Urteil
2 C 151/24
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2025:0319.2C151.24.00
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Leitsätze
1. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur zu verneinen, wenn eine subjektiv-rechtliche Betroffenheit des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt hier ein bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss für einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan von vornherein nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist.
2. Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie umfasst den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.
3. Eine Gemeinde kann sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.
4. Die Beschränkung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Auswirkung eines beantragten Teilanstiegs von Grubenwasser in ehemaligen Steinkohlegruben durch zeitweisen Verzicht auf Pumpenbetrieb (hier bis zum Zielniveau von -320 m NHN, Phase 1) ohne Einschluss einer späteren möglichen, bisher aber nicht zur Zulassung beantragten und hinsichtlich der rechtlichen Realisierbarkeit ungewissen Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Anstiegs zur Erdoberfläche und eines drucklosen Auslaufs des Grubenwassers in Oberflächengewässer (Phase 2) unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken.
5. Kleine und mittlere Bergschäden am Grundeigentum bzw. den kommunalen Einrichtungen einer klagenden Gemeinde sollen in der Abbauphase nach dem Willen des Gesetzgebers über das zivilrechtliche Bergschadensrecht der §§ 114 ff. BBergG reguliert werden. Sie sind deswegen im Rahmen der Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 48 Abs. 2 BBergG) nicht zu berücksichtigen und stellen gleichzeitig keinen Grund dar, die Zulassung des bergrechtlichen Betriebsplans abzulehnen. Diese Grundsätze gelten auch nach Aufgabe des Gewinnungsbetriebs fort bis zur abschließenden Abwicklung des Bergwerks in den bergrechtlich vorgesehenen Verfahren.
6. Inwieweit die konkreten Auswirkungen eines geplanten Teilanstiegs von Grubenwasser unter den Aspekten drohender Hebungen sowie Erschütterungen (Grubenbeben) von Relevanz sind, ist von Gemeinde zu Gemeinde gesondert zu beurteilen. Ob eine Gefahr von schweren Schäden für Gebäude oder kommunale Einrichtungen besteht, hängt insbesondere von der Nähe zu einem Hebungsrandbereich und den zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten ab.
7. Besteht bei dem beantragten Anstiegsniveau von -320 m NHN zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter (d. h. dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen wird) und dem Flutungsziel ein Potentialunterschied (also ein Druckunterschied) von mehreren 100 m, ist eine Veränderung der Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwassers regelmäßig ausgeschlossen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerinnen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1) zwei Drittel und die Klägerin zu 2) ein Drittel.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist nur zu verneinen, wenn eine subjektiv-rechtliche Betroffenheit des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt hier ein bergrechtlicher Planfeststellungsbeschluss für einen obligatorischen Rahmenbetriebsplan von vornherein nach jeder Betrachtungsweise auszuschließen ist. 2. Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete kommunale Selbstverwaltungsgarantie umfasst den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Eine Verletzung des Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. 