Urteil
2 A 185/18
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2019:1210.2A185.18.00
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Leitsätze
1. Eine Betriebsplanzulassung für ein Vorhaben, das mit einer Gewässerbenutzung einhergeht, kann nicht erteilt werden, wenn nicht zuvor oder zumindest gleichzeitig die für die Gewässerbenutzung erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist bzw. erteilt wird.(Rn.34)
2. Eine wasserrechtliche Erlaubnis darf allgemein nur für eine bestimmten Zwecken dienende Gewässerbenutzung erteilt werden. Der in der Freihaltung des Grubengebäudes von Wasser liegende Zweck des Zutageförderns des Grubenwassers während des Gewinnungsbetriebs ist mit der endgültigen Stilllegung des Bergwerksbetriebs weggefallen.(Rn.36)
3. Soweit Gemeinden durch die in den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes fallenden Verfahrensverstöße möglicherweise in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen sind und sofern ihnen die Möglichkeit einer gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde, gehören sie zu den von diesem Gesetz begünstigten Mitgliedern der „betroffenen Öffentlichkeit“, die sich auf einen derartigen Rechtsverstoß berufen können.(Rn.28)
(Rn.43)
(Rn.49)
4. Bei dem angefochtenen Sonderbetriebsplan handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben nach dem § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG, auf die das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung findet.(Rn.43)
5. Einzelfall, in dem im Zuge der Zulassung des angefochtenen Sonderbetriebsplans und der damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden, notwendigen Erteilung (auch) einer wasserrechtlichen Erlaubnis die Notwendigkeit einer Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls bestand.(Rn.44)
6. Dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL)), d.h. der Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts, ist nur dann genüge getan, wenn sich die Bergbehörde ein vollständiges Bild verschafft. Je gravierender die möglichen Auswirkungen und je höherwertiger die betroffenen Schutzgüter sind, desto höher sind die Anforderungen an Sorgfalt und Umfang der vorher durchzuführenden Untersuchungen.(Rn.51)
Tenor
Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. April 2018 – 5 K 753/16 - werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Betriebsplanzulassung für ein Vorhaben, das mit einer Gewässerbenutzung einhergeht, kann nicht erteilt werden, wenn nicht zuvor oder zumindest gleichzeitig die für die Gewässerbenutzung erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist bzw. erteilt wird.(Rn.34) 2. Eine wasserrechtliche Erlaubnis darf allgemein nur für eine bestimmten Zwecken dienende Gewässerbenutzung erteilt werden. Der in der Freihaltung des Grubengebäudes von Wasser liegende Zweck des Zutageförderns des Grubenwassers während des Gewinnungsbetriebs ist mit der endgültigen Stilllegung des Bergwerksbetriebs weggefallen.(Rn.36) 3. Soweit Gemeinden durch die in den Anwendungsbereich des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes fallenden Verfahrensverstöße möglicherweise in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen sind und sofern ihnen die Möglichkeit einer gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde, gehören sie zu den von diesem Gesetz begünstigten Mitgliedern der „betroffenen Öffentlichkeit“, die sich auf einen derartigen Rechtsverstoß berufen können.(Rn.28) (Rn.43) (Rn.49) 4. Bei dem angefochtenen Sonderbetriebsplan handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben nach dem § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG, auf die das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung findet.(Rn.43) 5. Einzelfall, in dem im Zuge der Zulassung des angefochtenen Sonderbetriebsplans und der damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden, notwendigen Erteilung (auch) einer wasserrechtlichen Erlaubnis die Notwendigkeit einer Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls bestand.(Rn.44) 6. Dem Amtsermittlungsgrundsatz (§ 24 Abs. 1 SVwVfG (juris: VwVfG SL)), d.h. der Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts, ist nur dann genüge getan, wenn sich die Bergbehörde ein vollständiges Bild verschafft. Je gravierender die möglichen Auswirkungen und je höherwertiger die betroffenen Schutzgüter sind, desto höher sind die Anforderungen an Sorgfalt und Umfang der vorher durchzuführenden Untersuchungen.(Rn.51) Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. April 2018 – 5 K 753/16 - werden zurückgewiesen. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die vom Verwaltungsgericht gemäß den §§ 124a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassenen und auch ansonsten zulässigen Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans der Beigeladenen zu dem Zweck des Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NN) im Ergebnis zur Recht entsprochen. I. Die Klage ist zulässig. Die Klägerin ist klagebefugt (1.). Sie hat ihr Klagerecht auch nicht verwirkt (2.) 1. Die erforderliche Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) liegt vor. Die Klägerin kann geltend machen, durch die angefochtene Zulassung des Sonderbetriebsplans in ihren Rechten verletzt zu sein. Zur Geltendmachung einer solchen Rechtsverletzung reicht es aus, dass der jeweilige Kläger Tatsachen vorträgt, die es zumindest möglich erscheinen lassen, dass er durch den angefochtenen Verwaltungsakt in einer eigenen rechtlich geschützten Position beeinträchtigt ist. Sind die zur Begründung der Rechtsverletzung vorgebrachten Tatsachen streitig oder sonst zweifelhaft, ist die Klärung ihrer Richtigkeit erst im Rahmen der Begründetheit der Klage vorzunehmen.1vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.2014 - 3 B 70.13 -, jurisvgl. BVerwG, Beschluss vom 21.7.2014 - 3 B 70.13 -, juris Zwar kann sich die Klägerin im vorliegenden Fall zur Begründung ihrer Klagebefugnis nicht allein darauf berufen, in ihrem Beteiligungsrecht aus § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG verletzt zu sein. Diese Vorschrift legt fest, dass, wenn durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt werden, diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen sind. Die Mitwirkung der Gemeinden dient dazu, etwa entgegenstehende Interessen der Gemeinde möglichst frühzeitig in den Entscheidungsvorgang einfließen zu lassen, um dadurch – wie in der Gesetzesbegründung2vgl. BT-Drs. 8/3965 S. 137 zu § 53 II des Entwurfsvgl. BT-Drs. 8/3965 S. 137 zu § 53 II des Entwurfs ausdrücklich betont – die Möglichkeiten der Gemeinde zu verbessern, „ihrer Planungshoheit Geltung zu verschaffen“. Nur mit der Rüge mangelnder Beteiligung allein, d.h. ohne Rücksicht darauf, ob sie in einem materiellen Recht verletzt ist, kann die Gemeinde eine Verletzung eigener Rechte im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO insoweit allerdings nicht geltend machen.3vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.10.1998 - 4 B 94/98 -, jurisvgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.10.1998 - 4 B 94/98 -, juris Es erscheint hier aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich die Klägerin letztlich mit Erfolg gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen auf ihre durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte gemeindliche Planungshoheit berufen kann. Diese vermittelt der Gemeinde grundsätzlich eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde, auch bergrechtliche Fachplanungen auf dem Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte, nicht notwendig bereits verbindliche Planung der Gemeinde stört, also unmittelbare Auswirkungen gewichtigerer Art auf ihre Planung hat oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt.4vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2006 - 2 W 16/06 -; sowie OVG Bautzen, Urteil vom 17.8.2018 - 1 A 320/17 - (m.w.N.), jeweils bei jurisvgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.12.2006 - 2 W 16/06 -; sowie OVG Bautzen, Urteil vom 17.8.2018 - 1 A 320/17 - (m.w.N.), jeweils bei juris Im vorliegenden Fall erscheint es nicht ausgeschlossen und damit möglich, dass die Bauleitplanung der Klägerin durch den geplanten Grubenwasseranstieg beeinträchtigt wird. Bereits in dem Widerspruchsbescheid vom 27.4.2016 ist hierzu ausgeführt, die Klägerin habe vorgetragen, während der Dauer des Verfahrens über die beabsichtigte Teilflutung habe sie insgesamt fünf im Einzelnen bezeichnete Bauleitplanungen eingeleitet, über die noch nicht abschließend entschieden worden sei. Die von der Klägerin angeführte Möglichkeit eines anderen Abstimmungsverhaltens der Gemeinderatsmitglieder bei Kenntnis von dem beabsichtigten Grubenwasseranstieg ist - vor allem bezüglich des Bebauungsplanvorhabens Wohngebiet Zimmerbach, aber auch bezüglich des geplanten Gewerbegebiets östlich der Saarwellinger Straße - nicht von der Hand zu weisen, da es nach dem nicht von vornherein auszuschließenden Vorbringen zu zahlreichen negativen Folgen des Grubenwasseranstiegs (u.a. Bodenbewegungen, Erschütterungen, Tagesbrüche, Belastung des Trinkwassers, Aufsteigen des Gases Radon) kommen kann. In dem Zusammenhang hat die Klägerin auch konkret auf mehrere ihrer kommunalen Einrichtungen verwiesen, die durch den Grubenwasseranstieg erheblich beeinträchtigt würden. Eine Verletzung der Planungshoheit der Klägerin durch den Sonderbetriebsplan der Beigeladenen ist angesichts dessen jedenfalls nicht mit der für eine Verneinung der Klagebefugnis erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen. Außerdem ist nicht von der Hand zu weisen, dass sich die Klägerin ungeachtet der Frage des Vorliegens der qualifizierten Betroffenheit in ihrem Selbstverwaltungsrecht - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - auch auf die Nichtbeachtung gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben im Sinne des Umweltrechtsbehelfsgesetzes mit Erfolg berufen und insoweit eine unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung geltend machen kann. Auch die Beantwortung der dadurch aufgeworfenen rechtlichen Fragen ist der Begründetheit der Klage vorzubehalten. Insoweit verbietet sich eine prozessuale Handhabung des § 42 Abs. 2 VwGO, die im Ergebnis dazu führt, dass eine an sich gebotene Sachprüfung als Frage der Zulässigkeit der Klage behandelt wird.5vgl. entsprechend zum gleichlautenden § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, BauR 2016, 465 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, vgl. entsprechend zum gleichlautenden § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO OVG des Saarlandes, Urteil vom 19.3.2015 - 2 C 382/13 -, BauR 2016, 465 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, 2. Entgegen der von dem Beklagten und der Beigeladenen vertretenen Ansicht ist die Klage auch nicht wegen Verwirkung des formellen Rechts zur Erhebung des Widerspruchs (§ 70 VwGO) unzulässig. Das Rechtsinstitut der Verwirkung als Hauptanwendungsfall des venire contra factum proprium (Verbot widersprüchlichen Verhaltens) bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden darf, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist insbesondere der Fall, wenn der Gegner infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen würde (Vertrauensgrundlage), er ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt würde (Vertrauenstatbestand) und er sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (Vertrauensbetätigung).6vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.1.2010 - 7 A 8.09 -, sowie OVG Magdeburg, Urteil vom 18.7.2018 - 2 L 96/16 -, jeweils bei jurisvgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27.1.2010 - 7 A 8.09 -, sowie OVG Magdeburg, Urteil vom 18.7.2018 - 2 L 96/16 -, jeweils bei juris Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Zur Begründung wird zunächst auf die diesbezüglichen, in der Sache zutreffenden Ausführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Da sich der Vorgang der „Flutung“ ab März 2013 für die Klägerin nicht sichtbar in großer Tiefe und daher „im Verborgenen“ abspielte, kann hier anders als im baurechtlichen Nachbarstreit um oberirdische bauliche Anlagen nicht von einer tatsächlichen Erkennbarkeit sowie von einer daran anknüpfenden Verpflichtung der Klägerin zum eigenen Tätigwerden unter dem Aspekt des „Kennenmüssens“ ausgegangen werden. Nicht weiter erörtert werden muss ferner, ob bereits die fehlende Beteiligung der betroffenen Gemeinden, hier der Klägerin, als Planungsträger bei der Zulassung des Sonderbetriebsplans (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG) der Entstehung eines schutzwürdigen Vertrauens der Beigeladenen darauf, dass diese kein Rechtsmittel gegen den Sonderbetriebsplan mehr einlegen würde, grundsätzlich entgegensteht. Allein die Tatsache, dass sich der Berechtigte verspätet auf sein Recht beruft, führt noch nicht zur Verwirkung. Hinzukommen muss, dass sich der Gegner (hier: die Beigeladene) „infolgedessen“ so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts (hier: die Einlegung eines Rechtsmittels) ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde. Im vorliegenden Fall fehlt es jedenfalls auch an einer solchen Vertrauensbetätigung der Beigeladenen aufgrund des Verhaltens der Klägerin. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Beigeladene zwischenzeitlich nicht erst nach einer Zeit des Abwartens, ob Rechtsmittel eingelegt würden, sondern unmittelbar nach der Zulassung des Sonderbetriebsplans am 19.2.2013 die Pumpen außer Betrieb genommenen und damit das Grubenwasser hat ansteigen lassen. Hinzu kommt, dass der Beigeladenen durch die (unterstellt) verspätete Einlegung des Widerspruchs der Klägerin kein unzumutbarer Nachteil entstanden ist. Diese hat im Gegenteil davon profitiert. Je länger nämlich kein Rechtsmittel eingelegt wurde, umso größer waren die Einsparungen durch die stillstehenden Pumpen. Der Vertreter der Beigeladenen hat in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jeder Monat, in dem die Pumpen nicht betrieben werden müssen, Kosten in erheblichem Umfang spart. Das „Risiko“, dass die Pumpen im Fall eines doch noch eingehenden Widerspruchs wieder angestellt werden mussten, war für die Beigeladene von vornherein überschaubar, da diese, wie sich gezeigt hat, nach Eingang des Widerspruchs der Klägerin innerhalb kürzester Zeit wieder angeworfen werden konnten. Dass damit ein besonderer, auch finanzieller Aufwand verbunden war, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Angesichts dessen kann von einem besonders schutzwürdigen Vertrauen der Beigeladenen darauf, dass diese Situation nicht eintreten werde, nicht ausgegangen werden. Die Voraussetzungen einer Verwirkung liegen daher nicht vor. II. Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Sonderbetriebsplan und der den Widerspruch der Klägerin dagegen zurückweisende Bescheid des Oberbergamts vom April 2016 sind rechtswidrig und die Klägerin kann das im vorliegenden Rechtsstreit auch mit Erfolg geltend machen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden und die genannten Verwaltungsentscheidungen aufgehoben. Deren Rechtswidrigkeit ergibt sich zwar nicht bereits daraus, dass der Beklagte die Klägerin in dem konkreten Zulassungsverfahren entgegen der eindeutigen Vorgabe in dem § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG offenbar bewusst nicht eingebunden hat. Danach sind unter anderem Gemeinden im Verfahren schon zu beteiligen, wenn durch die in dem eingereichten Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen deren Aufgabenbereich als Planungsträger (Art. 28 Abs. 2 GG) „berührt“ wird. Davon ist hier schon wegen der möglichen Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Gestalt und die Beplanbarkeit der Oberflächengrundstücke auszugehen. Anders als der § 36 BauGB begründet der § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG allerdings aufgrund der damit verbundenen vergleichsweise schwächeren Position im Verfahren auch bei bodenrechtlich relevanten Vorhaben (§§ 36 Abs. 1 Satz 2, 29 BauGB)7vgl. zu den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund einschränkender Auslegung anerkannten „Rückausnahmen“ das Urteil des BVerwG vom 28.9.2016 – 7 C 18.15 –, NVwZ 2017, 632-636 (Biogasanlage, Einvernehmenserfordernis)vgl. zu den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgrund einschränkender Auslegung anerkannten „Rückausnahmen“ das Urteil des BVerwG vom 28.9.2016 – 7 C 18.15 –, NVwZ 2017, 632-636 (Biogasanlage, Einvernehmenserfordernis) im Falle seiner Verletzung keine eigenständige subjektive Abwehrposition der Gemeinden. Die Mitwirkung der Gemeinden im bergrechtlichen Zulassungsverfahren dient dazu, dem konkreten Vorhaben entgegenstehende Interessen der Gemeinde möglichst frühzeitig in den Entscheidungsvorgang einfließen zu lassen, um deren Möglichkeiten zu verbessern, „ihrer Planungshoheit Geltung zu verschaffen“. Allein die Rüge mangelnder Beteiligung rechtfertigt daher keine Aufhebung des unter Verletzung des Beteiligungsrechts nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG ergangenen streitgegenständlichen Sonderbetriebsplans ohne Rücksicht darauf, ob sie auch in einem materiellen Recht verletzt ist. Darauf wurde bereits im Rahmen der Ausführungen zur Klagebefugnis hingewiesen. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen folgt die Rechtswidrigkeit des Sonderbetriebsplans aber aus dem Umstand, dass daneben eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 9 WHG erforderlich war (1.) und dass deren Vorliegen Voraussetzung für einen rechtmäßigen Erlass der bergrechtlichen Zulassungsentscheidung des Beklagten war (2.). Ob der Grubenwasseranstieg, was zweifelhaft erscheint, durch einen Sonderbetriebsplan zugelassen werden durfte, kann deshalb im Ergebnis dahinstehen (3.). Die Klägerin kann sich auf das Fehlen einer wasserrechtlichen Erlaubnis berufen und deshalb die Aufhebung des Sonderbetriebsplans verlangen (4.). 1. Abgesehen von den Bestimmungen über die bergrechtliche Planfeststellung (§§ 57 Abs. 2a, 57a BBergG, 75 SVwVfG) enthält das BBergG keine eigene Konzentrationsnorm, nach der nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigungen durch die Zulassung eines Betriebsplans ersetzt oder umfasst werden. Deswegen kann eine einfache Betriebsplanzulassung für ein Vorhaben, das mit einer Gewässerbenutzung einhergeht, nicht erteilt werden, wenn nicht zuvor oder zumindest gleichzeitig die für die Gewässerbenutzung gemäß § 8 WHG erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis erteilt worden ist beziehungsweise wird. Bis zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis stehen der Betriebsplanzulassung daher vielmehr Gründe des Gewässerschutzes als überwiegende öffentliche Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG entgegen. Ob das – wie in einem vom OVG Münster entschiedenen Fall8vgl. OVG Münster, Urteil vom 18.11.2015 - 11 A 3048/11 -, ZfB 2016, 33vgl. OVG Münster, Urteil vom 18.11.2015 - 11 A 3048/11 -, ZfB 2016, 33 angenommen – auch für Hauptbetriebspläne gilt, die regelmäßig noch keine „Baufreigabe“ enthalten, kann dahinstehen. Jedenfalls gilt das für die hier in Rede stehende Kategorie des Sonderbetriebsplans, der hier konkret den Grubenwasseranstieg freigegeben hat,9vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 BBergG Rdnr. 19vgl. Beckmann in: Frenz, BBergG, Kommentar, 2019, § 52 BBergG Rdnr. 19 was in der Folge zu einem Anstieg des Wasser bis zu dem gegenwärtigen Stand von etwa – 1040 m NN geführt hat. Nach § 19 Abs. 2 und 3 WHG entscheidet über die Erteilung der Erlaubnis die Bergbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde. Diese Zuständigkeitskonzentration bei der Bergbehörde ändert indes nichts daran, dass die wasserrechtlichen Erlaubnisse nach den dafür geltenden Voraussetzungen gesondert geprüft und erteilt werden müssen. Eine Prüfung von rechtlichen Voraussetzungen außerhalb des Bergrechts (§ 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG) im Betriebsplanzulassungsverfahren erfolgt selbst dann nicht, wenn – wie in diesem Fall – eine besondere Fachbehörde auf der Grundlage öffentlich-rechtlicher Vorschriften mit der Wahrnehmung der zu schützenden öffentlichen und/oder privaten Interessen betraut ist. 2. Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG stellt das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser eine wasserrechtliche Benutzung dar, die eine Erlaubnispflicht nach § 10 WHG auslöst. Das nach dem Gesamtzusammenhang letztlich im Ergebnis geplante und daher bei der gebotenen einheitlichen Betrachtung des genehmigten Vorhabens von vorneherein mit in den Blick zu nehmende Einleiten von Grubenwasser in ein oberirdisches Gewässer bedarf zudem nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG der Erlaubnis, weil die Verschmutzung des Grubenwassers auf die Ausschachtung der Stollen und nicht allein auf eine natürliche Anreicherung mit Bodenmaterialien zurückzuführen ist. Eine Gewässerbenutzung liegt nach der Fiktionsregelung in § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG auch vor bei Maßnahmen, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen (sog „unechte Gewässerbenutzung“). Diese Tatbestände für das Erfordernis einer wasserrechtlichen Erlaubnis liegen hier vor. Die Auffassung der Beigeladenen, es existiere eine bestandskräftige wasserrechtliche Erlaubnis für das Heben des Grubenwassers am Standort Duhamel, für die eine UVP-Vorprüfung bereits durchgeführt worden sei und die auch das Zutagebringen des Grubenwassers nach Einstellung des Abbaus und nach einem Grubenwasseranstieg auf -400 m NN abdecke, ist nicht zutreffend. Eine wasserrechtliche Erlaubnis darf allgemein nur für eine bestimmten Zwecken dienende Gewässerbenutzung erteilt werden. Dieser Zweck muss in der Erlaubnis genau konkretisiert werden. Diese Konkretisierung soll verhindern, dass der Unternehmer die Benutzung später für einen anderen als den ursprünglich vorgesehenen Zweck ausübt. Mit der von der Beigeladenen angeführten wasserrechtlichen Erlaubnis vom 4.10.2007 war ihr seinerzeit das Zutagefördern von 10.000 m3/d Grubenwasser der Tagesanlage Duhamel des Grubenbetriebs Ensdorf statt der bis dahin aufgrund einer Erlaubnis aus dem Jahre 2002 erlaubten 2.600 m3/d und das Einleiten der in der Tagesanlage Duhamel anfallenden Abwässer in die Saar gestattet worden. Nach ihrem Wortlaut bezog sich diese Erlaubnis ausdrücklich auf den „Grubenbetrieb“. Das zeigt, dass es entgegen der Ansicht der Beigeladenen, die Veränderungen der Fördertiefe, der Schadstofffrachten oder der Zwecksetzung für die wasserrechtlichen Erlaubnisse zu Unrecht nicht für relevant erachtet, nicht allein gewissermaßen „abstrakt“ auf die in der Anlage 1 zum UVPG genannten Wassermengen als solche ankommt. Der ursprüngliche Zweck des „Grubenbetriebs“ war ein anderer als der nunmehr geplante Grubenwasseranstieg nach der vollständigen Einstellung des Steinkohleabbaus im Rahmen des Gewinnungsbetriebs. Sinn und Zweck der Grubenwasserförderung war zum damaligen Zeitpunkt allein die Freihaltung des Grubengebäudes von Wasser, damit dort weiter Steinkohle abgebaut werden konnte. Dieser Zweck für das Zutagefördern des Grubenwassers während des Gewinnungsbetriebs, der dem Bescheid vom 4.10.2007 noch zugrunde lag, ist mit der endgültigen Stilllegung des Bergwerksbetriebs weggefallen. Aufgrund der Zweckänderung bedurfte es hier einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis, an der es fehlt. Dem Änderungsbescheid vom 20.2.2013 kommt in dem Zusammenhang keine maßgebliche Bedeutung zu. Anlass dafür war nicht der bewusst herbeigeführte Grubenwasseranstieg, sondern lediglich die Änderung der Abwasserführung im Zusammenhang mit der Stilllegung des Bergbaubetriebs. Mit der Zulassung des Grubenwasseranstiegs hat sich die Art und Weise der Gewässernutzung grundlegend geändert. Dass diese Veränderung auch Auswirkungen auf die Qualität des zutage geförderten Wassers haben kann, ist nicht von der Hand zu weisen. Während das Grubenwasser ursprünglich künstlich durch Pumpen nach oben verbracht wurde und nur mit den hierfür ausgewählten Schachtanlagen in Kontakt gekommen ist, soll es jetzt zunächst durch den Eigendruck bis auf die Höhe der 14. Sohle ansteigen. Nach Einstellen der Pumpvorgänge für tiefer liegende Hohlräume im Grubenbauwerk laufen diese zunächst voll, bevor das Wasser weiter bis zur im Sonderbetriebsplan festgelegten Höhe der bisherigen Hauptwasserhaltung aufsteigen soll. Soweit der Beklagte und die Beigeladenen in dem Zusammenhang darauf verweisen, ein Anstieg des Grubenwassers lasse eine Verringerung der Mineralisation, aber keine Zunahme der Mineralisation erwarten, da sich stärker mineralisiertes Grubenwasser nach unten absetze („Cocktailtheorie“), lässt dies die nach Beendigung des Bergbaus in den Gruben zurückgebliebenen Stoffe (z.B. PCB-haltige Öle) und Gerätschaften unberücksichtigt. Das Ansteigen des Grubenwassers führt unweigerlich dazu, dass sich das Grubenwasser mit den im Grubengebäude vorhandenen Stoffen vermischt, die aus der Zeit des Abbaubetriebs dort verblieben sind. Zudem kommt das Wasser notwendig mit Maschinen und sonstigen technischen Einrichtungen in Berührung, die nach der Beendigung des Abbaus nicht geborgen, sondern in den damaligen Bergwerksanlagen zurückgelassen wurden. Mit Blick auf Fette und Öle beziehungsweise andere chemische (lösbare) Stoffe dürfte übrigens auch die auf einer unterschiedlichen Schwere von Wasserschichten basierende „Cocktailtheorie“ der Beigeladenen keinen wirklichkeitsnahen Erklärungsansatz bieten. Das gilt im Übrigen auch im Hinblick auf etwaige Erschütterungen. Der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörte Leiter der Grubenwasserhaltung im Bergwerk Saar hat bestätigt, dass es sich nach dem Grubenwasseranstieg und dem dadurch bedingten Wegfall der Hohlräume, die durch Luft ausgefüllt waren, um einen „zusammenhängenden Wasserkörper“ handelt. Angesichts dessen erscheint die Auffassung des Beklagten, für den Fall, dass nach einer Untersuchung des Wassers, das nach Erreichen des zugelassenen Anstiegsniveaus gehoben werde, neue Erkenntnisse hinsichtlich dessen Qualität gewonnen werden sollten, könne „im Nachhinein“ die Erlaubnis zum Einleiten in die Saar neu betrachtet und gegebenenfalls ergänzend geregelt werden, schwer nachvollziehbar. Vielmehr waren die möglichen Auswirkungen auf die Wasserqualität schon bei der Zulassung des Vorhabens in den Blick zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als der Flutungsprozess jedenfalls in dem zugelassenen Umfang – unstreitig – nicht wieder rückgängig gemacht werden kann und infolge dessen die möglichen negativen Folgen des Grubenwasseranstiegs nicht mehr umkehrbar sind. Die Frage einer zumindest naheliegenden Veränderung der Wasserqualität des später der Saar zuzuführenden Wassers wirft die Frage der Genehmigungsfähigkeit dieser Wassernutzung neu auf. Ausweislich der Auflage Nr. 3 im Bescheid zum 19.2.2013 geht es hierbei auch mitnichten um ein vom Umfang her zu vernachlässigendes Ansteigenlassen des Grubenwassers. Der den Zulassungsgegenstand bildende Flutungsverlauf sollte danach selbst drei Phasen und – legt man den Ausgangsspiegel vor Beginn (- 1.430 m NN) zugrunde – eine Höhe von über 1.000 m umfassen. Im Ergebnis hätte daher die hier den Grubenwasseranstieg freigebende und von der Beigeladenen auch sofort umgesetzte bergrechtliche Sonderbetriebsplanzulassung, da sie nicht durch einen Planfeststellungsbeschluss mit Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 SVwVfG) erfolgte, schon wegen des Fehlens einer wasserrechtlichen Genehmigung nicht erteilt werden dürfen. 3. Vor dem Hintergrund bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob der hier angefochtene Sonderbetriebsplan als „Zulassungsvariante“ mit der Wirkung der Freigabe für die Umsetzung des Vorhabens überhaupt die geeignete oder auch nur zulässige rechtliche Handlungsform war. Letztlich handelt es sich um einen kleineren Teilabschnitt der anstehenden Bewältigung der Bergbaufolgen im Nachgang zur Aufgabe des Gewinnungsbetriebs im Bergwerk Saar zum 30.6.2012. Die Einstellung eines Bergwerksbetriebs beginnt, sobald die Führungsphase (Gewinnungsbetrieb) mit der Absicht beendet wird, sie nicht wieder aufzunehmen und endet mit der Durchführung des erforderlichen Abschlussbetriebsplans (§ 53 BBergG). Die erstgenannte Einstellungsvoraussetzung ist unstreitig gegeben. Der Steinkohlebergbau im Saarland wurde vor über sieben Jahren aufgegeben und eine Wiederaufnahme steht – abgesehen von der zwischenzeitlich wohl auch eingetretenen technischen Unmöglichkeit – nicht ernsthaft zur Rede. Das Instrument des Sonderbetriebsplans (§ 52 Abs. 2 Nr. 2 BBergG) regelt bestimmte Teile des Betriebs oder bestimmte Vorhaben, wenn diese eine eigenständige Bedeutung im Rahmen des durch einen Haupt- beziehungsweise Rahmenbetriebsplan festgelegten Bergwerksbetriebs haben (können). Bei der hier vorliegenden Teilregelung geht es aber gerade nicht (mehr) um einen Betriebsteil oder ein Einzelvorhaben im Rahmen eines durch eine übergeordnete Zweckbestimmung verknüpften Bergbauvorhabens, nachdem – wie ausgeführt – der viele Jahrzehnte unterhaltene Gewinnungsbetrieb für die Förderung der Steinkohle im Saarland endgültig aufgegeben worden ist. Vor dem Hintergrund wäre es naheliegend, wenn nicht gar rechtlich geboten gewesen, dieses „Einzelvorhaben“ in den für die auch rechtlich endgültige Einstellung des Bergwerksbetriebs nach § 53 Abs. 1 BBergG zwingend vorgeschriebenen Abschlussbetriebsplan zu integrieren oder zumindest auf dessen Grundlage zu regeln. Im Rahmen der Bewältigung der Bergbauhinterlassenschaften ist ein wesentlicher Teil das Gesamtkonzept der Grubenwasserhaltung der Beigeladenen für die Zeit nach dem Ende des Gewinnungsbetriebs. Die Beigeladene plant – grob gesprochen – das „Grubenwasser“, also die vormals zur Gewährleistung des Abbaus aus dem Grubengebäude durch Abpumpen ferngehaltenen Wässer in zwei Phasen stufenweise wieder unbeeinflusst ansteigen zu lassen, letztlich bis an die Tagesoberfläche. In der Phase 1 plant die Beigeladene den Anstieg des Grubenwassers in der Wasserprovinz Reden durch Einstellung der Pumpvorgänge zuzulassen. In einer Höhe von etwa -383 m NN soll es dann zu einer Verbindung der Wasserprovinz Reden mit der Wasserprovinz Duhamel kommen, die anschließend zu einem weitergehenden Grubenwasseranstieg auf -320 m NN führen soll. In einer abschließenden Phase 2 soll das Grubenwasser dann bis an die Tagesoberfläche ansteigen. Es ist eigentlich nicht nachzuvollziehen, weshalb hier mit großer Eile und Geschäftigkeit schon einmal „vorab“ im Februar 2013 ohne exakte Information der betroffenen Gemeinden ein Teil des Grubenwasseranstiegs mit nicht wieder rückgängig zu machenden Folgen aus dem Gesamtkonzept herausgelöst und letztlich ohne fortbestehenden Bezug zu den existierenden Betriebsplänen für den aufgegebenen Gewinnungsbetrieb und ohne eine inhaltliche Verknüpfung mit dem zuvor beschriebenen Gesamtkonzept des Grubenwasserregiments in der Phase nach der Betriebsaufgabe in einem eigenen Sonderbetriebsplan zugelassen und zumindest teilweise ins Werk gesetzt wurde. Es ließe sich gut vertreten, dass auch diese „Einzelmaßnahme“ durch eine übergeordnete „zweckstiftende“ Gesamtplanung gedeckt beziehungsweise in eine solche als die eigentliche „Phase 1“ integriert sein müsste. Den inhaltlichen Zusammenhang mit dem Gesamtkonzept einer Wasserhaltung nach Abschluss der Rückzugsarbeiten unter Tage verdeutlicht auch der Antrag der Beigeladenen vom 16.11.2012 auf Zulassung des hier streitigen Sonderbetriebsplans. Ihm lässt sich entnehmen, dass der Beklagte das ursprüngliche Planungskonzept der Beigeladenen, das ein Verlassen des gesamten Grubengebäudes unter Abschaltung sämtlicher der damals betriebenen fünf Wasserhaltungen und einen Verschluss aller Schächte vorsah, was eine Grubenwasserhaltung danach nicht mehr möglich gemacht hätte, unter Verweis auf das Gutachten der DMT GmbH & Co. KG (DMT) zur Seismizität während des Flutungsvorgangs mit guten Gründen nicht akzeptiert und demgegenüber die Anforderungen für einen kontrollierten Grubenwasseranstieg formuliert hatte. Darin war unter anderem als Forderung das Bereithalten einer separaten Wasserhaltung am Duhamelschacht zur Vermeidung eines Wasserüberlaufs auf der 14. Sohle in Richtung Reden vor dem Hintergrund des noch nicht zugelassenen Gesamtkonzepts für die Wasserhaltung der ehemaligen saarländischen Bergwerke enthalten. Das der Antragstellung zugrunde liegende Grundkonzept sah das vorläufige Offenhalten einer Wetterschleife aus Duhamelschacht, dem westlichen Teil der Richtstrecke, dem „Querschlag 2“ und dem „Barbarastollen“ jeweils bis zur 14. Sohle nach Abschalten der Wasserhaltung vor. Abschließend entschieden werden muss das – wie gesagt – im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht. Der angefochtene Sonderbetriebsplan ist vielmehr bereits aus den unter 1. und 2. ausgeführten Gründen rechtswidrig. 4. Die Klägerin kann mit Erfolg die Aufhebung dieses isoliert zugelassenen Sonderbetriebsplans verlangen. Das ergibt sich zum einen nach den Regelungen für Umweltrechtsbehelfe schon unter verfahrensrechtlichen Aspekten (a.) und zum anderen zusätzlich aus der wegen der Möglichkeit der Beeinträchtigung eigener Planungen „subjektiv-rechtlich“ zu besorgenden Verletzung ihres kommunalen Selbstverwaltungsrechts (b.). a. Die Klägerin kann sich nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG auf den Rechtsverstoß auch berufen. Die Bestimmungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes beinhalten eine auf gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben10vgl. den Art. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17)vgl. den Art. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.5.2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 17) beruhende Sondervorschrift zu dem insoweit eine Öffnungsklausel für abweichende gesetzliche Regelungen enthaltenden § 42 Abs. 2 VwGO und dem für die Begründetheit der Anfechtungsklage im deutschen Verwaltungsprozessrecht grundlegend geltenden Erfordernis der Verletzung subjektiver Rechte, im Falle der Klägerin der als Ausfluss aus der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie abzuleitenden Planungshoheit (§ 2 Abs. 1 BauGB). Nach dem § 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG sind die Gemeinden mit Blick auf ihre Beteiligtenfähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 61 Nr. 1 VwGO) den als primären Adressaten des Gesetzes geltenden anerkannten Umweltvereinigungen (§ 3 UmwRG) gleichgestellt, soweit sie durch die nach dem Anwendungsbereich (§ 1 UmwRG) reklamierbaren Verfahrensverstöße möglicherweise in ihrem Selbstverwaltungsrecht betroffen sind und sofern ihnen die Möglichkeit einer gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen wurde (§ 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG). In dem Umfang gehören sie zu den vom Gesetz begünstigten Mitgliedern der „betroffenen Öffentlichkeit“, der ein nach den Regelungen zu sicherndes Umweltinformationsrecht zusteht.11vgl. dazu Kment in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Auflage 2012, § 4 UmwRG, Rn 22; BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 - 4 C 13.07 -, BauR 2008, 1262, wonach der Umstand, dass die Gemeinde ihrerseits im Verhältnis zum Bürger als Träger öffentlicher Gewalt auftritt und in diesem Fall eine auskunftsverpflichtete Behörde nach dem Umweltinformationsrecht ist, es nicht ausschließt, sie im Verhältnis zu staatlichen Behörden als anspruchsberechtigt anzusehen, und eine strikte Gegenüberstellung von Behörde (Anspruchsverpflichtung) und Öffentlichkeit (Anspruchsberechtigung) weder dem besonderen, verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG verankerten Status der Gemeinde noch dem Sinn und Zweck des Umweltinformationsrechts gerecht wirdvgl. dazu Kment in Hoppe/Beckmann, UVPG, 4. Auflage 2012, § 4 UmwRG, Rn 22; BVerwG, Urteil vom 21.2.2008 - 4 C 13.07 -, BauR 2008, 1262, wonach der Umstand, dass die Gemeinde ihrerseits im Verhältnis zum Bürger als Träger öffentlicher Gewalt auftritt und in diesem Fall eine auskunftsverpflichtete Behörde nach dem Umweltinformationsrecht ist, es nicht ausschließt, sie im Verhältnis zu staatlichen Behörden als anspruchsberechtigt anzusehen, und eine strikte Gegenüberstellung von Behörde (Anspruchsverpflichtung) und Öffentlichkeit (Anspruchsberechtigung) weder dem besonderen, verfassungsrechtlich in Art. 28 Abs. 2 GG verankerten Status der Gemeinde noch dem Sinn und Zweck des Umweltinformationsrechts gerecht wird Bei dem angefochtenen Sonderbetriebsplan handelt es sich um eine Zulassungsentscheidung für ein Vorhaben nach dem § 2 Abs. 6 Nr. 1 UVPG, auf die das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz Anwendung findet (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG), sofern für sie nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG –, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach landesrechtlichen Vorschriften „eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann“. Nach der Formulierung genügt also die Möglichkeit einer UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens, die auch die Fälle einer jeweils vorgeschriebenen Vorprüfung erfasst. Diese Anforderungen ergaben sich hier im Zeitpunkt der Entscheidung des Beklagten beziehungsweise des Oberbergamts im Widerspruchsverfahren schon aus den insoweit mitumfassten landesrechtlichen Erfordernissen. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass im Zuge der Zulassung des angefochtenen Sonderbetriebsplans und der damit in untrennbarem Zusammenhang stehenden, nach dem zuvor Gesagten notwendigen Erteilung (auch) einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach dem § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 5 SaarlUVPG a.F. und der Nr. 1.3.1 der Anlage 1 zum SaarlUVPG die Notwendigkeit einer Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls bestand. Hiernach war eine solche Prüfung des Einzelfalles bei wasserwirtschaftlichen Vorhaben unter anderem beim Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von mehr als 100.000 bis zu 10 Mio. m3 erforderlich. Auf eine derartige Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles aus Anlass des Grubenwasseranstiegs wurde hier unstreitig verzichtet, wie sich im Übrigen aus dem Text der – lediglich der Änderung der Abwasserführung im Zusammenhang mit der Stilllegung des Bergwerksbetriebs geschuldeten – wasserrechtlichen Erlaubnis vom 20.3.2013 ergibt. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen lässt sich die Frage der wasserrechtlichen Zulässigkeit des Zutageförderns nach dem Anstieg des „Grubenwassers“ nicht von der den Gegenstand des Anfechtungsbegehrens bildenden Zulassung des Sonderbetriebsplans trennen. Beide leiten aus dieser Zulassung ohne weiteres eine rechtliche Freigabe zur Umsetzung oder Durchführung des Vorhabens ab. Wollte man in dieser Situation der Klägerin eine Berufung isoliert nur auf das Erfordernis der Allgemeinen Vorprüfung im Zusammenhang mit der von der Beklagten unterlassenen Erteilung einer UVP-pflichtigen wasserrechtlichen Erlaubnis für das Zutagefördern in dem genannten Umfang zubilligen, ginge die Befugnis zur Beanstandung des Fehlens einer notwendigen UVP-Vorprüfung im Ergebnis ins Leere, weil die Klägerin bei der von der Beigeladenen und dem Beklagten geforderten isolierten Betrachtung letztlich gegenüber der einen selbständigen Verwaltungsakt darstellenden Zulassung des Sonderbetriebsplans auch nicht das „Unterlassen“ einer Entscheidung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG mit Erfolg einwenden könnte. Die besondere rechtliche Konstellation einer nicht konzentrierten, auf den Erlass von zwei selbständigen Verwaltungsakten zugeschnittenen Regelung gebietet daher die - wie erwähnt auf § 48 Abs. 2 Satz 1 BbergG basierende - rechtlich einheitliche Betrachtung mit Blick auf die Intentionen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Ergänzend bleibt festzustellen, dass das UVP-Vorprüfungserfordernis nach der Umstellung des Landesrechts im April dieses Jahres auf eine weitgehende dynamische Bezugnahme auf die Anlagen 2 bis 4 zum UVPG des Bundes (§ 1 Abs. 4 SUVPG n.F.)12vgl. das Saarländische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SUVPG) Vom 30.10.2002, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.2.2019 (Amtsblatt I S. 324)vgl. das Saarländische Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SUVPG) Vom 30.10.2002, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13.2.2019 (Amtsblatt I S. 324) unverändert fortbesteht (vgl. Nr. 13.3.2 in Anlage 1 zum UVPG). Allein die Sichtweise, dass hier im Ergebnis vor der Zulassung des streitgegenständlichen Sonderbetriebsplans zum Ansteigenlassen des Grubenwassers eine neue UVP-Vorprüfung erforderlich gewesen wäre, wird Sinn und Zweck des UVPG gerecht, die Auswirkungen eines solchen Vorhabens auf die Menschen, die Natur und die Umwelt frühzeitig, umfassend und vor allem vorab zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten. Die heute in dem § 7 Abs. 1 UVPG (vormals: § 3c UVPG a.F.) geregelte Allgemeine Vorprüfung für – wie hier – in Spalte 2 der Anlage 1 mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnete Vorhaben führt die zuständige Behörde zur Feststellung der UVP-Pflicht durch. Sie wird als überschlägige Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien durchgeführt und erfordert bezogen auf das jeweilige Vorhaben, nach der dortigen Ziffer 1 zahlreiche Einzelauswirkungen in den Blick zu nehmen. Ob im Einzelfall eine (volle) UVP-Pflicht besteht, richtet sich danach, ob das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der konkreten Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Das Ergebnis dieser Prüfung kann bezogen auf den Grubenwasseranstieg hier nicht vorweggenommen werden und wird auch nicht durch die bei der Stellung des Zulassungsantrags vom 16.11.2012 vorgelegten Gutachten zwingend – im Sinne einer fehlenden Erforderlichkeit der UVP – vorgegeben. Insbesondere das dem Antrag als Anlage beigefügte DMT-Gutachten vom 10.10.2012 befasst sich unter dem Aspekt der „möglichen Umweltauswirkungen“ entsprechend dem Untersuchungsauftrag mit einer Prognose der Auswirkungen einer Flutung bis zur 14. Sohle auf „benachbarte Boxen“ in Anlehnung an ein von der Gutachterin ab dem Jahr 2004 entwickeltes „Boxmodell“ (Abschnitt 4.1) und auf den „oberflächennahen Grundwasserhaushalt“ (4.2). Das deckt die Thematik der Zutageförderung des bis auf die Höhe -400 m NN angestiegenen und vorläufig dort zum Stehen zu bringenden Grubenwassers auf die Umwelt nicht vollständig ab. Entsprechend hat die von dem Beklagten mit einer Plausibilitätsprüfung des DMT-Gutachtens beauftragte GGF (Grundwasser- und Geoforschung GmbH) in einer Stellungnahme13vgl. die von dem im anschließenden Planfeststellungsverfahren für die Abschlussbetriebsplan eingeschalteten Prof. Dr. … verantwortete Stellungnahme vom 14.1.2013vgl. die von dem im anschließenden Planfeststellungsverfahren für die Abschlussbetriebsplan eingeschalteten Prof. Dr. … verantwortete Stellungnahme vom 14.1.2013 dazu unter anderem ausgeführt, dass nach ihrer Einschätzung die möglichen Folgewirkungen der Flutung bis zur 14. Sohle „ganz eindeutig unter mehreren Gesichtspunkten vorzunehmen“ sei. So seien zum einen die hydraulischen, hydrogeologischen, wasserwirtschaftlichen und „Vernässungs-Themen“ und zum anderen Fragen im Zusammenhang mit Begriffen wie Gebirgsspannungsumlagerungen, Erschütterungen, Geländehebungen und Geländesenkungen zu betrachten. Insoweit sind in der Stellungnahme eine Vielzahl von Anregungen und Fragen zu verschiedenen auch bezogen auf die geologischen Besonderheiten der saarländischen Lagerstätte und auf die abbaubedingten Folgewirkungen zurückzuführende Sonderproblematiken angesprochen. Insoweit hat der Beklagte als – nach dem Gesagten auch – für die gesonderte Erteilung einer eigenen wasserrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde nach dem § 5 UVPG „unverzüglich festzustellen“, ob eine UVP erforderlich ist oder nicht. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG kann die Klägerin daher zusammengefasst erfolgreich „geltend machen“, dass die unterlassene Entscheidung über die wasserrechtliche Erlaubnis für das Zutagefördern und Entsorgen des gehobenen Grubenwassers unterhalb der 14. Sohle auch auf diesem Niveau Rechtsvorschriften widerspricht, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können. Soweit die Beigeladene dagegen einwendet, ein Rügerecht hinsichtlich der fehlenden UVP-Vorprüfung setze eine Klagebefugnis der Klägerin gegenüber der wasserrechtlichen Erlaubnis voraus, an der es hier fehle, kann dem nicht gefolgt werden. Die UVP-vorprüfungspflichtige Entscheidung über die notwendige wasserrechtliche Erlaubnis ist hier gerade unterblieben, so dass überhaupt nicht geprüft werden kann, ob die Klägerin durch ihren (fiktiven) Inhalt in ihren Rechten verletzt werden kann. Soweit die Beigeladene weiter vorträgt, die von der Klägerin „behaupteten Auswirkungen“ durch den Grubenwasseranstieg seien „nicht geeignet, ihr einen Aufhebungsanspruch nach den Bestimmungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes „wegen der vermeintlich fehlenden UVP-Vorprüfung für das Zutagefördern von Grundwasser zu vermitteln“, wird auch hierbei der enge Zusammenhang zwischen der Zulassung des Sonderbetriebsplans und der wasserrechtlichen Erlaubnis außer Acht gelassen. Auch wenn die Klägerin bisher durch das Abpumpen des Wassers nicht in ihren Rechten tangiert worden sein sollte, stellt sich die Situation aufgrund des Grubenwasseranstiegs und dessen möglichen, nur schwer vorhersehbaren Auswirkungen auf die Konsistenz des Grundwassers nun grundsätzlich anders dar. Aus Sicht der Klägerin ist eine Wahrung ihrer Rechte nur möglich, wenn der Grubenwasseranstieg und die darauffolgende Hebung des Grundwassers, auch insoweit als Ganzes, das heißt als einheitliches Vorhaben gesehen werden. Bei einer anderen Betrachtung hätte es der Beklagte in der Hand, durch ein Unterlassen der Einbeziehung der zuständigen Fachbehörde(n) und eine Aufspaltung beziehungsweise eine Ausklammerung von Einzelfragen bei der Zulassung des Sonderbetriebsplans den Rechtsschutz der Gemeinden weitestgehend auszuhebeln. Soweit der Beklagte (hilfsweise) auf die Regelung in § 4 Abs. 1b UmwRG verweist, wonach eine dennoch für notwendig erachtete erneute UVP-Vorprüfung nachgeholt werden könne, gibt es keine Anhaltspunkte, dass eine solche „Nachholung“ inzwischen erfolgt ist. b. Das Unterbleiben der in dem vorgenannten Umfang gebotenen Abschätzung der möglichen Folgen auch für die ehemalige Tagesanlagen beziehungsweise – weitergehend – generell die betroffenen Teile des Gemeindegebiets der Klägerin, die auf mehrere konkret eingeleitete Bauleitplanungen in dem Bereich verwiesen hat, verletzt die Klägerin auch in ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 GG). Dass die konkrete Beeinträchtigung bestimmter Planungsvorhaben oder die Gefährdung gemeindlicher Einrichtungen im Ergebnis derzeit nicht abschließend beurteilt werden kann, steht dieser Feststellung nicht entgegen. Es ist unschwer nachzuvollziehen, dass Grundstücke in einem von der Klägerin ausgewiesenen Baugebiet mit Blick auf nicht abschätzbare und nicht erforschte Auswirkungen des Bergbaus auch in der Einstellungsphase wenn überhaupt nur sehr eingeschränkt zu vermarkten wären. Gerade in diesen Fällen bezweckt das Beteiligungsrecht der Gemeinde nach § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG einen subjektiven Schutz des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts. Dabei ist es nicht Sache der im Verfahren zu Unrecht nicht beteiligten, sich nachträglich gegen eine komplexe bergrechtliche Zulassungsentscheidung wendenden Gemeinde, quasi anstelle der nach § 24 SVwVfG zur Sachaufklärung verpflichteten Beklagten eine eigene Umweltverträglichkeitsprüfung vorzulegen oder „nachzuschieben“. Sie wird dazu angesichts des von ihr nur auf sonstige Weise zu beschaffenden Tatsachenmaterials, wenn überhaupt, auch nur unzureichend in der Lage sein. Ihr muss es im Wesentlichen darum gehen, vorab eine Klärung herbeizuführen, in welchen Bereichen ihres Gemeindegebiets eine mit Blick auf die Auswirkungen des „Nachbergbaus“ gefahrlose Ausweisung von neuen Baugebieten vorgenommen werden kann. Nach dem eigenen Vorbringen des Beklagten ist hinsichtlich der Grubenwasserhaltung am Standort Duhamel nach Erreichen eines Grundwasserniveaus von -320 m NN aufgrund der dort nach Vereinigung beider Wasserprovinzen erforderlichen Entnahmemenge von maximal 19,8 Mio. m3/a Grubenwasser ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, welches sich beim im Verfahren zur Zulassung eines Abschlussbetriebsplans für diese „Phase 1“ befindet. Ein Grund dafür, warum die dem zugrunde liegenden, mit einem Grubenwasseranstieg verbundenen Gefahren nicht schon bei einem Grubenwasseranstieg bis -400 m NN bestehen sollten beziehungsweise zum Zeitpunkt der Sonderbetriebszulassung noch keiner entsprechenden Abklärung bedurft hätten, ist nicht zu erkennen. Entsprechend heißt es in einer Stellungnahme des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz vom 24.1.2013 im Rahmen des Verfahrens zur Zulassung des hier angefochtenen Sonderbetriebsplans kurz vor der Zulassungsentscheidung des Beklagten unter anderem, vor dem Hintergrund, dass der Flutungsprozess nicht rückgängig zu machen sei, weil die vorgesehene Steuerung sich nur auf die Regelungen der zutretenden Wassermengen beziehe und ein „Status Quo Ante“ selbst bei Abbruch der Flutung nicht mehr hergestellt werden könne, und ohne ausreichende Unterlagen, aus denen nachvollziehbar hervorgehe, wie die Flutung erfolgen und wie sie überwacht werden solle, werde es zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht für verantwortbar gehalten, mit dem Sonderbetriebsplan in einer derart komplexen Angelegenheit einen irreversiblen ersten Schritt zu genehmigen. Auch wenn sich diese Ausführungen nicht speziell auf die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis beziehen, wird aus ihnen ebenfalls deutlich, dass die Auswirkungen auf die Umwelt auch aus Sicht des Landesamts zum damaligen Zeitpunkt noch nicht hinreichend untersucht worden waren. Dass die Wässer auch der Wasserprovinz Reden erst später bei einem Grubenwasseranstieg bis -320 m NN in die Förderung zur Tagesoberfläche einbezogen werden sollen, ist in dem Zusammenhang mit der Notwenigkeit einer erneuten wasserrechtlichen Erlaubnis zum Anstieg des Grubenwassers einschließlich einer UVP-Vorprüfung ohne Bedeutung. Es kommt außer für den Schwellenwert in der Nr. 13.3.2 insoweit nicht allein auf die dann noch größere Entnahmemenge an. Der Beklagte hat die ihn nach § 24 Abs. 1 SVwVfG treffende Pflicht zu einer umfassenden Aufklärung des für seine Entscheidung maßgebenden Sachverhalts auch unter anderen Aspekten, das heißt bezogen auf den Gegenstand der bergrechtlichen Entscheidung, verletzt. Dem Amtsermittlungsgrundsatz ist nur dann genüge getan, wenn sich die Bergbehörde ein vollständiges Bild verschafft. Ausgehend hiervon hätte der Beklagte schon vor der Zulassung des angefochtenen Sonderbetriebsplans eine weitere Aufklärung des Sachverhalts betreiben müssen, um die Zulassungsfähigkeit des Vorhabens der Beigeladenen abschließend beurteilen zu können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Gefahren durch den unkontrollierten Austritt von Radon. Der in dem mittlerweile anhängigen Planfeststellungsverfahren mit dem Ziel der Zulassung eines Abschlussbetriebsplans zu dem beabsichtigten Grundwasseranstieg auf -320 m NN (Phase 1) beauftragte Sachverständige Prof. ... hat sich in einem Gutachten vom 31.7.2017 unter anderem mit dem Problem Radon auseinandergesetzt. Einleitend weist er darauf hin, dass potentielle Gefährdungen durch Grubengas im Zuge des Grubenwasseranstiegs im Saarland ein besonderes Augenmerk verlangen. Das Austreten von Methan als im Übrigen besonders klimaschädlicher Hauptbestandteil des Grubengases werde durch den Grubenwasseranstieg „definitiv verändert“. Mit dem Trägergas Methan werde auch Radon zur Tagesoberfläche transportiert und entfalte seine gesundheitsschädigende Wirkung über das Einatmen in die Lunge. Auch wenn der Großteil wieder ausgeatmet werde, verbleibe Radon in der Lunge, wo es zerfalle und Schädigungen der lebenden Zellen verursache. Außerdem lagerten sich Radon und dessen Folgeprodukte in fettreichen Geweben des menschlichen Körpers ab, vor allem in der Nebennierenrinde und im Zentralnervensystem. Radon stelle mit 9 % aller Fälle die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs und für 2 % aller Krebstoten dar. Eine wichtige Rolle spiele dabei die Ansammlung von Radon in Gebäuden, insbesondere in Kellerräumen und unteren Stockwerken, wo das Gas wegen seiner sehr hohen Dichte verbleiben und über einen längeren Zeitraum kritisch erhöhte Konzentrationen erreichen könne. Mit ansteigendem Grundwasserspiegel werde das Grubengas durch das von unten aufsteigende Wasser aus den bergbaubedingten Hohlräumen verdrängt. Laut Prof. ... ist deshalb für die Zeit bis zum Erreichen des quasistationären Grundwasserspiegels ein im Vergleich zur Zeit danach, aber auch zu der Zeit vor dem Grubenwasseranstieg deutlich stärkerer Gasaustritt an bekannten und möglicherweise noch nicht bekannten Ausgasungsstellen zu rechnen. Zusammenfassend gelangt er zu dem Ergebnis, dass gerade während des Flutungsprozesses die Gefahr bestehe, dass Austritt und Konzentration von Grubengasen und vor allem Radon ansteigen werden. Dies könne auch Lokalitäten betreffen, die bislang noch unauffällig gewesen seien und noch nicht bekannt seien. Angesichts des sicheren Wissens, dass hinsichtlich der oberflächennahen Grubengasaustritte nicht die Phase nach Beendigung des Grundwasseranstiegs, sondern gerade die Anstiegsphase das stärkste Gefahrenpotential mit sich bringe, solle ein detaillierter Untersuchungs- und Überwachungsplan sowie ein schubladenfertiger Maßnahmen- und Alarmplan ausgearbeitet werden und vorliegen. Derartiges ist vor der angefochtenen Sonderbetriebsplanzulassung nicht ansatzweise erfolgt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei seiner Entscheidung über die Zulassung des Sonderbetriebsplans das öffentliche Interesse an einem Schutz der Bevölkerung vor unkontrollierten Naturgasaustritten im Zuge des Grubenwasseranstiegs überhaupt berücksichtigt hat. Dies verwundert, weil davon ausgegangen werden muss, dass dem Beklagten als der zuständigen Fachbehörde der Zusammenhang zwischen einem Anstieg des Grubenwassers und möglichen Ausgasungen nicht unbekannt sein dürfte. Weshalb dieses Problem nicht schon im Vorfeld der angefochtenen Sonderbetriebsplanzulassung, die von großer Eile geprägt war und gegen die ausdrückliche Empfehlung des Landesamts für Umwelt- und Arbeitsschutz erfolgte, bedacht wurde, erschließt sich nicht. Der Beklagte hätte das Problem möglicher Naturgasaustritte vor allem im Hinblick auf die hohe Wertigkeit des Schutzgutes der menschlichen Gesundheit nicht einfach ignorieren dürfen, sondern auch insoweit entsprechende Untersuchungen einleiten und gegebenenfalls zumindest entsprechende Vorkehrungen in Nebenbestimmungen, wie beispielsweise die Einrichtung eines Messnetzes, die Anlegung eines Radonkatasters oder die Aufstellung eines Notfallplans, treffen müssen. Je gravierender die möglichen Auswirkungen und je höherwertiger die betroffenen Schutzgüter sind, desto höher sind die Anforderungen an Sorgfalt und Umfang der vorher durchzuführenden Untersuchungen. Die pauschale Abwertung jeglicher Gefahren verbunden mit der allgemeinen Erwartung, es werde „schon alles gut gehen“ beziehungsweise man könne bei auftretenden Problemen gegebenenfalls „nachsteuern“, wird der behördlichen Pflicht zur Amtsermittlung nicht gerecht. Derartige – nach der Überzeugung des Senats hier in nicht unbeträchtlichem Maße vorhandene – Ermittlungsdefizite können auch nicht im Nachhinein, etwa durch später eingeholte Gutachten, ausgeglichen werden. Der Verfahrensfehler der mangelnden Aufklärung ist auch erheblich, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der Fehler auf das Ergebnis der Entscheidung zumindest insoweit ausgewirkt hätte, als man auch diese Maßnahme in das Gesamtkonzept für die Wasserhaltung nach Beendigung des Steinkohlebergbaus im Saarland einbezogen hätte. Auch insoweit ist die Klägerin in ihrem Selbstverwaltungsrecht (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) verletzt. Sie hat in dem Zusammenhang zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Gefahr erhöhter Radonwerte konkret auf ihre Befugnisse und Möglichkeiten der Bauleitplanung auch in bereits eingeleiteten Verfahren auswirken könne. Wie bereits erwähnt hat sie während der Dauer des Verfahrens über die zugelassene Teilflutung fünf im Einzelnen bezeichnete Bauleitplanverfahren eingeleitet. Besteht in den erfassten Gebieten die Gefahr, dass es infolge der Anhebung des Niveaus der Wasserhaltung auf -400 m NN zu Naturgasaustritten aus dem Untergrund kommt, muss dies bei der Bauleitplanung entsprechend berücksichtigt werden. Gegebenenfalls kann dies sogar die Planung im Einzelfall als solche in Frage stellen. Bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt im Verwaltungsverfahren (2013/2016) vor dem Vorliegen des erwähnten Gutachtens (2017) heißt es beispielsweise in einer Antwort der Landesregierung vom 14.1.2014 auf die parlamentarische Anfrage der Landtagsabgeordneten Dr. Simone Peter, mit welchen Ausgasungen in welchen Mengen gerechnet werde müsse, dies sei nach Angaben der RAG AG Gegenstand eines Gutachtens, „das derzeit durch die DMT GmbH & Co. KG erstellt werde“. Radonausgasungen seien im Zusammenhang mit Grubengasaustritten bekannt; entsprechende Untersuchungen hierzu „stünden noch aus“. Über Art und Umfang einer möglichen Überwachung werde „nach Vorlage entsprechender Antragsunterlagen zu entscheiden sein“.14vgl. die Landtagsdrucksache 15/733 vom 14.1.2014, dort Seiten 5 und 6vgl. die Landtagsdrucksache 15/733 vom 14.1.2014, dort Seiten 5 und 6 Das belegt, dass die Erkenntnislage zumindest Anfang des Jahres 2014 zu diesem Fragenkomplex bei dem Beklagten „gleich Null“ gewesen ist. Das ist insbesondere auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die einmal gefluteten Grubenbaue nicht mehr „zurückgeholt“ werden können. Die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen sind daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 und 3 VwGO zurückzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren - entsprechend der vorläufigen Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 29.5.2018 - auf 60.000,- € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Die Klägerin wendet sich gegen die Zulassung des bergrechtlichen Sonderbetriebsplans der Beigeladenen zum Anstieg des Grubenwassers im Bergwerk Saar, Betriebsbereich Duhamel, bis zum Niveau der 14. Sohle (etwa -400 m NN). Nach der Einstellung der Steinkohleförderung im Bergwerk Saar zum 30.6.2012 hatte die Beigeladene zunächst beabsichtigt, nach dem Abschluss der Rückzugsarbeiten unter Tage den gesamten untertägigen Bereich unter Abschaltung sämtlicher Wasserhaltungen zu verlassen und alle Schächte zeitgleich explosionssicher zu verschließen. Abweichend von dieser ursprünglichen Planung sollten später nicht mehr alle Schächte abgeworfen werden, sondern Teile des Grubengebäudes weiter zugänglich gehalten werden. So sollte auch die vorhandene Wasserhaltung auf der 14. Sohle des Schachtes Duhamel weiter zugänglich bleiben, um eine Steuerung des Grubenwasseranstiegs auf dem Niveau der 14. Sohle des Duhamel-Schachtes bei ca. -400 m NN zu ermöglichen. Auf den Antrag der Beigeladenen vom 16.11.2012 ließ der Beklagte am 19.2.2013 den Sonderbetriebsplan zum Anstieg des Grubenwassers bis auf dieses Niveau zu. Über einen Antrag der Beigeladenen vom 19.2.2013, den Sofortvollzug der Zulassung des Sonderbetriebsplans anzuordnen, wurde mangels eingelegter Widersprüche nicht entschieden. Anfang 2013 wurden die Pumpen außer Betrieb genommen. Am 7.4.2015 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den ihr nicht förmlich bekannt gegebenen Bescheid vom 19.2.2013. Zur Begründung machte sie geltend, das Niveau der 14. Sohle habe etwa 8 Jahre nach Antragstellung für die Teilflutung und damit im 1. Quartal 2021 erreicht werden sollen. Der Sonderbetriebsplan sei am 19.2.2013 zugelassen worden, ohne dass die Gemeinden zuvor an dem Verfahren beteiligt worden seien. Durch die Teilflutung werde sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Sie werde insbesondere in ihrer Bauleitplanung speziell im Feld Primsmulde betroffen. Sie plane in den kommenden Jahren die Erschließung eines neuen Gewerbegebietes und eines neuen Baugebietes in der Ortschaft Nalbach. Beim Gewerbegebiet Primsaue 2 handele es sich um eine Fläche von ca. 40 ha, auf der Mischgewerbe angesiedelt werden solle. Für die Planung und den Ausbau seien für den Zeitraum 2014 bis 2018 Investitionen in einer Größenordnung von 3,5 Mio. € eingestellt worden. Im Wohngebiet Zimmerbach 2 sollten etwa 20 Neubauten entstehen. Im Haushalt 2015 seien dafür 59.000 € und zusätzlich 165.000 € für den Grundstücksankauf veranschlagt worden. Beide Vorhaben seien durch die zugelassene und bereits angelaufene Teilflutung des Feldes Primsmulde erheblich gefährdet. Nach den Angaben der Beigeladenen sei mit Bewegungen an der Erdoberfläche in Form von Hebungen oder weiteren Senkungen zu rechnen, deren Größenordnung nicht absehbar sei. Auch sei mit erneuten starken Erschütterungen und einer Gefährdung der Wasserversorgung der Bevölkerung zu rechnen. Der Widerspruch wurde vom mit Widerspruchsbescheid vom 27.4.2016 zurückgewiesen. In dem Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, die Zulassung des Sonderbetriebsplans vom 19.2.2013 verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Regelung des § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG bezwecke zwar durchaus, den Gemeinden Gelegenheit zu geben, auf ihre Planungsvorhaben hinzuweisen. Das setze aber voraus, dass sie durch das bergrechtliche Verfahren in ihrer kommunalen Planungshoheit berührt würden. Eine bergrechtliche Nachforschungspflicht gegenüber Kommunen bestehe jedenfalls dann nicht, wenn es um die Zulassung von Maßnahmen gehe, die von ihren Auswirkungen her nicht geeignet seien, die kommunale Gestaltungsfreiheit hinsichtlich ihrer Planungen zu beeinträchtigen. Kommunale Belange seien bei dieser Beteiligungsvorschrift nicht schon dann in relevanter Weise betroffen, wenn durch untertägige bergbauliche Maßnahmen Bodenbewegungen ausgelöst würden, selbst wenn sie auch Bergschäden verursachen könnten. Bergschäden seien grundsätzlich Gegenstand der Bergschadensliquidation und nicht dem öffentlichen Recht zugeordnet. Die für ihre Planung wichtigen Informationen erhalte die Gemeinde im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung der Bauleitplanung durch die dort vorgesehene Beteiligung von Behörden und Trägern öffentlicher Belange. Nach gefestigter Rechtsprechung vermittele § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG nur eine drittschützende Wirkung, wenn eine Beeinträchtigung der von Art. 28 Abs. 2 GG geschützten kommunalen Planungshoheit tatsächlich vorliege. Eine wehrhafte Rechtsposition gegen die bergrechtliche Fachplanung vermittelten deshalb nur solche Vorhaben, die eine hinreichend bestimmte kommunale Planung nachhaltig störten, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzögen oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigten. Während der Dauer des Verfahrens über die beantragte Zulassung der Teilflutung des Feldes Primsmulde habe die Klägerin mit Bauleitplanungen begonnen, über die noch nicht abschließend entschieden gewesen sei. Sie führe insgesamt fünf Planungen an. Der Anstieg des Grubenwassers bis auf -400 m NN spiele sich allerdings vollständig unter Tage ab. Das Gemeindegebiet der Klägerin werde hierdurch nicht unmittelbar in Anspruch genommen. Mit relevanten Bodenhebungen sei durch den zugelassenen Anstieg ebenso wenig zu rechnen wie mit nachhaltigen Bodenerschütterungen. Diese könnten auf eine maximal zu erwartende Schwingungsgeschwindigkeit von 23 mm/s eingegrenzt werden. Mit diesen möglicherweise eintretenden Bodenbewegungen sei eine nachhaltige Störung der Planungshoheit nicht zu begründen. Sie führten nicht dazu, dass die angeführten Planungen nicht umgesetzt werden könnten. So habe etwa der Beklagte im Rahmen seiner Beteiligung keine Bedenken gegen die Aufstellung der Bebauungspläne geltend gemacht. Auch wenn die Klägerin