Beschluss
2 A 176/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0110.2A176.24.00
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Leitsätze
1. Die zur Gefahrenabwehr tätige Behörde darf gegenüber dem Anscheinsstörer aufgrund einer ex-ante-Betrachtung auf der Primärebene zur Gefahrenabwehr einschreiten, diesen auf der Sekundärebene aber nur dann zur Kostenerstattung in Anspruch nehmen, wenn er bei ex-post-Betrachtung die Anscheinsgefahr veranlasst oder zu verantworten hat.(Rn.11)
2. Einzelfall, in dem der Kläger den Anschein der Mitverursachung in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat.(Rn.12)
3. Bei der Divergenzrüge kommt es auf eine Abweichung von einer Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts an.(Rn.13)
4. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen und die Beweiserhebung sich auch nicht aufdrängen musste.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. August 2024 – 6 K 1414/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.084,57 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die zur Gefahrenabwehr tätige Behörde darf gegenüber dem Anscheinsstörer aufgrund einer ex-ante-Betrachtung auf der Primärebene zur Gefahrenabwehr einschreiten, diesen auf der Sekundärebene aber nur dann zur Kostenerstattung in Anspruch nehmen, wenn er bei ex-post-Betrachtung die Anscheinsgefahr veranlasst oder zu verantworten hat.(Rn.11) 2. Einzelfall, in dem der Kläger den Anschein der Mitverursachung in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat.(Rn.12) 3. Bei der Divergenzrüge kommt es auf eine Abweichung von einer Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts an.(Rn.13) 4. Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Beteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen und die Beweiserhebung sich auch nicht aufdrängen musste.(Rn.14) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. August 2024 – 6 K 1414/21 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.084,57 € festgesetzt. I. Nachdem es am Abend des 24.4.2021 zu mehreren Anrufen bei der integrierten Leitstelle gekommen war, wonach eine zunehmende schwarze Rauchwolke festgestellt worden sei und wahrscheinlich ein Flächenbrand vorliege, kam es in der A-Straße in A-Stadt zu einem Feuerwehreinsatz der Freiwilligen Feuerwehr des Beklagten. Diese rückte in der Zeit zwischen 20:06 Uhr und bis 20:10 Uhr mit insgesamt fünf Fahrzeugen aus. Dabei waren 26 Feuerwehrleute im Einsatz. Am Brandort stellte sich heraus, dass kein Flächenbrand vorlag, sondern Schaumstoffmatratzen verbrannt wurden. Mit Bescheid vom 19.5.2021 forderte der Beklagte vom Kläger einen Betrag von 1.131,97 Euro für den Feuerwehreinsatz vom 24.4.2021. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 25.5.2021 Widerspruch ein. Zur Begründung machte er geltend, dass der Kostenbescheid ohne die erforderliche vorherige Anhörung erlassen worden und deswegen formell rechtswidrig sei. Ferner sei nicht erkennbar, aus welchem Grund er als Adressat für den Kostenbescheid in Anspruch genommen worden sei. Er habe weder das Feuer verursacht noch sei er Eigentümer des betroffenen Grundstücks. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises B-Stadt am 28.9.2021 gab der Kläger an, es sei seine Frau gewesen, die die Matratzen aufgetürmt und angezündet habe. In dem ablehnenden Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, der Bescheid sei formell rechtmäßig, weil dem Kläger im Laufe des Widerspruchverfahrens das gebotene rechtliche Gehör gewährt worden sei. Er habe als Verursacher des Brandes in zurechenbarer Weise die Ursache für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr gesetzt. Seine Behauptung, seine Ehefrau sei in Wirklichkeit die