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Beschluss

19 B 987/25

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0915.19B987.25.00
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Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde ist unzulässig. Der Antragsteller hat die Beschwerde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und entgegen § 67 Abs. 4 VwGO auch nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Antragsteller am 15. August 2025 begann, endete mit Ablauf des 29. August 2025. Die Beschwerde des Antragstellers ist jedoch erst am 1. September 2025 und damit verspätet beim Beschwerdegericht eingegangen. Zudem hat der Antragsteller die Beschwerde persönlich ‑ nur vertreten durch seine Eltern als gesetzliche Vertreter ‑ und nicht durch einen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO als vertretungsbefugt vor dem Oberverwaltungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt. Auf das Vertretungserfordernis bei der Beschwerdeeinlegung beim Oberverwaltungsgericht ist der Antragsteller ordnungsgemäß mit der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses hingewiesen worden. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 60 Abs. 1 und 2 VwGO kommt nicht in Betracht. Der Antragsteller war nicht unverschuldet an der Einhaltung der Frist gehindert. Zwar hat der Antragsteller erklärt, nicht rechtzeitig einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben. Unverschuldet wäre das Fristversäumnis aber nur dann, wenn der Antragsteller innerhalb der Antragsfrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Beiordnung eines Notanwalts in zulässiger Weise beantragt hätte und diesem Antrag stattzugeben wäre. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. März 2017 ‑ 2 B 4.17 ‑ juris Rn. 20, vom 28. Juli 1999 ‑ 9 B 333.99 ‑ juris Rn. 4. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Der Antragsteller hat erst nach Ablauf der Beschwerdefrist, nämlich am 3. September 2025 (sinngemäß) einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt. Soweit der Antragsteller sich auf eine seit dem 7. Mai 2025 bestehende Arbeitsunfähigkeit seiner Mutter beruft, hat er damit nicht glaubhaft gemacht, den Beiordnungsantrag unverschuldet verspätet gestellt zu haben. Die ausweislich der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen der Dr. med. S., Fachärztin für Allgemeinmedizin, vom 13. August 2025 bis einschließlich 31. August 2025 sowie vom 5. September 2025 bis 4. Oktober 2025 bestehende Arbeitsunfähigkeit seiner Mutter belegt zum einen keinen Hinderungsgrund für seinen Vater. Zum anderen wird durch die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit ein Hinderungsgrund auch für die Mutter nicht ausreichend glaubhaft gemacht, da diese während der Dauer ihrer Arbeitsunfähigkeit sowohl den erstinstanzlichen Eilantrag des Antragstellers eingelegt und begründet als auch im Beschwerdeverfahren Schriftsätze eingereicht hat. Ungeachtet dessen wäre dem Antrag auch in der Sache nicht stattzugeben, weil die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO nicht vorliegen. Der Antragsteller hat ausweislich der in der Gerichtsakte befindlichen Vollmacht vom 12. August 2025 eine Rechtsanwaltskanzlei für den Streitgegenstand "Schulrecht (Zuweisung)" mandatiert. Eine Beendigung dieses Mandats ist nicht vorgetragen. Selbst wenn eine solche erfolgt sein sollte, fehlt es an dem dem Antragsteller obliegenden Nachweis, dass er die Beendigung des Mandats nicht schuldhaft verursacht hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2024 ‑ 2 B 20.24 ‑ juris Rn. 12 m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).