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Urteil

2 C 148/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0319.2C148.24.00
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Leitsätze
1. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur zu verneinen, wenn eine subjektiv-rechtliche Betroffenheit des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt hier ein bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss für einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan von vornherein nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist.(Rn.25) 2. Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie umfasst den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.(Rn.25) 3. Eine Gemeinde kann sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.(Rn.28) 4. Die Beschränkung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Auswirkung eines beantragten Teilanstiegs von Grubenwasser in ehemaligen Steinkohlegruben durch zeitweisen Verzicht auf Pumpenbetrieb (hier bis zum Zielniveau von -320 m NHN, Phase 1) ohne Einschluss einer späteren möglichen, bisher aber nicht zur Zulassung beantragten und hinsichtlich der rechtlichen Realisierbarkeit ungewissen Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Anstiegs zur Erdoberfläche und eines drucklosen Auslaufs des Grubenwassers in Oberflächengewässer (Phase 2) unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(Rn.49) 5. Kleine und mittlere Bergschäden am Grundeigentum bzw. den kommunalen Einrichtungen einer klagenden Gemeinde sollen in der Abbauphase nach dem Willen des Gesetzgebers über das zivilrechtliche Bergschadensrecht der §§ 114 ff. BBergG reguliert werden. Sie sind deswegen im Rahmen der Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 48 Abs. 2 BBergG) nicht zu berücksichtigen und stellen gleichzeitig keinen Grund dar, die Zulassung des bergrechtlichen Betriebsplans abzulehnen. Diese Grundsätze gelten auch nach Aufgabe des Gewinnungsbetriebs fort bis zur abschließenden Abwicklung des Bergwerks in den bergrechtlich vorgesehenen Verfahren.(Rn.61) 6. Inwieweit die konkreten Auswirkungen eines geplanten Teilanstiegs von Grubenwasser unter den Aspekten drohender Hebungen sowie Erschütterungen (Grubenbeben) von Relevanz sind, ist von Gemeinde zu Gemeinde gesondert zu beurteilen. Ob eine Gefahr von schweren Schäden für Gebäude oder kommunale Einrichtungen besteht, hängt insbesondere von der Nähe zu einem Hebungsrandbereich und den zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten ab.(Rn.77) 7. Besteht bei dem beantragten Anstiegsniveau von -320 m NHN zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter (d. h. dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen wird) und dem Flutungsziel ein Potentialunterschied (also ein Druckunterschied) von mehreren 100 m, ist eine Veränderung der Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwassers regelmäßig ausgeschlossen.(Rn.104)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1) zwei Drittel und die Klägerin zu 2) sowie der Kläger zu 3) jeweils ein Sechstel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur zu verneinen, wenn eine subjektiv-rechtliche Betroffenheit des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt hier ein bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss für einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan von vornherein nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist.(Rn.25) 2. Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie umfasst den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.(Rn.25) 3. Eine Gemeinde kann sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.(Rn.28) 4. Die Beschränkung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Auswirkung eines beantragten Teilanstiegs von Grubenwasser in ehemaligen Steinkohlegruben durch zeitweisen Verzicht auf Pumpenbetrieb (hier bis zum Zielniveau von -320 m NHN, Phase 1) ohne Einschluss einer späteren möglichen, bisher aber nicht zur Zulassung beantragten und hinsichtlich der rechtlichen Realisierbarkeit ungewissen Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Anstiegs zur Erdoberfläche und eines drucklosen Auslaufs des Grubenwassers in Oberflächengewässer (Phase 2) unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.(Rn.49) 5. Kleine und mittlere Bergschäden am Grundeigentum bzw. den kommunalen Einrichtungen einer klagenden Gemeinde sollen in der Abbauphase nach dem Willen des Gesetzgebers über das zivilrechtliche Bergschadensrecht der §§ 114 ff. BBergG reguliert werden. Sie sind deswegen im Rahmen der Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 48 Abs. 2 BBergG) nicht zu berücksichtigen und stellen gleichzeitig keinen Grund dar, die Zulassung des bergrechtlichen Betriebsplans abzulehnen. Diese Grundsätze gelten auch nach Aufgabe des Gewinnungsbetriebs fort bis zur abschließenden Abwicklung des Bergwerks in den bergrechtlich vorgesehenen Verfahren.(Rn.61) 6. Inwieweit die konkreten Auswirkungen eines geplanten Teilanstiegs von Grubenwasser unter den Aspekten drohender Hebungen sowie Erschütterungen (Grubenbeben) von Relevanz sind, ist von Gemeinde zu Gemeinde gesondert zu beurteilen. Ob eine Gefahr von schweren Schäden für Gebäude oder kommunale Einrichtungen besteht, hängt insbesondere von der Nähe zu einem Hebungsrandbereich und den zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten ab.(Rn.77) 7. Besteht bei dem beantragten Anstiegsniveau von -320 m NHN zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter (d. h. dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen wird) und dem Flutungsziel ein Potentialunterschied (also ein Druckunterschied) von mehreren 100 m, ist eine Veränderung der Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwassers regelmäßig ausgeschlossen.(Rn.104) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1) zwei Drittel und die Klägerin zu 2) sowie der Kläger zu 3) jeweils ein Sechstel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage der Kläger gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klage ist zulässig. 1. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen sind die Kläger klagebefugt. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Klage nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Klagevorbringens zumindest möglich erscheinen.1vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5.3.2019 - 7 B 3.18 - juris (m.w.N.)vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5.3.2019 - 7 B 3.18 - juris (m.w.N.) Für die Annahme der Klagebefugnis reicht es daher aus, wenn eine Verletzung in eigenen Rechten nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann.2vgl. BVerwG, Urteile vom 15.10.2020 - 7 A 10/19 - und vom 28.11.2017 - 7 A 17/12 -, jeweils bei jurisvgl. BVerwG, Urteile vom 15.10.2020 - 7 A 10/19 - und vom 28.11.2017 - 7 A 17/12 -, jeweils bei juris Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und auf ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum berufen. Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung umfasst nach ständiger Rechtsprechung den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen.3vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.4vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 - 4 A 4.15 - BVerwGE 157, 73 Aus dem kommunalen Selbstgestaltungsrecht erwachsen einer Gemeinde Abwehransprüche dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. Denkbare Bergschäden an einzelnen Gebäuden, auch wenn diese in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt sind, stellen allerdings eine solche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts (noch) nicht dar.5vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 a. Ausgehend davon erscheint eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts der Klägerin zu 1) im vorliegenden Fall möglich. Zwar kommt nach dem Vortrag der Klägerin zu 1) eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit nicht in Betracht. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Umstand einer (sogar großflächigen) Betroffenheit von Bergsenkungen infolge eines zugelassenen bergbaulichen Vorhabens nicht zur Folge hat, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzogen werden. Eine Gemeinde ist rechtlich nicht gehindert, auch solche Gebiete zu überplanen, unter denen der Bergbau umgeht und auf die er sich deshalb in Form von Bergsenkungen auswirken kann. Rechtlich ist die Gemeinde – nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB – insoweit nur verpflichtet, in entsprechenden Bebauungsplänen die Flächen zu kennzeichnen, unter denen der Bergbau umgeht und bei deren Bebauung deshalb möglicherweise bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind. Dies gilt auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche.6vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/21 -, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach) Ebenfalls geklärt ist, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich sind, sondern ihnen zu folgen haben. Zu diesen natürlichen Gegebenheiten gehört auch das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze. Deren vom Gesetzgeber ermöglichter Abbau wirkt sich zwangsläufig auf die Erdoberfläche aus, etwa indem in bebauten Gebieten Bergschäden an Gebäuden eintreten können. Hieran muss sich eine Gemeinde mit ihren Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets anpassen. Sie unterliegt insoweit einer Situationsgebundenheit mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind.7vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 - 7 C 1.06 - BVerwGE 127, 259 Dies gilt auch für die fortdauernde Betroffenheit in der Phase der Stilllegung bergbaulicher Anlagen.8vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, juris Auch hierdurch wird die Klägerin zu 1) nicht an einer Bauleitplanung gehindert. Dies gilt nicht nur mit Blick auf etwaige durch einen Grubenwasseranstieg verursachte Bodenhebungen und Erschütterungen, sondern auch im Hinblick auf die von der Klägerin zu 1) befürchteten Naturgasaustritte auf ihrem Gebiet. Einschränkungen der Bebaubarkeit von Flächen mit Rücksicht auf Naturgasaustritte sieht die Rechtsordnung nicht vor.9vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, juris (zu Radon)vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 - 7 C 1/221 -, juris (zu Radon) Entgegen ihrer Ansicht ist die Klägerin zu 1) auch nicht berechtigt, durch den Grubenwasseranstieg verursachte Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter geltend zu machen. Eine Kommune kann sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.10vgl. BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 - und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 - jeweils bei jurisvgl. BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 - und vom 23.6.2021 - 7 A 10.20 - jeweils bei juris Es erscheint aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 1) durch die infolge von Hebungen/Senkungen bzw. Erschütterungen mit dem Grubenwasseranstieg einhergehenden Folgen des Vorhabens für die Funktionsfähigkeit ihrer kommunalen Einrichtungen in ihrem gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht verletzt ist. Das Stadtgebiet der Klägerin zu 1) liegt im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus. Vorliegend ist eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG nicht von vornherein ausgeschlossen, weil das „Dilsburgfeld“ teilweise innerhalb des Stadtgebietes der Klägerin zu 1) liegt und die beim geplanten Grubenwasseranstieg bis auf -320 m NHN erwartete maximale Schwinggeschwindigkeit für den Bereich Dilsburg mit 8 mm/s angegeben wird.11vgl. J., Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 mNN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, S. 36 Tabelle 10 sowie S. 48 Tabelle 15 (S. 3261 und 3273 der Verwaltungunterlagen)vgl. J., Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 mNN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, S. 36 Tabelle 10 sowie S. 48 Tabelle 15 (S. 3261 und 3273 der Verwaltungunterlagen) Hinzu kommt, dass die „Primsmulde“ unweit der Stadtgrenze der Klägerin zu 1) liegt und die beim geplanten Grubenwasseranstieg erwartete maximale Schwinggeschwindigkeit für diesen Bereich mit 23 mm/s angegeben ist, sodass es dort (wie schon beim Abbau) voraussichtlich die stärksten Erschütterungen geben wird.12vgl. J., Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 mNN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, S. 48 Tabelle 15 (S. 3273 der Verwaltungunterlagen)vgl. J., Gutachten zur Erschütterungsentwicklung während des Grubenwasseranstiegs auf -320 mNN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, S. 48 Tabelle 15 (S. 3273 der Verwaltungunterlagen) Bereits aus diesem Grund ist eine relevante Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen der Klägerin zu 1) zumindest in Betracht zu ziehen. b. Die Klägerin zu 2) ist ebenfalls klagebefugt. Die Verschlechterungsverbote und Verbesserungsgebote der §§ 27 Abs. 1 und 47 Abs. 1 WHG sind zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 - klargestellt, dass Art. 4 Abs. 1 lit. a Ziff. i der WRRL nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren. Danach sind die zuständigen Behörden verpflichtet, im Laufe des Genehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. Der mit der Wasserrahmenrichtlinie bezweckte "gute Zustand" aller Oberflächengewässer und des gesamten Grundwassers soll dazu beitragen, eine ausreichende Versorgung mit Grundwasser guter Qualität zu gewährleisten, wie es für eine „nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung" erforderlich ist; das Grundwasser soll „als Ressource für die menschliche Nutzung" geschützt werden.13vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 - 9 A 5/20 -, juris Nach der Rechtsprechung können diejenigen, die in Bezug auf den in Rede stehenden Grundwasserkörper zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt sind, eine drohende Verschlechterung der Qualität des Grundwassers gerichtlich kontrollieren lassen, da derartige Verschlechterungen ihre Nutzungsrechte zu beeinträchtigten drohen.14vgl. EuGH, Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 -, jurisvgl. EuGH, Urteil vom 28.5.2020 - C-535/18 -, juris Die Klägerin zu 2) kann sich daher als diejenige, der von der Klägerin zu 1) die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung übertragen worden ist, gegen eine drohende Verschlechterung des Grundwassers gerichtlich zur Wehr setzen. Dies folgt bereits daraus, dass etwaige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung im Falle der Aufgabenübertragung nicht von der Kommune selbst, sondern nur von dem Rechtsträger, dem die Aufgabe übertragen worden ist, geltend gemacht werden können.15vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 - 3 A 2.15 -, juris Entscheidend ist hier, dass die Klägerin zu 2) die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung in ihrem Hoheitsgebiet wahrnimmt. Aufgrund dieser abgeleiteten Berechtigung ist sie auch befugt, eine etwaige Verschlechterung der Qualität des Grundwassers gerichtlich überprüfen zu lassen. Ob eine solche Verschlechterung tatsächlich droht, ist dagegen eine Frage der Begründetheit. Im Rahmen der Zulässigkeit ist lediglich die – hier hinsichtlich der Klägerin zu 2) gegebene – Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu prüfen. c. Auch von einer Klagebefugnis des Klägers zu 3) ist auszugehen. Aus den oben genannten Gründen erscheint es möglich, dass der Kläger zu 3) durch die infolge von Hebungen/Senkungen bzw. Erschütterungen mit dem Grubenwasseranstieg einhergehenden Folgen des Vorhabens für die Funktionsfähigkeit seiner der Abwasserentsorgung dienenden Einrichtungen in seinen (ihm von der Klägerin zu 1) insoweit übertragenen) Rechten verletzt ist. 2. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der insbesondere innerhalb der nach Maßgabe des § 74 Abs. 4, 5 SVwVfG mit dem Ende der Frist für die Auslegung beziehungsweise einer diese ersetzenden Veröffentlichung im Internet (§ 3 Abs. 1 PlanSiG)16vgl. dazu das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz PlanSiG), hier in der Fassung vom 18.3.2021vgl. dazu das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz PlanSiG), hier in der Fassung vom 18.3.2021 in Lauf gesetzten Monatsfrist nach dem § 74 Abs. 1 VwGO, im konkreten Fall am 23.9.2021 erhobenen Klage bestehen nicht. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine darüber hinaus gehende umfassende objektiv-rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des in dem besonderen förmlichen Verfahren nach den §§ 72 ff. SVwVfG erlassenen Verwaltungsakts ist aus Anlass ihres Rechtsbehelfs nicht veranlasst. 