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Beschluss

2 A 49/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0611.2A49.23.00
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Leitsätze
1. Bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eines Baugrundstücks in nicht beplanter Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wie auch bei der Beurteilung des Charakters faktischer Baugebiete auf dieser Grundlage rechtfertigt der Umstand, dass die Abgrenzung wie auch die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend allein aufgrund der Aktenlage vorgenommen werden kann, nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des konkreten Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(Rn.33) 2. Nach der Überleitungsvorschrift des § 245d Abs. 1 BauGB findet § 34 Abs. 2 BauGB auf dörfliche Wohngebiete keine Anwendung, so dass es keine faktischen dörflichen Wohngebiete gibt.(Rn.36) 3. Ehemalige landwirtschaftliche Betriebe, die von Nichtlandwirten zur Tierhaltung zu Hobbyzwecken und zur Lagerhaltung genutzt werden, können der Qualifizierung eines Gebiets als faktisches allgemeines Wohngebiet entgegenstehen, da Anlagen zur Tierhaltung und zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sind. Ob derartige Anlagen die nähere Umgebung prägen oder als Fremdkörper unbeachtlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.(Rn.40) 4. Zur näheren Kennzeichnung des bauplanungsrechtlichen Begriffs des freien Berufs kann auf die nicht abschließenden Berufekataloge des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (juris: EStG 1997) und des § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG zurückgegriffen werden. Dabei ist die Eigenständigkeit der BauNVO gegenüber dem Steuer- und Partnerschaftsgesellschaftsrecht zu beachten.(Rn.45) 5. Dass der Kläger über die reine Beratungsleistung hinaus in den Räumlichkeiten seines Ingenieursbüros elektronische Schaltungen entwickelt und realisiert bzw. elektronische Baugruppen als Prototypen oder in Kleinserien fertigt und mechanische Bauteile in 3D-Druckern herstellt, begründet nicht das Vorliegen eines produzierenden Gewerbebetriebs. Auch wenn das Ergebnis der zunächst erbrachten geistigen Ingenieurleistung aufgrund der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten in 3D-Druckern als mechanisches Bauteil darstellbar oder als Prototyp produzierbar wird, lässt dies nicht den freiberuflichen Charakter der individuellen Ingenieurstätigkeit entfallen, solange der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der zu Grunde liegenden Entwicklung liegt.(Rn.47) 6. Eine gewerbliche Einstufung der Tätigkeit durch die Finanzverwaltung steht der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit im städtebaulichen Sinne nicht entgegen.(Rn.48) 7. Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dient nicht einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.(Rn.64) 8. Es ist Sache des Bauherrn, mit der Einleitung eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens den Umfang und die Modalitäten seines Vorhabens festzulegen. An diesen Angaben muss er sich festhalten lassen. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, das Vorhaben inhaltlich so zu modifizieren, um dieses durch das vom Kläger vermisste Nachfordern von Unterlagen am Maßstab der einschlägigen materiellen Vorschriften insgesamt oder auch nur in Teilen genehmigungsfähig zu machen.(Rn.64)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. November 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 784/21 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 40.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eines Baugrundstücks in nicht beplanter Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wie auch bei der Beurteilung des Charakters faktischer Baugebiete auf dieser Grundlage rechtfertigt der Umstand, dass die Abgrenzung wie auch die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend allein aufgrund der Aktenlage vorgenommen werden kann, nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des konkreten Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.(Rn.33) 2. Nach der Überleitungsvorschrift des § 245d Abs. 1 BauGB findet § 34 Abs. 2 BauGB auf dörfliche Wohngebiete keine Anwendung, so dass es keine faktischen dörflichen Wohngebiete gibt.(Rn.36) 3. Ehemalige landwirtschaftliche Betriebe, die von Nichtlandwirten zur Tierhaltung zu Hobbyzwecken und zur Lagerhaltung genutzt werden, können der Qualifizierung eines Gebiets als faktisches allgemeines Wohngebiet entgegenstehen, da Anlagen zur Tierhaltung und zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sind. Ob derartige Anlagen die nähere Umgebung prägen oder als Fremdkörper unbeachtlich sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.(Rn.40) 4. Zur näheren Kennzeichnung des bauplanungsrechtlichen Begriffs des freien Berufs kann auf die nicht abschließenden Berufekataloge des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG (juris: EStG 1997) und des § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG zurückgegriffen werden. Dabei ist die Eigenständigkeit der BauNVO gegenüber dem Steuer- und Partnerschaftsgesellschaftsrecht zu beachten.(Rn.45) 5. Dass der Kläger über die reine Beratungsleistung hinaus in den Räumlichkeiten seines Ingenieursbüros elektronische Schaltungen entwickelt und realisiert bzw. elektronische Baugruppen als Prototypen oder in Kleinserien fertigt und mechanische Bauteile in 3D-Druckern herstellt, begründet nicht das Vorliegen eines produzierenden Gewerbebetriebs. Auch wenn das Ergebnis der zunächst erbrachten geistigen Ingenieurleistung aufgrund der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten in 3D-Druckern als mechanisches Bauteil darstellbar oder als Prototyp produzierbar wird, lässt dies nicht den freiberuflichen Charakter der individuellen Ingenieurstätigkeit entfallen, solange der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der zu Grunde liegenden Entwicklung liegt.(Rn.47) 6. Eine gewerbliche Einstufung der Tätigkeit durch die Finanzverwaltung steht der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit im städtebaulichen Sinne nicht entgegen.(Rn.48) 7. Die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) dient nicht einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.(Rn.64) 8. Es ist Sache des Bauherrn, mit der Einleitung eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens den Umfang und die Modalitäten seines Vorhabens festzulegen. An diesen Angaben muss er sich festhalten lassen. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, das Vorhaben inhaltlich so zu modifizieren, um dieses durch das vom Kläger vermisste Nachfordern von Unterlagen am Maßstab der einschlägigen materiellen Vorschriften insgesamt oder auch nur in Teilen genehmigungsfähig zu machen.(Rn.64) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 23. November 2022 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 784/21 – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 40.000 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Umnutzung eines Wohnhauses in ein Ingenieurbüro für angewandte Informatik. Er ist Eigentümer des Grundstücks C-Straße in C-Stadt (Gemarkung D-Stadt, Flur …, Flurstück Nr. 56), welches mit einem Wohnhaus bebaut ist und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt. Am 23.7.2019 beantragte der Kläger die Erteilung eines Vorbescheids zur „Umnutzung eines Wohnhauses zur Büronutzung, Abbruch einer bestehenden Scheune und dortiger Neubau eines Bürogebäudes mit Elektrotechnik im OG und Garagen im EG“ für das vorgenannte Flurstück Nr. 56 sowie eine Teilfläche des Grundstücks Flur …, Flurstücksnr. 59/3. Nach Erlass eines negativen Vorbescheides am 11.3.2020 stellte der Beklagte bei einer Ortsbesichtigung die Durchführung von Bauarbeiten fest und ordnete unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten auf den Flurstücken Nr. 56 und Nr. 59/3 an. Der Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.4.2020 zurückgewiesen (5 L 349/20). Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos (2 B 194/20). Mit am 13.7.2020 eingegangenem und am 3.8.2020 ergänztem Antrag beantragte der Kläger im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Baugenehmigung für die „Umnutzung eines Wohnhauses zu einem Bürogebäude (Ingenieur-Büro für angewandte Informatik)“ mit ausschließlicher Nutzung als Bürogebäude. Nach den Bauvorlagen sollen Beratungsdienstleistungen von insgesamt fünf Mitarbeitern im Erd- und Obergeschoss des Anwesens C-Straße erbracht werden. In der Betriebsbeschreibung heißt es: „Art des Betriebes oder der Anlage: Ing.