Beschluss
3 L 129/24.Z
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:0923.3L129.24.Z.00
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Leitsätze
Einer wasserrechtlichen Genehmigung kommt keine Konzentrationswirkung zu. (Rn.6)
Da sich ein Vorhaben auch an bauplanungsrechtlichen Vorgaben zu messen hat, stehen diese als nicht ausräumbares Hindernis einem wasserrechtlichen Genehmigungsanspruch entgegen. Denn diese könnte zwar formal beansprucht werden, an deren Verwertung wäre ein Betroffener jedoch aus Gründen außerhalb des Verfahrens gehindert, so dass die wasserrechtliche Genehmigung für ihn gleichsam nutzlos wäre, was das Sachbescheidungsinteresse entfallen ließe. (Rn.6)
Anlegestellen (Mooringtonnen) berühren planungsrechtliche Belange und sind von daher geeignet, das Bedürfnis nach einer die Zulässigkeit von Anlegestellen regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 9, 10, 16 Buchst. a BauGB). (Rn.8)
Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. (Rn.12)
Private Ankerplätze beeinträchtigen regelmäßig die natürliche Eigenart der Landschaft, indem eine bestimmte (Wasser-)Fläche dauerhaft den vorbezeichneten Zwecken entzogen wird. (Rn.12)
Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. (Rn.16)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 29. Juli 2024 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einer wasserrechtlichen Genehmigung kommt keine Konzentrationswirkung zu. (Rn.6) Da sich ein Vorhaben auch an bauplanungsrechtlichen Vorgaben zu messen hat, stehen diese als nicht ausräumbares Hindernis einem wasserrechtlichen Genehmigungsanspruch entgegen. Denn diese könnte zwar formal beansprucht werden, an deren Verwertung wäre ein Betroffener jedoch aus Gründen außerhalb des Verfahrens gehindert, so dass die wasserrechtliche Genehmigung für ihn gleichsam nutzlos wäre, was das Sachbescheidungsinteresse entfallen ließe. (Rn.6) Anlegestellen (Mooringtonnen) berühren planungsrechtliche Belange und sind von daher geeignet, das Bedürfnis nach einer die Zulässigkeit von Anlegestellen regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 9, 10, 16 Buchst. a BauGB). (Rn.8) Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. (Rn.12) Private Ankerplätze beeinträchtigen regelmäßig die natürliche Eigenart der Landschaft, indem eine bestimmte (Wasser-)Fläche dauerhaft den vorbezeichneten Zwecken entzogen wird. (Rn.12) Der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft verfolgt den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. (Rn.16) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 29. Juli 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Der zulässige Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 4. Kammer - vom 29. Juli 2024 zuzulassen, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. „Ernstliche Zweifel“ i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Dies zugrunde gelegt liegen nach dem Zulassungsvorbringen des Klägers ernstliche Zweifel nicht vor. 1.1. Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach dessen Klage mangels Sachbescheidungsinteresses unzulässig sei und macht geltend, dass das Verwaltungsgericht das Sachbescheidungsinteresse seiner Klage auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung wegen eines angeblichen Verstoßes gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften verneint habe, obgleich die Voraussetzungen für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 36 WHG i.V.m. § 49 WG LSA vorlägen. Dies begründet die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht. Denn darauf, dass der Errichtung der Mooringtonnen die Regelungen des Wasserrechts nicht entgegengehalten werden könnten, kommt es für die Frage des fehlenden Sachbescheidungsinteresses nicht entscheidend an. Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 WG LSA bedarf die Herstellung von Anlagen nach § 36 WHG der Genehmigung der Wasserbehörde. Die sechs Mooringtonnen, deren Bau der Kläger begehrt, sind Anlegestellen im Sinne von § 36 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 WHG und damit genehmigungspflichtig. § 49 Abs. 4 WG LSA bestimmt daneben, dass, wenn eine Maßnahme nach Absatz 1 einer Genehmigung nach Bau-, Gewerbe- oder Immissionsschutzrecht bedarf, die für die andere Genehmigung zuständige Behörde auch über die Genehmigung nach Absatz 1 entscheidet. Damit ist verbunden, dass der wasserrechtlichen Genehmigung keine Konzentrationswirkung zukommt. Das Verwaltungsgericht ist mit dem Beklagten zu Recht davon ausgegangen, dass die Errichtung der Mooringtonnen zwar keiner Baugenehmigung bedürfen (vgl. § 59 Abs. 1 Nr. 1 BauO LSA), die Genehmigungsfreiheit nach dieser Vorschrift des § 59 BauO LSA jedoch nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen entbindet, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften an Anlagen gestellt werden - so auch denen des BauGB -, und die bauaufsichtlichen Eingriffsbefugnisse unberührt lassen (vgl. § 58 Abs. 2 BauO LSA). Dies führt dazu, dass sich das Vorhaben auch an bauplanungsrechtlichen Vorgaben - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt - zu messen hat. Stünden diese dem Vorhaben - wie hier die bauplanungsrechtlichen Regelungen des § 35 Abs. 2 BauGB - als nicht ausräumbares Hindernis entgegen, könne eine wasserrechtliche Genehmigung zwar formal beansprucht werden, an deren Verwertung wäre ein Betroffener jedoch aus Gründen außerhalb des Verfahrens gehindert, so dass die wasserrechtliche Genehmigung für ihn gleichsam nutzlos wäre, was das Sachbescheidungsinteresse entfallen ließe (vgl. Urteilsabdruck S. 7). Zu dieser rechtlichen Bewertung verhält sich die Zulassungsbegründung nicht. 1.2. Soweit der Kläger einwendet, dass Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob es sich bei den sechs Mooringtonnen um bauliche Anlagen im Sinne der §§ 29 ff. BauGB handele, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Das Verwaltungsgericht hat die Einordnung des Vorhabens von bauplanerischer Relevanz seiner Betrachtung vorausgesetzt. Dagegen ist nichts zu erinnern, insbesondere rechtfertigen die von dem Kläger unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 1971 (Az. IV C 33.71 - juris Rn. 19-21) vorgetragenen Erwägungen keine andere Betrachtung. Nach § 29 Abs. 1 BauGB gelten für Vorhaben, die u.a. die Errichtung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, die §§ 30 bis 37. Der Kläger weist selbst darauf hin, dass durch die Verankerung der Mooringtonnen mit dem Erdboden eine Verbindung zu diesem bestehe, mithin der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage, der sich aus zwei Elementen, nämlich dem relativ weiten Begriff des Bauens und einem einschränkenden Merkmal (möglicher) bodenrechtlicher Relevanz zusammensetzt, im Hinblick auf das Bauen erfüllt ist, weil die geplanten Anlegestellen in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. Aber auch die - vom Kläger verneinte - mögliche planungsrechtliche Relevanz ist vorliegend zu bejahen. Eine mögliche planungsrechtliche Relevanz liegt vor, wenn die Anlage die in § 1 Abs. 4 und 5 BauGB genannten Belange in einer Weise berühren kann, die geeignet ist, das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1971, a.a.O. Rn. 23 f). Dies ist der Fall. Das Bundesverwaltungsgericht führt im Hinblick auf ein am Ufer verschraubtes Wohnboot in der vom Kläger zitierten Entscheidung aus, dass auf der Hand liegt, dass ein solches Vorhaben planungsrechtliche Relevanz besitzen kann, weil die Belange des Landschaftsschutzes - diese insbesondere in Gestalt von Belangen des Schutzes der Eigenart der Landschaft - als auch Belange des Landschaftsbildes (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB) durch die Anlage möglicherweise in Frage gestellt werden. Nichts Anderes gilt für die vorliegend betroffenen Anlegestellen (Mooringtonnen). Diese Berührung planungsrechtlicher Belange ist auch geeignet, das Bedürfnis nach einer die Zulässigkeit von Anlegestellen regelnden verbindlichen Bauleitplanung hervorzurufen (vgl. § 9 Abs. 1 Nr. 9, 10, 16 Buchst. a BauGB). Dass die betroffene Wasserfläche keinem Gemeindegebiet zugeordnet sei, behauptet weder der Kläger noch ist Entsprechendes für den Senat ersichtlich. Das Grundstück befindet sich auch nach eigenen Angaben des Klägers in der Gemarkung Bitterfeld und wird dem Gemeindegebiet