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Beschluss

2 D 74/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:1204.2D74.24.00
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Leitsätze
Die Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren dient gewichtigen sicherheitspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland; nur durch eine abgestufte Zulassung der Nachweisarten und eine umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden. (Rn.13) (Rn.14)
Tenor
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.4.2024 – 1 K 2029/23 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Identitätsklärung im Einbürgerungsverfahren dient gewichtigen sicherheitspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland; nur durch eine abgestufte Zulassung der Nachweisarten und eine umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden. (Rn.13) (Rn.14) Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 16.4.2024 – 1 K 2029/23 - wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. I. Die Kläger – die vor dem Verwaltungsgericht klageweise ihre Einbürgerung begehren – wenden sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht. Mit Bescheid vom 1.8.2014 wurde den Klägern durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Mit Antrag vom 12.4.2022 begehrte der Kläger zu 1.) für sich und die Kläger zu 2.) – 4.) den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft. Im Rahmen dieses Antrages gab er als Staatsangehörigkeit „syrisch“ an und legte ins Deutsche übersetzte Kopien von „Auszügen aus dem Familienregister für syrisch-arabische Staatsangehörige“, eine auf seinen Namen lautende syrische Geburtsurkunde, „ID-Cards“ für sich und seine Ehefrau, einen Auszug aus dem Familienbuch, eine deutsche Geburtsurkunde für eines der Kinder sowie deutsche Reiseausweise vor. Nachfolgend wies der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 1.) mehrfach – mündlich wie auch schriftlich – darauf hin, dass die vorgelegten Unterlagen zum Identitätsnachweis nicht ausreichend seien. Vielmehr seien syrische Nationalpässe vorzulegen, ebenso seien durch die deutsche Botschaft in Beirut legalisierte Personenstandsnachweise erforderlich. Hierauf erklärte der Kläger zu 1.), dass ihm die Beschaffung syrischer Nationalpässe zu teuer sei; er finanziere derzeit ein Eigenheim und könne daneben die Kosten für die Passbeschaffung, die bei 4.000 Euro lägen, nicht aufbringen. Nachdem der Kläger zu 1.) der mehrfachen Aufforderung des Beklagten zur Vorlage der Reisepässe zwecks Identitätsnachweis nicht nachgekommen war, wies der Beklagte den Einbürgerungsantrag der Kläger mit Bescheid vom 6.11.2023 zurück. Mangels Vorlage der erbetenen Nationalpässe sei keine zweifelsfreie Klärung der Identität möglich, sodass die Einbürgerungsanträge abzulehnen seien. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 11.12.2023 Klage vor dem Verwaltungsgericht des Saarlandes erhoben und zugleich Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren in erster Instanz beantragt. Mit Beschluss vom 16.4.2024 – 1 K 2029/23 – hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die begehrte Prozesskostenhilfe könne nicht gewährt werden, weil ihre Klage nicht die in § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der dies ablehnende Bescheid des Beklagten vom 13.10.2021 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Insoweit werde gemäß § 117 Abs. 5 VwGO vollinhaltlich auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid vom 6.11.2023 sowie auf die ergänzenden Ausführungen des Beklagten im gerichtlichen Verfahren verwiesen. Hervorzuheben sei insbesondere, dass der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit unterliege. Er sei gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Den Nachweis seiner Identität habe der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Sei er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und sei ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so könne er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name sei. Diese könnten mit einem Lichtbild versehen sein oder auch ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Vorliegend habe sich der Kläger zu 1.) bislang nicht um eine Passbeschaffung bemüht. Er habe keinen Kontakt zur syrischen Botschaft aufgenommen. Auch bei anerkannten Flüchtlingen entfalle aber das Erfordernis der Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit nicht. Eine erforderliche persönliche Vorsprache des Einbürgerungsbewerbers bei der zuständigen Auslandsvertretung gehöre zu den grundsätzlich objektiv gerechtfertigten und daher zumutbaren Verfahrensanforderungen. Der Kläger zu 1.) – der auf die hohen Kosten der Beschaffung syrischer Nationalpässe sowie darauf verwiesen habe, dass er nicht gewillt sei, die Botschaft des Verfolgerstaates aufzusuchen, um sich die Pässe zu beschaffen – habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum es ihm nicht zumutbar sein sollte, Kontakt mit den syrischen Behörden in Deutschland oder in seiner Heimat aufzunehmen. Vielmehr sei mit dem Beklagten davon auszugehen, dass kein beachtlicher Vortrag zu erblicken sei, der einzelfallbezogen eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung aus individuellen Gefährdungsgründen stützen könne, wobei sich solche Gründe auch nicht der seinerzeitigen Anhörungsniederschrift des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Asylverfahren vom 20.5.2014 entnehmen ließen. Die Prozessbevollmächtigte der Kläger hat am 29.4.2024 Beschwerde eingelegt und mit Schriftsatz vom 7.6.2024 zur Begründung vorgetragen, der Einbürgerungsbewerber habe den Nachweis seiner Identität in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild zu führen. Entgegen der Bewertung des Verwaltungsgerichts sei dieser Anforderung entsprochen worden. Die Kläger hätten als Identitätsnachweise deutsche Reiseausweise beziehungsweise syrische ID-Cards vorgelegt, sodass die Passpflicht erfüllt sei. Ebenso könne auf den „Konventionspass“ zurückgegriffen werden, auch wenn dieser bereits abgelaufen sei. Daher sei das Verwaltungsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger sich bislang überhaupt nicht um eine Passbeschaffung bemüht habe. Hinsichtlich der Zumutbarkeit der Beschaffung syrischer Nationalpässe sei bereits vorgetragen worden. II. Die zulässige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16.4.2024 – 1 K 2029/23 –, mit dem ihnen die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren versagt wurde, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen der §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO für die Prozesskostenhilfegewährung mangels hinreichender Erfolgsaussichten nicht vorliegen. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hiervon ausgehend können dem Klagebegehren, ohne dass es dazu der Beurteilung schwieriger Tat- und Rechtsfragen bedurfte,1vgl. zu der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, die st.Rspr. des Senats, etwa Beschluss vom 5.9.2022 – 2 D 116/22 –, juris, Rn. 7 - 8vgl. zu der Frage, ob eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, die st.Rspr. des Senats, etwa Beschluss vom 5.9.2022 – 2 D 116/22 –, juris, Rn. 7 - 8 keine hinreichenden Erfolgsaussichten beigemessen werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Erfolgsaussichten der Klage verneint hat. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter anderem voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Das Merkmal der Identitätsklärung dient gewichtigen sicherheitsrechtlichen Belangen der Bundesrepublik Deutschland und ist Ausgangspunkt für die Prüfung weiterer Einbürgerungsmerkmale.2vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 – 1 C 36/19 –, juris, Rn. 10 - 11vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 – 1 C 36/19 –, juris, Rn. 10 - 11 Mit dem Wirksamwerden der Einbürgerung (vgl. § 16 Satz 1 StAG) wird einer bestimmten Person mit einer in der Einbürgerungsurkunde festgehaltenen Identität konstitutiv eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Das öffentliche Interesse daran zu verhindern, dass einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität verschafft und ihr dadurch die Möglichkeit eröffnet wird, im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren aufzutreten, gebietet es, die identitätsrelevanten Personalien einer sorgfältigen Überprüfung mit dem Ziel einer Richtigkeitsgewähr zu unterziehen.3vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 – 1 C 36/19 –, BVerwGE 169, 269-278, Rn. 13 sowie Urteil vom 1.9.2011 – 5 C 27.10 –, BVerwGE 140, 311, Rn. 13vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 – 1 C 36/19 –, BVerwGE 169, 269-278, Rn. 13 sowie Urteil vom 1.9.2011 – 5 C 27.10 –, BVerwGE 140, 311, Rn. 13 Die Voraussetzungen für die Klärung der Identität müssen daher so ausgestaltet sein, dass es bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit mitwirkenden Einbürgerungsbewerbern auch dann möglich bleibt, ihre Identität nachzuweisen, wenn sie sich in einer Beweisnot befinden, etwa weil deren Herkunftsländer nicht über ein funktionierendes Personenstandswesen verfügen oder ihre Mitwirkung aus Gründen versagen, die der Ausländer nicht zu vertreten hat, oder weil diese als schutzberechtigte Flüchtlinge besorgen müssen, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden des Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte. Die dem § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und dem § 8 Abs. 1 StAG zugrunde liegenden sicherheitsrechtlichen Belange der Bundesrepublik Deutschland und das grundrechtlich geschützte Recht des Einbürgerungsbewerbers, eine Klärung seiner Identität bewirken zu können, sind im Rahmen einer gestuften Prüfung einem angemessenen Ausgleich zuzuführen.4vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 1 C 36/19 –, BVerwGE 169, 269 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 1 C 36/19 –, BVerwGE 169, 269 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13 Den Nachweis seiner Identität hat der Einbürgerungsbewerber zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen. Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen). Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale. Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann sich der Ausländer zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 SVwVfG zugelassener Beweismittel bedienen. Hierzu zählen insbesondere nichtamtliche Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen. Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 SVwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen. Nur durch eine solche abgestufte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden.5vgl. BVerwG, Urteil vom 1.9. 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311vgl. BVerwG, Urteil vom 1.9. 