3. Eine Gemeinde kann sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten. 4. Die Beschränkung der Umweltverträglichkeitsprüfung auf die Auswirkung eines beantragten Teilanstiegs von Grubenwasser in ehemaligen Steinkohlegruben durch zeitweisen Verzicht auf Pumpenbetrieb (hier bis zum Zielniveau von -320 m NHN, Phase 1) ohne Einschluss einer späteren möglichen, bisher aber nicht zur Zulassung beantragten und hinsichtlich der rechtlichen Realisierbarkeit ungewissen Einstellung der Grubenwasserhaltung mit der Folge eines Anstiegs zur Erdoberfläche und eines drucklosen Auslaufs des Grubenwassers in Oberflächengewässer (Phase 2) unterliegt keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. 5. Kleine und mittlere Bergschäden am Grundeigentum bzw. den kommunalen Einrichtungen einer klagenden Gemeinde sollen in der Abbauphase nach dem Willen des Gesetzgebers über das zivilrechtliche Bergschadensrecht der §§ 114 ff. BBergG reguliert werden. Sie sind deswegen im Rahmen der Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 48 Abs. 2 BBergG) nicht zu berücksichtigen und stellen gleichzeitig keinen Grund dar, die Zulassung des bergrechtlichen Betriebsplans abzulehnen. Diese Grundsätze gelten auch nach Aufgabe des Gewinnungsbetriebs fort bis zur abschließenden Abwicklung des Bergwerks in den bergrechtlich vorgesehenen Verfahren. 6. Inwieweit die konkreten Auswirkungen eines geplanten Teilanstiegs von Grubenwasser unter den Aspekten drohender Hebungen sowie Erschütterungen (Grubenbeben) von Relevanz sind, ist von Gemeinde zu Gemeinde gesondert zu beurteilen. Ob eine Gefahr von schweren Schäden für Gebäude oder kommunale Einrichtungen besteht, hängt insbesondere von der Nähe zu einem Hebungsrandbereich und den zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten ab. 7. Besteht bei dem beantragten Anstiegsniveau von -320 m NHN zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter (d. h. dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen wird) und dem Flutungsziel ein Potentialunterschied (also ein Druckunterschied) von mehreren 100 m, ist eine Veränderung der Beschaffenheit des für die Trinkwasserversorgung genutzten Grundwassers regelmäßig ausgeschlossen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1) zwei Drittel und die Klägerin zu 2) ein Drittel. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Klage der Klägerinnen gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 ist zulässig (I.), aber unbegründet (II). I. Die Klage ist zulässig. 1. Entgegen der Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen sind die Klägerinnen klagebefugt. Soweit gesetzlich nichts Anderes bestimmt ist, ist eine Klage nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss nach ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage des Klagevorbringens zumindest möglich erscheinen.1vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5.3.2019 – 7 B 3/18 –, juris (m. w. N.)vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5.3.2019 – 7 B 3/18 –, juris (m. w. N.) Für die Annahme der Klagebefugnis reicht es daher aus, wenn eine Verletzung in eigenen Rechten nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen werden kann.2vgl. BVerwG, Urteile vom 15.10.2020 – 7 A 10/19 –, und vom 28.11.2017 – 7 A 17/12 –, jeweils jurisvgl. BVerwG, Urteile vom 15.10.2020 – 7 A 10/19 –, und vom 28.11.2017 – 7 A 17/12 –, jeweils juris Eine Gemeinde kann sich im Rechtsstreit gegen einen Planfeststellungsbeschluss auf das aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG folgende gemeindliche Selbstverwaltungsrecht, insbesondere in der Form der gemeindlichen Planungshoheit, und auf ihr zivilrechtlich geschütztes Eigentum berufen. Die durch Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung umfasst nach ständiger Rechtsprechung den Schutz der Planungshoheit, die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen und das Selbstgestaltungsrecht der Gemeinde. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der Planungshoheit kommt nur dann in Betracht, wenn durch das zugelassene Vorhaben eine hinreichend konkrete und verfestigte eigene Planung der Gemeinde nachhaltig gestört wird oder wenn das Vorhaben wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzieht. Das Vorhaben darf ferner von der Gemeinde konkret in Betracht gezogene städtebauliche Planungsmöglichkeiten nicht unnötig verbauen.3vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1/06 –, BVerwGE 127, 259vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1/06 –, BVerwGE 127, 259 Eine Verletzung des kommunalen Selbstverwaltungsrechts mit Bezug auf den Betrieb kommunaler Einrichtungen kommt in Betracht, wenn solche Einrichtungen durch das Vorhaben in ihrer Funktionsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden.4vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 – 4 A 4/15 –, BVerwGE 157, 73, und Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 251/21 –, juris, Rn. 76vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2016 – 4 A 4/15 –, BVerwGE 157, 73, und Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 251/21 –, juris, Rn. 76 Aus dem kommunalen Selbstgestaltungsrecht erwachsen einer Gemeinde Abwehransprüche dann, wenn die Gemeinde durch Maßnahmen betroffen wird, die das Ortsbild entscheidend prägen und hierdurch nachhaltig auf das Gemeindegebiet und die Entwicklung der Gemeinde einwirken. Denkbare Bergschäden an einzelnen Gebäuden, auch wenn diese in Bebauungsplänen als zu erhalten festgesetzt sind, stellen allerdings eine solche Beeinträchtigung des Selbstgestaltungsrechts (noch) nicht dar.5vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1/06 –, BVerwGE 127, 259vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1/06 –, BVerwGE 127, 259 a) Ausgehend davon erscheint eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts der Klägerin zu 1) im vorliegenden Fall möglich. Zwar kommt nach ihrem Vortrag eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit nicht in Betracht. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass der Umstand einer (sogar großflächigen) Betroffenheit von Bergsenkungen infolge eines zugelassenen bergbaulichen Vorhabens nicht zur Folge hat, dass wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren kommunalen Planung entzogen werden. Eine Gemeinde ist rechtlich nicht gehindert, auch solche Gebiete zu überplanen, unter denen der Bergbau umgeht und auf die er sich deshalb in Form von Bergsenkungen auswirken kann. Rechtlich ist die Gemeinde – nach § 9 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BauGB – insoweit nur verpflichtet, in entsprechenden Bebauungsplänen die Flächen zu kennzeichnen, unter denen der Bergbau umgeht und bei deren Bebauung deshalb möglicherweise bauliche Vorkehrungen gegen äußere Einwirkungen erforderlich sind. Dies gilt auch hinsichtlich der möglichen Betroffenheit durch sonstige bergbaubedingte Bodenbewegungen, Erschütterungen oder Tagesbrüche.6vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 –, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach)vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 –, juris (betreffend die Gemeinde Nalbach) Ebenfalls geklärt ist, dass kommunale Planungsentscheidungen und Vorstellungen der Gemeinde über die künftige Entwicklung ihres Gemeindegebiets nicht losgelöst von den natürlichen Gegebenheiten möglich sind, sondern ihnen zu folgen haben. Zu diesen natürlichen Gegebenheiten gehört auch das Vorhandensein abbauwürdiger Bodenschätze. Deren vom Gesetzgeber ermöglichter Abbau wirkt sich zwangsläufig auf die Erdoberfläche aus, etwa indem in bebauten Gebieten Bergschäden an Gebäuden eintreten können. Hieran muss sich eine Gemeinde mit ihren Vorstellungen über die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets anpassen. Sie unterliegt insoweit einer Situationsgebundenheit mit der Folge, dass ihr Eingriffe, die an dieses Merkmal anknüpfen, zumutbar sind.7vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1/06 –, BVerwGE 127, 259vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.2006 – 7 C 1/06 –, BVerwGE 127, 