1. Der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensmangel im Zusammenhang mit der Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 73 SVwVfG liegt nicht vor. Soweit der Kläger zu 3) diesbezüglich gerügt hat, der Beklagte habe seine Einwendungen aus dem Schreiben vom 15.1.2018 nicht in seine Entscheidung einbezogen, was aus dem Umstand folge, dass der Kläger zu 3) im Planfeststellungsbeschluss weder bei den Stellen aufgeführt sei, die um Stellungnahmen gebeten worden seien, noch unter denjenigen Beteiligten benannt sei, die Einwendungen geltend gemacht hätten, zeigt er keinen Verfahrensmangel auf. Nach § 73 Abs. 4 Satz 1 SVwVfG kann jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei einer Gemeinde nach § 73 Abs. 2 SVwVfG Einwendungen gegen den Plan erheben. Die im Anhörungsverfahren eingegangenen Einwendungen im Sinne des § 73 Abs. 4 SVwVfG sind zu erfassen und hinsichtlich ihres tatsächlichen und rechtlichen Gehalts auszuwerten. Besonders bei zahlreichen und umfangreichen Einwendungen – die oftmals dieselben Themen behandeln – ist es zweckmäßig und zulässig, den jeweiligen Einzelvortrag zu wichtigen Gesichtspunkten zu bündeln und so die Grundlage für den nachfolgenden Erörterungstermin zu schaffen (§ 73 Abs. 6 SVwVfG).17vgl. Stüer/Beckmann BauR-HdB, 6. Auflage 2025, Rn. 7872-7873vgl. Stüer/Beckmann BauR-HdB, 6. Auflage 2025, Rn. 7872-7873 Zu diesen nach Themenblöcken geordneten Einwendungen kann nachfolgend der Antragsteller Stellungnahmen abgeben, die in die Abwägung der Planfeststellungsbehörde eingehen können. Die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, der auch die Anhörung dient, kann sich auf die mehr als geringfügigen, schutzwürdigen und erkennbaren Belange konzentrieren.18vgl. Stüer/Beckmann BauR-HdB, 6. Auflage 2025, Rn. 7873vgl. Stüer/Beckmann BauR-HdB, 6. Auflage 2025, Rn. 7873 Nach § 74 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG hat die Planfeststellungsbehörde über die Einwendungen zu entscheiden, über die im Erörterungstermin keine Einigung erzielt worden ist. Hierbei hat die Planfeststellungsbehörde zu prüfen, ob die Einwendung Veranlassung gibt, die Feststellung des Plans abzulehnen, Schutzmaßnahmen anzuordnen oder dem Betroffenen einen Ausgleich in Geld zuzubilligen. § 74 Abs. 2 Satz 1 SVwVfG verlangt, dass die Planfeststellungsbehörde in der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses ihre Erwägungen zu den erhobenen Einwendungen darstellt. Sie braucht hierbei allerdings nicht zu jedem Vorbringen gesondert und ausdrücklich Stellung zu nehmen, sofern aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung deutlich wird, dass sie sich mit den vorgebrachten abwägungserheblichen Belangen befasst hat.19vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2022, § 74 Rn. 162vgl. Neumann/Külpmann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Auflage 2022, § 74 Rn. 162 Von einem Verfahrensfehler ist dann auszugehen, wenn ein Planfeststellungsbeschluss auf eine substantiierte Einwendung nicht eingeht. Der fehlenden Behandlung einer substantiierten Einwendung kann zugleich indizielle Bedeutung für die Annahme eines Abwägungsfehlers zugesprochen werden.20vgl. Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 74 Rn. 114vgl. Lieber, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 74 Rn. 114 Hiervon ausgehend ist es unschädlich, dass der Kläger zu 3) nicht explizit als Einwender in der Auflistung der beteiligten Stellen auf S. 24 ff. des Planfeststellungsbeschlusses aufgeführt worden ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die substantiierten Einwendungen des Klägers zu 3) – wenn auch nach Themen abstrahiert – inhaltlich erfasst, im Rahmen des Verfahrens berücksichtigt und in die Entscheidung eingestellt worden sind. Dies ist der Fall, weil die seitens des Klägers zu 3) geltend gemachten Einwendungen inhaltlich Berücksichtigung gefunden haben. Der Kläger zu 3) hat keinen Aspekt aufgezeigt, den er als Einwendung geltend gemacht, der aber im Verfahren der Planfeststellung inhaltlich nicht behandelt worden ist. 2. Auch der von den Klägern geltend gemachte Verfahrensmangel einer unterlassenen und fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) liegt nicht vor. a. Zunächst ist festzuhalten, dass die Kläger mit dem entsprechenden Vortrag nicht durch den § 6 Abs. 1 UmwRG ausgeschlossen sind. Nach der vorliegend gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG, 1 Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.3.1 Anlage 1 (Spalte 1) zum UVPG mit Blick auf das geplante jährliche Fördervolumen von 19,8 Mio. m³ Wasser UVP-pflichtige Vorhaben anzuwendenden Vorschrift hat der Kläger oder die Klägerin innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung ihrer Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden „Tatsachen und Beweismittel“ anzugeben.21vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 – 11 A 2168/20 –, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage – hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend – durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstelltvgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 – 11 A 2168/20 –, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage – hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend – durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstellt Diese 10-Wochen-Frist ist vorliegend eingehalten, da die Kläger ihren auf die UVP bezogenen Einwand, dass eine einheitliche und umfassende UVP für die Phasen 1 und 2 des Grubenwassergesamtkonzepts erforderlich gewesen wäre, bereits mit dem am 27.11.2021 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz erhoben haben. Damit stand der Lebenssachverhalt, aus dem der mit der Klage verfolgte Anspruch, hier auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021 hergeleitet wird, unverwechselbar fest. Ein späterer vertiefender oder ergänzender Sachvortrag ist insoweit nicht ausgeschlossen.22vgl. hierzu etwa Winkler, in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 – 7 A 14/93 –, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991vgl. hierzu etwa Winkler, in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Auflage 2018, § 6 UmwRG, Rn 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 – 7 A 14/93 –, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG 1991 b. Vorliegend ergibt sich die Verpflichtung zur Aufstellung eines (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans bereits für die geplante Phase 1 des Grubenwasseranstiegs aus den §§ 52 Abs. 2a, 57a BBergG in Verbindung mit den §§ 4, 6 UVPG, Nr. 13.3.1 in der Anlage 1 zum UVPG wegen des vorgesehenen Zutageleitens und von mehr als 10 Mio. m³ Wasser im Jahr. Danach ist hier bei einer vorgesehenen jährlichen Hebung von 19,8 Mio. m³ Wasser nach Maßgabe des § 51 Satz 1 UVPG eine nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes durchzuführende Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig. Für die vorliegende Zulassungsentscheidung waren die §§ 52 Abs. 2, 57a, 57c BBergG, 1 Nr. 9 UVPV-Bergbau, 18 UVPG in der vor dem 29.7.2017 (§ 171a S. 1 Nr. 1 BBergG) beziehungsweise vor dem 16.5.2017 (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG) geltenden Gesetzesfassung zugrunde zu legen. Wesentliche inhaltliche Änderungen ergaben sich daraus nicht. Dazu wurden die zwei Untersuchungsräume West für die Saar beziehungsweise Ost um den Klinkenbach und den Sinnerbach mit dem Mündungsbereich in die Blies gebildet. Berücksichtigt wurden dabei auch mögliche Wirkungen des Vorhabens. Eine schutzgutspezifische Erweiterung des Raums erfolgte für den Aspekt Oberflächengewässer (Stillgewässer) für den Altarm Wallerfangen aufgrund der durch die bestehende Verrohrung möglichen Wechselwirkung mit der Saar. Grundlage der UVP war die von dem Planungsbüro I. GbR bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im August 2017 erstellte Umweltverträglichkeitsstudie (im Folgenden: UVS).23vgl. dazu die Anlage 1a zum Zulassungsantrag, die im PFB auf Seite 3 als festgestellte Planunterlage der Entscheidung zugrunde gelegt wurdevgl. dazu die Anlage 1a zum Zulassungsantrag, die im PFB auf Seite 3 als festgestellte Planunterlage der Entscheidung zugrunde gelegt wurde c. Soweit die Kläger einen unzureichenden Umfang einer für das konkret zur Zulassung gestellte Vorhaben der Beigeladenen gebotenen Umweltverträglichkeitsprüfung beanstanden und damit einen Aufhebungsgrund nach § 4 Abs. 1 lit. a) UmwRG geltend machen, ist bereits zweifelhaft, ob sie klagebefugt sind. Bei der Abweisung der Klage der Gemeinde Nalbach hat das Bundesverwaltungsgericht klarstellend darauf hingewiesen, dass sich aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) keine Klagebefugnis der dortigen Klägerin habe herleiten lassen. Namentlich § 4 UmwRG über die Aufhebung einer Entscheidung wegen Verfahrensfehlern, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i.V.m. § 61 Nr. 1 VwGO auch für Rechtsbehelfe juristischer Personen gilt, die keine Umweltvereinigungen im Sinne von § 3 UmwRG seien, betreffe ausschließlich die Begründetheit eines Rechtsbehelfs. Die Vorschrift lasse den subjektiv-rechtlichen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weite durch einen Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung aus. Auch Unionsrecht gebiete keine abweichende Beurteilung. Aus diesen Ausführungen zum Nichtbestehen bereits einer Möglichkeit subjektiv-rechtlicher Betroffenheit (§ 42 Abs. 2 VwGO) lässt sich unschwer entnehmen, dass die für eine Individualklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Verletzung subjektiver Rechte des Rechtsbehelfsführers, hier der Kläger, diesen Verfahrensvorschriften selbst bei einer Nichteinhaltung nicht zu entnehmen wäre. Auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen Umweltverträglichkeitsprüfung kann sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen.24vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, NVwZ 2012, 573vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 – 9 A 30.10 –, NVwZ 2012, 573 d. Ob die Kläger sich hier auf eine fehlerhafte UVP berufen können, kann jedoch dahinstehen. Denn der Beklagte war vor Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsakts nicht dazu verpflichtet gewesen, das ein Ansteigenlassen des Grubenwassers bis zur Erdoberfläche umfassende Gesamtkonzept zum Gegenstand der Umweltverträglichkeitsprüfung zu machen, statt diese – wie geschehen – auf die den alleinigen Gegenstand der angefochtenen Rahmenbetriebsplanzulassung bildende „Phase 1“ zu beschränken. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass Funktion des übergeordneten bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans regelmäßig eine Prüfung der Zulassungsfähigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist, da ein solcher Betriebsplan im Einzelfall je nach den Fallumständen auch eine Prüfung größerer zeitlicher und räumlicher Abschnitte betreffen kann.25vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, NVwZ 2006, 1173vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, NVwZ 2006, 1173 Entgegen der Ansicht der Kläger lässt sich die Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Rahmenbetriebsplans nicht aus der Aufteilung des „Gesamtvorhabens Grubenwasseranstieg“ in zwei Phasen herleiten. Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG entsprechend den Abschnitten oder Stufen zugelassen werden, es sei denn, dass dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird (§ 52 Abs. 2b Satz 1 BBergG). Die Entscheidung, den Rahmenbetriebsplan gestuft oder abschnittsweise aufzustellen, liegt in erster Linie beim Unternehmen, denn dieses ist für die Aufstellung des Rahmenbetriebsplans verantwortlich. Die Möglichkeit einer Abschnitts- oder Stufenbildung dient dazu, durch eine räumliche oder zeitliche Aufteilung die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu erleichtern. Dies dient sowohl den Interessen des Unternehmers, für den die gestufte Erarbeitung der erforderlichen Planungsunterlagen eine erhebliche Erleichterung darstellt, als auch der zuständigen Behörde, der die abschnittsweise oder gestufte Zulassung eines Rahmenbetriebsplans erheblich leichter fällt, wenn der räumlich umfassende, technisch komplexe und zeitlich lang gestreckte Verfahrensgegenstand aufgeteilt werden kann.26vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 Rn. 90 f.vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 Rn. 90 f. Unzulässig ist eine Abschnittsbildung nach § 52 Abs. 2b Satz 1 BBergG allerdings wie erwähnt dann, wenn dadurch die erforderlichen Einbeziehungen der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich werden. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass bei der Umweltverträglichkeitsprüfung der übergreifende und gesamthafte Ansatz dieser Prüfung aus dem Blick gerät. Ein Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, soll nur zugelassen werden, wenn in Kenntnis sämtlicher Umweltauswirkungen bestätigt werden kann, dass die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Andererseits bietet eine Abschnittsbildung auch im Sinne der Umweltverträglichkeitsprüfung den Vorteil, dass nicht sämtliche Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens bereits vor Beginn der Maßnahme abschließend beurteilt werden müssen, sondern dass nach der Zulassung und Durchführung eines ersten Abschnitts gewonnene Erkenntnisse und gewachsene Erfahrungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung für spätere Abschnitte noch berücksichtigt werden können.27vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 Rn. 92vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 Rn. 92 Genau so liegt der Fall hier. Die von den Klägern angesprochene Phase 2, die nach dem Grubenwasserkonzept der Beigeladenen irgendwann in der Zukunft einen Grubenwasseranstieg auf ein Niveau beinhalten soll, das einen freien Auslauf des Grubenwassers in die Saar ermöglicht, ist deshalb zu Recht nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und des mit der vorliegenden Klage angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist vorhabenbezogen und knüpft an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts an. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 des UVPG der hier maßgeblichen, vor dem 16.5.2017 geltenden Fassung (vgl. dazu § 74 Abs. 1 UVPG n.F.) ein unselbständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, welches der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens dient. Nur die Auswirkungen des konkret zu beurteilenden Vorhabens sind Gegenstand einer UVP. Das Vorhaben wiederum bestimmt sich ausschließlich nach dem Antrag des Vorhabenträgers; insoweit gilt der Antragsgrundsatz. Gegenstand des Antrags der Beigeladenen war der Anstieg des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel auf - 320 m NHN und das daran anschließende (UVP-pflichtige) Heben des Grubenwassers nach Erreichen des Zielniveaus. Dieses UVP-pflichtige Vorhaben wurde einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen. Bei der vorliegend in Rede stehenden Phase 1 des geplanten Grubenwasseranstiegs im Rahmen der Abwicklung des Bergbaus handelt es sich – anders als bei einem Abschnitt einer Bundesfernstraße – um einen eigenständigen, auch ohne die sogenannte Phase 2 selbständig zu realisierenden und rechtlich abschließend beurteilbaren Teil des „Gesamtprojekts“, der zum einen beim Verzicht auf die Phase 2 aus welchen Gründen auch immer in einen dauerhaften Zustand überführt werden kann und der zum anderen mit Blick auf den von der Beigeladenen angestrebten Erkenntnisgewinn hinsichtlich der derzeit nicht abschließend zu beurteilenden Auswirkungen des im Ergebnis angestrebten vollständigen Verzichts auf eine Grubenwasserhaltung auch sinnvoll erscheint. Wie die Beigeladene und der Beklagte plausibel vorgetragen haben, macht die Realisierung der „Phase 1“ auch dann Sinn, wenn der anschließend vorgesehene Anstieg bis zur Oberfläche später nicht ins Werk gesetzt werden sollte. Der Beklagte hat insoweit überzeugend darauf hingewiesen, dass der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN, der den Gegenstand des vorliegenden Rahmenbetriebsplans bildet, und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel für sich genommenen eine sinnvolle, auf keine weiteren Anschlussmaßnahmen angewiesene und daher „vollwertige“ bergbauliche Einstellungsmaßnahme darstellt. Wichtige Effekte, nämlich der explosionssichere Abschluss großer Teile des untertägigen Grubengebäudes, die Überstauung der erschütterungsrelevanten Gebirgsschichten zur Vermeidung von Erschütterungen und die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben des Bewirtschaftungsplans des Saarlandes durch die Bündelung der Einleitung in die Saar mit der dadurch bewirkten Entlastung des Klinkenbachs und weiterer Oberflächengewässer und die Herstellung eines möglichst naturnahen und sich nach Menge und Güte selbstregulierenden Wasserhaushalts werden durch diese Maßnahmen erreicht. Ausgehend davon bringt der Anstieg bis -320 m NHN für sich betrachtet bereits eine Optimierung der Grubenwasserhaltung mit sich. Hinzu kommt der schon angesprochene Erkenntnisgewinn infolge der Erfahrungen mit dem (Teil-)Anstieg, der in künftige Planungen einfließen kann. Der Beklagte hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass Gegenstand des hier planfestgestellten Rahmenbetriebsplans eine Maßnahme der Einstellung des Bergwerksbetriebs im Sinne der §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 BBergG ist, die (ebenso wie der Gewinnungsbetrieb während der Abbauphase) einen dynamischen Prozess darstellt. Angesichts dessen kann der Ansicht der Kläger, es wäre hier eine einheitliche und umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung für Phase 1 und Phase 2 erforderlich gewesen, nicht zugestimmt werden. UVP-rechtlich unzulässig wäre beispielsweise die Stückelung eines Vorhabens mit dem Ziel, dass die jeweils einzelnen Teile des Vorhabens die Schwellenwerte einer UVP unterschreiten und damit eine UVP umgangen wird. Davon kann hier aber keine Rede sein. Durch die Zulassung des hier in Rede stehenden Rahmenbetriebsplans wird kein Planungstorso geschaffen, der nutzlos wäre, wenn es zu weiteren Planungsschritten nicht käme. Es handelt sich vielmehr um eine Einstellungsmaßnahme des Bergwerksbetriebs, die als solche dauerhaft realisiert werden kann und für sich genommen sinnvoll ist. Es sind auch keine nicht zu bewältigenden Auswirkungen oder Probleme ersichtlich, wenn sich die Beigeladene später zum Verzicht auf eine Durchführung der Phase 2 entscheiden würde oder sich dieses Vorhaben nicht als genehmigungsfähig erweisen würde. Im Ergebnis kann daher nicht von einer unzureichenden UVP im Sinne des § 4 Abs. 1 lit a) UmwRG ausgegangen werden, weil diese hier nicht bereits umfassend auch unter Einschluss der eventuell künftig realisierbaren Phase 2 durchgeführt wurde, zumal sich auch nach der Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht die Zulässigkeit von Abschnittsbildungen ohnedies nicht nach UVP-Recht bestimmt.28vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 10.4.12997 – 4 C 5.96 –, NVwZ 1998, 508vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 10.4.12997 – 4 C 5.96 –, NVwZ 1998, 508 e. Auch inhaltliche Mängel der im konkreten Fall auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 2, 57a, 57c BBergG, 1 Nr. 9 UVPV-Bergbau, 18 UVPG in der vor dem 29.7.2017 (§ 171a S. 1 Nr. 1 BBergG) beziehungsweise vor dem 16.5.2017 (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG) geltenden Gesetzesfassungen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung29vgl. den Abschnitt B.2, Seiten 32-63 im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021vgl. den Abschnitt B.2, Seiten 32-63 im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 sind nicht feststellbar. Die Kläger können in dem Zusammenhang nicht rügen, dass es an einer Darstellung der geprüften Alternativen fehle. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. müssen die von dem Vorhabenträger vorzulegenden Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und eine Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Die Vorschrift sieht zwar die Zusammenstellung (tatsächlich) geprüfter Alternativen vor, begründet aber keine materielle Pflicht zur Durchführung einer Prüfung von Alternativen. Da im vorliegenden Fall auf Grundlage des derzeitigen Kenntnis- und Prüfstands keine Alternativen zu dem UVP-pflichtigen Vorhaben geprüft wurden, sind folglich auch keine Alternativen darzustellen gewesen. 3. Eine Rechtsverletzung der Klägerin zu 1) kann nicht mit Blick auf von ihr befürchtete Schäden in Bezug auf die nur prognostisch bestimmbaren oberflächenwirksamen potentiellen Bodenbewegungen in Form von Hebungen bzw. Erschütterungen im Grubengebirge infolge des durch Veränderungen in der Grubenwasserhaltung vom Beklagten zugelassenen Anstiegs auf ein Zielniveau von -320 m NHN festgestellt werden. Eine Präklusion dieses Teils des Prozessvorbringens der Klägerin zu 1) über den § 6 UmwRG ist nicht anzunehmen. Dieses beinhaltet keinen „neuen Sachvortrag“, sondern lediglich eine Würdigung der vorliegenden gutachterlichen Entscheidungen. Die Klägerin zu 1) macht in dem Zusammenhang keine „neuen“, sie beschwerenden Tatsachen geltend, sondern nimmt eine inhaltliche rechtliche Bewertung der vorliegenden Gutachten vor. Der Vortrag wird daher von der genannten Fristenregelung nicht erfasst. Der Blick auf den durch den Rechtsbehelf insoweit zur Entscheidung des Senats gestellten Sachverhalt als solchen wird hierdurch nicht verändert. Die der Regelung im § 6 Satz 1 UmwRG zugrundeliegende gesetzgeberische Intention, den Prozessstoff von den Tatsachen her zu einem frühen Zeitpunkt „handhabbar“ zu machen, um das Gerichtsverfahren zu straffen,30vgl. auch dazu die Bundestagsdrucksache 18/12146 vom 26.4.2017 (Beschlussempfehlung des Fachausschusses zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, Seite 16, I.d.aa)vgl. auch dazu die Bundestagsdrucksache 18/12146 vom 26.4.2017 (Beschlussempfehlung des Fachausschusses zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung, Seite 16, I.d.aa) wird dadurch nicht berührt. Dass darüber hinaus eine – hier einmal unterstellte – Verspätung des Vorbringens im Sinne des in § 6 Satz 3 UmwRG in Bezug genommenen § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nach den konkreten Fallumständen und Verfahrensabläufen als „genügend entschuldigt" anzusehen wäre, wenn man das als neuen Tatsachenvortrag bewerten wollte, muss von daher hier nicht weiter vertieft werden.31vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2021 – 2 C 219/21 –vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 22.11.2021 – 2 C 219/21 – Inhaltlich ist davon auszugehen, dass das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht der Kommunen vom beachtlichen „öffentlichen Interesse“ im Verständnis von § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG umfasst wird.32vgl. etwa Vitzthum/Piens,in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum (PSV), Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Auflage 2020, § 48 Rn 60vgl. etwa Vitzthum/Piens,in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum (PSV), Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Auflage 2020, § 48 Rn 60 Zu den dort zu berücksichtigenden Rechtsgütern Dritter zählen die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung und das bei Gemeinden einfachrechtlich geschützte Eigentum an Grundstücken.33vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2017 – 7 C 17/15 –, NVwZ-RR 2017, 685 vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2017 – 7 C 17/15 –, NVwZ-RR 2017, 685 Danach kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. § 48 Abs. 2 BBergG erweitert die Befugnisse der Bergbehörde bereits im Verfahren der Betriebsplanzulassung und ergänzt insoweit den nicht nachbarschützenden § 55 Abs. 1 BBergG.34vgl. Frenz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2024, § 21 Rn. 36vgl. Frenz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2024, § 21 Rn. 36 Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen.35vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zu Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG und vom 4.7.1986 – 4 C 31.84 –, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hättevgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 – 7 C 11.05 –, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zu Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG und vom 4.7.1986 – 4 C 31.84 –, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte Da diese Prüfung bereits in das Zulassungsverfahren verlagert worden ist, kommt eine nachträgliche, auf § 48 Abs. 2 BBergG gestützte Untersagung allenfalls noch in Ausnahmefällen in Betracht.36vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 130vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn 130 „Überwiegende öffentliche Interessen” können einem bergbaulichen Vorhaben dann entgegenstehen, wenn „unverhältnismäßige Beeinträchtigungen” des Oberflächen-/Nachbareigentums zu erwarten sind. Solche unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen sind immer dann gegeben, wenn schwere Bergschäden drohen, die das Maß „kleinerer und mittlerer Schäden im üblichen Umfang” überschreiten, und wenn als Ergebnis einer Abwägung der beteiligten Interessen der Gewinnungsvorteil des Bergbauunternehmers geringer zu veranschlagen ist als der zu erwartende Schaden des Oberflächen-/Nachbareigentums.37vgl. Frenz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2024, § 21 Rn. 37vgl. Frenz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Auflage 2024, § 21 Rn. 37 Als schwere Bergschäden können solche Schäden bezeichnet werden, die einer Substanzzerstörung gleichkommen, also sogenannte Totalschäden.38vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.4.2010 – 17 K 4693/07 –, juris, Rn. 44 - 45, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 25.4.1989 - 12 B 2614/88 -, DVBl. 1989, 1013 (1015)vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.4.2010 – 17 K 4693/07 –, juris, Rn. 44 - 45, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 25.4.1989 - 12 B 2614/88 -, DVBl. 1989, 1013 (1015) Kleine und mittlere Bergschäden am Grundeigentum bzw. hier an den kommunalen Einrichtungen der Klägerin zu 1), die diese nicht in ihrem sachlichen Substrat bedrohen, sollen in der Abbauphase nach dem Willen des Gesetzgebers über das zivilrechtliche Bergschadensrecht der §§ 114 ff. BBergG reguliert und deswegen im Rahmen der Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 48 Abs. 2 BBergG) nicht berücksichtigt werden. Sie stellen dann gleichzeitig keinen Grund dar, die Zulassung des Betriebsplans abzulehnen. Da die UVP die materiellen Zulassungsvoraussetzungen des Vorhabens nicht verändert, erlangen solche nicht schweren Bergschäden unterhalb der Substanzverlustschwelle auch in dem Rahmen keine Bedeutung.39vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a, Rn. 133vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a, Rn. 133 Diese rechtlichen Vorgaben für die „Abwägung“ (§ 48 BBergG) sind ebenso bei der Abwicklung eines eingestellten Steinkohlebergbaubetriebs, auch mit Blick auf die der Regelung zugrunde liegende volkswirtschaftliche Bedeutung einer gesicherten Rohstoffversorgung bzw. wegen der besonderen Standortgebundenheit des Steinkohlebergbaus, zu berücksichtigen. Das Unterlassungsansprüche bei zulässigen Gewinnungsbetrieben ausschließende Bergschadensregime der §§ 114 ff. BBergG samt zugrundeliegender Duldungspflichten der Oberflächeneigentümer gegenüber bergbaulichen Einwirkungen und damit auch der sich auf Art. 28 Abs. 2 GG berufenden betroffenen Kommunen gilt nach Aufgabe des Gewinnungsbetriebs fort bis zur abschließenden Abwicklung des Bergwerks in den bergrechtlich vorgesehenen Verfahren. In der Fachliteratur wird die Fortgeltung der Maßstäbe zutreffend damit begründet, dass die Einstellung von Maßnahmen der Wasserhaltung in den Grubengebäuden auf eine durch den Bergbau geschaffene veränderte bauliche Situation trifft und damit ein durch die vorausgegangene Gewinnung begründetes Risiko auslöst. Hier begründet im Sinne des § 114 Abs. 1 BBergG nicht die Einstellung der Wasserhaltung die Haftung, sondern die vorausgegangene Gewinnung der Steinkohle.40vgl. Schulte, in: PSV, Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Aufl. 2020, § 114 Rn. 17, wonach insofern dieselbe Ausgangssituation bestehe wie bei durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräumen, die sich Jahre nach der Beendigung des Abbaus durch den Druck des Deckgebirges schließen; siehe hierzu insgesamt bereits Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 251/21 –, juris, Rn. 109vgl. Schulte, in: PSV, Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Aufl. 2020, § 114 Rn. 17, wonach insofern dieselbe Ausgangssituation bestehe wie bei durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräumen, die sich Jahre nach der Beendigung des Abbaus durch den Druck des Deckgebirges schließen; siehe hierzu insgesamt bereits Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 251/21 –, juris, Rn. 109 a. Hiervon ausgehend sind schwere Bergschäden an den kommunalen Einrichtungen der Klägerin zu 1) bei allen prognosetypischen Unsicherheiten nach den einschlägigen Fachgutachten nicht zu erwarten. Dies gilt zunächst für die Thematik grubenwasseranstiegsbedingt zu erwartender Hebungen des Geländes. Die für die Zulassungsentscheidung insoweit relevanten Sachverhalte hat der Beklagte ausreichend und zutreffend ermittelt und im Ergebnis unter Bejahung des Genehmigungsanspruchs der Beigeladenen vertretbar bewertet. Der Beklagte hat im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unter dem Aspekt „Sachgüterschutz Dritter“ zu § 48 Abs. 2 BBergG41vgl. zur nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift, allerdings zugunsten drittbetroffener Oberflächeneigentümer, BVerwG, Urteile vom 16.3.1989 – 4 C 25/86 –, DVBl. 1989, 672, und – 4 C 36/85 –, NVwZ 1989, 1157vgl. zur nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift, allerdings zugunsten drittbetroffener Oberflächeneigentümer, BVerwG, Urteile vom 16.3.1989 – 4 C 25/86 –, DVBl. 1989, 672, und – 4 C 36/85 –, NVwZ 1989, 1157 ausgeführt, er teile die Auffassung des M.-Gutachtens, wonach die grubenwasseranstiegsbedingten Bodenbewegungen großflächig und gleichmäßig aufträten und Schäden von einigem Gewicht nicht erwartet würden. Dies gelte erst recht für das hier planfestgestellte Ansteigen des Grubenwassers bis zu -320 m NHN.42vgl. dazu Nr. 4.4 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 86 f.vgl. dazu Nr. 4.4 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 86 f. Im Zusammenhang mit der Zulassungsanforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG betreffend den Gesundheits- und den (sonstigen) Sachgüterschutz heißt es u. a., die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs, insbesondere dadurch verursachte Bodenbewegungen, Erderschütterungen, Methan- und Radonaustritte und Vernässungen sowie Folgen für den Verschluss alter Schächte und den früheren tagesnahen Abbau seien im Detail Gegenstand des Abschlussbetriebsplans und der parallel erfolgenden Abschlussbetriebsplanzulassung. Zusammengefasst könne es ohne Unterscheidung der Zuordnung der einzelnen potentiellen Auswirkungen zu § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG oder zu § 48 Abs. 2 BBergG in der Anfangsphase des Grubenwasseranstiegs zu Bodensenkungen kommen. Nach den Erfahrungen des bereits erfolgten Grubenwasseranstiegs im Warndt sei durch die gutachterlichen Untersuchungen die Schlussfolgerung berechtigt, dass derartige Senkungsbeträge in einer schadensirrelevanten Größenordnung von wenigen Zentimetern lägen. Das maximale Bodenhebungspotential werde gutachterlich mit etwa 10 cm angegeben. Das aus den potentiellen Bodenbewegungen resultierende Schadenpotential sei gering und lasse Bergschäden, insbesondere schwere Bergschäden, nicht erwarten. Bodenbewegungen würden im Rahmen des Monitorings zudem messtechnisch überwacht. Grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen könnten nicht völlig ausgeschlossen werden, seien aber überwiegend mit nur geringen Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten zu erwarten. Eine Wahrscheinlichkeit schwerer Bergschäden auch in Würdigung potentieller Erschütterungen bestehe nicht.43vgl. dazu Nr. 3.3 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 66vgl. dazu Nr. 3.3 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 66 Im Zusammenhang mit dem Oberflächenschutz insbesondere in Bezug auf Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur wird weiter ausgeführt, auch die Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr als Folge etwaiger Bodenbewegungen des Grubenwasseranstiegs seien im Detail Gegenstand der Abschlussbetriebsplanzulassung. Auf Rahmenbetriebsplanebene könne zusammenfassend festgehalten werden, dass potentielle grubenwasseranstiegsbedingte Bodenbewegungen im Wesentlichen großflächig und gleichmäßig aufträten und daraus resultierende geringe Lageänderungen aller Voraussicht nach nicht schadensrelevant für Infrastruktureinrichtungen, wie etwa Schienen und Straßen sowie Gasleitungen und Abwasserrohre, seien. Relevante Bodenbewegungen würden über das der Vorhabenträgerin aufgegebene Monitoring erkannt.44vgl. dazu Nr. 3.5 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 68vgl. dazu Nr. 3.5 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 68 Gerade die letztgenannten Aussagen des Beklagten lassen sich inhaltlich auf die Frage einer möglichen Gefährdung gemeindlicher Einrichtungen der Klägerin zu 1) übertragen. Diese Prognosen sind tatsachenbasiert und auf der Grundlage der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gutachten nachvollziehbar. Danach konnte der Beklagte bei seiner Genehmigungsentscheidung im Ergebnis nicht davon ausgehen, dass die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen im Zuge des Ansteigenlassens des Grubenwassers im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) beeinträchtigt werden wird. Den ausgewerteten Gutachten lassen sich zu dieser Frage zusammengefasst folgende Aussagen entnehmen: Bestandteil der mit dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 18.8.2017 eingereichten Anlagen und gleichzeitig Bestandteil der festgestellten Planunterlagen ist ein zu diesen Fragen erstelltes Fachgutachten des Ingenieurbüros M. GmbH vom Februar 2016 (im Folgenden: IHS 2016).45vgl. das „Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, Bewertung des Einwirkungspotenzials und Monitoringkonzept – Anstieg bis -320 mNHN –“ vom 19.2.2016, Ordner 5 der Verwaltungsunterlagen, Bl. 1168 ff.vgl. das „Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, Bewertung des Einwirkungspotenzials und Monitoringkonzept – Anstieg bis -320 mNHN –“ vom 19.2.2016, Ordner 5 der Verwaltungsunterlagen, Bl. 1168 ff. Dieses Gutachten weist potentielle Unstetigkeitszonen aus, bewertet Einwirkungspotentiale auf die Geländeoberfläche, enthält einen Vorschlag für ein an die Ergebnisse angepasstes Monitoringprogramm und begründet das Erfordernis einer Fortschreibung in Abhängigkeit von Messergebnissen und weitergehenden Informationen.46Die geodätischen Höhen sind in dem Gutachten unter Bezug auf das Deutsche Haupthöhennetz 1992 (DHHN92) mit der Einheit „mNHN“ bezeichnet.Die geodätischen Höhen sind in dem Gutachten unter Bezug auf das Deutsche Haupthöhennetz 1992 (DHHN92) mit der Einheit „mNHN“ bezeichnet. Die Untersuchung geht von der durch Erfahrungen aus mehreren anderen, konkret benannten Abbaugebieten in Deutschland belegten Erkenntnis aus, dass die geplante Teileinstellung der bisherigen Grubenwasserhaltung bzw. der daraus resultierende Wiederanstieg des Grubenwassers Hebungen der Geländeoberfläche zur Folge haben wird, wobei danach neben der bergbaulichen Situation nach Einstellung des Abbaus der Einwirkung des Grubenwasseranstiegs auf die Grundwasserverhältnisse im Deckgebirge eine „ganz wesentliche Rolle“ zukommt. Die Gutachter führen dazu aus, dass nach den erwähnten praktischen Erfahrungen aus anderen ehemaligen Abbaurevieren die stärksten Hebungen in den Bereichen mit den (früher) stärksten Abbaueinwirkungen in Form von Bodensenkungen aufgetreten sind und die maximalen Hebungsbeträge „in einer mittleren Größenordnung um 2 bis 3 % der abbaubedingten Senkungen“ lagen. Bei neueren Untersuchungen im „Südlimburger Revier“ seien Bodenhebungen in einer Größenordnung von 3 bis 4 % (bis zu 35 cm) festgestellt worden, wobei hier bis zum Abschluss des Grubenwasseranstiegs mit Gesamthebungen in einer Größenordnung um 4 bis 5 % gerechnet werde. Diese im Vergleich zu anderen Stilllegungsbereichen des Steinkohlebergbaus etwas größeren Werte würden auf den vergleichsweise stärkeren Einfluss des Grubenwasseranstiegs auf die Grundwasserverhältnisse im dortigen Deckgebirge und auf die damit verbundenen zusätzlichen Dehnungsbewegungen im tertiären und kretazischen, also in der Kreidezeit47Die Kreidezeit ist der Abschnitt der Erdgeschichte, der etwa von vor 145 Mio. Jahren bis vor 66 Mio. Jahren andauerte, und verdankt ihren Namen den aufgefundenen, kalkhaltigen (Calciumcarbonat) Fossilien dieser Zeit.Die Kreidezeit ist der Abschnitt der Erdgeschichte, der etwa von vor 145 Mio. Jahren bis vor 66 Mio. Jahren andauerte, und verdankt ihren Namen den aufgefundenen, kalkhaltigen (Calciumcarbonat) Fossilien dieser Zeit. entstandenen, Deckgebirge zurückgeführt (vgl. dazu Abschnitt 3.2.1 in IHS 2016, S. 8 f.). Im Zusammenhang mit Risikofaktoren im Hinblick auf „schadensrelevante