zugeordnet. Entgegen der Darstellung der Kläger ist es für die rechtliche Bewertung der Anlegestellen als bauliche Anlage i.S.d. § 29 Abs. 1 BauGB unerheblich, dass es sich bei dem Goitzsche-Gewässer um ein ehemaliges Tagebaurestloch handele, das nach seiner Flutung vorwiegend als Naherholungs- und Tourismusgebiet diene und die Nutzung des Sees mit kleinen Fahrzeugen, die nicht länger als 15 m seien, erlaubt sei. Dies bedingt zwar, dass es sog. Slipanlagen und Anlegestellen bedarf, schließt jedoch die bodenrechtliche Relevanz entsprechender Vorhaben nicht aus. Denknotwendig wird auch eine Beeinträchtigung der Belange des Landschaftsschutzes bzw. des Landschaftsbildes nicht ausgeschlossen, weil - wie der Kläger meint - die Ausbringung der Mooringtonnen zur vorübergehenden Befestigung von kleinen Wasserfahrzeugen (hier konkret mit nur 8 m Länge) dem Gemeingebrauch der Wasserfläche entsprächen. In der - vom Kläger mit der Zulassungsbegründung überreichten - Verordnung zur Regelung der Nutzung des Goitzschesees vom 12. Mai 2010 (im Folgenden: Verordnung) nach § 29 WG LSA i.V.m. § 25 WHG wird der Gemeingebrauch lediglich für das Baden, den Tauchsport und das Befahren des Sees mit kleinen Fahrzeugen zugelassen (vgl. § 3 Abs. 1 der Verordnung). Vom Gemeingebrauch umfasst ist dagegen nicht das „Ausbringen“/die Errichtung von Ankerplätzen im See. Das gemeingebräuchliche Baden und Befahren mit kleinen Fahrzeugen umfasst nicht das Herstellen von Einrichtungen im Zusammenhang mit den gemeingebräuchlichen Nutzungen (vgl. VGH BW, Urteil vom 8. November 2005 - 3 S 538/05 - juris Rn. 29). Im Übrigen setzt auch § 10 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung voraus, dass das Ankern nur an „zugelassenen“ Stellen erfolgen darf, d.h. der Bau von Ankerplätzen zulassungsbeschränkt ist bzw. sich an öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu messen hat. 1.3. Die Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel folgt auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die bauplanungsplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB verneint hat. Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht überspanne die Anforderung an die Zulässigkeit sonstiger Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB, indem es davon ausgehe, dass die Ausführung und Benutzung seines Vorhabens öffentliche Belange beeinträchtige. Insbesondere sei - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - keine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB ersichtlich. Hierzu führt er aus, dass das klägerische Vorhaben weder eine wesensfremde Nutzung noch die Ästhetik der als Wassersport- und Erholungsgebiet künstlich angelegten Landschaft beeinträchtige, eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nicht vorliege und unerhebliche Auswirkungen keine Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs darstellten. Zutreffend stellt der Kläger unter Bezugnahme auf die Kommentarliteratur zwar darauf ab, dass eine Verletzung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswerts bei einer der jeweiligen Landschaft wesensfremden Bebauung vorliegt. Von einer solchen ist mit dem Verwaltungsgericht jedoch ohne Weiteres auszugehen. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB schützt die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert vor Beeinträchtigungen. Die natürliche Eigenart der Landschaft ist - wie der Wortlaut des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 4. Alt. BauGB zeigt - etwas Anderes als das „Landschaftsbild“ (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 5. Alt. BauGB). Zutreffend ist das Verwaltungsgericht in der Folge davon ausgegangen, dass es - entgegen der Auffassung des Klägers - unerheblich ist, ob das Vorhaben auffällt oder aber die Ästhetik des Landschaftsbildes beeinträchtigt. Geboten ist vielmehr eine funktionsbezogene Betrachtung. Die natürliche Eigenart der Landschaft wird geprägt von der naturgegebenen Art der Bodennutzung, einschließlich von Eigentümlichkeiten der Bodenformation und ihrer Bewachsung. Dieser Belang verfolgt den Zweck, dass der Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit erhalten bleibt, d.h. in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt wird. Aus diesem Grund sollen bauliche Anlagen abgewehrt werden, die der Landschaft wesensfremd sind oder die der Allgemeinheit Möglichkeiten der Erholung entziehen (vgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger/Söfker, 153. EL Januar 2024, BauGB § 35 Rn. 96, beck-online). Die Landschaft im Außenbereich dient grundsätzlich der Land-/Forst- bzw. Wasserwirtschaft und hat eine Freiraum- und Erholungsfunktion für die Allgemeinheit (zur Freiraumfunktion: vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2019 - 15 ZB 18.2509 - juris Rn. 11). Sie wird beeinträchtigt durch Vorhaben, die anderen Zwecken dienen. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen. Allein der Umstand, dass das Gebiet des Goitzschesees touristisch erschlossen ist, führt nicht dazu, dass die vorbezeichneten Zwecke an Bedeutung verlieren. Die „Eigenart der Bergbaufolgelandschaft als Landschaftspark für Naherholung und Tourismus“ ändert hieran nichts. Private Ankerplätze beeinträchtigen regelmäßig die natürliche Eigenart der Landschaft, indem eine bestimmte (Wasser-)Fläche dauerhaft den vorbezeichneten Zwecken entzogen wird. Hinzutritt, dass insbesondere Wasserflächen außerhalb von Uferlagen regelmäßig von Bebauung zu den oben genannten Zwecken freigehalten werden, so dass sich jedenfalls die in einer bestimmten räumlichen Tiefe beabsichtigte Bebauung mit Mooringtonnen ohne Weiteres als wesensfremd darstellt. Dies gilt auch für eine Wasserfläche wie der vorliegenden, denn der Goitzschesee ist trotz seiner Einordnung als Naherholungs-, Tourismus- und Wassersportgebiet bzw. als künstlich angelegtes Gewässer eine Wasserfläche deren Ankerplätze/Steganlagen sich regelmäßig in unmittelbaren Uferlagen bzw. in Anschluss an diese befinden, so dass Ankerplätzen inmitten des Gewässers ohne landseitigen Zugang wesensfremd sind. Vor diesem Hintergrund verfängt auch der Einwand des Klägers nicht, dass sein Vorhaben nur unerhebliche Auswirkungen auf die Umgebung habe. Etwas Anderes würde - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls dargestellt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [3. Absatz]) - nur gelten, wenn die in Rede stehende Landschaft nach den konkreten Gegebenheiten weder wie beschrieben nutzbar ist und nicht der Erholung der Allgemeinheit dient. Denn ein so „vorgeschädigter“ Außenbereich könnte die ihm zugedachte Funktion nicht mehr erfüllen. Dass die unmittelbare Umgebung durch entsprechende Ankerplätze und sonstige Anlagen, die die Nutzungszwecke beeinträchtigen, geprägt ist, substantiiert der Kläger schon nicht. Er trägt zwar vor, die Beklagte hätte Dritten insgesamt neun Mooringtonnen genehmigt. Die von dem Kläger beschriebenen Standorte - östlich der Halbinsel Pouch, Engstelle zum Seelhausener See, westliches Ende des Naturschutzgebietes Bärenhof - sind jedoch weder in unmittelbarer Umgebung seines Vorhabens noch befinden sie sich in dem hier maßgebenden Gemeindegebiet der Stadt Bitterfeld-Wolfen, der die Planungshoheit obliegt. Nichts Anderes gilt im Hinblick auf das vom Kläger bezeichnete Agora Erlebnisressort (Aquapark und Wakeboard- und Wasserskianlage), das sich mehrere hundert Meter vom klägerischen Grundstück entfernt in der Gemeinde Muldestausee und ausweislich des gemeindlichen Flächennutzungsplans im „Sondergebiet auf Wasserflächen“ befindet (vgl. https://www.gemeinde-muldestausee.de/de/datei/anzeigen/id/32190,1163/fnp_muldestausee_m1-20.000.pdf). Bei dem auf dem Goitzschesee betriebenen Schwimmbagger handelt es sich schon nicht um eine bauliche Anlage. Zudem wird die Umgebung durch den Schwimmbagger weder geprägt noch wird die Freihalte- und Erholungsfunktion der von der Sperrung nicht betroffenen Seeflächen berührt. Der Kläger zeigt nach alledem nicht auf, dass sein Vorhaben die Eigenart der Landschaft im unbeplanten Außenbereich des Gemeindegebiets der Stadt Bitterfeld-Wolfen entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht verletzt bzw. bisherige Eingriffe in die Landschaft deren Empfindlichkeit gegenüber dem hinzutretenden Vorhaben aufgehoben haben könnten. Folglich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Funktionen