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Urteil

11 K 2537/23

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2025:0326.11K2537.23.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wurde nach eigenen Angaben am 00.00.0000 in R. (Irak) geboren und reiste im Jahr 2012 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.02.2015 wurde ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Am 31.03.2021 stellte sie einen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Im Laufe des Verwaltungsverfahrens reichte sie zum Nachweis ihrer Identität die folgenden Unterlagen ein: Reiseausweis für Flüchtlinge, ausgestellt von der Stadt C. am 22.01.2021, gültig bis zum 21.02.2024, dazugehörige Niederlassungserlaubnis der Stadt C., Irakische Abschrift einer Geburtsurkunde vom 30.10.2012, Auszug aus dem irakischen Geburtenregister vom 25.07.2022 mit Echtheitsvermerk des irakischen Generalkonsulates in Frankfurt/Main vom 09.01.2023, Irakische Urkunde der Staatsangehörigkeit vom 17.08.2011, Irakische ID-Card vom 13.07.2008, Irakischer Nationalpass vom 22.10.2011, ausgestellt in A. mit Gültigkeit bis zum 20.10.2015. Mit Schreiben vom 14.06.2022, 16.09.2022, 03.01.2023, 06.03.2023, 09.06.2023 und 10.08.2023 (Anhörungsschreiben) forderte die Beklagte die Klägerin zur Vorlage weiterer Dokumente u.a. zum Nachweis ihrer Identität auf. Mit Bescheid vom 27.09.2023, zugestellt am 30.09.2023, lehnte die Beklagte den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband mit der Begründung ab, dass die Identität der Klägerin nicht geklärt sei. Sie habe weder Echtheitsbestätigungen zu ihrer irakischen Staatsangehörigkeitsurkunde und ihrer irakischen ID-Card noch einen gültigen Nationalpass vorgelegt. Die Klägerin hat am 04.10.2023 Klage erhoben. Ihre Identität sei ohne Vorlage weiterer Unterlagen geklärt. Sie sei bereits als Minderjährige nach Deutschland eingereist und habe nach ihrer Anerkennung als Flüchtling die Familienzusammenführung für ihre Eltern und ihre minderjährige Schwester im Jahr 2015 betrieben. Ihre Identität sei daher bereits überprüft worden. Ihr abgelaufener irakischer Pass habe zudem an Beweiskraft nicht eingebüßt. Ihre irakischen Dokumente seien mit Lichtbildern versehen. Diese könnten zum Identitätsnachweis mit Bildern verglichen werden, die unmittelbar nach der Einreise in den ausgestellten Ausweisdokumenten vorlägen sowie diese mit den in der Folge ausgestellten Ausweisdokumenten. Soweit eine Abweichung in der Schreibweise ihres Namens im irakischen Pass zu den anderen Dokumenten vorliege, beruhe das auf der unterschiedlichen Transliteration aus dem Arabischen. Während im Pass die englische Schreibweise verwendet worden sei, sei im Übrigen die deutsche genutzt worden. Der zusätzlich eingetragene Name „O.“ sei ihr Stammesname. Es sei üblich, dass dieser in anderen Dokumenten nicht auftauche. Ihre Identität könne zudem auch durch die Unterlagen ihrer Eltern bestätigt werden, da sich wesentliche Personalien von diesen ableiten würden. Die Erlangung weiterer irakischer Ausweisdokumente sei ihr unmöglich. Das irakische Generalkonsulat lehne die Ausstellung eines Nationalpasses und die Erstellung von Echtheitsbestätigungen auf Basis von bzw. für Dokumente(n), die vor dem Jahr 2014 ausgestellt worden seien, ab. Die Klägerin habe insoweit schon beim irakischen Generalkonsulat vorgesprochen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.09.2023 zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband aufzunehmen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts den Einbürgerungsantrag neu zu bescheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, dass die Klägerin im Kindesalter nach Deutschland eingereist sei und die vorgelegten Dokumente daher nicht geeignet seien, die Klägerin anhand der alten