Beschluss
2 A 97/25
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:1217.2A97.25.00
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Leitsätze
1. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist anzunehmen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgericht abweicht.
2. Eine unterbliebene, gebotene Sachaufklärung kann eine Gehörsverletzung darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör "umschlägt".
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. April 2025 – 3 K 660/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist anzunehmen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgericht abweicht. 2. Eine unterbliebene, gebotene Sachaufklärung kann eine Gehörsverletzung darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör "umschlägt". Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. April 2025 – 3 K 660/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der am 12.9.2003 geborene Kläger ist ein syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 10.9.2022 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10.10.2022 einen Asylantrag. Zuvor war ihm bereits am 19.7.2022 in Bulgarien internationaler Schutz zuerkannt worden. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 20.10.2022 gab der Kläger im Wesentlichen an, dass er gemeinsam mit seiner Familie im Februar 2022 illegal aus Syrien ausgereist sei und er, nachdem seine Mutter in Bulgarien Schutz erhalten habe, mit seinem Vater und seinen Geschwistern zur Familienzusammenführung nach Bulgarien gekommen sei. Dort habe er sich vom 4.4.2022 bis zum 10.9.2022 aufgehalten. Sie hätten in Bulgarien in einem Camp gelebt. Anschließend seien sie über Griechenland, Italien und Belgien nach Deutschland gereist. Ihr Ziel sei von Anfang an Deutschland gewesen und sie hätten nie in Bulgarien blieben wollen. Sie hätten gewusst, dass es in Bulgarien keine Perspektive und keine Arbeit gebe. Mit Bescheid vom 20.4.2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1) und verneinte das Vorliegen nationaler Abschiebungsverbote (Ziff. 2). Gleichzeitig wurde der Kläger zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Bulgarien angedroht (Ziff. 3). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festgesetzt (Ziff. 4). In der Begründung des Bescheides heißt es, dass der Asylantrag des Klägers wegen der bereits durch Bulgarien erfolgten Gewährung internationalen Schutzes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig sei. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Bulgarien, unter welchen der Kläger als anerkannter Schutzberechtigter leben werde, würden keine unabhängig von seinem Willen oder seinen Entscheidungen ergehende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen, so dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh nicht vorliege. Die hohen Anforderungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an den Gefahrenmaßstab seien nicht erfüllt. Am 4.5.2023 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung trug er vor, die derzeitige humanitäre Lage in Bulgarien begründe die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Abschiebeanordnung, weil er bei einer Rückkehr nach Bulgarien infolge systemischer Mängel des bulgarischen Asyl- und Aufnahmesystems der Gefahr einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung nach Art. 4 CRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. April 2025 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Unzulässigkeitsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides sei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach dieser Vorschrift sei ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedsstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt habe. Dies sei vorliegend der Fall, da Bulgarien dem Kläger internationalen Schutz zuerkannt habe. Dass der Schutzstatus nicht mehr bestehen könnte, sei weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Anwendbarkeit des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG sei hier auch nicht ausgeschlossen. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG, der die Regelung in Art. 33 Abs. 2a der Richtlinie 2013/32 umsetze, komme nicht zur Anwendung, wenn die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 GRCh bestehe. Ein solcher Verstoß gegen Art. 4 GRCh liege erst dann vor, wenn die elementarsten Bedürfnisse nicht befriedigt werden könnten, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen ("Bett, Brot, Seife"). Nicht entscheidungserheblich seien Mängel bei der Umsetzung von Integrationsprogrammen für Schutzberechtigte sowie die Nichtgewährung besonderer Leistungen an Schutzberechtigte. Die Ausnahme vom Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedsstaaten auch in Bezug auf die Sorge für Schutzsuchende und international Schutzberechtigte werde nicht an fehlende oder unzureichende staatliche Leistungen geknüpft, sondern an die tatsächlich menschenunwürdige Lage der Schutzsuchenden oder -berechtigten. Der Verstoß gegen Art. 4 GRCh müsse unabhängig vom Willen des Betroffenen drohen, wobei sich Schutzberechtigte auf den für Staatsangehörige des schutzgewährenden Staats vorhandenen Lebensstandard verweisen lassen müssten. Nach diesen Maßstäben drohe dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien keine gegen Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK verstoßende Behandlung. Ein vom Willen eines arbeitsfähigen und gesunden Schutzberechtigten unabhängiger "Automatismus der Verelendung" bei einer Rückkehr nach Bulgarien sei nicht festzustellen. Dabei sei nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung der Kläger bei