259 Dies gilt auch für die fortdauernde Betroffenheit in der Phase der Stilllegung bergbaulicher Anlagen.8vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 –, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 –, juris Auch hierdurch wird die Klägerin zu 1) nicht an einer Bauleitplanung gehindert. Dies gilt nicht nur mit Blick auf etwaige durch einen Grubenwasseranstieg verursachte Bodenhebungen und Erschütterungen, sondern auch im Hinblick auf die von der Klägerin zu 1) befürchteten Naturgasaustritte auf ihrem Gebiet. Einschränkungen der Bebaubarkeit von Flächen mit Rücksicht auf Naturgasaustritte sieht die Rechtsordnung nicht vor.9vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 –, juris (zu Radon)vgl. BVerwG, Urteil vom 23.6.2022 – 7 C 1/21 –, juris (zu Radon) Entgegen ihrer Ansicht ist die Klägerin zu 1) auch nicht berechtigt, durch den Grubenwasseranstieg verursachte Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter Dritter geltend zu machen. Eine Kommune kann sich weder zum Kontrolleur anderer staatlicher Behörden in Bezug auf die Wahrung des objektiven öffentlichen Rechts aufschwingen noch als Sachwalterin von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange ihrer Bürger vertreten.10vgl. BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 – 3 A 2/15 –, und vom 23.6.2021 – 7 A 10/20 –, jeweils jurisvgl. BVerwG, Urteile vom 9.11.2017 – 3 A 2/15 –, und vom 23.6.2021 – 7 A 10/20 –, jeweils juris Es erscheint aber nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 1) durch die infolge von Hebungen bzw. Erschütterungen mit dem Grubenwasseranstieg einhergehenden Folgen des Vorhabens für die Funktionsfähigkeit ihrer kommunalen Einrichtungen in ihrem gemeindlichen Selbstgestaltungsrecht verletzt ist. Ihr Gemeindegebiet liegt im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus; in diesem verlaufen – jedenfalls teilweise – die Hebungsrandbereiche A1, A2, B1 und B2.11vgl. IHS 2016, Anlage 13, den durch den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025 zur Akte gereichten Lageplan und die dortigen Ausführungen des Gutachters Dr. Heitfeldvgl. IHS 2016, Anlage 13, den durch den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025 zur Akte gereichten Lageplan und die dortigen Ausführungen des Gutachters Dr. Heitfeld Bei den für den geplanten Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN ausgewiesenen Hebungsrandbereichen handelt es sich um mögliche Unstetigkeitszonen im Hinblick auf ihr Einwirkungspotential auf die Geländeoberfläche.12vgl. IHS 2016, S. 98vgl. IHS 2016, S. 98 Die das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) betreffenden Hebungsrandbereiche werden überwiegend in die Einwirkungsklasse 3 (= geringe Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen) eingestuft.13vgl. IHS 2016, S. 99 und 112vgl. IHS 2016, S. 99 und 112 Lediglich der Hebungsrandbereich B1 und der südliche Teil des Hebungsrandbereichs A2 sind der Einwirkungsklasse 2 zugeordnet, d. h. es wird aufgrund von betriebszeitlich aufgetretenen Unstetigkeiten eine mittlere Eintrittswahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen angenommen.14vgl. IHS 2016, S. 98 und 112vgl. IHS 2016, S. 98 und 112 Ausgehend hiervon erscheint es jedenfalls möglich, dass es im Zuge des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN zu Beschädigungen kommunaler Einrichtungen kommt und infolge dessen deren Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird. Des Weiteren ist eine Verletzung des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG unter diesem Aspekt auch deshalb nicht von vornherein ausgeschlossen, weil (u. a. ) das Abbaugebiet „Primsmulde“ teilweise im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) liegt, die beim geplanten Grubenwasseranstieg erwartete maximale Schwinggeschwindigkeit für den Bereich Primsmulde mit 23 mm/s angegeben wird und es damit dort (wie