vortrage, sie hätte im Falle der Kenntnis von der Zulassung des Sonderbetriebsplans anders geplant, führe das zu keiner anderen Einschätzung, weil die Planungshoheit durch die Zulassung des Sonderbetriebsplans objektiv nicht verletzt worden sei und alternative Planungsabsichten, Variantenüberlegungen und subjektive Vorlieben und Motive nicht zum (allein) geschützten Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung gehörten. Wenn eine Gemeinde jede faktische Rückwirkung bergbaulicher Vorhaben auf ihre Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets als Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit abwehren könnte, käme das einem durch die einschlägigen Gesetze nicht gedeckten Vetorecht gegen bergbauliche Maßnahmen unterhalb ihres Gemeindegebiets gleich. Gemeinden, deren Gebiet vom Bergbau berührt sei, könnten nicht so tun, als gebe es den Bergbau nicht. Sie müssten sich in ihren Vorstellungen über die Entwicklung des Gemeindegebiets auf die bestehende Situation beziehen. Der Zulassung des Sonderbetriebsplans liege eine Risikoerhebung und Risikoabschätzung zugrunde. Soweit die Klägerin bemängele, dass die den Antragsunterlagen beigefügten Gutachten keine expliziten Aussagen darüber enthielten, mit welchen Hebungen und Senkungen auf ihrem Gemeindegebiet durch die Teilflutung zu rechnen sei, verkenne sie, dass es sich bei der Einschätzung möglicher Bodenbewegungen nur um eine Prognose handeln könne. Dabei könne sich die Bergbehörde auf eigenes Fachwissen und die gemachten Erfahrungen aus vorangegangener bergbaulicher Tätigkeit stützen, insbesondere auf die Erfahrungen beim Grubenwasseranstieg im Nordfeld/Ostfeld bis auf -660 m NN und im Dilsburgfeld der ehemaligen Grube Göttelborn bis auf -400 m NN sowie bei Anstiegen in anderen Regionen Deutschlands oder Europas, etwa im Erkelenzer Revier, auf das die Klägerin hingewiesen habe. Fachwissen und Erfahrungsschatz zur Einschätzung der Risiken auf den von der Teilflutung betroffenen Feldern Primsmulde und Dilsburg seien bei der Bergbehörde vorhanden. Die Erfahrungen mit dem Grubenwasseranstieg im Saarland zeigten deutlich, dass zwar Bodenbewegungen stattgefunden hätten, diese aber sehr geringfügig gewesen seien und zu keinen Bergschadensfällen geführt hätten. Die hydrogeologischen Bedingungen seien der Bergbehörde gut bekannt. Sie unterschieden sich sehr stark von den Bedingungen im Erkelenzer Revier. Die dort entstandenen Schäden seien auf hydraulisch wirksame tektonische Störungszonen zurückzuführen, die einen einseitigen Anstieg der Druckhöhen bewirkt hätten. Die Hebungen im Bereich Wasserberg-Hückelhoven hätten solche Unstetigkeitszonen betroffen, so dass die Hebungen nicht gleichmäßig, sondern im Bereich der Unstetigkeiten sehr ungleichmäßig stattgefunden hätten. Solche geologischen Ausgangsbedingungen lägen in dem vorliegend betroffenen Bereich des Bergwerks Saar nicht vor. Tagesbrüche träten auch unabhängig vom Grubenwasseranstieg in den Bereichen des tages- und oberflächennahen Altbergbaus – im Saarrevier bei Teufen bis 50 m – sowie an ungesicherten Tagesöffnungen auf. Erderschütterungen könnten nach den der Zulassungsentscheidung zugrunde liegenden gutachterlichen Stellungnahmen von DMT und Prof. ... im Zuge des Grubenwasseranstiegs stattfinden. Allerdings sei nicht damit zu rechnen, dass diese Erschütterungen stärker seien als während des Abbaus. Zwar bestehe keine Garantie, dass nicht doch schwere Erderschütterungen auftreten könnten. Derartige prognosetypische Unsicherheiten müssten aber unberücksichtigt bleiben. Sei die Zulassung somit bereits 2013 zu erteilen gewesen, bestünden aufgrund des seitdem eingetretenen Zugewinns an Erfahrungswissen aufgrund des über den Zeitraum von 2 Jahren erfolgten Grubenwasseranstiegs im Bergwerk Saar, Abbaufeld Primsmulde, erst recht keine Zweifel hieran. Der Beklagte habe sich mit der Nebenbestimmung der Sonderbetriebsplanzulassung vorbehalten, nachträglich den Grubenwasservolumenstrom reduzieren zu können. Das sei eine besondere Vorsichtsregelung, die es ermögliche, für den Fall reagieren zu können, dass es wider Erwarten tatsächlich auch zu Erschütterungen kommen sollte, die ein nicht mehr hinnehmbares Maß überschritten. Zwar treffe der Hinweis der Klägerin zu, dass geflutete Grubenbaue nicht mehr zurückgeholt werden könnten. Allerdings müsse ebenso gesehen werden, dass grubenwasserbedingte Erschütterungen in gleicher Weise durch die Einstellung des weiteren Grubenwasseranstiegs verhindert werden könnten wie abbaubedingte Erschütterungen durch die Einstellung des Abbaus. Das von der Klägerin befürchtete Versiegen der beiden Trinkwasserbrunnen in der Enzpuhlstraße und der Mittelstraße oder deren Kontaminierung seien aufgrund der objektiven Gegebenheiten auszuschließen. Auf den Schutz kommunalen Eigentums könne sich die Klägerin nur mit Erfolg berufen, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit schwere Schäden zu erwarten seien, wovon vorliegend nicht auszugehen sei. Aus diesem Grunde sei auch nicht von gemeinschädlichen Einwirkungen im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG zu sprechen. Ohne Erfolg mache die Klägerin geltend, der Beklagte habe die Teilflutung zu Unrecht mit einem Sonderbetriebsplan anstelle eines Abschlussbetriebsplans und ohne einen gültigen Hauptbetriebsplan zugelassen. Sonderbetriebspläne stellten keinen bloßen Annex zu einem Hauptbetriebsplan dar. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Meggen-Urteil deutlich gemacht, dass ein so komplexes Vorhaben wie die Einstellung eines Bergbaubetriebes durch Einzelzulassungen, die in sich abgeschlossene Teileinstellungen und Teilsachlösungen beinhalteten, möglich und gerade nicht von der Zulassung eines übergeordneten Gesamtrahmens abhängig sein solle. Eine solche Vorgehensweise sei zum Teil notwendig, um aufgeworfene Probleme schichtweise abzuarbeiten. So sei auch in der Praxis der letzten Jahrzehnte verfahren worden. Regelmäßig seien nach der Stilllegung der Kohleförderung in einem Abbruchbereich Teilflutungen vorgenommen worden, so allein in den Jahren seit 2000 u.a. in Maybach, Camphausen und Jägersfreude, Fischbach, Merchweiler sowie vor der hier streitigen Teilflutung auch im Jahre 2010 im Nordfeld des Bergwerks Saar. Ebenfalls keinen Erfolg habe der Einwand der Klägerin, der Beigeladenen fehle für die Teilflutung die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung nach § 9 WHG. Die Teilflutung erfülle nicht die Voraussetzungen dieser Vorschrift und stelle insbesondere keine Benutzung des Grundwassers dar. Aus demselben Grund sei für die Teilflutung auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 57c BBergG i.V.m. mit der UVP-V Bergbau erforderlich. Am 27.5.2016 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, das Oberbergamt habe zu Unrecht im Widerspruchsbescheid eine Verpflichtung des Beklagten verneint, sie an dem Verfahren auf Zulassung des Sonderbetriebsplans zu beteiligen. Zwar stelle § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG kein absolutes Verfahrensrecht dar. Allerdings gelte das nicht, wenn die betroffenen Gemeinden im Vorfeld der Zulassung des Betriebsplans bewusst nicht beteiligt würden, um eine öffentliche Auseinandersetzung über den Sinn und die Rechtmäßigkeit der geplanten Maßnahme zu verhindern. Die betroffenen Gemeinden seien zudem nicht erst zu beteiligen, wenn tatsächlich in ihre Planungshoheit eingegriffen werde, sondern schon dann, wenn diese nur berührt sei. Das Beteiligungsrecht der Gemeinde setze keine feststehende Verletzung der Planungshoheit voraus. Vielmehr sei ausreichend, dass eine solche nicht ausgeschlossen werden könne. Auch wenn es sich bei der Flutung der Bergwerksanlagen um eine unterirdische Maßnahme handele, bestehe durchaus die Möglichkeit, dass sich diese auf ihre bauleitplanerischen Vorhaben negativ auswirken könne. Die Folgen des Grubenwasseranstiegs auf die Erdoberfläche und die dort vorhandene Bebauung seien nicht mit denen eines normalen Abbaus vergleichbar. Bei der Flutung der Bergwerksanlagen könne es zu Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche kommen. Dadurch könnten Unstetigkeiten aktiviert und Erschütterungen ausgelöst werden. Auch Vernässungen an der Tagesoberfläche seien möglich und es könne zu Gasaustritten kommen. Des Weiteren sei eine Kontaminierung des Trinkwassers nicht ausgeschlossen. Es sei Sinn und Zweck des § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG, die Gemeinden über die bevorstehenden bergbaulichen Planungen zu informieren, weil diese nur so in der Lage seien, ihre Anliegen gegenüber den Bergbaubehörden geltend zu machen und die eigenen Vorhaben mit den zukünftigen bergbaulichen Maßnahmen abzustimmen. Diese Informationen habe sie auch im Rahmen der Beteiligung der Beigeladenen bei der Aufstellung ihrer Bauleitpläne nicht erhalten. So habe sie die Beigeladene bei der Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet östlich der Saarwellinger Straße (Primsaue)“ und bei dem Flächennutzungsplan „erneuerbare Energien (Wind)“ beteiligt, aber keinen Hinweis auf den geplanten Grubenwasseranstieg erhalten. Ihre Nichtbeteiligung habe per se als Verstoß gegen die von Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Planungshoheit die Rechtswidrigkeit der Zulassung des Sonderbetriebsplans zur Folge. Zwar führe allein die Möglichkeit einer negativen Beeinflussung der Planungshoheit in Form des „Berührens“ im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 2 BBergG noch nicht zur Rechtswidrigkeit eines Betriebsplanvorhabens. Allerdings könne das Ansteigenlassen des Grubenwassers zu Bodenbewegungen, Erderschütterungen und Gasaustritten führen. Die Prognosen der Beigeladenen seien insoweit nicht hinreichend wissenschaftlich fundiert. Beispielhaft sei der Bebauungsplan für das Gewerbegebiet östlich der Saarwellinger Straße (Primsaue) zu nennen. Dieser wäre in seiner jetzigen Form nicht zustande gekommen, wenn sie in das Zulassungsverfahren eingebunden gewesen wäre. Dann hätte sie aufgrund der Stellungnahmen von Prof. ... und des LUA gewusst, dass wieder Erschütterungen mit einer Schwinggeschwindigkeit wie während des Abbaus möglich seien. Diese Unwägbarkeiten wären vor der Verabschiedung des Bebauungsplans im Gemeinderat diskutiert worden und hätten zu einem anderen Ergebnis geführt. Ausweislich des Grubenwasserkonzepts der Beigeladenen könnten aufgrund des Anstiegs des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel elf mögliche negative Folgen eintreten: Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche, Unstetigkeiten, Erschütterungen, Bergschäden, Tagesbrüche im oberflächennahen Bergbau, Vernässungen, Trinkwasservorkommen, Naturgasaustritte, Standsicherheit alter Schächte, Grubenwassereinleitungen und Reststoffverwertung unter Tage, Bau- und Betriebsstoffe. Rechtmäßig könne die Zulassung eines solchen Vorhabens nur sein, wenn alle zur Verfügung stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung aller Risiken (vollständig) ausgeschöpft seien. Da dies vor der Zulassung nicht erfolgt sei, sei diese schon deshalb rechtswidrig und verletze sie in ihrem Selbstverwaltungsrecht, ohne dass es darauf ankomme, ob sich die Risiken später realisierten. Dass die vor der Zulassung des Sonderbetriebsplans durchgeführten Untersuchungen unzureichend gewesen seien, ergebe sich schon daraus, dass im laufenden Planfeststellungsverfahren zum Grubenwasseranstieg in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel bis auf -320 m NN wesentlich umfangreichere Aufklärungsmaßnahmen in die Wege geleitet worden seien, obwohl es im wesentlichen um dieselben Probleme gehe. Soweit die Beigeladene meine, eine Gefahr der Verursachung von Tagesbrüchen würde erst dann reell, wenn das Grubenwasser in Bereiche vordringe, in denen oberflächennah abgebaut worden sei, somit bis -50 m NN, gehe sie nicht darauf ein, wie solche Tagesbrüche auf in tieferen Schichten verursachte Erschütterungen reagierten. Tagesbrüche stellten sich normalerweise im Bereich der Mundlöcher alter Stollen oder Schächte ein. Auch nach dem Verfüllen dieser Mundlöcher handele es sich um Lockerungszonen, für die Bewegungen äußerst empfindlich seien. Soweit der Beklagte meine, bereits aufgrund der geografischen Lage des Gemeindegebiets der Klägerin am Rande des Einwirkungsbereichs des ehemaligen Abbaus seien keine so schweren Erschütterungswerte wie im Epizentrum des Bebens von Februar 2008 in Saarwellingen zu erwarten, gebe es gerade keine gesicherten Erkenntnisse, dass der mögliche Einwirkungsbereich der zugelassenen Flutung an der Erdoberfläche mit dem des Abbaus übereinstimme. Wie sich das aufsteigende Wasser verteile, wenn es die Erdoberfläche erreiche, sei ungewiss. Der Beklagte habe deshalb im zweiten Genehmigungsverfahren betreffend die Wasserprovinzen Reden und Duhamel den räumlichen Bereich der Untersuchung erweitert. Nunmehr gehöre auch ihr gesamtes Gemeindegebiet zum Untersuchungsbereich, obwohl der ursprünglich berechnete Einwirkungsbereich des Abbaus nur einen Teil des Gemeindegebiets umfasst habe. Offensichtlich sei der Beklagte nunmehr der Ansicht, dass die Auswirkungen der Flutung geografisch weiter reichen könnten als die des Abbaus. Wenn es durch die Flutung zu erneuten schweren Erschütterungsereignissen komme, sei auch nicht vorhersehbar, wo genau die stärksten Schwinggeschwindigkeiten auftreten. Eine weitere Gefahr bestehe in der möglichen Kontaminierung des Grundwassers durch verunreinigtes Grubenwasser. Dass in den Grubenbauen Giftstoffe lagerten, die sich nicht mit dem Trinkwasser vermischen dürften, sei unstreitig. In der planerischen Mitteilung der Beigeladenen zum Ansteigenlassen des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel seien die betreffenden Stoffe unter Ziffer 6.11 aufgelistet. Dabei handele es sich um bergbaufremde Stoffe, die in der Vergangenheit in die Grubengebäude eingebracht worden seien wie Sprühabsorbtionsasche, Asbestzement und Altsande aus Gießereibetrieben. Hinzu kämen die beim Abbau eingesetzten Betriebsstoffe, Getriebe- und Hydrauliköle, die zum Teil PCB oder PCDM enthielten. Bei einer Flutung der Grubengebäude komme es unweigerlich zu einer Vermischung des Grubenwassers mit diesen Giftstoffen. Nur wenn wissenschaftlich eindeutig ausgeschlossen werden könne, dass die für die Trinkwasserbrunnen genutzten Grundwasserleiter von dem aufsteigenden, mit Grubenwasser versetzten Grundwasser beeinflusst würden, könne eine Gefahr für das Trinkwasser durch den geplanten Grubenwasseranstieg verneint werden. Dass nach der Durchführung der Flutung ein Abstand zwischen dem Grubenwasserspiegel und den grundwasserführenden Schichten von etwa 450 m verbleibe und dieser ausreichend Sicherheit dafür gewährleiste, dass es zu keiner Vermischung der beiden Wasserschichten komme, werde bezweifelt. Prof. ... habe in seinem Gutachten im anhängigen Planfeststellungsverfahren ausgeführt, dass ein Grubenwasseranstieg auf -320 m NN in einigen Gebieten zu einem Anstieg des Grundwasserspiegels um bis zu 3 m führen könne. Die geplante Flutung des Bergwerks Saar gehe mit erheblichen Risiken für das Grundwasser einher. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es auch beim Anstieg des Grubenwassers auf -400 m NN im Bergwerk Saar zu einer Vermischung mit dem Grundwasser mit der Folge komme, dass die im verunreinigten Grubenwasser enthaltenen Schadstoffe letztlich auch in das Trinkwasser gelangen könnten. Mit diesem Risiko hätten sich die Bergbehörden vor der Zulassung des Sonderbetriebsplans nicht ausreichend auseinandergesetzt. Insbesondere seien keine Untersuchungen in die Wege geleitet oder Gutachten eingeholt worden, obwohl dies etwa von Prof. ... oder dem LUA empfohlen worden sei. Das Argument der Rohstoffsicherung könne nach dem Ende des Bergbaus nicht mehr als Argument bei der Abwägung dienen. Die Widerspruchsbehörde habe bei der Abwägung nach § 48 Abs. 2 BBergG die unternehmerischen Ziele der Beigeladenen höher eingestuft als das öffentliche Interesse an der sicheren Trinkwasserversorgung. Dass eine bloße Kostenersparnis die Abwägungsentscheidung nicht zugunsten des Abbauunternehmens ausfallen lassen dürfe, habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 18.12.2014 - 7 C 22.12 - ausdrücklich betont. Sie habe schon im Vorverfahren vorgetragen, dass der Grubenwasseranstieg nur aufgrund eines Abschlussbetriebsplans hätte zugelassen werden dürfen. Offenbar verträten mittlerweile auch der Beklagte und die Beigeladene diese Auffassung. So habe die Beigeladene zugleich mit dem Antrag auf Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses für den Grubenwasseranstieg auf -320 m NN die Zulassung eines entsprechenden Abschlussbetriebsplans beantragt. Die Zulassung des Sonderbetriebsplans ohne einen entsprechenden Abschlussbetriebsplan stelle einen schwerwiegenden Fehler im Sinne von § 44 Abs. 1 SVwVfG dar, der zur Nichtigkeit der Zulassung des Sonderbetriebsplans führe. Die Zulassung des Sonderbetriebsplans verstoße auch gegen § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG, weil es für die Einstellung der Grubenwasserhaltung einer wasserrechtlichen Genehmigung bedürfe, die nicht vorliege. Weiterhin sei die Zulassung des Sonderbetriebsplans rechtswidrig, weil diese ohne eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt sei. Da die Flutung der Bergwerksanlagen Bestandteil eines Gesamtkonzeptes sei, dürfe nicht auf das jährlich zutage geleitete Wasser abgestellt werden, das weniger als 10 Mio. m3 betrage und damit nach § 57a BBergG i.V.m. § 1 Nr. 1 UVP-V und Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz keine UVP-Pflicht auslöse. Allerdings sei auch bei einer geringeren Entnahmemenge nach den Nrn. 13.3.2. bzw. 13.3.3 der Anlage 1 zum UVP-Gesetz eine Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich, die vor der Zulassung des Sonderbetriebsplans nicht durchgeführt worden sei. Die Zulassung des Sonderbetriebsplans verstoße auch gegen die Vorgaben des Erblastenvertrages aus dem Jahre 2007, einem dreiseitigen öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und dem Saarland und der RAG-Stiftung. Nach den Erschütterungsereignissen in den Jahren 2007 und 2008 habe ihr Image als lukrativer Wohn- und Gewerbestandort erheblich gelitten. Diesem Trend habe man nach dem Ende des Abbaus mit den neuen Bebauungsgebieten entgegenwirken und der Gemeinde zudem eine Vorreiterrolle bei der Ansiedlung erneuerbarer Energieanlagen zuweisen wollen. Diese planungsrechtlichen Grundlagen seien durch die Zulassung des Sonderbetriebsplans entfallen. Soweit der Beklagte die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung der gemeindlichen Liegenschaften durch den Anstieg des Grubenwassers in Abrede stelle, sei nicht nachvollziehbar, auf welchen Erkenntnissen diese Einschätzung beruhe. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 19.2.