maßgeblich ist der in der Begründung des Bebauungsplans zum Ausdruck kommende Wille des Satzungsgebers, den Anwohnern Drittschutz zu vermitteln. (Rn.21) 3. Durch den Abriss einer im Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwand versetzt sich die Gemeinde nicht in das Stadium einer Neuplanung des Gebiets mit der Eröffnung eines ihr im Rahmen der Planungshoheit zukommenden Ermessens, sondern sie ist an die vorbehaltlose Festsetzung einer Lärmschutzwand in einem Bebauungsplan gebunden, solange dieser unverändert fortbesteht. (Rn.21) 4. Ist eine drittschützende Festsetzung einer Lärmschutzwand im Bebauungsplan vorbehaltlos enthalten, besteht der Anspruch auf Durchsetzung des Lärmschutzes unter Umständen selbst dann, wenn die Lärmschutzmaßnahme nach einem späteren Schallschutzgutachten für entbehrlich gehalten wird. Die Verbindlichkeit des Bebauungsplans kann nicht unter Hinweis auf ein neues Schallschutzgutachten in Frage gestellt werden, solange die ursprüngliche Festsetzung nicht durch eine Änderung des Bebauungsplans aufgehoben wurde. (Rn.23) 5. Die Argumentation, die Klägerin könne nicht verlangen, dass die gesamte Lärmschutzwand also auch entlang der Nachbargrundstücke zu deren Schutz neu errichtet werde, weil sie sich sonst zur Sachwalterin von Rechten Dritter mache, verkennt, dass die Lärmschutzwand als aktive Schallschutzmaßnahme nur in Gänze ihre Wirkung entfalten kann; ein ausreichender Schallschutz ist mit einer auf ihr Grundstück begrenzten Teilerrichtung der Lärmschutzwand nicht gewährleistet. (Rn.26) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. November 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 1590/20 – wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Wiedererrichtung einer in einem Bebauungsplan festgesetzten Lärmschutzwand. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks A-Straße, A-Stadt (Gemarkung E-Stadt, Flur …, Flurstück …). Der am 23.7.1993 bekanntgemachte Bebauungsplan „F.“ sieht für den Bereich des klägerischen Grundstücks ein allgemeines Wohngebiet vor und setzt in Ziffer 4.2 eine zwei Meter hohe Lärmschutzwand zwischen dem A-Straße und der bereits bestehenden Landstraße II. Ordnung L … (G-Straße), die parallel zum A-Straße verläuft und an das Gebiet des Bebauungsplans angrenzt, fest. In der Begründung des Bebauungsplans ist unter Ziffer 3.7 (Immissionsschutz) ausgeführt: „Erhebliche Lärmemissionen gehen von der G-Straße […] aus. Die G-Straße als Landstraße II. Ordnung ist zu Verkehrsspitzenzeiten (Schichtwechsel H.) mäßig bis stark vom Durchgangsverkehr belastet […]. Um die geplante Wohnbebauung entlang der G-Straße vor Lärmimmissionen zu schützen bzw. diese zu mindern, ist entlang der Ziegelei-straße eine begrünte Lärmschutzwand festgesetzt.“ Im Sitzungsprotokoll des Naturschutz-, Umwelt- und Bauausschusses vom 29.4.1993 heißt es: „Das geforderte schalltechnische Gutachten ist erstellt, die Ergebnisse des Gutachtens finden ihren Niederschlag in der zeichnerischen und textlichen Festsetzung unterschiedlichster Lärmschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwand, Lärmschutzwall und notwendige Schallschutzfenster.“ Ziffer 4.3 des Bebauungsplans setzt für die Bebauung der G-Straße im ersten Obergeschoss lärmschutzhemmende Verglasung fest. Nachdem die Lärmschutzwand zunächst wie vorgesehen errichtet, jedoch Jahre später erneuerungsbedürftig geworden war, plante die Beklagte nach Erhalt eines Zuwendungsbescheids über eine Förderung von 90 Prozent der Kosten in Höhe von 173.510 Euro die Neuerrichtung der Lärmschutzwand und ließ die bestehende Lärmschutzwand im September 2019 abreißen. Als sich im Ausschreibungsverfahren wesentlich höhere Wiedererrichtungskosten mit der Folge eines höheren Eigenanteils ergaben, beschloss der Gemeinderat, die Neuerrichtung nicht zu beauftragen. Mit Schreiben vom 13.7.2020 forderte die Klägerin gemeinsam mit weiteren Anwohnern die Wiederaufstellung der Lärmschutzwand. Ausweislich eines von der Beklagten beauftragten Schallgutachtens vom 16.7.2020 werden ohne die Lärmschutzwand die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV an den zur L... orientierten Fassaden sowohl am Tag als auch in der Nacht um