Beschluss
2 A 164/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0627.2A164.24.00
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Leitsätze
1. Einzelfall eines Bebauungsplans, der mit Blick darauf, dass rund die Hälfte der im Plangebiet liegenden Grundstücke noch plangerecht bebaut werden kann, nicht funktionslos geworden ist.(Rn.29)
2. Die Frage der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist nur nach den objektiv im Plangebiet vorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten zu bewerten.(Rn.32)
3. Das Verhalten und die Intention der plangebenden Gemeinde ist demgegenüber rechtlich ohne Belang.(Rn.32)
4. Für die Beurteilung des Funktionsloswerdens einer bauplanerischen Festsetzung ist die zwischenzeitliche Entwicklung einer von dem Bebauungsplan abweichenden (neuen) planerischen Konzeption ohne Bedeutung, solange die Gemeinde als Planungsträgerin diesen Vorstellungen nicht im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans rechtlich verbindlich Ausdruck verleiht.(Rn.32)
5. Eine Bauaufsichtsbehörde muss nicht gegen alle baurechtswidrigen Zustände in einem Gebiet zeitgleich vorgehen, sondern darf - etwa in Ermangelung ausreichender personeller oder sächlicher Mittel - auch anlassbezogen eingreifen und sich, wenn sie hierfür sachliche Gründe anführen kann, (zunächst) auf Einzelfälle beschränken.(Rn.38)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2024 - 5 K 407/23 - ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfall eines Bebauungsplans, der mit Blick darauf, dass rund die Hälfte der im Plangebiet liegenden Grundstücke noch plangerecht bebaut werden kann, nicht funktionslos geworden ist.(Rn.29) 2. Die Frage der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans ist nur nach den objektiv im Plangebiet vorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten zu bewerten.(Rn.32) 3. Das Verhalten und die Intention der plangebenden Gemeinde ist demgegenüber rechtlich ohne Belang.(Rn.32) 4. Für die Beurteilung des Funktionsloswerdens einer bauplanerischen Festsetzung ist die zwischenzeitliche Entwicklung einer von dem Bebauungsplan abweichenden (neuen) planerischen Konzeption ohne Bedeutung, solange die Gemeinde als Planungsträgerin diesen Vorstellungen nicht im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans rechtlich verbindlich Ausdruck verleiht.(Rn.32) 5. Eine Bauaufsichtsbehörde muss nicht gegen alle baurechtswidrigen Zustände in einem Gebiet zeitgleich vorgehen, sondern darf - etwa in Ermangelung ausreichender personeller oder sächlicher Mittel - auch anlassbezogen eingreifen und sich, wenn sie hierfür sachliche Gründe anführen kann, (zunächst) auf Einzelfälle beschränken.(Rn.38) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2024 - 5 K 407/23 - ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 25.000 € festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung für Bau- und Umbaumaßnahmen an einem Wochenendhaus sowie die zugleich erlassene Anordnung, das bereits errichtete Gebäude zu beseitigen. Der Kläger ist Eigentümer eines Grundstücks in …, …, …. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des seit dem Jahr 1969 rechtskräftigen Bebauungsplans „…“ der Gemeinde …, der ein Wochenendgebiet mit baulichen Anlagen mit höchstens einem Geschoss und einer Grundfläche der baulichen Anlagen von maximal 60 m² festsetzt. In dem Gebiet gelten zusätzlich die örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde … für das Gelände … vom 9.8.1971, in denen neben Vorgaben für die Gestaltung der Gebäude, Einfriedungen und der Bepflanzung u.a. eine Begrenzung der maximalen Geschosshöhe auf 2,60 m und der höchstzulässigen Gesamthöhe der Gebäude auf 5 m enthalten sowie für die Dachgestaltung entweder Flachdächer oder Satteldächer mit einer höchstzulässigen Dachneigung von 15° vorgesehen sind. Bei einer Ortsbesichtigung wurden Bauarbeiten auf dem Vorhabengrundstück festgestellt. Das zuvor vorhandene, ca. 60 m² große Gebäude war innen komplett entkernt, ein ungefähr 35 m² großer Anbau im Rohbau fertiggestellt und eine (künftige) Terrassenfläche von ca. 70 m² bereits betoniert. Der Beklagte verfügte zunächst mündlich, später schriftlich bestätigt, die Baueinstellung und forderte den Kläger auf, einen Bauantrag für die bereits durchgeführten und weiter geplanten Baumaßnahmen einzureichen. Am 7.9.2020 beantragte der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau eines Wochenendhauses“. Daneben beantragte er am 12.9.2020 Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften und den Vorgaben des Bebauungsplans „…“ in Bezug auf die Gesamthöhe des Gebäudes, die maximale Geschosshöhe, den höchstzulässigen Dachüberständen, der maximalen Dachneigung und der maximalen Grundfläche von 60 m². Nach den Planunterlagen soll das Gebäude insgesamt 5,48 m hoch werden und eine Dachneigung von 28° bzw. 36° aufweisen. Die Grundfläche des beantragten Wochenendhauses beträgt (einschließlich der hälftig angerechneten Terrasse) 97,26 m² zuzüglich eines Garagenanbaus von 34,67 m². Als Geschosshöhe sind im Wohnraum 4,40 m vorgesehen. Die Beigeladene versagte den beantragten Abweichungen ihr Einvernehmen. Das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz teilte dem Beklagten erhebliche Bedenken gegen das Bauvorhaben