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.4.2016 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Verfahrensvorschrift des § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG vermittele nach gefestigter Rechtsprechung eine die Gemeinde schützende Wirkung nur, wenn die kommunale Planungshoheit durch die Zulassung eines Betriebsplans verletzt werde. Die Klägerin rüge ohne Erfolg, dass sie im Rahmen der Aufstellung ihrer Bauleitplanung nicht die notwendigen Informationen bekommen habe. Im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „Gewerbegebiet östlich der Saarwellinger Straße“ sowie bei der Erstellung des Flächennutzungsplans „Erneuerbare Energien (Wind)“ habe das Oberbergamt keine Bedenken gegen die vorgelegten Planungsabsichten gehabt und dies auch entsprechend mitgeteilt. Dass den Bergbehörden bei der Risikobewertung und -einschätzung auf der Grundlage einer Prognoseentscheidung aufgrund ihres Fachwissens ein gewisser Beurteilungsspielraum zustehe, räume die Klägerin ein. Sie treffe aber eine andere Prognoseentscheidung und das, ohne ein entsprechendes Fachwissen für sich in Anspruch zu nehmen. Soweit die Klägerin die Gutachten der DMT in Zweifel ziehe, weil es sich dabei um „ein Vertragsunternehmen der Beigeladenen“ handele, sei die DMT eine durch das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen nach § 26 BImSchG benannte Stelle mit besonderem Fachwissen für Erderschütterungen und deren Messung. Prof. ... von der Grundwasser- und Geoforschung GmbH (GGF) sei von dem Beklagten beauftragt worden, eine gutachtliche Stellungnahme insbesondere zur Plausibilität der Aussagen im Gutachten der DMT vom 10.10.2012 abzugeben. Seine am 15.1.2013 zugesandte Stellungnahme sei zur Klärung des Sachverhalts und der Risikolage hinzugezogen worden und habe die Grundlage für die Zulassung des Sonderbetriebsplans gebildet. Zutreffend heiße es in der Stellungnahme von Prof. ... auf Seite 6, dass grundsätzlich die Möglichkeit zur Risikominimierung hinsichtlich Erschütterungen durch Aufspürung, Inaugenscheinnahme, Einmessung und Beurteilung von im Zuge der bergbaulichen Tätigkeit möglicherweise entstandenen größeren Klüften hätte vorgenommen werden können. Diese Möglichkeit habe aber nicht mehr bestanden, da das Grubengebäude zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zugänglich gewesen sei. Der von der Klägerin daraus gezogene Schluss, dass deshalb keine ausreichende Grundlage für eine Entscheidung über die Zulassung des Sonderbetriebsplans bestanden habe, verkehre den Inhalt der gutachtlichen Stellungnahme ins Gegenteil. Prof. ... habe zwar zu der einen oder anderen Stelle des DMT-Gutachtens formale Kritik geäußert, sei den Prognoseaussagen des Gutachtens aber inhaltlich ohne Einschränkung gefolgt. Die Einschätzung, dass durch den beantragten Grubenwasseranstieg das oberflächennahe Grundwasser unbeeinflusst bleibe, habe entgegen der Behauptung der Klägerin die für den Bereich Wasser zuständige Fachbehörde – das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA) – bestätigt. Deshalb habe im Februar 2013 ein ausreichend ermittelter Sachverhalt vorgelegen, auf dessen Grundlage die gesetzlichen Voraussetzungen für eine verantwortliche Verwaltungsentscheidung hätten beurteilt werden können. Trotz der wiederholten Behauptungen der Klägerin über Risiken von Bodenbewegungen und Tagesbrüchen sei die Prognose gerechtfertigt gewesen, dass es durch den beantragten Grubenwasseranstieg nicht zu Hebungen und/oder Senkungen kommen werde, die zu Schäden an der Oberfläche führten. Im Gemeindegebiet der Klägerin sei es auch während des Abbaus der Strebe Prims 1 und 2 zu keiner Aktivierung der Tektonik gekommen. Im Übrigen hätten die während der Zulassung des Sonderbetriebsplans seinerzeit veranlassten Messungen, die auch verschiedene in der geologischen Karte dargestellte tektonische Linien querten, keine Hinweise auf diesbezügliche Unregelmäßigkeiten gezeigt. Durch die halbjährlichen Messkampagnen sei sichergestellt, mögliche unregelmäßige Veränderungen in diesem Bereich frühzeitig feststellen zu können, auch wenn solche aufgrund der Erkenntnisse aus den bereits erfolgten abbaubedingten Bodenbewegungen nicht zu erwarten seien. Sollte es zu flutungsbedingten Hebungen kommen, würden sich diese nur großflächig und gleichmäßig einstellen. Hierzu gebe es Erfahrungen aus dem Warndt, wo sich entsprechende Hebungen durch den Grubenwasseranstieg von französischer Seite eingestellt hätten. Dass dabei Schäden entstanden seien, sei weder bekannt noch wurde das von der Klägerin behauptet. Hinsichtlich der Tagesbrüche sei zu erwähnen, dass im Bereich des Gemeindegebiets der Klägerin überhaupt kein oberflächennaher Abbau stattgefunden habe. Auch zu befürchtende Erderschütterungen begründeten nicht die Rechtswidrigkeit der Zulassung des Sonderbetriebsplans. Ursache für flutungsbedingte Seismik seien Spannungen, die im Gebirge vorhanden seien und gegebenenfalls durch bergbauliche Aktivitäten verändert würden. Grundsätzlich könnten insbesondere bei vorhandenen festen Gebirgsschichten Bruchmechanismen ausgelöst werden, die auch zu Erderschütterungen an der Oberfläche führen könnten. Das Gebirge im ehemaligen Baufeld Primsmulde habe sich während des aktiven Abbaus als durchaus erschütterungsfähig erwiesen. Es befinde sich im Wesentlichen relativ unverändert in dem Spannungszustand wie zum Zeitpunkt der Abbaueinstellung. Während des Grubenwasseranstiegs könne sich ein bestehender Spannungszustand durch Auftriebskräfte, den ansteigenden Wasserdruck und die Veränderung der Reibungskoeffizienten auf bestehenden Trennflächen im Gebirge verändern. Dass diese Spannungsveränderung Erderschütterungen auslösen könne, gehöre zum Stand des bergbaulichen Wissens. Nur der Vollständigkeit halber werde erwähnt, dass das Grubenwasser auch ohne die Zulassung des Sonderbetriebsplans für den Schacht Duhamel unvermeidlich, wenn auch langsamer, ansteige und folglich auch Erderschütterungen herbeiführen könne. Der zugelassene Grubenwasseranstieg begründe keine zusätzlichen Risiken für mögliche Erderschütterungen. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass Prof. ... in seiner Stellungnahme vom 14.1.2013 ausgeführt habe, vor einer Flutung seien noch weitere Untersuchungen erforderlich, betreffe das Anstieg über die 14. Sohle hinaus. Ausweislich der Ausführungen im Gutachten von Prof. ... habe es während des Grubenwasseranstiegs 2013 bis 2015 eine Vielzahl von sehr kleinen Erschütterungen gegeben. Die einzige etwas größere Erschütterung habe sich am 15.9.2014 auf dem Gebiet der Gemeinde Saarwellingen ereignet. Im Rahmen der Zulassung des Sonderbetriebsplans sei davon ausgegangen worden, dass im Zuge des Grubenwasseranstiegs Erderschütterungen stattfinden könnten. Aufgrund des Gutachtens sei dabei prognostiziert worden, dass diese im schlechtesten, allerdings sehr unwahrscheinlichen Fall höchstens eine Stärke erreichten, wie sie auf dem Gemeindegebiet der Klägerin während des aktiven Abbaus erreicht worden seien. Das Gemeindegebiet der Klägerin werde nur im südlichen Bereich des Ortsteils Bilsdorf vom sogenannten Einwirkungsbereich der Abbaustrebe Prims 1 und 2 tangiert. Beim größten Erschütterungsereignis während des Abbaus am 23.2.2008 sei für den Standort Bilsdorf ein Maximalwert von 57,21 mm/s gemessen worden, der deutlich unterhalb des in Saarwellingen gemessenen Maximalwertes von 93,5 mm/s gelegen habe. Die übrigen Messstationen auf dem Gebiet der Klägerin hätten Maximalwerte von 39,72 mm/s (Körprich), 23,85 mm/s (Nalbach Zentrum), 16,11 mm/s (Piesbach), 11,88 mm/s (Körprich Ost) bzw. 8,13 mm/s (Bettstadt) gemessen. Auf der Grundlage dieser Werte und der gutachterlichen Aussagen über die Risikolage sei der Sonderbetriebsplan im Februar 2013 zugelassen worden. Die seither gemachten Erfahrungen und Messungen bestätigten die Risikoeinschätzung. Die wissenschaftliche Auswertung durch Prof. ... vom 8.1.2016 belege das eindrucksvoll. Danach liege die Wahrscheinlichkeit von Ereignissen mit einer Magnitude ML > 3,2 bei lediglich 0,1 %. Diese Einschätzung werde von Prof. ... bestätigt, der spezielle Kenntnisse von den im Saarkarbon vorfindlichen geologischen Gegebenheiten habe. Den Ausführungen der Klägerin zur möglichen Kontaminierung des Grundwassers fehle es an Konkretheit. Tatsächlich sei eine Verunreinigung des Trinkwassers durch den Anstieg des Grubenwassers auf -400 m NN auszuschließen. Dies ergebe sich aus dem DMT-Gutachten vom 10.10.2012. Prof. ... habe dazu am 14.1.2013 ausgeführt, dass die GGF Grundwasser- und Geo-Forschung GmbH die in der DMT-Ausarbeitung gemachten Kernaussagen grundsätzlich inhaltlich mittrage. Schließlich habe das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz in seiner Stellungnahme vom 24.1.2013 dazu ausgeführt, dass die Argumentation der RAG beziehungsweise der von ihr als Gutachter beauftragten DMT, dass sich die vorgesehene Teilflutung nicht auf das oberflächennahe Grundwasser oder die Oberflächengewässer auswirken könne, wegen des großen vertikalen Abstandes von oberflächennahem Grundwasser und den Vorflutern in dem von der geplanten Flutung betroffenen Gebiet aus wasserwirtschaftlicher Sicht nachvollziehbar sei. Auf der Grundlage dieser drei gleichlautenden gutachterlichen Einschätzungen sei der Sonderbetriebsplan zugelassen worden. Dass die Zulassung des Sonderbetriebsplans die Klägerin in ihrer kommunalen Planungshoheit nicht verletzt habe, sei im Widerspruchsbescheid ausgeführt. Fehlvorstellungen, etwa dass es nach Beendigung des Bergbaus zu keinerlei Erdbewegungen an der Oberfläche mehr kommen könne, würden von der Rechtsordnung nicht geschützt. Auch eine Gefährdung der kommunalen Einrichtungen sei nicht zu befürchten. Eine wehrhafte Position erlange eine Gemeinde erst, wenn schwere Schäden an den für kommunale Aufgaben genutzten Liegenschaften mit hoher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen seien. Davon könne nicht ausgegangen werden. Hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen wasserrechtliche Vorgaben könne sich die Klägerin darauf nicht mit Erfolg berufen, weil den wasserrechtlichen Vorschriften kein Drittschutz zukomme. Die Beigeladene hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Klage sei bereits deshalb unzulässig, weil die Klägerin ihren Widerspruch erst über zwei Jahre nach Zulassung des Sonderbetriebsplans eingelegt habe. Der Widerspruch sei deshalb verwirkt und dementsprechend auch die Klage unzulässig. Sowohl die regionale als auch die überregionale Presse hätten im Februar 2013 über den geplanten Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar berichtet. Weiterhin seien der aktuelle Stand des Rückzugsprozesses im Bergwerk Saar und die Verfüllung der Tagesschächte Thema einer Informationsveranstaltung der RAG AG im Bergwerk Saar am 27.3.2013 mit Repräsentanten der Bergbaukommunen gewesen, zu der auch der Bürgermeister der Klägerin eingeladen gewesen sei, an der er aber nicht teilgenommen habe. Bei dieser Veranstaltung sei auch der Grubenwasseranstieg in den Feldern Primsmulde/Dilsburg Ost auf -400 m NN – entsprechend der Tiefe der 14. Sohle, bis auf welche der Grubenwasseranstieg mit der Sonderbetriebsplanzulassung gestattet worden sei – erläutert worden. Schon aufgrund der umfangreichen örtlichen und überörtlichen Presseberichterstattung und der Information der Beigeladenen in der Region sei davon auszugehen, dass die Klägerin bereits unmittelbar im Nachgang zur Zulassungsentscheidung im Februar 2013 Kenntnis von der Zulassung erlangt habe. Die Klägerin müsse sich das Wissen ihres Bürgermeisters zurechnen lassen. Dieser gehöre dem Landesvorstand der Bergbaugeschädigten Saar e.V. (IGAB) an und sei Mitglied der Grünen. In diesem Umfeld sei der zugelassene Grubenwasseranstieg nachweislich bekannt und Thema gewesen. Am 26.2.2014 sei das Konzept der Beigeladenen zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung der Landesregierung vorgestellt worden. Am 27.2.2014 habe eine Pressekonferenz der Beigeladenen zum Grubenwasserkonzept in Ensdorf stattgefunden. Am 13.3.2014 sei das Grubenwasserkonzept den Bürgermeistern und Ortsvorstehern der Bergbaukommunen durch den Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen vorgestellt worden. In ihrem Konzept heiße es ausdrücklich: „Die Wasserhaltung Duhamel des Bergwerks Saar wurde deshalb am 4.3.2013 gemäß Betriebsplanzulassung außer Betrieb genommen. Seitdem steigt der Grubenwasserspiegel in dieser Wasserprovinz kontrolliert an.“ Ausweislich einer Nachricht auf der Internetseite des IGAB Saar vom 20.5.2014 sei auf die Veranstaltung zu den Ewigkeitskosten im Bergbau am 14.6.2014 im Rathaus der Klägerin hingewiesen worden. Dort sei der Vortrag von Prof. ... ... zum Thema „Grubenwasserproblematik am Beispiel des saarländischen Bergbaus – Abschalten der Pumpen, Stand der Sachlage, Mögliche Handlungsoptionen und Maßnahmen“ auf der Tagesordnung gewesen. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Klägerin bereits im Jahr 2013, spätestens aber Anfang 2014 positive Kenntnis von der Sonderbetriebsplanzulassung gehabt habe. Jedenfalls hätte sie aufgrund der örtlichen und überörtlichen Presseberichterstattung im unmittelbaren Nachgang zur Zulassungsentscheidung Kenntnis von der Zulassung erlangen können. Ihr hätte sich die Kenntnis von der geplanten Einstellung aufdrängen müssen. Damit habe ein für das Zeitmoment der Verwirkung ausreichendes Kennenmüssen bestanden. Selbst wenn man auf das von der Klägerin angeführte Datum ihrer Kenntniserlangung von der Sonderbetriebsplanzulassung erst am 16.8.2014 abstelle, habe sie bis zur Widerspruchseinlegung rund acht Monate und damit deutlich länger als einen Monat untätig verstreichen lassen. Auch insofern könne das für die Verwirkung erforderliche Zeitmoment als erfüllt angesehen werden. Angesichts des Umstandes, dass zwischen der Zulassung des Sonderbetriebsplans und der Widerspruchserhebung mehr als zwei Jahre vergangen seien, während derer die Einstellung der Grubenwasserhaltung auf verschiedenen Ebenen – Presse, Landtag und IGAG-Veranstaltung – diskutiert worden sei, hätten für sie, die Beigeladene, keine Anhaltspunkte bestanden, dass mit einem Widerspruch gegen die Betriebsplanzulassung noch zu rechnen gewesen sei. Darüber hinaus habe es keines zusätzlichen besonderen vertrauensbegründenden positiven Verhaltens der Klägerin gegenüber der Beigeladenen bedurft. Das darauf gründende Vertrauen der Beigeladenen hinsichtlich der Ausnutzbarkeit der Sonderbetriebsplanzulassung sei durch die Einstellung der Grubenwasserförderung am Standort Duhamel betätigt worden. Diese sei im März 2013 eingestellt worden und habe nach Einlegung des Widerspruchs im April 2015 bei einem Grubenwasserstand von etwa -1.092 m NN wieder aufgenommen werden müssen. Daraus entstünden Betriebskosten in Höhe von jährlich rund 1,37 Mio. € zuzüglich des vom Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz weiter erhobenen Grundwasserentnahmeentgelts in Höhe von 0,022 €/m3 für den Standort Duhamel. Die Klägerin sei auch nicht klagebefugt, da eine Betroffenheit in eigenen, drittschützenden Rechten weder objektiv bestehe noch substantiiert geltend gemacht worden sei. Das Beteiligungsrecht der Gemeinde aus § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG begründe keinen selbstständigen Aufhebungsanspruch unabhängig von einer Verletzung materiellen Rechts. Drittschutz vermittele diese Bestimmung nur insoweit, als eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit zu verzeichnen sei. Die Klägerin mache aber nicht geltend, dass durch die Zulassung des Sonderbetriebsplans eine hinreichend konkrete und verfestigte Planung der Gemeinde nachhaltig gestört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzogen oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt würden, und das treffe auch objektiv nicht zu. Die bloße Behauptung, sie hätte im Falle der Kenntnis vom Grubenwasseranstieg drei Bebauungspläne und einen Flächennutzungsplan anders beschlossen, genüge nicht zur Darlegung einer nachhaltigen Störung. Subjektive Schlussfolgerungen des Gemeinderates aus bergbaulichen Vorhaben verletzten die Gemeinde nicht in ihrer Planungshoheit. Erforderlich seien vielmehr objektive Auswirkungen des Vorhabens. Bereits untertägiger Steinkohlebergbau mit den damit einhergehenden schadengeeigneten Bodensenkungen bedeute keine notwendige Beeinträchtigung der Planungshoheit. Erst recht beinhalte der zugelassene Grubenwasseranstieg bis -400 m NN keine Beeinträchtigung der Planungshoheit. Denn dieser lasse – anders als untertägiger Steinkohleabbau – keine Bodenbewegungen und keine Bergschäden erwarten. Auch kommunale Einrichtungen wie etwa das in der Klage angesprochene Rathaus und die KiTa K. würden mangels schadensrelevanter Auswirkungen des Vorhabens für die Tagesoberfläche nicht betroffen. Die durch das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze bestehende situative Vorbelastung erfasse auch die Vorbereitung des Betriebsabschlusses durch Grubenwasseranstieg. Auf eine Beeinträchtigung der Trinkwasserversorgung, die nicht zu besorgen sei, könne sich die Klägerin nicht berufen, weil sie die Aufgabe der Trinkwasserversorgung auf den Wasserzweckverband Nalbach übertragen habe. Auch eine Betroffenheit im Eigentum der Klägerin habe sie nicht substantiiert dargelegt. Ihre weiteren Einwände - der behauptete Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG, die Notwendigkeit eines Abschlussbetriebsplans, die Notwendigkeit einer wasserrechtlichen Erlaubnis sowie eine UVP-Pflicht - seien nicht geeignet, eine eigene Betroffenheit und damit die Klagebefugnis zu begründen. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Wie ausgeführt sei § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG keine Drittschutz vermittelnde Norm. Das Beteiligungsrecht der Klägerin werde ebenso wie ihre Planungshoheit nicht verletzt. Grubenwasseranstiegsbedingte Bergschäden erforderten signifikante Bodenhebungsdifferenzen, die nur in Bereichen bekannt seien, in denen aufgrund hydraulisch wirksamer tektonischer Störungszonen ein einseitiger Anstieg der Druckhöhen stattfinden könne. Im Erkelenzer Revier sei es in Wassenberg-Hückelhöhen zu grubenwasseranstiegsbedingten schweren Bergschäden gekommen. Eine Kombination der geologischen und hydrogeologischen Situation, die zu den in Wassenberg aufgetretenen Schäden geführt habe, liege im Bereich der Primsmulde und Dilsburg nicht vor. Die Ausprägung der nordwestlichen Saarlagerstätte unterscheide sich vom Aachener Revier mit dem dort vorhandenen ausgeprägten, geologisch jüngeren Deckgebirge. Dass die Verhältnisse im Saarrevier mit denen im Erkelenzer Revier nicht vergleichbar seien, habe die Klägerin mit der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros ... für den Ausschuss für Grubensicherheit und Nachbergbau des Landtages des Saarlandes selbst bestätigt. Schwere Schäden durch ungleichmäßige Hebungen seien nur im Erkelenzer Revier unter den dort speziellen Verhältnissen dokumentiert. Diese Verhältnisse seien auf das Saarrevier nicht übertragbar. Soweit die Klägerin sich auf die in der DMT-Stellungnahme vom 10.10.2012 auf den Seiten 9 f. beschriebene kleinräumige Bruchschollentektonik stütze, an deren Störungen sich der Zuschnitt der einzelnen Grubenfelder orientiere, handele es sich um breite Zonen, die keine dem Erkelenzer Revier entsprechenden singulären Trennfugen enthielten, an denen sich eine einseitige Bewegung ausprägen könnte. Daher könnten auf der Grundlage aller wissenschaftlichen Erkenntnisse durch den zugelassenen Grubenwasseranstieg verursachte relevante Bodenhebungen und erst recht einseitige Bodenhebungen mit Schadenspotential mit hinreichender Wahrscheinlich ausgeschlossen werden. Das werde durch die messtechnische Überwachung bestätigt. Gemäß Nebenbestimmung 6 der Sonderbetriebsplanzulassung seien grubenwasseranstiegsbedingte Bodenbewegungen messtechnisch zu überwachen. Die durchgeführten Messungen hätten bisher nur geringe Bodenbewegungen ergeben; ungleichmäßige Hebungen seien nicht verzeichnet worden. Soweit die Klägerin darauf hinweise, dass Prof. ... im Planfeststellungsverfahren für den Grubenwasseranstieg auf -320 m NN hydrogeologisch bedingte Hebungen in einer Größenordnung bis 11 cm für möglich erklärt habe, stelle dies ausdrücklich den schlimmst anzunehmenden Fall („worst case“) dar. Da diese Hebungen grundsätzlich schichtgebunden und damit flächig bzw. gleichmäßig geprägt aufträten, seien sie für das Auftreten von Schäden ungeeignet. Beim vorliegend streitigen Grubenwasseranstieg auf -400 m NN seien entsprechend geringere und in der Regel gleichmäßige Hebungsraten zu erwarten, von denen keine Schadensrelevanz ausgehe. Tagesbrüche könnten in Bereichen tagesnahen Altbergbaus aufgrund in diesen Bereichen durch den oberflächennahen Altbergbau verursachten Bodenlockerungen eintreten. Tagesnaher Bergbau erfolge in Teufen bis 50 m. Auch ausweislich der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüros ... vom 13.11.2015 für den Ausschuss des Landtages könnten Tagesbrüche erst dann entstehen, wenn das Wasserniveau das des Altbergbaus erreiche. In der genannten Stellungnahme heiße es auf Seite 9 unter 3.c., dass durch den Grubenwasseranstieg verursachte Tagesbrüche gänzlich ausgeschlossen werden könnten, wenn das Standwasserniveau entsprechend den Planungen für das Saarland dauerhaft auf einem entsprechend niedrigen Niveau gehalten werde. Die von der Klägerin zitierte Passage aus der Stellungnahme von ... (Seite 9 unter 3.b) betreffe nicht die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf den tagesnahen Altbergbau, sondern generelle, unabhängig vom Grubenwasseranstieg durchzuführende Prüfungen und Sicherungsmaßnahmen im Bereich von Altbergbau und Tagesöffnungen vor Abschluss eines Bergbaubetriebs. Diese Prüfungen und Maßnahmen erfolgten ganz unabhängig vom Grubenwasseranstieg auch im Bereich des Bergwerks Saar. Sie seien aber nicht Gegenstand der Sonderbetriebsplanzulassung. Da diese einen Anstieg des Grubenwassers bis auf ca. -400 m NN zulasse, sei eine Beeinflussung etwaiger Bereiche früheren tages- und oberflächennahen Abbaus bis in Tiefen von 50 m ausgeschlossen. Da der zugelassene Grubenwasserzielhorizont zu weit von den Bereichen des ehemaligen tagesnahen Abbaus entfernt sei, begründeten auch die phasenweise häufigen und starken während des Abbaus aufgetretenen Erschütterungen keine besonderen Tagesbruchrisiken oder Erschütterungen während des Grubenwasseranstiegs. Im Bereich des Gemeindegebiets der Klägerin bestehe kein Tagesbruchrisiko, weil dort kein oberflächennaher Abbau stattgefunden habe. Folglich gebe es auch keine entsprechenden Öffnungen, die von grubenwasseranstiegsbedingten Erschütterungen betroffen werden könnten. Durch den Grubenwasseranstieg verursachte Erderschütterungen seien nicht zu erwarten und seien auch während der gut zweijährigen Phase des Grubenwasseranstiegs in der Wasserprovinz Duhamel nicht verzeichnet worden. Aus den im Vorfeld der Zulassung vorgelegten Gutachten ergebe sich, dass mit stärkeren Erschütterungen als während des Abbaus nicht zu rechnen sei. Die gutachterlichen Bewertungen der DMT GmbH & Co. KG seien Grundlage der Betriebsplanzulassungen des Abbaus im Bergwerk Saar und von den Verwaltungsgerichten des Saarlandes stets als geeignete Entscheidungsgrundlage anerkannt worden. Vorsorglich habe sich der Beklagte in der Nebenbestimmung 1 der Sonderbetriebsplanzulassung vorbehalten, den Grubenwasservolumenstrom zu reduzieren, wenn es zu Erderschütterungen in einer nicht tolerierbaren Größenordnung oder Häufigkeit kommen sollte. Hintergrund dafür sei, dass aus den Erfahrungen des Abbaus bekannt sei, dass Erschütterungsereignisse größerer Stärke nicht ohne vorherige Warnzeichen in Gestalt sich steigernder Erschütterungen aufträten. Gleiches gelte ausweislich der DMT-Stellungnahme vom 26.10.2012 auch für die Phase des Grubenwasseranstiegs. Alle großen seismischen Ereignisse seien von einer Vielzahl kleinerer Ereignisse begleitet, deren Verteilung der Gutenberg-Richter-Beziehung folge. Damit beinhalteten die in Nebenbestimmung 5 vorgegebenen Erschütterungsmessungen in Verbindung mit dem Vorbehalt in Nebenbestimmung 1 eine Absicherung, die ausreiche, die mit der Prognose zukünftiger Erschütterungsereignisse notwendig verbundenen