2011 - 5 C 27.10 - BVerwGE 140, 311 Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG beziehungsweise – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt auch in Bezug auf das Erfordernis der Klärung der Identität der Untersuchungsgrundsatz. Dieser wird indes infolge des Umstands, dass die Identität die Sphäre des Einbürgerungsbewerbers unmittelbar berührt, durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht trifft, unterliegt der Einbürgerungsbewerber gemäß § 34 Satz 2 StAG6bis zum 26.6.2024 wortgleich geregelt in § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG a.F.bis zum 26.6.2024 wortgleich geregelt in § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG a.F. i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Pflicht nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so ist dem im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 24 SVwVfG beziehungsweise – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung zu tragen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast.7vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 – 1 C 36/19 –, BVerwGE 169, 269 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13vgl. BVerwG, Urteil vom 23.9.2020 – 1 C 36/19 –, BVerwGE 169, 269 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Kläger auf die Vorlage eines syrischen Passes zwecks Identitätsnachweis verwiesen hat. Einem syrischen Einbürgerungsbewerber ist es objektiv möglich und grundsätzlich auch subjektiv zumutbar, seine Identität und seine Staatsangehörigkeit durch einen gültigen syrischen Reisepass nachzuweisen.8vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 8vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 8 Der Beklagte hat den Kläger zu 1.) daher zu Recht in Erfüllung seiner Hinweis- und Anstoßpflicht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG bereits im Rahmen des Verwaltungsverfahrens darauf hingewiesen, dass er seine Identität durch Vorlage eines gültigen syrischen Reisepasses nachzuweisen hat. Der Kläger zu 1.) war und ist aus seiner Mitwirkungspflicht aus § 34 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 AufenthG heraus grundsätzlich verpflichtet, diesen Hinweisen Folge zu leisten.9vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 15vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 15 Dies ist indes nicht geschehen. Soweit die Kläger zur Begründung ihrer Beschwerde geltend gemacht haben, sie hätten ihrer Nachweispflicht bereits durch eine Vorlage der benannten Unterlagen genügt, überzeugt dies nicht. Wie dargelegt durfte der Beklagte zwecks Überprüfung der Identität auf die Vorlage eines syrischen Passes bestehen und musste sich nicht auf weniger valide Dokumente verweisen lassen. Nur bei objektiver Unmöglichkeit oder subjektiver Unzumutbarkeit kann von der „Stufe 1“, die zuvörderst die Vorlage eines Passes erfordert, abgewichen werden, sodass andere Nachweise zulässig sein könnten.10vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 8 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13 - 14vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.8.2023 – 19 A 4347/19 –, juris, Rn. 8 sowie Urteil des Senats vom 31.1.2023 – 2 A 7/22 –, juris, Rn. 13 - 14 So liegt der Fall hier nicht. Die Kläger können nicht geltend machen, dass der Erfüllung der Passpflicht individuelle Unzumutbarkeitsgründe entgegenstehen. Soweit der Kläger zu 1.) sich in erster Instanz beziehungsweise im Verwaltungsverfahren darauf berufen hat, ihm sei die Passbeschaffung jedenfalls aus finanziellen Gründen nicht zumutbar, weil dies Kosten i.H.v. 4.000 Euro verursache und er derzeit das Darlehen für sein Eigenheim zu tilgen habe, kann er hiermit nicht durchdringen. Zunächst ist insoweit festzustellen, dass es keine Hinweise für ein missbräuchliches Vorgehen der syrischen Botschaft bei der Erhebung von Passgebühren gibt.11vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22.8.2023 – 18 A 2964/21 –, juris, Rn. 76 – 80 unter Hinweis auf BMI-Länderinformation vom 1. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171), S. 15vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22.8.2023 – 18 A 2964/21 –, juris, Rn. 76 – 80 unter Hinweis auf BMI-Länderinformation vom 1. Oktober 2018, Syrisches Pass- und Ausweiswesen (M2-20105/56#171), S. 15 Zudem liegen die Gebühren in Passangelegenheiten nach Angaben der Botschaft der Arabischen Republik Syrien ab dem 1. Januar 2022 bei 265 Euro für den Ersatz eines abgelaufenen Reisepasses sowie für die erstmalige Ausstellung eines Reisepasses und bei 705 Euro für einen Express-Reisepass,12vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22.8.2023 – 18 A 2964/21 –, juris, Rn. 81-84 sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 20/3414 –vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 22.8.2023 – 18 A 2964/21 –, juris, Rn. 81-84 sowie die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Nicole Gohlke, Gökay Akbulut, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. – Drucksache 20/3414 – sodass aus dem unsubstantiierten und pauschalen Vortrag des Klägers zu 1.) – der bislang keinen Kontakt zur syrischen Botschaft aufgenommen, sondern sich von Beginn an einzig auf bereits vorgelegte Dokumente berufen hat – nicht auf eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung geschlossen werden kann. Hierbei kann dahinstehen, ob dem Kläger zu 1.), der nach eigenen Angaben ein Eigenheim finanziert, tatsächlich kein Darlehen für die Kosten der Passbeschaffung gewährt werden würde. Auch darüber hinaus hat der Kläger zu 1.) keine Gründe dargetan, die auf eine Unzumutbarkeit der Passbeschaffung schließen lassen könnten. Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach dem Klagebegehren hinreichende Erfolgsaussichten i.S.d. §§ 166 VwGO, 114 ZPO fehlen, unterliegt daher auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens keinen Zweifeln. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen grundsätzlich kostenpflichtig. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nach § 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet.13vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.9.2022 – 10 C 22.896 –, juris, Rn. 18vgl. BayVGH, Beschluss vom 8.9.2022 – 10 C 22.896 –, juris, Rn. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).