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Beschluss

2 A 183/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0926.2A183.23.00
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Leitsätze
1. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn Tatsachen oder Tatsachenkomplexe übergangen werden, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt.(Rn.7) 2. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Eine unterbliebene, gebotene Sachaufklärung kann allenfalls dann im Einzelfall einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs darstellen, wenn ein derartiger Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umschlägt.(Rn.9) 3. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtkundig vertretender Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung in einem Berufungszulassungsverfahren stellt kein geeignetes Mittel dar, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.(Rn.9)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. November 2023 - 3 K 787/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn Tatsachen oder Tatsachenkomplexe übergangen werden, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt.(Rn.7) 2. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG (juris: AsylVfG 1992) i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Eine unterbliebene, gebotene Sachaufklärung kann allenfalls dann im Einzelfall einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs darstellen, wenn ein derartiger Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umschlägt.(Rn.9) 3. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtkundig vertretender Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung in einem Berufungszulassungsverfahren stellt kein geeignetes Mittel dar, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.(Rn.9) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. November 2023 - 3 K 787/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger ist tadschikischer Staatsangehöriger und islamischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 3.3.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 15.3.2022 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trug er vor, dass er in Dushanbe in einer ihm gehörenden Eigentumswohnung bei seinen Eltern gelebt habe. Er stamme aus der autonomen Region Badashkhan. Bis zu seiner Ausreise habe er an einer Schule Physik und Russisch unterrichtet. Von August 2018 bis Dezember 2020 sei er auch stellvertretener Schulleiter gewesen. Am 10.9.2021 habe er seine Stelle gekündigt und am 24.9.2021, seinem letzten Arbeitstag, habe er mit Hilfe eines Schleppers sein Land illegal nach Usbekistan auf dem Landweg verlassen. Er sei ausgereist, da sein sich in Deutschland aufhaltender Bruder Ra. mit einem bekannten Blogger im August und Dezember 2020 jeweils einen Film über eine Essensverteilung an einer „Tafel" gedreht habe, die dieser in You Tube eingestellt habe. Irgendjemand habe seinen Bruder in Tadschikistan erkannt und der Polizei gemeldet. Daraufhin sei ihm, dem Kläger, am 3.1.2021 der stellvertretende Direktorposten aberkannt worden. Zudem hätten er und seine Eltern eine Ladung zur Abteilung der inneren Angelegenheiten bekommen. Weil mit seinen Eltern schlimm umgegangen worden sei, habe er sie im August mittels Flug nach Russland außer Landes gebracht. Die Vorladungen an ihn und seine Eltern seien im März und April 2021 gewesen. Die Eltern seien nochmals im Juni vorgeladen worden, wobei er sie begleitet habe, da sie ängstlich gewesen seien. Ihnen sei während der einstündigen Vernehmung auch gesagt worden, dass ihnen die Verhaftung drohe, sofern Ra. nicht mit seinem Verhalten aufhöre. Er habe bis zur Ausreise weitergearbeitet und seine Absicht, auszureisen, verborgen, damit ihm nicht eine Straftat angehängt werden konnte. Es sei ihm auch wichtig geworden, dass seine Kinder das Schuljahr bis zu den Ferien beendeten. Wegen seines Auslandsaufenthalts und seines Bruders befürchte er, im Falle einer Rückkehr zu einer achtjährigen Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Der Kläger gab weiterhin an, dass er wegen seiner Herkunft aus der autonomen Region Badashkhan benachteiligt worden sei. Er sei wegen seiner Herkunft nicht gut angesehen. Daher habe er auch lediglich die russischen Klassen unterrichtet, nicht die tadschikischen. Zusätzlich gab der Kläger an, dass sein Onkel R. S. Mitglied der Partei der islamischen Wiedergeburt seines Kreises gewesen und nach den Wahlen 2015 verhaftet worden sei. Daher sei auch er in Gefahr. Mit Bescheid vom 29.6.2022 lehnte der Beklagte den Asylantrag des Klägers ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus sowie Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Kläger habe keine begründete Furcht vor konkreter politischer Verfolgung glaubhaft gemacht. Sein Vorbringen sei widersprüchlich, unstimmig und im Wesentlichen nicht nachvollziehbar. Zwar herrsche in Tadschikistan ein repressives Klima, dass von oppositionellem Handeln abschrecken solle. Die Menschenrechtslage sei besorgniserregend; die Opposition sei in den letzten Jahren massiv unterdrückt worden. In Tadschikistan unterliege jedoch grundsätzlich keine Volksgruppe einer Verfolgung, die an die Volkszugehörigkeit anknüpfe. Ein Asylantrag in Deutschland allein werde bei der Rückkehr nach Tadschikistan noch nicht zu staatlichen Maßnahmen führen. Es sei nicht von einer systematischen Verfolgung aller im Ausland lebenden Tadschiken auszugehen. Hinzukommen müsse ein von den örtlichen Behörden angenommene staatsfeindliche bzw. eine gegen das clanbasierte Autokratensystem gesehene Haltung. Dies sei bei dem Kläger nicht der Fall. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29.11.2023 – 3 K 787/22 – abgewiesen. Zur Begründung wird in dem Urteil auf einen Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschluss der Kammer vom 13.2.2023 sowie auf den Bescheid der Beklagten vom 29.6.2022 Bezug genommen. Ergänzend hierzu ist ausgeführt, dass sich das Klagevorbringen zu den zahlreichen Widersprüchen und Ungereimtheiten nicht überzeugend verhalte. Es genüge nicht, sich auf Verständigungsprobleme mit der Dolmetscherin zu berufen, zumal der Kläger die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt gemachten Angaben durch eigenhändige Unterschrift bestätigt habe. Es könne mit Blick darauf, dass der Kläger seinen nunmehrigen Angaben zufolge noch bis zum 1.3.2021 stellvertretender Schuldirektor gewesen sei, er danach bis zu seiner Ausreise am 24.9.2021 an der Schule weiter als Lehrer gearbeitet habe, im März 2021 geheiratet habe und seine Eltern legal über den Flughafen Duschanbe ausgereist seien, nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer zur Lage in Tadschikistan, insbesondere dem Vorgehen der effizienten Sicherheitsbehörden gegenüber bekannten Regimekritikern, nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger ein Mitglied einer tadschikischen Großfamilie sei, deren Mitglieder sich seit mehreren Jahren im Visier der tadschikischen Sicherheitsbehörden befinden. Die fehlende Glaubhaftigkeit und Glaubwürdigkeit des Klägers werde letztlich dadurch bestätigt, dass das Klageverfahren des Bruders Ra., auf dessen Angaben sich der Kläger zur Begründung seines eigenen Verfolgungsschicksals maßgeblich berufe, beim Verwaltungsgericht B-Stadt ohne Erfolg geblieben sei. An der Wertung der fehlenden Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags und seiner fehlenden Glaubwürdigkeit werde in Ansehung des weiteren Verlaufs des gerichtlichen Verfahrens, auch und gerade vor dem Hintergrund der mündlichen Verhandlung und des dort gewonnenen Eindrucks, festgehalten. Der Kläger sei den Ausführungen des Gerichts, aus denen sich ergebe, dass und warum es von der fehlenden Glaubhaftigkeit seines Vortrages und seiner fehlenden Glaubwürdigkeit ausgehe, nicht ansatzweise entgegengetreten. Auch in seiner informatorischen Befragung durch das Gericht habe er keine Erklärung für die vom Gericht aufgezeigten zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten gegeben; er habe sich allein darauf berufen, sein bisheriger Vortrag, den er wiederholt habe, entspreche der Wahrheit. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.11.2023 – 3 K 787/22 – kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags vom 20.12.2023 (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von dem Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Für die Feststellung eines Verstoßes gegen Artikel 103 Abs. 1 GG müssen im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn Tatsachen oder Tatsachenkomplexe übergangen werden, deren Entscheidungserheblichkeit sich aufdrängt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben, zumal sie nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet sind, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen.1vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 8.2.2024 - 1 LA 145/23 -; sowie VGH München, Beschluss vom 4.7.2024 - 13a ZB 24.30562 -, jeweils bei jurisvgl. OVG Bremen, Beschluss vom 8.2.2024 - 1 LA 145/23 -; sowie VGH München, Beschluss vom 4.7.2024 - 13a ZB 24.30562 -, jeweils bei juris Nach diesen Maßstäben ist hier kein Gehörverstoß dargelegt. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauchte. Insoweit ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht bereits in seinem die Gewährung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss vom 13.2.2023 unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid vom 29.6.2022 auf die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten im Kernvortrag des Klägers hingewiesen hatte. In der mündlichen Verhandlung hatte dieser dann zusätzlich Gelegenheit, sich im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hierzu zu äußern und sein Vorbringen glaubhaft zu machen. Der Kläger kann zur Begründung einer Gehörsverletzung auch nicht mit Erfolg geltend machen, das Verwaltungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung keinen der von ihm in der Klagebegründung benannten Zeugen angehört. Die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung stellt keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinne dar. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Eine unterbliebene, gebotene Sachaufklärung kann allenfalls dann im Einzelfall einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs darstellen, wenn ein derartiger Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör „umschlägt“.2Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.9.2024 - 2 A 120/24 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.9.2024 - 2 A 120/24 -, juris (m.w.N.) Dies ist hier nicht ersichtlich. Angesichts der zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten im Sachvortrag des Klägers musste sich dem Verwaltungsgericht eine Vernehmung der Zeugen nicht aufdrängen. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt. Der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht im verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist in aller Regel genügt, wenn ein rechtkundig vertretender Beteiligter in der mündlichen Verhandlung keine konkreten (förmlichen) Beweisanträge zu einem bestimmten Thema gestellt hat. Die Rüge einer unzureichenden Sachaufklärung in einem Berufungszulassungsverfahren stellt kein geeignetes Mittel dar, um von dem die Zulassung des Rechtsmittels begehrenden Beteiligten in erster Instanz nicht gestellte Beweisanträge zu ersetzen.3vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.9.2022 - 2 A 187/22 -, jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 29.9.2022 - 2 A 187/22 -, juris Der Vorwurf des Klägers, er hätte die Zeugen selbst zu der mündlichen Verhandlung eingeladen, wenn das Verwaltungsgericht vor der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen hätte, dass es Zweifel an dem diesbezüglichen Sachverhaltskomplex hatte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Zu einem derartigen Hinweis vor der mündlichen Verhandlung ist das Gericht nicht verpflichtet. Dass dem Kläger „mangels der Zeugenvernehmung ein weiterer Vortrag zu anspruchstragenden Tatsachen, die die Zweifel des Gerichts hätten ausräumen können, abgeschnitten wurde“, ist ebenfalls nicht erkennbar. Soweit der Kläger im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 2.5.2024 – nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags – zusätzlich vorgetragen hat, es sei ihm bekannt geworden, dass gegen ihn in Tadschikistan am 30.1.2024 ein Strafverfahren eröffnet worden ist, konnte dies von dem Verwaltungsgericht bei seinem Urteil nicht berücksichtigt werden; eine Gehörsverletzung kommt daher auch insoweit nicht in Betracht. Abgesehen davon rügt der Kläger letztlich die dem sachlichen Recht zuzuordnende Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Dies rechtfertigt aber, da hier ersichtlich keine Willkür, ein Verstoß gegen Denkgesetze oder die Missachtung allgemeiner Erfahrungssätze vorliegen, bereits von vorneherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.4vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.4.2024 - 19 A 382/24.A -, jurisvgl. OVG Münster, Beschluss vom 30.4.2024 - 19 A 382/24.A -, juris Auch sonst ergibt sich aus seinem Vorbringen kein Zulassungsgrund. Die im gerichtlichen Asylverfahren geltenden, stark eingeschränkten Zulassungsgründe sind abschließend der Sonderregelung des § 78 Abs. 3 AsylG zu entnehmen. Die Frage einer Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bzw. einer „Einzelfallgerechtigkeit“ stellt im asylrechtlichen Zulassungsverfahren kein Kriterium dar. Die in § 78 Abs. 3 AsylG gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit macht deutlich, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat.5vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.9.2024 - 2 A 92/24 - und vom 29.9.2022 - 2 A 187/22 -, jeweils bei jurisvgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 5.9.2024 - 2 A 92/24 - und vom 29.9.2022 - 2 A 187/22 -, jeweils bei juris Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.