schon beim Abbau) voraussichtlich die stärksten Erschütterungen geben wird.15vgl. L. 2017, S. 48 Tabelle 15vgl. L. 2017, S. 48 Tabelle 15 Folglich ist eine relevante Beeinträchtigung kommunaler Einrichtungen der Klägerin zu 1) zumindest in Betracht zu ziehen. Darüber hinaus erscheint es nicht von vornherein nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen, dass die Klägerin zu 1) durch die Folgen des Vorhabens in ihrer Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit derart schwer und nachhaltig betroffen wird, dass auch insofern eine Verletzung des gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts zumindest in Betracht zu ziehen, also möglich ist.16vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 – 7 A 17/12 –, juris, Rn. 17, und Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 220/21 –, juris, Rn. 34vgl. BVerwG, Urteil vom 28.11.2017 – 7 A 17/12 –, juris, Rn. 17, und Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 220/21 –, juris, Rn. 34 So hat die Klägerin zu 1) unwidersprochen vorgetragen, dass sich in ihrem Gemeindegebiet in direkter Nachbarschaft zu den Ford-Werken Saarlouis und in der Nähe des früheren Abbaugebiets der Industriepark John befindet, in dem eine Reihe von Industrieunternehmen ansässig sei, die mit empfindlichen Produktionsanlagen arbeiteten. Bewegungen aus dem Untergrund führten normalerweise zu einem automatischen Abschalten der Anlagen. Diese müssten dann mit erheblichem Aufwand nachjustiert und wieder angefahren werden, was mit einem erheblichen Produktionsverlust und Kostenaufwand verbunden sei. Dies gelte ebenso für das in ihrem Gemeindegebiet befindliche Industriegebiet Dickenwald. Die Nachfrage nach neuen Flächen sei groß. Im Falle der Realisierung des geplanten Grubenwasseranstiegs seien diese Ansiedlungsvorhaben konkret gefährdet. Zwar hätten die Ford-Werke bekanntlich beschlossen, die Produktion auf dem Gelände ihres jetzigen Werks im Jahr 2025 einzustellen. Eine adäquate Anschlussnutzung dieses Geländes mit den dort befindlichen Werksgeländen sei jedoch auch für die Klägerin zu 1) und v. a. für die in der Umgebung lebenden Menschen von existentieller Bedeutung. Die Erwartung zukünftiger Bodenbewegungen durch das Flutungsvorhaben werde die Vermarktung der Flächen und die Ansiedlung neuer Industrieunternehmen massiv beeinträchtigen, da auch hier mit Produktionsausfällen zu rechnen sei. Ausgehend von diesem Vorbringen erscheint eine massive und nachhaltige Verschlechterung der Wirtschaftsstruktur und Leistungsfähigkeit der Klägerin zu 1) infolge der Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs nicht von vornherein ausgeschlossen und eine Verletzung ihres gemeindlichen Selbstgestaltungsrechts demnach auch insofern möglich. b) Die Klägerin zu 2) ist ebenfalls klagebefugt. Die Verschlechterungsverbote und Verbesserungsgebote der §§ 27 Abs. 1 und 47 Abs. 1 WHG sind zwingende Vorgaben für die Zulassung von Vorhaben. Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28.5.2020 – C-535/18 – klargestellt, dass Art. 4 Abs. 1 lit. a Ziff. i der WRRL nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren. Danach sind die zuständigen Behörden verpflichtet, im Laufe des Genehmigungsverfahrens, und somit vor dem Erlass einer Entscheidung, zu prüfen, ob das Projekt negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderliefen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern. Der mit der WRRL bezweckte „gute Zustand“ aller Oberflächengewässer und des gesamten Grundwassers soll dazu beitragen, eine ausreichende Versorgung mit Grundwasser guter Qualität zu gewährleisten, wie es für eine „nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung“ erforderlich ist; das Grundwasser soll „als Ressource für die menschliche Nutzung“ geschützt werden.17vgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 – 9 A 5/20 –, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 