Lichtbilder zweifelsfrei zu identifizieren. Es sei zudem nicht nachgewiesen oder ersichtlich, dass es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar sei, irakische Identitätsdokumente zu beschaffen. Ihr lägen keine Erkenntnisse vor, dass irakische Behörden Echtheitsbestätigungen von Dokumenten, ausgestellt vor 2014, ablehnen würden. Wäre dies der Fall würde sich die Frage stellen, welcher Beweiswert diesen Dokumenten im Einbürgerungsverfahren beigemessen werden könne. Da die Klägerin offenkundig im Irak registriert sei, sei sie in der Lage neue, gültige Ausweisdokumente zu schaffen. Die Klägerin ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Wegen des Inhalts ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 27.09.2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch auf erneute Bescheidung ihres Einbürgerungsantrags. Der Einbürgerung steht sowohl in Hinblick auf § 10 StAG als auch in Hinblick auf § 8 StAG entgegen, dass ihre Identität nicht hinreichend geklärt ist. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG setzt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter anderem voraus, dass Identität und Staatsangehörigkeit desjenigen, der die Einbürgerung begehrt, geklärt sind. Die Angaben zur Person bilden die Basis für alle weiteren Ermittlungen. Auf der Grundlage der angegebenen Personalien (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) werden alle weiteren Anfragen bei in- und ausländischen Behörden durchgeführt. Nur wenn Gewissheit besteht, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt, kann nach Durchführung der erforderlichen Ermittlungen mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden, ob und welche ausländische Staatsangehörigkeit der Einbürgerungsbewerber besitzt, ob er im In- oder Ausland wegen einer Straftat verurteilt worden ist, ob tatsächliche Anhaltspunkte für eine Verfolgung oder Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen bestehen oder ob ein Ausweisungsgrund vorliegt. Letztlich wird mit der am Ende des individuellen Einbürgerungsverfahrens stehenden Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nach § 16 Satz 1 StAG einer bestimmten Person mit einer in der Urkunde festgehaltenen Identität eine neue Staatsangehörigkeit verliehen. Damit werden einerseits Identitätsmerkmale wie Name, Vorname und Geburtsdatum deklaratorisch beurkundet und andererseits wird die Staatsangehörigkeit konstitutiv geändert. Schon das öffentliche Interesse daran, dass die Einbürgerungsurkunde auch im Hinblick auf die beurkundeten Personalien richtig ist, macht eine Überprüfung der diesbezüglichen Identitätsangaben erforderlich. Eine Überprüfung der Frage, unter welchen Personalien ein Einbürgerungsbewerber im Ausland registriert ist, ist aber auch deswegen zwingend geboten, weil die Einbürgerung nicht dazu dient, einer Person eine vollkommen neue Identität oder eine zusätzliche Alias-Identität zu verschaffen. Es besteht ein erhebliches staatliches Interesse daran zu verhindern, dass ein und dieselbe Person im Rechtsverkehr mit mehreren unterschiedlichen Identitäten und amtlichen Ausweispapieren auftreten kann Vgl. schon BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27/10 –, juris Rn. 12 f. Eine verbindliche Klärung der Identität der Klägerin in einem vorangegangenen Verfahren ist nicht erfolgt. Dies gilt sowohl für das vorgetragene Verfahren des Familiennachzugs als auch mit Blick auf die Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln und Ausstellung von Reiseausweisen für Ausländer. Die für die Klägerin erteilten Aufenthaltstitel entfalten nur insoweit Tatbestandswirkung, als dass darin die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts der Klägerin begründet wird. Nicht von dieser Tatbestandswirkung erfasst wird die Richtigkeit der wiedergegebenen