-Büro für angewandte Informatik und Entwicklung elektronischer Baugruppen Hergestellte Produkte: Individualprodukte Dienstleistung: Beratungsdienstleistung Verwandte Stoffe (Rohstoffe, Betriebsstoffe, Reststoffe, Waren): elektronische Bauteile“ Mit Schreiben vom 15.9.2020 erteilte die C-Stadt ihr Einvernehmen für das Vorhaben. Nach Anhörung des Klägers am 6.10.2020 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 22.10.2020 – den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 26.10.2020 – die Erteilung der beantragten Baugenehmigung ab mit der Begründung, es handele sich um ein reines Wohngebiet i.S.v. § 3 BauNVO, so dass i.V.m. § 13 BauNVO für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger lediglich Räume, nicht jedoch komplette Gebäude zulässig seien. Die auf dem Nachbargrundstück (Flurstück Nr. 57/1) befindliche Pferdehaltung sei nicht geeignet, die Eigenart der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB zu prägen. Der Widerspruch des Klägers vom 30.10.2020 wurde durch Widerspruchsbescheid aufgrund der Beratung vom 16.6.2021 – dem Kläger am 30.6.2021 zugestellt – zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, das Vorhaben des Klägers füge sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein (§ 34 BauGB), denn diese entspreche einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO). Die maßgebliche nähere Umgebung bestehe aus dem durch die Straßen C-Straße, E-Straße und F-Weg gebildeten Dreieck. Dabei sei zunächst die Bebauung beidseitig der C-Straße von der Kreuzung G./E-Straße bis zur Höhe der Einmündung der H-Straße dem Beurteilungsgebiet zuzuordnen. Im rückwärtigen Bereich des Vorhabengrundstücks werde die nähere Umgebung von den auf der östlichen Seite der E-Straße liegenden Anwesen bis zur Einmündung des F-Weg sowie den auf der nördlichen Straßenseite des F-Weg liegenden Anwesen gebildet. Bei den im maßgeblichen Gebiet befindlichen Anwesen handele es sich überwiegend um Wohnhäuser. Die vorhandenen gewerblichen Nutzungen widersprächen der Einordnung als allgemeines Wohngebiet nicht. Das sich in der E-Straße Nr. 7 befindende „Unternehmenskonglomerat I.“, welches von der Straße aus nicht unmittelbar als gewerblich genutztes Gebäude erkennbar sei, sei als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit dem Gebietstypus vereinbar. Gleiches gelte für das Nagelstudio im F-Weg 7. Der vor dem Anwesen C-Straße 16 abgestellte Absetzcontainer präge die Umgebung nicht gewerblich, denn von außen sei keine gewerbliche Metallsammlung erkennbar. Im Übrigen könnten Sammelcontainer als baugebietsbezogene untergeordnete Nebenanlagen nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in Wohngebieten zulässig sein. Auch die Haltung von Pferden auf dem Nachbargrundstück des Klägers C-Straße 16 und die dortige Lagerung von Stroh und Heu führe zu keiner anderen Beurteilung, insbesondere nicht zur Annahme eines faktischen Dorfgebietes nach § 5 BauNVO. Die Pferdehaltung auf dem benachbarten Anwesen stelle keine Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes dar, weil sie Hobbyzwecken diene und die Pferdehaltung nicht landwirtschaftlich sei. Ein Wiederaufgreifen der landwirtschaftlichen Nutzung sei angesichts der Größe des Scheunengebäudes und des Strukturwandels in der Landwirtschaft nicht zu erwarten. Gleiches gelte für die in der C-Straße befindlichen ehemaligen Wirtschaftsgebäude. Die Lagerung von landwirtschaftlichem Gerät und Heu mache ein Anwesen nicht zu einer landwirtschaftlichen Wirtschaftsstelle. Die Pferdehaltung auf dem Nachbargrundstück führe auch nicht zum Vorliegen einer Gemengelage, bei der sich das Einfügen nach der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB richte. Zwar stünden ehemalige landwirtschaftliche Betriebe, die von Nichtlandwirten zur Tierhaltung genutzt würden, der Einordnung als allgemeines Wohngebiet grundsätzlich entgegen, da dort nach § 4 BauNVO Anlagen zur Tierhaltung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte als Hauptanlagen nicht zulässig seien. Dies setze aber voraus, dass eine derartige Anlage die nähere Umgebung präge und nicht als Fremdkörper unbeachtlich sei, wobei vorliegend eine nicht prägende Nutzung im Sinne eines Fremdkörpers vorläge, denn die in Rede stehende Pferdehaltung sei die einzige Tierhaltung in der näheren Umgebung und stehe in deutlichem Kontrast zu der dort anzutreffenden Wohnnutzung bzw. nicht störenden gewerblichen Nutzung. Die Pferdehaltung beherrsche die Umgebung nicht, weil sie optisch nicht in besonderem Maße hervortrete. Die angestrebte Nutzung als Ingenieurbüro sei nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 13 BauNVO unzulässig. Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger seien in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 BauNVO Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 BauNVO auch Gebäude zulässig. Bei der angestrebten Nutzung handele es sich um eine freiberufliche Tätigkeit. Da das Städtebaurecht keine Legaldefinition dieses Begriffes enthalte, sei er mithilfe der Definition im Partnerschaftsgesellschaftsgesetz und durch die Beispielliste im Einkommensteuergesetz zu präzisieren. Beratende Ingenieure seien als freie technische Berufe anerkannt. Angestrebt sei die Nutzung des gesamten Gebäudes als Ingenieurbüro und nicht lediglich die Nutzung einzelner Räume. Das Vorhaben könne auch nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO als ausnahmsweise zulässiger sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden, denn § 13 BauNVO schließe als lex specialis den Rückgriff auf andere Vorschriften aus. Am 15.07.2021 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, zu deren Begründung er unter Darlegung der in der aus seiner Sicht maßgeblichen näheren (weiter als vom Widerspruchsausschuss angenommenen) Umgebung vorzufindenden Nutzungen (u.a. Kfz-Werkstatt, Altmetallsammelstelle, Pferdehaltung, Lagerung von Heu und Stroh, Gemeindehaus, Bauunternehmen, Nagelstudio, Unternehmensgruppe I., Scheunengebäude, Einzelhandel, Raiffeisenmarkt) vorgetragen hat, sein Vorhaben sei zulässig. Auch der Raiffeisenmarkt, der zwar räumlich eine gewisse Distanz zum Vorhaben aufweise, sei Teil der zu berücksichtigenden näheren Umgebung, denn er wirke sich auf das Vorhaben aus, weil der gesamte Zu- und Abgangsverkehr mangels Wendemöglichkeit auf dem Betriebsgelände über die E-Straße und über die C-Straße verlaufe. Die so zu bestimmende nähere Umgebung entspreche weder einem reinen noch allgemeinen Wohngebiet. In einem allgemeinen Wohngebiet sei die vorhandene Pferdehaltung weder als Regelnutzung noch ausnahmsweise zulässig. Hierbei handele es sich auch nicht wie von dem Beklagten angenommen um einen Fremdkörper, denn D-Stadt sei ein Ortsteil mit ursprünglich landwirtschaftlicher Prägung und landwirtschaftliche Betriebs- und Lagergebäude seien zuhauf noch vorhanden. Bei der vorhandenen heterogenen Bebauungsstruktur sei es fernliegend, von einem singulären Charakter der Pferdehaltung und einem auffälligen Kontrast zu ihrer Umgebung auszugehen. Die Landwirtschaft und die Pferdehaltung seien in D-Stadt prägend für den Dorfcharakter, was auch die Ansässigkeit des „Reiterverein J. e.V.“ mit großer Geländefläche belege. Auch der Betrieb des Nagelstudios zähle nicht zu dem Handwerks- oder Dienstleistungsangebot, das den alltäglichen Bedarf eines allgemeinen Wohngebiets abdecke. Ebenso sei ein Metallbauunternehmen oder ein Großhandel für Elektroteile und Elektronikgeräte in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässig. Gleiches gelte für eine gewerbliche Sammelstelle für Altmetall auf dem Nachbargrundstück sowie für die auf dem gegenüberliegenden Anwesen C-Straße 17 betriebene Kfz-Werkstatt mit Hebebühne und Werkzeugen sowie Lagerfläche für landwirtschaftliche Maschinen. Schließlich spreche gegen die Einordnung als allgemeines Wohngebiet der rege Verkehr landwirtschaftlicher Maschinen in der C-Straße. Vielmehr liege ein faktisches Dorfgebiet i.S.v. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO vor, in dem sein Vorhaben als sonstiger Gewerbebetrieb allgemein zulässig gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sei, denn Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe seien neben Wohngebäuden und Gewerbe- oder Handwerksbetrieben noch vorhanden und prägten das Gebiet dörflich. Die landwirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Gebäude werde derzeit weitgehend nicht mehr ausgeübt, sporadisch würden Stall- und Nebengebäude zu Wohnzwecken umgenutzt, größtenteils stünden diese leer oder unterlägen der Nutzung als Lager- oder Abstellplatz. Damit gehe von ihnen eine nachprägende Wirkung aus. Die vorhandenen Baugenehmigungen hätten trotz der Nichtnutzung Bestand und könnten potenziell wieder ausgenutzt werden. Für das benachbarte Flurstück 59/8 habe der Beklagte am 3.2.2021 eine Baugenehmigung für die Erneuerung des Scheunentores zur Lagerung von Heu und Stroh für die Pferdehaltung erteilt. Er habe damit keine Anstalten gemacht, gegen die Pferdehaltung einzuschreiten, so dass die seit über 100 Jahren existierende Hofstelle Bestandsschutz genieße und zu berücksichtigen sei. Selbst bei Annahme einer Gemengelage füge sich das Vorhaben im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein, denn das in Rede stehende Gebiet zeichne sich durch eine heterogene Struktur und diverse Nutzungsarten aus, so dass sich das Vorhaben innerhalb der Variationsbreite der vorhandenen gewerblichen Nutzungen bewege. Ein Ingenieurbüro für angewandte Informatik füge sich als nicht störender Gewerbebetrieb in die so vorgefundene Situation ohne weiteres ein, dementsprechend habe auch die Ortsgemeinde ihr Einvernehmen erteilt. Sogar in einem allgemeinen Wohngebiet sei das Vorhaben als nicht störender Gewerbebetrieb ausnahmsweise zulässig. Das nach § 31 Abs. 1 BauGB bestehende Ermessen sei bei der Entscheidung über die Erteilung der Ausnahme grundsätzlich zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert. § 13 BauNVO wirke auch nicht als lex specialis verdrängend gegenüber anderen Zulässigkeitsregelungen. Der Anwendungsbereich des § 13 BauNVO betreffe in allgemeinen Wohngebieten nur Räume für die freiberufliche und freiberufsähnliche Nutzung und treffe keine Aussage über die hier in Rede stehende (ausnahmsweise) Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer diesem Anwendungsbereich nicht unterfallenden gewerblichen Nutzung. Zwar sei Betriebsgegenstand des Klägers eine Firmenberatung für den Fachbereich Informationstechnologie. Er entwickele und realisiere jedoch auch elektronische Schaltungen, was sich seiner Betriebsbeschreibung im Bauantrag entnehmen lasse. Wenn eine Tätigkeit aus freiberuflicher Beratung und aus gewerblicher Herstellung von Teilen bestehe, führe diese Dopplung dazu, dass der Betrieb die grundsätzlich als Privilegierung wirkende Anerkennung als freiberufliche Tätigkeit verliere. Die Herstellung von Individualprodukten müsse nicht die Hauptsache des Betriebes ausmachen. Auch das Finanzamt habe die Tätigkeit als Gewerbe eingestuft, so dass die Feststellungen des Finanzamts auch für das hiesige Verfahren Tatbestandswirkung entfalteten. Die gewerbliche Tätigkeit werde derzeit genehmigt schon im Erdgeschoss ausgeübt. Weder würden aufgrund der Herstellung in 3-D-Druckern Emissionen nach außen dringen noch zusätzlicher An- und Abfahrtsverkehr entstehen, so dass nichts gegen die Annahme eines nicht störenden Gewerbebetriebes spreche. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheids vom 22.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.6.2021 die mit Bauantrag vom 28.5.2020 beantragte Baugenehmigung zur Umnutzung eines Wohngebäudes zu einem Bürogebäude zu erteilen, ferner die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat unter Vertiefung seiner Ausführungen im Widerspruchsbescheid ergänzend vorgetragen, der Kläger ziehe den Bereich der maßgeblichen Umgebung zu weit und verkenne, soweit er über den im Widerspruchsbescheid bezeichneten Bereich hinausgehe, dass insoweit keine wechselseitige Prägung mehr gegeben sei. Die dort befindlichen Nutzungen seien weder optisch noch sonst im Bereich des Vorhabengrundstücks wahrnehmbar. Ein das Baugebiet im Sinne eines faktischen Dorfgebiets prägender landwirtschaftlicher Betrieb sei nicht vorhanden. Mit der Baugenehmigung zu Gunsten des Nachbarn für die Erneuerung des Scheunentores sei keine Pferdehaltung genehmigt worden. Die auf dem Anwesen C-Straße Nr. 16 stattfindende (Hobby-)Pferdehaltung möge landwirtschaftlich aussehen, begründe jedoch nicht das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes. Die im Bauantragsverfahren gemachten Angaben zur Art der Umnutzung, an denen der Kläger sich festhalten lassen müsse, sprächen für eine freiberufliche Tätigkeit. Auch die Angabe, dass Individualprodukte hergestellt werden sollen, lasse nicht erkennen, dass ein in der Hauptsache produzierender Betrieb zur Genehmigung gestellt worden sei. Eine Tatbestandswirkung der Feststellung eines Gewerbes aufgrund der Einschätzung der Finanzverwaltung bestehe nicht. Selbst wenn die nicht-landwirtschaftliche Pferdehaltung als prägend angesehen werde, führe dies nicht zur Zulässigkeit des klägerischen Vorhabens, denn bei einer dann anzunehmenden Gemengelage sei auf die tatsächlich vorhandenen, in der BauNVO typisierten Nutzungsarten abzustellen. Eine freiberufliche Nutzung von Gebäuden sei jedoch in der maßgeblichen Umgebung nicht vorhanden. Nachdem das Verwaltungsgericht die Örtlichkeit am 30.3.2022 besichtigt hatte, hat es die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil vom 23.11.2022 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung, da sein Vorhaben nach § 34 BauGB unzulässig sei. Entspreche die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, beurteile sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben sei § 31 Abs. 1 BauGB, im Übrigen sei § 31 Abs. 2 BauGB entsprechend anzuwenden. Der relevante räumliche Bereich, die nähere Umgebung, bestimme sich zum einen danach, wie sich die Ausführung des Vorhabens auf die Umgebung auswirken könne, und zum anderen insoweit, als die Umgebung ihrerseits das Baugebiet präge. Es komme daher nicht nur auf die Bebauung in der unmittelbaren Nachbarschaft des Baugrundstückes an, sondern auch auf die Bebauung der weiteren Umgebung des Grundstücks, insoweit als auch diese noch prägend auf das Baugrundstück einwirke. Die durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass die vorliegend maßgebliche Umgebung entlang der C-Straße verlaufe und zwar von der Einmündung in den F-Weg im Osten bis zur Einmündung „G.“ bzw. E-Straße im Westen. Auch die Anwesen F-Weg 2 und 8, die zwar vom F-Weg erschlossen würden, jedoch bis an die C-Straße heranreichten, sowie die Gebäude im Einmündungsbereich der Straßen „G.“ sowie E-Straße seien zu berücksichtigen. Mit in die Betrachtung einzubeziehen sei auch die Bebauung auf der südlichen und nördlichen Seite der C-Straße, da diese aufgrund ihres Ausbauzustandes und ihrer offensichtlich geringen Verkehrsbedeutung nicht trennend wirke. Entgegen der Auffassung der Widerspruchsbehörde und auch des Klägers sei das Gericht nicht der Auffassung, dass die gesamte Bebauung innerhalb des Straßengeviertes bestehend aus C-Straße, E-Straße und F-Weg als maßgebliche Umgebung zu berücksichtigen sei, denn die Bebauung sowohl in der E-Straße als auch im Bereich des F-Weges (ausgenommen die genannten Anwesen F-Weg 2 und 8 sowie die Anwesen im Einmündungsbereich der Straßen „G.“ sowie E-Straße) wirke nicht mehr prägend auf das Vorhabengrundstück ein. Nichts Anderes ergebe sich aus dem vom Kläger geltend gemachten Zu- und Abgangsverkehr über die E-Straße und die C-Straße. Allein der Umstand, dass durch eine Straße innerhalb eines Wohngebietes der Zu- und Abgangsverkehr zu einem Gewerbe- oder gar Industriegebiet in der Nähe führe, ändere nicht den Gebietscharakter des Wohngebietes. Auch das in der E-Straße Nr. … befindliche „Unternehmenskonglomerat I.