bis zu 2 dB(A) überschritten. Bei Vorhandensein der festgesetzten Lärmschutzwand wären die Grenzwerte der 16. BImSchV im Erdgeschoss aller Gebäude eingehalten, im ersten Obergeschoss wären die Grenzwerte lediglich an einer Fassade um 1 dB(A) überschritten. Die Schließung des Bergwerks H. im Jahr 2005 habe sich nur unwesentlich auf den Verkehrslärm entlang der L... ausgewirkt, denn die Emissionspegel hätten sich von 1990 bis 2015 lediglich um 0,5 dB(A) am Tag und um 0,3 dB(A) in der Nacht verringert. Am 29.12.2020 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht auf Errichtung der Lärmschutzwand erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen vorgetragen hat, die in Ziffer 4.2 des Bebauungsplans festgesetzte Lärmschutzwand sei drittschützend, was sich aus Ziffer 3.7 der Begründung des Bebauungsplans ergebe. Solange die Festsetzung existiere und der Bebauungsplan in Kraft sei, habe sie einen Anspruch auf Errichtung der festgesetzten Lärmschutzwand. Wenn die Beklagte die Lärmschutzwand nicht bauen wolle, müsse sie den Bebauungsplan ändern, was jedoch aufgrund der im Gutachten festgestellten Lärmsituation nicht abwägungsfehlerfrei möglich sei. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die im rechtskräftigen Bebauungsplan „ F.“ der Beklagten festgesetzte Lärmschutzwand entlang des A-Straße wieder zu errichten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB habe vorliegend keinen drittschützenden Charakter. Nach Schließung des Bergwerks sei kein mäßiger bis starker Durchgangsverkehr mehr gegeben. Die Klägerin habe keine von der G-Straße ausgehende unzumutbare Lärmbelästigung dargelegt. Zudem stünde der Einbau von Schallschutzfenstern im ersten Obergeschoss dem geltend gemachten Anspruch entgegen. Schließlich liege es im planerischen Ermessen der Beklagten, wie sie auf den Abbau der Lärmschutzwand reagiere und welche Maßnahmen sie ergreife. Die Festsetzung der Lärmschutzwand gem. § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB sei vorliegend nicht eo ipso drittschützend, denn die Lärmbeeinträchtigung gehe nicht von einer durch den Bebauungsplan ermöglichten störenden Nutzung – wie der Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche im Bebauungsplan – aus, sondern das im Bebauungsplan ausgewiesene Wohngebiet sei an eine vorhandene Straße „herangerückt“, ohne dass die Straße selbst im Geltungsbereich des Bebauungsplans liege. Nachdem das Verwaltungsgericht die Örtlichkeit am 15.6.2022 besichtigt hatte, hat es der Klage aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 23.11.2022 stattgegeben und ausgeführt, die Festsetzung der Lärmschutzwand in Ziffer 4.2 des Bebauungsplanes habe drittschützende Wirkung, denn in Ziffer 3.7 der Begründung des Bebauungsplans sei „um die geplante Wohnbebauung entlang der G-Straße vor Lärmimmissionen zu schützen bzw. diese zu mindern, (…) entlang der G-Straße eine begrünte Lärmschutzwand festgesetzt.“ Mit der Bebauung entlang der G-Straße sei der A-Straße gemeint, der parallel zur G-Straße verlaufe und nur durch die für die Lärmschutzwand vorgesehene Fläche von der L... getrennt sei. Aus der Formulierung „um … zu schützen“ ergebe sich, dass die satzungsgebende Beklagte die lärmschutzrelevanten Beeinträchtigungen der Grundstücke am Rande des Plangebietes erkannt und die Festsetzung der Lärmschutzwand gerade dem Schutz der Betroffenen vor Lärmimmissionen gedient habe. Die Festsetzung sei drittschützend, da der beabsichtigte Schutz andernfalls praktisch wertlos sei. Die Lärmimmissionen müssten nicht zwingend von einer im Gebiet des Bebauungsplans gelegenen Straße ausgehen, sondern der Satzungsgeber könne auch Schutz vor bereits vorhandenen schädlichen Umwelteinwirkungen einräumen, wenn eine Wohnbebauung mit der Aufstellung des Bebauungsplanes an eine viel befahrene Straße heranrücke. Die spätere Schließung des Bergwerks H. sei unbeachtlich, denn aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe sich eine mäßige bis starke Belastung der G-Straße durch Durchgangsverkehr zu den Verkehrsspitzenzeiten. Der Klammerzusatz „Schichtwechsel H.