Verursacherin des Brandes gewesen, könne nur als Schutzbehauptung gewertet werden. Aus dem Einsatzbericht der Polizei gehe hervor, dass der Kläger vor Ort gewesen sei und sich gegenüber dem Polizisten als Verursacher des Feuers zu erkennen gegeben habe. Die Ehefrau sei in dem Bericht nicht genannt. Die Verursachung der Gefahr sei auch zumindest grob fahrlässig erfolgt. Das private Abbrennen von Abfällen sei grundsätzlich verboten. Am 2.11.2021 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Er hat vorgetragen, er habe keine Gefahr verursacht, diese nicht unterhalten und sei auch nicht als Zustandsstörer für die Gefahr verantwortlich. Das Grundstück gehöre allein seiner Ehefrau. Im Zeitpunkt des Eintreffens der Feuerwehr sei das Feuer bereits heruntergebrannt gewesen. Seine Ehefrau habe mit einer Gießkanne neben der Feuerstelle gestanden. Er, der Kläger, sei dazu gekommen und habe sich auch mit der Polizei unterhalten. Es treffe nicht zu, dass er sich der Polizei gegenüber als Verursacher des Brandes zu erkennen gegeben habe. Seine Heranziehung als Verhaltensstörer zur Kostenbegleichung sei ermessensfehlerhaft. Mit Urteil vom 12.8.2024 – 6 K 1414/21 – hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 19.5.2021 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 5.10.2021 aufgehoben, soweit die geforderte Summe den Betrag von 1.084,57 Euro übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, der Kläger sei dem Grunde nach zu Recht zur Kostenerstattung für den Feuerwehreinsatz vom 24.4.2021 herangezogen worden. Rechtsgrundlage für die Kostenersatzforderung des Beklagten für den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr sei § 45 Abs. 2 Nr. 3 SBKG i. V. m. der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die Erhebung von Gebühren als Kostenersatz für die Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr A-Stadt vom 23.3.2016 (Kostensatzung). Nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SBKG könne die Gemeinde Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten von dem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher einer Gefahr oder eines Schadens verlangen, wobei der Kostenersatz gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 SBKG durch Satzung zu regeln sei. Letzteres sei durch die Kostensatzung der Gemeinde A-Stadt geschehen, die in § 1 vorsehe, dass für alle Leistungen, bei denen die Feuerwehr nicht zum unentgeltlichen Einsatz verpflichtet sei, nach Maßgabe dieser Satzung und des dazugehörenden Kostenverzeichnisses, das Bestandteil der Satzung sei, ein Kostenersatz erhoben werde. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Vorgangsbescheides stimmten nicht mehr, nachdem die zunächst ausgebliebene, gemäß § 28 Abs. 1 SVwVfG erforderliche Anhörung nachgeholt und damit der Verfahrensfehler gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 SVwVfG geheilt worden sei. Auch materiell rechtlich bestünden keine Bedenken gegen die Heranziehung des Klägers. Für die Beurteilung, ob eine Gefahr vorliege, sei regelmäßig auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene ex-ante Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des Einschreitens der Feuerwehr abzustellen. Unerheblich sei, wenn sich die Situation bei einer Betrachtung im Nachhinein als weniger gefährlich oder gar als harmlos herausstelle. Mit Blick auf eine effektive Gefahrenabwehr durch die Feuerwehr genüge es, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte ein Schaden oder eine Gefahr vermutet werden muss. Nach dieser Maßgabe bestünden am Vorliegen einer den Feuerwehreinsatz vom 24.4.2021 rechtfertigen Gefahrenlage keine Zweifel. Unstreitig stehe fest, dass das Verbrennen der Schaumstoffmatratzen eine starke