Ungewissheiten auszugleichen und eine Minimierung der Gefahr von Erderschütterungen zu erreichen. Horizontale Wasserverunreinigungen durch den Anstieg des Grubenwassers auf -400 m NN in der Form der Ausbreitung in andere Wasserprovinzen als der Wasserprovinz Duhamel seien nach der Prognose der DMT vom 10.10.2012 mangels untertägiger Verbindung der verschiedenen Wasserprovinzen in dieser Tiefe nicht möglich. Dass eine Gefährdung der Wasserversorgung im Gemeindegebiet der Klägerin durch den Grubenwasseranstieg auf -400 m NN ausgeschlossen sei, habe die DMT im Gutachten vom 10.10.2012 prognostiziert und Prof. ... habe das im Gutachten vom 14.1.2013 bestätigt. Im laufenden Planfeststellungsverfahren habe Prof. ... diese Einschätzung auch für den Grubenwasseranstieg auf -320 m NN bestätigt. Einem Bergbauvorhaben könne nach § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG die Zulassung nur versagt werden, wenn dem Vorhaben überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden. Nur dann sei eine Abwägung der entgegenstehenden öffentlichen Interessen mit den bergbaulichen Interessen erforderlich und eine Beschränkung als Ergebnis der Abwägung möglich. Zu erwartende schwere Bergschäden oder aber Beeinträchtigungen der kommunalen Planungshoheit seien solche öffentlichen Interessen. Da beides hier nicht greife, bestehe insoweit kein Abwägungserfordernis. Soweit die Klägerin für die Zulassung des Grubenwasseranstiegs einen Abschlussbetriebsplan fordere, verkenne sie, dass die Beendigung einzelner betrieblicher Tätigkeiten bzw. der Abwurf einzelner Bereiche eines Bergbaubetriebes seit jeher durch Sonderbetriebspläne zugelassen werde. Ein Abschlussbetriebsplan für das Bergwerk Saar sei derzeit noch nicht erforderlich. Zudem ergebe sich aus einem Abschlussbetriebsplan für Dritte kein größerer Schutz als aus einem Sonderbetriebsplan. Gegen wasserrechtliche Vorgaben werde mit dem Grubenwasseranstieg nicht verstoßen. Die von der Klägerin behauptete UVP-Pflicht der Zulassung des angegriffenen Sonderbetriebsplans scheitere bereits am Fehlen eines wasserrechtlichen Benutzungstatbestands. Zwingend UVP-pflichtig sei nach Ziffer 13.3.1 das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von 10 Mio. m3 oder mehr. Das im Grubengebäude des Bergwerks Saar bis zur 14. Sohle anfallende Grubenwasser überschreite nicht das zugelassene Volumen von 10.000 m3/d am Standort Duhamel. Damit sei für die Zulassung des vorliegend angegriffenen Sonderbetriebsplans auch keine UVP erforderlich. Der zugelassene Anstieg des Grubenwassers stelle keine UVP-pflichtige Benutzung im Sinne von § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau i.V.m. Ziffer 13.3.1 der Anlage 1 des UVPG dar. Zudem falle im Grubengebäude des Bergwerks Saar bis zur 14. Sohle keine jährliche Grundwassermenge von 10 Mio. m3 oder mehr an. Das im Grubengebäude bis zur 14. Sohle anfallende Grubenwasser könne nach dem erfolgten Anstieg über die existierende wasserrechtliche Erlaubnis des Bergamtes Saarbrücken zum Zutagefördern von 10.000 m3/d Grubenwasser über die Tagesanlage Duhamel vom 10.7.2002, geändert durch Bescheid vom 20.2.2013, gefördert werden. Im Vorfeld der Erteilung dieser Erlaubnis sei gemäß Ziffer 1.3.1 der Anlage 1 zum Saarl UVPG eine UVP-Vorprüfung durchgeführt worden. Diese habe zu dem Ergebnis geführt, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten seien. Daher habe eine UVP-Pflicht auch nicht für die wasserrechtliche Erlaubnis zur Förderung von 10.000 m3/d am Standort Duhamel bestanden. Angebliche Verstöße gegen den Erblastenvertrag oder das diesem zugrunde liegende KPMG-Gutachten könne die Klägerin nicht mit Erfolg behaupten, weil diese keine Vorgaben enthielten, die ihrem Schutz dienten. Mit Urteil vom 25.4.2018 - 5 K 753/16 - hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 19.2.2013 und den Widerspruchsbescheid vom 27.4.2016 aufgehoben. In dem Urteil ist ausgeführt, der Zulässigkeit der Klage stehe nicht entgegen, dass der Widerspruch der Klägerin gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans vom 19.2.2013 erst am 7.4.2015 und damit erst mehr als zwei Jahre nach der Zulassungsentscheidung erhoben worden sei. Rechtlich zutreffend habe das den Widerspruch der Klägerin noch als fristgerecht erhoben angesehen. Da der Zulassungsbescheid der Klägerin nicht bekannt gegeben worden sei, habe die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht zu laufen begonnen. Auch eine Verfristung nach § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO wegen Versäumung der Jahresfrist liege nicht vor, weil auch dies eine Bekanntgabe des Verwaltungsakts gegenüber dem Widerspruchsführer voraussetze. Eine zeitliche Einschränkung ergebe sich auch nicht aus dem Rechtsinstitut der Verwirkung als Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Dieses setze voraus, dass die Klägerin bereits längere Zeit Kenntnis von der Existenz und vom Inhalt der Betriebsplanzulassung gehabt habe und die Beigeladene aufgrund besonderer Umstände in schutzwürdiger Weise darauf habe vertrauen dürfen, dass die Klägerin keinen Widerspruch mehr einlegt. Das sei hier nicht der Fall. Mit ihrem Vortrag über Informationsveranstaltungen und Medienveröffentlichungen zur Zulassung der Teilflutung habe die Beigeladene nicht nachgewiesen, dass die Klägerin davon in zurechenbarer Weise Kenntnis erlangt habe. Zwar sei es nicht lebensfremd anzunehmen, dass die lange und intensiv geführte öffentliche Diskussion jedenfalls am Bürgermeister nicht gänzlich vorbeigegangen sei, zumal es sich um ein Politikfeld handele, das die Klägerin als Bergbaugemeinde auch in der Vergangenheit bereits sehr beschäftigt habe. Aus Gründen der Rechtssicherheit könne aber dennoch eine Kenntnis nicht unterstellt werden, zumal bei Heranziehung des Rechtsinstituts der Verwirkung weitergehende Anforderungen an den inhaltlichen Detaillierungsgrad der Kenntnis des durch die Zulassung im Einzelnen Geregelten gestellt werden müssten. Die Klägerin habe im Schreiben vom 25.6.2015 eine belastbare positive Kenntnis von der Zulassung am 26.8.2014 erklärt. Da aber für den Zeitablauf zwischen Kenntnis und Widerspruchseinlegung nach dem Rechtsinstitut der Verwirkung anerkanntermaßen keinesfalls eine kürzere Frist als die einjährige des § 70 Abs. 2 i.V.m. § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO gelten könne, sei unter Zugrundelegung dieses Zeitpunktes der Kenntnis vom Zulassungsbescheid die Einlegung des Widerspruchs im April 2015 nicht als verwirkt anzusehen. Des ungeachtet habe sich die Klägerin gegenüber der Beigeladenen in keiner Weise so verhalten, dass ein schützenswertes Vertrauen dahingehend begründet worden sei, sie werde keinen Rechtsbehelf einlegen. Entgegen der Einschätzung der Beigeladenen sei nicht davon auszugehen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs seit über einem Jahr Kenntnis von der Zulassung gehabt habe. Aus dem Umstand, dass die Klägerin offenkundig Kenntnis von der Absicht der Beigeladenen gehabt habe, die Grubenwasserhaltung ganz oder teilweise einzustellen, lasse sich nicht der Schluss ziehen, dass sie auch Kenntnis von der amtlichen Zulassung eines entsprechenden Betriebsplans durch den Beklagten gehabt habe oder hätte haben müssen. Dass die teilweise Einstellung der Grubenwasserhaltung nach der Beendigung des Bergbaus bereits Gegenstand des dem Erblastenvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Saarland und der RAG-Stiftung vom 14.8.2007 zugrunde liegenden KPMG-Gutachtens aus dem Jahre 2006 gewesen sei, stütze die Einschätzung der Kenntnis der Planungen, nicht aber deren Umsetzung. Auch aus dem Bericht In SR-online vom 22.11.2012, dass die Beigeladene nach Beendigung des Abbaus im Bergwerk Saar im November 2012 die Grubenwasserpumpen teilweise abstellen und das Wasser in der Grube dann kontrolliert ansteigen lassen wolle, lasse sich nicht schließen, dass dafür eine förmliche Genehmigung erteilt war oder aber deren Erteilung unmittelbar bevorstand. Auch aufgrund des Umstands, dass der kontrollierte Grubenwasseranstieg Gegenstand der von der RAG AG im Februar 2013 herausgegebenen Nachbarschaftszeitung gewesen sei, die an alle Haushalte in Nalbach als Postwurfsendung verteilt worden sei, und dass sowohl die regionale als auch die überregionale Presse im Februar 2013 über den geplanten Grubenwasseranstieg im Bergwerk Saar berichtet hätten, habe sich für die Klägerin nicht aufdrängen müssen, dass der Sonderbetriebsplan der Beigeladenen zum Grubenwasseranstieg (nur) im Betriebsbereich Duhamel des Bergwerks Saar und konkret bis zur 14. Sohle schon zugelassen worden sei. Selbst wenn sich die Klägerin das Wissen ihres Bürgermeisters zurechnen lassen müsste, der dem Landesvorstand der Bergbaugeschädigten Saar e.V. (IGAB) angehöre und Mitglied der Grünen sei, führte das nicht zur Annahme, dass der Klägerin jedenfalls die Kenntnis von der Zulassung des Sonderbetriebsplans zu unterstellen sei. Wenn ..., Sprecher des Landesverbandes der IGAB Saar, mit Datum vom 2.9.2013 auf der Internetplattform abgeordnetenwatch.de an die Abgeordnete Nadine Schön, MdB, die Frage gestellt habe, wie sie die von der RAG angekündigte Abschaltung der Pumpen zur Grubenwasserhaltung beurteile und die Abgeordnete Schön darauf am 18.09.2013 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Sonderbetriebsplanzulassung aus Februar 2013 geantwortet habe „Bis auf die Wasserhaltungen Luisenthal, Viktoria, Camphausen und Reden sind die Wasserhaltungen an der Saar inzwischen eingestellt worden. Im Rahmen der Stilllegung des Bergwerks Saar in Ensdorf hat das Bergamt Saarbrücken im Februar 2013 den kontrollierten Anstieg des Grubenwassers bis in das Niveau der 14. Sohle zugelassen“, sei daraus nicht der Schluss zu ziehen, dass der Bürgermeister der Klägerin diese Antwort kannte oder kennen musste. Auch dass die Abgeordneten Dr. Simone Peter (B90/Grüne) Kenntnis von der Antwort der Landesregierung vom 14.1.2014 (LT-Drs. 15/733) auf deren Anfrage gehabt habe, dass das Bergamt Saarbrücken am 19.2.2013 den Sonderbetriebsplan der Beigeladenen für den kontrollierten Anstieg des Grubenwassers bis in das Niveau der 14. Sohle des Bergwerks Saar zugelassen habe, führe nicht zum Kennen bzw. Kennen müssen des Bürgermeisters der Klägerin. An der Vorstellung des Konzepts der Beigeladenen zur langfristigen Optimierung der Grubenwasserhaltung gegenüber der Landesregierung durch den Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen am 26.2.2014 sei die Klägerin ersichtlich nicht beteiligt gewesen. Dasselbe gelte für die Pressekonferenz der Beigeladenen zum Grubenwasserkonzept in Ensdorf am 27.2.2014. Auch wenn man davon ausgehe, dass das Grubenwasserkonzept den Bürgermeistern und Ortsvorstehern der Bergbaukommunen durch den Vorstandsvorsitzenden der Beigeladenen am 13.3.2014 vorgestellt worden sei und es in dem Konzept der Beigeladenen heiße, dass die Wasserhaltung Duhamel des Bergwerks Saar am 4.3.2013 gemäß Betriebsplanzulassung außer Betrieb genommen worden sei und der Grubenwasserspiegel in dieser Wasserprovinz seitdem kontrolliert ansteige, könne aus diesem Passus im Konzept noch nicht geschlossen werden, dass dies auch so bei der Klägerin angekommen sei. Dass die Thematik Grubenwasseranstieg der Klägerin offenkundig weder entgangen sei noch entgangen sein konnte, und diese am 14.6.2014 im Rathaus eine Veranstaltung zu den Ewigkeitskosten im Bergbau der Klägerin mit dem Vortrag von Prof. ... ... zum Thema „Grubenwasserproblematik am Beispiel des saarländischen Bergbaus – Abschalten der Pumpen, Stand der Sachlage, Mögliche Handlungsoptionen und Maßnahmen“ auf der Tagesordnung gehabt habe, dränge nicht zu dem Schluss, dass die Zulassung des Sonderbetriebsplans am 19.2.2013 der Klägerin hätte bekannt sein müssen. Deshalb sei davon auszugehen, dass diese bereits im Jahr 2013, spätestens aber Anfang 2014 positive Kenntnis von den Plänen der Beigeladenen, nicht aber von der Sonderbetriebsplanzulassung gehabt habe. Allein aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Zulassung des Sonderbetriebsplans zum Grubenwasseranstieg (allein) in der Wasserprovinz Duhamel bis auf die Höhe der 14. Sohle und der Widerspruchserhebung mehr als zwei Jahre vergangen seien, während derer über die Einstellung der Grubenwasserhaltung auf verschiedenen Ebenen – Presse, Landtag und IGAG-Veranstaltung – diskutiert worden sei, hätten für die Beigeladene durchaus noch Anhaltspunkte bestanden, dass mit einem Widerspruch gegen diese Betriebsplanzulassung zu rechnen war. Die vorliegend allein im Streit stehende Umsetzung des Grubenwasseranstiegs in der Wasserprovinz Duhamel bis zur 14. Sohle sei nur ein kleiner Teil des Gesamtkonzepts der Grubenwasserhaltung der Beigeladenen. Diese plane in zwei weiteren Phasen einen stufenweisen Grubenwasseranstieg bis an die Tagesoberfläche. Gehe es vorliegend um einen Anstieg in der Wasserprovinz Duhamel bis auf etwa -400 m NN, sei in der nächsten Phase 1 der Anstieg des Grubenwassers in der Wasserprovinz Reden geplant. In einer Höhe von etwa -383 m NN solle es dann zu einer Verbindung der Wasserprovinz Reden mit der Wasserprovinz Duhamel kommen und anschließend zu dem noch nicht zugelassenen weitergehenden Grubenwasseranstieg auf -320 m NN. In der letzten Phase 2 solle das Grubenwasser bis an die Tagesoberfläche ansteigen. Die Einschätzung der Beigeladenen, ihr Vertrauen auf die Ausnutzbarkeit der Sonderbetriebsplanzulassung vom 19.2.2013 sei durch die Einstellung der Grubenwasserförderung am Standort Duhamel ab dem 3.3.2013 betätigt worden, überzeuge nicht. Die Ausnutzung einer Genehmigung unmittelbar nach ihrer Erteilung noch während der regulären Rechtsmittelfrist erfülle nicht die Voraussetzungen für ein Vertrauen auf deren Ausnutzbarkeit. Mit Recht berufe sich die Klägerin deshalb darauf, dass die Zulassung des Sonderbetriebsplans weder öffentlich bekannt gemacht noch ihr förmlich zugestellt worden sei und sie aufgrund der Presse- und Medienberichte im Zeitraum vor August 2014 nicht davon habe ausgehen müssen, dass der Beklagte einen – und erst recht nicht den vorliegend streitigen – Betriebsplan zum Grubenwasseranstieg zugelassen habe. Die Klage sei auch begründet. Entgegen der von der Klägerin erstmals im Schriftsatz vom 6.12.2017 vorgetragenen Einschätzung sei die Zulassung des Sonderbetriebsplans zum Grubenwasseranstieg in der Wasserprovinz Duhamel bis auf das Niveau der 14. Sohle (ca. -400 m NN) allerdings nicht bereits nach § 44 Abs. 1 SVwVfG nichtig, und zwar weder wegen Unvereinbarkeit mit dem Erblastenvertrag noch wegen des Fehlens eines Abschlussbetriebsplans. Allein der Umstand, dass die Klägerin dies erst mehr als zweieinhalb Jahre nach der Einlegung des Widerspruchs geltend gemacht habe, zeige, dass die behaupteten Fehler nicht offenkundig seien. Da der von der VwGO gewährleistete Rechtsschutz grundsätzlich auf die Gewährung von Individualrechtsschutz abziele und Einzelnen nicht die Rolle des Sachwalters öffentlicher Interessen zuweise, beschränke sich die gerichtliche Kontrolle regelmäßig auf die Frage, ob die angegriffene Verwaltungsentscheidung zum Nachteil des sich dagegen wendenden Dritten gegen seinen Schutz bezweckende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstoße und - wenn ja - ob dieser diesen Rechtsverstoß (noch) erfolgreich geltend machen könne. Abweichend davon bestimme allerdings § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 UmwRG, dass natürliche und juristische Personen die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangen könnten, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls über die UVP-Pflichtigkeit nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden sei. Das Gericht habe die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 20.12.2017 darauf hingewiesen, dass Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Zulassung des Sonderbetriebsplans im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 5 SaarlUVPG und der Nr. 1.3.1 der Anlage zum SaarlUVPG bestünden. Danach sei eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles bei wasserwirtschaftlichen Vorhaben mit Benutzung oder Ausbau eines Gewässers erforderlich beim Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser mit einem jährlichen Volumen von mehr als 100.000 bis zu 10 Mio. m3 Wasser. Eine solche Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles könne geboten sein, weil der Schadstoffgehalt des zu Tage geförderten Grubenwassers aus einer Tiefe von -400 m NN ein anderer sein könne als aus einer Tiefe von -1.400 m NN. Das sei mittels einer Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls zu prüfen. Daraufhin hätten der Beklagte und die Beigeladene in ihren nachgelassenen Schriftsätzen und in der mündlichen Verhandlung am 25.4.2018 vorgetragen, die Hauptwasserhaltung im Schacht Duhamel befinde sich schon seit Mitte der 1930er Jahre auf dem Niveau der 14. Sohle (-400 m NN). Für die tieferen Abbaue seien jeweils kleiner dimensionierte, Zubringerwasserhaltungen installiert worden, die das in tieferen Abbausohlen neu zutretende Grubenwasser von dort zur Hauptwasserhaltung gepumpt hätten. Diese Zubringerwasserhaltungsanlagen seien ausreichend gewesen, um das tiefer liegende Grubengebäude unter -400 m NN trocken zu halten. Wegen der Dichte des unterhalb von -400 m NN anstehenden Gebirges sei nämlich wesentlich weniger Wasser geogen in die neu geschaffenen Abbauhohlräume hinzugetragen worden als in die Grubengebäude oberhalb der 14. Sohle. Deshalb sei es technisch einfacher sowie betriebswirtschaftlich sinnvoll, die Hauptwasserhaltung weiter auf dem Niveau von -400 m NN zu betreiben. Durch die Zulassung des Sonderbetriebsplans ändere sich somit schon nicht das Förderniveau. Die Zubringerwasserhaltungen seien entweder deinstalliert oder infolge des Grubenwasseranstiegs durch Menschen inzwischen nicht mehr zugänglich. Seit dem 7.4.2015 werde die Grubenwasserhaltung auf dem Niveau der 14. Sohle fortgeführt. Die bestehende wasserrechtliche Genehmigung knüpfe weder an das Niveau an, aus dem das Wasser gehoben werde noch an die Wasserqualität, sondern allein an das Volumen und die Einleitungsorte. Die letzte Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis sei allein im Hinblick darauf erfolgt, dass nach der Einstellung des Abbaus das zuvor zur Kohlewäsche notwendige Prozesswasser nicht mehr benötigt worden sei. Damit einhergehend sei die obertägige Prozesswasserführung angepasst worden. Außerdem habe es Änderungen bei der Einleitung der Abwasserteilströme des obertägig auf dem Betriebsgelände der Tagesanlage des Bergwerks Ensdorf anfallenden Niederschlagswassers gegeben. Insgesamt habe sich die Umweltsituation insbesondere durch den Wegfall der Kohlenwäsche deutlich verbessert. Das sei von der unteren Wasserbehörde in ihrer Stellungnahme vom 6.7.2012 ausdrücklich begrüßt worden. Die wasserrechtlichen Erlaubnisse von 2007 und 2013 regelten klar, dass bis zu 10.000 m3/d Grubenwasser zu Tage gefördert werden dürfe. Sie beschränkten dieses Heben nicht auf den produktiven Abbaubetrieb. Die Teufe sei kein inhaltsbestimmender Faktor. Die Beschreibung in der Liste zum SaarlUVPG unter Nr. 1.2.1 knüpfe auch allein an das Volumen an. Das nach dem Erreichen des Anstiegsniveaus (-400 m NN) gehobene Grubenwasser könne sich von der Zusammensetzung her qualitativ als weniger belastet erweisen als während des Abbaus. Tieferes Grubenwasser sei durch das Durchströmen verschiedener Gebirgsschichten stärker durch Mineralstoffe des durchströmten Gebirges angereicht und dadurch spezifisch schwerer. Sollten sich im Laufe des Anstiegs andere Erkenntnisse ergeben, sei eine entsprechende ergänzende Regelung zu treffen. Das Verfahren über eine wasserrechtliche Erlaubnis sei ein vom bergrechtlichen Zulassungsverfahren zu trennendes Verwaltungsverfahren, über das nach den in den einschlägigen Fachgesetzen geregelten Voraussetzungen durch einen eigenständigen Verwaltungsakt entschieden werde. Gegen die Zulässigkeit einer Klage der Klägerin gegen die wasserrechtliche Erlaubnis bestünden erhebliche Zweifel. Das könne aber dahinstehen, weil sich die Klägerin gegen die wasserrechtliche Erlaubnis gar nicht gewehrt habe. Diese Argumentation habe die Kammer nicht überzeugt. Sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Argumente des Beklagten und der Beigeladenen gegen die Erforderlichkeit einer Allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 5 SaarlUVPG und der Nr. 1.3.1 der Anlage zum SaarlUVPG nicht greifen und sich die wasserrechtliche Zulässigkeit des Beginns des Zutageförderns nicht von der Zulassung des Sonderbetriebsplans trennen lasse. Auf die damit erforderliche und nicht durchgeführte allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls könne sich die Klägerin nach § 4 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG berufen. Gegen dieses Urteil, das den Beteiligten am 15.5.2018 zugestellt wurde, haben die Beigeladene am 28.5.2018 und der Beklagte am 7.6.2018 die - vom Verwaltungsgericht zugelassene - Berufung eingelegt, die der Beklagte am 10.7.2018 und die Beigeladene am 16.7.2018, einem Montag, begründet haben. Der Beklagte macht geltend, der Kohleabbau im Betriebsbereich Duhamel sei bereits Mitte der 1930er Jahre bis auf das Niveau der 14. Sohle auf -400 m NN vorgedrungen. Auf diesen damals tiefsten Punkt des Kohleabbaus sei im Schacht Duhamel die zentrale Hauptwasserhaltung für das Bergwerk Ensdorf eingerichtet worden. Für die neuen tieferen Abbaue seien jeweils kleiner dimensionierte Zubringerwasserhaltungen installiert worden, die das in die tieferen Abbausohlen neu zutretende