“ sei nicht dahingehend zu verstehen, dass der Drittschutz sich auf den Zu- und Abgangsverkehr vom Bergwerk beschränke und von dessen Betrieb abhänge, zumal die Bergwerksschließung nicht zu einer signifikanten Reduzierung des Verkehrslärms geführt habe. Der Satzungsgeber habe die Bewohner des A-Straße vielmehr umfassend vor dem gesamten von der L... ausgehenden Verkehrslärm schützen wollen. Dass der Bebauungsplan im ersten Obergeschoss der Gebäude im A-Straße Fenster mit lärmhemmender Verglasung vorschreibe, stünde der Annahme einer drittschützenden Wirkung der Festsetzung der Lärmschutzwand nicht entgegen, denn insoweit ergebe sich eine klare Lastenverteilung zwischen der Beklagten und den Anwohnern des A-Straße, wonach das Erdgeschoss und die Freiflächen vor den Gebäuden durch die von der Beklagten zu errichtende Lärmschutzwand vor Lärm geschützt werden sollten, die Eigentümer für den Lärmschutz im ersten Obergeschoss hingegen selbst verantwortlich sein sollten. Diese im Bebauungsplan vorgesehene Lastenverteilung sei durch eine ersatzlose Beseitigung der Lärmschutzwand durchbrochen worden. Ob die Klägerin unzumutbarem Lärm ausgesetzt sei, spiele keine Rolle, denn im Streit stünde nicht, ob die Beklagte im Rahmen ihres Planungsermessens zu einer entsprechenden Neufestsetzung verpflichtet sei, sondern die streitgegenständliche Festsetzung bestehe vorbehaltlos und entfalte ihre drittschützende Wirkung, so dass sich die Beklagte am Bebauungsplan festhalten lassen müsse, solange er unverändert Geltung habe. Die Beklagte begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem fristgerechten, am 30.3.2023 gestellten und am 16.5.2023 begründeten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das ihr am 16.3.2023 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts – 5 K 1590/20 – kann nicht entsprochen werden. Das Verwaltungsgericht hat der Klage nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens zu Recht stattgegeben. Das den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzende Antragsvorbringen der Beklagten begründet weder die von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch bestehen die als Zulassungsgrund reklamierten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris Rn. 19vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris Rn. 19 Der Senat hat nach Würdigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass die in Ziffer 4.2 des Bebauungsplans erfolgte Festsetzung der Lärmschutzwand Drittschutz zu Gunsten der Klägerin entfaltet. Die Beklagte macht zur Begründung ihres Zulassungsantrags geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts lasse sich aus der in Ziffer 3.7 der Bebauungsplanbegründung gewählten Formulierung keine drittschützende Wirkung herleiten, denn die dort gewählte Formulierung werde bei der Festsetzung von Lärmschutzwänden regelmäßig verwendet, so dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung das Regel-Ausnahmeverhältnis in sein Gegenteil verkehre und im Widerspruch zu den allgemein anerkannten Grundsätzen stünde, dass die Festsetzung einer Lärmschutzwand im Bebauungsplan nur ausnahmsweise Nachbarschutz vermittele. Die Begründung des Bebauungsplans rechtfertige vorliegend gerade nicht die Annahme eines Ausnahmefalles. Ungeachtet dessen, dass damit nicht dargelegt ist, dass die Beklagte diese angebliche Standardformulierung regelmäßig verwendet und somit kein Rückschluss auf ihren Willen als Satzungsgeberin gerechtfertigt ist, hat das Verwaltungsgericht die für die Annahme eines Drittschutzes geltenden Maßstäbe zutreffend dargestellt, insbesondere dessen Ausnahmecharakter erkannt und ihn sodann einzelfallbezogen unter Heranziehung von Ziffer 3.7. der Bebauungsplanbegründung richtigerweise bejaht. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur vorbehaltlosen Festsetzung der Lärmschutzwand und zur Lastenverteilung sind überzeugend. Insbesondere findet die durch das Verwaltungsgericht angenommene Lastenverteilung, wonach der Schutz des Erdgeschosses und der Freiflächen vor den Gebäuden des A-Straße durch die von der Beklagten zu errichtende Lärmschutzwand erreicht werden sollte, wohingegen der Lärmschutz im ersten Obergeschoss in die Verantwortlichkeit der Eigentümer fiel, ihre Bestätigung im Sitzungsprotokoll des Naturschutz-, Umwelt- und Bauausschusses vom 29.4.1993. Danach haben die Ergebnisse des (zur Vorbereitung des Bebauungsplans) erstellten schalltechnischen Gutachtens ihren Niederschlag gefunden in der zeichnerischen und textlichen Festsetzung unterschiedlichster Lärmschutzmaßnahmen wie Lärmschutzwand und notwendige Schallschutzfenster. Daraus ergibt sich, dass nach der Vorstellung der Satzungsgeberin aktiver und passiver Schallschutz hier nicht losgelöst voneinander betrachtet werden können, sondern vielmehr eine Kombination der in Ziffer 4.2 und 4.3 des Bebauungsplans festgesetzten Maßnahmen den von der Satzungsgeberin in Ziffer 3.7 der Bebauungsplanbegründung erstrebten Immissionsschutz gewährleisten sollte. Die Beklagte moniert in Bezug auf die durch das Verwaltungsgericht vorgenommene, den Drittschutz bejahende Auslegung ferner ohne Erfolg, dieses habe nicht berücksichtigt, dass die Beklagte anlässlich der Planung der an die L... heranrückenden Wohnbebauung zum Schutz der Räumlichkeiten im Erdgeschoss der Klägerin nicht zu aktiven Schallschutzmaßnahmen entlang des A-Straße verpflichtet gewesen sei, denn derjenige, der eine an eine Straße heranrückende Wohnbebauung errichte, wisse von vornherein um die Einschränkungen und könne – wie die Klägerin – zu „architektonischer Selbsthilfe“ greifen, indem er auf der der Lärmquelle zugewandten Seite nur solche Räumlichkeiten plane, die nicht dem ständigen Aufenthalt dienten wie Küche oder Badezimmer. Zum einen besagt die fehlende Verpflichtung eines Satzungsgebers, eine bestimmte Festsetzung vorzunehmen, noch nichts darüber, ob ein Drittschutz durch die betreffende Festsetzung gewollt war. Im vorliegenden Fall durften diejenigen, die an die G-Straße heranrückten, mit einer Lärmschutzwand rechnen, die ihrem Schutz dient. Zum anderen verkennt die Beklagte mit ihren für die Phase der Plangebung durchaus zutreffenden Erwägungen, dass sie sich durch den Abriss der festgesetzten Lärmschutzwand nicht in das Stadium einer Neuplanung des Gebiets mit der Eröffnung eines ihr im Rahmen der Planungshoheit zukommenden Ermessens versetzt hat, sondern vielmehr nach wie vor an die Festsetzung der Lärmschutzwand im Bebauungsplan „ F.“ gebunden ist, solange dieser unverändert fortbesteht. Daher ist es ohne Belang, ob die Beklagte bei Erlass des Bebauungsplans zu den von ihr gewählten Lärmschutzmaßnahmen verpflichtet war oder nicht; maßgeblich ist angesichts der Gültigkeit des Bebauungsplans der durch die Festsetzungen zum Ausdruck kommende Wille der damaligen Satzungsgeberin, die den Konflikt zwischen der vorgesehenen Wohnbebauung entlang des A-Straße und dem von der L... ausgehenden Verkehrslärm gesehen und zur Lösung dieses Konflikts die vorgesehenen Festsetzungen auf der Basis eines damals eingeholten Schallschutzgutachtens getroffen hat. Die Festsetzung der Lärmschutzwand entfaltet daher ihre drittschützende Wirkung und beansprucht uneingeschränkte Geltung, solange sie nicht durch eine Änderung des Bebauungsplans aufgehoben wird. Aus den gleichen Gründen kann die Beklagte mit ihrem weiteren Einwand, ausweislich des Schallschutzgutachtens vom 16.7.2020 seien die Werte für Mischgebiete eingehalten, so dass auch ohne die Wiedererrichtung der Lärmschutzwand jedenfalls keine Unzumutbarkeit für die Klägerin gegeben sei, keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen. Zwar vermittelt die Ausweisung eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes durch Bebauungsplan den innerhalb dieses Gebietes gelegenen Grundstücken beziehungsweise ihren Eigentümern keinen Anspruch gegen den Satzungsgeber auf Einhaltung bestimmter Lärmgrenzwerte für derartige Gebietsarten.3vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.1994 - 2 R 40/93 -, juris Rn. 52vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.11.1994 - 2 R 40/93 -, juris Rn. 52 Ist jedoch eine drittschützende Festsetzung einer Lärmschutzmaßnahme im Bebauungsplan – wie vorliegend – vorbehaltlos enthalten, besteht der Anspruch auf Durchsetzung des Lärmschutzes unter Umständen selbst dann, wenn die Lärmschutzmaßnahme nach einem späteren Schallschutzgutachten für entbehrlich gehalten wird. Die Verbindlichkeit des Bebauungsplans kann