Rauchentwicklung nach sich gezogen habe und damit die Annahme eines größeren Schadensereignisses, welches auch das Ausrücken größerer Mannschaftsstärke und mit mehreren Fahrzeugen nachvollziehbar erscheinen lasse, aus ex-ante-Sicht gerechtfertigt gewesen sei. Es liege in der Natur der Sache, dass gerade bei Brandereignissen wegen der Gefahr eines raschen Umsichgreifens eines Feuers eine schnelle Reaktion der Feuerwehr ebenso erforderlich sei wie eine im Zweifel großzügige Bemessung der eingesetzten Kräfte und Fahrzeuge. Die Gefahrenlage sei auch zumindest grob fahrlässig herbeigeführt worden. Mit Ausnahme von Gartenabfällen, deren Verbrennen unter besonderen Voraussetzungen zulässig sein könne, sei das Verbrennen von Müll, wie vorliegend der von Mäusen befallenen Matratzen, für Privatleute verboten. Derartige Abfälle seien gemäß §§ 3 Abs. 4, 7 KrWG der Kreislaufwirtschaft zuzuführen. Gegebenenfalls komme auch eine Strafbarkeit gemäß § 326 StGB in Betracht. Daneben berge das Verbrennen von Hausmöbeln oder, wie hier, größeren Mengen Schaumstoff grundsätzlich die Gefahr, schlimmsten Falls einen um sich greifenden Brand oder zumindest eine die Nachbarschaft belästigende Störung durch (womöglich sogar giftige) Rauchgase auszulösen. Da all dies allgemein bekannt sei, stelle sich ein Verstoß auch in subjektiver Hinsicht als zumindest grob fahrlässig dar. Der Kläger sei auch Verursacher im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 3 SBKG. Zur genaueren Begriffsbestimmung könne auf die polizeirechtliche Begrifflichkeit zurückgegriffen werden, weil es sich beim Brand- und Katastrophenschutz um eine besonders geregelte Materie der Gefahrenabwehr handele. Zudem verwende auch das allgemeine Polizeirecht im Rahmen der Verhaltensverantwortlichkeit den Rechtsbegriff der Verursachung einer Gefahr (§ 4 Abs. 1 SPolG). Für das Polizeirecht sei anerkannt, dass auch der sogenannte Anscheinsstörer im gefahrenabwehrrechtlichen Sinn Störer sei, sofern er nach pflichtgemäßer ex-ante-Beurteilung als ordnungsrechtlich verantwortlich erscheine, selbst wenn er dies aus ex-post-Sicht nicht gewesen sein mag. Unter einem Anscheinsstörer sei eine Person zu verstehen, die entweder durch ihr Verhalten eine Anscheinsgefahr oder, hinsichtlich einer real bestehenden Gefahr, durch ihr Verhalten einen Verursacherschein gesetzt hat, etwa weil sie sich nach außen als Verantwortlicher für diesen Zustand geriert hat. So liege der Fall hier. Nach sachgerechter Würdigung des Akteninhalts und der ausführlichen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei davon auszugehen, dass dieser sich, als die Feuerwehr auf das Hausgrundstück fuhr, zusammen mit seiner Ehefrau an der Feuerstelle befand. Der Kläger habe auch davon berichtet, dass die nach der Feuerwehr ankommenden Polizisten ihn zur Aufnahme der Personalien um seinen Personalausweis gebeten haben und er diesen zu diesem Zweck im Haus geholt und den Polizisten übergeben hat. Nicht davon berichtet habe er, dass er gegenüber den Polizisten oder den vor Ort befindlichen Feuerwehrleuten, namentlich dem Wehrführer, angegeben hätte, „nichts mit dem Feuer zu tun“ gehabt zu haben bzw. dass seine Ehefrau die allein Verantwortliche gewesen sei. In der Tat spreche der Einsatzbericht des Polizeikommandos inhaltlich eindeutig dafür, dass die Polizisten den Kläger als Verantwortlichen angesehen haben; anderenfalls wäre ein Hinweis auf eine entgegenstehende Angabe des Klägers im Einsatzbericht ebenso zu erwarten gewesen wie die Aufnahme der Personalien auch der Ehefrau des Klägers. Im Gespräch mit dem Wehrführer, das nach dessen bei den Akten befindlichen Vermerk wohl mit beiden Eheleuten geführt worden sei, sei es ersichtlich um anderes