Unstetigkeiten“ heißt es weiter, dass schadensrelevante Bodenhebungsdifferenzen bisher nur aus dem Bereich der tektonischen Störungszone bzw. der dort als Schadenslinie aktivierten Bewegungsbahn „Rurrand“ (Erkelenzer Revier,48Das Gutachten benennt in Abschnitt 3.2.3 (S. 11) als dort wesentliche spezifische Charakteristika des Grubenwasseranstiegs einen vergleichsweise sehr schnellen Grubenwasseranstieg und eine frühzeitige Einbeziehung des Deckgebirges in den Anstieg der Druckhöhen, wodurch es einerseits zu einem verstärkten Bewegungsimpuls (Auftriebskräfte) und andererseits zu einer frühzeitigen Überlagerung mit Dehnungsvorgängen im Deckgebirge und damit insgesamt zu einer Verstärkung der Bodenbewegungen gekommen sei, was die Aktivierung der im Gebirge vorbezeichneten tektonischen Bewegungsbahn begünstigt habe.Das Gutachten benennt in Abschnitt 3.2.3 (S. 11) als dort wesentliche spezifische Charakteristika des Grubenwasseranstiegs einen vergleichsweise sehr schnellen Grubenwasseranstieg und eine frühzeitige Einbeziehung des Deckgebirges in den Anstieg der Druckhöhen, wodurch es einerseits zu einem verstärkten Bewegungsimpuls (Auftriebskräfte) und andererseits zu einer frühzeitigen Überlagerung mit Dehnungsvorgängen im Deckgebirge und damit insgesamt zu einer Verstärkung der Bodenbewegungen gekommen sei, was die Aktivierung der im Gebirge vorbezeichneten tektonischen Bewegungsbahn begünstigt habe. Wasserburg-Hückelhoven) bekannt geworden seien. Da in den anderen untersuchten Stilllegungsbereichen weder entsprechende Schäden festgestellt noch vergleichbare Unstetigkeiten ermittelt worden seien, seien die Voraussetzungen für die Ausbildung einer schadensrelevanten Unstetigkeit im Rahmen des Grubenwasseranstiegs „sehr spezifisch“ und die „Eintrittswahrscheinlichkeit insgesamt gering“. Das erhöhte Aktivierungspotential der erwähnten Bewegungsbahn sowie die hydraulische Wirksamkeit dieser Störung seien eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Hebungsbewegungen der „bergbaulich beeinflussten tektonischen Scholle“ im Wesentlichen auf eine Seite derselben begrenzt blieben und so signifikante Hebungsdifferenzen entstehen könnten. Nach diesen Erkenntnissen müsse ein erhöhtes Schadensrisiko durch die Ausbildung von Geländesprüngen oder Unstetigkeiten infolge unterschiedlicher Bodenhebungen an hydraulisch wirksamen tektonischen Störungszonen dort angenommen werden, wo der Kohleabbau nur auf einer Seite der Störung erfolgt sei und infolge des Grubenwasseranstiegs auch ein einseitiger Anstieg von Grundwasserständen bzw. Druckhöhen im Deckgebirge erfolge oder zu beiden Seiten der Störungszone aus anderen Gründen eine gegenläufige Entwicklung der Grundwasserstände im Deckgebirge vorliege. Zusätzlich werden die Erkenntnisse zur Entwicklung von Bodenhebungen in Abbaubereichen des Saarreviers mit bereits erfolgtem Teilanstieg beschrieben und ausgewertet (IHS 2016, Kap. 7, S. 50 ff.).49Insoweit heißt es abschließend, die dort maximal erfassten Hebungsbeträge summierten sich bis zum Jahr 2015 in den ehemaligen Abbauschwerpunkten im Warndt auf maximal 0,25 m und ließen – in Übereinstimmung mit Beobachtungen aus Nordrhein-Westfalen – eine Gesamthebung von schätzungsweise 0,30 m und damit in einer Größenordnung von rund 2 % der maximal dokumentierten abbaubedingten Bodensenkungen erwarten.Insoweit heißt es abschließend, die dort maximal erfassten Hebungsbeträge summierten sich bis zum Jahr 2015 in den ehemaligen Abbauschwerpunkten im Warndt auf maximal 0,25 m und ließen – in Übereinstimmung mit Beobachtungen aus Nordrhein-Westfalen – eine Gesamthebung von schätzungsweise 0,30 m und damit in einer Größenordnung von rund 2 % der maximal dokumentierten abbaubedingten Bodensenkungen erwarten. Bei der Beschreibung der methodischen Herangehensweise benennen die Gutachter vor dem Hintergrund konsequenter Weise u. a. eine Erfassung der maßgeblichen Bodensenkungsbereiche (Abbauphase) und der aus dem Abbau bekannten Unstetigkeiten, die Abgrenzung von Bereichen mit unterschiedlicher Bodenbewegungscharakteristik aufgrund von Abbauhistorie und Verlauf des Grubenwasseranstiegs, eine Erfassung und mechanische Bewertung der für den Abbau relevanten tektonischen Störungszonen sowie die Identifikation von Hebungsrandbereichen und eine Bewertung der potentiellen Einwirkungen auf die Geländeoberfläche durch ungleichmäßige Bodenbewegungen im Rahmen des in drei Phasen (Teilanstiegsphasen) betrachteten Anstiegs bis auf -320 m NHN (vgl. dazu Abschnitt 3.3 „Arbeitsschritte“ in IHS 2016, S. 12 ff.). Auf der Grundlage der Erkenntnisse über den Steinkohlentiefenbergbau in Nordrhein-Westfalen wurde eine dreistufige Klassifizierung des Risikopotentials aus Bodenhebungen im Zuge des Grubenwasseranstiegs mit Deckgebirgsüberlagerung nach „Einwirkungsklassen“ (1 bis 3) mit jeweils unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von möglicherweise schadensrelevanten Bodenhebungsdifferenzen erarbeitet, um vom Grundsatz her einen Vergleich von Risikofaktoren, Einwirkungspotentialen und tatsächlich aufgetretenen Schäden zu ermöglichen. Dazu heißt es u. a., nach heutigem Kenntnisstand bestehe „absolut betrachtet“ nur für die der Einwirkungsklasse 1 zuzuordnenden Bereiche („rote Zonen“) eine signifikante Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von schadensrelevanten Unstetigkeiten. Für die den Einwirkungsklassen 2 und 3 („gelbe“ bzw. „blaue Zonen“) zuzuordnenden Untergrundverhältnissen lägen bisher keine Angaben zu tatsächlich aufgetretenen Schäden infolge der durch den Grubenwasseranstieg aufgetretenen Bodenhebungen vor. Die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von schadensrelevanten Unstetigkeiten sei daher in diesen Bereichen nach dem heutigen Kenntnisstand „absolut betrachtet“ als gering einzustufen. Die Zuordnung zu einer der Einwirkungsklassen erlaube vom Grundsatz her keine Aussage zum Schadensrisiko bzw. zu der möglichen Schwere eines Schadens, da es sich lediglich um eine relative Zuordnung von Eintrittswahrscheinlichkeiten für das Ereignis „signifikante Bodenhebungsdifferenzen" bzw. „Unstetigkeit" handele (vgl. IHS 2016, S. 87). Für die Bewertung des Schadensrisikos spielten darüber hinaus die Art der Bebauung und die konkrete Ausbildung der Unstetigkeit (z. B. die absolute Versatzhöhe, Schiefstellung) eine Rolle. Die oben aufgeführten Einwirkungsklassen bezögen sich auf einen vollständigen Grubenwasseranstieg in einer Grube bis in das natürliche Vorflutniveau. Bei – wie hier – Teilanstiegen seien die Wahrscheinlichkeiten für das Auftreten von signifikanten, möglicherweise schadensrelevanten Bodenhebungsdifferenzen in den einzelnen Einwirkungsklassen jeweils nochmals herabgesetzt, da auch das Dehnungspotential des verbrochenen Steinkohlengebirges nur begrenzt aktiviert werde. Daher sei bei Teilanstiegen auch das absolute Bodenhebungspotential und eine ggf. erhöhte Anstiegsgeschwindigkeit als zusätzlicher Bewegungsimpuls für die Aktivierung einer singulären Scherbahn/Bewegungsfuge zu berücksichtigen. In der Zusammenfassung des Gutachtens von M. (S. 107-114) ist hinsichtlich des Bodenhebungspotentials ausgeführt, dass die höchsten Einstauhöhen und damit das größte Hebungspotential in den Bereichen erzielt würden, in denen der Abbau bis in Tiefen um -900 bis -1.300 m NHN hinuntergereicht habe (Nordfeld, Primsmulde-/Dilsburgfeld, Reden, Maybach). Hier könne beim Anstieg bis -320 m NHN in Abhängigkeit von der abgebauten Mächtigkeit mit maximalen Hebungsbeträgen um 0,1 m gerechnet werden. In den übrigen Bereichen seien nur vergleichsweise geringfügige Hebungen zu erwarten. Die Ausdehnung der Hebungsbereiche werde nach allgemeiner Erfahrung, auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Warndt, im Zuge des Anstiegs bis -320 m NHN nicht über die Bereiche hinausgehen, in denen der Abbau Bodensenkungen erzeugt habe („Einwirkungsbereich“ des früheren Abbaus). Den für die Bereiche der Wasserhaltung (im Folgenden: WH) WH Reden und der WH Duhamel ausgewiesenen möglichen Unstetigkeitszonen sei überwiegend nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen zuzuordnen (Einwirkungsklasse 3). Letztere seien für die den Einwirkungsklassen 2 und 3 zugeordneten Hebungsrandbereiche nicht völlig auszuschließen. Insgesamt sei das Schadensrisiko für den Bereich der WH Reden und der WH Duhamel beim Anstieg bis -320 m NHN jedoch als gering zu bewerten. Schwere Bergschäden (im Sinne von Totalschäden) seien nicht zu erwarten. Für Sonderbauwerke oder sensible Infrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität sei ggf. eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Aufgrund des begrenzten Gesamthebungspotentials und des geringen Schadenspotentials werde dem Monitoring v. a. ein präventiver Charakter zur Beweissicherung und zur Erweiterung der Bewertungsgrundlagen für zukünftige Grubenwasseranstiege im Saarrevier zugewiesen. Nachdem der Beklagte die Beigeladene im Verlauf des Genehmigungsverfahrens aufgefordert hatte, eine ergänzende Auswertung der durch den Abbau bedingten Bodensenkungen vorzulegen, bei dem auch die zuvor nicht einbezogenen vor 1969 getätigten Abbaue berücksichtigt sind, hat der Gutachter im Mai 2020 eine Ergänzung vorgelegt.50vgl. die „Stellungnahme zu ergänzenden Auswertungen zu den Bodenbewegungen“ vom 30.4.2020vgl. die „Stellungnahme zu ergänzenden Auswertungen zu den Bodenbewegungen“ vom 30.4.2020 Zuvor hatte die Beigeladene eine vollständige Auswertung aller im Anstiegsniveau bis -320 m NHN gelegenen Grubenbaue vorgenommen und die zugehörigen Bodensenkungen ermittelt. In der Stellungnahme heißt es zusammenfassend, die Ergebnisse der ergänzenden Senkungsberechnung bestätigten die bisherigen Annahmen im Hinblick auf die räumliche Verteilung der erwarteten Hebungsbereiche. Hinsichtlich der 2016 vorgenommenen Bewertung zum Auftreten von möglichen Unstetigkeitszonen im Rahmen des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN in den Wasserhaltungen Reden und Duhamel ergäben sich durch die ergänzende Auswertung zu den abbaubedingten Bodensenkungen keine zusätzlichen Erkenntnisse. Das Stadtgebiet der Klägerin zu 1) liegt im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus. Ihr südliches Gemeindegebiet berührt den Hebungsrandbereich B2 („Hilgensbergsprung“).51vgl. IHS 2016, S. 82 f. und Anlage 13 sowie den durch den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025 zur Akte gereichten Lageplan und die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters Dr. Heitfeldvgl. IHS 2016, S. 82 f. und Anlage 13 sowie den durch den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025 zur Akte gereichten Lageplan und die diesbezüglichen Ausführungen des Gutachters Dr. Heitfeld Dieser Hebungsrandbereich wurde von M. in die Einwirkungsklasse 3 (= geringe Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen) eingestuft.52vgl. IHS 2016, S. 86, 99vgl. IHS 2016, S. 86, 99 Zur Einordnung des Hebungsrandbereichs B2 zur Einwirkungsklasse 3 sind als Kriterien genannt:53vgl. IHS 2016, S. 98vgl. IHS 2016, S. 98 „Abbau begrenzende tektonische Störungszone ohne dokumentierte abbaubedingte Unstetigkeiten“ (vgl. Anl. 7). Für die den Einwirkungsklassen 2 und 3 zugeordneten Hebungsrandbereiche sei das Auftreten von Bodenhebungsdifferenzen/Unstetigkeiten im Rahmen des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN zwar nicht auszuschließen. Ein wesentlicher Bewertungsfaktor für den geplanten Anstieg in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel bis -320 m NHN sei aber die begrenzte Gesamteinstauhöhe. Dadurch könne in dieser Anstiegsphase nur ein begrenztes Bodenhebungspotential aktiviert werden.54vgl. IHS 2016, S. 95vgl. IHS 2016, S. 95 Hierbei ist zu sehen, dass während des Abbaus im Stadtgebiet der Klägerin zu 1) Senkungen in vergleichsweise geringem Umfang aufgetreten sind, zumal im Feld Primsmulde nur ein bzw. im Dilsburgfeld (überwiegend) nur zwei Flöze abgebaut worden seien.55vgl. hierzu die Anlage 4 zu IHS 2016 „Übersicht Abbaubereiche“(Bl. 1319 der Verwaltungsunterlagen)vgl. hierzu die Anlage 4 zu IHS 2016 „Übersicht Abbaubereiche“(Bl. 1319 der Verwaltungsunterlagen) Im Stadtgebiet der Klägerin zu 1) seien Senkungen bis ca. 2,5 m gemessen worden (während es in anderen Teilen des Saarlands bis zu 15 m Senkungen gegeben habe). In dem hier interessierenden Bereich Primsmulde-/Dilsburgfeld erfolgt beim Anstieg bis -320 m NHN der größte (zusätzliche) Grubenwasseranstieg um rund 760 m. Selbst bei dieser Anstiegshöhe ist nach M. – unter Berücksichtigung der Senkungen – lediglich mit Hebungen im Zentimeterbereich in einer Größenordnung 90 mm/s – bestätigt. Laut Energis seien in Saarwellingen, Bilsdorf und Körprich Untersuchungen am Leitungsnetz durchgeführt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass aufgrund des genannten Erschütterungsereignisses kein einziger Schaden am Leitungsnetz entstanden sei. Nach Auskunft der Energis seien Sorgen, dass induzierte Erschütterungen Gasleitungen beschädigen könnten und damit Explosionsgefahr bestünde, unbegründet. Eine im Jahr 2003 im Auftrag der Ruhrgas durchgeführte Untersuchung bezüglich der Auswirkungen von Erdbeben in Deutschland auf erdverlegte Leitungen habe ebenfalls bestätigt, dass die bei Erdbeben auftretenden laufenden Wellen keinen gravierenden Einfluss auf erdverlegte Leitungen hätten. Im Übrigen weise der Planfeststellungsbeschluss zutreffend darauf hin, dass selbst in den Bereichen, in denen es potentiell zu grubenwasseranstiegsbedingten Bodenbewegungen kommen könne, diese großflächig und gleichmäßig aufträten und daraus resultierende geringe Lageveränderungen aller Voraussicht nach für Infrastruktureinrichtungen wie Abwasserrohre nicht schadensrelevant seien. Die von der Klägerin zu 1) angeführten „tektonischen Störungszonen im Stadtgebiet" änderten nichts an dieser Bewertung. Das Gemeindegebiet umfasse teilweise den im M.-Gutachten bezeichneten Hebungsrandbereich B2, der jedoch der (geringsten) Einwirkungsklasse 3 zugeordnet sei (geringe Wahrscheinlichkeit von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen), wobei in diesen Bereichen zudem keine Bebauung vorhanden sei. Außerdem würden relevante Bodenbewegungen über das Monitoring erkannt und die Betreiber von entsprechenden Infrastruktureinrichtungen auf der Grundlage der Nebenbestimmung A 4.4 in das Monitoring einbezogen. Soweit die Kläger sich in ihrer ergänzenden Klagebegründung auf Vorkommnisse in Wassenberg (NRW) bezögen, seien ihre Ausführungen irrelevant. Die tektonischen Verhältnisse im dortigen Erkelenzer Revier seien nicht mit der Situation im Saarland vergleichbar. Auch der durch die Kläger behauptete Verstoß des Planfeststellungsbeschlusses gegen den Erblastenvertrag liege nicht vor. Zunächst könne die Klägerin zu 1) aus einem vermeintlichen Verstoß gegen den Erblastenvertrag keine Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung ableiten. Der Erblastenvertrag begründe Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen der RAG-Stiftung und den Bundesländern Saarland und NRW, sodass die Klägerin zu 1) hieraus keine Anspruchsposition herleiten könne. Zudem sei Gegenstand der angefochtenen Planfeststellung gerade nicht das vollständige Abstellen der Pumpmaßnahmen, sondern ein kontrollierter Anstieg auf -320 m NHN und ein anschließendes, dauerhaftes Heben und Einleiten des Grubenwassers in die Saar, also eine Fortsetzung der Pumpmaßnahmen. Ferner verpflichte der Erblastenvertrag die Beigeladene nicht dazu, das Grubenwasser in jedem Fall dauerhaft abzupumpen. Vielmehr sehe der Vertrag in § 4 Abs. 2 hinsichtlich der Grubenwasserhaltung ausdrücklich eine langfristige „Optimierung", also eine positive Veränderung des status quo vor, die gerade über den hier zugelassenen kontrollierten Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und das Heben und Einleiten von diesem Niveau erreicht werde. Auch das dem Erblastenvertrag zugrunde gelegte KPMG-Gutachten gehe nicht vom dauerhaften Erhalt des status quo aus, sondern enthalte an diversen Stellen Betrachtungen zu geänderten Grubenwasserständen und auch zu einer vollständigen Einstellung der Grubenwasserhaltung. Die Möglichkeit eines partiellen Anstiegs des Grubenwasserniveaus werde ausdrücklich beleuchtet. Da es aber in dem Gutachten darum gegangen sei, Kostenrisiken und Rückstellungen zu kalkulieren, müsse aufgrund der damals bestehenden Unsicherheiten über die Umsetzbarkeit von Grubenwasseranstiegen letztlich auf der Basis „ewigen Pumpens" gerechnet werden, um eine in jedem Fall verlässliche Finanzierungsbasis zu schaffen. Insoweit heiße es auf S. 60 des Gutachtens, dass „für die Zwecke dieses Gutachtens" von einer dauerhaften Grubenwasserhaltung „als Grundmodell" ausgegangen werde. Falsch seien schließlich auch die Rückschlüsse, die die Klägerin zu 1) aus Aussagen des KPMG-Gutachtens zu einem Sanierungserfordernis alter Schächte ziehe. Die von ihr zitierten Aussagen des Gutachtens bezögen sich auf den vollständigen Grubenwasseranstieg bis zum natürlichen Auslaufen. Ein solcher Anstieg würde ohne Zweifel weitere Sanierungsmaßnahmen an alten Schächten voraussetzen. Dies stehe aber vorliegend nicht in Rede. Mit Blick auf den hier planfestgestellten Grubenwasseranstieg sei es ausreichend, dass vor Zulassung sämtliche im Anstiegsbereich bis -320 m NHN liegenden Schächte auf ihre Standfestigkeit untersucht würden. Der Planfeststellungsbeschluss erläutere, dass die meisten dieser Schächte bereits dauerstandsicher verfüllt bzw. auf andere dem Stand der Technik entsprechende Weise gesichert seien und dass nach den Vorgaben des Abschlussbetriebsplans vor Beginn des Grubenwasseranstiegs sicherzustellen sei, dass alle Schächte im Einwirkungsbereich des Grubenwasseranstiegs gesichert seien (Nebenbestimmung Nr. 11 zur Abschlussbetriebsplanzulassung). Die Schächte unterlägen zudem einem Monitoring. Auch die Rügen der Klägerseite betreffend das Zulassungsverfahren, hier die „Aufsplittung“ in 2 Phasen, griffen nicht durch. Die vorliegende Klage beziehe sich auf den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021. Eine vermeintliche Rechtswidrigkeit der gesondert erteilten Abschlussbetriebsplanzulassung begründe keine Rechtswidrigkeit der Planfeststellung. Es handele sich insoweit um zwei rechtlich eigenständige Verwaltungsakte. Darüber hinaus würde die Wahl eines vermeintlich fehlerhaften Zulassungsverfahrens die Klägerin zu 1) nicht in eigenen Rechten verletzen, da sie kein subjektives Recht auf Zulassung im „richtigen" Verfahren habe und die Wahl eines vermeintlich falschen Genehmigungsverfahrens nicht in ihre materiellen, subjektiven Rechten eingriffe. Abgesehen davon seien die Ausführungen zum vermeintlich fehlerhaften Erlass eines Teilabschlussbetriebsplans in der Sache falsch und würden den Gegenstand des Klageverfahrens verkennen. Das Planfeststellungsverfahren könne sich nur auf das vom Vorhabenträger beantragte Vorhaben, also den Inhalt des zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplans, beziehen. Der Inhalt des hier zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplans beziehe sich einzig auf einen kontrollierten Anstieg des Grubenwassers auf -320 m NHN und ein anschließendes, dauerhaftes Heben und Einleiten des Grubenwassers am Standort Duhamel in die Saar. Dabei handele es sich um eine Maßnahme zur Einstellung eines Bergbaubetriebs im Sinne des § 53 Abs. 1 BBergG, die nach § 53 Abs. 1 i.V.m. § 55 Abs. 1 und 2 BBergG zuzulassen gewesen sei, da die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt seien. Eine Einstellung der Grubenwasserhaltung in der Weise, dass das Grubenwasser bis an die Tagesoberfläche ansteige und drucklos auslaufe, sei nicht Gegenstand der Betriebsplanung der Beigeladenen und des zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplans und könne daher durch den Beklagten nicht – weder in einem Rahmen-, noch in einem Abschlussbetriebsplan – zugelassen werden. Daher liege keine unzulässige Aufsplitterung in Teilplanungen vor. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger sei auch mit Blick auf behauptete Gefahren für Leben und Gesundheit durch Radonaustritte und Trinkwasserverunreinigungen nicht gegeben. Diese seien nicht befugt, Gesundheits- und Lebensgefahren der örtlichen Bevölkerung prozessstandschaftlich für diese geltend zu machen oder als Sachwalter von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange der Bürger zu vertreten. Ihnen stehe insoweit kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Abgesehen davon bestünden für das Gebiet der A. keine Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit befürchteten „Ausgasungen von Methan und Radon". Auch eine Verletzung von „Wasserrechten" in Gestalt einer Grund- und Trinkwassergefährdung durch den Grubenwasseranstieg sei nicht zu befürchten. Soweit die Klägerin zu 2) Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung moniere, stehe ihr bereits kein subjektives Recht zu. Eine kommunale Gesellschaft dürfe sich weder zum Kontrolleur staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalter von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange der Bürger vertreten. Soweit die Klägerin zu 1) eine mögliche Beeinträchtigung von Wasserrechten rüge, sei kein subjektives Recht erkennbar. Soweit sie Rechte auf die Klägerin zu 2) übertragen habe, sei sie nicht Trägerin von eigenen Rechten. Es sei auch nicht davon auszugeben, dass sie selbst Trinkwasser gewinne. Eine Verletzung subjektiver Rechte sei insoweit schon nicht möglich. Zudem habe die Klägerin zu 2) den Umfang der Aufgabenübertragung auf sie nicht konkret dargelegt und keine wasserrechtlichen Erlaubnisse oder Bewilligungen für die Grundwasserentnahme vorgelegt. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin zu 2) sei unsubstantiiert. Soweit sie Trinkwasser von Dritten (WVO) beziehe, betreibe sie selbst keine Trinkwassergewinnung und könne kein subjektives Recht geltend machen. Das einzige vorgelegte „Wasserrecht“ aus dem Jahr 1954 sei der Klägerin zu 1), nicht der Klägerin zu 2) erteilt worden. Unterstelle man die rechtliche Befugnis zum Zutagefördern von Grundwasser aus Brunnen im Stadtgebiet A-Stadt und ein subjektives Recht der Klägerin 2), werde dieses jedenfalls offensichtlich nicht verletzt, denn der im Planfeststellungsbeschluss zugelassene Grubenwasseranstieg bewirke keine Trinkwassergefährdung. Alle im Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden und Gutachter hätten eine Beeinträchtigung des Trinkwassers durch ansteigendes Grubenwasser sicher ausgeschlossen. Aus dem Planfeststellungsbeschluss folge, dass zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter (also dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen werde) und dem Flutungsziel (also dem Niveau von -320 m NHN) ein Potenzialunterschied (also ein Druckunterschied) von mehreren 100 m bestehe. Soweit die Klägerin zu 2) sich auf die Feststellungen im G.-Gutachten beziehe, folge hieraus ebenfalls keine Beeinträchtigung durch „Vermischung". Das G.-Gutachten stelle ausdrücklich klar, dass von dem geplanten Grubenwasseranstieg für die Trinkwassergewinnung keine Gefahr ausgehe. Außerdem sei der Gutachter zu der Erkenntnis gelangt, dass hydraulische Wirkungen zwischen Karbongebirge und Scheidtertal in den berechneten Szenarien nur unter Worst-Case-Annahmen beachtenswert seien. Diese für den Worst-Case-Fall prognostizierten geringen hydraulischen Änderungen im Scheidtertal gingen jedoch nach dem Gutachter mit keinerlei stofflichen Veränderungen („Grundwasserverunreinigungen") durch das Grubenwasser einher, da aus dem tiefen Karbon keine Grundwasserzuflüsse im Bereich der Trinkwassergewinnungsanlagen ankommen könnten. Sämtliche Erläuterungen zum Scheidtertal könnten im vorliegenden Klageverfahren allerdings dahinstehen, da das Scheidtertal für die Rechtspositionen der Klägerin zu 2) keine Bedeutung besitze. Das Scheidtertal befinde sich östlich von Saarbrücken, etwa auf halbem Weg zwischen Saarbrücken und St. Ingbert, etwa 16 km von A-Stadt entfernt und jenseits des von dem Grubenwasseranstieg betroffenen Gebietes. Nur für diesen Raum und das dortige Wassergewinnungsgebiet, in dem die Klägerin zu 2) kein Grundwasser gewinne, halte das G.-Gutachten auf S. 33 fest, dass „die Bandbreite der Beeinflussung aufgrund derzeit unsicherer Trennstromlinienverläufe und fehlender Felddaten die qualitativen Begriffe von vernachlässigbar bis beachtenswert überstreiche", und empfehle, im Zuge des späteren Monitorings die genannten Punkte abzuklären, auch wenn der Gutachter aus verschiedenen Gründen „eher die entwarnenden Rechenresultate als zutreffend" ansehe. Selbst für diesen Bereich empfehle er aber keinesfalls, den Grubenwasseranstieg aus Gründen des Trinkwasserschutzes zu unterlassen, sondern rege lediglich die Begleitung durch ein Monitoring an. Im Übrigen bezögen sich seine Bedenken allein auf das Scheidtertal. Für die Trinkwassergewinnung der Klägerin zu 2) halte der Gutachter abschließend und explizit fest, dass für das Unternehmen Stadtwerke A-Stadt keine Beeinträchtigungen eintreten würden. Ferner habe der Gutachter festgestellt, dass es stoffliche Veränderungen in den wasserwirtschaftlich genutzten Gebieten in dieser Grubenwasseranstiegs-Phase nicht geben werde, da das oberflächennähere Grundwasser keine Infiltrationen von tieferem Grubenwasser erfahre und keine erkennbare nachteilige Beeinflussung für die Gewinnungsgebiete der Wasserversorgungsunternehmen durch den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN zu erwarten sei. Insoweit entspreche die Einschätzung durch G. vollumfänglich den Einschätzungen des Gutachtens des Erdbaulaboratoriums Saar (ELS). Es lägen keine divergierenden Gutachtermeinungen vor. Eine Beeinflussung des Trinkwassers durch das ansteigende Grubenwasser sei offensichtlich ausgeschlossen. Ferner sei auch keine Beeinträchtigung durch den französischen Abbau beziehungsweise den Hochdruckdamm Warndt zu erwarten. Die Folgen des französischen Abbaus bzw. des dort bereits vollzogenen Grubenwasseranstiegs seien nicht dem vorliegenden Planfeststellungsbeschluss zuzuordnen und schon deshalb für das vorliegende Klageverfahren irrelevant. Aus diesem Grund habe der Gutachter G. sie in seinem Gutachten nicht weiter betrachtet. Im Übrigen seien die von der Klägerseite geäußerten Bedenken hinsichtlich der Stabilität/Standsicherheit des Hochdruckdamms Warndt unberechtigt. Der Hochdruckdamm befinde sich ca. 16 km von der Gemeindegrenze der Klägerin zu 1) entfernt. Ein hydraulischer Zusammenhang zwischen den Wassergewinnungsanlagen im Warndt und den Auswirkungen des hier beklagten Planfeststellungsbeschlusses bestehe nicht. Der Planfeststellungsbeschluss erläutere, dass der Hochdruckdamm Warndt die Wasserprovinzen Warndt und Luisenthal voneinander abgrenze, die vom hier genehmigten Grubenwasseranstieg nicht betroffen seien, und in keinerlei Wechselwirkungen zu dem Grubenwasseranstieg in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf/Duhamel auf -320 m NHN stehe. Eine Vermischung von Grubenwasser aus dem Warndt mit Grubenwasser aus den Provinzen Reden und Duhamel sei daher unmöglich. Ein Versagen des Hochdruckdamms sei zudem nicht zu erwarten; Maßnahmen zur Überwachung wären allenfalls in den bergrechtlichen Betriebsplänen zum Bergwerk Luisenthal vorzusehen. Des Weiteren sei keine Beeinträchtigung durch Bodenbewegungen zu erwarten. Soweit die Klägerin zu 2) geltend mache, dass eine Trinkwasserverunreinigung oder eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung durch von Bodenbewegungen ausgehende Schäden an Bauwerken und Anlagen ausgelöst werden könne, sei dies unzutreffend. Gravierende Beschädigungen von Bauwerken und Anlagen, insbesondere Wasser- und Abwasserkanälen, durch den Grubenwasseranstieg seien in keinem Fall zu erwarten. Das horizontale Leitungsnetz verfüge über eine Gesamtelastizität, welche Bodenbewegungen durch klimatische Ursachen, bauliche Mängel, wasseranstiegsbedingte Hebungen usw. bis zu einem gewissen Grad ohne erkennbare Schäden ausgleichen könne. Insbesondere sei auch ein Einsturz von Brunnen durch mögliche grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen selbst bei einer Worst-Case-Betrachtung ausgeschlossen. Die Kläger seien zudem mit ihrem Vortrag in der ergänzenden Klagebegründung vom 21.3.2022, wonach ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG aus dem Umstand resultiere, dass sich Grubenwasseranstieg negativ auf die Energieversorgung auswirke, weil Grubengas nicht mehr im bisherigen Umfang gewonnen werden könne, nach § 6 UmwRG ausgeschlossen. Der Vortrag sei nach Ablauf der 10-Wochen-Frist für die Klagebegründung eingegangen. Die Kläger hätten die mit einer Grubengasreduzierung verbundenen Folgen sowie den vermeintlichen Ausschluss der Geothermiegewinnung bereits vor Ablauf der 10-Wochen-Frist vortragen können. Dass sich das Grubengas reduziere, sei bereits im Planfeststellungsbeschluss dargestellt und Gegenstand der gutachterlichen Untersuchungen, u.a. im G.-Gutachten, gewesen. Auch mit der Geothermienutzung habe sich der Planfeststellungsbeschluss befasst. Die Verspätung sei auch nicht aufgrund der erst nach Ablauf der 10-Wochen-Frist gewährten Akteneinsicht zu entschuldigen, da diese nicht erforderlich gewesen sei, um die Tatsachen vorbringen zu können. In der Sache sei es zwar zutreffend, dass sich die Menge an förderfähigem Grubengas mit dem Grubenwasseranstieg reduziere. Dies sei auch beabsichtigt, da auf diese Weise ein sicherer Abschluss des Grubengebäudes erreicht werde und sich die Möglichkeit von Naturgasaustritten reduziere. Die Vorteile aus der Grubengasnutzung beträfen indes nicht die Kläger selbst, sondern allenfalls die STEAG und andere Energieversorger sowie deren Abnehmer. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger scheide insoweit aus. Ungeachtet dessen habe die STEAG ihrerseits ihre Einwände gegen die Planfeststellung zurückgezogen. Im Übrigen irrten die Kläger, wenn sie unter Bezugnahme auf das G.-Gutachten einen „Totalverlust" des Grubengases behaupteten. Die Kläger bezögen sich auf Kapitel 9, S. 35 des Gutachtens, wo es heiße, dass bei Wassersättigungen zwischen 80 % und 90 % der jährliche Grubengaszustrom nur noch rund 4 Mio. m³ und damit weniger als ein Zwanzigstel der derzeit von STEAG abgesaugten Menge betragen würde. Hier sei jedoch der Zustand bei Vollflutung, nicht der genehmigte Anstieg des Grubenwassers auf -320 m NHN gemeint. Demnach erfolge bei einem Anstieg des Grubenwassers bis -320 m NHN kein „Totalverlust“, sondern es bleibe eine Grubengasgewinnung – wenn auch in reduziertem Umfang – weiter möglich. Im Übrigen hätten die Energieabnehmer keinen Anspruch auf Erhalt der Grubengasgewinnung und Bezug der Energie aus bestimmten Energiequellen. Insoweit sei erst recht nicht ersichtlich, inwieweit die Kläger eine Rechtsposition aus § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht ableiten könnten. Soweit die Kläger eine Rechtsverletzung wegen Beeinträchtigung der Geothermie-Gewinnung geltend machten, stehe ihnen ebenfalls kein subjektives Recht zu. Sie betrieben keine Geothermieanlage und hätten auch nicht geltend gemacht, Energie aus einer solchen Anlage zu beziehen. Abgesehen davon werde die Möglichkeit einer Geothermienutzung durch den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN in keiner Weise beeinträchtigt. Entsprechende Anlagen griffen nicht auf derart tief anstehendes Wasser zu, sondern die Erdwärme werde oberflächennah in etwa 100 m Tiefe gewonnen. Es gebe im Saarland (Stand heute) keine Tiefengeothermie, also auch nicht im Bereich der Klägerin zu 1). Ferner weise der Planfeststellungsbeschluss daraufhin, dass die Voraussetzungen für eine thermische Nutzung des Grubenwassers in Reden bereits vorlägen und die RAG AG die Ressource an interessierte Dritte zur Verfügung stellen werde. Insoweit sei nicht im Ansatz erkennbar, dass der angefochtene Planfeststellungsbeschluss die Geothermienutzung beeinträchtigen könne. Letztlich habe die Klägerseite die Feststellungen der Gutachter lediglich pauschal bestritten, jedoch in keiner Weise erschüttert oder widerlegt. Auch der Verweis auf jüngst geplante Untersuchungen des Europäischen Instituts für Energieforschung (EIFER) sei für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsverfahrens nicht relevant. Abgesehen davon, dass im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens natürlich nicht alle Forschungsvorhaben vorweggenommen werden könnten und müssten, um ein Vorhaben zulassen zu können, knüpfe das Vorhaben an Erkenntnisse an, die dem Beklagten vorlägen. Zudem sei während des planfestgestellten Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN nicht mit unkontrollierten Naturgasaustritten an der Oberfläche zu rechnen. Das durch die Kläger insoweit zitierte Gutachten der DMT aus dem Jahr 2018 sei für den hier streitgegenständlichen Fall nicht aussagekräftig, weil diese gutachterliche Stellungnahme vom 13.12.2018 einen Fall betrachte, um den es hier nicht gehe, nämlich die Abschaltung der Grubengasverwertungsanlagen. Im Vorfeld des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sei vorliegend sogar eine neue Absaugeinrichtung für die Baufelder König und Dechen südlich des Sinnerthaler Schachtes errichtet worden. Zudem müssten während des planfestgestellten Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN alle Grubengasabsaugeinrichtungen weiterbetrieben werden (auch bei nicht-wirtschaftlichem Betrieb); dies schreibe der Planfeststellungsbeschluss in der Nebenbestimmung Nr. 4.7.2 ausdrücklich vor (ebenso die Abschlussbetriebsplanzulassung unter Nr. 10). Demnach betrachte das DMT-Gutachten aus 2018 eine völlig andere Sachlage. Zudem bestätige es im Ergebnis die Auffassung des Beklagten, wonach das untertägig vorhandene Grubengas bei betriebenen Absaugeinrichtungen flächendeckend gefahrlos abgesaugt und verwertet werde und unkontrollierte Austritte verhindert würden. Wenn die DMT feststelle, dass sich „diese Problematik" (diffuse Grubengasaustritte) durch Grubenwasseranstiege noch verstärken könne, da diese Anstiege zunächst zu erhöhten Gasdrücken in der Lagerstätte führten, betrachte das Gutachten den Fall eines Grubenwasseranstiegs nach Außerbetriebnahme der Grubengasabsaugeinrichtungen, also einen hier nicht relevanten Fall. Völlig unverständlich seien die Ausführungen der Kläger zu einer angeblichen Übertragung von Gefahrenabwehrmaßnahmen auf die Beigeladene. Niemand zweifele die Zuständigkeit der Saarländischen Bergbehörden für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an; der angefochtene Planfeststellungsbeschluss greife in die gesetzliche Aufgabenzuweisung nicht ein. Die Befugnisse und Handlungsoptionen der beklagten Bergbehörde ergäben sich aus dem Gesetz. Zudem sei nach den Erkenntnissen aller beteiligten Fachleute keine nachteilige Beeinflussung der Trinkwassergewinnungsgebiete durch den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN zu erwarten und es sei konkret auch für die Trinkwassergewinnung der Klägerin zu 2) fachgutachtlich festgestellt worden, dass von dem Grubenwasseranstieg keine Gefahr ausgehe. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat die Beigeladene ausgeführt, der planfestgestellte Grubenwasseranstieg führe ausweislich der von ihr im Genehmigungsverfahren eingereichten Gutachten, der von dem Beklagten beauftragten Gutachten und dem Ergebnis der behördlichen Prüfungen im Planfeststellungsverfahren einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung zu keinen unzulässigen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, die Tagesoberfläche, die kommunale Planungshoheit, das Oberflächeneigentum sowie gesundheitliche Belange Dritter. Im Gegenteil gingen mit dem Grubenwasseranstieg Positiveffekte einher: Die Schadstofffracht des Grubenwassers werde sich nach einem temporären Anstieg in der Anfangsphase mittelfristig reduzieren, da sich stärker mineralisiertes Grubenwasser dichtebedingt in tieferen Lagen einschichte. Einleitbedingte Überschreitungen der zulässigen Schadstoffkonzentrationen in der Saar würden auch in der Anfangsphase sicher durch die vorgesehene und in Nebenbestimmung A.4.2.2.4a) des Planfeststellungsbeschlusses verbindlich vorgegebene Grubenwasserbehandlungsanlage verhindert. Durch die grubenwasseranstiegsbedingte Verbindung der Wasserprovinzen Reden und Duhamel könne das Grubenwasser nach Erreichen des Zielhorizonts von -330 m NHN vollständig am Standort Duhamel gehoben und eingeleitet werden. Dadurch könne die bisherige Hebung und Einleitung von Grubenwasser am Standort Reden beendet werden und der Klinkenbach als Einleitgewässer am Standort Reden sowie die unterhalb gelegenen Abschnitte der Blies und der Saar könnten auf etwa 70 km bis zum neuen alleinigen Einleitstandort Duhamel vollständig von Grubenwasser freigezogen werden. Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf Grundwasserhorizonte, die für die Trinkwassergewinnung nutzbar seien, und auf Trinkwassergewinnungsanlagen seien aufgrund des zwischen dem Zielhorizont des Grubenwasseranstiegs und dem zur Trinkwassergewinnung nutzbaren Hauptgrundwasserleiter bestehenden Druckgradienten von mehreren 100 m ausgeschlossen. Grubenwasseranstiegsbedingte Bodenbewegungen seien in einer vernachlässigbaren Größenordnung von max. etwa 10 cm Hebungen prognostiziert. Daraus resultierende Schäden seien unwahrscheinlich, schwere Bergschäden könnten ausgeschlossen werden. Während des Grubenwasseranstiegs mögliche Erschütterungen seien überwiegend nur mit geringen Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten zu erwarten. Methan- und Radonfreisetzungen würden in den überstauten Bereichen dauerhaft unterbunden. Während des Grubenwasseranstiegs mögliche verstärkte Verdrängungs- und Freisetzungsprozesse von Methan und Radon würden durch Absauganlagen abgefangen, Naturgasaustrittsstellen sowie Tagesöffnungen unterlägen einer messtechnischen Überwachung. Es lägen alle denkbar notwendigen wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Absicherung des Grubenwasseranstiegs im Zeitpunkt der Planfeststellung und auch im Zeitpunkt der Zulassung des Abschlussbetriebsplans mit Gestattungswirkung vor. Es sei zudem eine Umweltverträglichkeitsprüfung aufgrund UVP-Pflicht der Grubenwasserentnahme nach erfolgtem Grubenwasseranstieg gemäß § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau i.V.m. Ziffer 13.3.1 Anlage 1 des UVPG in dem dafür gemäß § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG erforderlichen Planfeststellungsverfahren durchgeführt worden. Zeitgleich mit der Planfeststellung sei der Abschlussbetriebsplan gemäß § 53 Abs. 1 BBergG für den Grubenwasseranstieg – und kein Sonderbetriebsplan – zugelassen worden. Die Kommunen im Betrachtungsraum und weitere Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich von dem Vorhaben berührt sein könnte, u.a. die Trinkwasserversorger, seien im Planfeststellungsverfahren von dem Beklagten über § 73 Abs. 2 SVwVfG beteiligt worden. Darüber hinaus hätten sich die Kommunen und sonstige potentiell Betroffene sowie Verbände im Öffentlichkeitsbeteiligungsverfahren mit Einwendungen und Stellungnahmen beteiligen können. Man habe Methan- und Radongasaustritten im Planfeststellungsverfahren auf Grundlage der dazu eingereichten bzw. eingeholten Gutachten besonderes Augenmerk geschenkt. Danach leide der streitgegenständliche Planfeststellungsbeschluss nicht an Defiziten, die der Senat noch im Verfahren 2 A 185/18 – gerade aufgrund der Unterschiede des dort behandelten Sonderbetriebsplanverfahrens zu dem hiesigen Planfeststellungsverfahren – angenommen habe. Bereits die Zulässigkeit der Klage sei fraglich. Eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit sei nicht anzunehmen. Die geltend gemachte Beeinträchtigung müsse unverhältnismäßig sein, setze also in Bereichen untertägiger Steinkohle aufgrund der dadurch bedingten situativen Vorbelastung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende schwere Bergschäden als Eingangsvoraussetzung voraus. Das bodenbewegungsbedingte Bergschadenrisiko sei jedoch auf Grundlage des Gutachtens des Ingenieurbüros Heitfeld–Schetelig insgesamt als gering einzustufen; schwere Bergschäden seien nicht zu erwarten. Beeinträchtigungen der Planungshoheit einer Gemeinde aufgrund von Erderschütterungen seien von vornherein nicht erkennbar. Unabhängig davon sei auch das Erschütterungspotential nicht geeignet, schwere Bergschäden zu verursachen. Das Erschütterungspotential des Grubenwasseranstiegs werde in dem Gutachten von Prof. J. für die Wasserprovinz Duhamel, in deren Bereich das Gemeindegebiet A-Stadt liege, für 0,1 % der Ereignisse mit max. 23 mm/s angegeben. Die Darlegungen der Gutachter seien hinsichtlich der allenfalls geringen Bodenbewegungen und des Erschütterungspotentials von den behördlich beauftragten Gutachtern Prof. G. und Prof. H. bestätigt worden. Bei dieser Sachlage sei bereits die Klagebefugnis zu verneinen. Denn das Eigentum schütze nur vor mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schweren, unverhältnismäßigen Bergschäden. Der Schutz der kommunalen Planungshoheit reiche nicht weiter, sondern bleibe hinter dem Eigentumsschutz zurück. Keinesfalls könne es ausreichen, dass eine Kommune gelöst von konkretisierten Planungen nur eine vermeintliche subjektive Planungsgrundlage – hier die Annahme zukünftiger Bergruhe – unabhängig von jeglichem Bezug zu der objektiven planerischen Gestaltung als Verletzung der kommunalen Planungshoheit rüge. Naturgasaustritte bzw. Radonaustritte, die die Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit der kommunalen Planungshoheit anspreche, seien keine Belange der kommunalen Planungshoheit. Denn selbst in Radonvorsorgegebieten i.S.d. § 121 Abs. 1 S. 1 StrlSchG, die im Saarland nicht ausgewiesen seien, seien bauliche Nutzungen uneingeschränkt möglich. Im Übrigen seien im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) keine Naturgasaustrittsstellen und damit auch keine Stellen, über die gleichzeitig mit Methan ggf. Radon freigesetzt werden könnte, verzeichnet. Das Auftreten neuer Gasaustrittsstellen in Bereichen bisher nicht auffälliger und nicht vorhersehbarer Bereiche werde von dem Gutachter Prof. G. – und von den Klägern unwidersprochen – als Restrisiko bezeichnet. Damit sei eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit der Klägerin zu 1) nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen. Eine Gemeinde sei im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes unter Berufung auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG nicht befugt, als Sachwalter von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger geltend zu machen. Hierbei sei zu sehen, dass das planungsrechtliche Abwägungsgebot vorliegend nicht in Rede stehe. Sowohl die bergrechtliche Planfeststellung, die eine gebundene Entscheidung darstelle, als auch die mit dem Planfeststellungsbeschluss erteilten wasserrechtlichen Erlaubnisse stellten keine Fachplanungsentscheidungen mit Abwägungsinhalt dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 9.2.2005 (Az.: 9 A 62/03) klargestellt, dass es nicht zu den Selbstverwaltungsangelegenheiten einer Kommune gehöre, als Sachwalter von Immissionsschutzbelangen ihrer Bürger oder allgemein des Umweltschutzes tätig zu werden. Ferner könne sich die Klägerin zu 2) betreffend die Trinkwasserversorgung nicht auf die wasserrechtliche Erlaubnis zur Wassergewinnung aus dem Jahr 1954 berufen, denn sie sei nicht Inhaberin der wasserrechtlichen Erlaubnis, weil diese der Klägerin zu 1) erteilt worden sei. Es sei zudem weder dargelegt, dass die Klägerin zu 2) Begünstigte einer Wasserschutzgebietsverordnung, Trägerin der öffentlichen Wasserversorgung oder Inhaberin eines Wasserförderungsrechts sei. Unabhängig davon sei eine Betroffenheit der Trinkwassergewinnung durch den Grubenwasseranstieg auch ausgeschlossen. Dies folge aus dem Gutachten des Erdbaulaboratorium Saar (ELS) und aus dem Gutachten des Gutachters Prof. G.. Auch die Berufung des Klägers zu 3) auf die ihm obliegende Pflicht zur Abwasserentsorgung gemäß § 56 WHG begründe keine Klagebefugnis. Inhalt des Selbstverwaltungsrechts des Klägers zu 3) als kommunaler Zweckverband sei gemäß § 3 Abs. 1 S. 1 KGG die Regelung seiner Angelegenheiten, d.h. die Regelung der Abwasserentsorgung in eigener Verantwortung. Eine Beeinträchtigung des Selbstverwaltungsrechts sei nur dann anzunehmen, wenn die Berechtigung und Verpflichtung des Klägers zu 3) zur Abwasserbeseitigung als solche in Frage gestellt wäre, was nicht geltend gemacht werde. Lediglich mittelbare Beeinträchtigungen der Abwasserbeseitigung stellten grundsätzlich keinen Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht als solches dar. Der Kläger zu 3) habe auch nicht dargelegt, dass der Grubenwasseranstieg Schäden verursache, die die Aufrechterhaltung der Abwasserentsorgung unmöglich machten und damit einer Entziehung seines Rechts auf Abwasserbeseitigung gleichkämen. Etwaige Schäden an der Abwasserkanalisation – diese hier einmal unterstellt – kämen nicht einer Entziehung des Rechts der Abwasserentsorgung gleich. Schäden, auch bodenbewegungsbedingte Schäden an der Kanalisation, könnten behoben werden. Das hätten die Erfahrungen des aktiven Abbaus gezeigt, der Schäden an der Kanalisation einzelner Kommunen verursacht, die Abwasserbeseitigung aber nie unmöglich gemacht habe. Die geringen grubenwasseranstiegsbedingt prognostizierten Bodenbewegungen ließen keine relevanten und erst recht keine einer Entziehung des Abwasserbeseitigungsrechts gleichkommenden Schäden erwarten. Ebenso könnten sich die Kläger nicht auf die von ihr mit der ergänzenden Klagebegründung vom 21.3.2022 angeführten Aspekte der Energieversorgung berufen. Die Kläger seien weder betreffend die Energieversorgung mit Grubengas noch betreffend das Fernwärmenetz selbst betroffen. Die klagende Kommune ziehe keine Energie oder Wärme aus einer Grubengas- oder Grubenwassernutzung. Die Energieversorgung sei zwar ein Aspekt der Daseinsvorsorge, sie sei jedoch nicht zwingend Teil der kommunalen Daseinsvorsorge und der einklagbaren kommunalen Selbstverwaltung, sondern werde typischerweise und so auch im Bereich der A. von privaten Energieversorgungsunternehmen wahrgenommen. In dieser Fallkonstellation könne eine Kommune Auswirkungen auf die von einem Dritten wahrgenommene Energieversorgung und damit auf dessen Rechte nicht geltend machen. Das gelte erst recht dann, wenn die Belange einer Kommune mangels Versorgung durch den vermeintlich betroffenen Energieversorger nicht berührt würden. Im Übrigen gehe der Energieversorger selbst nicht (mehr) von einer Beeinträchtigung seiner Interessen aus. Die Steag New Energies GmbH habe ihre geäußerten Bedenken zurückgezogen. Die Fernwärme-Verbund Saar GmbH habe zwar ihre Stellungnahme im Planfeststellungsverfahren nicht zurückgezogen, habe aber den Planfeststellungsbeschluss nicht beklagt. Die Kläger könnten sich nicht auf eine hypothetische, sie nicht betreffende und von dem Energieversorger nicht geltend gemachte, Betroffenheit der Energieversorgung berufen. Der von den Klägern angesprochene Lagerstättenschutz aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG diene öffentlichen Interessen und entfalte keine Drittschutzwirkung, jedenfalls keine Drittschutzwirkung zugunsten anderer als der an einem Bodenschatz Gewinnungsberechtigten. Die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBergG geforderte Sicherheit anderer Bergbaubetriebe entfalte Drittschutzwirkung allenfalls zugunsten dieser anderen Bergbaubetriebe, nicht zugunsten sonstiger Dritter. Zudem sei die Klage vollumfänglich unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verletze die Kläger nicht in drittgeschützten Rechten. Der Vortrag im Schriftsatz vom 21.3.2022, soweit er über den Vortrag der Klagebegründung hinausgehe, erweise sich bereits aufgrund innerprozessualer Präklusion gemäß § 6 Satz 1 UmwRG als unbegründet. Ungeachtet dessen könne der klägerische Vortrag auch in der Sache nicht durchgreifen. Die These der Kläger, dass sich die Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Phasen 1 und 2 hätte erstrecken müssen, sei unzutreffend. Denn die Phase 2 sei nicht Zulassungsgegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses und habe auch nicht Zulassungsgegenstand sein müssen. Eine auf die Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung ab -320 m NHN bezogene und beschränkte Umweltverträglichkeitsprüfung sei ausreichend gewesen. Auch ein Fehler aufgrund Unterlassens einer Alternativenprüfung liege nicht vor. Aus § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. resultiere eine Pflicht des Vorhabenträgers zur Darstellung der geprüften Alternativen, aber keine Alternativenprüfungspflicht. Da auf Grundlage des derzeitigen Kenntnis- und Prüfstands keine Alternativen zu dem UVP-pflichtigen Vorhaben geprüft worden seien, seien keine Alternativen darzustellen. Auch die Rüge der Kläger, dass seine Einwendungen im Planfeststellungsverfahren nicht berücksichtigt worden seien, sei unzutreffend. Aus dem Umstand, dass der Kläger zu 3) in der Auflistung der beteiligten Stellen auf S. 24 ff. des Planfeststellungsbeschlusses nicht genannt sei, ergebe sich nicht, dass die Einwendungen des Klägers zu 3) nicht berücksichtigt worden seien. Die Berücksichtigung von Einwendungen erfordere weder, dass alle Einwender namentlich aufgeführt würden, noch dass alle Einwendungen im Planfeststellungsbeschluss im Einzelnen – ggf. vielfach – wiedergegeben würden. Erforderlich – und ausreichend – sei vielmehr, dass die schriftliche Entscheidung erkennen lasse, dass die Behörde den Planfeststellungsbeschluss in Würdigung des Vortrags der im Verfahren Beteiligten erlassen habe. Die Planfeststellungsbehörde müsse daher auch in Würdigung des § 74 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht zu jedem Vorbringen gesondert und ausdrücklich Stellung nehmen, sofern aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung deutlich werde, dass sie sich mit den vorgebrachten abwägungserheblichen Belangen befasst habe. Diese Anforderungen erfülle der Planfeststellungsbeschluss auch hinsichtlich der Einwendungen des Klägers zu 3), weil alle von ihm vorgetragenen Überlegungen im Planfeststellungsbeschluss berücksichtigt worden seien. Die Kläger trügen selbst keinen einzigen Aspekt aus der Einwendung des Klägers zu 3) vor, der inhaltlich nicht berücksichtigt worden sei. Zudem könne sich die Klägerin zu 1) nicht gemäß § 48 Abs. 2 BBergG i.V.m. § 28 Abs. 2 GG auf eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit berufen. Soweit die nachhaltige Störung einer hinreichend konkreten und verfestigten Planung geltend gemacht werde, müsse als Eingangsvoraussetzung dargelegt werden, dass eine in der Planung objektiv zum Ausdruck kommende Gestaltung beeinträchtigt sei. Subjektive Annahmen hinsichtlich das Auftretens/Nichtauftretens bergbaulicher Einwirkungen seien planungsrechtlich irrelevant. Rechtlich geschützt sei nur die Planung als solche, die in objektivierten und qualifizierten Nutzungsbestimmungen gemäß § 9 BauGB zum Ausdruck komme. Die von den Klägern aufgestellte Behauptung, dass die Stadtverwaltung bei ihrer Bauleitplanung in der jüngeren Vergangenheit davon ausgegangen sei, dass mit schädlichen bergbaubedingten Einwirkungen auf die Erdoberfläche zukünftig nicht mehr zu rechnen und diese Planungsgrundlage bei einem Grubenwasseranstieg hinfällig sei, sei nicht geeignet, eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit zu begründen. Erforderlich sei vielmehr eine konkretisierte positive planerische Gestaltungsvorstellung einer Gemeinde; nur diese könne auf tatsächliche Konflikte mit anderen Vorhaben überprüft werden. Dazu hätten die Kläger nichts vorgetragen. Welche Planung der Klägerin zu 1) aus welchem Grund nicht umsetzbar sein solle, ergebe sich aus ihrem Vortrag nicht. Zudem seien das Grubenwasserkonzept der Beigeladenen und die daraus resultierenden – geringen – Auswirkungen, auch mögliche Bodenbewegungen in Form von Hebungen, ab Anfang 2014 bekannt. Der Scoping-Termin des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN habe Anfang 2015 stattgefunden. Im Oktober 2017 habe das Beteiligungsverfahren der Planfeststellung begonnen. Die Stadtverwaltung habe daher bei ihrer Bauleitplanung in der jüngeren Vergangenheit nichts anderes zugrunde legen, insbesondere nicht davon ausgehen können, dass es zu keinem Grubenwasseranstieg komme. Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit sei richtigerweise auch ganz unabhängig von den konkreten Inhalten der Planungen der Klägerin zu 1) auf Grundlage der zu erwartenden Einwirkungen des Grubenwasseranstiegs nicht möglich. Bereits untertägiger Steinkohlenbergbau mit den damit einhergehenden, schadengeeigneten Bodensenkungen bedeute keine notwendige Beeinträchtigung der Planungshoheit. Kommunen seien auch ausweislich §§ 5 Abs. 3 Nr. 2, 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB nicht gehindert, Flächen, unter denen Bergbau umgehe, zu überplanen, auch dann nicht, wenn Bergbau bodenbewegungsbedingt zu Bergschäden führen könne. Bergschäden, die im Fall des untertägigen Steinkohlenabbaus aufgrund der dadurch ausgelösten Bodensenkungen unverhinderbar seien, seien Gegenstand der dem Privatrecht zuzuordnenden Bergschadenliquidation und nicht Gegenstand der kommunalen Planungshoheit. Kleine bis mittlere Bergschäden seien von den dadurch betroffenen Eigentümern hinzunehmen, ohne dass ihnen ein Abwehrrecht zustehe. Ebenso könne eine Kommune keine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit auf der Grundlage möglicher leichter bis mittlerer Bergschäden geltend machen. Eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit setze daher, soweit bodenbewegungsbedingte Einwirkungen in Rede stünden, die Wahrscheinlichkeit schwerer Bergschäden zwingend voraus, wobei die Wahrscheinlichkeit schwerer Bergschäden nicht gleichbedeutend mit einer Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit sei, sondern dafür eine über eine Schadenswirkung hinausgehende und angesichts der Situationsgebundenheit von Kommunen unverhältnismäßige Beeinträchtigung vorliegen müsse. Die situative Vorbelastung umfasse auch das Erfordernis der Einstellung des Bergbaubetriebs nach Beendigung des Steinkohlenbergbaus. Im konkreten Fall seien Bergschäden nicht wahrscheinlich; schwere Bergschäden seien nicht zu erwarten. Auch mögliche hebungsbedingte Bodenbewegungen seien gutachterlich durch das Ingenieurbüro M. GmbH untersucht worden, wobei im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) Teile des Hebungsrandbereichs B2, der in die Einwirkungsklasse 3 eingestuft worden sei, lägen, sodass die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen gering sei. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Gesamthebungspotentials des derzeit nur bis -330 m NHN zugelassenen Grubenwasseranstiegs sei die absolute Wahrscheinlichkeit für das Auftreten signifikanter Bodenhebungsdifferenzen nochmals herabgesetzt. Ein zusätzliches Obergutachten sei nicht erforderlich. Die Verwertbarkeit der vorliegenden Gutachten in Frage stellende Mängel seien von den Klägern nicht geltend gemacht und lägen nicht vor. Auch grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen seien nicht zu erwarten. Nach dem Gutachten von Prof. J. sei für die Wasserprovinz Duhamel und dort den Bereich Primsmulde ein Erschütterungspotential mit einer maximal anzunehmenden Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s zu erwarten (Gutachten J., S. 48). 80 % aller erschütterungsbedingt ausgelösten Schwinggeschwindigkeiten würden unter 1 mm/s liegen, nur für 0,1 % werde eine Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s angenommen. Für den Bereich Dilsburg gehe der Gutachter von einem Erschütterungspotential von 1-8 mm/s, für den Bereich Nordfeld von einem Erschütterungspotential von 2,5 mm/s und für den Bereich Sprung von einem Erschütterungspotential von 0,5 mm/s aus. Die im Bereich Primsmulde, Wasserprovinz Duhamel, maximal prognostizierte Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s sei, wenn sie auftreten sollte, auf Grundlage der Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 3, geeignet, Schäden zu verursachen, lasse aber keine schweren Bergschäden erwarten. Der erkennende Senat habe bereits mit Beschluss vom 22.11.2007, Az. 2 B 181/07, entschieden, dass Erderschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten von bis zu 71,28 mm/s nicht erwarten ließen, dass schwere, d.h. über leichte bis mittlere Schäden hinausgehende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums verursacht würden. Ein von den Klägern postulierter Widerspruch der Begutachtung von Prof. J. zu einem früheren Gutachten der DMT im Zusammenhang mit dem Grubenwasseranstieg in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde bestehe nicht. Die eingereichte Stellungnahme der DMT vom 5.10.2012 sei vor Beginn des Grubenwasseranstiegs in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde erstellt worden, wohingegen das Gutachten von Prof. J. auf Grundlage der Erkenntnisse des gut zweijährigen Grubenwasseranstiegs in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde von Februar 2013 bis April 2015 erstellt worden sei und damit auf einer völlig anderen Datengrundlage basiere. Der gut zweijährige Grubenwasseranstieg in Feld Dilsburg Ost/Primsmulde unterhalb von Flöz Schwalbach habe 370 Erschütterungsereignisse verursacht, von denen bis auf ein Ereignis mit einer maximalen Schwinggeschwindigkeit von 7,5 mm/s am 15.9.2004 alle Ereignisse Schwinggeschwindigkeiten < 1 mm/s aufgewiesen hätten. Diese Ereignisse seien durch Prof. J. ausgewertet und darauf basierend eine Einschätzung des Erschütterungspotentials eines weiteren Grubenwasseranstiegs vorgenommen worden. Das Gutachten von Prof. J. basiere also auf den praktischen Erkenntnissen des bisherigen Grubenwasseranstiegs in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde und weiche auf dieser Grundlage von den früheren theoretischen Annahmen der DMT ab. Auch aus dem Gutachten von Prof. G. folge kein diesbezüglicher Widerspruch. Prof. G. habe sich in seiner Stellungnahme vom 14.1.2013 nicht mit einem Gutachten von Prof. J., sondern mit der Stellungnahme der DMT aus dem Jahr 2012 befasst. Das Gutachten von Prof. J. aus dem Jahr 2017 sowie das von Prof. J. im Zuge des Gerichtsverfahrens betreffend die Sonderbetriebsplanzulassung des Grubenwasseranstiegs in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde bis zur 14. Sohle im Jahr 2016 gefertigte Gutachten seien Grundlage der Begutachtung durch Prof. G. im hier streitgegenständlichen Planfeststellungsverfahren gewesen. In Kap. 8, S. 44 seines jetzigen Gutachtens habe Prof. G. ausgeführt, dass die quantitativen Abschätzungen im Gutachten von Prof. J. aus dem Jahr 2016 „wahrscheinlich noch einige Sicherheiten“ beinhalteten. Ein Widerspruch der auf den heutigen Erkenntnissen basierenden Begutachtung von Prof. J. zur Begutachtung von Prof. G. bestehe nicht. Die gutachterlichen Feststellungen von Prof. J. zu den maximal zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten seien auch durch den von dem Beklagten zur Erschütterungsproblematik speziell beauftragten Gutachter Prof. H. mit Stellungnahme vom 7.9.2017 bestätigt worden. Die von Prof. H. ausdrücklich in Bezug genommene Tabelle 15 des Gutachtens von Prof. J. beinhalte die Darstellung der aufgrund des Grubenwasseranstiegs in der Wasserprovinz Duhamel maximal anzunehmenden Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s im Bereich Primsmulde, 1-8 mm/s im Bereich Dilsburg, 2,5 mm/s im Bereich Nordfeld und 0,5 mm/s im Bereich Sprung. Soweit die Kläger frühere Fehleinschätzungen eines Gutachters – nicht der im hier gegenständlichen Planfeststellungsverfahren tätigen Gutachter – zu dem Erschütterungspotential anführten, betreffe dies die Vergangenheit. Eine gutachterliche Einschätzung aus dem Jahr 1998 habe sich im Nachhinein als unzutreffend erwiesen. Das bedeute weder die Rechtswidrigkeit der auf der gutachterlichen Einschätzung beruhenden Betriebsplanzulassung noch habe dies dazu geführt, dass weiterer Abbau behördlicherseits und seitens der Verwaltungsgerichte des Saarlands auf Grundlage neuer gutachterlicher Bewertungen als unzulässig eingestuft worden sei. Auch auf die hier streitgegenständliche Einstellung der Grubenwasserhaltung, die konkret und in Auswertung der bisherigen Erschütterungen untersucht worden sei, wirke sich die frühere Fehleinschätzung, die nicht Grundlage des Grubenwasseranstiegs sei, nicht aus. Zudem seien die Fragen der Ausgasung und mögliche Radonbelastungen von der DMT untersucht worden. Aus dieser Begutachtung folge, dass potentielle Risiken durch den Grubenwasseranstieg verursachter zusätzlicher Ausgasungen durch die Aufrechterhaltung bzw. Ermöglichung einer kontrollierten Grubengasabführung auch in den Bereichen, in denen vorhandene Gasabsaugungen aufgrund Überstauung unwirksam würden, so weit wie möglich minimiert würden. Die in Folge des Grubenwasseranstiegs beeinflusste Grubengasgewinnungsanlage Reden werde durch die gutachterlich im Ausgasungsgutachten der DMT vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich eine neue Gasabsaugungsanlage im Sinnerthal und zusätzliche Entgasungsleitungen in den Schächten Reden 4 und 5 zur Entgasung der Grubenbaue oberhalb der - 600 m Sohle, kompensiert. Damit sei sichergestellt, dass die bisher entgasten Bereiche auch zukünftig entgast werden könnten. Verbindlich vorgegeben sei dies in der Abschlussbetriebsplanzulassung, die den Grubenwasseranstieg – anders als die Rahmenbetriebsplanzulassung – bergrechtlich mit Gestattungswirkung zulasse. Dort sei auch geregelt, dass die bisher durchgeführte Grubengasabsaugung der STEAG zukünftig fortzuführen sei. Zudem seien etwaige deutliche Veränderungen der Grubengasabsaugung hinsichtlich der relevanten Betriebsparameter dem Bergamt Saarbrücken mitzuteilen, um daraus mögliche Rückschlüsse auf eine Veränderung der Menge oder der Konzentration der Gasaustritte an den Naturgasaustrittsstellen bzw. Tagesöffnungen prüfen und die Überwachung der Naturgasaustrittsstellen bzw. der Tagesöffnungen in Schachtbereichen ggf. anpassen zu können. Vollständig verhindert werden könnten Methangasaustritte nicht. Dies gelte bereits im Ist-Zustand und auch für die Phase des Grubenwasseranstiegs, in welcher erhöhte Freisetzungen angenommen würden. Seit jeher würden daher die im Saarland bekannten Naturgasaustrittsstellen – von denen keine im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) liege – überwacht, teilweise durch das Bergamt Saarbrücken und teilweise durch die Beigeladene. Diese Überwachung werde auch grubenwasseranstiegsbegleitend fortgesetzt. Hinzu komme die Überwachung von Schächten als potentielle Ausgasungsbereiche.Die Überwachung sei das geeignete Mittel zur Verhinderung von Gefahren. Die Entstehung gefahrgeneigter Konzentrationen könne so festgestellt werden. Auch Prof. G. formuliere in seinem Gutachten keinen dem Grubenwasseranstieg entgegenstehenden Hinderungsgrund, sondern fordere eine Überwachung. Dies gelte auch mit Blick auf Radonausträge, die im Saarland nicht relevant erhöht seien. Sechs Gemeinden im Saarland seien aufgrund vergleichsweise hoher Radonwerte als Untersuchungsgebiet eingestuft worden, in denen weitere Messungen durchgeführt würden. Das Gebiet A-Stadt gehöre nicht dazu. Das Monitoring-Konzept sehe für den Fall signifikant verstärkter Methanausgasungen zusätzliche Raumluftmessungen auf Radon an benachbarten Objekten vor. Für den Fall starker Erschütterungen mit mehr als 20 mm/s sehe das Monitoring-Konzept innerhalb des Einwirkungsbereichs an noch festzulegenden Objekten Methan- und Radonmessungen vor. Sie habe zugesichert, einen von Prof. G. angeratenen Alarm- und Überwachungsplan vorzulegen. Die Vorlage eines detaillierten Alarm- und Überwachungsplans vor Beginn des Grubenwasseranstiegs sei ihr mit der Abschlussbetriebsplanzulassung aufgegeben worden. Damit seien alle möglichen und erforderlichen Schutzvorkehrungen geregelt und die erforderliche Vorsorge gegen gasaustrittsbedingte Gefahren getroffen. Nach Beendigung des Grubenwasseranstiegs und Erreichen eines quasistationären Zustands nehme das Methanfreisetzungspotential – auch im Vergleich zum Ist-Zustand – ab, da Methan in den überstauten Bereichen gebunden werde. Dauerhaft führe der Grubenwasseranstieg zu einer Verringerung sowohl der Methangas- als auch der Radonfreisetzungen. Dies führe auch Prof. G. in seinem Gutachten aus. Wenn der Beklagte im Planfeststellungsbeschlusses formuliert habe, dass die Entstehung neuer Austrittsstellen unwahrscheinlich sei, entspreche dies der Darlegung von Prof. G., wonach während des Grubenwasseranstiegs „auch bisher nicht auffällige und unvorhersehbare Stellen für erhöhte Gasaustritte nicht gänzlich auszuschließen seien“. Nicht gänzlich auszuschließende Szenarien seien nicht wahrscheinlich. Prof. G. selbst habe dargelegt, dass es sich um Restrisikofälle handele. Unabhängig davon würden auch unwahrscheinliche Ereignisse in dem Alarm- und Überwachungsplan berücksichtigt. Dass dieser noch nicht vorliege, sei unproblematisch. Über die Vorgaben der Abschlussbetriebsplanzulassung sei sichergestellt, dass der Alarm- und Überwachungsplan vor Beginn des Grubenwasseranstiegs vorliege. Die durch die Kläger vorgelegte Studie, die sich auf russische Gebiete beziehe, habe keine Relevanz für das Saarland. Das Grubenunglück in Luisenthal im Jahr 1962 sei ein durch Grubengas ausgelöstes Grubenunglück innerhalb des untertägigen Bergwerksbereichs ohne Auswirkungen auf die Tagesoberfläche gewesen, sodass auch insoweit jeglicher Zusammenhang zu den hier betrachteten und durch einen Grubenwasseranstieg potentiell beeinflussbaren Ausgasungen an der Tagesoberfläche fehle. Auch aus dem Urteil des Senats vom 10.12.2019 (Az.: 2 A 185/18) folge nichts anderes. In der seinerzeitigen Situation sei davon ausgegangen worden, dass nicht abschätzbare und nicht erforschte Auswirkungen des Bergbaus vorlägen und daraus Auswirkungen auf Vermarktungsmöglichkeiten resultieren könnten. Ein entsprechender Sachverhalt liege hier nicht vor. Im hiesigen Verfahren seien die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Tagesoberfläche durch Bodenbewegungen und Erderschütterungen sowie Ausgasungen von Methan und Radon umfangreich gutachterlich untersucht worden. Ergebnis aller Gutachten sei, dass keine bzw. nur geringe Auswirkungen verursacht und auch etwaige neue Naturgasaustrittsstellen sowie etwaige erschütterungsbedingte Zunahmen von Radonaustritten durch die Überwachung kontrolliert werden und eine Entstehung von Gefahrenlagen dadurch verhindert werden könne. Bei dieser Sachlage bestehe kein Abwehrrecht der Kommunen im potentiellen Einwirkungsbereich des Grubenwasseranstiegs. Ferner seien keine erheblichen Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen der Klägerin zu 1) anzunehmen. Ein klägerseits behauptetes besonderes Risikopotential aufgrund von Störungszonen bestehe nicht. Maßgeblich für die Identifikation eines besonderen Schadenspotentials seien nicht geologische Störungen, sondern Hebungsrandbereiche, in denen veränderte Druckhöhen und damit potentiell schadengeeignete unterschiedliche Bewegungen auftreten könnten. Der teilweise innerhalb des Gemeindegebiets der Klägerin zu 1) liegende Hebungsrandbereich B2 sei von M. identifiziert und in die Einwirkungsklasse 3 mit der Folge einer geringen Wahrscheinlichkeit von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen eingestuft worden. Anderes ergebe sich nicht aus dem von den Klägern eingereichten Gutachten des Ingenieur- und Vermessungsbüros N. GmbH. Die von den Klägern in diesem Zusammenhang angeführten schweren Bergschäden, die im Zuge des Grubenwasseranstiegs im Erkelenzer Revier im Bereich der Ortslage Wassenberg aufgetreten seien, resultierten aus dortigen Besonderheiten und ließen keine Rückschlüsse auf den Saarbergbau zu. Vergleichbare Verhältnisse zu Wassenberg lägen im Saarländischen Revier nicht vor. Das Schadenereignis in Wassenberg habe zu umfangreichen Untersuchungen und einem Forschungsprogramm geführt, welches von dem Ingenieurbüro M. begleitet worden sei. Die in Wassenberg aufgetretenen schweren Bergschäden seien durch eine heute noch aktive und sowohl das Steinkohlengebirge als auch das Deckgebirge durchschlagende tektonische Unstetigkeitszone verursacht worden, dem Rurrand, in dessen Bereich es aufgrund eines unterschiedlich starken Wiederanstiegs des Grubenwassers im Deckgebirge zu deutlich unterschiedlichen Druckhöhen und damit zu Hebungsdifferenzen gekommen sei. Nur in derartigen Bereichen, in denen aufgrund hydraulisch wirksamer tektonischer Störungszonen ein einseitiger Anstieg der Druckhöhen stattfinden könne, seien signifikante Bodenhebungsdifferenzen und damit einhergehend schwere Bergschäden möglich. Auf Grundlage und in Auswertung der Erkenntnisse der Schäden in Wassenberg seien von M. Einwirkungsklassen entwickelt worden, die das Potential von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen unterschieden. Vorliegend seien keine schweren Bergschäden und auch keine erheblichen Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen zu erwarten. Erst recht seien derartige Einwirkungen nicht überwiegend wahrscheinlich wie seitens des Bundesverwaltungsgerichts in der Moers-Kapellen-Entscheidung vom 16.3.1989, Az.: 4 C 36/85, als Voraussetzung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung im Betriebsplanzulassungsverfahren verlangt worden sei. Der Erblastenvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Saarland sowie der RAG Stiftung beinhalte ein dreipoliges Rechtsverhältnis zwischen den vorgenannten Vertragsparteien und begründe keine Rechte Dritter. Verstöße gegen den Erblastenvertrag könnten daher von den Klägern nicht gerügt werden. Unabhängig davon lägen Verstöße auch nicht vor. Dass ein Grubenwasseranstieg eine Optimierung der Grubenwasserhaltung im Sinne einer auf die Finanzierung der Ewigkeitslasten ausgerichteten Verringerung der Grubenwasserhaltungskosten darstelle, sei bekannt und Grundlage des Ewigkeitslastenvertrags gewesen. Ein Grubenwasseranstieg habe unter dem Vorbehalt der unkritischen Umsetzbarkeit und der Genehmigungsfähigkeit der Optimierung der Grubenwasserhaltung gestanden. Ein teilweiser Anstieg des Grubenwassers als Folge einer temporären Einstellung der Grubenwasserhaltung sei auch im Untersuchungsausschuss des Saarlandes und der dazu von den Klägern eingereichten Presseberichterstattung nicht in Frage gestellt worden. Der sicherheitsrechtliche Aspekt nicht dauerstandsicher verfüllter Schächte im Anstiegsbereich des Grubenwassers sei zudem im Planfeststellungsbeschluss behandelt worden und sei Regelungsgegenstand der Abschlussbetriebsplanzulassung. Soweit die Kläger einwendeten, es sei eine einheitliche Abschlussbetriebsplanzulassung für die Phasen 1 und 2 erforderlich gewesen, betreffe dies keine drittschützenden Rechte, die die Kläger geltend machen könnten, sondern die formalrechtlichen Bestimmungen des Betriebsplanverfahrens. Ob und inwieweit ein weiterer Anstieg des Grubenwassers zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden könne, stehe noch nicht fest. Die Darstellung eines schrittweisen Anstiegs des Grubenwassers im Grubenwasserkonzept der Beigeladenen aus dem Jahr 2014 sei ein Konzept, keine konkretisierte Planung. Die Prüfung eines weitergehenden Grubenwasseranstiegs werde Gegenstand gesonderter Gutachten sein und bei positiver Begutachtung in ein erneutes, gesondertes Zulassungsverfahren münden, als dessen Erkenntnisgrundlage auch die Daten dienen sollten, die begleitend zu dem jetzt zugelassenen Grubenwasseranstieg gewonnen würden. Derzeit sei ein weitergehender Antrag auch in Würdigung des § 53 BBergG nicht erforderlich gewesen. Das beantragte Anstiegsniveau von -320 m NHN und ebenso das zugelassene Anstiegsniveau von -330 m NHN stellten eine sachgerechte Grenzziehung zur Verbindung der ersten beiden Wasserprovinzen Reden und Duhamel, aber auch zur Verhinderung eines Übertritts der Grubenwässer auf die benachbarte weitere Wasserprovinz Camphausen dar. Durch die Zulassung des Grubenwasseranstiegs auf zunächst nur -330 m NHN bestehe auch keine Gefahr, dass Probleme unbewältigt blieben. Der Grubenwasseranstieg auf -330 m NHN sei im Planfeststellungsverfahren als zulassungsfähig bestätigt worden. Sollte ein weitergehender Grubenwasseranstieg zu einem späteren Zeitpunkt von der Beigeladenen beantragt werden, wäre auch die Zulassungsfähigkeit dieses Vorhabens zu prüfen. Dabei wäre der hier streitgegenständliche Grubenwasseranstieg als Ist-Zustand zugrunde zu legen. Sollte sich ein weitergehender Grubenwasseranstieg als nicht zulassungsfähig zeigen, wäre die Zulassung dafür zu versagen. Dies hätte keine Rückwirkungen auf den bisher zugelassenen und hier streitgegenständlichen Grubenwasseranstieg auf -330 m NHN. Denn dieser Grubenwasseranstieg sei unabhängig von der Zulassungsfähigkeit eines weitergehenden Grubenwasseranstiegs zulassungsfähig und beinhaltet eine Optimierung der Grubenwasserhaltung mit Positiveffekten. Die These der Kläger, dass die Klägerin zu 1) Planungen nur dann sinnvoll durchführen könne, wenn sie bereits in Phase 1 wisse, ob und wann Phase 2 komme, sei nicht nachvollziehbar. Der zugelassene Grubenwasseranstieg verursache keinerlei Beschränkungen für die Bauleitplanung. Auch ein weitergehender Grubenwasseranstieg werde nur zulassungsfähig sein, wenn die Zulassungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. §§ 55 Abs. 1 und 2, 48 Abs. 2 BBergG erfüllt seien. Damit sei dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht und der kommunalen Planungshoheit auch im Rahmen eines weiteren Grubenwasseranstiegs Rechnung zu tragen. Es gebe kein Grund, Planungen bis zu einem Antrag bzw. einer Zulassung eines weitergehenden Grubenwasseranstiegs zurückzustellen. Die Beigeladene habe im Übrigen zugesagt, vor Beantragung eines über -320 m NHN hinausgehenden Grubenwasseranstiegs diesen mit allen Interessenvertretern zu diskutieren; hierzu gehörten auch die gemeindlichen Vertreter. Zudem bestünden auch die von der Klägerin zu 1) postulierten Gefahren gesundheitsschädlicher Radonaustritte sowie einer Trinkwasserverunreinigung nicht. Zwischen dem Grubenwasserniveau und der Unterkante des grundwasserführenden Gesteins im Mittleren Buntsandstein und den Kreuznacher Schichten des Oberrotliegenden liege auch nach dem Grubenwasseranstieg auf -330 m NHN ein mehrere 100 m umfassender Abstand; die Potentialdifferenz zwischen dem Grubenwasser und dem nutzbaren Grundwasser beträge mehr als 400 m und verhindere einen Zutritt von Grubenwasser zu Trinkwasserschichten. Diese Entscheidungsgrundlage des Planfeststellungsbeschlusses sei das Ergebnis aller eingeholten Gutachten. Die klägerseits angeführten Darlegungen in Kap. 7, S. 33 des G.