“ präge das Vorhabengrundstück nicht mehr, wenn auch nicht auszuschließen sei, dass vereinzelt von diesem Betrieb ausgehende Geräusche das Grundstück des Klägers erreichten, denn es handele sich um einen kleinen Betrieb, bei dem Arbeiten sogar im Freien ausgeführt würden, weshalb ein maßgeblicher Einfluss auf die Bebauung in der C-Straße nicht feststellbar sei. Erst recht nicht mehr könnten die im weiteren Verlauf der E-Straße befindlichen gewerblichen Nutzungen aufgrund ihrer räumlichen Distanz noch als prägend für das Vorhabengrundstück angesehen werden. Der maßgebliche Bereich stelle ein allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO dar, da sich dort überwiegend Wohngebäude befänden. Dies gelte für die auf der südlichen Seite der C-Straße befindlichen Grundstücke Nummer 4, 6, 8, 10, 12, 12a, 18 und 20 sowie K-Weg1Gemeint ist der F-Weg.Gemeint ist der F-Weg. 2 und 8 und für die auf der nördlichen Seite der C-Straße befindlichen Grundstücke 11, 13, 15, 17, 19, 19a und 21, auf denen sich jeweils zu Wohnzwecken genutzte Gebäude befänden. Auch die im Einmündungsbereich der Straßen „G.“ sowie E-Straße befindlichen Gebäude G. 2 und 4 sowie E-Straße 1, 2, 3 und 4 würden zu Wohnzwecken genutzt. Die Haltung von zwei beziehungsweise im Sommer vier Pferden auf dem Anwesen C-Straße Nummer 16 genüge in keiner Weise den Anforderungen an eine Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB. Es handele sich vielmehr um eine Hobbytierhaltung. Gegen einen landwirtschaftlichen Betrieb auf dem besagten Grundstück spreche auch, dass bereits mit Bauschein vom 8.6.1978 eine Nutzungsänderung des Gebäudes in eine Wohnnutzung genehmigt worden sei, was zeige, dass zu diesem Zeitpunkt die landwirtschaftliche Nutzung aufgegeben worden sei und die Scheunen- bzw. Stallgebäude nur noch im Rahmen einer nicht landwirtschaftlichen Tierhaltung genutzt würden. Auch die Genehmigung des Vorhabens „Neubau eines Scheunentores“ durch Bauschein vom 3.2.2021 spreche in keiner Weise für eine landwirtschaftliche Nutzung, da ein Scheunengebäude auch nach Aufgeben der landwirtschaftlichen Nutzung ein Scheunengebäude bleibe. Das Wohngebiet verliere seinen Charakter auch nicht durch die Haltung von zwei oder vier Pferden. Die Pferdehaltung sei nicht prägend, denn der Beklagte habe erklärt, diese je nach Ergebnis des vorliegenden Verfahrens aufzugreifen. Eine dauerhafte Duldung der Pferdehaltung ergebe sich auch nicht durch den sich alleine auf das Gebäude beziehenden Bauschein vom 3.2.2021. Der bei der Ortsbesichtigung festgestellte derzeitige Umbau des im vorderen Grundstücksbereich befindlichen Gebäudes zu Wohnzwecken spreche maßgeblich für eine Wohnnutzung und gegen einen landwirtschaftlichen Betrieb. Da in der gesamten maßgeblichen Umgebung keine Wirtschaftsstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes ersichtlich gewesen sei und bei den in der Vergangenheit der Landwirtschaft dienenden Gebäuden die Aufgabe dieser Nutzung so lange zurückliege, dass eine prägende Wirkung nicht mehr bestehe, sei nicht von einem Dorfgebiet i.S.d. § 5 BauNVO auszugehen. Auch der zwischen den Anwesen 16 und 18 befindliche Container mit Metallschrott stehe der Einordnung als allgemeines Wohngebiet mangels Anhaltspunkten auf eine gewerbliche Tätigkeit nicht entgegen. Gleiches gelte für die vom Kläger behauptete Kfz-Werkstatt im Anwesen C-Straße 17, deren Nutzung als Werkstatt beim Ortstermin nicht erkennbar gewesen sei. An dem Gebäude fänden sich keinerlei Hinweise auf einen gewerblichen Kfz-Betrieb, so dass von einer reinen Hobbywerkstatt auszugehen sei oder von einem „illegalen“ Betrieb. Ebenso sei das bei der Ortsbesichtigung festgestellte Abstellen eines alten Pfluges, einer alten Egge und eines seit langem nicht benutzten Anhängers mit der Annahme eines allgemeinen Wohngebietes vereinbar. Gleiches gelte für den auf dem Anwesen Nr. 17 abgestellten Traktor und die auf dem Anwesen Nr. 21 abgestellten Verkaufswagen, Wohnwagen und Anhänger. Das Abstellen von für die Landwirtschaft oder eine gewerbliche Tätigkeit genutzten Gegenständen bzw. Fahrzeugen sei mit einer Wohnnutzung nicht unverträglich. Das Vorhaben des Klägers sei auch nicht als sonstiger nicht störender Betrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig, sondern die beschriebene Tätigkeit (Ingenieurbüro für angewandte Informatik) unterfalle als freiberufliche Tätigkeit der Spezialnorm des § 13 BauNVO, die in ihrem Anwendungsbereich andere Zulässigkeitsregelungen der Baunutzungsverordnung verdränge und deren Voraussetzungen nicht vorlägen, da der Kläger das gesamte Gebäude und nicht - wie von § 13 BauNVO für allgemeine Wohngebiete zugelassen - lediglich Räume für das „Ingenieurbüro für angewandte Informatik“ nutzen wolle. Aus der Bezeichnung des Vorhabens als „Umnutzung eines Wohnhauses zum Bürogebäude, Abbruch einer Scheune und Ersatz durch ein Gebäude mit Büros im OG und Garagen im EG (Ingenieurbüro für angewandte Informatik)“ und auch aus den zur Genehmigung gestellten Planunterlagen ergebe sich eindeutig die Nutzung zu freiberuflichen Zwecken. Gegen eine gewerbliche Nutzung und gegen eine Produktion spreche auch die Bezeichnung aller Räume als „Büro“ (bis auf die Nebenräume). Der Begriff der freiberuflichen Tätigkeit sei in der BauNVO nicht bestimmt, so dass im Wesentlichen auf den einkommenssteuerrechtlichen Begriff zurückgegriffen werden könne, wobei jedoch zu berücksichtigen sei, dass im Steuerrecht andere Gesichtspunkte als die im Baurecht relevanten Aspekte des Lärm- und Nachbarschutzes maßgebend seien. Im Mittelpunkt des steuerrechtlichen Begriffs freiberuflicher Tätigkeit, zu der nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG auch Ingenieure zählten, stehe die persönliche Leistung, nicht der Einsatz von Material. Kennzeichnend für den freien Beruf sei stets, dass der Ausübende auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werde (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 Hs. 2 EStG). Die Einstufung der klägerischen Tätigkeit als Gewerbe durch das Finanzamt, weil die Realisierung elektronischer Schaltungen den Handel mit Waren impliziere, sei nicht maßgeblich für die baurechtliche Einordnung, so dass auch die Zahlung der Gewerbesteuer ohne Belang sei. Selbst wenn man – dem Klägervortrag folgend – aufgrund der Betriebsbeschreibung eine für ein Gewerbe sprechende Produktion von Bauteilen annähme, wären die Angaben des Klägers zu unbestimmt, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Vorhaben um einen sonstigen nicht störenden Betrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handele, denn insoweit fehlten Angaben zum Umfang der Produktion, zu den eingesetzten Produkten, zum Zu- und Abgangsverkehr und insbesondere zu den Lärmemissionen, aufgrund derer die Wohngebietsverträglichkeit des Gewerbes zu beurteilen wäre. Im Übrigen ergäbe sich bei Annahme eines Gewerbebetriebes ein Widerspruch zu der Bezeichnung des Vorhabens und den Darstellungen in den Planvorlagen, da dort nur Büros, jedoch keine Räume für eine Produktion dargestellt seien. Die Genehmigungsunterlagen seien dann hinsichtlich der Nutzungsart widersprüchlich bzw. zu unbestimmt, so dass die für den Bauherrn ungünstigste Auslegung gewählt werden müsse mit der Folge, dass die freiberufliche Tätigkeit zu Grunde zu legen sei. Schließlich habe der Kläger keinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme gestellt und aufgrund der unvollständigen Bauunterlagen sei zudem nicht feststellbar, dass bezüglich der Ausnahmeerteilung eine Ermessensreduzierung auf Null vorliege (§ 31 Abs. 1 BauGB). Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem fristgerechten, am 17.4.2023 gestellten und am 23.5.2023 begründeten Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das ihm am 27.3.2023 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts – 5 K 784/21 – ist nicht zu entsprechen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach dem Ergebnis des Zulassungsverfahrens zu Recht abgewiesen. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er die darüber hinaus von ihm reklamierte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) oder das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.2vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.3vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.4.2022 - 1 A 285/20 -, juris, Rn. 19 Soweit der Kläger die tatbestandlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils mit der Begründung angreift, die vom Verwaltungsgericht als angrenzend bezeichnete Parzelle 59/3 mit einer grenzständigen Scheune existiere nicht, ferner sei das im Rahmen der Erteilung des Vorbescheids beantragte Vorhaben im Tatbestand unzutreffend wiedergegeben und mit Angaben aus der Bauvoranfrage vermengt worden, ist – selbst bei unterstellter Unrichtigkeit der diesbezüglichen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen – eine Auswirkung auf die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors nicht erkennbar. Denn im Streit steht vorliegend alleine der Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung bezogen auf das Flurstück Nr. 56, so dass es auf die exakte Bezeichnung eines angrenzenden Flurstücks ersichtlich nicht ankommt. Ebenso wenig ist das Vorhaben, für welches ein Vorbescheid beantragt wurde und welches sich auf die Flurstücke 56 und eine Teilfläche aus 59/3 bezog, hier streitgegenständlich.4Der Kläger bezeichnete sein Vorhaben in seiner dem Antrag auf Erteilung des Vorbescheids beigefügten Bauvoranfrage exakt wie vom Verwaltungsgericht wiedergegeben (vgl. Bl. 23 der Gerichtsakte 5 L 349/20) und gab dort im Übrigen das Nachbarflurstück mit der Bezeichnung 59/3 an (vgl. Bl. 19, 23, 24 der Gerichtsakte 5 L 349/20).Der Kläger bezeichnete sein Vorhaben in seiner dem Antrag auf Erteilung des Vorbescheids beigefügten Bauvoranfrage exakt wie vom Verwaltungsgericht wiedergegeben (vgl. Bl. 23 der Gerichtsakte 5 L 349/20) und gab dort im Übrigen das Nachbarflurstück mit der Bezeichnung 59/3 an (vgl. Bl. 19, 23, 24 der Gerichtsakte 5 L 349/20). Der Senat hat nach Würdigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Einschätzung, dass der vom Verwaltungsgericht für relevant erachtete Bereich der maßgeblichen Umgebung sich als allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO darstellt. Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung zur Ermittlung der näheren Umgebung entwickelten Grundsätze auf den Seiten 16 und 17 seines Urteils ausführlich und zutreffend dargelegt und sodann unter Zugrundelegung der bei der Ortsbesichtigung vom 30.3.2022 gewonnenen Erkenntnisse die aus seiner Sicht maßgebliche nähere Umgebung festgelegt sowie aufgrund dessen die Einordnung als allgemeines Wohngebiet im Sinne des § 4 BauNVO vorgenommen. Bei der Abgrenzung der maßgeblichen näheren Umgebung eines Baugrundstücks in nicht beplanter Ortslage (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wie auch bei der Beurteilung des Charakters faktischer Baugebiete auf dieser Grundlage rechtfertigt der Umstand, dass die Abgrenzung wie auch die Einordnung der maßgeblichen Umgebungsbebauung nach ihrer Nutzungsart in aller Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht regelmäßig nicht abschließend allein aufgrund der Aktenlage vorgenommen werden kann, nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis einer solchen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hat sich das Verwaltungsgericht einen eigenen Eindruck von den baulichen Gegebenheiten vor Ort verschafft und eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so kommt eine Zulassung der Berufung nur in Betracht, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des konkreten Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des von ihm festgestellten Ergebnisses begründen können.5vgl. Beschlüsse des Senats vom 17.1.2022 - 2 A 281/21 -, juris, Rn. 12, vom 30.3.2020 - 2 A 78/20 -, juris, Rn. 16, und vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 - juris, Rn. 13 fvgl. Beschlüsse des Senats vom 17.1.2022 - 2 A 281/21 -, juris, Rn. 12, vom 30.3.2020 - 2 A 78/20 -, juris, Rn. 16, und vom 6.4.2016 - 2 A 148/15 - juris, Rn. 13 f Auch die verfassungsrechtlichen Anforderungen des Gebots des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine abweichende Interpretation des Zulassungstatbestandes in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, insbesondere keine Beweisaufnahme im Rahmen des Zulassungsverfahrens.6vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.3.2021 - 2 A 72/20 -, juris und vom 14.7.2020 - 2 A 272/19 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 1.3.2021 - 2 A 72/20 -, juris und vom 14.7.2020 - 2 A 272/19 -, juris Besondere Aspekte des Falles im zuvor genannten Sinne zeigt der Kläger mit seinem Antragsvorbringen indes nicht auf. Sowohl die Darlegungen in dem erstinstanzlichen Urteil zur Abgrenzung des Umgebungsrahmens („nähere Umgebung“) als auch die darauf fußende und ausführlich begründete bauplanungsrechtliche Einordnung des Gebietscharakters, die sich mit den klägerischen Einwendungen auseinandersetzt und zur Annahme eines faktischen allgemeinen Wohngebietes (§§ 34 Abs. 2 BauGB, 4 BauNVO) führt, sind unschwer nachzuvollziehen. Der Kläger trägt – die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einordnung als allgemeines Wohngebiet angreifend – zur Begründung seines Zulassungsantrages vor, es sei, wenn nach Ansicht des Verwaltungsgerichts schon kein Dorfgebiet vorliege, angesichts des sehr ländlich geprägten Gebietes zumindest von einem dörflichen Wohngebiet auszugehen i.S.d. § 5a BauNVO. Auch wenn die umliegenden Bauernhäuser keine Landwirtschaft mehr im Haupterwerb betrieben, habe das Gericht sich beim Ortstermin davon überzeugen können, dass eine Pferdehaltung stattfinde, mithin sei von einer Pferdezucht auszugehen. Auch die vorgehaltenen Geräte deuteten auf eine gewisse Produktion hin. Im Rahmen des § 5a BauNVO könne nicht auf den Begriff der Landwirtschaft i.S.d. § 201 BauGB zurückgegriffen werden und eine im Nebenerwerb betriebene Pferdezucht sei ausreichend. Ungeachtet dessen, dass Fallumstände, die dem Verwaltungsgericht nicht unterbreitet worden waren und demzufolge in dessen Entscheidung keine Berücksichtigung finden konnten, zur Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht geeignet sind,7vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2002 - 2 Q 33/01 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 2.3.2000, NVwZ-RR 2000, 124; BVerwG, Beschluss vom 23.4.1998, NVwZ 1998, 1179vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4.2.2002 - 2 Q 33/01 -, juris, Rn. 9 m.w.N.; OVG Bautzen, Beschluss vom 2.3.2000, NVwZ-RR 2000, 124; BVerwG, Beschluss vom 23.4.1998, NVwZ 1998, 1179 verkennt der Kläger mit seinem nunmehr in zweiter Instanz vorgebrachten Sachvortrag zu einer im Nebenerwerb betriebenen Pferdezucht, für die es nach Aktenlage keinerlei Anhaltpunkte gibt, dass die Vorschrift des § 5a BauNVO bereits in zeitlicher Hinsicht nicht anwendbar ist, da sie am 23.6.2021 in Kraft getreten ist,8Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland vom 14.6.2021 (BGBl. I 2021 S. 1802) wurde am 22.6.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 23.6.2021 in Kraft.Das Gesetz zur Mobilisierung von Bauland vom 14.6.2021 (BGBl. I 2021 S. 1802) wurde am 22.6.2021 im Bundesgesetzblatt verkündet und trat am 23.6.2021 in Kraft. der Widerspruchsbescheid hingegen vom 16.6.2021 datiert. Nach der Überleitungsvorschrift des § 245d Abs. 1 BauGB findet § 34 Abs. 2 BauGB zudem auf dörfliche Wohngebiete keine Anwendung, so dass es keine faktischen dörflichen Wohngebiete gibt.9Finger, in Brügelmann, Komm. zum Baugesetzbuch, Band 6, 121. Lfg. Januar 2022, § 5a BauNVO, Rn. 62Finger, in Brügelmann, Komm. zum Baugesetzbuch, Band 6, 121. Lfg. Januar 2022, § 5a BauNVO, Rn. 62 Dass die Gegend nach Auffassung des Klägers sehr ländlich geprägt ist, steht der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Einordnung als allgemeines Wohngebiet nicht entgegen, denn es kommt nicht entscheidend darauf an, ob D-Stadt oder die vom Verwaltungsgericht als räumlich relevant erachtete nähere Umgebung einen ländlichen Charakter aufweist, sondern maßgeblich ist der Gebietscharakter der näheren Umgebung (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. der BauNVO). Der Kläger moniert in Bezug auf die vorgenommene Einordnung als allgemeines Wohngebiet ferner ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgestellt, ob die Beklagte in Zukunft die Pferdehaltung untersagen werde, denn maßgeblich sei der Gebietscharakter zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Entscheidung über den Antrag und im maßgeblichen Zeitpunkt habe eine Pferdehaltung stattgefunden. Es spricht auch unter Berücksichtigung dieses Vorbringens im Zulassungsverfahren nichts dafür, dass sich die Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich um ein faktisches allgemeines Wohngebiet, in einem Berufungsverfahren als unzutreffend erweisen würde. Der Kläger lässt bei seiner Argumentation außer Acht, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Betrachtung