gegangen. Nach dem Inhalt des Vermerks dürfte dieses Gespräch nicht gänzlich konfliktfrei verlaufen sein und sich wohl maßgeblich um Fragen der Angemessenheit und Notwendigkeit des Feuerwehreinsatzes gedreht haben. Für die vor Ort eingesetzten Gefahrenabwehrkräfte habe die Anwesenheit des Klägers an der Feuerstelle objektiv den Anschein der (Mit-) Verursachung des Feuers durch den Kläger gegeben, nachdem weder aus dem äußeren Anschein noch durch entsprechende Angaben des Klägers oder seiner Frau Anhaltspunkte für einen anderen Geschehensablauf ansatzweise deutlich geworden seien. Da der Kläger den Anschein eigener (Mit-) Verursachung auch zurechenbar gesetzt habe, sei es im Prinzip zulässig, ihn auf der sogenannten Sekundärebene zur Kostenerstattung heranzuziehen. Hieran ändere sich nichts dadurch, dass mit seiner Ehefrau eine weitere polizeirechtlich verantwortliche Person, gegen die ein Kostenerstattungsbescheid hätte ergehen können, existiere. Nach § 45 Abs. 3 a SBKG würden mehrere Kostenersatzpflichtige als Gesamtschuldner haften. Allerdings ergäben sich in Bezug auf die Höhe des festgesetzten Kostenerstattungsbetrags – in Höhe von 53,40 Euro – rechtliche Bedenken. Gemäß § 4 Abs. 4 der Kostensatzung erfolge die Abrechnung der Einsatzzeiten minutengenau. Gemäß § 4 Abs. 3 der Kostensatzung beginne die Einsatzzeit für das Personal mit der Alarmierung und für Fahrzeuge und Geräte mit dem Verlassen des Feuerwehrgerätehauses. Die Einsatzzeit ende mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus. Da die eingesetzten Kräfte ausweislich des Einsatzberichts um 21:03 Uhr wieder ins Feuerwehrgerätehaus eingerückt seien, seien für das eingesetzte Personal tatsächlich genau 60 Minuten abzurechnen. Ausweislich des Einsatzberichts sei die Alarmierung um 20:03 Uhr erfolgt. Anderes gelte für die eingesetzten Fahrzeuge, welche zwischen 20:06 Uhr und 20:10 Uhr ausgerückt seien. Dementsprechend sei die abzurechnende Zeit für den Einsatz der Fahrzeuge jeweils um die entsprechenden Minuten zu reduzieren. Hieraus errechne sich eine Reduktion der festgesetzten Summe um 53,40 Euro. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil, soweit seine Klage abgewiesen wurde. II. Der fristgerecht gestellte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.8.2024 - 6 K 1414/21 - ist zulässig, aber unbegründet. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag des Klägers begründet weder die von ihm geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch belegt er das Vorliegen einer Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) oder eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Zur Begründung seines Zulassungsantrags macht der Kläger geltend, das Feuer sei von ihm nicht verursacht und nicht unterhalten worden. Insbesondere habe er selbst keine Abfälle verbrannt. Auch treffe es nicht zu, dass er im Anschluss an den Feuerwehreinsatz als Betroffener vernommen oder angehört worden sei. Er sei lediglich von der Polizei gebeten worden, seine Personalien anzugeben. Zur Sache sei er nicht befragt worden. Daher habe er auch keine Gelegenheit gehabt, Angaben zur Verursachung des Feuers zu machen. Es bestünden ernste Zweifel an der Richtigkeit des Urteils erster Instanz. Er habe kein Feuer gelegt und habe mit seiner bloßen Anwesenheit am Tatort keinen Anschein für die Verursachung des Feuers gesetzt. Aus der fehlenden Einlassung gegenüber der Polizei könnten keine Rückschlüsse gezogen werden. Daneben habe das Gericht erster Instanz sein Urteil auf eine falsche Tatsachenfeststellung gestützt. Welcher Anschein von ihm gesetzt worden sei, sei nicht ersichtlich und auch nicht ordnungsgemäß dargelegt worden. Insbesondere liege auch ein Aufklärungsmangel vor, da