-Gutachtens zu etwaigen Wasserwegsamkeiten über eine Störungszone im Scheidtertal – außerhalb des Grubenwasseranstiegsbereichs und außerhalb des Einzugsgebiets der Trinkwasseranlagen der Klägerin zu 2) – beinhalteten eine worst-case-Betrachtung auf der Grundlage rein theoretischer Annahmen. Dass es sich bei den Überlegungen im Gutachten zum Scheidtertal um eine realitätsferne Betrachtung gehandelt habe und definitiv keine hydrochemischen Kontakte zwischen dem Tiefenwasser und dem flacheren Grundwasser zu erwarten seie, habe Prof. G. auch im Erörterungstermin des Planfeststellungsverfahrens am 4.6.2019 klargestellt. Unabhängig davon sei der Empfehlung von Prof. G. aus seinem Gutachten, hinsichtlich eines Untersuchungs- und Monitoringprogramms für die Trinkwassergewinnung im Scheidtertal mit Nebenbestimmung A.4.2.2.1q) des Planfeststellungsbeschlusses entsprochen worden. Für alle anderen Trinkwassergewinnungsgebiete innerhalb des Betrachtungsraums der Umweltverträglichkeitsprüfung sei gemäß Nebenbestimmung A.4.2.2.1.r) des Planfeststellungsbeschlusses ein Monitoringprogramm im Benehmen mit den Wasserversorgungsunternehmen und im Einvernehmen mit der Obersten Wasserbehörde aufzustellen. Eine grubenwasseranstiegsbedingte Gefährdung der Trinkwasserversorgung sei damit auf Grundlage aller gutachterlichen Betrachtungen ausgeschlossen. Auch die Bodenbewegungen mit den klägerseits postulierten Schadensfolgen für die Trinkwasserfassungseinrichtungen seien nicht geeignet, die Trinkwasserversorgung als solche in Frage zu stellen. Wenn an Fassungsanlagen Schäden einträten, wären diese als Bergschäden zu beseitigen. Dadurch würde nicht die Wasserversorgung, die über mehrere Brunnen erfolge und notfalls temporär über mobile Versorgungseinrichtungen sichergestellt werden könne, gefährdet. Hinzu komme, dass Bergschäden an den Fassungseinrichtungen wenig wahrscheinlich seien. Mögliche Auswirkungen von Erderschütterungen seien unter Zugrundelegung der worst-case-Annahme eines Erschütterungsereignisses mit einer Schwinggeschwindigkeit von 22,5 mm/s in unmittelbarer Nähe eines Vertikalfilterbrunnens bzw. eines offenen Brunnenbohrlochs mit einer Bohrlochteufe von 300 m im Hauptgrundwasserleiter von Prof. G. untersucht worden. Die darauf gründende Abschätzung der zu erwartenden Verformungen führe zu Dehnungen und Krümmungen, die mindestens eine Zehnerpotenz unterhalb des als kritisch anzusehenden Limits der zulässigen Dehnungen zum Liegen kämen. Die daraus abzuleitende Verneinung einer Gefährdung von Brunnen auch bei dem betrachteten worst-case-Szenario sei von Prof. G. durch weitere Betrachtungen abgesichert. Als Ergebnis aller Betrachtungen könne eine Einsturzgefährdung der Brunnen praktisch ausgeschlossen werden; eine nicht gänzlich auszuschließende Kompaktion des Filterkieses im Ringraum eines verrohrten Brunnens wäre vernachlässigbar, erforderlichenfalls könne über das Kiesnachfüllrohr ein Ausgleich vorgenommen werden. Der von den Klägern angesprochene Hochdruckdamm zwischen dem lothringischen Bereich des Baufelds Warndt und dem Baufeld Luisenthal stehe mit dem hier streitgegenständlichen Vorhaben in keinem Zusammenhang. Weder verursache der Grubenwasseranstieg in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel Auswirkungen auf den Hochdruckdamm noch hätten Veränderungen des oder Maßnahmen am Hochdruckdamm Auswirkungen auf die Wasserprovinzen Duhamel und Reden.Der Hochdruckdamm sei errichtet worden, um nach Einstellung der Wasserhaltung in Lothringen einen Grubenwasserübertritt in die hydraulisch verbundenen Bereiche des damals noch aktiven Bergwerks Saar zu verhindern. Der Hochdruckdamm grenze also die Wasserprovinzen Warndt und Luisenthal voneinander ab und liege außerhalb der Wasserprovinzen Reden und Duhamel und des Grubenwasseranstiegsbereichs. Auch die von den Klägern geltend gemachten Schäden an Abwasseranlagen seien nicht zu erwarten. Gleichmäßige Bodenbewegungen seien nicht schadengeeignet. Gleichmäßige Hebungen könnten auch von Leitungen aufgenommen werden. Die Behauptung des Klägers zu 3), dass es sich bei den Abwasserrohren im Gemeindegebiet überwiegend um Gussrohre handele, die sehr empfindlich gegenüber Bodenbewegungen seien, sei unzutreffend. Die Beigeladene habe im Rahmen der Endregulierung der Einwirkungen des früheren Abbaus das gesamte Kanalnetz der A., welches im Einwirkungsbereich des früheren bergbaulichen Abbaus gelegen habe, untersucht. An den untersuchten rund 9,7 km Kanalnetz seien keine Gussrohre verzeichnet. Im Übrigen zeigten auch Gussrohre keine besondere Schadensanfälligkeit. Anderenfalls seien etwaige bergbaubedingte Schäden als Bergschäden geltend zu machen und von der Beigeladenen über § 114 BBergG zu liquidieren. Auch Erschütterungen komme keine Schadenrelevanz zu. Nach DIN 4150, Teil 3, Anhang A, könnten erst bei einer Schwinggeschwindigkeit von mehr als 50 mm/s Schäden an Abwasserleitungen aus Kunststoff entstehen, bei Betonkanälen erst bei einer Überschreitung der Schwinggeschwindigkeit von 80 mm/s und bei Stahlrohren erst bei einer Schwinggeschwindigkeit von 100 mm/s. Diese Schwinggeschwindigkeiten lägen deutlich über der von Prof. J. ermittelten maximalen Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s für den Bereich Primsmulde. Daher sei auf S. 168 des Planfeststellungsbeschlusses ausgeführt, dass die prognostizierten maximalen Schwinggeschwindigkeiten nicht geeignet seien, intakte Abwasserkanäle zu beschädigen. Aus der Zeit des aktiven Abbaus seien ihr keine Schäden an Entwässerungsleitungen bekannt, die aus Erschütterungen resultierten. Ihr seien auch keine erschütterungsbedingten Schäden an der Kanalisation gemeldet worden. Soweit im Übrigen bodenbewegungs- oder erschütterungsbedingte Schäden entstehen sollten, seien diese bei einer Verursachung durch den Grubenwasseranstieg als Bergschäden zu ersetzen, ohne dass sich daraus ein Versagensgrund der Betriebsplanzulassung ergebe. Die Erfahrungen des aktiven Abbaus mit Senkungen in deutlich größerem Maße und ungleichmäßigen Bodenbewegungen hätten gezeigt, dass diese – mit den für den Grubenwasseranstieg prognostizierten Auswirkungen nicht vergleichbaren Wirkungen – zwar Schäden an der leitungsgebundenen Infrastruktur verursacht hätten, aber immer regulierbar gewesen seien und zu keinem Ausfall der Trinkwasserversorgung und/oder der Abwasserentsorgung geführt hätten. Soweit die Kläger mit der ergänzenden Klagebegründung vom 21.3.2022 die technische Möglichkeit eines Haltens des Grubenwassers auf dem zugelassenen Anstiegsniveau infrage gestellt und zur Grubengasgewinnung sowie zur geothermischen Nutzungsmöglichkeiten des Grubenwassers vorgetragen hätten, sei dies neuer Vortrag, der nicht innerhalb der hier maßgeblichen 10-wöchigen Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG erhoben worden sei. Jedenfalls seien die Zweifel der Kläger an der Möglichkeit der Haltung des Grubenwassers mit Pumpen auf dem zugelassenen Anstiegsniveau bei -330 m NHN in der Sache unbegründet. Nach Beendigung des aktiven Bergbaus könne das untertägige Grubengebäude aufgegeben werden und es könnten Pumpen eingesetzt werden, die von übertage installiert seien und das Grubenwasser abpumpten. Diese sogenannte Brunnenwasserhaltung durch von übertage installierte Pumpen werde in allen Bereichen des saarländischen und des nordrhein-westfälischen Steinkohlenbergbaus durchgeführt, in denen das Grubengebäude verlassen worden sei. Im Saarland werde Wasser am Standort Camphausen seit 20 Jahren aus rund 740 m Tiefe, am Standort Viktoria seit 30 Jahren aus rund 400 m Tiefe und am Standort Luisental seit etwa 15 Jahren aus rund 340 m Tiefe mittels einer Brunnenwasserhaltung gehoben. Hierbei sei es nie zu von den Klägern postulierten Havariefällen oder einer Überschreitung des zulässigen Anstiegsniveaus gekommen. Weltweit seien nach Angaben der Hersteller mehrere hundert vergleichbare Pumpen im Einsatz. Sie würden nicht nur von der Beigeladenen, sondern auch von anderen Bergbauunternehmen und auch von Wasserversorgern zur Wasserversorgung und -verteilung eingesetzt. Ihr sei zudem über die Nebenbestimmung 4.2.2.1d) aufgegeben, für den Standort Duhamel einen Pumpensatz vorzuhalten, der auch bei Ausfall einer Pumpe die Steuerung des Wasserstands in vollem Umfang zulasse. Zudem sei sie über die Nebenbestimmung 4.2.2.1e) verpflichtet, auch für den Standort Reden – über den eine zukünftige Wasserentnahme seitens der Beigeladenen nicht geplant und beantragt sei – zur Ausfallsicherung und als zusätzliche Option im Fall unvorhergesehener Ereignisse einen vollständigen Pumpensatz einsatzbereit vorzuhalten. Damit sei die Einhaltung des zugelassenen Anstiegsniveaus auch bei dem Ausfall einer Pumpe hinreichend abgesichert. Es würden an den Wasserhaltungsstandorten mehrere Ersatzpumpen bereitgehalten. Dadurch könnten die Pumpen regelmäßig getauscht und zur Wartung gebracht werden. Zudem sei die notwendige Pumpentechnik gemäß Nebenbestimmung 4.2.2.1f) bereits während der gesamten Anstiegsphase funktionsfähig vorzuhalten, sodass eine Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung auch bereits während der Anstiegs-phase spätestens nach drei Wochen wieder möglich sei. Ferner führe der Grubenwasseranstieg zu einer Reduzierung des Grubengases (Methan), weil in überstauten Bereichen kein Grubengas mehr freigesetzt werden könne. Bei einem Anstieg des Grubenwassers auf -320 m NHN ergebe sich im Vergleich zum Restgasvolumen 2015 eine Reduzierung um gut 30 % in den Bergwerken Reden und Ensdorf und 57 % im Bereich des Bergwerks Göttelborn. Die Beigeladene sei verpflichtet, den Betrieb ihres Steinkohlenbergwerks zu beenden. Dazu diene der Anstieg des Grubenwassers, soweit dieser zulassungsfähig sei. Dabei sei dem Lagerstättenschutz und dem Schutz anderer Bergbaubetriebe vor Gefahren durch den Grubenwasseranstieg Rechnung zu tragen, was nicht bedeute, dass die Beigeladene ihren Bergbaubetrieb nicht einstellen dürfe, um anderen Bergbautreibenden deren Betrieb zu ermöglichen. Das Grubengas stelle keinen dem ordnungsgemäßen Betriebsabschluss vorgehenden und diesen verhindernden Bodenschatz dar. Wenn ein Interesse an einer unveränderten Aufrechterhaltung der Grubengasgewinnung im Grubengebäude des Steinkohlenbergbaus bestünde, stünde es der Steag New Energies GmbH frei, selbst Grubenwasserhaltungsmaßnahmen durchzuführen. Die Sorge der Kläger, dass eine dauerhafte Gasabsaugung bei einem Grubenwasserstand von -320 m NHN erforderlich sein werde, aber nicht sichergestellt sei, stelle keinen veränderten Sachverhalt gegenüber dem Ist-Zustand dar. Auch derzeit könne Grubengas aus dem Grubengebäude freigesetzt werden, ohne dass eine Verpflichtung der Steag bestünde, die Grubengasabsaugung dauerhaft fortzuführen. Insoweit sei mit der Abschlussbetriebsplanzulassung des Bergamts in der Nebenbestimmung 10 geregelt, dass die Beigeladene sicherzustellen habe, dass die Grubengasgewinnungsanlagen der Steag weiter betrieben und bei Bedarf optimiert würden. Sie treffe also eine Einstandspflicht für die gezielte Grubengasabsaugung. Schäden an dem von den Klägern schließlich angesprochenen Fernwärmenetz seien in Würdigung der prognostizierten geringen und gleichmäßigen Bodenbewegungen nicht wahrscheinlich. Unabhängig davon werde das Fernwärmenetz ebenso wie sonstige leitungsgebundene Infrastruktur in das integrale Monitoring gemäß Konzept der Beigeladenen aus Dezember 2020 einbezogen. Sich entwickelnde Bodenbewegungen könnten frühzeitig erkannt und mit den im Monitoring beteiligten Interessenvertretern, u.a. den Leitungsbetreibern, besprochen werden. Relevante Schäden an Infrastruktureinrichtungen hätten durch frühzeitige Abstimmungen bereits in der Vergangenheit – abbaubegleitend –großteils verhindert werden können. Die Überlegungen der Kläger zur Nutzung von Grubenwasser für Geothermie beträfen nicht das hier streitgegenständliche Vorhaben. Der überwiegende Teil des derzeit gehobenen Grubenwassers könne nicht für geothermische Zwecke genutzt werden. Gleiches gelte nach dem Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN. Sie, die Beigeladene, könne das Grubenwasser nicht geothermisch nutzen und könne dazu auch nicht verpflichtet werden, was im Planfeststellungsbeschluss dargelegt sei. Sofern andere Interesse an der Nutzung des Grubenwassers für geothermische Zwecke hätten, werde sie das Wasser, soweit möglich, zur Verfügung stellen. Auch eine von den Klägern angesprochene Nutzung von Grubenwasser aus größeren Tiefen werde durch den Grubenwasseranstieg nicht verhindert. Grubenwasser stehe nach einem Anstieg auf -320 m NHN auch in größeren Tiefen an und könne dort, wenn dies für Dritte sinnvoll sei, gehoben werden. Für die Beigeladene, die keine geothermischen Zwecke verfolge, sei eine Hebung des Grubenwassers aus größeren Tiefen allerdings nicht sinnvoll. Ergänzend hat die Beigeladene unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.6.2022 (Az. 7 C 1/21) ausgeführt, dass diese Klage der Gemeinde Nalbach gegenüber der Sonderbetriebsplanzulassung auf denselben Überlegungen beruht habe wie die Klage der Kläger im hiesigen Verfahren. Hiervon ausgehend sei eine Klagebefugnis aufgrund einer Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit und ebenso eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen ganz unabhängig davon, ob diese von der Kommune selbst oder einer kommunalen Gesellschaft betrieben bzw. genutzt würden, auch im konkreten Fall offensichtlich zu verneinen. Denn die im Planfeststellungsverfahren angenommenen maximalen Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs an der Tagesoberfläche seien auch auf Grundlage des Vortrags der Kläger nicht geeignet, erhebliche und für die kommunale Planungshoheit relevante Auswirkungen zu verursachen. Auch eine Verletzung des Rechts der Trinkwasserversorgung sei ausgeschlossen und nicht geeignet, die Zulässigkeit der Klage zu begründen. Denn hier wie auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Verfahren gelte, dass ein Grubenwasseranstieg auf -330 m NHN und damit mit einem Mindestabstand von mehreren hundert Metern zu den trinkwasserführenden Schichten keine Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der Trinkwasserversorgung besorgen lasse. Rechte der Gemeindebewohner könnten von den Klägern von vornherein nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen könnten zwar Bodenbewegungen und hierdurch bedingte Schäden an der Tagesoberfläche nicht ausgeschlossen werden, indes seien – ausgehend von den gutachterlichen Untersuchungen – weder erhebliche Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche noch erhebliche Schäden zu erwarten. Zudem sei die Rüge der Kläger, wonach der Beklagte für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse nicht zuständig gewesen sei, gemäß § 6 Satz 1 UmwRG verspätet. Jedenfalls sei sie in der Sache unzutreffend. Im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt noch anhängige Beschwerde der Gemeinde Merchweiler gegen die Nichtzulassung der Revision im – ebenfalls den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 betreffenden – Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 251/21 – ist durch Beschluss des Senats vom 29.11.2023 das Ruhen des hiesigen, ursprünglich unter dem Aktenzeichen 2 C 224/21 geführten Verfahrens angeordnet worden (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO). Nach Zurückweisung der Beschwerde der Gemeinde Merchweiler durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.7.2024 – 10 B 31/23 – und Wiederaufnahme des hiesigen Verfahrens wird dieses unter dem Aktenzeichen 2 C 148/24 fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Gerichtsakten des Verfahren 2 C 224/21 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (80 Aktenordner) Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.