Beschluss
2 A 157/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2024:1205.2A157.24.00
1mal zitiert
7Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Für die Gefahrenprognose kommt es maßgeblich auf die ex-ante-Sicht an, d.h. darauf, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot möglichen Erkenntnisstands bei verständiger Würdigung zu der Einschätzung gelangen durften, von dem Betroffenen gehe eine Gefahr aus.(Rn.16)
2. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen und sich die Beweiserhebung auch nicht aufdrängen musste.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juli 2024 – 6 K 1413/22 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Gefahrenprognose kommt es maßgeblich auf die ex-ante-Sicht an, d.h. darauf, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot möglichen Erkenntnisstands bei verständiger Würdigung zu der Einschätzung gelangen durften, von dem Betroffenen gehe eine Gefahr aus.(Rn.16) 2. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen und sich die Beweiserhebung auch nicht aufdrängen musste.(Rn.17) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Juli 2024 – 6 K 1413/22 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die gegen ihn am 29.9.2022 verfügte Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot rechtswidrig gewesen ist. Am 29.9.2022 kam es zu einem polizeilichen Einsatz im A-Straße in A-Stadt, nachdem gegen 10:10 Uhr bei der Polizeiinspektion C. die Mitteilung eingegangen war, dass die Nachbarin der Mitteilerin – die Ehefrau des Klägers – zu dieser auf die Straße herausgerannt sei und „Help me“ gerufen habe. Nach Eintreffen der Polizei teilte die Mitteilerin den Polizeibeamten mit, ihre Nachbarin habe in den Übersetzer auf ihrem Smartphone eingegeben, dass ihr Mann sie vergewaltigt und geschlagen habe. Die Ehefrau des Klägers zitterte leicht und machte aus Sicht der Polizeibeamten einen verängstigten Eindruck. Der ebenfalls anwesende Kläger gab an, es gebe seit längerem Sorgerechtsstreitigkeiten mit seiner Ehefrau bezüglich der gemeinsamen Kinder. Es laufe auch die Trennung, weshalb es immer wieder zu verbalen Streitigkeiten komme. Er sei in der Nacht gegen 3:00 Uhr aus der Türkei zurückgekehrt. Seine Ehefrau habe ihn per WhatsApp gebeten, sie bei einer Freundin abzuholen, damit er und sie zuhause in Ruhe sprechen könnten. Zuhause angekommen habe seine Ehefrau ihn regelrecht verführt; es sei zum einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gekommen. Er gehe davon aus, dass seine Ehefrau ihn in eine Falle locken wollte, um das alleinige Sorgerecht für die Kinder zu erhalten. Seine Ehefrau habe psychische Probleme. Im Mai 2022 seien bei ihr eine Psychose und eine schwere Depression festgestellt worden; es bestehe der Verdacht auf Schizophrenie, weshalb sie Medikamente erhalte. Die Ehefrau des Klägers gab bei ihrer Vernehmung auf dem Polizeirevier in der Zeit von 13:40 bis 15:22 Uhr unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin an, ihr Ehemann habe sie nachts angerufen. Sie habe sich bei einer Freundin in Burbach aufgehalten. Er habe ihr gesagt, wenn sie mit ihren Kindern einen Videoanruf machen wolle, müsse sie nach A-Stadt kommen. In der Folge habe der Kläger sie abgeholt und nach A-Stadt gefahren. In ihrer Wohnung angekommen, habe er sie an den Haaren ergriffen und ins Badezimmer gezogen. Dort habe er sie unter die Dusche gestellt und geschlagen. Dann habe er sich ausgezogen, sie in sein Schlafzimmer geschoben und auf dem Bett vaginal vergewaltigt. Sodann habe er gesagt, sie solle warten. Er habe dann im Wohnzimmer telefoniert und sie, nachdem er zurückgekommen sei, erneut vaginal vergewaltigt. Als er daraufhin in das Badezimmer gegangen sei, sei sie aus der Wohnung gelaufen und habe sich zu der Nachbarin geflüchtet, woraufhin die Polizei verständigt worden sei. Nach dem Einsatzbericht der Polizei sind im Rahmen einer sich anschließenden gynäkologischen Untersuchung im Klinikum A-Stadt in der Zeit von 16:50 Uhr bis 18:20 Uhr alte und neue Verletzungen bei der Ehefrau des Klägers festgestellt worden. Die durchführende Ärztin habe von sich aus angemerkt, dass man sich diese Verletzungen nicht selbst beibringen könne. Die Ehefrau des Klägers gab gegenüber der Polizei an, dass sie nicht