30.11.2020 – 9 A 5/20 –, juris Nach der Rechtsprechung können diejenigen, die in Bezug auf den in Rede stehenden Grundwasserkörper zur Grundwasserentnahme und -nutzung berechtigt sind, eine drohende Verschlechterung der Qualität des Grundwassers gerichtlich kontrollieren lassen, da derartige Verschlechterungen ihre Nutzungsrechte zu beeinträchtigten drohen.18vgl. EuGH, Urteil vom 28.5.2020 – C-535/18 –, jurisvgl. EuGH, Urteil vom 28.5.2020 – C-535/18 –, juris Die Klägerin zu 2) kann sich daher als diejenige, der von der Klägerin zu 1) im Wege eines Kooperationsvertrags19vgl. hierzu Anlage 1 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 14.10.2022vgl. hierzu Anlage 1 des Schriftsatzes des Prozessbevollmächtigten der Klägerinnen vom 14.10.2022 die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung übertragen worden ist, gegen eine drohende Verschlechterung des Grundwassers gerichtlich zur Wehr setzen. Dies folgt bereits daraus, dass etwaige Verstöße gegen Vorschriften zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung im Falle der Aufgabenübertragung nicht von der Kommune selbst, sondern nur von dem Rechtsträger, dem die Aufgabe übertragen worden ist, geltend gemacht werden können.20vgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 – 3 A 2/15 –, jurisvgl. BVerwG, Urteil vom 9.11.2017 – 3 A 2/15 –, juris Unabhängig von dem Einwand des Beklagten, die wasserrechtliche Erlaubnis (vom 14.4.1978), auf die sich die Klägerinnen beriefen, sei der Klägerin zu 1) nie endgültig, sondern nur vorsorglich erteilt worden, ist hier allein entscheidend, dass die Klägerin zu 2) im Auftrag der Klägerin zu 1) die Aufgabe der öffentlichen Wasserversorgung in ihrem Hoheitsgebiet wahrnimmt. Aufgrund dieser abgeleiteten Berechtigung ist sie auch befugt, eine etwaige Verschlechterung der Qualität des Grundwassers gerichtlich überprüfen zu lassen. Ob eine solche Verschlechterung tatsächlich droht, ist dagegen eine Frage der Begründetheit. Im Rahmen der Zulässigkeit ist lediglich die – hier hinsichtlich der Klägerin zu 2) gegebene – Möglichkeit einer Rechtsverletzung zu prüfen. 2. Sonstige Bedenken gegen die Zulässigkeit der insbesondere innerhalb der nach Maßgabe des § 74 Abs. 4, 5 SVwVfG mit dem Ende der Frist für die Auslegung bzw. einer diese ersetzenden Veröffentlichung im Internet (§ 3 Abs. 1 PlanSiG)21vgl. dazu das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG), hier in der Fassung vom 18.3.2021vgl. dazu das Gesetz zur Sicherstellung ordnungsgemäßer Planungs- und Genehmigungsverfahren während der COVID-19-Pandemie (Planungssicherstellungsgesetz – PlanSiG), hier in der Fassung vom 18.3.2021 in Lauf gesetzten Monatsfrist nach dem § 74 Abs. 1 VwGO, im konkreten Fall am 23.9.2021 erhobenen Klage bestehen nicht. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss verletzt die Klägerinnen nicht in ihren subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine darüber hinaus gehende umfassende objektiv-rechtliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit des in dem besonderen förmlichen Verfahren nach den §§ 72 ff. SVwVfG erlassenen Verwaltungsakts ist aus Anlass ihres Rechtsbehelfs nicht veranlasst. 1. Der von den Klägerinnen geltend gemachte Verfahrensmangel einer unterlassenen und fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) liegt nicht vor. a) Zunächst ist festzuhalten, dass die Klägerinnen mit dem entsprechenden Vortrag nicht durch § 6 Abs. 1 UmwRG ausgeschlossen sind. Nach der vorliegend gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 3 Satz 1 UmwRG, 1 Abs. 1 UVPG i. V. m. Nr. 13.3.1 Anlage 1 (Spalte 1) zum UVPG mit Blick auf das geplante jährliche Fördervolumen von 19,8 Mio. m³ Wasser UVP-pflichtige Vorhaben anzuwendenden Vorschrift hat der Kläger oder die Klägerin innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung die zur Begründung der Klage gegen