Grubenwasser von dort zur Hauptwasserhaltung auf der 14. Sohle gepumpt hätten. Daraus ergebe sich, dass bereits über 80 Jahre lang das Gesamtgrubenwasser der Wasserprovinz Duhamel in Höhe der 14. Sohle bei dem Niveau von -400 m NN am Schacht Duhamel aufgefangen bzw. gesammelt und auch von dort zentral zu Tage gefördert werde. Dieses Förderniveau sei also nicht neu oder gar speziell der Sonderbetriebsplanzulassung geschuldet. Nach Beendigung des Kohleabbaus sei zunächst die Grubenwasserhaltung im Schacht Duhamel an der 14. Sohle bei -400 m NN unverändert fortgeführt worden. Dies sei notwendig gewesen, um die im Grubengebäude vorhandenen Arbeitsmittel zu entfernen und betriebliche Anlagen deinstallieren zu können. Nach der Sonderbetriebsplanzulassung am 19.2.2013 sei in Vollzug der Zulassung und zur Umsetzung der betrieblichen Planung am 4.3.2013 die Wasserhaltung im Betriebsbereich Duhamel außer Betrieb genommen worden. Die Zubringerwasserhaltungen seien, soweit sie nicht deinstalliert worden seien, mittlerweile nicht mehr durch Menschen zugänglich und erreichbar. Die Hauptwasserhaltung auf der 14. Sohle sei ebenfalls eingestellt, aber betriebsbereit gehalten worden. Nach Einlegung des Widerspruchs durch die Klägerin sei die Grubenwasserhaltung auf dem Niveau der 14. Sohle am 7.4.2015 wieder aufgenommen und seither ununterbrochen fortgeführt worden. Da die Zubringerwasserhaltungen nicht mehr zugänglich seien, könne das in tieferen Schichten zutretende Wasser nicht mehr bis zur Hauptwasserhaltung auf der 14. Sohle hochgepumpt werden. Es steige damit in der Folge langsam an und werde auch bei Fortführung des Pumpbetriebs der Hauptwasserhaltung auf der 14. Sohle bei sonst ungeänderten Rahmenbedingungen in ca. 80 Jahren das Niveau von -400 m NN erreicht haben. Durch Änderungsbescheid vom 4.10.2007 sei die wasserrechtliche Erlaubnis aus dem Jahr 2002 dahingehend geändert worden, dass die Menge des Grubenwassers, das in Duhamel zu Tage gefördert werden dürfe, von 2.600 m3/d auf 10.000 m3/d erhöht worden sei. Wegen der Erhöhung der zu Tage geförderten Menge an Grubenwasser sei gemäß Nr. 1.3.1 der Anlage 1 zum Saarländischen UVPG eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles vorgenommen worden. Die wasserrechtliche Erlaubnis von 2007 sei schließlich später durch Bescheid vom 20.2.2013 erneut aktualisiert worden. Mit diesem Änderungsbescheid habe man auf den Umstand reagiert, dass mit Stilllegung der Produktion des Bergwerks das bisher zur Kohleaufbereitung bei der Kohlewäsche notwendige Prozesswasser nicht mehr benötigt werde. Damit einhergehend sei die obertätige Prozesswasserführung angepasst worden und durch Änderung der Abwasserteilströme des obertägig auf dem Betriebsgelände der Tagesanlage des Bergwerks Ensdorf anfallenden Niederschlagswassers sowie durch Änderungen der Einleitsituation und neben dem Umstand, dass das unter Zuführung von Chemikalien zur Kohlewäsche benutzte Wasser künftig nicht mehr benötigt werde und damit wegfalle, die Umweltsituation bei den Einleitstellen zur Saar insgesamt deutlich verbessert worden. Diese Abfolge der wasserrechtlichen Erlaubnisse am Standort Duhamel mache deutlich, dass der letzte Änderungsbescheid von 2013 weder von der vorher erteilten bergrechtlichen Betriebsplanzulassung vom 19.2.2013 motiviert gewesen sei noch in irgendeinem sachlichen Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Sonderbetriebsplanzulassung stehe. Die durch den Bescheid erlaubten Änderungen beträfen vielmehr sämtliche Abweichungen und Änderungen im betrieblichen Prozess, die bei der obertätigen Anlage des Bergwerks Ensdorf vorgenommen worden seien bzw. die Führung von Abwässern und Neuregelung der Einleitsituation bei der Ableitung des obertätig auf der Tagesanlage anfallenden Niederschlagswassers. Sie hätten mit der im Betriebsplan zugelassenen temporären Abstellung der Grubenwasserhaltung nichts zu tun. So beruhe auch das seit der Wiederinbetriebnahme der Grubenwasserhaltung im April 2015 vorgenommene Zutagefördern des Grubenwassers durch die Wasserhaltung auf der 14. Sohle im Schacht Duhamel auf der insofern unverändert gebliebenen wasserrechtlichen Erlaubnis von 2007. Diese sei lediglich unter I.1 des Bescheides von 2013 wiederholt worden. In den wasserrechtlichen Erlaubnissen von 2007 und 2013 sei „das Zutagefördern von 10.000 m3/d Grubenwasser des Grubenbetriebes Ensdorf“ zugelassen worden. Der Zweck der Erlaubnis beschränke sich nicht nur auf das Heben von Grubenwasser ausschließlich im produktiven Betrieb. Die wasserrechtliche Erlaubnis beziehe das weitere Heben des Grubenwassers auch nach Einstellung des aktiven Kohleabbaus bis heute mit ein. Die Teufe sei bei der aktuellen Erlaubnis und auch bei keiner wasserrechtlichen Erlaubnis zuvor festgeschrieben worden. Die Erlaubnis schreibe den tiefsten Punkt des zu Tage geförderten Grubenwassers nicht fest. Sie definiere überhaupt kein Förderniveau. Der UVP-Pflicht und damit auch der UVP-Vorprüfungspflicht seien nur die Vorhaben zu unterziehen, die in der Liste zur Anlage 1 zum Saarländischen UVPG aufgeführt seien. Nach Nr. 1.3.1 dieser Auflistung seien hinsichtlich der Grubenwasserhaltung das „Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser“ in einer Menge von „mehr als 100.000 bis zu 10 Mio.m3“ einschlägig. Diese Vorhabenbeschreibung in Nr. 1.3 der Liste entspreche wörtlich der Beschreibung der Wasserbenutzungstatbestände nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 WHG. Deshalb seien die hierfür gültigen Inhaltsbestimmungen auch für die Festlegung der Vorhaben nach Nr. 1.3 der Anlage 1 zum Saarländischen UVPG maßgebend. Andere Nutzungstatbestände nach § 9 WHG, die hier nicht aufgeführt seien, seien damit keine UVP-pflichtigen Vorhaben. Einziger determinierender Umstand für die Beschreibung der UVP-pflichtigen Vorhaben sei die Menge des zu Tage geförderten Grubenwassers. Insbesondere bestimme nicht die Teufe, welche Vorhaben UVP-pflichtig seien. Für Vorhaben nach Nr. 1.3.1 der Liste sei weder das Niveau, von dem aus die Grubenwasserhaltung betrieben werde, noch das Niveau bis zu dem das Grubenwasser trocken gehalten werde, also das tiefste Niveau aus dem heraus das Grubenwasser zu Tage gefördert werde, bestimmend für die UVP-pflichtigen Vorhaben. In dem streitgegenständlichen Sonderbetriebsplan sei vorgesehen, dass nach Erreichen des definierten Anstiegsniveaus des Grubenwassers bei -400 m NN im Bereich Duhamel - dies sei, nachdem das derzeitige Zutagefördern und Einleiten des Grubenwassers wieder beendet werden sollte, nach ca. weiteren sieben Jahren des Anstiegs der Fall - erneut das anfallende Grubenwasser wieder gehoben und in die Saar abgeleitet werden solle. Die Zuführung des Grubenwassers in die Saar nach Erreichen des Grubenwasseranstiegsniveaus von -400 m NN müsse keinesfalls zu einer Verschlechterung der Qualität des Saarwassers führen. Das nach Erreichen des definierten Anstiegsniveaus gehobene Grundwasser an sich könne sich nämlich von seiner Zusammensetzung her qualitativ als weniger belastet erweisen, als das während des Abbaus gehobene Grundwasser. Maßgeblich hierfür sei der Umstand, dass tieferes Grubenwasser infolge des vorherigen Durchströmens vieler verschiedener Gebirgsschichten stärker durch Mineralstoffe des durchströmten Gebirges angereichert sei. Dieses Wasser sei dadurch spezifisch schwerer. Das Wasser, das nach Erreichen des Anstiegsniveaus aus -400 m NN gehoben werde, sei das leichtere Wasser, das aus den Niederschlägen bis zur Höhe von -400 m NN geogen anfalle. Selbst für den Fall, dass nach Untersuchung des Wassers, das nach Erreichen des zugelassenen Anstiegsniveaus gehoben werde, neue Erkenntnisse hinsichtlich seiner Qualität gewonnen werden sollten, könne dann die Erlaubnis zum Einleiten in die Saar neu betrachtet und ergänzend geregelt werden. Die Frage einer Veränderung der Wasserqualität des später der Saar zuzuführenden Wassers sei eine Frage der Genehmigungsfähigkeit dieser Wassernutzung und spiele hier keine Rolle. Aus alledem ergebe sich, dass für das am Schacht Duhamel auf dem Niveau von -400 m NN zurzeit gehobene Grubenwasser eine rechtskräftige wasserrechtliche Erlaubnis vorliege. Falls die Hebung des Grubenwassers in Umsetzung des Betriebsplans vom 19.2.2013 für ca. sieben Jahre temporär eingestellt werden sollte, decke die vorliegende wasserrechtliche Erlaubnis das Zutagefördern von 10.000 m3/d Grubenwasser das Heben des Grubenwassers der Grube Ensdorf in dieser Menge weiter ab. Der Regelungsgegenstand der Erlaubnis sei identisch geblieben. An dem im Jahr 2007 ausgesprochenen Gestattungszustand habe sich nichts geändert. Deshalb sei eine erneute UVP-Vorprüfung für diese Erlaubnis rechtlich nicht veranlasst gewesen. Von daher sei im Änderungsbescheid vom 20.2.2013 die Erlaubnis aus dem Jahr 2007 auch lediglich wiederholend ausgesprochen worden. Hilfsweise verweist der Beklagte auf den in § 4 Abs. 1b UmwRG ausgeführten Gesichtspunkt, wonach eine dennoch für notwendig erachtete erneute UVP-Vorprüfung nachgeholt werden könne. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 20.12.2017 habe die Frage im Raum gestanden, ob sich die Klägerin im Falle einer erforderlichen aber versäumten UVP-Vorprüfung bei der Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis für das Heben des Grubenwassers auch im anhängigen Verwaltungsstreitverfahren mit Erfolg auf einen Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG berufen könne. Der unterstellte Verfahrensfehler betreffe nicht das Verfahren um die bergrechtliche Betriebsplanzulassung. Die vorliegende Klage wende sich nur gegen die Sonderbetriebsplanzulassung vom 19.2.2013. Diese habe eine temporäre Einstellung der Wasserhaltung im Bergwerk Ensdorf, Betriebsbereich Duhamel zum Inhalt, also keine Wasserbenutzung. Die temporäre Nichtausnutzung einer zuvor erteilten wasserrechtlichen Erlaubnis zum Heben erschroteten Grubenwassers stelle keine Benutzung i.S.v. § 9 WHG dar und sei anders als das Heben des Wassers nicht nach § 8 WHG zulassungspflichtig. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.4.2018 - 5 K 753/16 - die Klage abzuweisen. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25.4.2018 - 5 K 753/16 - die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, sie verfüge über eine bestandskräftige, unbefristete Erlaubnis zum Zutagefördern von 10.000 m3/d Grubenwasser am Standort Duhamel, die die nach Beendigung des Grubenwasseranstiegs am Standort wieder zu hebende Grubenwassermenge abdecke. Die wasserrechtliche Erlaubnis sei nicht Gegenstand des vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Klägerin habe die wasserrechtliche Erlaubnis und deren Rechtmäßigkeit zu keiner Zeit thematisiert. Dennoch seien die wasserrechtliche Erlaubnis und das vermeintliche Fehlen einer UVP-Vorprüfung Grund für die Aufhebung der Sonderbetriebsplanzulassung durch das Verwaltungsgericht gewesen. Bei dem Beklagten sei ein weiteres Verfahren auf Zulassung eines Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel anhängig. Gegenstand dieses Antrags sei ein Anstieg des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel auf -320 mNN in der Phase 1. In einer zweiten Phase, die noch nicht beantragt sei, solle über einen Anstieg des Grubenwassers bis an die Tagesoberfläche entschieden werden. Für die Grubenwasserhaltung am Standort Duhamel nach Erreichen eines Grundwasserniveaus von -320 mNN sei aufgrund der dort nach Vereinigung beider Wasserprovinzen erforderlichen Entnahmemenge von maximal 19,8 Mio. m3/a Grubenwasser ein Planfeststellungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, welches beim anhängig sei. Die vorliegende Klage sei aufgrund Verwirkung und fehlender Klagebefugnis der Klägerin unzulässig. Das Verwaltungsgericht habe bestätigt, dass davon auszugehen sei, dass die Klägerin bereits im Jahr 2013, spätestens aber Anfang 2014 positive Kenntnis von den Plänen der Beigeladenen zur Einstellung der Grubenwasserhaltung gehabt habe. Teil der Information der Öffentlichkeit sei eine Informationsveranstaltung im März 2014 gewesen. Auf Seite 7 der Schriftfassung des erläuterten Konzepts zur Optimierung der Grubenwasserhaltung heiße es: „Die Wasserhaltung Duhamel des Bergwerks Saar wurde deshalb am 4.3.2013 gemäß Betriebsplanzulassung außer Betrieb genommen. Seitdem steigt der Grubenwasserspiegel in dieser Wasserprovinz kontrolliert an.“ Soweit das Verwaltungsgericht meine, dass aus diesem Passus im Konzept noch nicht geschlossen werden könne, dass dies auch so bei der Kläger angekommen sei bzw. ankommen musste, überdehne es die Anforderung, die im Rahmen einer Verwirkung an die Kenntnis zu stellen seien. Ausreichend sei ein Kennenmüssen, d.h. eine dem potenziellen Rechtsbehelfsführer in zumutbarer Weise mögliche Kenntnis. Ein Kennenkönnen sei zu bejahen, wenn sich dem Rechtsbehelfsführer das Vorliegen einer Genehmigung aufgrund objektiver Anhaltspunkte aufdrängen müsse und es ihm zudem möglich und zumutbar sei, sich etwa durch Anfrage bei der Genehmigungsbehörde über die Erteilung der Genehmigung Gewissheit zu verschaffen. Mit Urteil vom 4.11.1999 - 2 K 60/96 - habe das Verwaltungsgericht eine umfangreiche Presseberichterstattung über die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans und spätestens die nachfolgende öffentliche Bekanntmachung einer Sonderbetriebsplanzulassung als ausreichend zur Bejahung eines Kennenmüssens angenommen und in dem betreffenden Fall eine Verwirkung bejaht. Gleiches gelte im vorliegenden Fall aufgrund der umfangreichen Presseberichterstattungen und Informationsveranstaltungen über die Einstellung der Grubenwasserhaltung. Aber auch wenn man die Jahresfrist mangels Kennenmüssens der Klägerin bereits Ende 2013/Anfang 2014 nicht als erfüllt ansehe, komme eine Verwirkung in Betracht. Die Klägerin habe zugestanden, von der Sonderbetriebsplanzulassung am 26.8.2014 Kenntnis gehabt zu haben. Bis zur Einlegung des Widerspruchs sei daraufhin noch ein Zeitraum von fast acht Monaten vergangen. Es wäre der Klägerin zumutbar gewesen, in dem Moment, in dem ihr ersichtlich wurde, dass die Sonderbetriebsplanzulassung existiert, Widerspruch einzulegen. Im Zeitpunkt der von ihr zugestandenen Kenntniserlangung habe ihr klar sein müssen, dass die Grubenwasserhaltung in der Wasserprovinz Duhamel bereits seit über 1,5 Jahren eingestellt war und damit eine belastbare Vertrauensgrundlage für sie, die Beigeladene, bestanden habe, das Rechtsmittel nach einem solch langen Zeitraum und den durchgeführten Informationsveranstaltungen nicht mehr erhoben würden. Ein Abwarten von fast acht Monaten seit bestätigter Kenntniserlangung und von mehr als zwei Jahren seit Erteilung der Sonderbetriebsplanzulassung verstoße gegen Treu und Glauben. Die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Klagebefugnis beschränke sich darauf, dass die Klägerin eine Verletzung von Art. 28 GG und § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG geltend mache. Das Beteiligungsrecht der Gemeinden aus § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG sei kein absolutes Verfahrensrecht. Eine Verletzung des Beteiligungsrechts einer Gemeinde begründe daher keinen selbständigen Aufhebungsanspruch unabhängig von einer Verletzung materiellen Rechts. Drittschutz vermittle § 54 Abs. 2 Satz 1 BBergG nur insoweit, als eine Beeinträchtigung der kommunalen Planungshoheit zu verzeichnen sei. Dies setze voraus, dass eine hinreichend konkrete und verfestigte Planung der Gemeinde nachhaltig gestört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzogen oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt würden. Eine derartige Möglichkeit sei hier zu verneinen. Schäden an der Tagesoberfläche seien aufgrund des Grubenwasseranstiegs nicht zu erwarten und während des rund zweijährigen Grubenwasseranstiegs bis zur Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung auch nicht zu verzeichnen gewesen. Erst recht seien keine Beeinträchtigungen zu erwarten, die eine hinreichend konkrete und verfestigte Planung der Klägerin nachhaltig stören oder wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entziehen würden. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angeführten Planungen in Würdigung des Vorhabens nicht oder abweichend beschlossen worden wären. Aber auch wenn eine - vermeintlich fehlende - Kenntnis der Gemeinderatsmitglieder von dem Grubenwasseranstieg Auswirkungen auf das Abstimmungsverhalten gehabt hätte, ergäbe sich daraus keine Betroffenheit der Klägerin in ihrer kommunalen Planungshoheit. Nicht subjektive Schlussfolgerungen des Gemeinderats aus bergbaulichen Vorhaben verletzten eine Gemeinde in ihrer Planungshoheit. Vielmehr seien objektive Auswirkungen eines Vorhabens erforderlich, die tatsächlich dazu führten, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzogen oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt werden. Derartige Auswirkungen lasse der Grubenwasseranstieg auf -400 mNN mit einem verbleibenden Abstand von 600 m zur Tagesoberfläche im Bereich Nalbach auf +200 mNN nicht erwarten. Denn grubenwasseranstiegsbedingte Bodenbewegungen seien allenfalls in geringem Umfang zu erwarten. Schwere Bergschäden, die hydraulisch wirksame Störungszonen mit der Folge möglicher ungleichmäßiger Bodenbewegungen voraussetzten, seien im Bereich der Wasserprovinz Duhamel nicht verzeichnet. Bereits untertägiger Steinkohlenbergbau mit den damit einhergehenden, gerichtsbekannten schadensgeneigten Bodensenkungen bedeute keine notwendige Beeinträchtigung der Planungshoheit. Kommunen seien ausweislich der §§ 5 Abs. 3 Nr. 2, 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB nicht gehindert, Flächen, unter denen Bergbau umgehe, zu überplanen, auch dann nicht, wenn Bergbau bodenbewegungsbedingt zu Bergschäden führen könne. Eine Beteiligung von Gemeinden bei untertägigen Maßnahmen sei nur dann erforderlich, wenn diese eine Veränderung der Oberflächennutzung zum Gegenstand bzw. zur Folge hätten, die eine planerische Aufgabe der Gemeinde berühre, d.h. nach Art und Umfang im Widerspruch zu bestehenden Plänen stünden oder planerische Aufgaben der Gemeinde auslösten. Bergschäden, die im Fall des untertägigen Steinkohlenabbaus aufgrund der dadurch ausgelösten Bodensenkungen unverhinderbar seien, seien Gegenstand der dem Privatrecht zuzuordnenden Bergschadenliquidation und nicht Gegenstand der kommunalen Planungshoheit. Erst recht beinhalte der hier streitgegenständliche Grubenwasseranstieg bis -400 m NN keine Beeinträchtigung der Planungshoheit. Denn der Grubenwasseranstieg lasse, anders als untertägiger Steinkohlenabbau, keine Bodenbewegungen und keine Bergschäden erwarten. Beeinträchtigungen der Planungshoheit aufgrund von Erderschütterungen seien von vorneherein nicht erkennbar. Daher seien weder Planungen der Klägerin von der streitgegenständlichen Sonderbetriebsplanzulassung berührt noch würden kommunale Planungen durch die Zulassung veranlasst. Auch kommunale Einrichtungen, etwa das von der Klägerin angesprochene Rathaus sowie die Kita K. würden mangels schadensrelevanter Auswirkungen des Vorhabens für die Tagesoberfläche nicht betroffen. Im Übrigen ende die durch das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze bestehende situative Vorbelastung nicht mit dem vollständigen Abbau der Bodenschätze, sondern umfasse auch die Einstellung eines Bergbaubetriebs, hier die Vorbereitung des Betriebsabschlusses durch Grubenwasseranstieg. Die Klage sei auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht sei nicht davon ausgegangen, dass einer der von der Klägerin gerügten Mängel der Sonderbetriebsplanzulassung vorliege. Das Urteil genüge nicht den Anforderungen einer gerichtlichen Entscheidung und der Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Mit der Erlaubnis vom 4.7.2010 für die Entnahme von 10.000 m3/d am Standort Duhamel existiere eine bestandskräftige wasserrechtliche Erlaubnis für das Heben des Grundwassers am Standort Duhamel, für die auch eine UVP-Vorprüfung durchgeführt worden sei. Diese Erlaubnis decke auch das Heben des Grubenwassers nach Einstellung des Abbaus sowie das Heben nach einem Grundwasseranstieg auf -400 m NN ab. Soweit das Verwaltungsgericht eine mögliche Veränderung des Schadstoffgehalts des Grubenwassers bei einer Förderung auf -400 mNN als Auslöser einer UVP-Vorprüfungspflicht angesprochen habe, sei dieser Aspekt neu und aus der Luft gegriffen. Im Bereich des Grubengebäudes der Wasserprovinz Duhamel seien weder zu Versatzzwecken noch zu Entsorgungszwecken Abfallstoffe eingebracht worden und ein Anstieg des Grubenwassers lasse eine Verringerung der Mineralisation, aber keine Zunahme der Mineralisation erwarten, da sich stärker mineralisiertes Grubenwasser nach unten absetze. Selbst wenn eine Änderung der wasserrechtlichen Erlaubnis zur Wiederaufnahme der Grubenwasserhebung nach einem Anstieg auf - 400 m NN erforderlich wäre, wäre keine erneute UVP-Vorprüfung erforderlich, da sich das für die UVP relevante Kriterium der Entnahmemenge nicht ändere. Gemäß § 3c Satz 5 UVPG a.F. und dem wortidentischen § 5 Abs. 1 Satz 5 SaarlUVPG und ebenso gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG n.F. sei die Änderung eines Vorhabens vorprüfpflichtig, wenn der Prüfwert für eine Vorprüfung durch die Änderung erstmals oder erneut erreicht oder überschritten werde. Vorprüfpflichtig und ggfs. UVP-pflichtig seien damit nur Änderungen, die sich auf die Prüfwerte der UVP auswirkten. Maßgeblich für die Frage der Vorprüfpflicht bzw. der UVP-Pflicht einer Grundwasserentnahme sei gemäß Anlage 1 Nr. 13.3 UVPG und gemäß Anlage 1 Nr. 1.3 SaarlUVPG allein die Entnahmemenge. Andere Änderungen seien nicht geeignet, die UVP-Pflicht oder die Vorprüfpflicht einer Grundwasserentnahme auszulösen. Weder die Teufe einer Grundwasserentnahme oder die daraus resultierende Qualität des Grundwassers, hier in Form von Grubenwasser, noch die Zwecksetzung einer Grundwasserentnahme seien für die UVP-Pflicht relevante Kriterien. Eine Wiederaufnahme der Grubenwassererhaltung am Standort Duhamel nach einem Anstieg des Grubenwassers auf -400 mNN lasse die zu Tage zu fördernde Grubenwassermenge unberührt. Eine Erhöhung der gestatteten Entnahmemenge von 10.000 m3/d sei nicht erforderlich. Auch bei Bejahung der Notwendigkeit eines Änderungserfordernisses der wasserrechtlichen Erlaubnis aufgrund veränderter Fördertiefe, veränderter Zwecksetzung und/oder veränderter Schadstofffrachten wäre daher keine erneute UVP-Vorprüfung erforderlich. Das Verwaltungsgericht habe zudem unzutreffenderweise angenommen, die Klägerin könne sich auf die von dem Gericht angenommene fehlende UVP-Vorprüfung der wasserrechtlichen Erlaubnis berufen. Voraussetzung der Rüge eines absoluten Verfahrensfehlers gem. § 4 Abs. Satz 1 Nr. 2 UmwRG sei, dass der Rechtsbehelfsführer klagebefugt sei. Wie bereits ausgeführt sei die Klägerin gegenüber der Sonderbetriebsplanzulassung nicht klagebefugt. Selbst wenn die Klagebefugnis zu bejahen wäre, ergäbe sich daraus kein die UVP-Vorprüfung der wasserrechtlichen Erlaubnis betreffendes Rügerecht der Klägerin. Denn dafür wäre eine Klagebefugnis der Klägerin gegenüber der wasserrechtlichen Erlaubnis erforderlich, an der es hier fehle. Die Klägerin habe zu keiner Zeit eine mögliche Betroffenheit durch das Zutagefördern von Grubenwasser geltend gemacht. Ihr Selbstverwaltungsrecht werde durch die Grubenwasserhaltung mangels Auswirkung des Grubenwassers auf die Tagesoberfläche in einem Abstand von 600 m zur Tagesoberfläche nach Erreichen des Zielniveaus von -400 m NN und damit auf das Gemeindegebiet der Klägerin nicht tangiert. Auch die Wasserversorgung, auf die sich die Klägerin wegen Übertragung auf den Wasserzweckverband Nalbach nicht berufen könne, werde aufgrund des Abstands des Grubenwassers von 450 m zu den grundwasserführenden Schichten nach Erreichen des Zielniveaus nicht berührt. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die wasserrechtliche Erlaubnis komme damit von vorneherein nicht in Betracht. Daher könne die Klägerin eine fehlende Vorprüfung der wasserrechtlichen Erlaubnis nicht entgegenhalten. Erst recht könne sie nicht gestützt auf eine vermeintlich fehlende Vorprüfung der wasserrechtlichen Erlaubnis die Aufhebung der Sonderbetriebsplanzulassung verlangen. Die Beigeladene trägt des Weiteren vor, der vorliegende Fall sei nicht mit dem Sachverhalt, der dem Urteil des OVG Münster vom 18.11.2015 – 11 A 3048/11 – zugrunde liege, vergleichbar. Dort sei es um einen Hauptbetriebsplan gegangen, der einen unmittelbar mit der Gewässernutzung verbundenen Steinabbau freigegeben habe. Für den hier mit der angefochtenen Sonderbetriebsplanzulassung gestatteten Grubenwasseranstieg bedürfe es keiner wasserrechtlichen Erlaubnis, weil es sich hierbei nicht um eine Gewässernutzung handele. Der zweite Unterschied zu dem Urteil des OVG Münster liege darin, dass die dortige Klägerin, ein Wasserversorgungsunternehmen, von der Gewässernutzung, also dem Erschließen von Grundwasser durch den Steinabbau, betroffen gewesen sei. Demgegenüber berühre das hier in Rede stehende Wasserrecht zum Zutagefördern des Grubenwassers die Belange der Klägerin nicht. Diese habe nicht dargelegt, wie das Zutagefördern von Grubenwasser aus -400 m NN ihre Rechte aus Art. 28 Abs. 2 GG beeinträchtigen könne. Aus der Tatsache, dass zum Grubenwasseranstieg auf -320 m NN in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel gutachterliche Bewertungen zu den Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf Naturgasaustritte eingeholt worden seien und Maßnahmen getroffen würden, könne nicht geschlossen werden, dass die Beklagte ohne entsprechende Gutachten und Maßnahmen den streitgegenständlichen Sonderbetriebsplan nicht hätte zulassen dürfen. Für die von dem Grubenwasseranstieg auf -400 m NN betroffenen Bereiche seien die Methangasabsaugstationen Nordschacht und Südschacht betrieben worden und würden betrieben, die grubenwasseranstiegsbedingte unkontrollierte Ausgasungen von Methan und Radon an der Tagesoberfläche verhindern würden. Da deshalb im ehemaligen übertägigen Einwirkungsbereich der Baufelder Dilsburg und Primsmulde, insbesondere im Gemeindegebiet der Klägerin, keine Methanaustrittsstellen bekannt gewesen seien, hätte der Beklagte prognostizieren dürfen, dass solche nicht durch den Grubenwasseraufstieg aufträten. Ohne eine grubenwasseranstiegsbedingte Erhöhung von Naturgasaustritten bestehe von vornherein keine Möglichkeit der anstiegsbedingten Gefährdung der kommunalen Planungshoheit der Klägerin. Die von ihr nunmehr angeführten Radonmessungen in ihren Gebäuden stünden schon deshalb nicht im Zusammenhang mit dem Grubenwasseranstieg, weil dieser seit April 2015 ausgesetzt sei. Die im Saarland geplanten Vorsorgemaßnahmen gegen Radon würden völlig unabhängig vom Steinkohlebergbau und dem Grubenwasseranstieg erfolgen. Die Klägerin beantragt, die Berufungen zurückzuweisen. Sie trägt vor, soweit die Beigeladene den Eindruck zu erwecken versuche, dass die Einstellung der Grubenwasserhaltung nach Ende eines Abbaus den Normalfall darstelle, sei dies nicht zutreffend. In den deutschen Steinkohlerevieren im Saarland und im Ruhrgebiet sei dies jedenfalls nicht so. Dort habe man bislang nur partiell in Bergwerken mit ganz bestimmten geologischen Voraussetzungen das Grubenwasser ansteigen lassen. Richtig sei, dass auf der französischen Seite des Warndtfeldes das Grubenwasser bereits fast vollständig angestiegen sei. Dort sei es zu Hebungen bis zu 30 cm gekommen. Hebungen dieser Größenordnung seien grundsätzlich geeignet, erhebliche Bergschäden zu verursachen. Der Beklagte habe diese Risikofaktoren im Vorfeld der streitgegenständlichen Zulassung nicht hinreichend geprüft und gewürdigt. Hinsichtlich der behaupteten Verwirkung fehle es bereits an dem erforderlichen zeitlichen Moment. Eine Kenntnis oder ein Kennen müssen von der Zulassung des Sonderbetriebsplans könne nicht bereits ab dem Zeitpunkt bejaht werden, ab dem in der örtlichen Presse oder den Medien die Planung der Beigeladenen zur Einstellung der Grubenwasserhaltung diskutiert worden sei. Nach ihrem Kenntnisstand sei in der Presse die streitgegenständliche Zulassung des Sonderbetriebsplans nicht ausdrücklich erwähnt worden. Es sei vielmehr um das langfristige Konzept der Beigeladenen zur Einstellung der Grubenwasserhaltung gegangen. Selbst wenn ihr Bürgermeister alle hierzu veröffentlichten Presseartikel gelesen hätte, wäre für ihn nicht ersichtlich gewesen, dass bereits eine Zulassung des Grubenwasseranstiegs in Form eines Verwaltungsaktes vorlag, der mit Rechtsmittel angegriffen werden musste. Ihr Bürgermeister sei nicht verpflichtet gewesen, von sich aus sämtliche Vorlagen und Veröffentlichungen der Beigeladenen zu diesem Thema durchzuarbeiten, um einer Verwirkung eventueller Rechte vorzubeugen. Es hätte sich ihm nicht aufdrängen müssen, dass bereits eine entsprechende Genehmigung des Sonderbetriebsplans vorlag. Hätten die Beigeladene bzw. der Beklagte eine solche Bindungswirkung herbeiführen wollen, so hätten sie die Klägerin im Vorfeld der Genehmigung an dem Verfahren beteiligen müssen bzw. die Entscheidung öffentlich bekannt machen sollen. Dies sei ganz bewusst nicht geschehen. Sie habe erst am 16.8.2014 Kenntnis von der Sonderbetriebsplanzulassung erhalten und 8 Monate später Widerspruch eingelegt. Dieser Zeitraum, der deutlich unter der Jahresfrist der §§ 70 Abs. 2, 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO liege, reiche grundsätzlich für die Bejahung des Einwands der Verwirkung nicht aus. Der Beigeladenen sei bekannt gewesen, dass die betroffenen Gemeinden entgegen den Vorgaben des § 54 Abs. 2 BBergG an dem Zulassungsverfahren nicht beteiligt worden seien. Vor diesem Hintergrund habe ihr bewusst sein müssen, dass keine Rechtsmittelfristen zu laufen begonnen hätten und somit auch noch längere Zeit nach Erlass der Zulassungsentscheidung mit einem Widerspruch betroffener Eigentümer oder Gemeinden hätte gerechnet werden müssen. Wie die Praxis gezeigt habe, hätten die Pumpen nach Eingang ihres Widerspruchs innerhalb kürzester Zeit mit geringem Aufwand wieder angeworfen werden können. Von einem besonders schutzwürdigen Vertrauen der Beigeladenen darauf, dass diese Situation nicht eintreten werde, könne keine Rede sein. Für die Klagebefugnis sei es im vorliegenden Verfahren ausreichend, dass sie durch die streitgegenständliche Zulassung in ihrem Selbstverwaltungsrecht aus Art. 28 GG berührt werde. Eine Verletzung der Planungshoheit sei nicht offensichtlich und von vorneherein auszuschließen. Bezüglich der fehlenden wasserrechtlichen Erlaubnis mit UVP-Vorprüfung gingen auch der Beklagte und die Beigeladene mittlerweile davon aus, dass das gezielte Ansteigenlassen des Grubenwassers einen Tatbestand des § 9 WHG erfülle und somit genehmigungspflichtig sei. Auch nach Abstellen der Pumpen habe die Beigeladene ganz gezielt in den Wasserhaushalt des Grubenwassers eingegriffen und diese Maßnahmen seien jedenfalls als Ableiten bzw. Umleiten von Grundwasser im Sinne des § 9 WHG anzusehen. Dass es sich bei dem Ansteigenlassen des Grubenwassers im Vergleich zum bisherigen gezielten Zutagefördern um einen neuen Erlaubnistatbestand handele, gehe aus § 10 WHG hervor. Bereits vom Wortlaut her erfasse die Erlaubnis vom 4.10.2007 nicht den geplanten Grubenwasseranstieg. Die damalige Erlaubnis, das Grubenwasser zu fördern, sei ausdrücklich zum Zwecke des Grubenbetriebes erteilt worden. Sinn und Zweck der Grubenwasserförderung sei zum damaligen Zeitpunkt die Freihaltung des Grubengebäudes von Wasser gewesen, damit dort weiter Steinkohle abgebaut werden konnte. Dieser ursprüngliche Zweck der Grubenwasserförderung sei mit Einstellung des Steinkohleabbaus im Saarland weggefallen. Ziel aller Wasserhaltungsmaßnahmen könne jetzt nur noch sein, die notwendigen Anschlussmaßnahmen so kostengünstig und umweltschonend wie möglich durchzuführen. Dies habe mit der ursprünglichen Intention des Zutageförderns des Grubenwassers während des Grubenbetriebes nichts mehr zu tun. Auch die Art und Weise der Gewässernutzung habe sich geändert. Während das Grubenwasser ursprünglich künstlich durch Pumpen nach oben verbracht worden sei, steige es jetzt durch den Eigendruck an. Dies führe unweigerlich dazu, dass sich das Grubenwasser mit den im Grubengebäude vorhandenen Stoffen vermische. Auch wenn dort keine Abfälle eingelagert worden seien, befänden sich unter Tage immer noch all die Materialien und Stoffe, die zum Betrieb des Bergwerks erforderlich gewesen und von der Beigeladenen nach Ende des Abbaus zurückgelassen worden seien, wie z.B. PCB-haltige Schmierstoffe. Das Grubenwasser werde somit bei einem drucklosen Anstieg eine ganz andere Konsistenz aufweisen als zu Zeiten des Abpumpens. Für den geplanten Anstieg des Grubenwassers sei deshalb eine neue wasserrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die Prüfung einer neuen wasserrechtlichen Erlaubnis zum Anstieg des Grubenwassers hätte mit einer erneuten UVP-Vorprüfung einhergehen müssen. Es handele sich um ein Neuvorhaben im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 c UVPG. Nach § 7 i.V.m. Anlage 1 Ziffer 13.3.3 UVPG sei für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 5.000 cbm bis weniger als 100.000 cbm eine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Somit sei auch vor der Zulassung des streitgegenständlichen Sonderbetriebsplans zum Ansteigenlassen des Grubenwassers eine neue UVP-Vorprüfung erforderlich gewesen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beigeladenen wäre auch bei einer bloßen Änderung eines Vorhabens eine Vorprüfung durchzuführen. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 UVPG sei die Änderung eines Vorhabens dann vorprüfungspflichtig, wenn der Prüfwert für eine Vorprüfung durch die Änderung erstmals oder erneut erreicht oder überschritten wird. Unstreitig erreiche die geplante Grubenwassermenge den Prüfwert nach Anlage 1, Ziffer 13.3.3 UVPG, so dass auch bei Änderung des Vorhabens die Tatbestandsalternative „erneut erreicht“ erfüllt wäre. Wenn ein Vorhaben die Prüfwerte nach der Anlage 1 des UVPG erreiche und es zu einer Änderung des Vorhabens komme, die mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt und die Natur einhergehe, so müsse erneut eine UVP-Vorprüfung stattfinden. Alles andere würde dem eigentlichen Sinn und Zweck des UVPG, nämlich dem Schutz der Menschen, Umwelt und Natur zuwiderlaufen. Etwas anderes könne nur dann gelten, wenn die Prüfwerte nach der Änderung des Vorhabens nicht mehr erreicht werden. Sie, die Klägerin, sei auch berechtigt, sich auf die fehlende UVP-Vorprüfung zu berufen. Dass sie die Trinkwasserversorgung der Gemeinde auf einen Zweckverband übertragen habe, ändere nichts an ihrer Rügebefugnis. Der Schutzzweck des WHG und des UVPG sei nicht auf die Förderung von Trinkwasser beschränkt. Von Seiten der Wasserbehörden wäre auch zu prüfen gewesen, welche schädlichen Auswirkungen der Eingriffs in das Grundwasser durch den geplanten Grubenwasseranstieg für Menschen, Tiere, Pflanzen und Böden mit sich bringt, z.B. in Form von Veränderungen an der Erdoberfläche, Erschütterungen, Gasaustritte, Versumpfungen usw. Diese Folgen würden in erheblicher Weise in ihre Planungshoheit eingreifen. Obwohl dies in § 54 Abs. 2 BBergG vorgesehen sei, sei sie an dem Genehmigungsverfahren nicht beteiligt worden. Auch die Anzeige der Bauleitplanvorhaben durch sie gegenüber dem Beklagten habe nicht dazu geführt, dass sie über die bevorstehende Flutung informiert worden sei. Gleichzeitig hätten sowohl das LUA als auch das Umweltministerium erhebliche Bedenken auch aus wasserrechtlicher Sicht gegen das Vorhaben angemeldet. Trotz dieser Bedenken der Fachbehörden sei sie als betroffene Gemeinde nicht mit in das Genehmigungsverfahren einbezogen worden. Dieses intransparente Verfahren müsse als rücksichtslos angesehen werden. Die fehlende UVP sei als absoluter Verfahrensfehler im Sinne des § 4 UmwRG anzusehen mit der Folge, dass sie sich auf diesen Fehler berufen könne. Selbst wenn keine UVP-Vorprüfung für die Zulassung des Sonderbetriebsplans erforderlich gewesen wäre, leide dieser unter weiteren erheblichen Mängeln. Der Risikofaktor Radon habe bei der Zulassung des Sonderbetriebsplans keine Rolle gespielt. In dem Bescheid vom 19.2.2013 tauche das Wort Radon nicht auf. Radon sei ein radioaktives Edelgas, das beim Verfall von Uran/Radium im Erdreich entstehe. Über vorhandene Klüfte, Spalten oder Schächte gelange es mit einem Transportmittel wie z.B. Methan (Grubengas) oder Wasser an die Erdoberfläche. Im Freien stelle es keine große Gefahr für den Menschen dar, da es sich dort schnell verdünne. Gelange es in Innenräume, so werde es zu einer massiven gesundheitlichen Bedrohung für die Personen, die sich in diesen Räumen aufhielten. Besonders geeignet für das Aufsteigen des Gases seien natürliche vorhandene Klüfte, Spalten und tektonische Störungen, aber auch von Menschenhand geschaffene vertikale Freiräume wie z.B. Schach- und Stollenanlagen im Steinkohlebergbau. Des Weiteren komme es maßgeblich auf die Bausubstanz des Gebäudes an. Für Häuser, die nach dem neuesten Stand der Technik errichtet worden seien, sei die Gefahr eines Eindringens von Radon aufgrund der vorhandenen horizontalen Abdichtung im Bereich der Bodenplatte eher gering. Ältere Häuser, die über diese Technik noch nicht verfügten, seien dagegen wesentlich gefährdeter. Dies gelte vor allem dann, wenn die Abdichtungsebenen bereits vorgeschädigt seien, z.B. durch bergbauliche Bewegungen. Aufgrund dieses Zusammenspiels der Schaffung von Aufstiegsmöglichkeiten für Gase und der Vorschädigung der Gebäudesubstanz sei die Radongefahr in Gebieten, in denen der Bergbau umgegangen sei, wesentlich höher sei als in anderen Regionen. Das von der Beigeladenen mit ihrem Antrag vom 16.11.2012 vorgelegte Gutachten der beratenden Geologen ... und Partner vom 26.10.2010 komme zu dem Ergebnis, dass die Radonwerte im Durchschnitt nicht auffällig waren. Die Geologen hätten damals im Auftrag der Beigeladenen über einen Zeitraum von ca. 1 ½ Jahren in 14 Häusern in Reisbach in der Gemeinde Saarwellingen Radonmessungen durchgeführt. Die Untersuchung von lediglich 14 Häusern in ein und demselben Ort lasse keine seriösen Rückschlüsse auf die Radonbelastung durch die geplante Flutung für das gesamte betroffene Gebiet im Südwesten des Saarlandes mit schätzungsweise 140.000 Einwohnern zu. Dem Gutachten könne zudem entnommen werden, dass die Untersuchungen durch die Firma ... und Partner in keinem Zusammenhang mit dem Antrag zur Einstellung der Grubenwasserhaltung in der Wasserprovinz Duhamel gestanden hätten. Auch das Umweltministerium gehe davon aus, dass es durch den geplanten Grubenwasseranstieg lokal zu einem Anstieg der Radonkonzentration kommen könne. Dass das Aufsteigen des Grubenwassers und der damit im Deckgebirge verursachte Druck geeignet seien, neue Gefahrenstellen für den unkontrollierten Austritt von Radon zu verursachen, hätten mittlerweile auch die Bergbehörden im Saarland erkannt. Deshalb sei in dem bereits angesprochenen Planfeststellungsverfahren der Sachverständige Prof. ... beauftragt worden, sich in seinem Gutachten auch mit dem Problem Radon auseinander zu setzen. Zusammenfassend komme er zu dem Ergebnis, dass gerade während des Flutungsprozesses die Gefahr, dass Austritt und Konzentration von Grubengasen und vor allem Radon ansteigen werden, bestehe. Dies werde auch Lokalitäten betreffen, die bislang noch unauffällig gewesen seien und noch nicht bekannt seien. Daher müsse ein detaillierter Untersuchungs- und Überwachungsplan sowie ein schubladenfertiger Maßnahmen- und Alarmplan ausgearbeitet werden und vorliegen. Zu dem gleichen Ergebnis kämen auch das Gutachten der DMT vom 8.4.2016 und das Gutachten von Dr. ... vom 18.4.2016. Um die Bevölkerung zu schützen, müssten im Vorfeld die erforderlichen Messungen durchgeführt und Überwachungsmaßnahmen an eventuellen Gefahrenstellen, etwa im Bereich von Störungszonen, eingerichtet werden. Ein entsprechender Notmaßnahmeplan sei zu erstellen. So existiere in anderen Bundesländern wie z.B. Rheinland-Pfalz oder auch in Lothringen ein Radonkataster. Nur so sei es möglich, sich einen Überblick über besondere Risikogebiete zu verschaffen und die entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen einzuleiten. Vor diesen Erkenntnissen stelle sich die Frage, warum der Beklagte die betreffenden Untersuchungen und Gutachten nicht bereits vor der Zulassung des Sonderbetriebsplans vom 13.2.2013 in die Wege geleitet habe. Die Gefahr eines erhöhten Radonaustritts sei bei der vorgesehenen Flutung auf -400 m NN genauso hoch wie bei dem im Planfeststellungsverfahren anvisierten Anstieg auf -320 m NN. Deshalb sei es vor der Zulassung des Sonderbetriebsplans unbedingt erforderlich gewesen, der Gefahr durch Radon intensiv nachzugehen. Durch diese unterbliebene Aufklärung werde sie in ihrer Planungshoheit verletzt. Die im Zeitraum der Zulassung des Sonderbetriebsplans anstehenden Bauleitplanverfahren wären nicht oder nicht so verabschiedet worden wären, wenn sie Kenntnis davon gehabt hätte, dass ein Grubenwasseranstieg auf -400 m NN anstehe und damit auch die Gefahr eines unkontrollierten Austritts von Radon auf ihrem Gemeindegebiet. ... weise in seinem Gutachten vom 26.10.2010 darauf hin, dass in Regionen, in denen die generelle Gefahr eines erhöhten Radonaustritts bestehe, vor der Ausweisung von Neubaugebieten bzw. der Erteilung von Baugenehmigungen entsprechende Untersuchungen durchgeführt werden sollten und den Bauherrn auch entsprechende Maßnahmen zum radongeschützten Bauen empfohlen werden sollten. Dies entspreche den Vorgaben des § 1 Abs. 6 BauGB, wonach die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung berücksichtigt werden sollen. Hinzu komme, dass für den Fall, dass es zu einem erhöhten Radonaustritt in ihrem Gebiet komme, ihre kommunalen Einrichtungen hiervon betroffen wären. Des Weiteren bestehe die Gefahr, dass durch den im Sonderbetriebsplan vorgesehene Grubenwasseranstieg neue Erschütterungsereignisse, schadensrelevante Bodenbewegungen und Tagesbrüche verursacht würden und dass es durch die Vermischung des Grubenwassers mit den im Grubengebäude gelagerten Materialien und Stoffen und die Auswaschung von Sedimenten zu einer Grundwassergefährdung komme. Auch bezüglich dieser Risikofaktoren habe der Beklagte vor der Zulassung des Sonderbetriebsplans keine ausreichende Aufklärung betrieben. Es stelle sich die Frage, warum nicht vor der streitgegenständlichen Einstellung der Grubenwasserhaltung ein Abschlussbetriebsplanverfahren angestoßen worden sei. Nach den Angaben des Beklagten sei der streitgegenständliche Sonderbetriebsplan noch auf den ursprünglichen - zum Zwecke des Abbaus erlassenen - Hauptbetriebsplan gestützt worden. Nach Ende des Abbaus sei dies nicht mehr zulässig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens (5 Bände) sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (3 Aktenordner) Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Der Beigeladenen wurde in der mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass gewährt. Sie hat mit Schriftsatz vom 12.12.2019 davon Gebrauch gemacht.