nicht unter Hinweis auf ein neues Schallschutzgutachten in Frage gestellt werden, solange die ursprüngliche Festsetzung nicht durch eine Änderung des Bebauungsplans aufgehoben wurde.4vgl. zur vorbehaltlosen Planfestsetzung eines Schutzwalls OVG Lüneburg, Urteil vom 25.1.1993 - 6 L 195/90 -, juris Rn. 23 f; zur Verbindlichkeit einer vorbehaltlosen und drittschützenden Festsetzung einer Lärmschutzwand vgl. auch VG Stade, Urteil vom 2.12.2004 - 1 A 1122/02 -, juris Rn. 37; ferner VG Neustadt, Beschluss vom 25.10.2012 - 4 L 841/12.NW -, juris Rn. 9 fvgl. zur vorbehaltlosen Planfestsetzung eines Schutzwalls OVG Lüneburg, Urteil vom 25.1.1993 - 6 L 195/90 -, juris Rn. 23 f; zur Verbindlichkeit einer vorbehaltlosen und drittschützenden Festsetzung einer Lärmschutzwand vgl. auch VG Stade, Urteil vom 2.12.2004 - 1 A 1122/02 -, juris Rn. 37; ferner VG Neustadt, Beschluss vom 25.10.2012 - 4 L 841/12.NW -, juris Rn. 9 f Nichts Anderes ergibt sich aus der von der Beklagten zur Stützung ihrer Rechtsansicht herangezogenen Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs5BayVGH, Beschluss vom 7.4.2011 - 1 ZB 09.225 -, juris Rn. 2, 10, 14BayVGH, Beschluss vom 7.4.2011 - 1 ZB 09.225 -, juris Rn. 2, 10, 14, der den Drittschutz einer Lärmschutzwand einzelfallbezogen verneint hat, weil die im Bebauungsplan vorgesehene Lärmschutzwand nach dem Willen des Satzungsgebers vor allem der Abschirmung eines Mischgebiets vor Straßenlärm dienen sollte, und der Satzungsgeber davon ausging, das allgemeine Wohngebiet, in dem das Grundstück des betreffenden Klägers lag, sei durch eine im Mischgebiet vorgesehene (letztlich nicht vollständig realisierte) Riegelbebauung ausreichend vor Lärm geschützt. Mithin lagen dem erwähnten Beschluss völlig andere, mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbare Vorstellungen des Satzungsgebers zu Grunde. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils bestehen schließlich auch nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Errichtung der gesamten Lärmschutzwand verurteilt hat. Die Argumentation der Beklagten, die Klägerin könne nicht verlangen, dass die gesamte Lärmschutzwand – also auch entlang der Nachbargrundstücke zu deren Schutz – neu errichtet werde, weil sie sich sonst zur Sachwalterin von Rechten Dritter mache, verkennt, dass die Lärmschutzwand als aktive Schallschutzmaßnahme nur in Gänze ihre Wirkung entfalten kann; dementsprechend ist im Bebauungsplan e i n e Lärmschutzwand festgesetzt. Die Klägerin hat – da die drittschützende Festsetzung der Lärmschutzwand wie dargelegt volle Geltung beansprucht – einen Anspruch auf Durchsetzung des aktiven Schallschutzes durch Errichtung einer fortlaufenden Lärmschutzwand wie sie im Bebauungsplan vorgesehen ist. Dieser aktive Schallschutz ist mit einer auf ihr Grundstück begrenzten Teilerrichtung der Lärmschutzwand nicht gewährleistet; eine derartige Beschränkung lässt sich dem Bebauungsplan nicht entnehmen. Insofern dient die Verurteilung der Beklagten zur Errichtung der gesamten Lärmschutzwand dem Schutz eigener Rechte der Klägerin. Aus dem zuvor Gesagten folgt gleichzeitig, dass die Sache auch keine „besondere“ Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Voraussetzungen dieses Zulassungsgrundes sind nur erfüllt, wenn sich den Darlegungen des die Zulassung begehrenden Beteiligten entnehmen lässt, dass sich der zu entscheidende Fall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht von dem Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitfälle deutlich nach oben abhebt und dass es auf die geltend gemachten „schwierigen“ Fragen für die Entscheidung auch ankommt. Die durch den Fall aufgeworfenen Fragen zur Auslegung einer Festsetzung im Bebauungsplan und zum Drittschutz gehören indes zu den Standardanforderungen für eine mit der Bearbeitung von Bausachen befasste Kammer des Verwaltungsgerichts. Da das Vorbringen der Beklagten damit insgesamt keinen Grund für die von ihr beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist ihr Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgende Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 in entsprechender Anwendung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.