wisse, wo sie die Nacht verbringen bzw. die nächste Zeit wohnen solle. Sie habe keine Möglichkeit bei Freunden zu übernachten. Nachdem seitens der Polizei mehrere Frauenhäuser und Übernachtungswohnheime telefonisch kontaktiert worden waren, jedoch bei keiner Einrichtung ein freier Platz vorhanden war, wurde gegenüber dem Kläger am Abend des 29.9.2022 verfügt, dass er das Wohnhaus an der Meldeanschrift A-Straße in A-Stadt in der Zeit vom 29.9.2022, 19:45 Uhr bis zum 9.10.2022, 19:45 Uhr, nicht betreten dürfte. In dem Bescheid wurde außerdem für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € angedroht und aufschiebend bedingt festgesetzt. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass es zu weiteren Gewalttaten zum Nachteil der Geschädigten komme. In der Vergangenheit sei es bereits zu polizeilichen Einsätzen gekommen. Am 31.10.2022 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage gegen diesen Bescheid. Zur Begründung machte er geltend, er habe die Vorwürfe, die seine Ehefrau gegen ihn erhoben habe, bestritten. Eine nähere Sachverhaltsaufklärung habe die Polizei nicht vorgenommen. Die Voraussetzungen des § 12 SPolG seien bei Erlass der Maßnahme nicht erfüllt gewesen. Die Annahme einer Gefahr sei nicht gerechtfertigt gewesen. Soweit in der polizeilichen Verfügung festgehalten sei, dass es in der Vergangenheit zu polizeilichen Einsätzen gekommen sei, sei nicht festgestellt, dass diese von ihm ausgegangen seien. Dass überhaupt eine Gewalttat stattgefunden habe, sei ebenfalls nicht festgestellt worden. Bloße Vermutungen, dass in allernächster Zeit Gewalttätigkeiten zum Nachteil seiner Ehefrau zu erwarten gewesen seien, reichten nicht aus. Die Verfügung lasse auch keinerlei Ermessensausübung erkennen. Es fänden sich keine Darlegungen dazu, vor welchen konkreten Hintergründen den Behauptungen der Ehefrau größeres Gewicht beigemessen werden müsse als seinen eigenen. Der Beklagte stütze seine Entscheidung darauf, dass er den Schilderungen seiner Ehefrau ohne kritische Nachfrage oder Abwägung Glauben geschenkt habe. Das ärztliche Attest schließe Einvernehmen nicht aus. Hätte tatsächlich eine Vergewaltigung stattgefunden, hätten durch die ärztliche Untersuchung weitere Verletzungen, etwa an den Handgelenken oder am Hals, festgestellt werden müssen, denn wer schreiend aus der Wohnung renne, der habe sich zuvor massiv zur Wehr gesetzt. Seine Ehefrau behaupte die Vergewaltigung lediglich, um sich eine bessere Position im familienrechtlichen Verfahren zu verschaffen. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die Wohnungsverweisung sowie das Rückkehrverbot vom 29.9.2022 rechtswidrig waren. Mit Urteil vom 24.7.2024 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Diese sei zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig. Jedoch sei die streitgegenständliche Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot rechtmäßig gewesen und habe den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 SPolG könne die Vollzugspolizei zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners die Person, von der die Gefahr ausgehe, aus der Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen (Wohnungsverweisung) und ihr die Rückkehr untersagen (Rückkehrverbot). Diese Voraussetzungen seien erfüllt gewesen. Vom Kläger sei eine Gefahr für Leib und Freiheit seiner Ehefrau und Mitbewohnerin ausgegangen. Die polizeiliche Gefahrenprognose sei im maßgeblichen Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens rechtmäßig gewesen. Wie den polizeilichen Einsatzberichten zu entnehmen sei, habe die Ehefrau des Klägers im Wesentlichen angegeben, dieser habe sie an den Haaren gezogen, geschlagen und zweimal vergewaltigt. Ihre ausführlichen Schilderungen seien frei von Widersprüchen geblieben. Sie seien zudem maßgeblich durch das Ergebnis der noch am selben Tag durchgeführten gynäkologischen Untersuchung im Klinikum A-Stadt bestätigt, bei der alte und neue Verletzungen an den Oberschenkeln und im Intimbereich festgestellt worden seien, die sich die Ehefrau des Klägers nach den Angaben einer der durchführenden Ärztinnen nicht selbst habe beibringen können. Bereits diese Tatsachen würden die Gefahrenprognose tragen. Bei ex-ante-Betrachtung sei mit Blick auf den Untersuchungsbefund