eine Entscheidung im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG dienenden „Tatsachen und Beweismittel“ anzugeben.22vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 – 11 A 2168/20 –, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage – hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend – durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstelltvgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 1.2.2022 – 11 A 2168/20 –, BauR 2022, 1492, wonach in Fällen, in denen die Klage – hier wegen § 67 Abs. 4 VwGO zwingend – durch einen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten erhoben wird, eine fehlende Belehrung keine unangemessene Beschneidung der Rechtsschutzmöglichkeiten darstellt Diese 10-Wochen-Frist ist vorliegend eingehalten, da die Klägerinnen ihren auf die UVP bezogenen Einwand, dass eine einheitliche und umfassende UVP für die Phasen 1 und 2 des Grubenwassergesamtkonzepts erforderlich gewesen wäre, bereits mit dem am 2.12.2021 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erhoben haben. Damit stand der Lebenssachverhalt, aus dem der mit der Klage verfolgte Anspruch, hier auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021, hergeleitet wird, unverwechselbar fest. Ein späterer vertiefender oder ergänzender Sachvortrag ist insoweit nicht ausgeschlossen.23vgl. hierzu etwa Winkler, in: Hopper/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 6 UmwRG Rn. 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 – 7 A 14/93 –, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBGvgl. hierzu etwa Winkler, in: Hopper/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 6 UmwRG Rn. 4, unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 30.9.1993 – 7 A 14/93 –, NVwZ 1994, 371, dort zu § 5 Abs. 3 Satz 1 VerkPBG b) Vorliegend ergibt sich die Verpflichtung zur Aufstellung eines (obligatorischen) Rahmenbetriebsplans bereits für die geplante Phase 1 des Grubenwasseranstiegs nach heutigem Recht aus den §§ 52 Abs. 2a, 57a BBergG i. V. m. den §§ 4, 6 UVPG, Nr. 13.3.1 in der Anlage 1 zum UVPG, wegen des vorgesehenen Zutageleitens von mehr als 10 Mio. m³ Wasser im Jahr. Danach ist hier bei einer vorgesehenen jährlichen Hebung von 19,8 Mio. m³ Wasser nach Maßgabe des § 51 Satz 1 UVPG eine nach den Vorschriften des Bundesberggesetzes durchzuführende UVP notwendig. Für die vorliegende Zulassungsentscheidung waren die §§ 52 Abs. 2, 57a, 57c BBergG, 1 Nr. 9 UVPV-Bergbau, 18 UVPG in der vor dem 29.7.2017 (§ 171a Satz 1 Nr. 1 BBergG) bzw. vor dem 16.5.2017 (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG) geltenden Gesetzesfassung zugrunde zu legen. Wesentliche inhaltliche Änderungen ergaben sich daraus nicht. Dazu wurden die zwei Untersuchungsräume West für die Saar bzw. Ost um den Klinkenbach und den Sinnerbach mit dem Mündungsbereich in die Blies gebildet. Berücksichtigt wurden dabei auch mögliche Wirkungen des Vorhabens. Eine schutzgutspezifische Erweiterung des Raums erfolgte für den Aspekt Oberflächengewässer (Stillgewässer) für den Altarm Wallerfangen aufgrund der durch die bestehende Verrohrung möglichen Wechselwirkung mit der Saar. Grundlage der UVP war die von dem Planungsbüro K.GbR bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung im August 2017 erstellte UVS.24vgl. dazu die Anlage 1a zum Zulassungsantrag, die im Planfeststellungsbeschluss auf S. 3 als festgestellte Planunterlage der Entscheidung zugrunde gelegt wurdevgl. dazu die Anlage 1a zum Zulassungsantrag, die im Planfeststellungsbeschluss auf S. 3 als festgestellte Planunterlage der Entscheidung zugrunde gelegt wurde c) Soweit die Klägerinnen einen unzureichenden Umfang einer für das konkret zur Zulassung gestellte Vorhaben der Beigeladenen gebotenen UVP beanstanden und damit einen Aufhebungsgrund nach § 4 Abs. 1 lit. a UmwRG geltend machen, ist bereits zweifelhaft, ob sie klagebefugt sind. Bei