das Gericht erster Instanz keine Beweise erhoben und die von ihm vorgebrachten Beweise als unerheblich angesehen habe. Des Weiteren weiche die vom Gericht erster Instanz vorgenommene rechtliche Würdigung der Inanspruchnahme eines Anscheinsstörers von der gängigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ab. Ein Abstellen auf eine ex-ante-Sicht ohne Zeugenvernehmung und ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Störerin sei nicht zulässig. Die Frage, ob aus der maßgeblichen ex ante Sicht in der konkreten Situation eine Gefahr vorgelegen hat, unterliege der vollen gerichtlichen Nachprüfung. Diese sei vorliegend unterlassen worden und es sei auf reine Aktenvermerke verwiesen worden. Eine Maßnahme sei nur dann rechtmäßig, wenn sich die ex-ante-Prognose auf der Basis sämtlicher zum Zeitpunkt der Anordnung erkennbarer Umstände als fehlerfrei darstelle. Dafür sei wiederum erforderlich, dass die Prognose auf konkreten Tatsachen beruhe; eine allgemeine Plausibilität der Einschätzung oder schlichtes Erfahrungswissen reichten demgegenüber nicht aus. Von diesen allgemeinen Rechtsgrundsätzen sei das Verwaltungsgericht vollkommen abgewichen. Bei einem Kostenschuldner könnten auch nicht die gleichen Maßstäbe angesetzt werden wie bei einem Anscheinsstörer als sogenanntem Verhaltens- oder Zustandsstörer. Dabei habe das Verwaltungsgericht nicht nur vollkommen außer Acht gelassen, dass er vor dem Erlass des Kostenbescheids nicht einmal angehört worden sei. Darüber hinaus habe es fälschlicherweise die Grundsätze für die Inanspruchnahme des Anscheinsstörers auch auf die Kostenfolge ausgeweitet. Dies sei rechtlich unzulässig. Im Gegenteil stelle die Kostenpflicht bei Maßnahmen gegen einen Anscheinsstörer sogar einen Sonderfall dar. Bei einem polizeilichen bzw. ordnungsrechtlichen Vorgehen im Falle einer Anscheinsgefahr dürfe die Polizei zwar gegen denjenigen einschreiten, der nach ihrem Kenntnisstand beim Eingreifen dem Anschein nach Störer ist („Primärebene“). Auf Erstattung der Kosten eines unmittelbar ausgeführten Einsatzes könne sie ihn jedoch nur (auf der „Sekundärebene“) in Anspruch nehmen, wenn er bei rückschauender Betrachtung nach Aufklärung des Sachverhalts tatsächlich die Anscheinsgefahr veranlasst und zu verantworten habe. Hierfür gebe es vorliegend keine Anzeichen. Er, der Kläger, habe keinen Anschein gesetzt und seine bloße Anwesenheit neben seinem Haus lasse auch keinen Rückschluss auf seine Verantwortlichkeit zu. Entsprechende Ermittlungen und Anhörungen seien unterblieben und auch das Gericht erster Instanz habe keinen Beweis zu dieser Frage erhoben. Vor diesem Hintergrund sei die Berufung aus mehreren Gründen zuzulassen. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung bestehen dann, wenn gegen deren Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Anhaltspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.1Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511Vgl. OVG Saarlouis, Beschluss vom 25.11.2015 - 1 A 385/14 -, unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, 1164, und vom 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, NJW 2004, 2511 Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht dagegen die (vollständige) Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung.2Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, jurisVgl. BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, juris Der Senat hat nach Würdigung des Zulassungsvorbringens keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger dem Grunde nach zu Recht zur Kostenerstattung für den Feuerwehreinsatz vom 24.4.2021 herangezogen wurde. Nach § 45 Abs. 2 Nr. 3 SBKG kann die Gemeinde Ersatz der ihr durch den Einsatz der Feuerwehr