sowie die dazu passenden Angaben der Ehefrau des Klägers von einer bestehenden Wiederholungsgefahr und damit einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und die sexuelle Selbstbestimmung der Ehefrau des Klägers auszugehen gewesen. Nur ergänzend trete hinzu, dass es bereits in der Vergangenheit mehrfach zu polizeilichen Einsätzen gekommen sei. So fänden sich in den vom Beklagten zu den Akten gereichten Anlagen u.a. eine Strafanzeige der Ehefrau des Klägers wegen einer angeblichen Bedrohung durch den Kläger am 17.8.2022 in der Türkei sowie ein Einsatzvermerk vom 21.8.2022, nach dem die Ehefrau des Klägers vor ihrem Wohnanwesen weinend und verängstigt vorgefunden worden sei, sie den Beamten mitgeteilt habe, dass sie Angst vor ihrem Ehemann habe und sie sodann in ein Frauenhaus verbracht worden sei. Selbst wenn die Ehefrau des Klägers unter Schizophrenie und/oder einer schweren Depression gelitten habe und die zur Behandlung erforderlichen Tabletten nicht eingenommen haben sollte, würden die im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens ermittelten tatsächlichen Umstände die von den handelnden Beamten getroffene Gefahrenprognose dennoch tragen. Es bleibe dabei, dass der für die Wohnungsverweisung maßgebliche Vorwurf der Vergewaltigung erheblich durch den passenden objektiven Untersuchungsbefund untermauert worden sei. Zudem seien hier die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit sowie der sexuellen Selbstbestimmung der Ehefrau des Klägers betroffen, die in der Verfassung einen besonders hohen Rang für sich beanspruchten, so dass die Einschreitschwelle abgesenkt sei und im Rahmen der anzustellenden Prognose keine hohen Anforderungen an die Annahme einer bestehenden Gefahr zu stellen seien. Der Kläger irre, wenn er meine, der Beklagte habe den Schilderungen seiner Ehefrau ohne kritische Nachfrage oder Abwägung Glauben geschenkt. Hierbei verkenne er, dass die Wohnungsverweisung erst am Abend des 29.9.2022 ausgesprochen worden sei, nachdem der Kläger zweimal sowie auch seine Ehefrau vor Ort und später noch einmal unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin befragt worden sei und im Anschluss eine fachärztliche gynäkologische Untersuchung durchgeführt worden sei, deren Ergebnis die Angaben der Ehefrau bestätigt habe. Nichts Anderes ergebe sich daraus, dass der Kläger bereits gegenüber den Polizeibeamten vor Ort mitgeteilt habe, dass seine Ehefrau ihn bereits häufiger unbegründet angezeigt habe, um einen Vorteil bezüglich eines Sorgerechtsstreits zu erlangen und dass sie in familienrechtlichen Verfahren mehrfache widersprüchliche Versicherungen an Eides statt abgegeben habe. Denn diese Umstände seien im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens mit Blick auf die objektive Spurenlage, aber auch aufgrund der Unaufschiebbarkeit der Maßnahme nicht weiter zu ermitteln gewesen. Ebenso wenig könne der Kläger mit seinem Einwand durchdringen, der Umstand, dass im Rahmen der Untersuchung seiner Ehefrau keine weiteren Verletzungen festgestellt worden seien, spreche dagegen, dass es zu der behaupteten Vergewaltigung durch den Kläger gekommen sei. Wie der Beklagte zutreffend ausgeführt habe, widerspreche die Auffassung, dass Opfer einer Vergewaltigung nur sein könne, wer sich aktiv und erheblich körperlich zur Wehr setze, bereits der geltenden (Sexualstraf-)Rechtslage in Deutschland. Anders als der Kläger meine liege auch kein Fall des Ermessensausfalls vor. Der Bescheid vom 29.9.2022 enthalte auf Seite 2 der Verfügung unter dem Punkt „Verhältnismäßigkeit/Ermessen“ – wenn auch knappe – Ermessenserwägungen. Die Verfügung sei geeignet, erforderlich und angemessen gewesen. Auch die Befristung des Rückkehrverbots bis zum 9.10.2022 begegne keinen rechtlichen Bedenken, denn gem. § 12 Abs. 2 Satz 2 SPolG würden Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot grundsätzlich mit Ablauf des 10. Tages nach ihrer Anordnung enden. Die Androhung des Zwangsmittels sei ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.7.2024 - 6 K 1413/22 - ist zulässig, aber unbegründet. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er das Vorliegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Kläger macht zur Begründung seines Zulassungsantrags geltend, an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestünden ernstliche Zweifel. Das Verwaltungsgericht habe seine Entscheidung ausdrücklich auf einen gynäkologischen Untersuchungsbericht gestützt, der sich in keiner einzigen Akte befinde und insbesondere dem Verwaltungsgericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung offenbar nicht vorgelegen habe. Das Verwaltungsgericht stütze sich hinsichtlich der Angaben in dem Bericht einzig auf die Wiedergabe des Beklagten, der wiederum ebenfalls nichts dokumentiert habe. Der Inhalt des Untersuchungsberichts sei nicht überprüfbar. Dass ein Bericht, auf den sich ein Urteil stütze, welches über die Rechtfertigung eines Eingriffs in grundsätzlich geschützte Rechte entscheide, sich nicht in der Gerichtsakte befinde und damit nicht mehr überprüft werden könne, dürfte nicht nur gegen Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 20 Abs. 4 GG, sondern auch gegen die Grundsätze der freien Beweiswürdigung verstoßen. Letztlich stütze das Verwaltungsgericht seine Beweiswürdigung auf Aussagen nach Hörensagen. Denn auch der Beklage gebe nur wieder, was seine Beamten wahrgenommen haben wollen. Eine Anhörung der untersuchenden Ärztin als sachverständige Zeugin habe das Verwaltungsgericht nicht verfügt. Auf Nachfrage habe das Verwaltungsgericht mitgeteilt, dass ein gynäkologischer Bericht zu keinem Zeitpunkt Bestandteil der Verwaltungs- oder Gerichtsakte geworden und auch nicht angefordert worden sei. Die Übersetzung der von der Ehefrau gemachten Aussagen seien nicht durch einen vereidigten Dolmetscher vorgenommen worden. Die Videoaufzeichnung der Vernehmung sei weder Bestandteil der Verwaltungs- noch der Gerichtsakte. Das Verwaltungsgericht stütze sein Urteil tragend zur Feststellung der Gefahr bzw. der Begründung der Gefahrprognose sowohl auf den gynäkologischen Befundbericht samt Bilddokumentation als auch auf die Aussagen der Ehefrau. Es habe sich weder eine eigene Kenntnis vom Inhalt des gynäkologischen Berichts noch der Bilddokumentation noch von der Vernehmung verschafft. Das Fehlen sowohl des Untersuchungsberichts als auch der Videoaufzeichnung der Vernehmung stelle sich als aktenwidrige Sachverhaltsdarstellung und somit als Verfahrensfehler dar. Eine Beweiswürdigung könne im Falle, dass Dokumente oder Untersuchungsberichte herangezogen werden sollen, nur dann als ordnungsgemäß gelten, wenn diese Dokumente dem Gericht vorliegen und den Betroffenen zur Stellungnahme (Art. 103 Abs. 1 GG) übersandt werden. Dies sei vorliegend nicht geschehen. Keines der seitens des Beklagten angeführten Beweismittel (Videoaufzeichnung der Vernehmung, Bilddokumentation etwaiger Verletzungen, gynäkologischer Untersuchungsbericht) sei Bestandteil der Gerichtsakte geworden. Das Verwaltungsgericht stütze sein Urteil tragend auf den gynäkologischen Bericht, indem es die ihm einzig durch den Einsatzbericht mitgeteilten Informationen zur Frage der Verhältnismäßigkeit des polizeilichen Eingriffs bewerte. Das Stützen der Entscheidung auf Angaben, die der Beklagte ohne überprüfbaren Nachweis in den Raum stelle, sei auch nicht durch das Freibeweisverfahren gedeckt. Hier hätte das Verwaltungsgericht zumindest die behandelnde Ärztin sowie die Ehefrau persönlich anhören müssen. Hätte es den Untersuchungsbericht sowie die Aufzeichnung der Vernehmung der Ehefrau in Augenschein genommen und die untersuchende Ärztin persönlich angehört, sei nicht ausgeschlossen, dass es zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung gelangt wäre, weil es die Ermessenerwägungen des Beklagten einer anderen Bewertung unterzogen hätte. Ausgehend von diesem Vorbringen liegt weder der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch der eines Verfahrensfehlers nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Der Senat hat nach Würdigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot als rechtmäßig anzusehen. Rechtsgrundlage war § 12 Abs. 2 Satz 1 SPolG. Danach kann die Vollzugspolizei zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Mitbewohnerin oder eines Mitbewohners die Person, von der die Gefahr ausgeht, aus der Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen (Wohnungsverweisung) und ihr die Rückkehr untersagen (Rückkehrverbot). Ob hiernach die Bedingungen