Urteil
11 S 1306/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2024:1210.11S1306.23.00
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Leitsätze
1. Eine generalpräventive Ausweisung kann auch bei einer Beziehungstat - hier: versuchter Mord des Ehemanns an seiner Ehefrau - in Betracht kommen. (Rn.70)
2. Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit gerechnet werden muss, dass er selbst erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Spezialprävention), ist die Gefahrenprognose bei einer Straftat gegen das Leben nicht allein auf ein weiteres Tötungsdelikt gerichtet. Zu den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehört auch die Gefahr der Begehung von anderweitigen, nicht mit dem begangenen Delikt vergleichbaren Straftaten. (Rn.80)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2021 - 5 K 6719/19 - ist unwirksam, soweit Ziffer 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 2. September 2019 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) aufgehoben worden ist.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2021 - 5 K 6719/19 - geändert. Die Klage gegen Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 2. September 2019 (Ausweisung) wird abgewiesen.
Der Kläger trägt drei Viertel und der Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine generalpräventive Ausweisung kann auch bei einer Beziehungstat - hier: versuchter Mord des Ehemanns an seiner Ehefrau - in Betracht kommen. (Rn.70) 2. Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit gerechnet werden muss, dass er selbst erneut die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Spezialprävention), ist die Gefahrenprognose bei einer Straftat gegen das Leben nicht allein auf ein weiteres Tötungsdelikt gerichtet. Zu den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehört auch die Gefahr der Begehung von anderweitigen, nicht mit dem begangenen Delikt vergleichbaren Straftaten. (Rn.80) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2021 - 5 K 6719/19 - ist unwirksam, soweit Ziffer 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 2. September 2019 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) aufgehoben worden ist. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. August 2021 - 5 K 6719/19 - geändert. Die Klage gegen Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 2. September 2019 (Ausweisung) wird abgewiesen. Der Kläger trägt drei Viertel und der Beklagte ein Viertel der Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Soweit die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich Ziffer 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.09.2019 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung) und die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im ersten Rechtszug für unwirksam zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO in entsprechender Anwendung). II. Im Übrigen ist die Berufung des Beklagten nach Zulassung durch den Senat statthaft und auch sonst zulässig (§ 124a Abs. 6 VwGO), insbesondere unter Stellung eines Antrags form- und fristgerecht und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO genügend begründet worden. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 01.09.2023 zur Begründung der Berufung in weiten Teilen auf das Zulassungsvorbringen verweist, steht dies einer ordnungsgemäßen Begründung nicht entgegen, denn es ergibt sich bereits aus diesem hinreichend deutlich, inwieweit und warum das angegriffene Urteil dem Beklagten zufolge tatsächlich und rechtlich unrichtig ist (vgl. allg. zu den inhaltlichen Anforderungen an die Berufungsgründe etwa BVerwG, Beschluss vom 09.07.2019 - 9 B 29.18 - juris Rn. 3 und Urteil vom 16.07.2015 - 1 C 29.14 - juris Rn. 18; OVG Bremen, Urteil vom 18.09.2024 - 2 LB 316/22 - juris Rn. 72; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 30; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Rn. 68, 34; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 107; Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 27). Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage nicht als begründet ansehen dürfen. Die gemäß Ziffer 2 des Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.09.2019 verfügte Ausweisung des Klägers ist rechtmäßig und verletzt ihn daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des (letzten) Tatsachengerichts (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 21 und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn 11; OVG Bremen, Urteil vom 18.09.2024 - 2 LB 316/22 - juris Rn. 78; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 33). Ein anderer Zeitpunkt gilt ausnahmsweise dann, wenn und soweit aus Gründen des materiellen Rechts auf diesen abzustellen ist; so kommt es etwa für die Frage, ob der Ausländer einen Titel i.S.d. § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG besitzt, auf den Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung an (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 13, vom 15.08.2019 - 1 C 23.18 - juris Rn. 12, vom 02.09.2009 - 1 C 2.09 - juris Rn. 28 und vom 03.12.2008 - 1 C 35.07 - juris Rn. 11). Ausgehend von der Berufungsverhandlung am 10.12.2024 ist für die rechtliche Beurteilung das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024 (BGBl. I Nr. 332) maßgebend. Danach findet die durch das Regierungspräsidium Stuttgart verfügte Ausweisung ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 AufenthG und erweist sich als rechtmäßig. Nach den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätzen (1.), die der Senat auch seiner Rechtsprechung zugrundelegt, gefährdet der Aufenthalt des Klägers ausgehend von der Erfüllung des besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG die öffentliche Sicherheit und Ordnung, wobei die Gefährdung auf generalpräventiven Gründen, aber auch - zu einem geringeren Teil - auf spezialpräventiven Gründen beruht (2.). Dem Kläger steht zwar ein berechtigtes Interesse an einem weiteren Verblieb im Bundesgebiet zur Seite (3.). Im Rahmen der gebotenen Abwägung aller Umstände des Einzelfalls überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an seiner Ausreise das Bleibeinteresse (4.). 1. Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Die gebundene und gerichtlich voll überprüfbare Ausweisung setzt nach § 53 Abs. 1 AufenthG eine umfassende und ergebnisoffene Abwägung aller Umstände des Einzelfalls voraus, die vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geleitet wird (siehe etwa BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 26; BayVGH, Urteil vom 06.08.2024 - 19 B 23.924 - juris Rn. 24; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 35 m.w.N.). a) Der Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG erhält durch die §§ 54 und 55 AufenthG mehrfache Konkretisierungen. Einzelnen in die Abwägung einzustellenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen wird von vornherein ein spezifisches, bei der Abwägung zu berücksichtigendes Gewicht beigemessen, jeweils qualifiziert gemäß Absatz 1 als „besonders schwerwiegend“ oder gemäß Absatz 2 als „schwerwiegend“. Die in § 54 AufenthG fixierten Tatbestände erfüllen zwei Funktionen: Sie sind gesetzliche Umschreibungen spezieller öffentlicher Interessen an einer Ausweisung im Sinne von § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG und weisen diesen Ausweisungsinteressen zugleich ein besonderes Gewicht für die durch § 53 Abs. 1 Halbs. 2 AufenthG geforderte Abwägung zu. Ein Rückgriff auf die allgemeine Formulierung eines öffentlichen Ausweisungsinteresses in § 53 Abs. 1 Halbs. 1 AufenthG ist entbehrlich, wenn der Tatbestand eines besonderen Ausweisungsinteresses nach § 54 AufenthG verwirklicht ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 9, vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 26, vom 27.07.2017 - 1 C 28.16 - juris Rn. 17 und vom 25.07.2017 - 1 C 12.16 - juris Rn. 15). Allerdings bedarf es auch bei Verwirklichung eines Tatbestandes nach § 54 AufenthG stets der Feststellung, dass die vom Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet ausgehende Gefahr im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt fortbesteht (BVerwG, Urteil vom 22.02.2017 - 1 C 3.16 - juris Rn. 26; OVG Bremen, Urteil vom 18.09.2024 - 2 LB 316/22 - juris Rn. 82; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn.36). b) Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt eines Ausländers kann sich aufgrund einer von ihm selbst ausgehenden Wiederholungsgefahr und damit aus spezialpräventiven Gründen ergeben (vgl. näher Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 21 ff, m.w.N. ). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann aber auch nach dem seit 01.01.2016 geltenden Ausweisungsrecht eine Ausweisung - allein - auf generalpräventive Gründe gestützt werden. Vom weiteren Aufenthalt eines Ausländers, der Straftaten begangen hat, kann eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung i.S.v. § 53 Abs. 1 AufenthG selbst dann ausgehen, wenn in seiner Person keine (Wiederholungs-) Gefahr mehr festzustellen ist, im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf sein Fehlverhalten andere Ausländer aber nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbare Delikte zu begehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 17 unter Verweis auf Urteil vom 14.02.2012 - 1 C 7.11 - juris Rn. 17 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 75 f. und Beschluss vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 - juris Rn. 45, jeweils m.w.N.; Fleuß, jurisPR-BVerwG 21/2021 Anm. 2 unter C.; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 29 ff. ; Dörig, in: Dörig/Hocks, Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 24 ff.). Danach wird diese Auslegung des Wortlauts binnensystematisch durch § 53 Abs. 3 AufenthG, der ausdrücklich für bestimmte ausländerrechtlich privilegierte Personengruppen verlangt, dass das „persönliche Verhalten des Betroffenen“ eine schwerwiegende Gefahr darstellt, sowie die Gesetzgebungsgeschichte (Entwurf eines Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung, BT-Drs. 18/4097 vom 25.02.2015, S. 49) bestätigt; auch aus weiteren Regelungen des Aufenthaltsgesetzes, z.B. § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a AufenthG, ergibt sich, dass generalpräventive Ausweisungsinteressen zu berücksichtigen sind. Der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zur Zulässigkeit einer generalpräventiven Ausweisung (vgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 17 ff. und vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 16 ff.) haben sich die Oberverwaltungsgerichte in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (siehe etwa OVG LSA, Urteil vom 29.10.2024 - 2 L 8/23 - juris Rn. 33; OVG Bremen, Beschluss vom 18.09.2024 - 2 LB 316/22 - juris Rn. 141 und Urteil vom 21.12.2022 - 2 LB 323/21 - juris Rn. 51 ff.; NdsOVG, Urteil vom 06.03.2024 - 13 LC 116/23 - juris Rn. 73 ff.; BayVGH, Beschlüsse vom 06.03.2024 - 19 ZB 23.942 - juris Rn. 6 und vom 19.02.2024 - 19 ZB 22.2483 - juris Rn. 14 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31.05.2023 - 6 A 556/23.Z - juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.07.2024 - 12 S 2451/22 - und vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 75 sowie Beschlüsse vom 11.11.2024 - 11 S 1357/24 - , vom 17.11.2021 - 11 S 716/20 - juris Rn. 22, vom 18.11.2020 - 11 S 2637/20 - juris Rn. 45, vom 07.10.2019 - 11 S 1835/19 - juris Rn. 9 und vom 19.07.2019 - 11 S 1631/19 - juris Rn. 26; vgl. ferner die Nachweise bei Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 29a ). Auch unter Berücksichtigung der an der Generalprävention geäußerten Kritik (vgl. etwa Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 5 Rn. 81 ff., Rn. 91 ff. ; Cziersky-Reis, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 53 AufenthG Rn. 25; Bergmann/Lehrian/Putzar-Sattler, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, § 53 AufenthG Rn. 8) hält der Senat im Interesse der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung daran fest, dass eine generalpräventive Ausweisung grundsätzlich zulässig ist. c) Bei der nach der gesetzlichen Konzeption erforderlichen Abwägung gebietet es § 53 Abs. 1 AufenthG, die widerstreitenden vertypten und nichtvertypten Ausweisungs- und Bleibeinteressen stets ergebnisoffen, einzelfallbezogen und umfassend gegeneinander abzuwägen; eine schematisierende oder gleichsam mathematische „Abzählung“ der vertypten Interessen verbietet sich. Bei der Abwägung sind zudem gemäß § 53 Abs. 2 AufenthG nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer des Aufenthalts des Ausländers, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Die abstrakte gesetzliche Differenzierung zwischen besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen hindert eine im Einzelfall abweichende Gewichtung im Rahmen der nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG erfolgenden Abwägung daher nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.08.2023 - 1 B 20.23 - juris Rn. 4; Fleuß, jurisPR-BVerwG 19/2023 Anm. 3 unter E.). Zudem sind grund- und konventionsrechtliche Positionen in den Blick zu nehmen. Stellt die Ausweisung einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens des Ausländers nach Art. 8 Abs. 1 EMRK dar, muss sie sich entsprechend den vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte formulierten Anforderungen als nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt erweisen (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 02.07.2024 - 2 BvR 678/24 - juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 33, 35; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 - juris Rn. 36; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 Rn. 70, Vorb §§ 53-56 AufenthG, Rn. 114 ff., m.w.N. ). Die Ausweisung, die einem der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten Ziele in Gestalt der „Verhütung von Straftaten“ (auch in einem generalpräventiven Sinn, VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.07.2024 - 12 S 2451/22 - UA S. 46 unter Verweis auf EGMR, Urteil vom 25.03.2010 - 40601/05 - juris Rn. 53) dient, muss verhältnismäßig sein, damit sie in einer demokratischen Gesellschaft als notwendig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK angesehen werden kann. Kriterien für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zufolge insbesondere die Art und Schwere der begangenen Straftat, die seither vergangene Zeit und das Verhalten des Ausländers seit der Tat, die familiäre Situation, die Kenntnis des Partners von der Straftat bei der Begründung der Beziehung, das Interesse und das Wohl etwaiger Kinder, insbesondere deren Alter, der Umfang der Schwierigkeiten, auf die die Kinder oder der Partner im Heimatland des Ausländers treffen würden, die Staatsangehörigkeiten aller Beteiligten, die Dauer des Aufenthalts des Ausländers im Aufenthaltsstaat, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen des Ausländers zum Gastland sowie zum Bestimmungsland (zu den Kriterien siehe etwa EGMR, Urteile vom 17.09.2024 - 52232/20 - InfAuslR 2024, 475, vom 07.12.2021 - 57467/15 - BeckRS 2021, 37505 Rn. 181 ff., vom 18.10.2006 - 46410/99 - NVwZ 2007, 1279 und vom 02.08.2001 - 54273/00 - InfAuslR 2001, 476). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Senats eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den Aufenthalt des Klägers. Ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist gegeben (a). Es liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus generalpräventiven Gründen vor (b). Wenngleich die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger selbst erneut durch ein Gewaltdelikt auffällig wird, seit den Jahren nach der Tat durchaus gesunken ist, ist das vom Kläger noch ausgehende Risiko ausreichend, um auch aus spezialpräventiven Gründen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu bejahen (c). a) Bei dem Kläger liegt ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse i.S.v. § 53 Abs. 1 und § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Er ist mit dem seit 07.02.2018 rechtkräftigen Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.08.2017 - 9 Ks 114/Js 119078/16 - wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden. Soweit der Kläger durch die Tat auch weitere Ausweisungsinteressen (etwa nach § 54 Abs. 1 Nr. 1a Buchst. a und b sowie Nr. 1d Buchst. a und b AufenthG) erfüllt hat, ist dies nicht relevant. Werden durch eine einzige strafrechtliche Verurteilung einer Tat mehrere Tatbestände des § 54 AufenthG erfüllt, führt dies nicht zu einer typisierten Verstärkung des Ausweisungsinteresses (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 38 und vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 - juris Rn. 38 sowie Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 - juris Rn. 22; OVG Bremen, Urteil vom 27.10.2020 - 2 B 105/20 - juris Rn. 21; VG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2023 - 8 L 2803/22 - juris Rn. 79 f.). Weitere Verurteilungen sind ausweislich der Auskunft aus dem Zentralregister vom 12.07.2024 nicht erfolgt. Wie der Bericht der Bewährungshilfe vom 19.11.2024 verdeutlicht, bestehen auch im Übrigen keine Hinweise auf neue Straftaten des Klägers. b) Es liegt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus generalpräventiven Gründen vor. Im maßgeblichen Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Heranziehung der Generalprävention nicht aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen (aa). Auf der Grundlage des hinreichend aktuellen Fehlverhaltens des Klägers in Gestalt eines versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von mit der Ausgangstat vergleichbaren Straftaten durch andere Ausländer (bb). Besondere Umstände in der Person des Klägers, seiner Lebenssituation, den Umständen der Tatbegehung oder der Ausweisungsanordnung selbst, welche die Eignung einer generalpräventiv gestützten Ausweisung berühren könnten, sind nicht gegeben (cc). aa) Generalpräventive Erwägungen sind mit Blick auf die Ausweisung, der keine Bedingung i.S.v. § 53 Abs. 4 Satz 1 AufenthG beigegeben ist, nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger am 25.10.2021 einen Folgeantrag gestellt hat ((1)). Auch der Umstand, dass das Regierungspräsidium Stuttgart den Erlass der Ausweisungsverfügung unter dem 02.09.2019 ausschließlich spezialpräventiv begründet hat, steht generalpräventiven Gründen nicht entgegen ((2)). (1) Nach § 53 Abs. 4 AufenthG i.d.F. des Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 21.12.2022 (BGBl. I 2022 Nr. 57 S. 2847) kann nach dessen Satz 1 ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) abgeschlossen wird. Nach Satz 2 wird von der Bedingung abgesehen, wenn 1. ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder 2. eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Nicht von § 53 Abs. 4 AufenthG erfasst sind Ausländer, die allein das Vorliegen der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 beanspruchen (vgl. etwa Hailbronner, AuslR, § 53 AufenthG Rn. 247 ). Eine - wie hier - unbedingt verfügte Ausweisung dürfte nicht auf Generalprävention gestützt werden, wenn infolge eines - noch nicht unanfechtbar negativ beschiedenen - Folgeantrags § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3a AufenthG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU einschlägig wäre und daher der Maßstab für die Ausweisung eines Ausländers mit im Bundesgebiet zuerkannter Flüchtlingseigenschaft gelten würde, der seinerseits eine generalpräventive Ausweisung ausschließt (vgl. zu letzterem Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 139 i.V.m. Rn. 123 ; Katzer, in: Decker/Bader/Kothe, BeckOK MigR, § 53 AufenthG Rn. 93 ; siehe auch Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts, BT-Drs. 20/3717 vom 28.09.2022, S. 42 ff. ). Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, ob allein die Stellung eines Folgeantrags beim Bundesamt eine Asylantragstellung i.S.v. § 53 Abs. 4 Satz 1 AsylG darstellt, die den besonderen Ausweisungsschutz nach dieser Norm eingreifen lässt. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage bislang nicht entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 37; Fleuß, jurisPR-BVerwG 8/2022 Anm. 2). Es wird vertreten, dass ein Folgeantragsteller dem Schutz des § 53 Abs. 4 AufenthG erst dann unterfällt, wenn nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG ein weiteres Verfahren durchzuführen ist (Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 135 ; Hailbronner, AuslR, § 53 AufenthG Rn. 247 ). Nach anderer Auffassung löst bereits der beim Bundesamt gestellte Folgeantrag den besonderen Ausweisungsschutz des § 53 Abs. 4 AufenthG aus (vgl. im Einzelnen die Überlegungen in VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 81 ff. ; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13.05.2024 - 27 L 2717/23 - juris Rn. 111 f., m.w.N.; VG Dresden, Urteil vom 20.06.2022 - 3 K 570/21 - juris Rn. 19; Cziersky-Reis, in: Hofmann, AuslR, 3. Aufl. 2023, § 53 AufenthG Rn. 44; siehe auch Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 307 ). Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei einem Folgeantrag um einen Asylantrag i.S.d. § 53 Abs. 4 AufenthG handelt, ist im vorliegenden Fall der Maßstab nach § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3a AufenthG i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU jedenfalls nicht mehr einschlägig, weil die im Bescheid des Bundesamts vom 24.05.2023 mit Ziffer 1 getroffene Entscheidung, dass der Asylantrag unzulässig ist, Bestandskraft erlangt hat. Diese Entscheidung des Bundesamts basiert auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG, wonach der Asylantrag unzulässig ist, wenn im Falle eines Folgeantrags kein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist. Dass der Kläger die Entscheidung des Bundesamts zum Folgeantrag nicht mit der Klage angegriffen hat, ergibt sich eindeutig aus der entsprechenden, zu Protokoll abgegebenen Erklärung der in der mündlichen Verhandlung des Senats anwesenden Prozessbevollmächtigten des Klägers. Im Übrigen hat bereits die Fassung des Klageantrags im Verfahren A 4 K 277/23 verdeutlicht, dass sich der Kläger nicht gegen die Ablehnung des Asylfolgeantrags wendet, sondern nur noch die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots begehrt. Hierauf ist die prozessbevollmächtigte Kanzlei, die den Kläger ebenfalls im Klageverfahren A 4 K 277/23 vertritt, mit Verfügung vom 21.11.2024 hingewiesen worden. Auch das Verwaltungsgerichts Karlsruhe hat dem Kläger zuvor mit Verfügung vom 08.10.2024 mitgeteilt, dass Ziffer 1 des Bescheids des Bundesamts vom 24.05.2023 wohl bestandskräftig sei. Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen greift § 53 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ferner deshalb nicht ein, weil im vorliegenden Fall die Voraussetzungen des § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 AufenthG erfüllt sind (vgl. zu dieser Bestimmung Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 71 Rn. 307 ; zur Vereinbarkeit der Regelung mit Unionsrecht siehe BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 38 ). Es liegt - wie sich im Einzelnen aus dem Bescheid des Bundesamts vom 24.05.2023 - ergibt, eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vor, die vollziehbar geworden ist. Der Kläger hat keinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt; die Frist hierfür ist zudem bei jeder denkbaren Betrachtungsweise abgelaufen. (2) Soweit das Regierungspräsidium Stuttgart aufgrund der im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 02.09.2019 geltenden Sach- und Rechtslage die Ausweisung des Klägers mit Blick auf die damals noch anhängige Klage wegen Zuerkennung internationalen Schutzes ausweislich der Begründung des Bescheids am Ausweisungsmaßstab für Ausländer mit im Bundesgebiet zuerkannter Flüchtlingseigenschaft gemessen und folglich die Ausweisung ausschließlich auf spezialpräventive Gründe gestützt hat, steht dies der Heranziehung generalpräventiver Erwägungen durch den Senat nicht entgegen. Denn nach der - oben unter 1. dargelegten - Grundnorm des § 53 Abs. 1 AufenthG ist die Ausweisung eine durch Abwägung gekennzeichnete gebundene Entscheidung. Sie muss daher von Amts wegen durch das Gericht auch auf andere Gründe als die von der Behörde angegebenen geprüft und ggf. gestützt werden. Insbesondere muss das Gericht sämtliche - auch neue - rechtlich und tatsächlich erhebliche Gesichtspunkte berücksichtigen und je nach Lage des Falls seine Abwägung an die Stelle der Abwägungsentscheidung der Ausländerbehörde setzen (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 78; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 150 ). bb) Das den Ausweisungsanlass bildende Fehlverhalten des Klägers ist hinreichend aktuell und begründet ein sehr hohes Interesse an der Verhinderung von mit der Ausgangstat vergleichbaren Straftaten durch andere Ausländer. (1) Eine generalpräventiv gestützte Ausweisung kann nur an ein Ausweisungsinteresse anknüpfen, das aktuell, also zum Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch vorhanden ist. Jedes generalpräventive Ausweisungsinteresse verliert mit zunehmendem Zeitabstand an Bedeutung und kann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr herangezogen werden (vgl. hierzu und nachfolgend BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 18 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 81). Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge bieten für Ausweisungsinteressen, die an strafbares Verhalten anknüpfen, die strafrechtlichen Verjährungsfristen der §§ 78 ff. StGB einen geeigneten Rahmen zur Konkretisierung. Für die generalpräventive Ausweisung bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (vgl. § 51 BZRG). Die Ausschöpfung dieses Fristenrahmens kann wegen der Art der vom Ausländer begangenen Straftaten sowie aufgrund der Nachhaltigkeit, mit der sie über einen längeren Zeitraum öffentlichkeitswirksam begangen wurden, gerechtfertigt sein (BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 22). (2) Aufgrund der mit Urteil vom 17.08.2017 verhängten Freiheitsstrafe von elf Jahren für die am 05.012.2016 begangene Tat beträgt die Tilgungsfrist nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG fünfzehn Jahre; nach § 46 Abs. 3 Satz 1 BZRG verlängert sich im Fall des § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG die Frist um die Dauer der Freiheitsstrafe. Gemäß § 47 Abs. 1 BZRG gelten für die Feststellung und Berechnung der Frist die §§ 35, 36 BZRG entsprechend. Nach § 36 Satz 1 BZRG beginnt die Frist mit dem Tag des ersten Urteils (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Ausgehend hiervon ist die Verurteilung des Klägers noch nahezu zwei Jahrzehnte nicht tilgungsreif. (3) Zieht man die für das Verbrechen des versuchten Mords geltende strafrechtliche Verjährungsfrist heran, so ist die Tat des Klägers, weil diese überhaupt keiner Verjährung unterliegt, i.S.d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung noch hinreichend aktuell. Nach § 78 Abs. 2 StGB verjähren Verbrechen nach § 211 StGB nicht; dies gilt auch für den Mordversuch (vgl. Greger/Weingarten, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 14. Aufl. 2024, § 78 Rn. 5 ff.; Mitsch, in: Münchener Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2020, § 78 Rn. 15; Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 78 Rn. 1; Fischer, StGB, 71. Aufl. 2024, § 78 Rn. 4). Der Ausschluss der Mordverjährung beruht auf dem Gedanken der überragenden Bedeutung des Schutzes des menschlichen Lebens, der besonderen Verwerflichkeit der schwersten Tötungsdelikte und der Entschlossenheit der Rechtsordnung, das höchste Rechtsgut auch insoweit lückenlos zu schützen. Überlegungen zur Rechtssicherheit und zum Rechtsfrieden, die dem Prinzip der Strafverfolgungsverjährung zugrunde liegen, müssen nach dieser gesetzgeberischen Vorstellung dahinter zurücktreten (Eschelbach, in: v. Heintschel-Heinegg/Kudlich, BeckOK StGB, § 211 Rn. 138 ; Strate, NJW 2006, S. 1480, 1481). Mit der Regelung in § 78 Abs. 2 StGB stellt der Gesetzgeber klar, dass er bei diesem Delikt selbst lange, zwischen Tatbegehung und Verurteilung liegende Zeiträume nicht als schuldmindernd bewertet wissen will und diese Zeitspannen auch das staatliche Interesse an der Strafverfolgung nicht beeinträchtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 BvR 750/06 - juris Rn. 20 f.). (4) Lässt man sich unabhängig von den vorstehenden Ausführungen von der Überlegung leiten, dass ein bezogen auf den (versuchten) Mord quasi lebenslang denkbares aktuelles Ausweisungsinteresse - insbesondere aus Gründen der Verhältnismäßigkeit - verfassungsrechtlichen Bedenken unterliege und dieses daher zeitlich zu begrenzen sei, ändert dies im vorliegenden Fall nichts an der Aktualität der vom Kläger verübten Straftat. Das Bundesverwaltungsgericht sieht die Verjährungsfristen nach dem Strafgesetzbuch für die Bestimmung der Aktualität nur als Orientierung an und erachtet zur Konkretisierung die Umstände im Einzelfall für maßgebend (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 12.07.2018 - 1 C 16.17 - juris Rn. 23 f.; OVG LSA, Beschluss vom 11.12.2023 - 2 L 82/22.Z - juris Rn. 26; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 85). Legt man die - an sich mit Blick auf § 78 Abs. 2 StGB nicht unmittelbar geltende - Verjährungsregelung in § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB zugrunde - etwa, weil man sich an der tatsächlichen Strafzumessung durch das Landgericht Stuttgart orientiert - ist die Aktualität ebenfalls zu bejahen. Ausgehend von der Tatsache, dass das Landgericht Stuttgart ausweislich seiner Erwägungen zur Strafzumessung im Urteil vom 17.08.2017 den Versuch des Mordes milder bestraft hat als die vollendete Tat (vgl. § 23 Abs. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und das Höchstmaß der dann statt der lebenslangen Freiheitstrafe zu bildenden zeitigen Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre beträgt (vgl. § 38 Abs. 2 StGB), führt eine aus § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB, der eine einfache Verjährungsfrist von zwanzig Jahre bei Taten vorsieht, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als zehn Jahren bedroht sind, entnommene Wertung dazu, dass die einfache Verjährungsfrist für die am 05.12.2016 begangene Tat noch nicht einmal zur Hälfte abgelaufen ist. Zwar wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Frage aufgeworfen, ob eine derart lang andauernde „Aktualität“ eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses von 20 Jahren in jedem Fall tatsächlich zu bejahen ist (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 28.02.2022 - 2 O 164/21 - juris Rn. 31 ; BayVGH, Urteil vom 12.04.2021 - 10 B 19.1716 - juris Rn. 78). Dies bedarf jedoch im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Abgesehen davon, dass der Zeitablauf nach der Tat sich noch deutlich unter den 20 Jahren bewegt, zeigt der Umstand der noch laufenden dreijährigen Bewährungszeit infolge des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer vom 03.04.2024, dass die strafrechtlichen Folgen der Tat noch nicht beendet sind und die Aktualität des Ausweisungsinteresses fortbesteht (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 85). Im Übrigen lässt auch die Art der vom Kläger begangenen Straftat in Gestalt eines versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Verwirklichung von § 224 Abs. 1 Halbs. 1 Nr. 2 StGB (Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs) und § 224 Abs. 1 Halbs. 1 Nr. 5 StGB (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) StGB gegenüber seiner Ehefrau keinen Zweifel daran aufkommen, dass die Tat auch acht Jahre nach ihrer Begehung noch hinreichend aktuell und darüber hinaus mit einem sehr hohen generalpräventiven Ausweisungsinteresse verbunden ist. Dies gilt im Übrigen auch insofern, als der Kläger die Straftat in einer von ihm gemeinsam mit anderen Schutzsuchenden bewohnten Asylbewerberunterkunft begangen hat. Denn in Bezug auf Unterkünfte für Geflüchtete besteht ein besonders gesteigertes Interesse, die Bewohner davor zu bewahren, dort Opfer von Gewaltdelikten zu werden. Dem korrespondiert ein besonders nachhaltiges öffentliches Interesse, Bewohner dieser Unterkünfte abzuschrecken, selbst solche Straftaten zu begehen. Dies erklärt sich zum einen aus dem Umstand, dass das nicht selbstgewählte Zusammenleben von Menschen mit unterschiedlicher Herkunft und Kultur auf vergleichsweise engem Raum im Alltag erhebliches Konfliktpotenzial in sich birgt, dem präventiv Rechnung zu tragen ist. Zum anderen fällt ins Gewicht, dass Asylbewerberunterkünfte vornehmlich der Unterbringung solcher Menschen dienen, die aus Furcht vor Gewalt ihr Herkunftsland verlassen haben, nicht selten die Erfahrung selbst erlittener Gewalt mitbringen und denen in Deutschland zumindest zeitweilig Schutz geboten wird. Bei der Ausgestaltung dieses Schutzes ist dem gesteigerten Bedürfnis der Geflüchteten Rechnung zu tragen, nicht ausgerechnet am Ort ihrer Unterbringung (erneut) Opfer von Gewalt zu werden. (5) Bei einer Straftat in Gestalt des - und sei es auch nur versuchten - Mordes besteht ein sehr hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von vergleichbaren Straftaten gegen die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit, dem gefahrenabwehrrechtlich durch wirksame verhaltenslenkende Maßnahmen Rechnung zu tragen ist. Gewaltdelikte und insbesondere Tötungsdelikte unterfallen den Straftaten, die grundsätzlich eine generalpräventive Ausweisung erforderlich machen können. Die Bewahrung des menschlichen Lebens gehört zum Kernbestand des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes. Es besteht ein außerordentlich hohes Interesse daran, zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Allgemeinen, aber auch zum Schutz der körperlichen Integrität des Einzelnen Gewalttaten zu unterbinden, die auf die Vernichtung menschlichen Lebens zielen. Psychische und physische Sicherheit werden durch ein Kapitaldelikt nach §§ 211 f. StGB, das der Gesetzgeber als Verbrechen einstuft (§ 12 StGB), in einer besonderen Weise unmittelbar bedroht. Vom Totschlag (§ 212 StGB), mit dem der „Durchschnittsfall“ der vorsätzlichen Tötung erfasst werden soll, hebt sich zudem nochmals in strafschärfender Richtung der Mord (§ 211 StGB) ab, der durch besonders verwerfliche Umstände gekennzeichnet ist. Das hier aufgrund der konkreten Tat festgestellte Mordmerkmal der Heimtücke knüpft an die besondere Gefährlichkeit der Tatausführung an. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass das Opfer weder mit einem Angriff gegen sein Leben rechnete noch rechnen musste und hierdurch in seiner Verteidigungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist, was der Täter bewusst ausnutzt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 84). Dem Anliegen der Ausweisung, anderen Ausländern - schon vom Beginn ihrer Einreise an - zu verdeutlichen, dass ein Aufenthalt im Bundesgebiet uneingeschränkt die Achtung des menschlichen Lebens anderer voraussetzt, kommt für das Zusammenleben im Bundesgebiet grundlegende Bedeutung zu. Dies gilt - wie oben gezeigt - noch gesteigert für das Zusammenleben von Geflüchteten in einer Asylbewerberunterkunft. Dass die körperliche Integrität einer (Ehe-)frau auch dann nicht zur Disposition ihres Partners steht, sondern umfassend geschützt bleibt, wenn sie ihr Leben in einer Weise führt, die diesem missfällt und er „die Nase voll von ihr hat“ (vgl. zu dieser Feststellung im vorliegenden Fall das Urteil des Landgerichts Stuttgart, UA S. 23 f.), ist eine Selbstverständlichkeit der hiesigen grundlegenden Werteordnung und im Übrigen auch Teil der menschenrechtlichen Verpflichtungen aus der Istanbul-Konvention (vgl. insb. Art. 35, 43, 45 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vom 11.05.2011 ; siehe allg. zur Bedeutung der Istanbul-Konvention etwa Deutsches Institut für Menschenrechte, Monitor Gewalt gegen Frauen, Umsetzung der Istanbul-Konvention in Deutschland, 2024 und EuGH, Urteil vom 04.10.2024 - C-608/22, C-609/22 - juris Rn. 8, 33 ff.). Die sehr hohe generalpräventive Bedeutung des an die entsprechende Verurteilung des Klägers anknüpfenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird nicht dadurch abgeschwächt, dass das Opfer die Tathandlung überlebt hat und daher (nur) ein versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vorliegt. Das Strafgericht hat für das abgeurteilte Verbrechen innerhalb des von ihm zugrunde gelegten Strafrahmens zwischen drei und fünfzehn Jahren (vgl. § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 StGB) mit elf Jahren Freiheitstrafe eine Strafe ausgesprochen, die unter anderem aufgrund der - vom Landgericht Stuttgart so bezeichneten - „dramatische Vollendungsnähe“ (Strafurteil UA S. 34) das Mindestmaß deutlich überschreitet und sich eher im oberen Bereich bewegt. Dass die Ehefrau des Klägers die unter Einsatz eines Brotmessers und mit „absolutem Vernichtungswillen“ (Strafurteil UA S. 12, 24) verübte Tat trotz der konkret lebensbedrohlichen Verletzungen (vgl. zu diesen im Einzelnen auch den Bericht des Universitätsklinikums Tübingen vom 29.12.2016) überleben konnte, hat entsprechend der Feststellung des Strafgerichts seine Ursache in ihrem jungen Alter, ihrer damals guten physischen Konstitution sowie einer leistungsstarken (Intensiv-)Medizin gehabt; ohne die sachkundige, schnelle Versorgung durch eine Notärztin wäre die Geschädigte binnen weniger Minuten nach der Tat an ihrem massiven Blutverlust verstorben. Vor diesem Hintergrund ist die Tat auch ausweisungsrechtlich unter generalpräventiven Gesichtspunkten als sehr schwerwiegend zu bewerten. cc) Es liegen keine besonderen Umstände in der Person des Klägers, seiner Lebenssituation, der Tatbegehung oder der Ausweisungsanordnung selbst vor, welche die Eignung einer generalpräventiv gestützten Ausweisung berühren könnten (vgl. zu diesen Erfordernissen BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 23; OVG Bremen, Urteil vom 30.08.2023 - 2 LC 116/23 - juris Rn. 38; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 86). (1) Das Maß der durch eine Ausweisung zu erreichenden Verhaltenssteuerung kann bei einzelnen Straftaten unterschiedlich sein. Namentlich bei „Affekttaten“ oder reinen „Beziehungs- oder Leidenschaftstaten“ kann es einer Ausweisung an einer generalpräventiven Wirkung fehlen, weil nach kriminologischen Erfahrungen je nach konkreter Konstellation nicht damit zu rechnen ist, dass sie gleichen oder ähnlichen Delikten vorbeugen könnten (vgl. OVG LSA, Urteil vom 29.10.2024 - 2 L 8/23 - juris Rn. 41; BayVGH, Urteil vom 29.01.2014 - 10 ZB 13.1137 - juris Rn. 9). Eine angemessene generalpräventive Wirkung der Ausweisung ist nicht zu erwarten bzw. ein Bedürfnis für ein generalpräventives Einschreiten besteht nicht, wenn der Sachverhalt Besonderheiten, insbesondere derart singuläre Züge aufweist, dass die beabsichtigte Abschreckungswirkung nicht eintritt (BayVGH, Beschluss vom 05.10.2021 - 10 ZB 21.1725 - juris Rn. 12), was etwa auch dann angenommen wird, wenn es an einem rational gesteuerten Verhalten fehlt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 88; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.07.2022 - OVG 2 B 2/20 - juris Rn. 29; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 32 ). (2) Ausgehend von den Feststellungen des Strafgerichts liegt ein planvolles Tötungsvorhaben vor, bei dem das Tatgeschehen in Gestalt der beabsichtigten Ermordung einer arg- und wehrlosen Frau mit einem Messer nicht derart individuell ist, dass die Eignung einer Ausweisung im Sinne einer verhaltenssteuernden Wirkung für andere Ausländer zu verneinen wäre. Nach dem forensisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 26.07.2017, auf welches sich die Strafkammer gestützt hat (vgl. UA S. 29 ff.), ist der Kläger bei der Tat uneingeschränkt strafrechtlich verantwortlich gewesen. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 20 oder § 21 StGB sind verneint worden. Eine Affekttat, insbesondere eine hierfür typische impulsiv-eruptive Tatbegehung, ist ebenfalls nicht gegeben gewesen. Nach dem Gutachten von Dr. B. haben Tatplanung, -ausführung und das geordnete Nachtatverhalten deutlich gegen eine Affekttat gesprochen. So hat der Kläger wenige Stunden nach der Tat während einer Zugfahrt ab ca. 11 Uhr einem Zeugen detailliert über die Tötung seiner Frau berichtet, weil er diese nicht mehr habe ertragen können (vgl. Landgericht Stuttgart, UA S. 13, 23). Der Kläger hat seine Straftat nicht plötzlich und unkontrolliert begangen.Ihr liegt vielmehr ein in jeder Hinsicht rational gesteuertes, geplantes Verhalten zugrunde, mit dem der Kläger seine im Verlauf der Nacht, spätestens am frühen Morgen des 05.12.2016 gefasste Absicht, seine Frau zu töten, umsetzen wollte. Der Kläger hat sich mit einem zum Haushalt gehörenden Brotmesser bewaffnet, dafür gesorgt, dass das Zimmer in der Unterkunft für Asylsuchende, in dem er sich mit seiner damaligen Frau und den Kindern befunden hat, abgeschlossen gewesen ist, und hat gegen 7 Uhr in der Frühe die bei ihrer Mutter im Doppelbett schlafende jüngere Tochter dort behutsam aus dem Bett genommen und zu ihrer in einem anderen Bett schlafenden älteren Schwester gelegt. Sein Tötungsvorhaben hat der Kläger sodann dahingehend begonnen, dass er auf seine im Bett liegende, schlaftrunkene, arg- und wehrlose Ehefrau massiv eingestochen hat. Selbst als diese schon aus vielen Wunden blutend, schwer verletzt und schreiend vor der Zimmertür auf dem Boden gelegen ist und Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes der Unterkunft sowie Mitbewohner versucht haben, in das Zimmer zu gelangen, hat der Kläger nicht von seiner Frau abgelassen, sondern mit absolutem Vernichtungswillen das Messer zumindest noch einmal mit einer solchen Wucht, dass sich die Klinge verbogen hat, im Bereich der linken Brust in den Oberkörper gerammt. Hierdurch - unter anderem aufgrund der Beschädigung der Lunge und der Durchtrennung der viel Blut führenden Arterie mammaria interna und der Vene mammaria interna - hat er ihr schwerwiegende und konkret lebensbedrohliche Verletzungen zugefügt. Dass die Verletzungen entgegen den Erwartungen des nach dem letzten Stich durch einen Sprung aus dem Fenster unter Mitnahme von Bargeld und Schmuck flüchtenden Klägers nicht tödlich gewesen sind, ist - wie bereits oben erwähnt (2. b) bb) (5)) - auf die intensive medizinische Versorgung unter Einschluss zweier erfolgreicher Reanimationen und einem mehrtägigen künstlichen Koma sowie die entsprechende Konstitution des Opfers zurückzuführen. (3) Die Person des Klägers, seine Lebenssituation, die Motivation für die Tat oder der Umstand, dass sie eine Beziehungstat im familiären Umfeld ist, machen die Tat nicht zu einer derart einzigartigen, dass eine abschreckende, generalpräventive Wirkung nicht erreicht werden könnte. Dies gilt sowohl ausgehend von den strafgerichtlichen Feststellungen als auch unter Einbeziehung der bis heute vorliegenden Erkenntnisse. Aktuelle Erkenntnisse ergeben sich unter anderem aus dem Haftverlauf anhand der beigezogenen Gefangenenpersonalakten, anhand des unter dem 28.01.2022 formulierten Ergebnisses der Diagnostik und Prognostik der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Offenburg, in der sich der Kläger vom 29.07.2021 bis 07.01.2022 aufgehalten hat, und aus dem kriminalprognostischen Sachverständigengutachten der Diplom-Psychologin B. vom 05.03.2024. Der zum Tatzeitpunkt 30 Jahre alte Kläger, der vor seiner Einreise nach Deutschland in Afghanistan und im Iran gelebt hat, hat die Tat als Erwachsener in einem entsprechend gereiften Alter begangen. Seine im Jahr 2007 im Alter von 21 Jahren mit dem späteren Opfer geschlossene Ehe ist seine zweite Ehe gewesen, die in Einklang mit dem kulturellen Hintergrund des Paares ebenfalls arrangiert worden war. Die Ehe des Klägers und seiner zweiten Frau, die im Zeitpunkt der Heirat jedenfalls nicht älter als 14 Jahre gewesen ist, verlief ungeachtet der in den Jahren 2012 und 2015 geborenen Töchtern problembelastet. Nach der Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2016 hat die Ehefrau des Klägers begonnen, die ihr in einem europäischen Land möglichen Freiheiten zu nutzen. Sie hat ihr Kopftuch abgelegt, sich westlich gekleidet, hat ohne Begleitung ihres Mannes das Haus verlassen, ist insbesondere allein ausgegangen, und ist eine - auch sexuelle - Beziehung mit einem im Bundesgebiet lebenden Afghanen eingegangen. Sie hat sich zwar kurzzeitig von ihrem Ehemann getrennt, was zur Verlegung des Klägers in eine andere Unterkunft geführt hat; das Paar hat jedoch vor und im Zeitpunkt der Begehung der Tat dann wieder als Familie zusammengelebt. Der Kläger führt seine Rückkehr zur Familie darauf zurück, dass er seine Schwiegermutter um Vermittlungshilfe gebeten hatte (vgl. insoweit die Angaben des Klägers gegenüber der Diplom-Psychologin B., Gutachten vom 05.03.2024, S. 21). Die Ehefrau des Klägers hat verbale Streitigkeiten, die sich nach der zwischenzeitlichen Trennung fortgesetzt haben, mit diesem auch öffentlich ausgetragen. Der Kläger hat das Verhalten seiner Frau dem Strafurteil zufolge als demütigend erlebt und sich aufgrund ihrer sexuellen Affäre als erheblich verletzt und zutiefst gekränkt gefühlt. Auch wenn die Tat in ein spezifisch menschliches Beziehungsgeflecht eingebettet ist, lässt sich nicht feststellen, dass die damalige Lebenssituation des Klägers, die dadurch gekennzeichnet war, dass die Ehefrau - unter Abkehr von tradierten Wertvorstellungen des Herkunftslands - aus der Ehe ausbricht, singulär wäre (vgl. etwa OVG Hamburg, Urteil vom 15.06.2015 - 1 Bf 163/14 - juris Rn. 53 ff.; HessVGH, Beschluss vom 31.05.2023 - 6 A 556/23.Z - juris Rn. 8). Entsprechendes gilt für den Umstand, dass der Kläger, der seine Ehe eigentlich hat fortführen wollen, nach der Einlassung über seinen Verteidiger in der Hauptverhandlung des Landgerichts Stuttgart das Verhalten seiner Frau nicht mehr verkraftet habe und sie daher in seiner Verzweiflung habe töten wollen. Angesichts des sehr planvollen, strukturierten Vorgehens des Klägers bei der Vorbereitung und Ausführung der Tat sieht der Senat keine Grundlage, diese als bloßes Augenblicksversagen in einer psychischen Ausnahmesituation einzuordnen. Eine in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang erfolgte Provokation der Gewalttat durch die Ehefrau ist auszuschließen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Frau im Zeitpunkt des Eintritts des Klägers in die konkrete Vorbereitung der Tat (Herbeischaffen eines Messers und Abschließen der Tür) bereits seit Längerem geschlafen hatte. Daher liegt es fern, von einer spontanen „Kurzschlussreaktion“ des Klägers auszugehen. Im Gegenteil erweist sich der Angriff des Klägers auf seine Ehefrau als Resultat nächtlicher Überlegungen, die er in Bezug auf den Stand und Fortgang ihrer Beziehung angestellt hat. Selbst wenn jedoch ein Augenblicksversagen des Klägers in einer psychischen Ausnahmesituation anzunehmen wäre, spräche auch dies im Übrigen nicht per se gegen die Eignung der Ausweisung, generalpräventiv zu wirken (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.05.1973 - I C 33.72 - juris Rn. 35 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 90). In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass der Kläger keine der ihm eröffneten Möglichkeiten genutzt hat, einer Eskalation des Konflikts mit seiner Ehefrau auszuweichen und einem Gewaltausbruch vorzubeugen. So ist beispielsweise weder vorgetragen noch ersichtlich, was ihn daran gehindert hätte, das gemeinsame Schlafzimmer vor dem Entschluss zur Tatbegehung zu verlassen und sich ggf. woanders hinzubegeben (vgl. zu einem derartigen Aspekt im Rahmen der Generalprävention auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 90) - etwa zu seinem Freund J. T., bei dem sich der Kläger ohnehin am Vorabend der Tat aufgehalten hatte. Die Ausweisung des Klägers als Reaktion auf sein Fehlverhalten könnte in dieser Situation auch generalpräventiv bewirken, dass andere Ausländer, die sich in einer vergleichbaren Beziehungskrise befinden, motiviert werden, sich anderen Möglichkeiten der Bewältigung eines solchen Konflikts zu öffnen, als der Anwendung körperlicher Gewalt. Auch die Tatsache, dass der Kläger aus Sicht der Strafkammer mit dem Fremdgehen seiner Ehefrau in einem ihm zum Zeitpunkt seiner Tat noch weitgehend fremden Land nicht sozialadäquat habe umgehen können und daher eine dysfunktionale Konfliktlösung gewählt habe, begründet keine atypische Situation. Es ist keine außergewöhnliche Erscheinung einer - ehelichen - Beziehungstat, dass Gewalt als Mittel einer Problemlösung eingesetzt wird. Die Ausweisung des Klägers ist geeignet, anderen Migranten zu verdeutlichen, dass Gewaltanwendung gegenüber der eigenen Ehefrau nicht als innerfamiliäre Angelegenheit betrachtet wird und auch nicht auf ausländerrechtliche Nachsicht stößt, sondern in einem Fall wie dem vorliegenden neben einer strafrechtlichen Sanktion eine Aufenthaltsbeendigung nach sich zieht. (4) Schließlich wird die generalpräventive Eignung nicht durch Umstände, die in der Ausweisungsanordnung selbst liegen können, infrage gestellt. Das für die Ausweisung zuständige Regierungspräsidium Stuttgart hat nach Eintritt der Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils infolge der Verwerfung der Revision des Klägers als unbegründet mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2018 das Ausweisungsverfahren kontinuierlich betrieben, insbesondere ausweislich der Behördenakten die damals noch nicht in Verstoß geratenen Strafakten beigezogen, Stellungnahmen zum Haftverlauf und zu den familiären Verhältnissen eingeholt sowie den Kläger angehört. Der Erlass der Ausweisungsverfügung vom 02.09.2019 ist nicht zuletzt in Anbetracht des erforderlichen Prüfungsbedarfs zeitnah erfolgt. Soweit das Regierungspräsidium die Ausweisungsverfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses aus Rechtsgründen nicht generalpräventiv begründet hat (vgl. oben unter 2. b) aa) (2)), steht dies der Annahme einer abschreckenden Wirkung nicht entgegen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 92). c) Ferner besteht zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus Gründen einer vom Kläger ausgehenden Wiederholungsgefahr. Nach den Grundsätzen, die in der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung für die Prognose der Wiederholungsgefahr entwickelt worden sind (aa), ist die Gefahr eines erneuten gravierenden Fehlverhaltens des Klägers insbesondere unter dem Eindruck des Strafvollzugs zwar deutlich gemindert, sie ist aber immer noch in spezialpräventiv relevanter Weise vorhanden (bb). aa) Für die Beurteilung, ob nach dem Verhalten des Ausländers damit gerechnet werden muss, dass er selbst (erneut) die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet (Spezialprävention), bedarf es einer Prognose, bei der der Grad der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen und Art und Ausmaß möglicher Schäden zu ermitteln und zueinander in Bezug zu setzen sind. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind bei dieser Prognose umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13.01.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 15 und vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 18; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 44, vom 15.04.2021 - 12 S 2505/20 - juris Rn. 46 und vom 17.07.2024 - 12 S 2451/22 - sowie Beschluss vom 04.07.2022 - 12 S 933/21 - juris Rn. 19; BayVGH, Beschluss vom 27.10.2022 - 19 ZB 22.1969 - juris Rn. 11; OVG LSA, Beschlüsse vom 10.12.2024 - 2 B 128/24 - juris Rn. 17 und vom 28.02.2022 - 2 O 164/21 - juris Rn. 23). (1) Der Ablauf eines auch längeren Zeitraums zwischen dem ausweisungsbegründenden Verhalten und der Entscheidung des Gerichts über die angefochtene Ausweisung reicht für sich allein nicht aus, um eine Wiederholungsgefahr zu verneinen (Dörig, in: Dörig/Hocks, Handbuch Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 19). Zu verneinen ist eine Wiederholungsgefahr, wenn bei Anwendung „praktischer Vernunft“ neue Verfehlungen nicht mehr in Rechnung zu stellen sind, was dann der Fall ist, wenn das vom Ausländer ausgehende Risiko bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls im Wesentlichen kein anderes ist als das, was bei jedem Menschen mehr oder weniger besteht (BVerwG, Urteil vom 17.10.1984 - 1 B 61.84 - juris Rn. 7; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 45, vom 15.11.2017 - 11 S 1555/16 - juris Rn. 48 und vom 17.07.2024 - 12 S 2451/22 - ; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.08.2023 - 19 K 139/23 - juris Rn. 55; VG Bremen, Urteile vom 24.11.2021 - 4 K 171/20 - juris Rn. 22 und vom 22.03.2021 - 4 K 131/19 - juris Rn. 33; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 Rn. 22 ). (2) Die Gefahrenprognose ist auf der Grundlage einer umfassenden Beurteilung der Person des Ausländers, seines Verhaltens, seiner Lebensverhältnisse und aller weiteren Umstände des konkreten Falles zu erstellen. Liegt eine strafgerichtliche Verurteilung vor, ist nicht allein auf das Strafurteil und die diesem zugrunde liegende Straftat (Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung) abzustellen, auch die Gesamtpersönlichkeit des Ausländers unter Einschluss von (nachträglichen) Entwicklungen in der Strafhaft bzw. Änderungen in den Lebensumständen sind einzubeziehen. Relevante Umstände im Einzelnen können etwa sein: Einsicht oder fehlende Einsicht in das Unrecht des Handelns, der Umgang mit Aufarbeitung bzw. Auseinandersetzung mit dem Geschehen und seinen Folgen, die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs, die Notwendigkeit einer Therapie und deren Durchführung, die Frage, ob sich ein Ausländer nachhaltig von der Verbüßung einer Freiheitsstrafe hat beeindrucken lassen und ob die Strafhaft die Persönlichkeitsentwicklung positiv beeinflusst hat, ein stabilisierendes oder ein die Kriminalität förderndes Umfeld, die wirtschaftlichen Verhältnisse, familiäre, soziale Bindungen oder allgemein Integrationsfaktoren. Maßgeblich sind letztlich der Wert des bedrohten Schutzguts und die persönlichen Einzelfallumstände einschließlich der Persönlichkeitsstruktur des betreffenden Ausländers, nicht etwa eine statistische Rückfallquote (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 46; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 24, m.w.N. ; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 53 AufenthG Rn. 53 f. ). Bei einer Straftat gegen das Leben ist die Gefahrenprognose nicht allein auf ein weiteres Tötungsdelikt gerichtet. Zu den zu berücksichtigenden Gesichtspunkten gehört auch die Gefahr der Begehung von anderweitigen, nicht mit dem begangenen Delikt vergleichbaren Straftaten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2023 - 1 B 76.22 - juris Rn. 7). Hierbei kann es sich etwa um andere Formen von (gravierenden) Gewalttaten handeln (vgl. OVG Bremen, Urteil vom 06.05.2024 - 2 LB 26/24 - juris Rn. 27; HessVGH, Beschluss vom 31.05.2023 - 6 A 556/23.Z - juris Rn. 9). (3) Die Gefahrenprognose ist eine ureigene Aufgabe der Ausländerbehörden und der Verwaltungsgerichte. Die Hilfe eines Sachverständigen wird dann erforderlich, wenn die Prognose aufgrund besonderer Umstände - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen oder sonstiger medizinischer Sachverhalte - nicht ohne spezielle, der Ausländerbehörde bzw. dem Gericht nicht zur Verfügung stehende fachliche Kenntnisse erstellt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.10.2012 - 1 C 13.11 - juris Rn. 12 und Beschlüsse vom 09.12.2019 - 1 B 74.19 - juris Rn. 5, vom 01.03.2016 - 1 B 30.16 - juris Rn. 7 und vom 11.09.2015 - 1 B 39.15 - juris Rn. 12; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 25, m.w.N. ). (4) Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte sind bei ihrer aufenthaltsrechtlichen Gefahrenprognose rechtlich nicht an eine Entscheidung des Strafgerichts über eine Aussetzung der Vollstreckung des Strafrests zur Bewährung gebunden (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 29, vom 15.01.2013 - 1 C 10.12 - juris Rn. 18 und vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 23 sowie Beschluss vom 23.06.2016 - 1 B 77.16 - juris Rn. 4; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 57; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 28 ; Dörig, in: Dörig/Hocks, Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 21). Die vorzeitige Haftentlassung auf der Grundlage des § 57 StGB und die Ausweisung verfolgen unterschiedliche Zwecke und unterliegen deshalb unterschiedlichen Regeln. Bei der Aussetzungsentscheidung nach § 57 Abs. 1 StGB geht es um die Frage, ob die Wiedereingliederung eines in Haft befindlichen Straftäters weiter im Vollzug stattfinden muss oder durch vorzeitige Entlassung für die Dauer der Bewährungszeit (ggf. unter Auflagen) „offen“ inmitten der Gesellschaft verantwortet werden kann. Hierbei stehen naturgemäß vor allem Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund; zu ermitteln ist, ob der Täter das Potenzial hat, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen. Demgegenüber geht es im ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahren um die Frage, ob das Risiko eines Misslingens der Resozialisierung von der deutschen Gesellschaft oder von der Gesellschaft im Heimatstaat des Ausländers getragen werden muss. Die der Ausweisung zugrunde liegende Prognoseentscheidung bezieht sich folglich nicht nur auf die Dauer der Bewährungszeit, sondern hat einen längeren Zeithorizont