Personalien als bloße Vorfrage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27/10 –, juris Rn. 20; OVG NRW, Urteil vom 10.12.2015 – 19 A 2132/12 –, juris Rn. 40. Auch ihr Reiseausweis für Flüchtlinge entbindet nicht von einer Identitätsprüfung im Zuge des Einbürgerungsverfahrens. Zwar hat ein Reiseausweis grundsätzlich auch die Funktion, die Identität des Ausweisinhabers zu bescheinigen und kann einen Nachweis erbringen, dass sein Inhaber die in ihm beschriebene und abgebildete Person ist, es handelt sich jedoch nur um einen widerlegbaren Identitätsnachweis. Selbst wenn diese Funktion als Legitimationspapier nicht durch den Vermerk, dass die angegebenen Personalien auf eigenen Angaben beruhen, aufgehoben (beseitigt) werden, lässt das Nichtvorhandensein eines solchen Hinweises nicht den Schluss auf eine unzweifelhaft geklärte Identität des Reiseausweisinhabers zu, denn die Aufnahme eines solchen Vermerks ist in das Ermessen der zuständigen Behörde gestellt (vgl. § 4 Abs. 6 AufenthV). Seine Abwesenheit führt allein dazu, dass die Legitimationsfunktion des jeweiligen Reiseausweises nicht von vornherein aufgehoben ist. Im Zuge des Einbürgerungsverfahrens zwingen § 10 Abs. 1 StAG und § 8 Abs. 1 StAG aber weiterhin zur Identitätsprüfung. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 15.07.2021 – 2 D 73/21 –, juris Rn. 11; OVG NRW, Urteil vom 10.12.2015 – 19 A 2132/12 –, juris Rn. 47 ff. Von dieser Pflicht entbindet auch eine vorherige Prüfung im Rahmen des Familiennachzugs nicht. Die Identität und Staatsangehörigkeit kann auch nicht auf Grundlage des im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren getätigten Vortrags der Klägerin und der von ihr vorgelegten Unterlagen als geklärt angesehen werden. Die Identität ist im Sinne des Gesetzes grundsätzlich dann „geklärt“, wenn der Einbürgerungsbewerber zur Überzeugung der Behörde oder des Gerichts nachweist, dass er unter den angegebenen Identitätsmerkmalen (wie Titel, Vorname, Nachname, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Familienstand) in seinem Herkunftsland zutreffend registriert ist. Diesen Nachweis hat er in der Regel durch Vorlage seines nationalen Reisepasses oder eines anderen Dokumentes seines Heimatstaates mit Identifikationsfunktion zu führen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.09.2011 – 5 C 27.10 –, juris Rn. 12 f.; OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2021 – 19 E 561/20 –, juris Rn. 5. Von dieser Voraussetzung können die Behörde und das Gericht nur dann ausnahmsweise absehen, wenn sich der Einbürgerungsbewerber in einer Beweisnot befindet, etwa weil sein Herkunftsland über kein oder ein nur unzureichend funktionierendes Personenstandswesen verfügt oder seine Mitwirkung aus Gründen versagt, die der Einbürgerungsbewerber nicht zu vertreten hat, oder weil er als schutzberechtigter Flüchtling besorgen muss, dass eine auch nur gleichsam technische Kontaktaufnahme mit Behörden seines Herkunftslandes Repressalien für Dritte zur Folge hätte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36.19 –, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2021 – 19 E 561/20 –, juris Rn. 7. Danach hat ein Einbürgerungsbewerber den Nachweis seiner Identität zuvörderst und in der Regel durch Vorlage eines Passes, hilfsweise auch durch einen anerkannten Passersatz oder ein anderes amtliches Identitätsdokument mit Lichtbild (z.B. Personalausweis oder Identitätskarte) zu führen (1. Stufe). Ist er nicht im Besitz eines solchen amtlichen Identitätsdokuments und ist ihm dessen Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er seine Identität auch mittels anderer geeigneter amtlicher Urkunden nachweisen, bei deren Ausstellung Gegenstand der Überprüfung auch die Richtigkeit der Verbindung von Person und Name ist, sei