Beschluss
6 O 19/25
Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 6. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSH:2025:1030.6O19.25.00
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Leitsätze
1. Die im Namen des Beigeladenen erhobene Streitwertbeschwerde ist unzulässig. Dem Beigeladenen fehlt das für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse.(Rn.4)
2. Regelmäßig bieten Verfahren, in denen in der Sache um einen immateriellen Anspruch auf Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz oder dem Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein gestritten wird, keine genügenden Anhaltspunkte, um das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer voraussetzungslosen Informationsgewährung zu beziffern.(Rn.11)
Tenor
Die im Namen des Beigeladenen erhobene Beschwerde wird verworfen. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die im Namen des Beigeladenen erhobene Beschwerde wird verworfen. Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet. I. Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen begehrt im Namen des Beigeladenen und in eigenem Namen die Erhöhung des vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwerts. In dem der angegriffenen Streitwertbemessung zugrundeliegenden Verfahren wandte sich die Klägerin gegen einen Bescheid des für die Beklagte handelnden Kraftfahrtbundesamtes (KBA), mit dem das KBA dem Beigeladenen Zugang zu Informationen über nachträgliche Nebenbestimmungen zur EG-Typgenehmigung seines Fahrzeugs auf Grundlage des Umweltinformationsgesetzes des Bundes gewährte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 11. Oktober 2023 ab und erlegte der Klägerin auf, die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. Den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren hat das Verwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, die ausdrücklich sowohl im Namen des Beigeladenen als auch im Namen des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen eingelegt wurde. Der Beigeladene und sein Prozessbevollmächtigter meinen, der Streitwert müsse auf mindestens 100.000,00 Euro festgesetzt werden. II. 1. Die im Namen des Beigeladenen erhobene Streitwertbeschwerde ist unzulässig. Dem Beigeladenen fehlt das für die Zulässigkeit der Beschwerde erforderliche Rechtsschutzinteresse. Durch die Festsetzung eines niedrigeren als den von ihnen für zutreffend gehaltenen Streitwert werden die Verfahrensbeteiligten in der Regel nicht belastet. Vielmehr vermindern sich dadurch die von ihnen zu entrichtenden wertabhängigen Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG, § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 RVG). Für die Streitwertbeschwerde, die im Namen eines Beteiligten mit dem Ziel der Heraufsetzung eines vermeintlich zu niedrigen Streitwerts erhoben wird, besteht daher in der Regel kein Rechtsschutzinteresse. Insbesondere kann eine Partei die Streitwertbeschwerde nicht dazu nutzen, durch die Erhöhung des Streitwerts das finanzielle Risiko der Gegenpartei an der Prozessführung zu steigern (OVG Münster, Beschl. v. 06.09.2022 – 6 E 640/22 –, juris Rn. 7; OVG Bremen, Beschl. v. 03.06.2021 – 1 S 217/21 –, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 20.12.2018 – 15 C 15.747 –, juris Rn. 7). Besondere Umstände, die eine Beschwer des Beigeladenen wegen der seiner Ansicht nach zu niedrigen Streitwertfestsetzung begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 2. Die im Namen des Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen erhobene Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. a) Die durch den Prozessbevollmächtigten des Beigeladenen in eigenem Namen eingelegte Beschwerde ist zulässig. Der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen ist gemäß § 32 Abs. 2 RVG berechtigt, aus eigenem Recht Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung einzulegen. Er ist durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch beschwert, da eine höhere Streitwertfestsetzung dazu führen würde, dass er entsprechend höhere Anwaltsgebühren geltend machen könnte (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 06.09.2022 – 6 E 640/22 –, juris Rn. 8). Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt auch 200,00 Euro (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG); die Gebührendifferenz zwischen dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert von 5.000,00 Euro einerseits und den Gebühren aus dem von den Beschwerdeführern erstrebten Streitwert von 100.000,00 Euro andererseits liegt über dem Beschwerdewert von 200,00 Euro. b) Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zutreffend unter Rückgriff auf § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 Euro festgesetzt. In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist, soweit – wie hier – nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Maßgebend für die Bestimmung des Streitwerts ist grundsätzlich der wirtschaftliche Wert des Klageziels, das der Kläger mit seinem Antrag unmittelbar erreichen will. Grundlage der Wertberechnung ist die Bedeutung der Sache für den Kläger und zwar so, wie sie sich aufgrund seines Antrags objektiv beurteilt ergibt (BVerwG, Beschl. v. 16.02.1995 – 1 B 205/93 –, juris Rn. 22; OVG Saarlouis, Beschl. v. 03.09.2024 – 2 E 32/24 –, juris Rn. 11). Die Dauer der mündlichen Verhandlung und der Aufwand der Verfahrensbearbeitung für das Gericht bestimmen den Streitwert hingegen – anders als der Prozessbevollmächtigte zu meinen scheint – nicht. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts jedoch keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen, § 52 Abs. 2 GKG. So liegt es hier. Regelmäßig bieten Verfahren, in denen in der Sache um einen immateriellen Anspruch auf Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz oder dem Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein gestritten wird, keine genügenden Anhaltspunkte, um das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer voraussetzungslosen Informationsgewährung zu beziffern (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 13.08.2018 – 4 O 20/18 –, juris Rn. 15; OVG Berlin-Brbg., Urt. v. 28.01.2015 – OVG 12 B 13.13 – , juris Rn. 146; i.E. auch BVerwG, Beschl. v. 11.06.2019 – 6 A 2.17 –, juris Rn. 11). Nichts anderes ergibt sich im vorliegenden Fall mit Blick auf das klägerische Interesse an der Vermeidung der Informationsgewährung. Die von der Klägerin geltend gemachten Ausschlussgründe bieten insoweit keine Orientierungshilfe. Auch der Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen vermag in der Beschwerdebegründung keine konkreten Anhaltspunkte für die Höhe des Streitwerts zu benennen. So fasst er zwar die besondere Bedeutung der Geheimhaltung der in Rede stehenden Informationen für den Geschäftsbetrieb der Klägerin zusammen und verweist auf die internationale Bedeutung des Verfahrens. Konkrete Werte vermag er jedoch den Interessen der Klägerin nicht zuzuordnen. Die Bemessung des Streitwerts mit „mindestens 100.000,00 Euro“ erscheint insoweit gegriffen. Da im Übrigen auch der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit keine Anhaltspunkte für die Festlegung des Streitwerts bietet, greift der Senat, um aus Gründen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit eine gleichförmige Handhabung der Streitwertbemessung sicherzustellen, in Verfahren, in denen in der Sache um einen Anspruch auf Informationszugang nach dem Umweltinformationsgesetz oder dem Informationszugangsgesetz des Landes Schleswig-Holstein gestritten wird, auf § 52 Abs. 2 GKG zurück (vgl. Beschl. v. 26.05.2025 – 6 LA 194/24 –, juris Rn. 62; Beschl. v. 14.03.2024 – 6 LA 35/24 –, juris Rn. 77). 3. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).