in den Blick zu nehmen. Denn es geht hier um die Beurteilung, ob es dem Ausländer gelingen wird, über die Bewährungszeit hinaus ein straffreies Leben zu führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.02.2023 - 1 B 76.22 - juris Rn. 11 f.). Allerdings ist eine Entscheidung des Strafvollstreckungsgerichts über die Aussetzung des Strafrests nach § 57 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellt für die ausländerrechtliche Prognose ein wesentliches Indiz dar (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 18.04.2024 - 2 BvR 29/24 - juris Rn. 23, vom 06.12.2021 - 2 BvR 860/21 - juris Rn. 19, vom 08.05.2019 - 2 BvR 657/19 - juris Rn. 35 ff. und vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 21; BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 29 und vom 13.12.2012 - 1 C 20.11 - juris Rn. 23 sowie Beschluss vom 21.02.2023 - 1 B 76.22 - juris Rn. 11; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 57). Die sachkundige strafrichterliche Prognose ist eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Beurteilung der Wiederholungsgefahr und damit auch der Erforderlichkeit einer Ausweisung. Für die indizielle Bedeutung einer erfolgten Aussetzung des Strafrests zur Bewährung ist nicht allein die Tatsache an sich relevant, sondern es sind auch die konkreten Erwägungen des Strafvollstreckungsgerichts in den Blick zu nehmen (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 02.01.2023 - 12 S 1841/22 - juris Rn. 58). Im Übrigen können im Rahmen der ausländerrechtlichen Gefahrenprognose zudem den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles herangezogen werden (BVerwG, Beschluss vom 21.02.2023 - 1 B 76.22 - juris Rn. 11; Fleuß, jurisPR-BVerwG 12/2022 Anm. 4 unter C). Selbst wenn das Bleibeinteresse des Ausländers besonders schwer wiegt, kann nach einer Strafaussetzungsentscheidung der Strafvollstreckungskammer eine relevante Wiederholungsgefahr bejaht werden, wenn die ausländerrechtliche Entscheidung auf einer breiteren Tatsachengrundlage als derjenigen der Strafvollstreckungskammer getroffen wird, oder wenn die vom Ausländer in der Vergangenheit begangenen Straftaten fortbestehende konkrete Gefahren für höchste Rechtsgüter erkennen lassen; stets bedarf es jedoch einer substantiierten Begründung der ordnungsrechtlichen Prognose (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 24; siehe auch BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 29 und Beschluss vom 24.10.2023 - 1 B 15.23 - juris Rn. 16; OVG Bremen, Beschluss vom 06.07.2023 - 2 LA 318/22 - juris Rn. 16; Dörig, in: Dörig/Hocks, Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 21 bb) Im vorliegenden Fall ist nach Überzeugung des Senats die Wahrscheinlichkeit einer neuen, gravierenden Verfehlung des Klägers zwar nicht hoch, sie steht aber nach wie vor ernsthaft im Raum. (1) Für die Prognose der Wiederholungsgefahr bedarf es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Senat. Nach dem im Strafverfahren erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 26.07.2017, welches - wie bereits erwähnt - die Strafkammer ihrem Urteil zugrunde gelegt hat, leidet der Kläger nicht an einer psychiatrischen Erkrankung, einer Persönlichkeitsstörung oder einer Intelligenzminderung. Auch sonst sind keine weiteren für eine Straftat relevanten gesundheitlichen Defizite festgestellt worden. Bei dem Kläger handelt es sich vielmehr um eine Person, die zur Tatzeit gesund gewesen ist; auch heute sind keine Einschränkungen bekannt. Die Diagnostikkonferenz der Justizvollzugsanstalt Offenburg hat ebenfalls keine Erkrankungen oder therapeutisch zwingenden Maßnahmen festgestellt. Entsprechendes gilt für das kriminalprognostische Gutachten der Diplom-Psychologin B. vom 05.03.2024. Die aktenkundigen Äußerungen der Justizvollzugsanstalt und der Bewährungshilfe sowie des Jugendamts geben ebenfalls keinen Anhalt dafür, dass das Gericht für die Erstellung der Prognose zusätzlicher sachverständiger Hilfe bedürfte. (2) Bei der abgeurteilten Tat in Gestalt des versuchten Mordes in Tateinheit mit vollendeter gefährlicher Körperverletzung in den Varianten nach § 224 Abs. 1 Halbs. 1 Nr. 2 StGB (Körperverletzung mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs) und nach § 224 Abs. 1 Halbs. 1 Nr. 5 StGB (mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung) handelt es sich sowohl was die abstrakte Einordnung in das Rechtssystem anbelangt als auch hinsichtlich der konkreten Art und Weise des Vorgehens des Klägers und der Folgen der Tat für das Opfer um ein besonders schwerwiegendes Delikt. Dies ergibt sich im Einzelnen aus den Ausführungen oben (insbesondere unter 2 b) bb) (5) und 2 b) cc) (2), (3)) sowie im Übrigen aus den Feststellungen des Strafurteils und findet zudem Ausdruck in der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von elf Jahren. Zwar ist die Tat nicht Folge einer Neigung des Klägers zur Kriminalität, sondern aus der Lebenssituation entstanden, in der er die freiheitliche Lebensweise seiner Frau und ihr Verhalten ihm gegenüber als abwertend und kränkend erlebt hat, und in der er die Lösung seiner Probleme im Tod seiner Frau gesehen hat (vgl. hierzu auch das kriminalprognostische Sachverständigengutachten vom 05.03.2024, S. 37 f.). Dies führt jedoch nicht dazu, dass die mit einem großen Messer planvoll und brutal ausgeführte Tat in einem milderen Licht zu sehen wäre. Hinzu kommt, dass das strafrechtliche Verhalten des Klägers mittelbar erhebliche gesundheitliche Folgen bei der älteren Tochter bewirkt hat, die zur Tatzeit vier Jahre alt gewesen ist. Die Tochter hat durch ihre Anwesenheit in dem Zimmer, in dem ihrer - schreienden und massiv blutenden - Mutter zahlreiche Messerstiche durch den Vater zugeführt worden sind, die Situation miterlebt (vgl. hierzu etwa Justizvollzugsanstalt Bruchsal, Anamnese(n) im Sozialdienst vom 01.12.2017) und infolgedessen einen gutachterlich festgestellten Schockschaden erlitten, der zur Bewilligung von Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz jedenfalls bis Ende 2021 geführt hat (vgl. hierzu Ausländerakte ihrer Mutter, S. 75; Justizvollzugsanstalt Bruchsal, Anamnese(n) im Sozialdienst vom 23.05.2019; zur Traumatisierung der Tochter siehe auch Landratsamt X - Jugendamt - vom 23.03.2017 an die Justizvollzugsanstalt Stuttgart). (3) Ferner ist in die Prognose einzustellen, dass die den Ausweisungsanlass bildende Tat nunmehr bereits acht Jahre zurückliegt und der Täter Möglichkeiten des Strafvollzugs für sich genutzt hat. Eine Auseinandersetzung mit der Straftat schon während des Strafverfahrens ist nicht festzustellen ((aa)). Auch wenn in der Haftzeit für den Kläger der Kontakt mit seinen Kindern im Vordergrund gestanden hat ((bb) und (dd)), konnte er sich im Verlauf der Strafhaft auf sein delinquentes Verhalten einlassen und dieses reflektierend besprechen, wobei die Notwendigkeit einer Sozialtherapie überprüft und verneint worden ist (cc). Ferner haben - auch anknüpfend an einen beanstandungsfreien Vollzug - die Justizvollzugsanstalt und die kriminalprognostische Gutachterin eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung befürwortet ((ee) bis (gg)). Das Leben des Klägers in Freiheit seit der mit Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 03.04.204 erfolgten Strafaussetzung zur Bewährung verläuft geordnet ((hh)). (aa) Das Strafverfahren ist dadurch geprägt gewesen, dass der Kläger die Tat zwar in der Hauptverhandlung gestanden, sie in diesem Zeitraum jedoch nicht im Ansatz in der erforderlichen Weise reflektiert hat. Im Rahmen des Strafverfahrens hat sich der Kläger nicht selbst im Einzelnen geäußert, sondern es ist eine von ihm als richtig bestätigte Erklärung zur Tat durch seinen Verteidiger erfolgt: Danach hätten er, der Kläger, und seine Frau in Afghanistan ein gutes Leben gehabt. Streit habe es so gut wie nie gegeben. Erst seit er und seine Familie in Deutschland angekommen seien, habe es immer mehr Probleme mit seiner Ehefrau gegeben. Er habe sich bemüht, die deutsche Sprache zu lernen, seine Ehefrau habe sich nicht integrieren wollen, habe sich nicht mehr um die Kinder gekümmert und sich nicht mehr mit ihm abgesprochen. Er habe seine Familie zusammenhalten wollen, habe seiner Ehefrau aus Verantwortung gegenüber seinen Kindern viel nachgesehen. Es habe oft Streit gegeben. Das ständig grobe und herablassende Verhalten seiner Frau habe ihn sehr belastet und zunehmend unter Druck gesetzt. In der Tatnacht habe er Streit mit seiner Frau gehabt. Er habe ihr ganzes Verhalten nicht mehr verkraftet. In seiner Verzweiflung habe er daher am Morgen des 05.12.2016, wie ihm vorgeworfen werde, auf seine Frau eingestochen, um diese zu töten. Er sei bei der Tat neben sich gestanden und bedauere sehr, was geschehen ist. Für Nachfragen des Landgerichts hat der Kläger nicht zur Verfügung gestanden (vgl. im Einzelnen Landgericht Stuttgart, UA S. 17 f.). Für das eigentliche Tatgeschehen und das Nachtatgeschehen (Verhalten auf der Flucht während einer Zugfahrt ) hat der Kläger gegenüber dem forensisch-psychiatrischen Gutachter angegeben, keine Erinnerung zu haben, was den Gutachter jedoch nicht überzeugt hat (vgl. Gutachten Dr. B., u.a. S. 12 ff., 21). Im strafgerichtlichen Verfahren hat der Kläger die Tat zwar eingeräumt, nach Einschätzung der Strafkammer glaubhaft bedauert, was er seiner Frau angetan hat, und sich bereits zuvor schriftlich bei ihr entschuldigt (Landgericht Stuttgart, UA S. 34). Eine konkrete Auseinandersetzung mit der Tat unter Einsicht des Klägers in den hohen Unrechtsgehalt seines Handelns lässt sich dem Strafverfahren jedoch nicht entnehmen. Wie aus dem Strafurteil geschlossen werden kann, ist die Beweislage - was die Täterschaft des Klägers an sich anbelangt - unabhängig von seinem Geständnis eindeutig gewesen (vgl. hierzu auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.06.2017 - H2 Ws 139/17 - zur Fortdauer der Untersuchungshaft). Dass sich der Kläger mit elf Jahren Freiheitsstrafe jedenfalls als zu hoch bestraft gefühlt hat (vgl. hierzu seine Angaben im Rahmen der Begutachtung durch die Diplom-Psychologin B., Gutachten vom 05.03.2024, S. 26), verdeutlicht die gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.08.2017 unbeschränkt eingelegte Revision vom 24.08.2017, mit der eine Verletzung des materiellen Rechts gerügt worden ist. Entgegen seiner Einlassung bei der Gutachterin B. hat der Kläger die Revision nicht aus Geldmangel zurückgezogen (vgl. Gutachten vom 05.03.2024, S. 26), sondern diese ist mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 06.02.2018 nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen worden. (bb) Auch im Rahmen der nach dem 06.02.2018 beginnenden Strafhaft ist es dem Kläger noch nicht gelungen, eigene Anteile am Tatgeschehen bzw. sein Rollenverständnis als Mann zu reflektieren; bei den Kontakten zum Psychologischen Dienst der Justizvollzugsanstalt Bruchsal ist es primär um die Förderung der Introspektionsfähigkeit des Klägers gegangen (vgl. insg. Justizvollzugsanstalt Bruchsal, Dokumentation Psychologische Daten, 05.06.2019; Vollzugsplankonferenz vom 11.06.2019 und vom 09.07.2020; Schreiben der Justizvollzugsanstalt Bruchsal vom 30.07.2020 an die Justizvollzugsanstalt Offenburg - Sozialtherapeutische Abteilung - mit Anlage vom 29.07.2020 zur Prüfung der Indikation für die Verlegung eines Gefangenen in eine Sozialtherapeutische Einrichtung). Der persönliche Fokus des Klägers ist ab dem Beginn der Inhaftierung und anknüpfend an seine Briefe an Frau und Kinder, in denen er um Verzeihung gebeten hatte (vgl. zum deutschen Wortlaut der Briefe Gutachten Dr. B. vom 26.07.2017, insb. S. 6, 13; Akte des Regierungspräsidiums Stuttgart, S. 32), darauf gerichtet, den Kontakt mit seinen Kindern herzustellen (vgl. Schreiben der Justizvollzugsanstalt Stuttgart vom 23.02.2017 an das Landratsamt X - Jugendamt -; Justizvollzugsanstalt Bruchsal, Vollzugsplankonferenz vom 14.06.2018). Dabei hat der Kläger ausweislich von in der Gefangenenpersonalakte dokumentierten Vorgängen kein Verständnis dafür gehabt, dass aufgrund seiner Straftat Jugendamt, Ehefrau und Kinder den Kontakt ablehnen (vgl. beispielhaft Justizvollzugsanstalt Bruchsal, Anamnese(n) im Sozialdienst vom 11.07.2018). Am 16.12.2018 haben die beiden Töchter und ihre Mutter den Kläger ohne Wissen des Jugendamts in der Justizvollzugsanstalt besucht. Nach Angaben der Ehefrau sei dies allein deshalb geschehen, weil ihr Mann ihr versprochen habe, in die Scheidung einzuwilligen, was dann doch nicht erfolgt sei (vgl. Justizvollzugsanstalt Bruchsal, Anamnese(n) im Sozialdienst vom 24.10.2019 und vom 23.05.2019). Auch der Druck von Freunden und Verwandten auf die Kindsmutter, wonach die Kinder nicht ohne ihren Vater groß werden dürften, ist als Erklärung hierfür im Raum gestanden (vgl. Justizvollzugsanstalt Bruchsal, Anamnese(n) im Sozialdienst vom 15.03.2019, vom 23.05.2019 und 27.09.2019). Mit diesem Treffen des Vaters/Ehemanns in der Justizvollzugsanstalt sind solche negativen psychischen Folgewirkungen für die ältere Tochter und die Kindsmutter verbunden gewesen, dass es zu einem Besuch der Kinder in der Justizvollzugsanstalt nicht mehr gekommen ist. Beim Amtsgericht X - Familiengericht - haben die Eltern am 17.06.2020 - 51 F 466/19 - vereinbart, sie seien sich einig, dass der Vater über den mütterlichen Haushalt zweimal im Jahr einen kurzen Bericht mit Foto über die Kinder erhält. Die Mutter kann die Unterstützung durch die Familienhelferin in Anspruch nehmen. Der Vater hat die Möglichkeit, zweimal im Jahr über das Jugendamt einen Brief in deutscher Sprache an die Kinder zu schreiben. Die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt sind sich einig gewesen, dass derzeit ein Kontakt, der darüber hinausgeht, nicht dem Kindeswohl entspreche. Ausweislich der Gefangenenpersonalakte hat der Kläger in der Folgezeit Briefe an seine Kinder verfasst, die allerdings teilweise beim Jugendamt verblieben sind. Dies ist darauf zurückzuführen gewesen, dass die Kinder keine Briefe ihres Vaters erhalten wollten, was - so die Vermutung des Klägers - allein durch die Mutter veranlasst gewesen sei, oder der Kläger sich nicht an die vereinbarte zahlenmäßige Begrenzung der Briefe gehalten hat. Auch ist ein Brief des Klägers an die Kinder vom Jugendamt an ihn zurückgeschickt worden, weil der Inhalt geeignet gewesen ist, den Kindern ein schlechtes Gewissen zu bereiten und sich die Schuld dafür zu geben, warum ihr Vater nicht da ist (Schreiben des Landratsamts X - Jugendamt - vom 20.01.2021, Gefangenenpersonalakte Bd. 2). Der Diagnosebericht der Justizvollzugsanstalt Offenburg vom 07.02.2022, in deren sozialtherapeutische Abteilung sich der Kläger vom 29.07.2021 bis 07.01.2022 aufgehalten hat, hält fest, dass der Kläger von dem Thema „Kontakt zu seinen Kindern herzustellen“ sehr eingenommen gewirkt habe und keinerlei Verständnis für die vorgegebenen Regelungen mit dem Jugendamt gezeigt habe; er habe den Eindruck hinterlassen, dass es hierbei lediglich um sein Leid gehe, nicht um Mitgefühl und Verständnis für die schwierige Lage seiner Kinder und deren Mutter. Dies deckt sich mit der bis dahin vorliegenden Einschätzung der Justizvollzugsanstalt Bruchsal, wonach der Kläger betreffend sein Anliegen, seine Töchter zu sehen, als sehr stur, engstirnig und teils egoistisch erlebt werde (vgl. hierzu auch Gutachten der Diplom-Psychologin B. vom 05.03.2024, S. 13 ff.). (cc) Als Ergebnis des Aufenthalts des Klägers in der sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt Offenburg lässt sich feststellen, dass eine Indikation für eine Sozialtherapie verneint worden ist, aber eine Auseinandersetzung mit der Tat und ihren Faktoren durch psychologische Einzelgespräche befürwortet wird. Hinsichtlich der abgeurteilten Tat führt der Diagnosebericht der Justizvollzugsanstalt Offenburg vom 07.02.2022 unter anderem aus, die Reue des Klägers bezüglich der Straftat wirke glaubhaft; auch das Bestreben, keine Beziehung mehr zu seiner Frau eingehen zu wollen, obwohl er sie noch liebe, wirke authentisch. Ob er diesbezüglich nicht doch wieder „schwachwerden könne‘“, bliebe jedoch fraglich. Der Diagnosebericht hat zudem das Anlassdelikt als eine stark kontextabhängige Beziehungstat in Folge eines chronischen Partnerschaftskonflikts angesehen und auch eingestellt, dass die Konfliktlösungsmöglichkeiten des Klägers stark eingeschränkt gewesen seien, weil er sich erst kurze Zeit in einem fremden Land mit einer ihm fremden Sprache befunden habe; die Darlegung des Klägers, bei möglichen künftigen Partnerschaften werde er sich nicht mehr unterordnen und nach Gleichberechtigung streben, ansonsten wolle er die Beziehung verlassen, wirke nachvollziehbar und überzeugend (vgl. zu den wesentlichen Befunden der Diagnostik und der prognostischen Beurteilung im Einzelnen den Diagnosebericht vom 07.02.2022 unter II. und III., S. 4 bis 13). Ebenso wie die Abschlusskonferenz der Diagnostik vom 28.01.2022 hält der Diagnosebericht vom 07.02.2022 fest, dass das Rezidivrisiko bezüglich weiterer ähnlich gearteter bzw. erheblicher Straftaten als gering eingeschätzt wird; eine Therapiefähigkeit wird aktuell aufgrund hierfür unzureichender deutscher Sprachkenntnisse verneint. Im Ergebnis wird eine Sozialtherapie zur Reduzierung der ohnehin geringen prognostizierten Rückfallwahrscheinlichkeit als nicht indiziert angesehen. Es wird jedoch als grundsätzlich sinnvoll angesehen, dass sich der Kläger - im Rahmen psychologischer Einzelgespräche - mit seiner Straftat und den tatleitenden Bedingungsfaktoren auseinandersetzt; zudem könnten diese Gespräche dazu dienen, seine Konfliktfähigkeit und Problemlösefähigkeiten zu betrachten und weiter auszubauen. Nach der Zurückverlegung in die Justizvollzugsanstalt Bruchsal hat der Kläger in unregelmäßigen Abständen psychologische Gespräche wahrgenommen; im Fokus sind die Themen Kinder und Haftalltag gestanden (vgl. Justizvollzugsanstalt Bruchsal, Psychologische Daten vom 01.09.2022; Vollzugsplankonferenz vom 17.11.2022). (dd) Während der Kläger bezüglich des von ihm praktizierten brieflichen Kontakts zu seinen Kindern die befassten Fachdienste der Justizvollzugsanstalten Bruchsal und Offenburg gegeneinander ausgespielt hatte (vgl. im Einzelnen Justizvollzugsanstalt Bruchsal, Anamnese(n) im Sozialdienst vom 18.10.2021), hat er nach Rückkehr aus der Justizvollzugsanstalt Offenburg bekundet, die Vorgaben des Jugendamts zum Vater-Kind-Kontakt durch Übersendung von Bildern und Briefen zu akzeptieren; ob er seine Angaben, sich zukünftig an die Vorgaben und Regeln der Bundesrepublik Deutschland halten zu wollen, und verstanden zu haben, dass hier nicht die Gesetze seine Heimatlands gälten, tatsächlich verinnerlicht hat, hat der Sozialdienst nicht einschätzen können (vgl. Justizvollzugsanstalt Bruchsal, Anamnese(n) im Sozialdienst vom 09.11.2022). Die Besuchsliste der Justizvollzugsanstalt Bruchsal weist Treffen des Klägers per Skype mit seiner früheren Ehefrau und beiden Kindern am 06.01.2021 sowie allein mit der jüngeren Tochter Sarah am 24.05.2022, 24.08.22, 07.10.22, 29.12.2022, 25.05.2023 und 28.06.2023 aus. Ob das Jugendamt, das u.a. eine Gefahr der Retraumatisierung der älteren Tochter durch den Kontakt mit dem Vater gesehen hat, hierüber informiert gewesen ist, lässt sich den Akten nicht entnehmen. (ee) Der Kläger verfügt über keine abgeschlossene Schul- oder Berufsausbildung; er hat eine solche auch nicht in der Haft erworben. Allerdings hat er während der Haft kontinuierlich gearbeitet, vorwiegend in der Küche. Der Kläger hat zudem die Haftzeit genutzt, um Deutschkenntnisse in einer Weise zu erwerben, dass seine Gespräche mit der Diplom-Psychologin B. am 26.02.2024 und 29.02.2024 ausweislich des kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens vom 05.03.2024 ohne Dolmetscher absolviert worden sind. Im Strafvollzug hat der Kläger Sport betrieben, an weiteren Freizeitangeboten teilgenommen sowie sich im April 2023 der Gruppe „islamische Seelsorge“ angeschlossen. (ff) Das Vollzugsverhalten des Klägers ist auch unter den Bedingungen des ab dem 14.09.2023 praktizierten offenen Vollzugs mit einem Arbeitsverhältnis ohne Beanstandungen gewesen; Verstrickungen in die Subkultur hat die Justizvollzugsanstalt nicht festgestellt. Das durch einen Freund des Klägers, J. T., gemeinsam mit der früheren Ehefrau Mitte Oktober 2023 ermöglichte persönliche Treffen zwischen dem Kläger und seinen Kindern ist ebenso wie weitere persönliche Vater-Kind-Kontakte problemlos verlaufen. In der Gesamtschau des Haftverlaufs hat die Justizvollzugsanstalt Bruchsal ausweislich ihres Schreibens vom 28.03.2024 an das Landgericht Karlsruhe - Strafvollstreckungskammer - die bedingte Entlassung des Klägers zum 2/3-Zeitpunkt unter Beiordnung eines Bewährungshelfers befürwortet. Anhaltspunkte dafür, dass der als vorbildlich beschriebene Haftverlauf ausschließlich dem Druck des laufenden Ausweisungsverfahren geschuldet wäre (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 22), sieht der Senat nicht. (gg) Das kriminalprognostische Sachverständigengutachten vom 05.03.2024 kommt in der Gesamtschau der statistischen Prognose und der individuellen Schutz- und Risikofaktoren zu dem Ergebnis, dass beim Kläger von einem eindeutig im unteren Wahrscheinlichkeitsbereich liegenden Risiko einer erneuten schweren Straffälligkeit auszugehen ist, empfiehlt allerdings im Fall der bedingten Entlassung aus der Haft, dies mit Auflagen zu begleiten (vgl. im Einzelnen Gutachten, S. 34 ff. unter Ziff. 5). Die Oberpsychologierätin der Justizvollzugsanstalt Bruchsal hat unter dem 02.04.2024 die Einschätzung der Gutachterin und deren Empfehlungen zur Erteilung von Auflagen geteilt. (hh) Der Kläger ist infolge des Beschlusses des Landgerichts Karlsruhe vom 03.04.2024, mit welchem die Vollstreckung des Strafrests nach Verbüßung von zwei Dritteln der mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.08.2017 verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist, am 04.04.2024 aus der Haft entlassen worden. Die Bewährungszeit verläuft ausweislich der Berichte der Bewährungshilfe einwandfrei. Nach dem Bericht der Bewährungshilfe vom 19.11.2024 arbeitet der Kläger seit dem 02.09.2024 nicht mehr über eine Zeitarbeitsfirma, sondern ist direkt bei einer Firma mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag in Vollzeit angestellt und wird als Kommissionierer eingesetzt. Den weiteren Ausführungen des Bewährungsberichts zufolge beziffert der Kläger seinen Nettoverdienst mit ca. 1.800,- bis 1.900,- Euro; zudem hat der Kläger, der sich seit Februar 2023 in der Privatinsolvenz befindet, ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet. Entsprechend seinen Angaben wird das Freizeitverhalten (Sport, Lesen, gesunde Ernährung) des Klägers als geregelt sowie das Verhältnis zur früheren Ehefrau, mit der der Kläger wegen seines eigenen Kontakts zu den Kindern regelmäßig in Verbindung steht, als freundschaftlich und respektvoll beschrieben. Soweit ersichtlich, lebt der Kläger derzeit nicht in einer neuen Partnerschaft. Soweit dem Beschluss des Landgerichts Karlsruhe unter Ziff. 4.d) die Weisung beigegeben worden ist, dass der Kläger in den ersten zwei Jahren nach seiner Entlassung nach näherer Weisung der Bewährungshilfe mindestens vierteljährlich Gesprächstermine sowohl beim für seine Familie örtlich zuständigen Jugendamt als auch bei einer von der Bewährungshilfestelle zu bestimmenden Erziehungsberatungsstelle wahrzunehmen hat, ist diese mittlerweile aufgehoben worden. Dem liegt eine Initiative des zuständigen Jugendamts mit Schreiben vom 22.07.2024 zugrunde, in welchem unter anderem ausgeführt worden ist, dass der Kläger sich an alle Absprachen bezüglich seiner Kinder halte, auf gutem Wege mit der Kindsmutter kommuniziere und auch keine Fragen zur Erziehung der Kinder habe. (4) Unter Einstellung der bedeutsamen Faktoren des vorliegenden Einzelfalls (siehe hierzu insbesondere oben unter 2. c) bb) (2) und (3)) besteht eine wenngleich nicht hohe, aber immer noch ernsthafte Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger erneut mit einer schweren Straftat in Erscheinung tritt. Der zu Gunsten des Klägers ergangene Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 03.04.2024 zur Reststrafenaussetzung ((aa) und (bb)) hindert den Senat nicht an dieser Prognose ((cc)). (aa) Der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 03.04.2024 zur Reststrafenaussetzung nimmt - entsprechend der Regelung des § 57 Abs. 1 StGB - in den Blick, ob eindeutig festzustellende positive Umstände die Erwartung im Sinne einer wirklichen Chance rechtfertigen, dass der Verurteilte im Falle seiner Entlassung nicht mehr straffällig, sondern die Bewährungszeit durchstehen werde. Die Strafkammer kommt unter Würdigung des Haftverlaufs und des kriminalprognostischen Gutachtens vom 05.03.2024 zu dem Ergebnis, dass die Strafaussetzung zur Bewährung bei einer Gesamtschau jedenfalls unter Erteilung der aus dem Tenor ersichtlichen Weisungen, die zum einen den Zweck haben, den Verurteilten bei der Führung eines straffreien Lebens zu unterstützen, zum anderen aber auch ausreichend eng gefasst sind, um auf ein sich abzeichnendes Bewährungsversagen frühzeitig reagieren und die gewährte Strafaussetzung nötigenfalls widerrufen zu können, bevor es zu neuen Straftaten des Verurteilten kommt, auch bei Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit vertretbar ist (näher BA S. 5 ff.). Den Ausführungen im Beschluss lässt sich schon nicht entnehmen, dass dem Kläger aus Sicht der Kammer auch über die dreijährige Bewährungszeit hinaus und unabhängig von Weisungen eine günstige Legalprognose erteilt worden wäre, was aber für die ausweisungsrechtliche Prognose von Bedeutung ist (siehe hierzu oben unter 2. c) aa) (4)). Im Übrigen verdeutlicht die Weisung unter 4.b), wonach dem Kläger untersagt wird, mit seiner Ex-Frau in einer gemeinsamen Wohnung zu leben, und mit der eine Vorkehrung für mögliche Beziehungskonflikte getroffen wird, um dem Kläger einen Rückzugsraum in Form einer eigenen Wohnung zu erhalten, dass trotz der erfolgten Ehescheidung aus kriminalprognostischer Sicht ein Vorsorgebedarf besteht. Die Weisung geht auf die entsprechende Empfehlung im kriminalprognostischen Sachverständigengutachten vom 05.03.2024 (S. 41) zurück, die der Gutachterin zufolge sogar über die Bewährungszeit hinaus bestehen sollte. Mit ihr soll dem Umstand entgegengewirkt werden, dass aus sachverständiger Sicht eine erneute Beziehungsaufnahme zur Kindsmutter und ein Scheitern dieser Beziehung prognostisch als besonders ungünstig zu betrachten wäre, da sodann (immer noch mit einer geringen Wahrscheinlichkeit) mit einer erneuten Gewalttat zulasten der Kindsmutter zu rechnen wäre. Während sich die Gutachterin zur Wahrscheinlichkeit einer erneuten Beziehungsaufnahme nicht ausdrücklich äußert, hält das Landgericht Karlsruhe dies für äußerst unwahrscheinlich (BA S. 7) und stützt sich dabei wohl der Sache nach auf die Äußerung des Klägers bei der Gutachterin, die Beziehung zur Mutter seiner Kinder sei aus seiner Sicht beendet; er habe die Trennung akzeptiert (Gutachten vom 05.03.2024, S. 31, 39). Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist hingegen die Annahme, der Kläger habe sich immer noch nicht mit der im April 2019 durch das Amtsgericht X - Familiengericht - ausgesprochenen Scheidung, gegen die er mit einer Beschwerde an das Oberlandesgericht vorgegangen ist, abfinden können, durchaus naheliegend. Der Diagnostikbericht der Justizvollzugsanstalt Offenburg vom 07.02.2022 hält die Äußerung des Klägers fest, dass er seine Frau immer noch liebe (siehe hierzu oben unter 2. c) bb) (3) (cc)). Ungeachtet der zuvor rechtskräftig erfolgten Scheidung steht in der im Verfahren A 4 K 277/23 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe vorgelegten und unter dem 30.11.2022 vom Kläger selbst unterzeichneten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dass er verheiratet ist. Das beim Verwaltungsgerichtshof eingereichte und mit Datum vom 05.04.2023 durch den Kläger unterschriebene Prozesskostenhilfeformular enthält bzgl. der Angabe des Familienstands das Wort „getrennt“, weist Einnahmen der Ehefrau aus und benennt als eine Zahlungsverpflichtung des Klägers „Schmerzensgeld an die Frau (54.000 Euro)“. Es fehlt eine nachvollziehbare Darlegung, aus der geschlossen werden könnte, dass ungeachtet dieser eigenen Darstellung der Beziehung durch den Kläger nunmehr von einem von ihm akzeptierten, tatsächlichen und dauerhaften Ende der Beziehung aufgrund der Scheidung auszugesehen wäre. Der Umstand, dass die frühere Frau des Klägers seinen Nachnamen abgelegt hat und - unter dem 27.08.2020 von der unteren Ausländerbehörde entsprechend bestätigt - nunmehr einen Nachnamen trägt, der dem ihrer Mutter entspricht (vgl. hierzu und folgend die in der Akte der unteren Ausländerbehörde betr. die frühere Frau enthaltenen Vorgänge), verdeutlicht dies nicht - zumal die Namensänderung schon vor der Zeit erfolgt ist, in dem der Kläger diese noch als seine Ehefrau bezeichnet hat. Die Geburt ihres Sohnes A am 15.02.2022, dessen Vaterschaft ein im Jahre 1995 geborener afghanischer Staatsangehöriger anerkannt hat, mit dem die frühere Frau des Klägers - wie aus sozialrechtlichen Bescheiden geschlossen werden kann - weder verheiratet ist noch in einer Lebensgemeinschaft lebt, ist ebenfalls kein verlässliches Indiz dafür, dass aus Sicht des Klägers eine erneute Beziehung zu ihr dauerhaft nicht mehr in Betracht kommen wird. Aufgrund des seit Beginn des offenen Vollzugs ab Mitte Oktober 2023 stattfindenden persönlichen Kontakts des Klägers mit seinen Töchtern, der auch mit einem zumindest gelegentlichen Treffen mit seiner geschiedenen Frau einhergeht, spricht viel dafür, dass ihm die Geburt des Sohnes nicht unbekannt geblieben ist. Trotzdem hat der Kläger solches weder anlässlich der Begutachtung durch die Diplom-Psychologin B. im Februar 2024 angesprochen noch lässt sich aus anderen Äußerungen des Klägers verlässlich schließen, wie er damit umgeht. Die mit gerichtlicher Verfügung vom 21.11.2024 unter Fristsetzung erbetene nähere Darlegungen des Klägers zum Verhältnis zu seiner Ehefrau ist unbeantwortet geblieben. Die Möglichkeit, sich hierzu in der mündlichen Verhandlung persönlich zu erklären, hat der Kläger ebenfalls nicht wahrgenommen. (bb) Im Übrigen besteht - unabhängig von den vorstehenden Ausführungen - eine indizielle Bedeutung der strafvollstreckungsrechtlichen Entscheidung für eine gefahrenrechtliche Prognose zu Gunsten des Klägers deshalb nicht, weil diese - wie auch das dieser zugrunde liegende Prognosegutachten - davon ausgeht, dass der Kläger das Anlassdelikt mit psychologischer Unterstützung aufgearbeitet, sich glaubhaft von seiner Tat distanziert bzw. aufrichtige Reue gezeigt hat. Bei dieser Einschätzung sind wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden, die verdeutlichen, dass es jedenfalls an einer aufgrund der Schwere des Delikts notwendigen nachhaltigen Tataufarbeitung fehlt. Der Senat hält die Äußerung des Klägers anlässlich der Erstellung des kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens vom 05.03.2024, wonach er mit der zuständigen Psychologin der Justizvollzugsanstalt im Abstand von ca. einem Monat Gespräche geführt habe (vgl. Gutachten, S. 28), für inhaltlich zutreffend. Allerdings sind ausweislich der Gefangenenpersonalakte die Themen Förderung der Introspektionsfähigkeit, Kinder und Haftalltag im Fokus gewesen (siehe hierzu oben unter 2. c) bb) (3) (bb) und (cc)). Soweit in der Justizvollzugsanstalt Offenburg und in den Gesprächen mit der Psychologin auch seine Tat und seine Biographie thematisiert worden sind (vgl. etwa Gutachten vom 05.03.2024, S. 28), lässt sich aufgrund späterer Äußerungen des Klägers nicht feststellen, ob er seine tatsächliche Verantwortung für die Tat und deren Folgen in einer Weise aufgearbeitet hat, die eine uneingeschränkt positive Legalprognose rechtfertigen würde. Der Kläger lässt sich immer wieder - und auch anlässlich des kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens - dahingehend ein, er bereue die Tat und sei erleichtert, dass seine Frau überlebt habe (Gutachten 05.03.2024, S. 24). Dass er jedoch heimtückisch auf seine schlaftrunkene und im Bett liegende Frau eingestochen hat, vermag er nicht einzugestehen. Vielmehr hat er der Gutachterin erzählt, seine Frau sei zum Zeitpunkt der Tat bereits wach und aufgestanden gewesen sei (Gutachten 05.03.2024, S. 24). Hinzu kommt, dass der Kläger seine Tat dahingehend beschreibt, er habe einen „Blackout“ erfahren, ein Messer genommen und die Tat begangen (Gutachten 05.03.2024, S. 24). Dem kann nicht entnommen werden, er bekenne sich zu der Tatsache, dass die Tat geplant und mit absolutem Vernichtungswillen durchgeführt worden ist. Zudem bleibt er auch bei der Gutachterin dabei, dass er sich an die Stunden nach der Tat nicht erinnern könne (Gutachten 05.03.2024, S. 24 f.). Dass dieser während der Haft (vgl. Vollzugsplankonferenz vom 11.06.2019) und schon zuvor dem Sachverständigen Dr. B. im Jahre 2017 unterbreitete Vortrag, sich nicht an die Stunden nach der Tat erinnern zu können, einen „Blackout“ im Zusammenhang mit dem eigentlichen Tatgeschehen gehabt zu haben (vgl. forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 26.07.2017, S. 8, 12, 17), nicht überzeugend ist, ist bereits Gegenstand des Strafverfahrens vor dem Landgericht Stuttgart gewesen. All diese Äußerungen des Klägers ihr gegenüber, die nicht mit den festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmen, hat die Gutachterin trotz des ihr vorliegenden Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 17.08.2017 nicht hinterfragt. Entsprechendes gilt für den Vortrag der fehlenden Hilfe durch afghanische Familienangehörige. Der Kläger hat gegenüber der Gutachterin angegeben, er sei sich sicher, dass er die Tat nicht begangen hätte, wenn noch weitere Familienangehörige in der Nähe gewesen wären. In Afghanistan sei es üblich, dass die Familie im Fall von ehelichen Konflikten und Problemen moderiere. Durch einen vorübergehenden Rückzug zu Familienangehörigen könne man sich aus dem Weg gehen, sein Herz ausschütten und Hilfe bei der Klärung erhalten (vgl. Gutachten 05.03.2024, S. 24). Dem Gutachten liegt zugrunde, dass die Isolation von der Herkunftsfamilie - abgesehen von Telefonaten - und die Unvertrautheit des Klägers mit anderen Konfliktlösungsmöglichkeiten das Delikt begünstigt haben (vgl. Gutachten 05.03.2024, S. 36 f.). Die Grundaussage des Klägers, es seien keine weiteren Familienangehörigen greifbar gewesen, ist jedoch nach den dem Senat vorliegenden Quellen nicht plausibel. Ausweislich des Protokolls des Amtsgerichts X über die Vernehmung nach vorläufiger Festnahme vom 06.12.2016 - 12 Gs 123/16 - hat der Kläger darum gebeten, dass sein Cousin von der Festnahme benachrichtigt wird, was dafür spricht, dass sich dieser ebenfalls im Bundesgebiet aufgehalten hat. Des Weiteren listet die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 12.03.2017 mit H.G., 71144 Steinenbronn, ausdrücklich einen Verwandten des Klägers als Zeugen auf; dieser hat den Kläger gemäß der Besuchsliste der Justizvollzugsanstalt Bruchsal auch in der Haft besucht, was auf eine entsprechende persönliche Beziehung schließen lässt. Zudem sind nach den insoweit übereinstimmenden Angaben des Klägers und seiner damaligen Ehefrau bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt vom 15.11.2016 anlässlich ihres am 21.04.2016 gestellten Asylantrags nicht nur sie beide mit ihren Töchtern Deutschland gekommen, sondern sie sind zusammen mit einem verwandten Ehepaar aus Afghanistan aus- und in das Bundesgebiet eingereist. Ferner hat der Kläger mit Blick auf die Einreise in Deutschland nach der Flucht aus Afghanistan gegenüber der Diplom-Psychologin B. angegeben, dass sie zu einem entfernten Verwandten nach Offenburg gereist und vorübergehend in dessen Wohnung untergekommen seien (Gutachten 05.03.2024, S.21). Schließlich thematisiert das kriminalprognostische Gutachten nicht den Umstand, was den Kläger davon abgehalten hätte, erneut die telefonische Vermittlungshilfe seiner Schwiegermutter in Anspruch zu nehmen, wie er dies schon einmal von Deutschland aus mit dem (vorübergehenden) Erfolg der Wiederherstellung der familiären Gemeinschaft praktiziert hatte (vgl. zu Letzterem die Angaben des Klägers, Gutachten 05.03.2024, S.21), oder sich an einen anderen Verwandten (fernmündlich) zu wenden. Im Übrigen spricht die Bewertung der Justizvollzugsanstalt Bruchsal, dass die Beziehungsgestaltung des Klägers zu der Kindsmutter sowie das gesamte Familienkonstrukt sehr undurchsichtig sei, da nach Angaben des Klägers über Dritte sehr wohl Kontakt zueinander gepflegt werde (vgl. Vollzugsplankonferenz vom 11.06.2019), ebenfalls dafür, dass der Kläger auch schon vor der Tat nicht auf sich allein gestellt gewesen ist. cc) Die vom Senat nicht festzustellende hinreichende Auseinandersetzung mit der Tat ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich der Kläger - schon entsprechend den Feststellungen des Landgerichts Stuttgart - bei seiner Frau entschuldigt hat und sich seit Januar 2019 darauf beruft, seine Frau habe ihm verziehen (vgl. etwa Justizvollzugsanstalt Bruchsal, Anamnese(n) im Sozialdienst vom 23.01.2019; Schreiben des Klägers vom 25.07.2024 an das Regierungspräsidium Karlsruhe). Bezüglich Letzterem bleibt nach dem Vortrag des Klägers ohnehin unklar, woraus sich dieses Verzeihen verlässlich ergeben würde - zumal seine frühere Frau ausweislich der Gefangenenpersonalakte noch lange Zeit nach Januar 2019 befürchtet hat, der Kläger könne sie auf dem Handy anrufen oder ihren Aufenthaltsort erfahren, was bei einem Verzeihen der Tat kaum plausibel ist. Der Äußerung des Klägers, er sei froh, dass seine frühere Ehefrau nicht gestorben sei, kann zwar entnommen werden, dass dem Kläger die Lebensgefahr bewusst (gewesen) ist. Allerdings kann hieraus nicht geschlossen werden, er habe sich den den durch ihn der Frau zugefügten Verletzungen sowie den Folgen seiner Tat für die Frau, aber auch für die gemeinsame ältere Tochter nachhaltig gestellt. Hiergegen spricht bereits, dass der Kläger selbst nach Jahren des Strafvollzugs der kriminalprognostischen Gutachterin im Februar 2024 eine „geschönte“ Version seiner Tat unterbreitet hat (siehe oben 2. c) bb) (4) (bb)). Hinsichtlich seiner Tochter spricht er lediglich davon, ihm sei bekannt, dass sie in der Zeit nach der Tat ein auffälliges Verhalten gezeigt habe (Gutachten vom 05.03.2024, S. 26). Eine Wiedergutmachung in finanzieller Hinsicht kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Nach eigenen Angaben ist der Kläger zur Zahlung von Schmerzensgeld verpflichtet, das er unverändert bis heute mit einer Höhe von 54.000,- Euro angibt (vgl. Gutachten vom 05.03.2024, S. 30; Bewährungsbericht vom 19.11.2024). Dass er - und sei es zunächst nur in Ansätzen - hierauf Zahlungen leistet, ist nicht ersichtlich. Trotz entsprechender Aufforderung mit gerichtlicher Verfügung vom 21.11.2024 sind weder Kontoauszüge noch Gehaltsmitteilungen vorgelegt worden; auch die Frage nach entsprechenden Geldleistungen ist unbeantwortet geblieben. Obwohl in Deutschland erhebliche finanzielle Verpflichtungen etwa aufgrund von Verfahrenskosten bestehen, die Anlass für ein Privatinsolvenzverfahren gewesen sind, unterstützt der Kläger mit seinem Einkommen aber seine Familie in Afghanistan (vgl. zu diesem Vortrag des Klägers Gutachten vom 05.03.2024, S. 32). Der Kläger sieht zudem seine mittlerweile acht Jahre zurückliegende Tat dadurch veranlasst, dass er sich untergeordnet habe. Er bekundet, er werde sich bei möglichen zukünftigen Partnerschaften nicht mehr unterordnen und strebe Gleichberechtigung an. Ansonsten wolle er die Beziehung verlassen (Justizvollzugsanstalt Offenburg, Diagnosebericht vom 07.02.2022 unter III.3, S. 13; Abschlusskonferenz der Diagnostik vom 28.01.2022; aufgegriffen im Gutachten vom 05.03.2024, S. 16). Dass der Kläger verinnerlicht hat, eine stets gewaltfreie Konfliktlösung zu wählen, wenn eine Partnerin in einer Weise - etwa gesellschaftlich oder sexuell - lebt, die seinen Erwartungen nicht entspricht, kann hieraus nicht geschlossen werden. Insbesondere ist auch das „gewisse Verständnis“, das der Kläger für die in Deutschland geltenden kulturellen Werte und Normen entwickelt hat (so ausdrücklich Bericht der Bewährungshilfe vom 16.07.2024), keine Gewähr für ein stets normkonformes Verhalten in Situationen, die der Kläger nicht in seinem Erwartungshorizont hat. Hierzu zählt auch der Umgang mit seinen Kindern, auf die der Kläger entsprechend den Dokumentationen zu seinem Vollzugsverlauf „fixiert“ ist (vgl. oben 2. c) bb) (3)). Sollte dieser erneut mit Restriktionen verbunden sein, die der Kläger nach seinem Selbstverständnis nicht akzeptieren kann, ist nach den über ihn dokumentierten Erkenntnissen nicht gewährleistet, dass er über ausreichende Kompetenz und Resilienz verfügt, hiermit besonnen und gewaltfrei umzugehen. Dass Restriktionen real sein können, folgt schon aus dem der Mutter allein obliegenden Sorgerecht, das auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht umfasst. Einzustellen ist allerdings auch, dass sich der Kläger trotz seines dominanten Anliegens, den Kontakt mit seinen Kindern während der Haft wiederherzustellen und Umgang zu praktizieren, auf die Ziele des Strafvollzugs hat einlassen und hieran engagiert mitwirken können. Dies zeigt sich etwa daran, dass er nach Aktenlage während der Inhaftierung gute, alltagstaugliche Deutschkenntnisse erworben hat und einer regelten Arbeitstätigkeit in der Haft nachgegangen ist. Er hat Beratungsangebote mit dem sozialen und psychologischen Dienst einschließlich eines Aufenthalts in der sozialtherapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Offenburg genutzt und sich notwendigen Aufgaben, wie etwa auch der Schuldenregulierung, gestellt. Sein (Freizeit-)Verhalten, wie auch der Umgang mit Mitgefangenen und Personal sowohl in Zeiten des geschlossenen Vollzugs als auch im Rahmen von Vollzugslockerungen und unter den Bedingungen der Offenen Abteilung ist einwandfrei gewesen. Der Kläger weist vor seiner Entlassung auf Bewährung am 04.04.2024 einen als mustergültig beschriebenes Vollzugsverlauf auf. Seit seiner Haftentlassung führt der Kläger ein beanstandungsfreies Leben, nunmehr mit einem regelmäßigen, persönlichen Vater-Kind-Kontakt, bei dem er sich an alle Absprachen mit der Kindsmutter und mit dem Jugendamt hält. Er arbeitet in Vollzeit und auch sozial ist sein Leben unauffällig. Die Bewährungshilfe attestiert einen positiven Bewährungsverlauf. Durch die auf den Kläger einwirkende Hafterfahrung mit all den vorstehend dargestellten weiteren, günstigen Umständen ist zwar die Wahrscheinlichkeit für eine erneute, insbesondere eine erneute schwere Straftat nicht mehr hoch. Sie verbleibt aber noch in gefahrenabwehrrechtlich relevanter Weise, denn der Kläger hat er eine äußerst schwere Straftat begangen, die er bislang nicht hinreichend aufgearbeitet hat. Diese unzureichende Aufarbeitung kann auch nicht durch andere Gegebenheiten, wie etwa seine jetzige Lebensweise, adäquat kompensiert werden. Auch seinen Kindern und seinem Verhältnis zu ihnen kommt hierbei keine dies ausgleichende Bedeutung zu. Seine Verantwortung als Vater hat ihn auch bei seiner Straftat am 05.12.2016 nicht davon abgehalten, in höchstem Maße kriminell zu werden und den Töchtern nach seinem Plan mit der Ermordung der Mutter den anderen Elternteil zu nehmen. Seine unmittelbar nach der Tat angetretene Flucht zeigt zugleich, dass er in der konkreten Situation bereit war, seine minderjährigen Kinder auch selbst im Stich zu lassen. Die Mitnahme von Geld und Schmuck belegt zudem, dass sich der Kläger auf eine längere Trennung von seinen Kindern eingestellt hatte. Im Übrigen befindet sich der Kläger nach Jahren der Haft erst seit etwa neun Monaten wieder in Freiheit und steht zudem unter den strikten Regeln des Bewährungsrechts. Der Senat sieht nicht die Gewähr dafür, dass der Kläger in für ihn schwierigen Situationen des Alltags, die auch den Umgang mit seinen Kindern, seiner früheren Ehefrau oder eine neue Partnerschaft einschließen und die ggf. mit Überforderungen verbunden sein können, in jeder Hinsicht in Einklang mit den hier geltenden Normen, besonnen und gewaltfrei reagieren wird. 3. Im hierfür maßgebenden Zeitpunkt der Berufungsverhandlung steht dem Kläger ein schwerwiegendes Bleibeinteresse gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zur Seite (a)). Auf andere normierte Bleibeinteressen nach § 55 AufenthG kann sich der Kläger nicht berufen (b)). a) § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG sieht vor, dass das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG schwer wiegt, wenn der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt. Auf die Frage, ob der Ausländer selbst ein Aufenthaltsrecht hat, kommt es nicht an. Die beiden in den Jahren 2012 und 2015 geborenen, minderjährigen und ledigen Töchter des Klägers verfügen über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Der Kläger hat für diese Kinder zwar - entgegen der Zeit vor seiner Inhaftierung - nicht das Sorgerecht, er übt aber sein Umgangsrecht, das ihm nicht entzogen ist, entsprechend den rechtlichen Vorgaben aus. Das Umgangsrecht des Elternteils ist als Pflichtrecht ausgestaltet (§ 1684 Abs. 1 BGB). Es konkretisiert die den Eltern durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG auferlegte Erziehungspflicht, korrespondiert mit dem Recht des Kindes auf Umgang mit ihnen, trägt dessen Interesse an einem gedeihlichen Umgang mit beiden Elternteilen Rechnung und dient als gewichtige Basis für den Aufbau und Erhalt einer persönlichen familiären Beziehung ebenso wie für das Empfangen elterlicher Unterstützung und Erziehung. Nur wenn der Ausländer seiner Pflicht zum Umgang mit seinem Kind gerecht wird und er sein Umgangsrecht in dem vorgesehenen Umfang auch tatsächlich wahrnimmt, vermittelt § 55 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 AufenthG ein schwerwiegendes Bleiberecht (vgl. Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 55 AufenthG Rn. 102, m.w.N. ; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, Vor §§ 53-56 AufenthG Rn. 53 f., m.w.N. ). Zwar hat der Kläger die gerichtliche Verfügung vom 21.11.2024, mit der er um Angaben dazu geben worden ist, ob er Unterhalt an seine Kinder zahlt und wie sich sein Verhältnis zu ihnen gestaltet, unbeantwortet gelassen. Der Senat geht dennoch davon aus, dass die nach der Haftentlassung im Einvernehmen mit der Kindsmutter und dem Jugendamt erfolgte Ausgestaltung des Umgangs als Ausübung von Elternverantwortung anzusehen ist und auch die persönlichen Kontakte nicht nur den Charakter etwa unverbindlicher Besuche haben. Der Bewährungshelfer des Klägers führt in seinem Bericht vom 19.11.2024 aus, dass dem Kläger der Kontakt zu seinen Kindern überaus wichtig ist und er glaubhaft von seinen Unternehmungen mit ihnen erzählt. Demnach übernachten die Kinder etwa einmal im Monat bei ihm. Zudem telefoniert er ca. vier- bis fünfmal die Woche mit ihnen. Berichtet wird von Besuchen auf dem Spielplatz, im Freibad oder Kino und von gemeinsam verbrachter Zeit. Zudem kocht der Kläger für die Kinder. Dem Bewährungshelfer zufolge beschreibt der Kläger sein Verhältnis zu ihnen als sehr positiv und bereichernd. Dass der Kläger seine Kinder einmal pro Monat persönlich sieht, hat auch seine Prozessbevollmächtigte in der Berufungsverhandlung ausgeführt. Zudem entsprechen die Beschreibungen zu der Zusammenkunft zwischen ihm und Kindern in etwa den Angaben des Klägers anlässlich der Erstellung des kriminalprognostischen Gutachtens (vgl. Gutachten vom 05.03.2024, S. 29 f.). Auch wenn die Kindsmutter einen geringeren Umfang der (telefonischen) Kontakte angibt (vgl. Landratsamt X - Jugendamt - vom 12.11.2024), verbleibt es bei Zugrundelegung dieser Angaben immer noch bei einer tatsächlich gelebten Vater-Kind-Beziehung. Dabei ist dem bloßen Umgangrecht immanent, dass keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen getroffen werden, sondern nur ausschnittsweise am Leben eines Kindes Anteil genommen wird (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 09.01.2009 - 2 BvR 1064/08 - juris Rn. 20). Dass der Kläger infolge seiner schwerwiegenden Straftat gegenüber der Kindsmutter auch mittelbar seiner älteren Tochter geschadet hat bzw. mit der älteren Tochter trotz ihrer Nachfrage nicht über seine Tat spricht (Gutachten vom 05.03.2024, S. 31 f.), steht einem nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG schutzwürdigen Bleibeinteresse nicht entgegen. Nach der Stellungnahme des Jugendamts vom 12.11.2024 entspricht vielmehr der regelmäßige Umgang des Klägers mit den Kindern deren Interessen. b) Die Vorschrift des § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG, die ein schwerwiegendes Bleibeinteresse normiert, wenn die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind, greift im vorliegenden Fall nicht ein. Die Norm ist als Auffangbleibeinteresse in Bezug auf Konstellationen konzipiert, die von den übrigen familienbezogenen Bleibeinteressen des § 55 AufenthG nicht erfasst sind, wie etwa schützenswerte Beziehungen zwischen dem Ausländer und einem Kind in sog. „Patchwork-Familien“. Der Regelung kommt daher keine eigenständige Bedeutung zu, wenn bereits nach einem anderen Tatbestand des § 55 AufenthG - wie hier nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG - ein Bleibeinteresse wegen nach Art. 6 GG schutzwürdiger Belange zu einem im Bundesgebiet lebenden Kind gegeben ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.01.2016 - 11 S 889/15 - juris Rn. 140; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 55 AufenthG Rn. 102 m.w.N.; Bergmann/Lehrian/Putzar-Sattler, in: Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025; § 55 AufenthG Rn. 7; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, § 55 AufenthG Rn. 25, m.w.N. ). Die Voraussetzungen für andere Bleibeinteressen im Sinne von § 55 Abs. 1 oder 2 AufenthG liegen beim Kläger, der auch bei Erlass der Ausweisungsverfügung nicht über einen Aufenthaltstitel verfügt hat, ebenfalls nicht vor. Im Übrigen schließt es die Katalogisierung der Bleibeinteressen in § 55 AufenthG nicht aus, dass weitere unbenannte Bleibeinteressen im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen sein können (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 15). 4. Die nach § 53 Abs. 1 und 2 AufenthG gebotene Abwägung des öffentlichen Ausweisungsinteresses einerseits und des privaten Bleibeinteresses andererseits anhand aller Umstände des Einzelfalls unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. allg. zu den Maßstäben BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 33 und vom 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris Rn. 24 ff.; Dörig, in: Dörig/Hocks, Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 40 ff.; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, § 53 AufenthG Rn. 37 ff., Rn. 61 ff., m.w.N. sowie oben unter 1.) führt dazu, dass das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung die privaten Interessen des Klägers mit Blick auf das hier in Kombination vorliegende general-/spezialpräventive Ausweisungsinteresse überwiegt. Die Ausweisung steht auch in Einklang mit grund- und konventionsrechtlichen Vorgaben. Nichts anderes würde im Übrigen dann gelten, wenn man jeweils allein das generalpräventive oder das spezialpräventive Ausweisungsinteresse in die Gesamtabwägung einstellte. a) Zu Gunsten des Klägers ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass ihm mit Blick auf den Umgang mit seinen Töchtern ein schwerwiegendes Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zur Seite steht. Zu Gunsten des Klägers ist zudem einzustellen, dass er sich nunmehr seit über acht Jahren tatsächlich im Bundesgebiet aufhält. Er kann sich in gutem Deutsch verständigen, sein Schriftdeutsch ist ausweislich seiner handschriftlichen Äußerungen in der Gefangenenpersonalakte mittlerweile ebenfalls alltagstauglich. Zudem geht er einer geregelten Erwerbstätigkeit in Vollzeit auf der Basis eines unbefristeten Arbeitsvertrags nach. Er führt ein Privatleben in Deutschland mit sozialen Kontakten zu hier lebenden anderen Menschen. Seine Straftat liegt acht Jahre zurück. Sein Verhalten ist unter den Bedingungen des Vollzugs und nach seiner Haftentlassung in Freiheit beanstandungsfrei. b) Zu seinen Lasten ist ein generalpräventives Ausweisungsinteresse einzustellen, welches nach der gesetzlichen Typisierung gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht nur schwer, sondern besonders schwer wiegt. Die individuelle Würdigung der Tat in Gestalt des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verdeutlicht die besondere Schwere des Ausweisungsinteresses. Angesichts des herausragenden Gewichts der Straftat, insbesondere was ihre Brutalität und Begehungsweise im Übrigen anbelangt, besteht in Bezug auf die gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG zu schützende öffentliche Sicherheit und Ordnung ungeachtet des Zeitablaufs seit Begehung der Tat ein dringendes Bedürfnis daran, über eine strafrechtliche Sanktion hinaus durch Ausweisung andere Ausländer von Straftaten ähnlicher Art abzuhalten. Auch liegt - ebenfalls anknüpfend an § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG - ein spezialpräventives Ausweisungsinteresse vor. Der Kläger hat eine äußerst schwere Straftat gegen die hochrangigen Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit begangenen, die Ausgangspunkt einer zwar insbesondere unter dem Eindruck der Haft nicht mehr hohen, jedoch immer noch anzunehmenden ernsthaften Gefahr einer Wiederholung von - auch gewichtigen - Straftaten ist. c) Wägt man die öffentlichen und privaten Belange unter Einbeziehung der in § 53 Abs. 2 AufenthG genannten Kriterien sowie allen Umständen des Einzelfalls ab, überwiegen die öffentlichen Belange an der Ausreise des Klägers. aa) Im Rahmen der Gesamtabwägung können sich der Kläger und seine Töchter aufgrund seines Umgangs mit ihnen auf ein geschütztes Familienleben i.S.v. Art. 6 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen. Bei einem Eingriff in das Recht auf Familienleben kommt es maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes ab. Die Belange des Elternteils und des Kindes sind umfassend zu berücksichtigen. Dementsprechend ist im Einzelfall zu würdigen, in welcher Form die Elternverantwortung ausgeübt wird und welche Folgen eine endgültige oder vorübergehende Trennung für die gelebte Eltern-Kind-Beziehung und das Kindeswohl hätte. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu seinen Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in der Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dienen (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 02.11. 