seinem vorangegangenen Aufenthalt in Bulgarien erfahren habe, da auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer abzustellen sei (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse und deren umfassende Bewertung durch die Kammer sei davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Bulgarien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit drohe und er nach Ablauf eines Übergangszeitraums in der Lage sein werde, seinen Lebensunterhalt selbstständig auf dem – wenn auch schwierigen – bulgarischen Arbeitsmarkt zu bestreiten. Dabei lasse sich eine Gleichgültigkeit der bulgarischen Behörden, die zur Folge hätte, dass eine von staatlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geriete, in der sie ihre elementarsten Bedürfnisse nicht mehr befriedigen könnte, nicht feststellen. Die Ablehnung der Feststellung von Abschiebungshindernissen in Ziffer 2 des Bescheides sei ebenfalls rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung nach Bulgarien (Ziffer 3) beruhe auf den §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29.4.2025 – 3 K 660/23 – kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Begründung des Antrags vom 6.6.2025 (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) gebietet nicht die von dem Kläger begehrte Zulassung des Rechtsmittels. Ein Zulassungsgrund i.S.d. § 78 Abs. 3 AsylG ist nicht dargelegt. 1. Die seitens des Klägers geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts stellen keinen Berufungsgrund i.S.d. § 78 Abs. 3 AsylG dar. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in § 78 AsylG gegenüber dem Regelverfahren eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat. 2. Das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten in der Rechtssache stellt ebenfalls keinen Zulassungsgrund i.S.d. § 78 Abs. 3 AsylG dar. Abgesehen davon fehlt es an jeglicher Darlegung, worin diese besonderen Schwierigkeiten vorliegend bestehen sollen. Der bloße Hinweis darauf, dass bei der Entscheidung die gesamten Umstände bei einer Abschiebung des Klägers nach Bulgarien zu berücksichtigen seien, reicht hierzu nicht aus. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist nicht dargetan. Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine in dem angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt bzw. aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist.1vgl. die Beschlüsse des Senats vom 24.9.2025 - 2 A 88/24 - und vom 8.2.2024 - 2 A 210/22 -, jeweils bei juris.vgl. die Beschlüsse des Senats vom 24.9.2025 - 2 A 88/24 - und vom 8.2.2024 - 2 A 210/22 -, jeweils bei juris. Das diesbezügliche Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG setzt die Formulierung einer Tatsachen- oder Rechtsfrage voraus. Bereits daran fehlt es hier. Der Kläger hat insoweit lediglich vorgetragen, dass die hinreichende Aufklärung der zur Asylgewährung führenden persönlichen Umstände von grundsätzlicher Bedeutung sei. Damit hat er dem Darlegungserfordernis nicht einmal ansatzweise genügt. 4. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) ist ebenfalls nicht erfüllt. Der Kläger kann sich hierzu nicht auf das Urteil des Oberverwaltungsgericht Nordrhein/Westfalen vom 20.7.2021 - 11 A 1089/20.A - zu systemischen Mängeln des Asyl- und Aufnahmesystems in Bulgarien berufen. Eine Divergenz zur obergerichtlichen Rechtsprechung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist nur anzunehmen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Oberverwaltungsgericht, hier also dem OVG des Saarlandes, abweicht. Eine Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von dem Urteil irgendeines anderen Oberverwaltungsgerichts führt dagegen nicht zur Zulassung der Berufung.2vgl. den Beschluss des Senats vom 10.1.2025 - 2 A 176/24 -, jurisvgl. den Beschluss des Senats vom 10.1.2025 - 2 A 176/24 -, juris 5. Ein Verfahrensmangel im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt. Die Verfahrensrüge einer nicht ordnungsgemäßen Sachverhaltsaufklärung stellt keinen Berufungszulassungsgrund im asylverfahrensrechtlichen Sinne dar. Eine mögliche Verletzung der dem Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO obliegenden Aufklärungspflicht gehört nicht zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmängeln. Eine unterbliebene, allerdings gebotene Sachverhaltsaufklärung kann allenfalls im Einzelfall einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör darstellen, wenn ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO vorliegt, dass die Verletzung der Sachaufklärungspflicht des Gerichts in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör "umschlägt" (vgl. § 138 Nr. 3 VwGO). Dies kann vor allem dann der Fall sein, wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet werden.3vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.2.2020 – 15 ZB 20.30194 –, juris, Rn. 10 m. w. N.vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.2.2020 – 15 ZB 20.30194 –, juris, Rn. 10 m. w. N. Eine solche Gehörsverletzung hat der Kläger hier nicht dargelegt. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte der für den Fall der Abschiebung nach Bulgarien behaupteten drohenden unmenschlichen Behandlung durch seine Vernehmung als Partei nachgehen müssen. Insoweit fehlt es jedoch bereits an der Entscheidungserheblichkeit. Das Verwaltungsgericht hat hierzu auf Seite 10 seines Urteils ausgeführt, es sei nicht entscheidungserheblich, welche Behandlung der Kläger bei seinem vorangegangenen Aufenthalt in Bulgarien erfahren habe, da auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch die Kammer abzustellen sei (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.