und der die Feuerwehr unterstützenden Organisationen entstandenen Kosten von dem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursacher einer Gefahr oder eines Schadens verlangen. Dem Zweck der Ermächtigung und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht es in der Regel, wenn die Behörde die ihr entstandenen Kosten erhebt, weil sie in erster Linie eine dem Verursacher obliegende Aufgabe wahrgenommen hat. Eine Abweichung von dieser Regel kommt nur in atypischen Fällen in Betracht. Ein derartiger Ausnahmefall ist anzunehmen, wenn die beseitigte oder abgewehrte Störung der öffentlichen Sicherheit nicht in die Risikosphäre des Verantwortlichen fällt, etwa weil sie weder von ihm veranlasst noch für ihn vorhersehbar war, oder die konkrete kostenauslösende Maßnahme in erster Linie dem öffentlichen Interesse diente. Hierzu ist eine wertende Betrachtung vorzunehmen, welche die Risiko- und Interessenssphären des Störers und der Allgemeinheit voneinander abgrenzt. Während auf der einer effektiven Gefahrenabwehr dienenden Primärebene für die Prüfung, ob Maßnahmen der Gefahrenabwehr gerechtfertigt sind, die (subjektive) ex-ante-Perspektive der Einsatzkräfte maßgeblich ist, folgt die sekundärrechtliche Kostenebene dem Grundsatz der gerechten Lastenteilung und dem Gebot der rechtsstaatlichen Haftungsbegrenzung. Für die Erstattungsfähigkeit der Kosten einer Maßnahme zur Gefahrenabwehr ist dabei eine ex-post-Betrachtung maßgeblich. So darf die zur Gefahrenabwehr tätige Behörde gegenüber dem Anscheinsstörer zwar auf der Primärebene zur Gefahrenbeseitigung einschreiten, diesen jedoch auf der Sekundärebene nicht zur Kostenerstattung für den Einsatz in Anspruch nehmen, wenn sich ex post herausstellt, dass er die Anscheinsgefahr nicht veranlasst und zu verantworten hat. Kann bei der gebotenen ex-post-Betrachtung nicht festgestellt werden, dass der Anscheinsstörer tatsächlich Störer war, so ist er nur dann zum Kostenersatz verpflichtet, wenn er die Anscheinsgefahr oder den Anschein der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat.3Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24.2.2024 - 1 S 2283/20 -, und vom 16.8.2018 - 1 S 625/18 -, sowie Bayr. VGH, Urteil vom 8.7.2016 - 4 B 15.1285 -, jeweils bei jurisVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 24.2.2024 - 1 S 2283/20 -, und vom 16.8.2018 - 1 S 625/18 -, sowie Bayr. VGH, Urteil vom 8.7.2016 - 4 B 15.1285 -, jeweils bei juris Ausgehend von diesen Grundsätzen war eine Heranziehung des Klägers zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes gerechtfertigt. Dass hier eine Anscheinsgefahr vorlag, hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung bejaht. Ebenso unzweifelhaft lag eine grob fahrlässige Verursachung der wegen der starken Rauchentwicklung beim Verbrennen der Matratzen hervorgerufenen Anscheinsgefahr vor. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem erstinstanzlichen Urteil wird Bezug genommen. Maßgeblich für die Kostentragungspflicht des Klägers ist, dass dieser den Anschein der Mitverursachung und damit der Störereigenschaft in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat. So war der Kläger – neben seiner Ehefrau – vor Ort, als die Feuerwehr eintraf. Nach seinen eigenen Angaben hat er das Haus verlassen, als ein Einsatzfahrzeug der Feuerwehr mit Martinshorn in die Einfahrt des Steinbruchs, in dem sein Haus steht, einbog. Seine Äußerungen gegenüber der Feuerwehr führten dann dazu, dass diese die Polizei zum Einsatz hinzuzog. Aufgrund der Aufnahme seiner Personalien durch die Polizei musste ihm auch klar sein, dass diese ihn als (Mit-)Verantwortlichen für die Rauchentwicklung ansahen. Der Kläger hat nichts dafür getan, um diesen Eindruck auszuräumen. Insbesondere hat er gegenüber den Einsatzkräften der Polizei und der Feuerwehr nicht etwa behauptet, nichts mit dem Feuer zu tun zu haben. In dem Polizeibericht vom 19.5.2021 ist ausgeführt: „Der Anwohner hatte auf seinem Anwesen eine Schaumstoffmatratze verbrannt, die laut seinen Angaben von Mäusen befallen war, was zu erheblicher Rauchentwicklung führte.