2023 - 2 BvR 441/23 - juris Rn. 23 und vom 09.12.2021 - 2 BvR 1333/21 - juris Rn. 48, jeweils m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 21.02.2023 - 1 B 76.22 - juris Rn. 9). Auch Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention (KRK) verpflichtet dazu, u. a. das Alter des betroffenen Kindes und die Abhängigkeit von seinen Eltern bei der Entscheidung in die Abwägung einzustellen. Wie das Jugendamt unter dem 12.11.2024 ausgeführt hat, spielt aus dessen Sicht der Kläger eine wichtige Rolle für die Kinder und es wird auf emotionaler Ebene als besonders bedeutsam angesehen, dass er regelmäßigen Umgang mit den Kindern hat. Weiter hat das Jugendamt dargelegt, dass die Kinder zur Zeit der Inhaftierung von einem auf den anderen Tag ihren Vater verloren hätten und - ebenso wie ihre Mutter - nur mit viel Unterstützung wieder in ein geregeltes Leben zurückfinden können. Nach mehreren Jahren des fehlenden Kontakts baue sich eine positive Beziehung zwischen dem Kläger und seinen Kindern auf. Ein weiterer Beziehungsabbruch zum Vater könnte bei den Kindern zu starken psychischen Folgen, wie etwa Verlustängsten, sozialem Rückzug oder Angstzuständen führen. Zudem geht der Senat zu Gunsten des Klägers davon aus, dass er sich ungeachtet dessen, dass er seit seiner Einreise in das Bundesgebiet im Februar 2016 nie über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt hat, auf den Schutz des Privatlebens im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen kann (vgl. hierzu Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025, Vor §§ 53-56 AufenthG Rn. 116 f. m.w.N.). Denn der Begriff des Privatlebens gemäß Art. 8 EMRK umfasst die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben (EGMR, Urteil vom 18.10.2006 - 46410/99 - juris Rn. 59). bb) Im Rahmen der Abwägung fällt zu Lasten des Klägers ins Gewicht, dass er - nach seiner Einreise als Schutzsuchender - noch im gleichen Jahr mit einem besonders schwerwiegenden Delikt straffällig geworden ist und er bis heute eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Er hat sich nach seiner Einreise in das Bundesgebiet weitgehend in einem Kreis aus Menschen afghanischer oder iranischer Herkunft bewegt; auch seine Besucher während der Strafhaft gehören ausweislich der Besuchs- und Telefonliste der Justizvollzugsanstalt Bruchsal diesem Kulturkreis an. Dass sich dies nach seiner Haftentlassung grundlegend geändert hätte, ist nicht ersichtlich. Der Kläger arbeitet zwar, hat aber keinen in Deutschland anerkannten oder anerkennungsfähigen Schulabschluss oder eine berufliche Ausbildung. Seine wirtschaftliche Integration ist in Anbetracht des Insolvenzverfahrens eher rudimentär und von einer Schuldenlast geprägt, von der er sich aus eigener Kraft über lange Zeit nicht wird lösen können. Gemessen an einer Gesamtaufenthaltsdauer von nahezu neun Jahren sind zudem seine Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet außerhalb der Haftzeiten relativ gering. Außerdem hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Aufenthaltserlaubnis besessen, sondern ist nur zeitweilig im Besitz einer Aufenthaltsgestattung gewesen. Im Übrigen - wie auch jetzt - wurde sein Aufenthalt im Bundesgebiet bislang nur geduldet. Zwar ist dem Kläger ebenso wie seiner damaligen Ehefrau und den Kindern mit Bescheid des Bundesamts vom 22.05.2017 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Afghanistan zuerkannt worden; dieses ist jedoch für den Kläger mit dem seit 09.07.2020 bestandkräftigem Bescheid des Bundesamts vom 16.06.2020 widerrufen worden. Der Kläger ist unabhängig von der vorliegenden Ausweisung seit Längerem vollziehbar ausreisepflichtig. Vor diesem Hintergrund kommt den jedenfalls ansprechenden Deutschkenntnissen des Klägers keine durchgreifende Bedeutung zu. cc) Der Kläger kann - auch in Ansehung der Belange der Kinder - auf ein Leben in Afghanistan verwiesen werden. Zwar hat sich der Kläger ausgehend von einer im Asylverfahren vorgetragenen Ausreise im Oktober 2015 mehr als neun Jahr nicht in Afghanistan aufgehalten; zudem haben im August 2021 die Taliban landesweit die Macht übernommen (vgl. etwa EuAA, Country Guidance: Afghanistan, January 2023, S. 10; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.06.2023 - A 11 S 1695/22 - juris Rn. 78 ff.). Es ist ihm jedoch ohne weiteres möglich, dorthin zurückzukehren. (1) Der im Jahre 1986 geborene Kläger hat seine Sozialisation in Afghanistan bzw. im Iran erfahren und ist ein gesunder, erwachsener Mann. Er beherrscht mit Dari - in dieser Sprache ist ausweislich der entsprechenden Niederschrift die Anhörung beim Bundesamt am 15.11.2016 erfolgt - eine der gängigen und verbreiteten Sprachen seines Herkunftsstaats. Er hat zudem bis heute Verbindungen zu in Afghanistan lebenden Verwandten. Zwar findet sich - verfahrensangepasst - im Asylverfahren bzw. Asylfolgeverfahren der Vortrag, er habe in Afghanistan niemanden mehr bzw. stehe mit keinem Verwandten mehr in Kontakt. Wie sich jedoch aus den Gefangenenpersonalakten ergibt, ist der Kläger telefonisch auch nach der Machtübernahme durch die Taliban mit seiner Familie in Berührung gewesen. So sind ihm ausweislich der Gefangenenpersonalakte etwa während seines Aufenthalts in der Justizvollzugsanstalt Offenburg Telefonate nach Afghanistan unter anderem zu seinem Vater, einer Schwester und seinem Bruder genehmigt worden. Unter dem 21.06.2022 hat der Kläger in der Justizvollzugsanstalt Bruchsal den Wunsch geäußert, Bilder seiner Töchter zu seiner Familie nach Afghanistan zu schicken, da er kürzlich ein Bild seines Neffen aus Afghanistan erhalten habe (vgl. Anamese(n) im Sozialdienst vom 23.06.2022). Schließlich belegt das Vorbringen des Klägers im Rahmen der Erstellung des kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens vom 05.03.2024, wonach er seiner Familie in Afghanistan regelmäßig Geld schicke (Gutachten, S. 32), dass die Bindungen des Klägers zu seiner Herkunftsfamilie nicht abgerissen sind. Umstände, die darauf hindeuten, dass sein Kontakt zu den Verwandten in Afghanistan kürzlich abgebrochen ist, hat der Kläger dem Senat nicht mitgeteilt. (2) Soweit den Akten der Sache nach der Vortrag des Klägers entnommen werden kann, er befürchte in Afghanistan seine Tötung, jedenfalls eine menschenrechtswidrige Behandlung durch die Taliban, ist dies nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausweisungsrechtlich nicht relevant. Denn in die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung der widerstreitenden Interessen sind nur solche zielstaatsbezogenen Umstände einzubeziehen, die nicht der Prüfung durch das Bundesamt in einem Asylverfahren vorbehalten sind. Der Ausländer hat weder ein Wahlrecht zwischen einer Prüfung durch die Ausländerbehörde und einer Prüfung durch das Bundesamt noch einen Anspruch auf Doppelprüfung. Hat der Ausländer - wie hier - bereits (erfolglos) ein Asylverfahren durchgeführt, ist die Ausländerbehörde zudem nach § 6 Satz 1 und § 42 Satz 1 AsylG an die in jenem Verfahren (zuletzt) getroffene Entscheidung des Bundesamts oder des Verwaltungsgerichts gebunden; diese Bindungswirkung kommt auch negativen Entscheidungen des Bundesamts zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 34; Fleuß, jurisPR-BVerwG 12/2022 Anm. 4). Diese Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nicht durch das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 17.10.2024 ( - C-156/23 - juris) überholt. Das Urteil des Gerichtshofs vom 17.10.2024 ist zu Art. 5 Richtlinie 2008/115/EG - Rückführungsrichtlinie - in einer besonderen Konstellation des niederländischen Rechts ergangen, in der anlässlich der Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels eine etliche Jahre zurückliegende bestandkräftige Rückkehrentscheidung implizit bestätigt wird, ohne dass diese jedoch inhaltlich überprüft oder eventuell erneut erlassen werden darf (vgl. EuGH, Urteil vom 17.10.2024 - C-156/23 - juris Rn. 15, 24, 29). Im vorliegenden Fall ist diese Entscheidung schon deshalb nicht relevant, weil es sich bei der Ausweisung nach dem insoweit maßgeblichen nationalen Recht (vgl. EuGH, Urteil vom 03.06.2021 - C-546/19 - juris Rn. 53) nicht um eine Rückkehrentscheidung im Sinne des Art. 3 Nr. 4, Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG handelt (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 42; Beschluss vom 09.05.2019 - 1 C 14.19 - juris Rn. 30 ff.; Dörig/Hoppe, in: Dörig/Hocks, Migrations- und Integrationsrecht, 3. Aufl. 2024, § 7 Rn. 3). Die Ausweisung unterfällt nicht dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115/EG, die daher auch ihre Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen nicht bestimmt (BVerwG, Urteil vom 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 22). Eine Abschiebungsandrohung, die die Rückkehrentscheidung im Sinne der Rückführungsrichtlinie darstellt (BVerwG, Urteil vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 41, 45, 56 und Beschluss vom 06.05.2020 - 1 C 14.19 - juris Rn. 14; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025, Vor §§ 53-56 Rn. 30, m.w.N. ), ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. (3) Allerdings sind drohende Beeinträchtigungen von Belangen des Ausländers im Herkunftsstaat zu prüfen, die keinen strikten verfassungs- oder völkerrechtlichen Schutz in dem Sinne genießen, dass die deutschen Behörden unter allen Umständen verpflichtet wären, den Ausländer durch Absehen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen vor ihrem Eintritt zu bewahren. Dies sind solche Nachteile, die das Gewicht eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nicht erreichen, aber gleichwohl so erheblich sind, dass sie sich auf die durch Art. 7 GRC und Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Belange des Ausländers auswirken können (BVerwG, Urteile vom 16.02.2022 - 1 C 6.21 - juris Rn. 35 und vom 16.12.2021 - 1 C 60.20 - juris Rn. 50 ff.; Fleuß, jurisPR-BVerwG 8/2022 Anm. 2). Auch diesbezüglich ergeben sich aber keine Aspekte, die gegen eine Reintegration des Klägers in Afghanistan sprechen. Es steht nicht zu erwarten, dass der Kläger in Afghanistan auf eine Situation träfe, die es ihm unmöglich machen oder zumindest erheblich erschweren würde, ggf. auch mit Personen, die Teil seines Privat- oder Familienlebens im Bundesgebiet (gewesen) sind, über Telefon oder sonstige Kommunikationsmittel unter Einschluss sozialer Medien in Kontakt zu treten. Das Bundesamt für Fremdenwesen (Länderinformation der Staatendokumentation: Afghanistan, Version 11 vom 10.04.2024, S. 92) berichtet, dass in Afghanistan Internet, Mobiltelefone und Telekommunikationsdienste ohne größere Einschränkungen verfügbar sind. Es gibt keine Ausfälle in Gebieten, die vor der Übernahme durch die Taliban per Telefon oder Internet erreichbar gewesen waren. Laut Informationen von IOM haben sich die Telekommunikations- und Internetdienste seit dem Sturz der vorherigen Regierung sogar verbessert, was auf einen Rückgang der Konflikte im ganzen Land und die Leichtigkeit zurückzuführen ist, mit der Telekommunikationsunternehmen ihr Dienstleistungsangebot erweitern können. In Afghanistan ist die Verfügbarkeit von Internet- und Telekommunikationsdiensten weit verbreitet und deckt den größten Teil des Landes ab, mit Ausnahme einiger isolierter und dünn besiedelter Siedlungen außerhalb der großen Städte. Derzeit sind mindestens fünf Telekommunikationsunternehmen in Afghanistan tätig, darunter der staatliche Festnetzbetreiber Afghan Telecom und vier Mobilfunkbetreiber. Die Verfügbarkeit der entsprechenden Dienste wird im Übrigen auch dadurch belegt, dass Familienangehörige des Klägers in Afghanistan hierüber mit ihm und seinen Kindern im Kontakt stehen (vgl. die Angaben des Klägers, Gutachten vom 05.03.2024, S. 31). Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger in Afghanistan der Zugang zu Internet und Telefon faktisch - etwa aus Geldmangel - nicht möglich wäre. Abgesehen von aufgrund seiner Erwerbstätigkeit verfügbaren eigenen Mitteln, ist in der Vergangenheit bei einer Abschiebung nach Afghanistan zur Deckung der Bedürfnisse direkt nach der Ankunft durch die Länder ein Handgeld an die Rückzuführenden ausgezahlt worden (vgl. näher BT-Drs. 20/13281 vom 04.10.2024; dies entspricht im Übrigen auch der Praxis in der Schweiz, siehe hierzu Ruttig, Schweiz folgt Deutschland bei Abschiebungen zu den Taliban vom 17.10.2024). Des Weiteren ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kläger - etwa für Telefonate mit seinen Kindern - nicht die Telefone seiner afghanischen Angehörigen nutzen könnte, die von diesen aus mit den Töchtern des Klägers telefonieren (vgl. die Angaben des Klägers, Gutachten vom 05.03.2024, S. 31). Es steht auch nicht zu erwarten, dass der Kläger mit Blick auf die in Deutschland begangene Straftat - sollte sie in Afghanistan bekannt werden - dort inhaftiert würde, und er deshalb an Kontakten zu anderen Menschen vor Ort oder - über Kommunikationsmittel - in das Ausland gehindert wäre. Wie der Kläger selbst - etwa anlässlich des Sorgerechtsstreits und der Scheidung - betont hat, ist das Verhalten seiner früheren Ehefrau nach den in Afghanistan geltenden Maßstäben eine schwere Straftat. Neben dem Sittenverstoß des Verlassens des Hauses ohne männlichen Verwandten (mahram) fällt das außereheliche, sexuelle Verhältnis im Jahre 2016 zwischen der damaligen Ehefrau und einem anderen Afghanen (Zina) ins Gewicht. In der Scharia und im afghanischen Strafgesetz - und zwar auch schon vor der landesweiten Machtergreifung durch die Taliban - wird Zina als eine schwerwiegende Strafe angesehen. Die Bestrafung reicht von Auspeitschungen bis hin zur Tötung, insbesondere durch Steinigung der Frau. Das sittlich regelkonforme Verhalten von Frauen wird in Afghanistan zudem mit der Ehre des Ehemanns und der gesamten Familie verknüpft, so dass auch dadurch ein starker sozialer und familiärer Druck entsteht, Regelübertritte der Frau zu sanktionieren. Als Zina aufgefasste Vorkommnisse werden in Afghanistan meist innerhalb der Familie geregelt, mit teils harschen Bestrafungen der Frau. Tatsächliche strafrechtliche Folgen für Täter, die untreue Frauen - etwa durch Tötung - familienintern bestrafen, lassen sich nicht feststellen (vgl. hierzu insg. EuAA, Country Guidance: Afghanistan, January 2023, S. 90 f.; Diakonie, Factsheet Afghanistan vom 01.09.2022, S. 3 ff.; Schweizerische Eidgenossenschaft, Sekretariat für Migration, Notiz Afghanistan, Justiz unter der Taliban-Interimsregierung, vom 01.09.2022, S. 19). Dass bei dieser Ausgangslage der Kläger für seine in Deutschland begangene Tat inhaftiert werden würde, ist unwahrscheinlich. Auch wenn es zu einer Abschiebung des Klägers kommen sollte, steht nicht zu erwarten, dass er mit mehr als einem zeitlich begrenzten Festhalten durch staatliche Stellen zu rechnen hätte. So berichtet das ZDF, dass alle am 30.08.2024 von Deutschland aus nach Afghanistan abgeschobenen afghanischen Straftäter wieder auf freiem Fuß sind (vgl. hierzu ZDF: Abschoben nach Afghanistan - und jetzt?, vom 19.10.2024). (4) Ausgehend davon, dass die Ausweisung auf eine räumliche Trennung zwischen dem Kläger und seinen Töchtern angelegt ist, wird der Kläger jedoch nicht daran gehindert, über Mittel der Telekommunikation mit seinen Töchtern Kontakt zu halten. Aufgrund des der Mutter obliegenden Sorgerechts und der verfolgungsträchtigen Situation für Frauen und Mädchen in Afghanistan (vgl. näher EuGH, Urteil vom 04.10.2024 - C-608/22, C-609/22 - juris) ist nicht davon auszugehen, dass die Töchter ihrem Vater nach Afghanistan folgen werden. Auch regelmäßige Treffen des Klägers mit den Töchtern in einem Drittland zum Zwecke des persönlichen Kontakts sind nicht realistisch. Der Stellungnahme des Jugendamts vom 12.11.2024 zufolge ist der Kläger jedoch nicht in Angelegenheiten seiner Töchter involviert, die begründen, dass er vor Ort sein muss. Zwar befürwortet das Jugendamt den weiteren persönlichen Kontakt zwischen dem Kläger und seinen Kindern und verweist auf die Härten für die Kinder, die ein erneuter Verlust des Vaters mit Blick auf die sich wieder aufbauende Beziehung mit sich bringt. Allerdings haben die Töchter ihren Vater nach seiner Haftentlassung erst ca. sechs Mal persönlich getroffen - für jeweils einige Stunden oder zum Übernachten. Während der Zeit der Haft hat es kaum eine (persönliche) Begegnung gegeben. Auch unter den Bedingungen seit der Entlassung des Klägers am 04.04.2024 erfolgt der Kontakt im Wesentlichen über Handy. Inwieweit der Kläger hierdurch tatsächlich am Leben der Kinder teilnimmt und was er mit ihnen bespricht, ist ungeachtet der ihn treffenden Mitwirkungspflicht (§ 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) durch ihn nicht substantiiert unterbreitet worden. Auch vor diesem Hintergrund begründet das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Klägers ein Zurücktreten der Belange der Kinder. Das Wohl des Kindes im Sinne von Art. 3 KRK schließt es - ebenso wie Art. 6 GG und Art. 8 EMRK - nicht aus, dass aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Aufenthalt eines Elternteils beendet wird (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 10.02.2011 - 1 B 22.10 - juris Rn. 4). Art. 7 und 24 GRC ist gleichfalls kein unbedingter Vorrang des Kindeswohls vor entgegenstehenden öffentlichen Interessen zu entnehmen (BVerwG, Beschluss vom 21.07.2015 - 1 B 26.15 - juris Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 10.02.2024 - 11 S 1722/23 - juris Rn. 10). d) Soweit im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsverhandlung beim Verwaltungsgericht Karlsruhe die Klage des Klägers mit Blick auf den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 16.06.2020 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG noch anhängig gewesen ist, hat keine Veranlassung bestanden, den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten. Denn das Vorliegen eines Abschiebungsverbots könnte die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern, sondern lediglich dazu führen, dass seinen Bleibeinteressen geringeres Gewicht beizumessen wäre, und stünde der Rechtmäßigkeit der Ausweisung nicht entgegen (BVerwG, Urteil vom 16.11.2023 - 1 C 32.22 - juris Rn. 20). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 161 Abs. 2 VwGO. Soweit hinsichtlich des verfügten Einreise- und Aufenthaltsverbots von neun Jahren der Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erlegt erklärt worden ist, entspricht es - anlehnend an den Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO - billigem Ermessen im Sinne des § 161 Abs. 2 VwGO, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, da er ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. zum Maßstab etwa VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22.04.2024 - 12 S 99/24 - juris Rn. 2). IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Fall des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Beschluss vom 10. Dezember 2024 Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wird gemäß § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt. Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger, ein im Jahre 1986 geborener afghanischer Staatsangehöriger, sunnitischer Muslim und vom Volk der Tadschiken, wendet sich gegen seine mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.09.2019 verfügte Ausweisung. Der Kläger reiste gemeinsam mit seiner damaligen, im Jahre 1993 oder 1995 geborenen, Ehefrau Z. sowie den im September 2012 und im Juni 2015 geborenen Töchtern T. und S., die alle ebenfalls afghanische Staatsangehörige sind, am 02.02.2016 in das Bundesgebiet ein. Am 21.04.2016 stellte die Familie Asylanträge beim Bundesamt für Migration und Flüchtlings (im Folgenden: Bundesamt), die dazu führten, dass mit Bescheid vom 22.05.2017 für alle Familienmitglieder ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt wurde. Im Übrigen lehnte das Bundesamt die Anträge der Familie auf Anerkennung als Asylberechtigte und Zuerkennung des internationalen Schutzes ab. Mit Gerichtsbescheid vom 16.10.2019, welcher am 06.11.2019 rechtskräftig wurde, wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die hiergegen gerichtete Klage des Klägers - A 16 K 2686/19 - ab. Infolge der am 10.06.2017 eingetretenen Bestandskraft der Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots erhielten die Ehefrau und die Kinder Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 3 AufenthG, die fortlaufend verlängert wurden. Der ihnen zuletzt ausgehändigte Titel gilt bis 22.04.2025. Dem Kläger wurde zu keinem Zeitpunkt ein Aufenthaltstitel erteilt. Am 06.12.2016 wurde der Kläger als Untersuchungshäftling in die Justizvollzugsanstalt Stuttgart verbracht. Wegen eines am 05.12.2016 an seiner Frau begangenen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängte das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 17.08.2017 - 9 Ks 114/Js 119078/16 - gegen ihn eine Freiheitsstrafe von elf Jahren. Das Landgericht Stuttgart sah es als erwiesen an, dass der Kläger in der Asylbewerberunterkunft am frühen Morgen des 05.12.2016 heimtückisch und mit Tötungsvorsatz mit einem Messer auf seine im Bett liegende und schlaftrunkene Frau eingestochen hatte. Mit Beschluss vom 06.02.2018 - 1 StR 2/18 - verwarf der Bundesgerichtshof die Revision des Klägers als unbegründet. Die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Stuttgart trat am 07.02.2018 ein. Die Verlegung des Klägers in die Justizvollzugsanstalt Bruchsal erfolgte am 28.02.2018. Dem Landgericht Stuttgart zufolge war die zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau in Afghanistan geschlossene, arrangierte Ehe von Anfang an problembelastet. Nach der Einreise nach Deutschland begann die Ehefrau die ihr nun eröffneten Freiheiten zu nutzen. Während sich der Kläger um die Kinder und den Haushalt kümmerte und Probleme mit seiner Ehefrau ignorierte, behandelte sie ihn herablassend. Sie war verbal grob, beschwerte sich unentwegt und hörte nicht mehr auf ihn. Sie kleidete sich westlich und begann, alleine auszugehen. Auch hatte sie heimlich eine sexuelle Affäre mit einem anderen Afghanen, was der Kläger zwar vermutete, zunächst