mit. Das betreffende Grundstück liege innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „…l“. Die bauliche Erweiterung des Wochenendhauses mit Überbauung weiterer Flächen auf insgesamt ca. 110-120 m² zuzüglich einer Anlage zur Zufahrt stelle eine im Landschaftsschutzgebiet unzulässige Veränderung dar. Mit Schreiben vom 1.2.2021 hörte der Beklagte den Kläger zu der Absicht an, den Baugenehmigungsantrag abzulehnen und die Beseitigung des Gebäudes insgesamt anzuordnen. Hiergegen bezog sich der Kläger darauf, dass der Bebauungsplan „…“ funktionslos geworden sei. Er bezeichnete 28 Anwesen in den innerhalb des Plangebiets liegenden Straßen „…“, „…“, „…“ und „…“, welche das zulässige Maß der baulichen Nutzung mit Blick auf die Geschossflächen- und Grundflächenzahl überschritten und die Gesamthöhe von 5 m sowie zum Teil auch die Festsetzungen zur Dachneigung und zur Grundrissform nicht einhielten. Vergleichbares gelte für die in den örtlichen Bauvorschriften vorgegebene Gestaltung der Häuser und der Einfriedungen. Schwerwiegend sei, dass in den benannten Anwesen dauerhaft gewohnt werde. Nach der infolgedessen einschlägigen Vorschrift des § 34 BauGB habe er einen Anspruch auf die begehrte Baugenehmigung. Mit Bescheid vom 22.11.2021 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab und gab dem Kläger unter Androhung und aufschiebend bedingter Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000 € auf, das gesamte Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach Bestandskraft des Bescheids vollständig zu beseitigen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Zulässigkeit des innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans „…“ liegenden Vorhabens nach § 30 BauGB beurteile. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sei das beantragte Vorhaben unzulässig. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans sei nicht möglich. Infolge des rechtmäßig verweigerten, gemäß § 36 BauGB erforderlichen Einvernehmens der Beigeladenen sei es dem Beklagten verwehrt, die Baugenehmigung in Aussicht zu stellen. Für die beantragten Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften gelte nichts Anderes. Die Anordnung der Beseitigung der bereits verwirklichten baulichen Anlage sei rechtens. Er sei als Bauaufsichtsbehörde berechtigt, gegen „Schwarzbauten“ Schritt für Schritt vorzugehen und einen geeigneten Fall als „Musterfall“ auszuwählen, um nach einer gerichtlichen Bestätigung seiner Rechtsauffassung gleichgelagerte Fälle aufzugreifen. Vorliegend habe es sich um einen neu begonnenen Schwarzbau gehandelt, der in vielfältiger und gravierender Weise gegen die Bestimmungen des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften verstoße. Auch stehe die Frage der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans im Raum, sodass der Vorgang als Musterfall geradezu prädestiniert sei. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Kreisrechtsausschuss des Landkreises …-A-Stadt mit dem aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2022 ergangenen Widerspruchsbescheid vom 15.2.2023 zurück. Das Bauvorhaben des Klägers überschreite die im Bebauungsplan “…“ festgesetzte Größe der maximal zulässigen Grundfläche der baulichen Anlagen und sei deswegen unzulässig. Der Bebauungsplan sei nicht funktionslos geworden. Er sei in Anbetracht der vorhandenen bzw. noch realisierbaren Bebauung weiterhin geeignet, die städtebauliche Entwicklung in seinem Geltungsbereich zu steuern. Bei der bauplanerischen Festsetzung der maximal überbaubaren Grundfläche handele es sich um einen Grundzug der Planung, von der eine Befreiung im Einzelfall nicht möglich sei. Außerdem widerspreche das klägerische Vorhaben den örtlichen Bauvorschriften über die zulässige Gebäudehöhe, die zulässige Geschosshöhe, die Dachneigung und den Dachüberstand. Eine Ausnahme von den örtlichen Bauvorschriften könne nur genehmigt werden, wenn ein von der Regel abweichender Sonderfall vorliege, wofür vorliegend nichts spreche. Der Beklagte sei berechtigt, die Beseitigung der formell und materiell rechtswidrigen Bebauung anzuordnen. Die Beseitigungsanordnung sei auch ermessensgerecht. Soweit der Kläger geltend mache, dass der Beklagte gegen andere Wochenendhäuser im Geltungsbereich des Bebauungsplans, welche gleichermaßen entgegen den Festsetzungen des Bebauungsplans erweitert bzw. errichtet worden seien, bisher nicht vorgegangen sei, sei festzuhalten, dass der Beklagte beabsichtige, auch gegen diese vorzugehen. Er habe erklärt, gegen den erst kürzlich erfolgten Umbau des Wochenendhauses des Klägers vorgehen zu wollen, um im Rahmen eines Musterprozesses rechtliche Klarheit für ein weiteres Vorgehen gegen weitere illegale Bauten zu erhalten. Dies sei legitim. Der Kläger begründete seine am 15.3.2023 erhobene Klage erneut mit der Funktionslosigkeit des Bebauungsplans „…“, die sich aus dem Umstand herleite, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans und die Vorgaben der örtlichen Bauvorschriften in den 28 von ihm benannten Fällen missachtet worden seien. Das als Wochenendgebiet ausgewiesene Plangebiet werde zudem durchgehend zum dauernden Wohnen genutzt. Melderechtlich nehme die Beigeladene Meldungen von Wohnadressen im fraglichen Gebiet unproblematisch entgegen. Die baulichen Zustände und die dauernde Wohnnutzung seien ihr seit langem bekannt. Es sei davon auszugehen, dass sie die Ziele ihrer Planung selbst nicht mehr verfolgen wolle. Die Anordnung der Beseitigung des klägerischen Baus sei im Hinblick auf die weitreichenden Verstöße gegen die Vorgaben des Bebauungsplans und die örtlichen Bauvorschriften, gegen die der Beklagte nicht vorgehe und auch in der Vergangenheit nicht vorgegangen sei, obwohl auch diese Bauvorhaben unstreitig über keine Baugenehmigung verfügten, rechtswidrig und willkürlich. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid vom 22. November 3021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.2.2023 aufzuheben, und den Beklagten zu verurteilen, die Baugenehmigung für das Vorhaben „Umbau eines Wochenendhauses sowie Anbau einer Pkw-Garage und einer unterkellerten Terrasse“ für das Grundstück … zu erteilen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Örtlichkeit am 24.4.2024 in Augenschein genommen. Auf Anfrage des Gerichts hat die Beigeladene insgesamt 45 Datensätze von Personen übermittelt, die beim dortigen Einwohnermeldeamt mit ihrer Haupt- oder Nebenwohnung im Plangebiet gemeldet waren. Mit seinem Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.7.2024 hat das Verwaltungsgericht zunächst die Gemeinde … zum Verfahren beigeladen. In der Sache hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es, das Bauvorhaben des Klägers sei gemäß § 30 Abs. 1 BauGB unzulässig, weil es den Festsetzungen des seit 1969 rechtskräftigen Bebauungsplans „…“ in … hinsichtlich der maximalen Grundfläche der baulichen Anlagen von 60 m² widerspreche. Der Bebauungsplan sei weiter wirksam. Eine bauplanerische Festsetzung trete nur außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehe, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht hätten, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließe und wenn diese Tatsache so offensichtlich sei, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdiene. Dies sei für den Bebauungsplan …“ nicht der Fall. Zwar sei zutreffend, dass insbesondere im westlichen und östlichen Teilbereich des Bebauungsplans entlang der Straßen „…“ und „…“ vielfach von den Vorgaben des Bebauungsplans abgewichen worden sei. Beim Ortstermin seien mehrere mehrgeschossige Gebäude festgestellt worden, die zweifellos die maximale Geschossfläche von 60 m² überschritten hätten. Anders stelle sich hingegen die Situation südlich des klägerischen Grundstücks dar. Dieser Bereich sei weitgehend unbebaut. Zusammen mit den sonstigen freien Grundstücksparzellen - überschlägig ca. 30-35 unbebaute Grundstücke - mache dies im Verhältnis zu dem bereits bebauten Bereich (ca. 30 Anwesen) rund die Hälfte des gesamten Plangebiets aus. Dort komme die Errichtung mit Wochenendhäusern mit einer maximalen Grundfläche von 60 m² grundsätzlich weiterhin in Betracht. Eine dem festgesetzten Gebietscharakter entgegenstehende Wohnnutzung könne im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Bebauungsplans nur dann Relevanz gewinnen, wenn sie genehmigt oder in einer Weise geduldet werde, die keinen Zweifel daran lasse, dass die zuständigen Behörden sich mit ihrem Vorhandensein abgefunden hätten. Hinsichtlich der von der Beigeladenen aufgelisteten Fällen von Personen, die im Plangebiet als wohnhaft gemeldet seien, könne nicht festgestellt werden, dass diese Nutzung vom Beklagten genehmigt oder auch nur geduldet worden sei. Vielmehr habe der Beklagte geltend gemacht, inzwischen ein weiteres Gebäude im Geltungsbereich des Bebauungsplans aufgegriffen zu haben und, je nach Ausgang des vorliegenden Gerichtsverfahrens, auch gegen weitere Grundstückseigentümer behördlich vorgehen zu wollen. Ausgehend von der Fortgeltung des Bebauungsplans habe der Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Befreiung von seinen Festsetzungen zu Recht verneint. Die Kammer teile die Wertung des Beklagten und des Kreisrechtsausschusses, dass die planerische Grundkonzeption durch die Befreiung von der maximalen Grundfläche in einer ins Gewicht fallenden Weise berührt würde. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften der Gemeinde …. Die unter Ziffer 2 des Bescheids verfügte Beseitigungsanordnung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei insbesondere frei von Ermessensfehlern. Der Beklagte habe nicht willkürlich gehandelt. Auch ein schrittweises behördliches Vorgehen und die Auswahl eines „Musterverfahrens“ zur gerichtlichen Bestätigung der behördlichen Rechtsauffassung sei als systemgerecht anzusehen. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 30.8.2024 zugestellte Urteil. II. Der fristgerecht erhobene und begründete Antrag des Klägers auf Zulassung der (§§ 124 a Abs. 4,124 Abs. 1 VwGO) Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.7.2024 - 5 K 407/23 - bleibt in der Sache ohne Erfolg. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch ist mit ihm ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen kann, dargelegt (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn gegen die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist auszugehen, wenn die Zulassungsbegründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellt1vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015, 1 A 380/14, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000, 1 BvR 830/00, juris, Rn. 15vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015, 1 A 380/14, unter Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 23.6.2000, 1 BvR 830/00, juris, Rn. 15. „Richtigkeit“ meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung2vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.2004, 7 AV 3/03, juris, Rn. 9, 10vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.3.2004, 7 AV 3/03, juris, Rn. 9, 10. Diesen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht. Der Kläger hält der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, der seit 1969 rechtskräftige Bebauungsplan „…“ in …, in dessen Geltungsbereich das Vorhabengrundstück liegt, sei nicht funktionslos geworden, entgegen, das Gericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass der überwiegende Teil des Bebauungsplangebiets in Kenntnis und mit Billigung der Beigeladenen als Plangeberin unter Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften bebaut worden sei und auf Dauer bewohnt werde. Im Gebiet des Bebauungsplans sei ein Zustand erreicht, bei dem eine Verwirklichung der bauplanerischen Festsetzungen des Gebiets als Wochenendgebiet mit Wochenendhäusern von maximal 60 m² nicht mehr möglich sei. Dies ergebe sich zum einen aus der Zahl von 45 bei der Beigeladenen als im Gebiet wohnhaft gemeldeten Personen und zum anderen aus dem Umstand, dass allein die Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht mehr als 30 massive baurechtliche Verstöße in den vier Straßen „…“, „…“, „…“ und „…“ sichtbar gemacht habe. Die Schlussfolgerung des Gerichts, dass ungeachtet dessen noch immer auf rund der Hälfte des gesamten Plangebiets die Errichtung von Wochenendhäusern mit einer maximalen Grundfläche von 60 m² in Betracht komme, sei unzutreffend. Der Bebauungsplan weise insgesamt ca. 50 Grundstücke aus; abzüglich der mehr als 30 Gebäude, welche gegen seine Festsetzungen verstießen, verblieben nicht, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, 30-50, sondern nur ca. 10-15 freie Grundstücke. Die Zustände im Bauplanungsgebiet seien sowohl dem Beklagten als auch der Beigeladenen seit Jahren bekannt, dem Beklagten spätestens seit der Baukontrolle auf dem Grundstück des Klägers im Jahr 2019. Aufgrund des Umstands, dass vor der im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren verfügten Baueinstellung gegen die im Lauf der Jahre entstandene, regelwidrige Wohnbebauung keine Maßnahmen ergriffen worden seien, habe der Eindruck entstehen müssen, dass die dem Bebauungsplan nicht entsprechende Bebauung sowie die Dauerwohnnutzung in einer Weise geduldet würden, die keinen Zweifel daran lasse, dass sich die zuständigen Behörden mit ihrem Vorhandensein abgefunden hätten. Die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans könne nicht ohne das Verhalten und die Intention des Plangebers gewürdigt werden. Angesichts der tatsächlichen Umstände sei von einer Aufgabe der Planungen im Sinne des Bebauungsplans auszugehen. Soweit das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt habe, dass in einer Vielzahl von Fällen insbesondere im westlichen und östlichen Teil des Plangebiets entlang der Straßen „…“ und „…“ von den Vorgaben des Bebauungsplans abgewichen werde, hätte es prüfen müssen, ob nicht in Anwendung des Rechtsgedankens von § 139 BGB die nur einen Teilbereich des Bebauungsplans betreffende Annahme seiner Funktionslosigkeit in Betracht gekommen wäre. Diese Gründe tragen nicht. Sie stellen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung des Bebauungsplans „…“ als weiterhin gültige, nicht funktionslos gewordene Satzung, nicht schlüssig infrage. Das Verwaltungsgericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass ein Außerkrafttreten bauleitplanerischer Festsetzungen in Bebauungsplänen unter dem Aspekt normativer Rechtssicherheit allenfalls in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen ernsthaft in Betracht gezogen werden kann, wenn zum einen die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der ihre Verwirklichung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn zum anderen diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient3St. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte seit Grundsatzurteil des BVerwG vom 29.4.1977, IV C 39.75, juris, Rn. 35; vgl. Külpmann Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: November 2024, § 10, Rn. 407 f.St. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte seit Grundsatzurteil des BVerwG vom 29.4.1977, IV C 39.75, juris, Rn. 35; vgl. Külpmann Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Werkstand: November 2024, § 10, Rn. 407 f.. Gleichermaßen zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Planungskonzeption, die einer Festsetzung zu Grunde liegt, nicht schon dann sinnlos wird, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann bzw. umgekehrt, dass nicht jede als Abweichung erkennbare Nichtübereinstimmung der tatsächlichen Verhältnisse mit der jeweils maßgeblichen bauplanerischen Festsetzung zur Funktionslosigkeit der Regelung führt. Richtigerweise hat es insoweit nicht die Gegebenheiten auf einzelnen Grundstücken, sondern eine Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse im Plangebiet insgesamt dahingehend, ob sie vom Planinhalt so massiv und so offenkundig abweichen, dass der Bebauungsplan seine städtebauliche Gestaltungsfunktion unmöglich mehr erfüllen kann, als maßgeblich angesehen 4vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.2.1997, 4 B 16/97, juris, Rn. 4; s.a. ausführlich: OVG Saarlouis, Urteile vom 28.8.2018, 2 A 158/18, juris, Rn. 30 und vom 20.8.2020, 2 A 305/19, juris, Rn. 35vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.2.1997, 4 B 16/97, juris, Rn. 4; s.a. ausführlich: OVG Saarlouis, Urteile vom 28.8.2018, 2 A 158/18, juris, Rn. 30 und vom 20.8.2020, 2 A 305/19, juris, Rn. 35. Hierauf aufbauend ist das Verwaltungsgericht nach Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit am 24.4.2024 zu dem Ergebnis gelangt, dass die Festsetzung im Bebauungsplan, dass das Plangebiet „…“ ein Wochenendhausgebiet mit einer höchstzulässigen Grundfläche der baulichen Anlagen von 60 m² sein soll, nicht funktionslos geworden ist. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung, die eine Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen würden, ergeben sich aus dem Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung nicht. Dabei begründet die Tatsache allein, dass die Beurteilung des faktischen Gültigkeitsverlusts von Festsetzungen eines Bebauungsplans wegen Funktionslosigkeit in der Regel die Verschaffung eines eigenen Eindrucks von den konkreten örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher von einem Rechtsmittelgericht im Zulassungsverfahren bis auf Ausnahmefälle selbst nicht abschließend lediglich auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, nicht bereits die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts begegne ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Hat sich die erste Instanz, wie hier, einen Eindruck von der Lage vor Ort verschafft, ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des festgestellten Ergebnisses begründen können5vgl. OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 17.12.2020, 2 A 108/23, juris, Rn. 26 und vom 20.9.2021, 2 A 387/20, juris, Rn. 19 m.w.N.vgl. OVG Saarlouis, Beschlüsse vom 17.12.2020, 2 A 108/23, juris, Rn. 26 und vom 20.9.2021, 2 A 387/20, juris, Rn. 19 m.w.N.. Das ist hier nicht der Fall. Zunächst ist dem Kläger nicht darin zu folgen, die vom Verwaltungsgericht angenommene Anzahl der noch unbebauten Grundstücke und die hierauf basierende Schlussfolgerung, dass auf rund der Hälfte des gesamten Plangebiets noch eine Bebauung mit regelkonformen Wochenendhäusern möglich sei, seien in tatsächlicher Hinsicht falsch. Entgegen der Darstellung des Klägers ist das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zum einen nicht von einer Anzahl von 30-50, sondern von nur 30-35 unbebauten Grundstücken ausgegangen (vgl. S.18 des Urteilsumdrucks). Zum anderen leidet die Berechnung des Klägers, nach der nur ca. 10-15 unbebaute und noch regelkonform bebaubare Grundstücke festgestellt werden könnten, an der fehlerhaften Grundannahme, aus dem Bebauungsplan ergäben sich nur rund 50 Wochenendhausgrundstücke insgesamt. Das ist nicht zutreffend; vielmehr ergibt sich aus der vom Beklagten dem Verwaltungsgericht vorgelegten Bebauungsplanzeichnung6vgl. Bl. 148 der Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 507/23vgl. Bl. 148 der Gerichtsakte des Verfahrens 5 K 507/23 die Planung von rund 65 Wochenendhausanlagen. Geht man von dieser Zahl aus und legt zudem - was sich aus der Beschreibung nicht für jede besichtigte Baulichkeit zwingend ergibt - zu Grunde, dass alle im Protokoll der Ortsbesichtigung vom 24.4.2024 konkret erwähnten 30 Baulichkeiten den Vorgaben des Bebauungsplans widersprechen, ist, anders als der Kläger meint, die Annahme des Verwaltungsgerichts nachvollziehbar begründet, dass rund die Hälfte des Plangebiets entweder regelkonform bebaut ist oder noch regelkonform bebaut werden kann. Die weiteren vom Kläger angeführten Argumente zeigen bezüglich der aus diesen Zahlen hergeleiteten verwaltungsgerichtlichen Bewertung, der Bebauungsplan habe ungeachtet der festgestellten, zahlreichen Abweichungen von seinen Festsetzungen die Fähigkeit zur städtebaulichen Gestaltung des Gebiets nicht auf unabsehbare Zeit eingebüßt, keine ernstlichen Zweifel auf. Hinsichtlich der in diesem Zusammenhang vom Kläger geltend gemachten Dauerwohnnutzung im Plangebiet ist das Verwaltungsgericht entsprechend der dargestellten Grundsätze zutreffend davon ausgegangen, dass eine planwidrige Nutzung für den Verlust der Ordnungsfunktion eines Bebauungsplans nur relevant sein kann, wenn sie sich so verfestigt hat, dass sie dem Geltungsanspruch der Festsetzungen des Bebauungsplans auf unabsehbare Zeit entgegensteht, und hat dies fallbezogen mangels entsprechender Genehmigungen bzw. einer festzustellenden, keine Zweifel an ihrem Fortbestand zulassenden Duldungspraxis des Beklagten verneint. Dies wird durch das Antragsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Duldungspraxis auf Seiten des Beklagten, die geeignet wäre, künftige Nutzungsuntersagungen aus Gründen der Selbstbindung bzw. des Vertrauensschutzes auf unabsehbare Zeit rechtlich auszuschließen, enthält das Antragsvorbringen nicht. Soweit der Kläger auf eine durch die