“ Auf eine (Mit-)Verursachung durch den Kläger deuteten ferner die von ihm und seiner Ehefrau gegenüber dem Wehrführer gemachten Äußerungen hin. Letzterer hat in seiner E-Mail vom 4.5.2021 mitgeteilt, dass die Beteiligten – gemeint sind offenbar der Kläger und seine Ehefrau – sich zu keiner Zeit einsichtig zeigten und sogar sagten, sie würden die Matratzen das nächste Mal nachts verbrennen, damit man den Rauch nicht sehen kann. Aufgrund dieser Äußerungen, ihrer beiderseitigen Anwesenheit an der Brandstelle und aufgrund des Umstands, dass ihre Matratzen auf dem von ihnen gemeinsam bewohnten Grundstück verbrannt wurden, sind die Eheleute nach außen hin gemeinsam als Verursacher der Anscheinsgefahr aufgetreten. Daher war die Inanspruchnahme des Klägers zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes als einer von mehreren Gesamtschuldnern rechtmäßig. Darauf, dass der Kläger von den Polizeibeamten nicht näher zur Sache befragt wurde, kommt es ebenso wenig an wie auf sein Vorbringen, „er hätte seine Ehefrau weder belasten noch denunzieren müssen“. Der Kläger kann sich ferner nicht auf den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) berufen. Eine Abweichung des erstinstanzlichen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts liegt nicht vor. Bei der Divergenzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO kommt es nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern allein darauf, ob das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts abweicht.4vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.1.2023 - 2 A 15/23 - und vom 4.9.2020 - 2 A 291/19 -, BRS 88 Nr. 85vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.1.2023 - 2 A 15/23 - und vom 4.9.2020 - 2 A 291/19 -, BRS 88 Nr. 85 Dies ist bereits nicht dargelegt. Abgesehen davon steht das Urteil auch mit der oben erwähnten „Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte“ im Einklang. Auf Seite 8 seines Urteils hat das Verwaltungsgericht klar zu erkennen gegeben, dass es für die Heranziehung zur Kostenerstattung auf der Sekundärebene maßgeblich darauf ankommt, dass der Kläger den Anschein eigener (Mit)Verursachung zurechenbar gesetzt hat. Soweit der Kläger vorträgt, es liege ein Aufklärungsmangel vor, da das Gericht erster Instanz keine Beweise erhoben und die von ihm vorgebrachten Beweise als unerheblich angesehen habe, kann er sich nicht auf das Vorliegen eines Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO berufen. Der bereits vor dem Verwaltungsgericht anwaltlich vertretene Kläger hat keine Beweisanträge in der ersten Instanz gestellt. Auf eine Vernehmung der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Ehefrau des Klägers als Zeugin wurde sogar im allseitigen Einverständnis verzichtet. Die Aufklärungsrüge stellt aber kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Vorinstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen und sich die Beweiserhebung (wie hier) auch nicht aufdrängen musste.5Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 - 2 A 229/19 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.3.2020 - 2 A 229/19 -, juris Da das Vorbringen des Klägers somit insgesamt keinen Grund für die von ihm beantragte Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO aufzeigt, ist sein Antrag zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.