im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die tatsächlich vorhandenen baulichen Anlagen abgestellt hat, die Voraussetzungen einer Berücksichtigung im Falle einer möglichen Baurechtswidrigkeit dargelegt hat und insbesondere zu nicht genehmigten bzw. nicht genehmigungsfähigen Anlagen zutreffend ausgeführt hat, dass es insoweit darauf ankommt, ob sie von den zuständigen Behörden in einer Weise geduldet werden, die keinen Zweifel daran lässt, dass sie sich mit dem Vorhandensein der Gebäude abgefunden haben.10vgl. Seite 17 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23.11.2022vgl. Seite 17 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 23.11.2022 Das Verwaltungsgericht hat die auf dem Nachbargrundstück stattfindende Pferdehaltung bei seiner Betrachtung gerade nicht mit dem Hinweis auf ein mögliches zukünftiges Einschreiten des Beklagten gegen die Pferdehaltung als bei der Bewertung der näheren Umgebung nicht einzubeziehende Anlage ausgeklammert,11vgl. zu den Voraussetzungen einer Außerachtlassung von tatsächlich vorhandenen Baulichkeiten BVerwG, Urteil vom 6.11.1968 - IV C 31.66 -, juris, Rn. 22vgl. zu den Voraussetzungen einer Außerachtlassung von tatsächlich vorhandenen Baulichkeiten BVerwG, Urteil vom 6.11.1968 - IV C 31.66 -, juris, Rn. 22 sondern die Pferdehaltung bei seiner Bewertung durchaus berücksichtigt und sich mit ihrem Vorhandensein eingehend auseinandergesetzt, ihr jedoch aufgrund des vor Ort gewonnenen Eindrucks der örtlichen Gegebenheiten keine prägende Wirkung zukommen lassen, weil nach zutreffender Einschätzung des Verwaltungsgerichts das allgemeine Wohngebiet durch die Haltung von zwei oder vier Pferden nicht seinen Charakter verliert. Zwar ergibt sich unmittelbar aus § 4 BauNVO, dass ehemalige landwirtschaftliche Betriebe, die von Nichtlandwirten zur Tierhaltung zu Hobbyzwecken und zur Lagerhaltung genutzt werden, der Qualifizierung eines Gebiets als faktisches allgemeines Wohngebiet entgegenstehen können, da Anlagen zur Tierhaltung und zur Lagerung landwirtschaftlicher Produkte in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 und 3 BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig sind. Ob derartige Anlagen die nähere Umgebung prägen oder als Fremdkörper unbeachtlich sind, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab.12vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.9.2010 – 4 B 31/10 -, juris, Rn. 9vgl. BVerwG, Beschluss vom 1.9.2010 – 4 B 31/10 -, juris, Rn. 9 Das Verwaltungsgericht hat in Anwendung der Grundsätze des Bundesverwaltungsgerichts13BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 23/86 -, jurisBVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 23/86 -, juris – wie dargelegt – die Pferdehaltung bei seiner Betrachtung zunächst miteinbezogen, diese jedoch bei der gebotenen Beschränkung der Betrachtung auf das Wesentliche – nicht jegliche vorhandene Bebauung in der näheren Umgebung bestimmt den Charakter der Bebauung – fallbezogen als nicht prägend außen vor gelassen. Insoweit führt der Widerspruchsbescheid unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 15.2.199014BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 23/86 -, jurisBVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 23/86 -, juris nachvollziehbar aus, dass die Pferdehaltung auf dem Nachbargrundstück trotz ihrer geringen visuellen Wahrnehmbarkeit aufgrund der mit der Pferdehaltung typischerweise verbundenen Immissionen in quantitativer Hinsicht die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, jedoch in qualitativer Hinsicht als einzige Großtierhaltung einen unbeachtlichen Fremdkörper darstellt, der die nähere Umgebung nicht prägt. Zu diesem Ergebnis ist auch das Verwaltungsgericht aufgrund des im Ortstermin gewonnenen Eindrucks gekommen. Dass das Verwaltungsgericht ausgehend von dieser Ortsbesichtigung eine prägende Wirkung der Pferdehaltung abweichend von der Auffassung des Klägers einzelfallbezogen verneint hat, begründet somit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ohne Erfolg bleibt des Weiteren die im Zusammenhang mit der Einordnung des Gebietes erhobene Rüge des Klägers, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Klassifizierung als allgemeines Wohngebiet seien deshalb widersprüchlich und fehlerhaft, weil es bei der Aufzählung der eine Wohnnutzung aufweisenden Anwesen das Grundstück E-Straße Nr. 4 aufgeführt habe, welches jedoch unbebaut sei, mithin eine Nutzung zu Wohnzwecken gar nicht erfolgen könne. Ob sich auf dem Grundstück E-Straße Nr. 4 eine Bebauung zu Wohnzwecken befindet15so Seite 5 der Niederschrift über den Ortstermin der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 30.3.2022 (Bl.84 der Gerichtsakte)so Seite 5 der Niederschrift über den Ortstermin der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 30.3.2022 (Bl.84 der Gerichtsakte) oder nicht16Laut google maps ist das Grundstück unbebaut, vgl. https://www.google.com/ maps/@........ (letzter Abruf am 11.6.24)Laut google maps ist das Grundstück unbebaut, vgl. https://www.google.com/ maps/@........ (letzter Abruf am 11.6.24), kann letztlich dahinstehen, denn selbst wenn die diesbezügliche Feststellung des Verwaltungsgerichts unzutreffend sein sollte, entzöge die Unbebautheit eines einzelnen Grundstückes in einer ansonsten durch Wohngebäude geprägten Umgebung der Annahme des Verwaltungsgerichts, es handele sich um ein allgemeines Wohngebiet, nicht die Grundlage. Soweit der Kläger die Ausführungen des Verwaltungsgerichts als widersprüchlich darstellt und weiter ausführt, das Verwaltungsgericht habe mit Anwesen – nämlich den Grundstücken C-Straße 2, 6, 8 und 10 – argumentiert, die sich überhaupt nicht in dem zuvor definierten Bereich befänden, ist zunächst festzustellen, dass das klägerseits genannte Anwesen C-Straße 2 vom Verwaltungsgericht nicht in seiner Argumentation erwähnt wird. Die übrigen vom Kläger genannten Anwesen C-Straße 6, 8 und 10 lassen sich ohne Weiteres dem vom Verwaltungsgericht ermittelten – nicht angegriffenen – relevanten räumlichen Bereich zuordnen, denn das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich „die Gebäude, die sich im Einmündungsbereich der Straßen „G.“ sowie E-Straße befinden“, in die maßgebliche Umgebung miteinbezogen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht hinsichtlich der Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass die vom Kläger angestrebte Tätigkeit als freiberufliche Tätigkeit § 13 BauNVO unterfällt mit der Folge, dass lediglich die Nutzung von Räumen zu freiberuflichen Zwecken zulässig, die beantragte Nutzung des gesamten Gebäudes zu diesen Zwecken jedoch unzulässig ist 17vgl. zum Zweck der Beschränkung der freiberuflichen Nutzung auf „Räume“ BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 4 C 8/00 -, juris, Rn. 15 ff, und Beschluss vom 28.2.2008 - 4 B 60/07 -, juris, Rn. 9vgl. zum Zweck der Beschränkung der freiberuflichen Nutzung auf „Räume“ BVerwG, Urteil vom 18.5.2001 - 4 C 8/00 -, juris, Rn. 15 ff, und Beschluss vom 28.2.2008 - 4 B 60/07 -, juris, Rn. 9 und § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO durch die spezialgesetzliche Norm des § 13 BauNVO verdrängt wird.18vgl. König/Roeser/Stock, 5. Auflage 2022, BauNVO § 13 Rn. 7; BeckOK BauNVO/Hornmann, 37. Ed. 15.4.2024, BauNVO § 13 Rn. 13; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, 152. EL Oktober 2023, BauNVO § 13 Rn. 82vgl. König/Roeser/Stock, 5. Auflage 2022, BauNVO § 13 Rn. 7; BeckOK BauNVO/Hornmann, 37. Ed. 15.4.2024, BauNVO § 13 Rn. 13; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, 152. EL Oktober 2023, BauNVO § 13 Rn. 82 Der Kläger bemängelt in dem Zusammenhang, das Verwaltungsgericht habe einerseits ausgeführt, dass die BauNVO keine Definition der freiberuflichen Tätigkeit enthalte, weshalb auf die Legaldefinitionen im EStG und PartGG zurückgegriffen werden müsse, andererseits sei es bei der Urteilsfindung von den Feststellungen des Finanzamts abgewichen, welches die Tätigkeit des Klägers als gewerblich eingestuft habe. Es sei widersprüchlich, die Legaldefinition des § 18 EStG heranzuziehen, dann jedoch die Tätigkeit des Klägers als freiberuflich einzustufen, obwohl eine andere Behörde die streitgegenständliche Tätigkeit genau auf der Grundlage des § 18 EStG als gewerblich eingestuft habe. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, dem Zulassungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht ist ausgehend von den Angaben des Klägers in seiner Betriebsbeschreibung, an denen er sich festhalten lassen muss,19vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.9.1993 - 1 L 35/91 -, juris, Rn. 15vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 14.9.1993 - 1 L 35/91 -, juris, Rn. 15 richtigerweise von einer freiberuflichen Tätigkeit ausgegangen. Da dem Städtebaurecht keine Definition dieses Begriffs entnommen werden kann, hat das Verwaltungsgericht zu Recht die in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannte Aufzählung herangezogen und das Vorliegen einer freiberuflichen Tätigkeit überzeugend bejaht. Zur näheren Kennzeichnung des bauplanungsrechtlichen Begriffs des freien Berufs kann auf die – nicht abschließenden – Berufekataloge des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG und des § 1 Abs. 2 Satz 2 PartGG zurückgegriffen werden. Die dort aufgeführten Berufe unterfallen auch stets § 13 BauNVO,20vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 56/80 -, juris, Rn. 10; Kröninger /Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 5. Auflage 2024, § 13 BauNVO Rn. 5; vgl. zu einer „Internetagentur“ auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.8.2005 - 5 S 1117/05 -, juris, Rn. 5vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 56/80 -, juris, Rn. 10; Kröninger /Aschke/Jeromin, Baugesetzbuch, 5. Auflage 2024, § 13 BauNVO Rn. 5; vgl. zu einer „Internetagentur“ auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1.8.2005 - 5 S 1117/05 -, juris, Rn. 5 wobei aber die Eigenständigkeit der BauNVO gegenüber dem Steuer- und Partnerschaftsgesellschaftsrecht zu beachten ist.21König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Auflage 2022, § 13 Rn. 10König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung, 5. Auflage 2022, § 13 Rn. 10 Die vom Kläger in seiner Betriebsbeschreibung dargestellte Tätigkeit, welcher für die Bestimmung des Inhaltes und des Umfanges der Baugenehmigung wesentliche Bedeutung zukommt,22vgl. OVG Lüneburg, a.a.O.vgl. OVG Lüneburg, a.a.O. fällt aus Sicht des Senats offensichtlich unter § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG.23vgl. zu der Zuordnung der beratenden Ingenieure zu den freien technischen Berufen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, 152. EL Oktober 2023, BauNVO § 13 Rn. 21vgl. zu der Zuordnung der beratenden Ingenieure zu den freien technischen Berufen auch Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, 152. EL Oktober 2023, BauNVO § 13 Rn. 21 Die Berufsausübung freiberuflich Tätiger ist dadurch gekennzeichnet, dass in unabhängiger Stellung Dienstleistungen angeboten werden, die vorwiegend auf individuellen geistigen Leistungen oder sonstigen persönlichen Fertigkeiten beruhen.24vgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 56/80 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 20.1.1984 - 4 C 56/80 -, juris Der Kläger möchte ausweislich der zur Genehmigung gestellten Unterlagen ein Ingenieurbüro für angewandte Informatik25vgl. Bauantrag (Bl. 12 der Verwaltungsakte)vgl. Bauantrag (Bl. 12 der Verwaltungsakte) und die Entwicklung elektronischer Baugruppen26vgl. Betriebsbeschreibung (Bl. 22 der Verwaltungsakte)vgl. Betriebsbeschreibung (Bl. 22 der Verwaltungsakte) betreiben. Grundlage und Schwerpunkt seiner Tätigkeit ist die Erbringung von Beratungsdienstleistungen im Fachbereich Informationstechnologie, die auf individuellen – besondere Qualifikation und Ingenieurskenntnisse erfordernden – geistigen Leistungen beruhen und damit der klassischen Ingenieurstätigkeit unterfallen. Auch die Begrifflichkeit der „angewandten Informatik“ steht – anders als der Kläger meint – der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit nicht entgegen, denn die Angewandte Informatik ist ein Teilgebiet der Informatik, das sich mit der Anwendung informatischer Methoden in informatikfremden Gebieten beschäftigt und beispielsweise Informatik-Lösungen für andere Wissenschaftsbereiche liefert.27 https://de.wikipedia.org/wiki/Angewandte_Informatik(Letzter Abruf am 11.6.2024)https://de.wikipedia.org/wiki/Angewandte_Informatik(Letzter Abruf am 11.6.2024) Für die städtebauliche Betrachtung ist es nicht entscheidend, ob die informatorischen Methoden in informatikeigenen oder informatikfremden Gebieten wie der Betriebswirtschaft angewendet werden, solange eine Ingenieurleistung erbracht wird. Der Umstand, dass der Kläger ausweislich seines schriftsätzlichen Vorbringens auch elektronische Schaltungen entwickelt und realisiert28vgl. Schriftsatz vom 13.4.2022, Bl. 98 ff der Gerichtsakte (Bl.104)vgl. Schriftsatz vom 13.4.2022, Bl. 98 ff der Gerichtsakte (Bl.104) bzw. elektronische Baugruppen als Prototypen oder in Kleinserien fertigt und mechanische Bauteile in 3D-Druckern herstellt, die sich in den Büroräumen befinden,29vgl. Schriftsatz vom 13.9.2022, Bl. 131 ff der Gerichtsakte (Bl.132)vgl. Schriftsatz vom 13.9.2022, Bl. 131 ff der Gerichtsakte (Bl.132) begründet nicht das Vorliegen eines produzierenden Gewerbebetriebs. Auch wenn das Ergebnis der zunächst erbrachten geistigen Ingenieurleistung aufgrund der Weiterentwicklung der technischen Möglichkeiten in 3D-Druckern als mechanisches Bauteil darstellbar oder als Prototyp produzierbar wird, lässt dies aus Sicht des Senats nicht den freiberuflichen Charakter der individuellen Ingenieurstätigkeit entfallen, solange der Schwerpunkt der Tätigkeit auf der zu Grunde liegenden Entwicklung liegt. Entgegen der Auffassung des Klägers steht eine gewerbliche Einstufung seiner Tätigkeit durch die Finanzverwaltung der Annahme einer freiberuflichen Tätigkeit im städtebaulichen Sinne nicht entgegen, denn die steuerliche Qualifikation muss wegen ihrer Bedeutung für die Gewerbesteuererhebung nicht stets im Einklang mit den städtebaulichen Erfordernissen stehen,30vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, 152. EL Oktober 2023, BauNVO § 13 Rn. 17vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Stock, 152. EL Oktober 2023, BauNVO § 13 Rn. 17 bei denen andere Gesichtspunkte wie Lärm- und Nachbarschutz maßgeblich sind. Insbesondere kommt einem etwaigen die gewerbliche Tätigkeit feststellenden Bescheid der Finanzverwaltung lediglich Tatbestandswirkung für seinen Regelungsbereich – also den des Steuerrechts –, jedoch mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung keine darüberhinausgehende Feststellungswirkung für andere Rechtsbereiche zu.31vgl. zur Tatbestands- und Feststellungwirkung BVerwG, Urteil vom 10.10.2006 - 8 C 23/05 -, juris, Rn. 22vgl. zur Tatbestands- und Feststellungwirkung BVerwG, Urteil vom 10.10.2006 - 8 C 23/05 -, juris, Rn. 22 Das Vorbringen des Klägers zeigt damit insgesamt keine Umstände auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ihrer Fehlerhaftigkeit nicht nur in einzelnen Begründungselementen, sondern in ihrem Ergebnis begründen. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Es bedarf keiner Vertiefung, dass die vom Kläger aufgeworfene Frage „Handelt es sich bei der im Antrag beschriebenen Tätigkeit (Ing. Büro für angewandte Informatik und Entwicklung elektronischer Baugruppen – Hergestellte Produkte: Individualprodukte – Dienstleistungen: Beratungsdienstleistung – verwandte Stoffe: Rohstoffe, Betriebsstoffe, Reststoffe und Waren) um eine freiberufliche Tätigkeit oder eine gewerbliche Tätigkeit im baurechtlichen Sinne, wenn gem. dem Finanzamt die Tätigkeit als gewerblich einzustufen ist? “ lediglich eine Subsumtion im Einzelfall erfordert und sich gerade nicht allgemein, d.h. ohne Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls, im Sinne einer einheitlichen Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts beantworten lässt. Da zudem die Frage der Tatbestands- und Feststellungswirkung von Bescheiden – wie dargelegt – höchstrichterlich geklärt ist,32vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2006 - 8 C 23/05 -, juris, Rn. 22, und vom 24.10.2001 - 8 C 32/00 -, juris, Rn. 34 m.w.N.vgl. BVerwG, Urteile vom 10.10.2006 - 8 C 23/05 -, juris, Rn. 22, und vom 24.10.2001 - 8 C 32/00 -, juris, Rn. 34 m.w.N. ist auch nicht erkennbar, wieso der formulierten Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen sollte. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die unter Hinweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhobene Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe darauf abgestellt, dass – selbst bei Zugrundelegung einer gewerblichen Tätigkeit – die Angaben des Klägers im Antrag zu unbestimmt seien, um feststellen zu können, ob es sich um einen sonstigen nicht störenden Betrieb i.S.d. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handele, den Kläger jedoch nicht auf diesen Umstand hingewiesen, so dass er nicht weiter zur Gewerblichkeit seiner Tätigkeit und deren Gebietsverträglichkeit habe vortragen können, kann nicht nachvollzogen werden. Mit diesem Einwand rügt der Kläger letztlich eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO, die durch die Erörterungspflicht nach § 104 Abs. 1 VwGO ergänzt wird und den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert. Die Hinweis- und Erörterungspflicht kann es erfordern, die Beteiligten auf die Rechtslage aus Sicht des Gerichts aufmerksam zu machen, um diesen die Stellung sachdienlicher Anträge zu ermöglichen sowie eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden.33vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 - 24 ZB 23.30260 -, juris, Rn. 12vgl. BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 - 24 ZB 23.30260 -, juris, Rn. 12 Indes ist das Gericht nicht verpflichtet, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung bleibt der abschließenden Beratung bzw. gerichtlichen Bewertung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorbehalten. Ebenso wenig folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, eine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Etwas Anderes gilt dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf – selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen – nicht zu rechnen brauchte.34vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2016 - 9 B 13/16 -, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 - 24 ZB 23.30260 -, juris, Rn. 12; Beschluss des Senats vom 8.2.2024 - 2 A 210/22 -, juris, Rn. 18vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.9.2016 - 9 B 13/16 -, juris, Rn. 10; BayVGH, Beschluss vom 22.6.2023 - 24 ZB 23.30260 -, juris, Rn. 12; Beschluss des Senats vom 8.2.2024 - 2 A 210/22 -, juris, Rn. 18 Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Die Frage, ob die Tätigkeit des Klägers als freiberufliche Tätigkeit § 13 BauNVO unterfällt oder ob sie als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise im allgemeinen Wohngebiet zulässig sein kann, war vielfach Gegenstand rechtlicher Erörterungen. Bereits im Widerspruchsverfahren hat der Kläger vorsorglich vortragen lassen, sein Vorhaben sei bei Annahme eines allgemeinen Wohngebiets ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässig. Die Beklagte hat im Widerspruchsverfahren insoweit erwidert, die geplante Nutzung als reines Gewerbegebäude unterfalle nicht dem Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO, ein Stützpunkt für Ingenieure lasse auf eine gebietsunverträgliche Nutzung schließen. Der Widerspruchsbescheid vom 16.6.2021 legt hierzu dar, warum von einer freiberuflichen Tätigkeit des Klägers i.S.d. § 13 BauNVO auszugehen ist und ein Rückgriff auf § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO unzulässig ist. Mit Klagebegründung vom 23.9.2021 hat der Kläger (unter IV.) zur Zulässigkeit seines Vorhabens als nicht störender Gewerbetrieb im allgemeinen Wohngebiet sowie zu seinem Verständnis des Verhältnisses von § 13 BauNVO zu § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO vorgetragen und mit Schriftsatz vom 13.4.2022 (unter III.) – ergänzt durch Schriftsatz vom 13.9.2022 (unter I.) – die Art seiner Tätigkeit und die von ihm vorgenommene rechtliche Einordnung ausführlich dargelegt. Ausweislich des Urteils des Verwaltungsgerichts (dort Seite 12 letzter Absatz) und seines eigenen Schriftsatzes vom 13.4.2022 (dort unter III.) hat der Kläger auch im Rahmen des Ortstermins zur Frage einer freiberuflichen Tätigkeit Ausführungen gemacht. Da sich diese von allen Beteiligten als zentral erkannte Rechtsfrage ersichtlich durch das gesamte verwaltungsrechtliche und verwaltungsgerichtliche Verfahren zieht und der Kläger hierzu mehrfach umfangreich vorgetragen hat, bedurfte es keines weiteren Hinweises des Verwaltungsgerichts auf diese bereits vielfach erörterte Rechtsfrage. Zudem bezieht sich die vom Kläger geltend gemachte Verletzung der richterlichen Hinweispflicht auf eine rechtliche Erwägung, die das Verwaltungsgericht lediglich hilfsweise angestellt hat, so dass die Entscheidung nicht auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Soweit der Kläger lediglich andeutet, nicht nur der Beklagte habe es bereits im Verwaltungsverfahren versäumt, weitere Aufklärung zu betreiben und Informationen zum Umfang der klägerischen Tätigkeit einzuholen, um zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit differenzieren zu können, sondern auch das Verwaltungsgericht habe weitere Unterlagen zur Ermittlung der Art seiner Tätigkeit anfordern müssen und gegen seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verstoßen, genügt dies schon nicht dem Darlegungserfordernis in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Aufklärungsrügen setzen regelmäßig die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen oder womit insbesondere in der mündlichen Verhandlung auf die Aufklärungsmaßnahme hingewirkt worden ist, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann. Dies leistet die Zulassungsbegründung nicht. Im Übrigen ist der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren in aller Regel genügt, wenn ein rechtskundig vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht in einem anschließenden Berufungszulassungsverfahren ist kein geeignetes Mittel, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte förmliche Beweisanträge zu ersetzen.35vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.4.2017 - 2 A 126/16 - und vom 5.2.2013 - 2 A 375/13 - (jeweils bei juris)vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.4.2017 - 2 A 126/16 - und vom 5.2.2013 - 2 A 375/13 - (jeweils bei juris) Einen derartigen Beweisantrag hat der Kläger indes nicht gestellt. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel schließlich damit begründen möchte, das Verwaltungsgericht habe den Tatbestand nicht ordnungsgemäß ermittelt und seinem Urteil einen „fehlerhaften Tatbestand“ zu Grunde gelegt, weil die Urteilsbegründung die vom Kläger behauptete Produktion außer Betracht lasse, verfängt dies nicht, denn er wendet sich damit in Wahrheit gegen die Richtigkeit der Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht, welches den „produzierenden Anteil“ der Tätigkeit des Klägers durchaus zur Kenntnis genommen hat, jedoch mit der Einordnung als freiberufliche Tätigkeit eine von der Einschätzung des Klägers abweichende rechtliche Bewertung vorgenommen hat. Dies ist jedoch eine Frage des materiellen Rechts und nicht des Verfahrensrechts nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Verfahrensrüge dient nicht einer Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem Urteil ausgiebig mit dem Vorbringen des Klägers zur Art seiner Tätigkeit auseinandergesetzt; eine weitere Sachaufklärung war nicht geboten. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass es allein Sache des Bauherrn ist, mit der Einleitung eines bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens den Umfang und die Modalitäten seines Vorhabens festzulegen und dass sich der Antrag inhaltlich auf die Zulassung des in den Bauvorlagen dargestellten Vorhabens richtet. An diesen Angaben muss der Kläger sich festhalten lassen. Es gehört nicht zu den Aufgaben der Gerichte, das Vorhaben inhaltlich so zu modifizieren, um dieses am Maßstab der einschlägigen materiellen Vorschriften insgesamt oder auch nur in Teilen genehmigungsfähig zu machen.36vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 - 2 A 287/19 -, juris, Rn. 12vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.11.2019 - 2 A 287/19 -, juris, Rn. 12 Danach war das Verwaltungsgericht weder gehalten noch befugt, unter dem Gesichtspunkt einer weiteren Amtsermittlung durch das vom Kläger vermisste „Nachfordern“ von Unterlagen eine Art Bauberatung durchzuführen. Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgende Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG.