Beschluss
2 B 20/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:0809.2B20.24.00
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Leitsätze
1. Das Fortbestehen einer Wohnsitzauflage hindert die Möglichkeit, einen davon abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.(Rn.6)
2. Die Ausstellung einer Bescheinigung über die Stellung eines Antrags auf eine Aufenthaltskarte reicht nicht aus, um eine von der bisherigen Lage abweichende Zuständigkeit zu begründen.(Rn.6)
3. Die Sperrwirkung einer Ausweisung kann der Ausstellung einer EU-Aufenthaltskarte an den Familienangehörigen eines Unionsbürgers entgegenstehen.(Rn.8)
4. Eine vor Erlangung des Freizügigkeitsrechts erlassene und weiterhin wirksame Ausweisung steht ihren Wirkungen einer Verlustfeststellung gleich.(Rn.8)
5. Das Bestehen eines Freizügigkeitsrechts ist im Ausweisungsverfahren inzident zu überprüfen.(Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Februar 2024 – 6 L 1478/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Fortbestehen einer Wohnsitzauflage hindert die Möglichkeit, einen davon abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen.(Rn.6) 2. Die Ausstellung einer Bescheinigung über die Stellung eines Antrags auf eine Aufenthaltskarte reicht nicht aus, um eine von der bisherigen Lage abweichende Zuständigkeit zu begründen.(Rn.6) 3. Die Sperrwirkung einer Ausweisung kann der Ausstellung einer EU-Aufenthaltskarte an den Familienangehörigen eines Unionsbürgers entgegenstehen.(Rn.8) 4. Eine vor Erlangung des Freizügigkeitsrechts erlassene und weiterhin wirksame Ausweisung steht ihren Wirkungen einer Verlustfeststellung gleich.(Rn.8) 5. Das Bestehen eines Freizügigkeitsrechts ist im Ausweisungsverfahren inzident zu überprüfen.(Rn.9) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Februar 2024 – 6 L 1478/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller, der am 16.3.1997 in Tripolis, Libyen, geboren wurde, reiste im Jahr 1998 mit seiner Mutter und drei Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo sich sein Vater bereits längere Zeit aufhielt. Der Asylantrag des Antragstellers wurde durch Bescheid vom 24.7.1998 als offensichtlich unbegründet abgelehnt. In der Folge erhielt der Antragsteller Duldungen. Rückwirkend zum 1.9.2006 wurde die Wohnung des Antragstellers in Bitburg abgemeldet und seine Abmeldung nach Tripolis eingetragen. Am 1.10.2014 stellte der Antragsteller einen Visumantrag zur Familienzusammenführung zu seinen in Deutschland lebenden Eltern. Nachdem der Beigeladene dem Visumantrag zugestimmt hatte, reiste der Antragsteller am 10.7.2015 erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 16.7.2015 wurde ihm von dem Beigeladenen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die in der Folgezeit mehrfach verlängert wurde. Mit Urteil des Landgerichts Trier vom 12.5.2021 - 8031 Js 9574/19.1 KLs - wurde der Antragsteller wegen bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in vier Fällen sowie der Verabredung zu einem Verbrechen des Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Sein Vater wurde zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 24 Fällen, davon 11 im Versuch, wegen Diebstahls, der Verabredung zu einem Verbrechen des Wohnungseinbruchsdiebstahls, Bestechung in zwei Fällen und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen verurteilt. Der Antragsteller, der umfassend geständig gewesen sei, habe eine untergeordnete Rolle als Begleitschleuser gespielt. Mit Bescheid vom 24.6.2021 lehnte der Beigeladene den Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab, forderte ihn zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf und drohte ihm die Abschiebung in die libanesische Republik an. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Trier mit Urteil vom 4.8.2023 - 6 K 559/23.TR - abgewiesen. Mit Bescheid vom 17.8.2021 wies der Beigeladene den Antragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland aus und befristete das Wiedereinreise- und Aufenthaltsverbot auf fünf Jahre. Die sofortige Vollziehung der gesamten Entscheidung wurde angeordnet. Gegen diesen Bescheid ist ein Klageverfahren vor dem OVG Rheinland-Pfalz anhängig. In dem vorliegenden Beschwerdeverfahren begehrt der Antragsteller, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm eine EU-Aufenthaltskarte auszustellen. Mit Beschluss vom 13.2.2024 - 6 L 1478/23 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, der Antragsgegner sei nicht passivlegitimiert. Nach derzeitiger Sach- und Rechtslage sei er für die begehrte Ausstellung der Aufenthaltskarte nicht zuständig. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a SVwVfG sei in Angelegenheiten, die eine natürliche Person betreffen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. An einem Ort, an dem eine Person sich von Rechts wegen nicht aufhalten dürfe, könne ein gewöhnlicher Aufenthalt nicht begründet werden. Deshalb fehle es an einem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers im Saarland, dem Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners. Der Antragsteller dürfe sich von Rechts wegen nicht hier aufhalten, weil er einer Wohnsitzauflage aus § 60b Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 61 Abs. 1d AufenthG unterliege. Ihm sei durch die Kreisverwaltung des Eifelkreises Bitburg-Prüm (Ausländerbehörde) erstmals am 2.8.2021 und danach – unterbrochen lediglich durch die Zeit, in der der Antragsteller nicht in Kontakt mit der Behörde gestanden habe – fortlaufend eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität erteilt worden. Die Wohnsitzauflage aus § 60b Abs. 5 Satz 3 AufenthG bestehe kraft Gesetzes am Ort des tatsächlichen Wohnorts des Ausländers zum Zeitpunkt der Erteilung der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität. Allerdings würde die Wohnsitzauflage einem gewöhnlichen Aufenthalt des Antragstellers nicht entgegenstehen, wenn er freizügigkeitsberechtigt wäre. Das daraus resultierende Recht auf Aufenthalt erstrecke sich grundsätzlich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats und räumliche Beschränkungen seien nur soweit zulässig, wie für eigene Staatsangehörige vorgesehen. Da das Freizügigkeitsrecht unmittelbar aus dem europäischen Recht bzw. dem dieses umsetzenden Freizügigkeitsgesetzes/EU folge und seine Entstehung nicht von einer hierauf gerichteten behördlichen Einzelfallentscheidung abhänge, würde sich ein Freizügigkeitsrecht auch sofort und ohne Weiteres zugunsten des Antragstellers – konkret in Gestalt der Unwirksamkeit der auf Bitburg beschränkten Wohnsitzauflage – auswirken. Dem Antragsteller stehe aber keine freizügigkeitsberechtigende Rechtsposition aus der Unionsbürgerrichtlinie bzw. dem FreizügG/EU zu. Eine solche habe infolge der bereits vor Eintritt der den Antragsteller potentiell freizügigkeitsberechtigenden Lebensumstände verfügten Ausweisung nicht entstehen können. Von daher könne dahinstehen, ob dem Antragsteller, was zwischen den Beteiligten streitig sei, als drittstaatsangehörigem Vater eines polnischen EU-Bürgers, dem am …geborenen C., ein Freizügigkeitsrecht in unmittelbarer Anwendung von Art. 21 AEUV und in entsprechender Anwendung der Vorgaben aus § 3 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3d FreizügG/EU und § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU zustehe oder nicht. Die Ausweisung vom 17.8.2021 führe dazu, dass der Antragsteller ungeachtet der späteren Änderung seiner Lebensumstände den Regeln des Aufenthaltsgesetzes unterfalle. Nach § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU finde, sofern das Freizügigkeitsgesetz keine diesbezüglichen besonderen Regelungen treffe, das Aufenthaltsgesetz Anwendung, wenn die Ausländerbehörde das Nichtbestehen oder den Verlust des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt habe. Diese Vorschrift sei erweiternd auf Fallgestaltungen anwendbar, in denen gegenüber einem Ausländer eine Ausweisungsverfügung ergangen sei, bevor die potentiell freizügigkeitsberechtigenden Umstände eingetreten seien. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht anhand des Falls einer bestandskräftigen und weiterhin wirksamen Ausweisungsverfügung gegenüber einem ehemals Drittstaatsangehörigen, später infolge des Beitritts seines Heimatlandes zur Europäischen Union Unionsbürger gewordenen Ausländer entschieden und in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die wortgleiche Vorgängervorschrift des § 11 Abs. 14 Satz 2 FreizügG/EU (§ 11 Abs. 2 FreizügG/EU a.F.) erweiternd in allen Fällen anwendbar sei, in denen das FreizügG/EU erst nachträglich Anwendung finde. Mit dieser erweiternden Auslegung habe das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich die Rechtsfolge verbunden, dass gegen ein mit der Ausweisung verbundenes Einreise- und Aufenthaltsverbot die Vermutung zugunsten der Freizügigkeit nicht greife. Diese Rechtsprechung lasse sich auf potentiell freizügigkeitsberechtigte drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-Bürgern ohne Weiteres übertragen, wenn die familiäre Beziehung, die als Anknüpfungspunkt für ein Freizügigkeitsrecht in Betracht komme, erst nach Ergehen einer Ausweisungsverfügung entstehe. So liege die zeitliche Abfolge auch hier. Ein potentielles Freizügigkeitsrecht habe (frühestens) mit der Geburt des C. am …entstehen können. Zu diesem Zeitpunkt sei der Antragsteller aber bereits wirksam ausgewiesen gewesen. Der Wirkung der Ausweisung stehe nicht entgegen, dass die Ausweisungsverfügung noch nicht bestandskräftig sei. Gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sei die Bestandskraft einer Ausweisungsverfügung nicht Voraussetzung für den Eintritt ihrer Wirkungen. Vor diesem Hintergrund sei der Antragsteller darauf zu verweisen, den Bestand eines evtl. Freizügigkeitsrechts inzident im Rahmen des vor dem OVG Rheinland-Pfalz (7 A 10842/23.OVG) noch anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überprüfen zu lassen. Jedenfalls in einem einstweiligen Anordnungsverfahren wie dem vorliegenden, das auf eine diesbezügliche Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet sei, sei kein Raum, parallel dazu ein Recht auf den Erhalt einer Aufenthaltskarte aus § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU anzuerkennen. Dies würde die Gefahr in sich bergen, dass schon vor Abschluss des bereits anhängigen Verwaltungsprozesses über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung der Rechtsschein eines Freizügigkeitsrechts erzeugt würde, der mit einer Bescheinigung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU einhergehe. Es bestehe ein dringendes öffentliches Bedürfnis, dies zu vermeiden. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13.2.2024 - 6 L 1478/23 - ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine davon abweichende Beurteilung. Der Antragsteller hat einen im Wege der einstweiligen Anordnung sicherungsfähigen Anordnungsanspruch auf Ausstellung einer EU-Aufenthaltskarte gegen den Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 VwGO). Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der Antragsgegner für die begehrte Ausstellung der Aufenthaltskarte nicht zuständig ist, ist zuzustimmen. Insoweit ist maßgeblich, dass ein Ausländer an einem Ort, an dem er sich von Rechts wegen nicht aufhalten darf, keinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen darf. Solange – wie hier – eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts durch eine Wohnsitzauflage fortbesteht, hindert dies die Möglichkeit, einen davon abweichenden gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen, der eine örtliche Zuständigkeit der dort ansässigen Behörde nach sich zieht (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 a SVwVfG).1Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5.12.2017 - 13 ME 181/17 -, jurisVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 5.12.2017 - 13 ME 181/17 -, juris Der Auffassung des Antragstellers, der Antragsgegner habe ihm, nachdem er mit seiner Familie nach A-Stadt gezogen sei, eine Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU ausgestellt und sich somit auch für den weiteren Aufenthalt in A-Stadt zuständig erklärt, ist nicht beizupflichten. Die Bescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU dient lediglich als Nachweis für die ordnungsgemäße Beantragung der Aufenthaltskarte im Zeitraum zwischen der meldebehördlichen Anmeldung und der Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte.2Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.1.2023 - 7 B 1806/22 -, jurisVgl. VGH Kassel, Beschluss vom 26.1.2023 - 7 B 1806/22 -, juris Ob, wie der Antragsgegner vorträgt, die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU mit dem darin enthaltenen Unverzüglichkeitsgebot vom Gesetzgeber nicht auf Ausländer mit bereits längerfristigem Aufenthalt, sondern auf Neuankömmlinge gemünzt ist, damit diese möglichst schnell einen Registriernachweis im Bundesgebiet erhalten, bedarf hier keiner Entscheidung. Maßgeblich ist vielmehr in dem Zusammenhang, dass die Ausstellung der Bescheinigung über die Antragstellung ohne weitere Sachprüfung erfolgt. Die sog. Verfahrensbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 FreizügG/EU dient allein als Nachweismittel für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Familienangehörigen im Zeitraum zwischen der meldebehördlichen Anmeldung bzw. der Beantragung der Aufenthaltskarte und der Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte; sie wird unabhängig davon erteilt, ob die vorgelegten Unterlagen das Freizügigkeitsrecht des Familienangehörigen tatsächlich belegen. Mit dieser Vorschrift sollte Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG in nationales Recht umgesetzt werden.3Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 23. April 2007, BT-Drs. 16/5065, S. 210Vgl. den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 23. April 2007, BT-Drs. 16/5065, S. 210 Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 1 dieser Richtlinie wird zum Nachweis des Aufenthaltsrechts der Familienangehörigen eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen, spätestens sechs Monate nach Einreichung des betreffenden Antrags eine „Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers“ ausgestellt. Nach Satz 2 der Vorschrift wird eine Bescheinigung über die Einreichung des Antrags auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte unverzüglich ausgestellt. Voraussetzung einer solchen Bescheinigung ist damit lediglich, dass ein Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers gestellt worden ist; demgegenüber ist es nicht erforderlich, dass der Antragsteller auch tatsächlich Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Nr. 2 oder 3 der Richtlinie 2004/38/EG bzw. § 2 Abs. 2 Nr. 3 FreizügG/EU ist, diese Frage ist vielmehr erst im Verfahren auf Ausstellung der Aufenthaltskarte zu klären. Die Bescheinigung nach Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2004/38/EG stellt damit eine bloße „Eingangsbestätigung“ dar.4Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.9.2022 - 2 M 56/22 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 19.9.2022 - 2 M 56/22 -, juris (m.w.N.) Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung ohne jedwede inhaltliche Befassung mit der Angelegenheit reicht nicht aus, um die Entstehung einer von der bisherigen Lage abweichenden, hier sogar bereits jahrelang bestehenden, Zuständigkeit zu begründen. Der Antragsteller kann sich in dem Zusammenhang auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er einen Rechtsanspruch auf Zuzug seiner Familie nach A-Stadt besessen habe. Bei dem Sachverhalt, der dem von ihm hierzu angeführten Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 27.7.2022 - 3 B 179/22 - zugrunde lag, bestand bereits die Besonderheit, dass die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft nicht an dem derzeitigen Wohnort verwirklicht werden konnte. Dass dies vorliegend ebenfalls der Fall war, hat der Antragsteller nicht dargetan. Sofern der Antragsteller der Ansicht ist, dass ihm ein grundrechtlich geschützter Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung in Rheinland-Pfalz zusteht, muss er diesen Anspruch bei der dortigen aktenführenden Behörde, dem Beigeladenen, geltend machen. Eine Entscheidung über eine Änderung der Wohnsitzauflage steht nicht etwa dem Antragsgegner, sondern allein dem Beigeladenen als der derzeit für den Antragsteller zuständigen Ausländerbehörde zu. Keinesfalls kann der Antragsteller dadurch, dass er sich an einem anderen Ort anmeldet und damit der ihn treffenden Wohnsitzverpflichtung nicht nachkommt, die örtliche Zuständigkeit verändern und sich auf diese Weise die für ihn zuständige Ausländerbehörde selbst aussuchen. Ansonsten würde die gesetzliche Anordnung einer Wohnsitzauflage völlig ins Leere laufen. Der Beigeladene hat im Übrigen im vorliegenden Verfahren auch erklärt, dass er weiterhin von seiner eigenen Zuständigkeit für den Antragsteller ausgeht. Der Antragsteller kann ferner nicht mit Erfolg geltend machen, die Wohnsitzauflage sei aufgrund der Anwendung des FreizügG/EU „obsolet“ geworden. Ob dem Antragsteller ein Freizügigkeitsrecht in unmittelbarer Anwendung von Art. 21 AEUV und in entsprechender Anwendung der Vorgaben aus § 3 Abs. 1 i.Vm. § 1 Abs. 2 Nr. 3d FreizügG/EU und § 2 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 4 Satz 1 FreizügG/EU zusteht oder nicht, lässt sich in dem vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend klären. Das Vorliegen eines entsprechenden Anordnungsanspruchs ist nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere könnte die Sperrwirkung der Ausweisung der Ausstellung der begehrten Aufenthaltskarte an den Antragsteller als Familienangehörigen eines Unionsbürgers entgegenstehen. Auch im Freizügigkeitsrecht findet sich keine Regelung, wonach die Ausweisung eines Drittstaatsangehörigen mit der späteren Erlangung des Status eines Unionsbürgers oder eines Familienangehörigen eines Unionsbürgers wirkungslos wird.5Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.12.2016 - 1 C 13/16 - und vom 28.4.2015 - 1 C 20.14 -, juris; sowie VGH Kassel, Beschluss vom 26.1.2023 - 7 B 1806/22 -, juris (m.w.N.)Vgl. BVerwG, Urteile vom 14.12.2016 - 1 C 13/16 - und vom 28.4.2015 - 1 C 20.14 -, juris; sowie VGH Kassel, Beschluss vom 26.1.2023 - 7 B 1806/22 -, juris (m.w.N.) Das Verwaltungsgericht hat hierzu in seinem Beschluss zu Recht darauf verwiesen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegen ein mit der Ausweisung verbundenes Einreise- und Aufenthaltsverbot die Vermutung zugunsten der Freizügigkeit nicht greift und dass sich diese Rechtsprechung auf potentiell freizügigkeitsberechtigte drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU-Bürgern übertragen lässt, wenn die familiäre Beziehung, die als Anknüpfungspunkt für ein Freizügigkeitsrecht in Betracht komme, erst nach Ergehen einer Ausweisungsverfügung entsteht. Eine vor Erlangung des Freizügigkeitsrechts erlassene und weiter wirksame Ausweisung steht nach ihren Wirkungen einer Verlustfeststellung gleich. Ein Wegfall der Wirkungen der Ausweisung käme nur in Betracht, wenn dieser Verwaltungsakt aufgehoben würde oder seine Rechtsfolgen nach dem Unionsrecht nicht mehr zulässig wären.6Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 13/16 -, jurisVgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 - 1 C 13/16 -, juris Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts über die nach § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ungeachtet der fehlenden Bestandskraft bestehenden Wirkungen der Ausweisung verhält sich die Beschwerdebegründung nicht näher. Dort ist insoweit lediglich ausgeführt, dass die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts „überholt“ seien, weil durch das nachträgliche Entstehen einer von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG grundsätzlich geschützten Lebensgemeinschaft regelmäßig eine neue Situation eintrete, die sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht eine Zäsur bewirke und zu einer Neubewertung zwinge. Allerdings verpflichtet die in Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm dazu, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des betroffenen Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Nach dem im Jahr 2015 reformierten Recht der §§ 53 ff. AufenthG basiert die Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung auf einer Güterabwägung. Geht von dem betroffenen Ausländer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder für sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland aus, so wird er ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt (§ 53 Abs. 1 AufenthG). Diese Regelung wird durch eine allgemeine Beschreibung zu berücksichtigender Umstände in § 53 Abs. 2 AufenthG, vor allem aber durch normative Gewichtungsvorgaben einerseits für das Ausweisungsinteresse und andererseits für gegebenenfalls individuelle Bleibeinteressen in den §§ 54, 55 AufenthG ergänzt. Alle Elemente dieser Abwägung sind in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar.7Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2021 – 2 A 85/21 -, jurisVgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.5.2021 – 2 A 85/21 -, juris Demzufolge hat das OVG Rheinland-Pfalz in dem anhängigen Verfahren (7 A 10842/23.OVG) über die Ausweisung des Antragstellers dessen aktuelle familiäre Situation und die sich daraus ergebenden Auswirkungen für das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK, Art. 7 GrCh) ebenso zu berücksichtigen wie es das eventuelle Bestehen eines Freizügigkeitsrechts des Antragstellers in dem betreffenden Verfahren inzident zu überprüfen hat. Das Verwaltungsgericht hat deshalb in seinem Beschluss zutreffend darauf hingewiesen, dass in dem vorliegenden einstweiligen Anordnungsverfahren kein Raum dafür ist, parallel dazu und dem OVG Rheinland-Pfalz vorgreifend dem Antragsteller im Wege der Vorwegnahme der Hauptsache ein Recht auf den Erhalt einer Aufenthaltskarte aus § 5 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU – durch eine entsprechende Verpflichtung des wie erwähnt unzuständigen Antragsgegners zu einer entsprechenden Ausstellung – zuzuerkennen. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die sonst übliche Halbierung des Auffangstreitwertes in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kam vorliegend wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache nicht in Betracht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.