Beigeladene „genehmigte“ Wohnnutzung abstellt, ist festzuhalten, dass der Beklagte und nicht die Beigeladene die für die Sicherstellung der Beachtung baurechtlicher Vorgaben zuständige und damit die im gegebenen Zusammenhang maßgebliche Behörde ist. Ohnehin kann dem Verhalten der Beigeladenen in ihrer Rolle als Meldebehörde entgegen der Ansicht des Klägers nicht die Bedeutung beigemessen werden, sie habe die Wohnnutzung im Plangebiet genehmigt oder gebilligt. § 2 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (BMG) erlegt den Meldebehörden die gesetzliche Pflicht auf, die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Personen zu registrieren. Zur Anmeldung ist gemäß § 17 Abs. 1 BMG jeder verpflichtet, der eine Wohnung bezieht. Bei dem Beziehen einer Wohnung im Sinne des Meldegesetzes handelt es sich um einen rein tatsächlichen Vorgang. Auf die Berechtigung zur Wohnnutzung kommt es nicht an7vgl. Engelbrecht/Schwabenbauer, Bundesmeldegesetz, 1. Aufl. 2022, § 17, Rn. 9vgl. Engelbrecht/Schwabenbauer, Bundesmeldegesetz, 1. Aufl. 2022, § 17, Rn. 9. Folgerichtig ist mit der Entgegennahme und der Eintragung einer Adressenmeldung in das Melderegister weder eine Aussage über die rechtliche Zulässigkeit der Wohnnutzung noch eine die Wohnnutzung unter der gemeldeten Adresse billigende Haltung der Meldebehörde verbunden. Gleichermaßen lässt sich aus dem darüber hinausgehenden klägerischen Vortrag, die Beigeladene habe nicht nur von der Dauerwohnnutzung gewusst, sondern bereits lange Zeit auch Kenntnis von den baulichen Gegebenheiten im Plangebiet gehabt und sogar vorübergehend die Absicht gehegt, den Bebauungsplan zwecks Legalisierung der vorhandenen Bebauung aufzuheben, ein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht herleiten. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Frage der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans - wie im angefochtenen Urteil geschehen - nur nach den objektiv im Plangebiet vorgefundenen tatsächlichen Gegebenheiten zu bewerten. Das Verhalten und die Intention der plangebenden Gemeinde ist demgegenüber rechtlich ohne Belang. Die Funktionslosigkeit von Festsetzungen eines Bebauungsplans beruht grundsätzlich auf einer tatsächlichen Entwicklung, die der Planverwirklichung objektiv entgegensteht. Das Außerkrafttreten einer Rechtsnorm, wie eines Bebauungsplans, rechtfertigt sich mit Blick auf die Ordnungsfunktion des Rechts nur, wenn sie etwas zu bestimmen sucht, das überhaupt keinen sinnvollen Gegenstand oder keinen denkbaren Adressaten mehr hat oder wenn sie eine schlechthin unmögliche Regelung trifft8vgl. BVerwG, Urteil vom 3.8.1990, 7 C 41-43/89, juris, Rn. 16; Urteil vom 10.6.1993, 4 C 7/91, juris, Rn. 19; Beschluss vom 24.4.1998, 4 B 46/98, juris, Rn. 7vgl. BVerwG, Urteil vom 3.8.1990, 7 C 41-43/89, juris, Rn. 16; Urteil vom 10.6.1993, 4 C 7/91, juris, Rn. 19; Beschluss vom 24.4.1998, 4 B 46/98, juris, Rn. 7. Von daher wäre es rechtlich ohne Bedeutung, wenn die Beigeladene wirklich von der ursprünglichen Planung dauerhaft Abstand genommen hätte, was allerdings in tatsächlicher Hinsicht auch mit Blick auf das versagte Einvernehmen im streitgegenständlichen Baugenehmigungsverfahren zweifelshaft erscheint9vgl. Schreiben vom 15.9.2020, Bl. 51 der Verwaltungsaktevgl. Schreiben vom 15.9.2020, Bl. 51 der Verwaltungsakte. Selbst wenn eine Gemeinde, etwa unter dem Eindruck der faktischen Verhältnisse, in einem Baugebiet zwischenzeitlich von der dem Bebauungsplan zu Grunde liegenden städtebaulichen Konzeption abweichende planerische Vorstellungen entwickelt hat, ist dies für die Beurteilung des Funktionsloswerdens einer planerischen Festsetzung rechtlich unerheblich, solange die Planungsträgerin diesen Vorstellungen nicht im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Verfahren zur Änderung eines Bebauungsplans rechtlich verbindlich Ausdruck verleiht10vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 28.8.2018, 2 A 158/18, juris, Rn. 30; Urteil vom 26.2.2002, 2 R 3/01, juris, Rn. 28vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 28.8.2018, 2 A 158/18, juris, Rn. 30; Urteil vom 26.2.2002, 2 R 3/01, juris, Rn. 28. Generell kann eine Norm nur in dem für die Normsetzung geltenden Verfahren abgeändert oder aufgehoben werden11vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1986, 4 C 22.83, juris, Rn. 11; s.a. Külpmann Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 10, Rn. 371 ff.vgl. BVerwG, Urteil vom 21.11.1986, 4 C 22.83, juris, Rn. 11; s.a. Külpmann Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 10, Rn. 371 ff.. Speziell für Bauleitpläne, wie den Bebauungsplan, bestimmt § 1 Abs. 8 BauGB ausdrücklich, dass die Vorschriften über die Aufstellung dieser Pläne auch für deren Änderung, Ergänzung und Aufhebung gelten. Soweit der Kläger außerdem geltend macht, das Verwaltungsgericht hätte prüfen müssen, ob in Anwendung des Rechtsgedankens des § 139 BGB nicht auch eine nur einen Teilbereich des Bebauungsplans betreffende Annahme seiner Funktionslosigkeit in Betracht gekommen wäre, sind ernstliche Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils bereits deswegen nicht veranlasst, weil das Vorhabengrundstück nicht in dem westlichen oder östlichen Teilbereich entlang der Straßen „…“ und „…“, welche sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in besonderem Maße durch eine den Festsetzungen des Bebauungsplans widersprechende Bebauung auszeichnen, sondern nördlich davon liegt. In unmittelbarer Nähe des klägerischen Grundstücks befindet sich südlich eine größere Fläche mit mehreren unbebauten Grundstücken, für die der Bebauungsplan zweifelsfrei noch Gestaltungswirkung entfaltet. Dasselbe gilt - zumindest - für die übrigen noch unbebauten Grundstücke des Plangebiets. Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nichts dafür entnehmen, dass das gesamte nördlich des Campingplatzes gelegene Areal, wozu das klägerische Grundstück gehört, von einer teilweisen Funktionslosigkeit des Bebauungsplans erfasst werden könnte. Gegen die Verneinung eines Anspruchs auf Zulassung der beantragten Abweichungen von den örtlichen Bauvorschriften der Beigeladenen für das Gelände „…“ vom 23.10.1970 durch das Verwaltungsgericht führt der Kläger an, insoweit gelte „Entsprechendes“. Das Gericht habe zudem verkannt, dass die beantragten Abweichungen im Bereich dessen lägen, was die Beigeladene als Plangeberin gewollt hätte, hätte sie den Grund für die Abweichung gekannt, weil sie sich das Dulden der ungenehmigten, gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans und der örtlichen Bauvorschriften verstoßenden Bauten entgegenhalten lassen müsse. Auch dies trägt nicht. Wie vorstehend ausgeführt sind nach dem Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Bebauungsplan „…“ fortgilt, nicht veranlasst; „entsprechend“ zeigt der Zulassungsantrag ernstliche Gründe für eine Funktionslosigkeit der örtlichen Bauvorschriften nicht auf. Hiervon ausgehend verdienen diese Regelungen im Baugenehmigungsverfahren als geltendes Recht grundsätzlich weiterhin Beachtung. Dass der Beklagte und mit ihm das Verwaltungsgericht, das sich die diesbezügliche Begründung der angefochtenen Bescheide durch Inbezugnahme zu eigen gemacht hat, die normativen Vorgaben aus § 68 Abs. 1 LBO i.V.m. den örtlichen Bauvorschriften falsch angewandt und die Zulassung der beantragten Abweichungen zu Unrecht versagt hat, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Auf die insoweit vom Kläger behauptete Haltung der Beigeladenen kommt es nicht entscheidend an. Wie dargelegt kann eine Norm grundsätzlich nur in dem für die Normsetzung geltenden Verfahren abgeändert oder aufgehoben werden, sodass es, anders als der Kläger meint, auf eine eventuell geänderte Haltung der Gemeinde zum Inhalt ihrer - nicht funktionslos gewordenen und weiter gültigen - örtlichen Bauvorschriften solange nicht ankommt, solange sie nicht aufgehoben oder geändert worden sind. Nach all dem bestehen an der materiell-rechtlichen Illegalität des Bauvorhabens, dessen Zulässigkeit sich nach Vorgesagtem nicht nach § 34 BauGB, sondern nach § 30 BauGB i.V.m. den Festsetzungen des Bebauungsplans „…“ beurteilt, keine Zweifel. Der Kläger hält der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bestätigung der unter Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltenen Beseitigungsanordnung entgegen, dass diese an Ermessensfehlern leide. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts liege ein Verstoß gegen das Willkürverbot vor, weil mit Blick auf die Kenntnis des Beklagten von den Gegebenheiten im Plangebiet spätestens seit der Kontrolle auf dem Grundstück des Klägers im Jahr 2019 und das langjährige Wissen der Beigeladenen um die Zustände im Plangebiet infolge der entgegengenommenen Wohnsitzanmeldungen keine Rede von einem systemgerechten Vorgehen gegen die baurechtswidrigen Zustände sein könne. Damit wird die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung der Beseitigungsanordnung als rechtmäßig und ermessensgerecht nicht ernstlich infrage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die vom Beklagten im Rahmen des § 82 Abs. 1 LBO angestellten Ermessenserwägungen in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Saarländischen Oberverwaltungsgerichts rechtlich zutreffend daran gemessen, dass behördliche Maßnahmen zur Bereinigung baurechtswidriger Zustände trotz des intendierten Ermessens aus § 82 Abs. 1 LBO, nach dem es mit Blick auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung in der Regel geboten ist, gegen einen formell und materiell baurechtswidrigen Zustand einzuschreiten12vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 25. Februar 2, 2 R 78/89, BRS Bd. 54, Nr. 207vgl. OVG Saarlouis, Urteil vom 25. Februar 2, 2 R 78/89, BRS Bd. 54, Nr. 207, gleichwohl gemäß Art. 3 Abs. 1 GG systemgerecht erfolgen müssen. Insoweit hat das Gericht ferner zu Recht zugrunde gelegt, dass ein systemgerechtes Vorgehen auch bejaht werden kann, wenn die Behörde gegen „Schwarzbauten“ Schritt für Schritt vorgeht und wenn sie sich vorab einen geeigneten „Musterfall“ auswählt, um nach einer gerichtlichen Bestätigung ihrer Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen13vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22.4.1995, 4 B 55/95, juris, Ls. 2; Beschluss vom 21.12.1990, 4 B 184/90, juris, Ls. 1 und Ls. 2vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22.4.1995, 4 B 55/95, juris, Ls. 2; Beschluss vom 21.12.1990, 4 B 184/90, juris, Ls. 1 und Ls. 2. Dass die hiervon ausgehende verwaltungsgerichtliche