es, dass diese mit einem Lichtbild versehen sind (z.B. Führerschein, Dienstausweis oder Wehrpass), sei es, dass sie ohne ein solches ausgestellt werden (z.B. Geburtsurkunden, Melde-, Tauf- oder Schulbescheinigungen); Dokumenten mit biometrischen Merkmalen kommt insoweit ein höherer Beweiswert zu als solchen ohne diese Merkmale (2. Stufe). Ist der Einbürgerungsbewerber auch nicht im Besitz solcher sonstigen amtlichen Dokumente und ist ihm deren Erlangung objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann er sich zum Nachweis seiner Identität sonstiger nach § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG zugelassener Beweismittel bedienen, insbesondere nichtamtlicher Urkunden oder Dokumente, die geeignet sind, die Angaben zu seiner Person zu belegen, gegebenenfalls auch Zeugenaussagen (3. Stufe). Ist dem Einbürgerungsbewerber auch ein Rückgriff auf sonstige Beweismittel im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG objektiv nicht möglich oder subjektiv nicht zumutbar, so kann die Identität des Einbürgerungsbewerbers ausnahmsweise allein auf der Grundlage seines Vorbringens als nachgewiesen anzusehen sein, sofern die Angaben zur Person auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles und des gesamten Vorbringens des Einbürgerungsbewerbers zur Überzeugung der Einbürgerungsbehörde feststehen. Nur durch eine solche abgestufte Zulassung der Nachweisarten und umfassende Tatsachenwürdigung kann erheblichen Missbrauchsgefahren effektiv begegnet werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36.19 –, juris, Rn. 18-19. Ein Übergang von einer Stufe zu einer nachgelagerten Stufe ist nur zulässig, wenn es dem Einbürgerungsbewerber trotz hinreichender Mitwirkung nicht gelingt, den Nachweis seiner Identität zu führen. Der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bzw. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltende Untersuchungsgrundsatz wird infolge des Umstands, dass die Identität die Sphäre des Einbürgerungsbewerbers unmittelbar berührt, durch dessen verfahrensrechtliche Mitwirkungslast eingeschränkt. Während die Einbürgerungsbehörde insoweit primär eine Hinweis- und Anstoßpflicht trifft, unterliegt der Einbürgerungsbewerber gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG im Hinblick auf die Klärung seiner Identität einer umfassenden, bis zur Grenze der objektiven Möglichkeit und subjektiven Zumutbarkeit reichenden Initiativ- und Mitwirkungsobliegenheit. Er ist gehalten, eigenständig die Initiative zu ergreifen, um seine Identität nachzuweisen, und alles ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um die hierfür erforderlichen Beweismittel beizubringen. Genügt er dieser Pflicht nicht oder nicht in dem geschuldeten Umfang, so ist dem im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 24 VwVfG bzw. nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO Rechnung zu tragen. Erweisen sich von ihm eingereichte Beweismittel als gefälscht oder zwar als echt, aber als inhaltlich unrichtig, so ist auch dies im Rahmen der Beweiswürdigung mit Gewicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen. Können verbleibende Zweifel an der Richtigkeit der angegebenen Personalien nicht ausgeräumt werden, so trägt der Einbürgerungsbewerber die diesbezügliche Feststellungslast. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.09.2020 – 1 C 36.19 –, juris, Rn. 21. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der Klägerin der Nachweis ihrer Identität und Staatsangehörigkeit nicht gelungen. Einen gültigen Nationalpass hat sie – trotz objektiver Möglichkeit und subjektiver Zumutbarkeit – weder vorgelegt noch sich um dessen Ausstellung bemüht. Ihr abgelaufener Pass erfüllt nicht die Anforderungen an die erste Stufe. Die Voraussetzungen für einen Übergang zur nachgelagerten Stufe sind nicht gegeben. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfüllt die Vorlage ihres abgelaufenen irakischen Pass nicht die Anforderungen an den Identitätsnachweis der ersten Stufe. Zwar kann ein abgelaufener Reisepass noch begrenzte Beweiskraft entfalten, insbesondere in bestimmten Ausnahmefällen, wie etwa, wenn er nach der Antragstellung im laufenden Einbürgerungsverfahren abläuft. Grundsätzlich jedoch verliert ein Reisepass zu einem festgelegten Zeitpunkt seine Gültigkeit und damit auch seine bindende Wirkung. Ein abgelaufener Reisepass kann veraltete Informationen enthalten, die nicht mehr den aktuellen Status des Inhabers widerspiegeln. So können beispielsweise Änderungen des Namens oder der Staatsangehörigkeit nicht mehr zutreffend abgebildet sein. Darüber hinaus ist das Lichtbild des Passinhabers nur noch eingeschränkt zur Identifizierung geeignet. Der Verlust der Aussagekraft ist eine bewusste Entscheidung des Ausstellers und daher bei der Beurteilung der Gültigkeit des Dokuments zu berücksichtigen. Mit dem Ablauf der Gültigkeitsdauer erlischt die Verbindlichkeit des Passes. Die Aussagekraft eines abgelaufenen Reisepasses wird nicht nur durch den Zeitraum seit Ablauf der Gültigkeit beeinträchtigt, sondern auch durch die Tatsache, dass der Pass für eine minderjährige Person oder einen jungen Erwachsenen ausgestellt wurde. In diesem Lebensabschnitt ist die körperliche Entwicklung in der Regel noch nicht abgeschlossen, was zu einer schnelleren Veränderung des persönlichkeitstypischen Erscheinungsbildes führen kann. Vgl. zur kürzeren Gültigkeitsdauer für deutsche Pässe für Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben: BT-Drs. 10/3303, S. 12 f. Die Altersgrenze dürfte nach Erkenntnissen der Polizei- und Grenzkontrollbehörden bei ca. 24 Jahren liegen. Vgl. zur Begründung der Altersgrenze in § 5 Abs. 1 Satz 2 PassG: Süßmuth/Koch, § 5 Rn. 2, zitiert nach Hornung/Möller/Möller, 1. Aufl. 2011, PaßG § 5 Rn. 3, beck-online. Der von der Klägerin vorgelegte Pass war im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung bereits seit über neun Jahren abgelaufen und erbringt damit nur eine stark eingeschränkte Beweiskraft und nicht jene der ersten Stufe. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund der Differenz des Alters der Klägerin bei der Ausstellung des Passes und in der mündlichen Verhandlung. Die Ausstellung des Passes am 22.10.2011 erfolgte kurz vor dem zwölften Geburtstag der Klägerin, bei Ablauf der Gültigkeit am 20.10.2015 war sie knapp 16 Jahre alt und damit deutlich unter der oben genannten Altersgrenze. Im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung hatte sie dagegen bereits das 25. Lebensjahr vollendet. Auf Dokumente mit geringerer Validität als gültige Pässe muss die Beklagte sich aber nur verweisen lassen, wenn deren Ausstellung objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar ist. Aus diesem Grund musste sie auch nicht auf einen mit erheblichen Unsicherheiten verbundenen Abgleich von Fotos in anderen Ausweisdokumenten mit dem im abgelaufenen Pass zurückgreifen. Soweit die Klägerin geltend macht, sie hätte ihre Nachweispflicht bereits durch die Vorlage der im Tatbestand aufgeführten Dokumente erbracht, überzeugt dies nicht. Denn von ihr ist zuvörderst die Vorlage eines gültigem Nationalpasses zu verlangen. Lediglich hilfsweise kann sie mit einem anerkannten Passersatz oder einem anderen amtlichen Identitätsdokument mit Lichtbild den Nachweis führen. Diese Dokumente sind – trotz Einordnung auf der 1. Stufe – nicht gleichrangig mit dem Pass zu verstehen. Die Beklagte darf – wie sie in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat – auf die Vorlage eines gültigen Nationalpasses bestehen und muss sich nicht auf weniger valide Dokumente verweisen lassen. Vgl. OVG des Saarlands, Beschluss vom 04.12.2024 – 2 D 74/24 – juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 07.08.2023 – 19 A 4347/19 –, juris Rn. 13 zum Verlangen eines gültigen Passes bei Widersprüchlichkeit anderer Dokumente. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass jedes irakische Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 05.06.2024, S. 31. Einem irakischen Einbürgerungsbewerber ist es auch grundsätzlich objektiv möglich und subjektiv zumutbar, seine Identität durch einen gültigen Reisepass nachzuweisen. Ausweislich der englischsprachigen Internetseite des Generalkonsulats des Iraks (https://mofa.gov.iq/%d9%88%d8%b2%d8%a7%d8%b1%d8%a9-%d8%a7%d9%84%d8%ae%d8%a7%d8%b1%d8%ac%d9%8a%d8%a9-%d8%a7%d9%84%d8%b9%d8%b1%d8%a7%d9%82%d9%8a%d8%a9-english/ abgerufen am: 26.03.2025) ist für die Ausstellung eines Reisepasses die Vorlage einer „color copy of a the nationality card“ sowie einer „color copy of the Civil Status Document“ erforderlich. Nach anderen Erkenntnisquellen sind für die Ausstellung eines Reisepasses die ID-Card und die Staatsangehörigkeitsurkunde vorzulegen. Vgl. UK Home Office, Country Policy and Information Note, Iraq: Internal relocation, civil documentations and returns von Oktober 2023, S. 35f.; Landinfo, Report, Iraq: Travel documents and other identify documents, vom 16.12.2025, S. 11. Die Klägerin ist im Irak registriert und verfügt über diese Dokumente. Anhaltspunkte dafür, dass ihr anhand dessen kein irakischer Pass ausgestellt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind der Kammer mehrere Fälle bekannt, in denen kürzlich mit vor dem Jahr 2014 ausgestellten ID-Cards und Staatsangehörigkeitsurkunden beim irakischen Generalkonsulat in Frankfurt/Main irakische Pässe erlangt werden konnten, ohne, dass eine Reise in den Irak notwendig war. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass dies – wie die Klägerin vorträgt – generell unmöglich ist. Insbesondere da die Klägerin mit dem abgelaufenen Pass noch über ein weiteres irakisches Ausweisdokument verfügt. Zwar kann die Einzelrichterin nicht ausschließen, dass das Generalkonsulat in Einzelfällen die Ausstellung ablehnt, allein aus der Behauptung der Klägerin, dass sie für ihre Dokumente keine Echtheitsbestätigungen erhalten habe, kann dies jedoch nicht abgeleitet werden. Die Klägerin ist – mangels Versuchs, einen Pass zu beantragen – ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Auch für den Fall, dass hierzu zunächst eine aktuelle Staatsangehörigkeitsurkunde erforderlich wäre, müsste sie diese zunächst beantragen. Soweit sie dafür einen Verwandten im Irak benötigt, ist sie auf ihren Onkel zu verweisen. Allein die Tatsache, dass derzeit kein Kontakt besteht, genügt nicht zur Annahme, dass eine Kontaktaufnahme objektiv unmöglich oder subjektiv unzumutbar wäre. Mit der erfolgten Erteilung von Aufenthaltstiteln und Ausstellung von Reiseausweisen ist ebenfalls nicht verbindlich festgestellt worden, dass es der Klägerin unmöglich oder unzumutbar ist, einen irakischen Reisepass zu beschaffen. Die Tatbestandswirkung sowohl des Aufenthaltstitels als auch des Reiseausweises erstreckt sich nicht auf die jeweils als Vorfrage zu prüfende Ausstellungsvoraussetzung der Unmöglichkeit der Passbeschaffung auf zumutbare Weise. Die diesbezüglichen Feststellungen der Ausländerbehörde haben keine Bindungswirkung für die Einbürgerungsbehörde im nachfolgenden Einbürgerungsverfahren. Vgl. zum Reiseausweis OVG NRW, Beschluss vom 13.05.2022 – 19 E 64/22 –, juris Rn. 4. Weil die Klägerin nicht nachgewiesen hat, die Anforderungen der ersten Stufe nicht erfüllen zu können, kommt es nicht darauf an, ob ihre Ausweisdokumente die Anforderungen einer nachgelagerten Stufe erfüllen. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.