des Außenbereichs - insbesondere die Freiraum- und Erholungsfunktion - durch das klägerische Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Dass es sich - wie der Kläger meint - bei dem klägerischen Vorhaben um eine dem Gemeingebrauch entsprechende Nutzung (Baden, Tauchsport, Befahren mit kleinen Fahrzeugen etc.) handele bzw. das Vorhaben diesen Nutzungszwecken zu dienen bestimmt sei, führt - wie dargestellt - zu keiner anderen Betrachtung. Soweit der Kläger meint, das Verwaltungsgericht überspanne die Voraussetzungen für die Zulässigkeit nicht privilegierter Vorhaben im Außenbereich, indem es die individuelle Nutzung bzw. die nicht der Allgemeinheit dienende Nutzung mit der Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs „Erholung“ gleichsetze und die Zulässigkeiten für privilegierte und nicht privilegierte Vorhaben vermenge, folgt der Senat dem nicht. Hierzu zitiert der Kläger zunächst aus der Kommentarliteratur, wonach Bootshäuser nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB als privilegierte Vorhaben zulässig seien, sofern sie der Allgemeinheit zur Verfügung stünden, wohingegen solche, die nur der individuellen Erholung dienten, als sonstige Vorhaben nach Absatz 2 zu beurteilen seien. Sodann zieht er den Schluss, das Verwaltungsgericht verkenne, indem es die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB mit der Begründung ausgeschlossen habe, dass die Mooringtonnen individuellen Interessen des jeweiligen Bootsanlegers dienten, die materielle Rechtslage. Dies ist nicht der Fall. Denn das Verwaltungsgericht hat das - auch nach Auffassung der Zulassungsbegründung - nicht privilegierte Vorhaben des Klägers an § 35 Abs. 2 BauGB gemessen und ist nach der Prüfung des Einzelfalls zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben öffentliche Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt (s.o.). Materielles Recht wird nicht verkannt, wenn das Gericht davon ausgeht, dass die vom Kläger beabsichtigte Außenbereichsnutzung den Erholungswert einschränkt. Es greift zu kurz, soweit der Kläger einwendet, es komme nicht darauf an, ob die Mooringtonnen von der Allgemeinheit oder von einzelnen Personen genutzt würden, weil allein maßgebend sei, ob durch das Vorhaben ein öffentlicher Belang beeinträchtigt werde und nicht nur unerhebliche Auswirkungen auf die Landschaft vorlägen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausgeführt, dass allein die Befriedung individueller Freizeitwünsche dem Außenbereich wesensfremd und seiner eigentlichen Zweckbestimmung abträglich sind (vgl. Urteilsabdruck S. 9 [4. Absatz] unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 14. April 2000 - 4 C 5.99 - juris Rn. 31). Allein durch die Einstufung des Goitzschesees als Wassersport-/Erholungsgebiet kommt nicht zum Ausdruck, dass die der Allgemeinheit zu Erholungszwecken dienenden Außenbereichsflächen zugunsten einer individuellen Freizeitgestaltung eingeschränkt werden sollen. Ob, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken Anlagen zur Freizeitgestaltung im Außenbereich geschaffen werden sollen, ist Sache der planenden Gemeinde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1989 - 4 B 93/89 - beck-online Rn. 2). Abgesehen davon sieht der maßgebende Flächennutzungsplan der Stadt Bitterfeld-Wolfen aus dem Jahr 2012 für den Bereich des Grundstücks des Klägers weder auf der Land- noch auf der Wasserfläche Sondergebiete für Sport/Freizeit/Erholung bzw. Häfen, schwimmende Häuser oder Ähnliches vor (https://www.bitterfeld-wolfen.de/de/upload/FNP_Ausfertigung_%20M1-20000.pdf). Bereits dieser Umstand bedingt, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB vorliegt, weil das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Der Einwand des Klägers, dem Argument des Verwaltungsgerichts, wonach die Mooringtonnen das Vorhabengrundstück der Allgemeinheit als Erholungsfläche entziehe, stehe entgegen, dass § 35 Abs. 2 und 3 Nr. 5 BauGB nicht bezwecke, jegliche individuelle Nutzung auszuschließen, führt nicht weiter. Wie bereits dargestellt verfolgt der Belang des Schutzes der natürlichen Eigenart der Landschaft nach gefestigter Rechtsprechung den Zweck, den Außenbereich mit seiner naturgegebenen Bodennutzung für die Allgemeinheit zu erhalten. Die Landschaft soll in ihrer natürlichen Funktion und Eigenart bewahrt bleiben. Der Belang wird schon dann beeinträchtigt, wenn durch das Vorhaben die Fläche der naturgegebenen Bodennutzung entzogen wird. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land-, forst- bzw. wasserwirtschaftlicher Bestimmung sind deshalb im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Außenbereichsanlagen nur dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Baugrundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat (zum Ganzen: vgl. BayVGH, Beschluss vom 18. Februar 2019, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.). Es kommt mithin auf die örtlichen Gegebenheiten an. Anhand derer ist für den vorliegenden Fall nicht erkennbar, dass sich die natürliche Beschaffenheit des betroffenen Grundstücks - hier der betroffenen Wasserfläche - weder für die Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder die Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe eingebüßt hat. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Die unter Hinweis auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erhobene Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, indem es bis zur mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2024 keinen rechtlichen Hinweis erteilt habe, dass es die Zulässigkeit der begehrten Genehmigung anstatt nach den einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften letztlich nach Bauplanungsrecht beurteile, greift nicht durch. Mit diesem Einwand rügt der Kläger eine Verletzung der Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO, der den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert. Nach Art. 103 Abs. 1 GG ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör zu gewähren; dies gilt insbesondere für eine die Instanz abschließende Entscheidung. Demgemäß darf ein Urteil nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs im Gerichtsverfahren gewährleistet u.a., dass die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben müssen und ihnen dazu eine angemessene Zeit eingeräumt wird. Dies gilt auch für den Verfahrensabschnitt der mündlichen Verhandlung, in der die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern ist (§ 104 Abs. 1 VwGO). Nimmt der Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung eine unerwartete Wendung, so muss das Gericht, um Überraschungsentscheidungen zu verhindern, gegebenenfalls durch Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme sicherstellen, dass sich die Beteiligten sachgemäß zum Prozessstoff äußern können. Das gilt insbesondere dann, wenn das Gericht bei seiner Entscheidung auf einen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkt abstellen will, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen braucht (zum Ganzen: OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 22. Juni 2020 - OVG 10 N 65.19 - juris Rn. 8). Die Hinweispflicht kann es erfordern, die Beteiligten auf die Rechtslage aus Sicht des Gerichts aufmerksam zu machen, um diesen die Stellung sachdienlicher Anträge zu ermöglichen sowie eine unzulässige Überraschungsentscheidung zu vermeiden. Indes ist das Gericht nicht verpflichtet, die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffes hinzuweisen und offenzulegen, wie es seine Entscheidung im Einzelnen zu begründen beabsichtigt. Denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung bleibt der abschließenden Beratung bzw. gerichtlichen Bewertung im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorbehalten. Ebenso wenig folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör auch in der Ausprägung, die er in § 86 Abs. 3 VwGO und § 104 Abs. 1 VwGO gefunden hat, eine Pflicht des Gerichts zur umfassenden Erörterung aller entscheidungserheblichen Gesichtspunkte. Etwas Anderes gilt dann, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (OVG Saarl, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 2 A 49/23 - juris Rn. 58). Ausgehend von diesen Erwägungen ist für eine Gehörsverletzung nichts ersichtlich. Die Frage, ob es am Sachbescheidungsinteresse fehle, weil der Kläger von der wasserrechtlichen Genehmigung aufgrund bauplanungsrechtlicher Unzulässigkeit seines Vorhabens nicht Gebrauch machen könne, hat der Beklagte bereits mit Schriftsatz vom 19. Februar 2024 aufgeworfen, woraufhin der Berichterstatter darauf hingewiesen hat, dass es „äußerst fraglich erscheine, ob dem Kläger ein Sachbescheidungsinteresse abgesprochen werden [könne]“. Mit richterlicher Verfügung vom 27. Februar 2024 wurde dem Kläger darüber hinaus mitgeteilt, dass das Gericht den Beklagten darauf hingewiesen hatte, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht Gegenstand der Genehmigung nach § 49 WG LSA sei. Sodann habe das Gericht nach Angaben des anwaltlich vertretenen Klägers erst am Ende der mündlichen Verhandlung vom 9. Juli 2024 mitgeteilt, dass das Sachbescheidungsinteresse fehlen würde. Hiernach ist schon nicht erkennbar, dass das Gericht einen nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat. Zwar ist dem Kläger zuzugeben, dass das Gericht seine Rechtsauffassung erst in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem richterlichen Hinweis vom 19. Februar 2024 revidiert hat. Dies führt jedoch nicht dazu, dass eine Überraschungsentscheidung vorliegt. Denn der anwaltlich vertretene Kläger hätte vor dem Hintergrund der in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörterten Rechtslage ohne Weiteres einen Antrag auf Einräumung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme stellen können. Anhaltspunkte dafür, dass eine solche sachdienliche Antragstellung dem Prozessbevollmächtigten des Klägers verwehrt worden wäre, liegen weder vor noch behauptet der Kläger Entsprechendes. Es ist auch nicht Aufgabe des Gerichts, einen anwaltlich vertretenen Kläger auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen. Soweit der Kläger meinen sollte, der Hinweis in der richterlichen Verfügung vom 27. Februar 2024 sei irreführend, trifft dies nicht zu, da das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgehoben hat, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht Gegenstand der Genehmigung nach § 49 WG LSA ist (siehe Ausführungen des Senats unter 1.1.). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs folgt auch nicht daraus, dass das Gericht den Vortrag des Klägers zum Betreiben einer Bernsteinförderungsanlage auf dem Goitzschesee sowie das Errichten und Betreiben eines Aquaparks im Außenbereich ebenso unberücksichtigt gelassen hat wie die Freizeitanlagen gemäß Anlage 5 zum Schriftsatz des Beklagten vom 6. Juni 2024. Hinsichtlich der mit „Historie Freizeitanlagen und Entwicklung Schilfgürtel“ überschriebenen Anlage des Beklagten zum vorbezeichneten Schriftsatz ist nicht erkennbar, inwieweit es sich um unberücksichtigtes Vorbringen des Klägers handeln soll und welche konkreten Tatsachen sich aus den in dieser Anlage enthaltenen Luftbildaufnahmen der Jahre 2004 bis 2023 ableiten lassen. Im Übrigen zeigt die Zulassungsbegründung nicht auf, dass die Entscheidung des Gerichts auf der behaupteten Gehörsverletzung beruht. Zwar trägt der Kläger vor, dass das Gericht bei der Berücksichtigung der Tatsachen „zum Ergebnis gekommen [wäre], dass das klägerische Vorhaben, wie dargelegt, keine öffentlichen Belange beeinträchtigt[e]“. An der in Bezug genommenen Darlegung fehlt es indes, so dass das knappe Zulassungsvorbringen nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gerecht wird. Zudem verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Es ist daher verfehlt, aus der Nichterwähnung einzelner Begründungsteile des Klagevorbringens in den gerichtlichen Entscheidungsgründen zu schließen, das Gericht habe sich nicht mit den darin enthaltenen Argumenten befasst (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 11. Februar 2022 - 10 N 76.18 - juris Rn 22). Im Übrigen ist mit Blick auf die Entscheidungserheblichkeit des Vorbringens auf die Ausführungen des Senats unter Ziffer 1. zu verweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Der Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 40, 47 GKG i.V.m. Ziffer 51.2.2 des Streitwertkatalogs und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).