Feststellung, Ermessensfehler hafteten der Beseitigungsverfügung nicht an, nicht zutreffend ist, lässt sich der hiergegen gerichteten Argumentation des Klägers nicht entnehmen. Zunächst erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht, welche rechtlichen Folgerungen der Kläger aus der von ihm behaupteten langjährigen Untätigkeit der Beigeladenen in Bezug auf die baurechtswidrigen Zustände im Plangebiet ziehen möchte. Die mit dem klägerischen Vortrag in der Sache verbundene Beanstandung, ein systemgerechtes Vorgehen sei nicht erkennbar, weil der Beklagte trotz seiner spätestens mit der Baukontrolle beim Kläger erworbenen Kenntnis von den Gegebenheiten im Plangebiet nicht in größerem Umfang gegen die baurechtswidrigen Zustände auf anderen Grundstücken eingeschritten ist, verkennt, dass eine Bauaufsichtsbehörde nicht gegen alle baurechtswidrigen Zustände in einem Gebiet zeitgleich vorgehen muss14vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1990, 4 B 184/90, juris, Rn. 7vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.1990, 4 B 184/90, juris, Rn. 7, sondern vielmehr auch - etwa in Ermangelung ausreichender personeller oder sächlicher Mittel - anlassbezogen eingreifen und sich, wenn sie hierfür sachliche Gründe anführen kann, (zunächst) auf Einzelfälle beschränken darf15vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992, 7 B 106/91, juris, Rn. 2; Beschluss vom 18.4.1996, 4 B 38/96, juris, Rn. 2vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.2.1992, 7 B 106/91, juris, Rn. 2; Beschluss vom 18.4.1996, 4 B 38/96, juris, Rn. 2. Einer bauaufsichtsrechtlichen Maßnahme können Fälle, in denen noch nicht eingeschritten worden ist, nur ausnahmsweise entgegengehalten werden, wenn es nach der Art des Einschreitens an jedem System fehlt und für diese gewählte Art des zeitlichen Vorgehens keinerlei einleuchtende Gründe sprechen16vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2014, 4 B 34/14, juris, Rn. 4vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2014, 4 B 34/14, juris, Rn. 4. Ein einleuchtender Grund ist hier aber gerade in dem vom Verwaltungsgericht zu Recht betonten Umstand zu sehen, dass der Beklagte nach seinem unwidersprochenen Vorbringen das strittige Bauvorhaben des Klägers als Musterfall ausgewählt hat, um nach einer gerichtlichen Bestätigung seiner Rechtsauffassung gleichartige Fälle aufzugreifen. Im Übrigen hat der Beklagte zwischenzeitlich auf dem Grundstück „…“ Nr. … bereits eine weitere Baulichkeit im Plangebiet aufgegriffen. Dem Zulassungsvorbringen des Klägers ist schließlich auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen kann, zu entnehmen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Soweit der Kläger mit seinem Zulassungsantrag rügt, ein Verfahrensmangel liege darin, dass das Verwaltungsgericht die Gemeinde … zu spät zum Verfahren beigeladen habe, ist ein beachtlicher Verfahrensfehler nicht schlüssig dargelegt. Ungeachtet dessen, dass der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren jederzeit eine frühere Beiladung der Gemeinde … hätte anregen bzw. beantragen können, gilt dies bereits deshalb, weil selbst eine gänzlich ausgebliebene einfache Beiladung im Sinne des § 65 Abs. 1 VwGO - um eine solche handelt es sich bei der Beiladung einer Gemeinde zu einer Klage eines Baubewerbers mit Streit über die Gültigkeit eines Bebauungsplans17vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993, 4 C 25/91, juris, Ls 1, Rn.14vgl. BVerwG, Urteil vom 11.2.1993, 4 C 25/91, juris, Ls 1, Rn.14- keinen Verfahrensverstoß darstellt18vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.2.1995, 1 B 14.95, Buchholz 310, § 65, Nr. 117; OVG Hamburg, Beschluss vom 25.6.1999, 4 Bf 204/99, juris, Rn. 4vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.2.1995, 1 B 14.95, Buchholz 310, § 65, Nr. 117; OVG Hamburg, Beschluss vom 25.6.1999, 4 Bf 204/99, juris, Rn. 4. Nichts Anderes kann für die aus Sicht des Klägers (lediglich) verspätete einfache Beiladung gelten. Daneben zeigt das Zulassungsvorbringen nicht schlüssig auf, dass die späte Beiladung zu einer Verletzung der gerichtlichen Sachaufklärungspflicht geführt hat, auf der die erstinstanzliche Entscheidung beruhen könnte. In der Sache rügt der Kläger das Vorliegen eines Aufklärungsmangels. Zur Darlegung eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO muss außer im Fall des Übergehens oder der gesetzeswidrigen Ablehnung eines förmlichen Beweisantrags i.S.d. § 86 Abs. 2 VwGO, der hier nicht vorliegt, aufgezeigt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen19vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.2004, 4 B 25/04, juris, Rn. 6vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.4.2004, 4 B 25/04, juris, Rn. 6. An beidem fehlt es. Namentlich gibt das Antragsvorbringen nichts dafür her, dass sich dem Gericht entsprechende Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen. Es ist nicht dargelegt - und ist nach den obigen Ausführungen auch nicht anzunehmen -, dass den vom Kläger für den Fall einer Anhörung der Gemeinde in der mündlichen Verhandlung ausweislich seiner Ausführungen in der Zulassungsschrift erwarteten Angaben rechtliche Erheblichkeit zugekommen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist nicht anfechtbar.