aber nicht positiv wusste. Am späten Abend des 04.12.2016 erkannte der Kläger jedoch, dass seine Frau diese Person geküsst hatte, und sah sich nun darin bestätigt, dass sie eine außereheliche Beziehung unterhielt. Hinsichtlich des Tatgeschehens traf die Strafkammer folgende Feststellungen: „Im Angeklagten brodelten jedoch die Emotionen. Nun hatte er den Beweis für seine Vermutung, dass seine Frau mit einem anderen Mann eine außereheliche Beziehung unterhielt. Er befürchtete, dass seine Familie jetzt tatsächlich und endgültig auseinanderbrechen und er seine Kinder verlieren werde. Auch wollte er nun die andauernden Demütigungen durch seine Frau nicht mehr ertragen. Unruhig verbrachte er die Nacht darüber nachdenkend, wie er mit der Konfliktsituation umgehen solle. Ob er sich in dieser Nacht überhaupt entkleidet und ins Bett gelegt hatte, ließ sich nicht feststellen. Zumindest einmal verließ er nachts auch das Zimmer, kehrte jedoch wieder zurück. Weil er in seiner Heimat keine hinreichenden sozialadäquaten Lösungsmöglichkeiten für derartig problembelastete Krisensituationen erlernt hatte und er sich in seiner Hilflosigkeit und seiner schlichten Art und in einem fremden Land nicht anders zu helfen wusste, reifte im Verlauf der Nacht, spätestens am frühen Morgen des 05.12.2016, der Entschluss in ihm, seine Frau für ihr Verhalten und den Ehebruch zu töten. Deshalb nahm er, vermutlich aus einem Schrank im gemeinsam genutzten Zimmer, möglicherweise aber auch aus der Küche der Asylunterkunft, ein zur Erstausstattung gehörendes Brotmesser mit einer mindestens 20 cm langen, einseitig geschärften und gewellten / geriffelten Klinge. Leise verschloss er spätestens jetzt von innen die Zimmertür und begab sich gegen 07.00 Uhr, ohne das Licht im Zimmer anzumachen, zum in der Ecke links hinter der Eingangstür stehenden Doppelbett, in welchem seine Frau und seine Tochter S. friedlich schliefen. Da er seine Tochter nicht verletzen, aber den Umstand, dass seine Frau sich schlafend gegen einen Angriff nicht würde wehren können, zur Tötung ausnutzen wollte, hob er seine schlafende Tochter behutsam aus dem Bett und legte sie zu ihrer Schwester. Z. H, die in den frühen Morgenstunden nur noch einen leichten Schlaf hatte, wachte hieran jedoch langsam auf. Schlaftrunken sah sie den Angeklagten im Licht einer Straßenlaterne, welches durch die Fenster des Zimmers schien, mit dem Messer über sie gebeugt am Bett stehen. Als sie noch immer auf der rechten Seite liegend und schlaftrunken fragte, was er denn mache, setzte der Angeklagte sein zuvor gefasstes Tötungsvorhaben in die Tat um. Um zu verhindern, dass Z. H richtig wach wird und sich damit besser wehren hätte können, stach der Angeklagte sofort als er bemerkte, dass seine Ehefrau am Aufwachen war, massiv mit dem Messer, zunächst ohne ein Wort zu sagen, auf den Oberkörper seiner im Bett liegende Ehefrau ein. Z. H hatte mit einem solchen Angriff nicht gerechnet und konnte sich gegen den Angriff daher nur eingeschränkt wehren. Genau dies hatte der Angeklagte auch beabsichtigt, um die Tat leichter ausführen zu können und um Widerstand im Keim zu ersticken. Z. H versuchte sich nach Kräften zu wehren, schrie lauthals los und schlug mit ihren Armen gegen die Zimmerwand. Während der Angeklagte weiter massiv auf den Oberkörper seiner Ehefrau einstach, gelang es Z. H, aus dem Bett zu kommen und sich Richtung Zimmertür zu bewegen. Während der Angeklagte weiter auf seine Frau einstach und dabei Unverständliches vor sich hin schimpfte, fiel Z. H noch immer lauthals schreiend an der Wand kurz vor der Zimmertür zu Boden. Obwohl Z. H bereits aus vielen Wunden stark blutete, stach der Angeklagte mit absolutem Vernichtungswillen weiter mit dem Messer auf den Oberkörper der am Boden liegenden, sich immer noch wehrenden, Z. H ein. Durch die Schreie waren zwischenzeitlich weitere Mitbewohner der Asylunterkunft und insbesondere Mitarbeiter der Heim-Security aufmerksam geworden und zum Zimmer des Ehepaares H im ersten Obergeschoss der Asylunterkunft gerannt. Als Personen laut rufend vom Flur aus versuchten, in das verschlossene Zimmer zu gelangen, erkannte der Angeklagte, dass er sein Tötungsvorhaben nicht weiter ungestört würde fortsetzen können. Obwohl bereits Helfer vor der Zimmertür standen, riefen und versuchten, ins Zimmer zu gelangen, rammte er Z. H das Messer zumindest noch einmal mit äußerster Wucht im Bereich der linken Brust in den Oberkörper. Die Messerklinge drang hierbei mindestens 10 cm in den Brustkorb ein, durchtrennte die 3. Rippe von oben direkt am Brustbein, durchbohrte den linken Lungenflügel, durchtrennte u. a. die große, viel Blut führende Arteria mammaria und verfehlte das Herz nur knapp. Z. H brach mit massiven Blutungen endgültig am Boden zusammen. Bei diesem letzten Stich verbog sich aufgrund der Wucht die Klinge des Messers. Der Angeklagte, der nunmehr seine Frau stark aus mehreren Wunden blutend in einer Blutlache am Boden liegen sah und unmittelbar jeden Augenblick damit rechnete, von den Helfern vor der Zimmertür gestellt und festgehalten zu werden, ließ das Messer fallen und nahm einen im Zimmer liegenden Frauenmantel gegen die Kälte an sich. Spätestens jetzt nahm er auch im Zimmer befindliches Bargeld in Höhe von ca. 977,-Euro sowie eine wertvolle goldene Frauenhalskette an sich und steckte beides ein. Dann eilte er zu einem Fenster des Zimmers und sprang auf den ca. 4 Meter darunter liegenden Kiesboden, um zu fliehen. Hierbei verstauchte er sich den linken Knöchel. Dennoch floh er weiter, ohne sich um das weitere Schicksal seiner Frau zu kümmern. Er ging davon aus, diese tödlich verletzt zu haben.“ Des Weiteren stellte die Strafkammer im Wesentlichen fest, dass die durch den Messerangriff massiv verletzte Ehefrau wenigstens dreizehn teils oberflächige, teils aber auch tiefgehende Stich- und Schnittverletzungen erlitt. Durch den zuletzt wuchtig geführten Stich im Bereich der linken Brustseite führte der Kläger ihr die schwerwiegendste und konkret lebensbedrohliche Verletzung zu. Der Stich, der das Herz nur knapp verfehlte, bewirkte einen massiven Blutverlust und letztlich auch ein nahezu tödliches Kreislaufversagen. Die Ehefrau musste noch am Tatort fünf Minuten reanimiert werden. Auch anschließend konnte ihr Leben nur durch eine mehrstündige Notoperation gerettet werden. Bei Einlieferung der Geschädigten im Schockraum der nächstgelegenen Universitätsklinik musste bei ihr eine Notfall-Sternotomie durchgeführt werden. Der linke Lungenoberlappen sowie die Arterie und Vene mammaria interna mussten, ebenso wie die großen äußeren Schnitt- und Stichverletzungen, genäht werden. Sowohl die Brust- als auch die Bauchhöhle der Geschädigten wurden hierzu geöffnet. Als Folge eines Hämatoms mit Einblutungen im Bauchraum erlitt sie einen Darmverschluss. Sie befand sich etwa zwei Wochen in intensivmedizinischer Behandlung, musste noch zwei weitere Male operiert werden und lag mehrere Tage im künstlichen Koma. Die Umstände, die dazu führten, dass die Geschädigte überlebte, waren ihr junges Alter, ihr vor der Tat guter physischer Zustand und die sachkundige, schnelle ärztliche Versorgung. Ohne das beherzte Eingreifen der Notärztin noch am Tatort wäre sie binnen weniger Minuten nach der Tat an ihrem massiven Blutverlust verstorben. Die Tat führte zu erheblichen physischen und psychischen Folgewirkungen bei der Ehefrau des Klägers. So blieben etwa deutlich erkennbare, entstellende Narben am Oberkörper und Hals zurück. Unter Heranziehung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens des Sachverständigen Dr. B. vom 26.07.2017 schloss das Strafgericht aus, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Klägers zur Tatzeit erheblich vermindert oder gar aufgehoben gewesen war. Die Kammer sah - auch unter Berücksichtigung der gesamten Ehegeschichte und des kulturellen Hintergrundes der Geschädigten und des Klägers - keinen Anhalt für eine Affekttat. Hinsichtlich der Ausführungen des Landgerichts Stuttgart im Einzelnen, insbesondere zum Vortatgeschehen, zu den Verletzungen der Ehefrau und deren Folgen sowie zur Beweiswürdigung und zur Strafzumessung, nimmt der Senat auf das Strafurteil (UA S. 6 bis 35) Bezug. Der Tochter T. wurde aufgrund der Umstände des Mordversuchs wegen eines gutachterlich festgestellten Schockschadens Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz bewilligt. Mit Beschluss vom 22.02.2018 übertrug das Amtsgericht X - Familiengericht - die elterliche Sorge allein auf die Mutter. Die im familiengerichtlichen Verfahren persönlich angehörte Tochter T. gab an, sie wolle bei der Mama bleiben; dass ihr Vater versucht habe, die Mutter zu töten, sei ihr bewusst. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Klägers, weil die Mutter erziehungsungeeignet und nicht in der Lage sei, die Kinder zu betreuen, blieb entsprechend dem Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12.06.2018 - 11 UF 71/18 - ohne Erfolg. Auf den von der Ehefrau eingereichten Scheidungsantrag wurde die zwischen dem Kläger und ihr im Jahre 2007 geschlossene und am 04.05.2011 beim Obergericht der Provinz F. registrierte Ehe durch das Amtsgericht X - Familiengericht - am 17.04.2019 geschieden. Hiergegen erhob der Kläger - im Ergebnis erfolglos - Beschwerde zum Oberlandesgericht. Im Rahmen der Beschwerde trug der Kläger im Wesentlichen vor, er liebe seine Ehefrau, möchte die Ehe auch weiterhin aufrechterhalten und mit den Kindern als Familie zusammenleben. Zudem könne nach dem maßgeblichen afghanischem Recht ein Scheidungsantrag nicht von einer Ehefrau gestellt werden. Er sei nicht bereit, einer Auflösung der Ehe zuzustimmen. Mit den Möglichkeiten und Freiheiten in Deutschland habe seine Ehefrau offensichtlich nicht angemessen umgehen können. Sie habe sowohl die Kinder vernachlässigt als auch ihn emotional sehr verletzt. Auch er habe mit dieser Situation ganz offensichtlich nicht umgehen können, was dann letztendlich zu der Tat geführt habe, wegen welcher er rechtskräftig verurteilt ist. Nach vorheriger Anhörung erließ das Regierungspräsidium Stuttgart unter dem 02.09.2019 eine Verfügung, mit der der Kläger ausgewiesen (Ziffer 1) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von neun Jahren angeordnet wird (Ziffer 2). Als Maßstab für die Ausweisung zog das Regierungspräsidium § 53 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AufenthG heran. Gegen die am 04.09.2019 zugestellte Verfügung legte der Kläger persönlich mit einem am 30.09.2019 beim Regierungspräsidium Stuttgart eingegangen Schreiben „Widerspruch“ ein, welches das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 01.10.2019 an das Verwaltungsgericht Stuttgart, dort eingegangen am 04.10.2019, weiterleitete. Gegenüber dem Verwaltungsgericht hat der Kläger sodann auf gerichtliche Nachfragen erklärt, er habe Klage erheben wollen. Mit Bescheid vom 16.06.2020, der seit dem 09.07.2020 bestandskräftig ist, hat das Bundesamt das für den Kläger mit Bescheid vom 22.05.2017 festgestellte Abschiebungsverbot widerrufen und festgestellt, dass das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegt. Mit bestandkräftiger Verfügung vom 14.07.2020 hat das Regierungspräsidium Karlsruhe dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan angedroht und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für die Dauer von drei Jahren für den Fall der Abschiebung festgesetzt. Nach persönlicher Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht Stuttgart auf die von ihm für zulässig erachtete Klage, was der Beklagte zu keinem Zeitpunkt beanstandet hat, mit Urteil vom 30.08.2021 - 5 K 6719/19 - den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.09.2019 aufgehoben. Der Einzelrichterin zufolge gehe vom Kläger eine geringe Wiederholungsgefahr aus, die auch unter Betrachtung der Schwere einer möglichen Rechtsgutverletzung eine spezialpräventive Ausweisung nicht zu tragen vermöge. Seine Ausweisung lasse sich auch nicht auf generalpräventive Erwägungen stützen. Eine Abschreckungswirkung auf andere Ausländer in vergleichbaren Situationen sei nicht zu erwarten. Die Tatbegehung im vorliegenden Fall sei derart von besonderen, nicht üblichen Umständen geprägt, dass sich ihre Wiederholung oder die Begehung einer vergleichbaren Tat als unwahrscheinlich erweise. Es handele sich um eine Anlasstat. Der Kläger sei von seiner Ex-Ehefrau viele Monate gedemütigt worden, wobei auch noch hinzukomme, dass wohl auch in Afghanistan die Ehe nicht sehr gut gelaufen sei. Es sei unwahrscheinlich, dass diese besonderen Umstände bei anderen Ausländern häufig vorkämen. Weiter sei es fernliegend, dass sich andere Ausländer von einer vergleichbaren Tat durch die Ausweisung des Klägers abhalten ließen, wenn sie selbst in einer Beziehungskrise seien, die sich über einen so langen Zeitraum „hochgeschaukelt" habe. Auf Antrag des Beklagten hat der Senat mit dem am 15.08.2023 zugestellten Beschluss vom 14.08.2023 - 11 S 3120/21 - die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zugelassen. Der Beklagte hat am 01.09.2023 unter Stellung eines Antrags die Berufung begründet und - unter ergänzender Inbezugnahme der Ausführungen in seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gemäß Schriftsatz vom 03.11.2021 - im Wesentlichen ausgeführt: Das Verwaltungsgericht habe die rechtlichen Maßstäbe für eine spezialpräventive Ausweisung fehlerhaft angewendet. Selbst wenn man von einer lediglich geringen Wiederholungsgefahr ausgehe, sei bei einer stringenten Anwendung des festgestellten Maßstabs von einer für den vorliegenden Fall ausreichenden Wiederholungsgefahr im Sinne des § 53 Abs.1 AufenthG auszugehen, denn es seien höchst schützenswerte Rechtsgüter in Gestalt des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit betroffen. Unabhängig hiervon sei die Bewertung des Gerichts, dass nur von einer geringen Wiederholungsgefahr auszugehen sei, unzutreffend. Der Kläger habe in unberechenbarer und sich nicht ankündigender Weise einen Kontrollverlust erlitten, sei jedoch bei der Tat in höchstem Maße planvoll vorgegangen. Die Rohheit, mit der der Kläger gegenüber seiner zunächst noch schlafenden Ehefrau vorgegangen sei, verdeutliche ein erhebliches Aggressionspotential. Gerade die vom Kläger gewählte Art, mit der Konfliktsituation umzugehen, obwohl dies seinem Charakter augenscheinlich nicht entspreche, zeige eine unbewältigte Problematik. Eine erfolgreiche Tataufarbeitung sei nicht zu erkennen. Eine Wiederherstellung des Kontakts mit den Töchtern mindere die Wiederholungsgefahr nicht. Selbst die Anwesenheit der Töchter im selben Raum habe ihn nicht von dem brutalen Übergriff auf ihre Mutter abgehalten. Die Ausweisung werde auch von generalpräventive Erwägungen getragen. Die Tat und deren Umstände seien nicht derart singulär, dass eine generalpräventive Ausweisung ihren Zweck verfehlen würde. Der Beklagte beantragt zuletzt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30.08.2021 - 5 K 6719/19 - zu ändern und die Klage gegen Ziffer 1 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.09.2019 abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Noch während seiner Inhaftierung hat der Kläger am 25.10.2021 beim Bundesamt einen schriftlichen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens sowie auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Feststellung von Abschiebungsverboten gestellt. Am 25.01.2023 hat der Kläger deswegen Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe - A 4 K 277/23 - erhoben. Mit Bescheid vom 24.05.2023, zugestellt am 29.05.2023, hat das Bundesamt den Antrag als unzulässig und den Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 16.06.2020 bezüglich der Feststellung zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abgelehnt sowie entschieden, dass Abschiebungsverbote nicht festzustellen sind (Ziffer 1 und 2). Außerdem hat das Bundesamt den Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und hat ihm für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung nach Afghanistan angedroht. Weiter heißt es in dem Bescheid, dass die Vollziehung der Abschiebungsandrohung und der Lauf der Ausreisefrist bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt sind (Ziffer 3). Zudem hat das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet, welches auf 90 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet ist (Ziffer 4). Am 06.06.2023 hat der Kläger den Bescheid des Bundesamts in das Verfahren A 4 K 277/23 einbezogen. Nach dem für die mündliche Verhandlung angekündigten Klageantrag hat der Kläger dabei die mit dem Bescheid verfügte Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig nicht angegriffen. Über die Klage ist noch nicht entschieden. Einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Bundesamts vom 24.05.2023 hat der Kläger nicht gestellt. Nach Einholung eines kriminalprognostischen Sachverständigengutachtens, das die Diplom-Psychologin B. unter dem 05.03.2024 erstellt hat, hat das Landgerichts Karlsruhe mit Beschluss vom 03.04.2024 - BR 152 StVK 372/23 - die Vollstreckung des Strafrests nach Verbüßung von zwei Dritteln der mit Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.08.2017 gegen den Kläger verhängten Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit ist auf drei Jahr festgesetzt und der Kläger einem Bewährungshelfer unterstellt worden. Der Beschluss enthält zudem verschiedene Weisungen. So ist es unter anderem dem Kläger untersagt, mit seiner früheren Ehefrau in einer gemeinsamen Wohnung zu leben. Die Bewährung des Klägers verläuft ausweislich der Berichte der Bewährungshilfe vom 08.05.2024, 23.05.2024, 16.07.2024 und vom 19.11.2024 beanstandungsfrei. Der Kläger hat seit dem Beginn des offenen Vollzugs wieder persönlichen Umgang mit den Kindern, der seitens des Jugendamts ausweislich dessen Stellungnahme vom 12.11.2024 im Interesse der Kinder befürwortet wird. Der Kläger hat die ihm eröffnete Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung des Senats am 10.12.2024 persönlich anwesend zu sein und angehört zu werden, nicht wahrgenommen. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung das mit Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.09.2019 gegen den Kläger angeordnete Einreise- und Aufenthaltsverbot aufgehoben. Die Beteiligten haben hierauf den Rechtsstreit in der Hauptsache einvernehmlich für erledigt erklärt, soweit er sich auf die Ziffer 2 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.09.2019 (Einreise- und Aufenthaltsverbot) bezieht. Wegen des weiteren Vortrags und Sachverhalts wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze und der Akten sowie die in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel verwiesen. Dem Senat liegen die den Kläger betreffenden Ausländerakten des Regierungspräsidiums Stuttgart, des Regierungspräsidiums Karlsruhe und des Landratsamts X, die die Kinder des Klägers und seine frühere Ehefrau betreffenden Ausländerakten des Landratsamts X, die Akten des Bundesamts in den Verfahren 6512985-423, 8084728-423 und 8581176-423, die Gefangenenpersonalakten, das Bewährungsheft und die Handakte zur Strafvollstreckung sowie Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (A 4 K 277/23), des Verwaltungsgerichts Stuttgart (5 K 6719/19) und des Verwaltungsgerichtshofs (11 S 3120/21) vor.