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Beschluss

2 E 32/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0903.2E32.24.00
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Leitsätze
Aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit ist das Gericht zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung des § 52 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) entsprechend seiner bisherigen oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte verpflichtet.(Rn.11)
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 165/22 – geändert und der Streitwert auf 15.000,- € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit ist das Gericht zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung des § 52 Abs. 1 GKG (juris: GKG 2004) entsprechend seiner bisherigen oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte verpflichtet.(Rn.11) Auf die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. Oktober 2023 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 165/22 – geändert und der Streitwert auf 15.000,- € festgesetzt. Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers wendet sich gegen die Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht in erster Instanz. In dem zugrundeliegenden Verwaltungsrechtsstreit begehrte der Kläger ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen die von den Beigeladenen auf dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück A-Straße in A-Stadt, Gemarkung …, Flur …, Flurstück-Nrn. … und …, „betriebene gewerbliche Reitschule, die errichteten Stallungen für 17 Pferde sowie die Pferdehaltung“. Der Kläger ist Eigentümer des östlich angrenzenden Grundstücks A-Straße, Gemarkung …, Flur …, Flurstück-Nrn. …, … und …. Beide Grundstücke sind jeweils straßenseitig mit Wohnhäusern bebaut. Das Wohnhaus der Beigeladenen wird im Rahmen der Reitschule genutzt; im rückwärtigen Bereich ihres Grundstücks stehen die zur Pferdehaltung gehörigen Gebäude. Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 25.10.2023 ergangenem Urteil wies das Verwaltungsgericht die Klage ab, legte dem Kläger die Kosten des Verfahrens – mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen – auf und setzte den Streitwert nach den §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG in Anlehnung an Ziff. 9.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 7.500,- € fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat gegen die Streitwertfestsetzung im eigenen Namen Beschwerde erhoben – eingegangen beim Verwaltungsgericht am 4.3.2024 – und beantragt, den Streitwert auf 15.000,- € festzusetzen. Zur Begründung führt er aus, der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert entspreche nicht den wirtschaftlichen Interessen des Klägers. Streitgegenstand sei nicht lediglich eine Nachbargarage gewesen, für die ein Streitwert in Höhe von 7.500,- € angemessen gewesen sein möge. Vielmehr habe es sich um das bauaufsichtliche Einschreiten gegen eine Pferdehaltung mit insgesamt 17 Pferden, gegen die Stallungen und Schuppen, die zur fremden und eigenen Pferdehaltung genutzt worden seien, und gegen den Betrieb der Reitschule, zu dem auch das Veranstalten von Kindergeburtstagen gehört habe, gehandelt. Insoweit werde auf das Urteil des Senats vom 14.7.2016 – 2 A 46/15 – verwiesen, mit dem über die Untersagung einer Pferdehaltung des dortigen Beigeladenen auf einem in einem reinen Wohngebiet gelegenen Grundstück, die Untersagung des Befahrens des Grundstücks mit Lkw, Pferdetransportern und landwirtschaftlichen Maschinen sowie die Beseitigung sämtlicher zur Pferdehaltung und Pferdezucht errichteten baulichen Anlagen wie Reithalle, Offenställe und Pferdebewegungszirkel zu entscheiden gewesen und ein Streitwert in Höhe von 15.000,- € festgesetzt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 5.3.2024 nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Oberverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die nach § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere fristgerecht im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG erhobene Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten des Klägers, die dieser im eigenen Namen erheben kann (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG)1vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2020 – 1 E 233/20 –, juris, Rn. 1, sowie Beschluss des Senats vom 31.5.2024 – 2 E 45/24 –, juris, Rn. 8vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.2020 – 1 E 233/20 –, juris, Rn. 1, sowie Beschluss des Senats vom 31.5.2024 – 2 E 45/24 –, juris, Rn. 8 und über die der Senat zu entscheiden hat,2vgl. Beschluss des Senats vom 31.5.2024 – 2 E 45/24 –, juris, Rn. 8 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 31.5.2024 – 2 E 45/24 –, juris, Rn. 8 m. w. N. ist begründet. Der Wert des Streitgegenstands des erstinstanzlichen Verfahrens ist nach § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,- € festzusetzen. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- Euro anzunehmen (vgl. § 52 Abs. 2 GKG). Maßgebend für die Bestimmung des Streitwerts ist grundsätzlich der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will. Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger und zwar so, wie sie sich aufgrund seines Antrags objektiv beurteilt ergibt. Mit der Befugnis, den Streitwert nach richterlichem Ermessen zu bestimmen, ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen. Allerdings ist das Gericht aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zu einer sachlich begründeten, gleichförmigen Auslegung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend seiner bisherigen oder einer allgemeinen Praxis der Verwaltungsgerichte verpflichtet. Der Senat orientiert sich bei der Festsetzung des Streitwerts regelmäßig an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen (kurz: Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).3vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.5.2022 – 2 E 28/22 –, juris, Rn. 9 m. w. N. sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 – 1 E 368/17 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N.vgl. hierzu Beschluss des Senats vom 12.5.2022 – 2 E 28/22 –, juris, Rn. 9 m. w. N. sowie OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.5.2017 – 1 E 368/17 –, juris, Rn. 19 ff. m. w. N. Darin wird unter Ziff. 9.7.1 für die Klage eines betroffenen Nachbarn – wie dem Kläger – grundsätzlich die Festsetzung eines Streitwerts von 7.500,- € bis 15.000,- € empfohlen, soweit nicht ein höherer wirtschaftlicher Schaden feststellbar ist. Mit der Empfehlung des Streitwertkatalogs wird – nicht zuletzt im Interesse der Kalkulierbarkeit des Kostenrisikos – eine pauschale Bewertung der Betroffenheit des Nachbarn und seines Schutzinteresses zum Ausdruck gebracht.4vgl. Beschluss des Senats vom 12.5.2022 – 2 E 28/22 –, juris, Rn. 9 m. w. N.vgl. Beschluss des Senats vom 12.5.2022 – 2 E 28/22 –, juris, Rn. 9 m. w. N. Hiervon ausgehend war die erstinstanzliche Festsetzung des Streitwerts in Höhe von 7.500,- € zu niedrig bemessen. Zwar hat sich das Verwaltungsgericht dabei an Ziff. 9.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 orientiert. In Anlehnung an die Streitwertfestsetzung in der durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers benannten – eine Pferdehaltung in einem reinen Wohngebiet betreffenden – und mit vorliegendem Fall vergleichbaren Entscheidung des Senats vom 14.7.2016 – 2 A 46/15 – sowie unter Berücksichtigung des Interesses des Klägers an der Beseitigung der von den Beigeladenen betriebene Reitschule (einschließlich des Veranstaltens von Kindergeburtstagen), der Stallungen für insgesamt 17 (fremde und eigene) Pferde sowie der Pferdehaltung hält es der Senat für angemessen, unter Abänderung der im erstinstanzlichen Verfahren erfolgten Streitwertfestsetzung einen Streitwert in Höhe von 15.000,- € festzusetzen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.