für ein Einschreiten gegeben waren, beurteilt sich aus der ex ante-Sicht. Maßgeblich ist, ob die Polizeibeamten vor Ort aufgrund des zum Zeitpunkt der Anordnung der Wohnungsverweisung mit Rückkehrverbot möglichen Erkenntnisstands – gewonnen aus Aussagen der Beteiligten sowie anderer Erkenntnismittel – bei verständiger Würdigung zu der Einschätzung gelangen durften, von dem oder der Betroffenen gehe eine Gefahr im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 1 SPolG aus.3Vgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 17.10,2023 - 5 A 3548/20 -, jurisVgl. etwa OVG Münster, Urteil vom 17.10,2023 - 5 A 3548/20 -, juris Unter Anlegung dieser Maßstäbe hält die getroffene Gefahrenprognose einer rechtlichen Überprüfung stand. Insoweit wird zunächst auf die Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Dort ist zutreffend ausgeführt, dass bereits die Angaben der Ehefrau und die durchgeführte gynäkologische Untersuchung die Gefahrenprognose tragen. Auf dieser Grundlage konnten die Polizeibeamten zulässigerweise zu dem Schluss kommen, dass in naher Zukunft weitere Gewalttaten zum Nachteil der Ehefrau des Klägers drohten. Aus dem ausführlichen Polizeibericht vom 30.9.20244Bl. 25-29 der VerwaltungsaktenBl. 25-29 der Verwaltungsakten, an dessen Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, ergibt sich, dass die beiden mit der Angelegenheit betrauten Polizeibeamten (eine Kriminalkommissarin und ein Kriminaloberkommissar) die Ehefrau des Klägers zum Klinikum A-Stadt begleitet haben, wo sie in Anwesenheit einer Dolmetscherin von zwei Fachärztinnen gynäkologisch untersucht wurde. Nach der sodann gegenüber den Polizeibeamten getätigten Aussage der Fachärztin Dr. D. wurden bei der Ehefrau des Klägers alte und neue Verletzungen im Intimbereich bzw. an den Oberschenkeln (Innenbereich) festgestellt, die sie sich nicht selbst habe zufügen können. Den Polizeibeamten wurden im Anschluss ein Dokumentationsbogen und ein Kuvert mit den gefertigten Bildaufnahmen ausgehändigt, wobei Dr. D. erklärte, dass sie das Verletzungsbild der Geschädigten mit der Kamera vom Krankenhaus nicht adäquat dokumentieren konnte. Angesichts dieser objektiven Erkenntnislage durfte ein besonnener und fähiger Polizeibeamter vom Vorliegen einer tatsächlich bestehenden Gefahr ausgehen. Dabei konnte – neben der von den Polizeibeamten als glaubhaft eingestuften Aussage der Ehefrau des Klägers und dem mündlich mitgeteilten Ergebnis der gynäkologischen Untersuchung – zusätzlich berücksichtigt werden, dass es bereits in der Vergangenheit zu polizeilichen Einsätzen, unter anderem wegen Bedrohung, gekommen ist. Da es für die Beurteilung der Gefahrensituation maßgeblich auf den damaligen Erkenntnisstand der die Wohnungsverweisung verfügenden Polizeibeamten ankam und dieser ausführlich in dem erwähnten Polizeibericht dokumentiert ist, war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, den gynäkologischen Befundbericht samt Bilddokumentation zu den Akten zu nehmen und sich durch Ansehen der Videoaufnahme von der Vernehmung der Ehefrau des Klägers bzw. deren Anhörung in der mündlichen Verhandlung nachträglich einen eigenen Eindruck von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zu machen. Auch ein potentiell entscheidungserheblicher Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Der Kläger kann das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht den gynäkologischen Befundbericht samt Bilddokumentation nicht zu den Akten genommen, die Aufzeichnung der Vernehmung der Ehefrau nicht in Augenschein genommen und die untersuchende Ärztin nicht persönlich angehört hat. Da es wie erwähnt für die Gefahrenprognose maßgeblich auf die ex-ante-Sicht der Polizeibeamten ankam, fehlt es insoweit bereits an der Entscheidungserheblichkeit. Im Übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger in der ersten Instanz entsprechende (Beweis-)Anträge nicht gestellt. Die Aufklärungsrüge stellt aber kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen und sich die Beweiserhebung - wie hier - auch nicht aufdrängen musste.5Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 - 2 A 229/19 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 - 2 A 229/19 -, juris Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.