der Abweisung der Klage der Gemeinde Nalbach hat das Bundesverwaltungsgericht klarstellend darauf hingewiesen, dass sich aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz keine Klagebefugnis der dortigen Klägerin habe herleiten lassen. Namentlich § 4 UmwRG über die Aufhebung einer Entscheidung wegen Verfahrensfehlern, der nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 UmwRG i. V. m. § 61 Nr. 1 VwGO auch für Rechtsbehelfe juristischer Personen gilt, die keine Umweltvereinigungen im Sinne des § 3 UmwRG seien, betreffe ausschließlich die Begründetheit eines Rechtsbehelfs. Die Vorschrift lasse den subjektiv-rechtlichen Ansatz des § 42 Abs. 2 VwGO unangetastet und weite durch einen Verzicht auf die sonst geltenden Einschränkungen der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern lediglich den gerichtlichen Umfang der Begründetheitsprüfung aus. Auch Unionsrecht gebiete keine abweichende Beurteilung. Aus diesen Ausführungen zum Nichtbestehen bereits einer Möglichkeit subjektiv-rechtlicher Betroffenheit (§ 42 Abs. 2 VwGO) lässt sich unschwer entnehmen, dass die für eine Individualklage nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Verletzung subjektiver Rechte des Rechtsbehelfsführers, hier der Klägerinnen, diesen Verfahrensvorschriften selbst bei einer Nichteinhaltung nicht zu entnehmen wäre. Auf den Verfahrensfehler einer rechtswidrig unterbliebenen UVP kann sich ein Einzelner nicht unabhängig von der Betroffenheit in eigenen Rechten berufen.25vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 – 9 A 30/10 –, NVwZ 2012, 573vgl. BVerwG, Urteil vom 20.12.2011 – 9 A 30/10 –, NVwZ 2012, 573 d) Ob die Klägerinnen sich hier auf eine fehlerhafte UVP berufen können, kann jedoch dahinstehen. Denn der Beklagte war vor Erlass des streitgegenständlichen Verwaltungsakts nicht dazu verpflichtet gewesen, das ein Ansteigenlassen des Grubenwassers bis zur Erdoberfläche umfassende Gesamtkonzept zum Gegenstand der UVP zu machen, statt diese – wie geschehen – auf die den alleinigen Gegenstand der angefochtenen Rahmenbetriebsplanzulassung bildende „Phase 1“ zu beschränken. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass Funktion des übergeordneten bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans regelmäßig eine Prüfung der Zulassungsfähigkeit des „Gesamtvorhabens“ ist, da ein solcher Betriebsplan im Einzelfall je nach den Fallumständen auch eine Prüfung größerer zeitlicher und räumlicher Abschnitte betreffen kann.26vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11/05 –, NVwZ 2006, 1173vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29.6.2006 – 7 C 11/05 –, NVwZ 2006, 1173 Entgegen der Ansicht der Klägerinnen lässt sich die Rechtswidrigkeit des hier angefochtenen Rahmenbetriebsplans nicht aus der Aufteilung des „Gesamtvorhabens Grubenwasseranstieg“ in zwei Phasen herleiten. Für Vorhaben einschließlich notwendiger Folgemaßnahmen, die wegen ihrer räumlichen Ausdehnung oder zeitlichen Erstreckung in selbständigen Abschnitten oder Stufen durchgeführt werden, kann der Rahmenbetriebsplan nach § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG entsprechend den Abschnitten oder Stufen zugelassen werden, es sei denn, dass dadurch die erforderliche Einbeziehung der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich wird (§ 52 Abs. 2b Satz 1 BBergG). Die Entscheidung, den Rahmenbetriebsplan gestuft oder abschnittsweise aufzustellen, liegt in erster Linie beim Unternehmer, denn dieser ist für die Aufstellung des Rahmenbetriebsplans verantwortlich. Die Möglichkeit einer Abschnitts- oder Stufenbildung dient dazu, durch eine räumliche oder zeitliche Aufteilung die Zulassung des Rahmenbetriebsplans zu erleichtern. Dies dient sowohl den Interessen des Unternehmers, für den die gestufte Erarbeitung der erforderlichen Planungsunterlagen eine erhebliche Erleichterung darstellt, als auch der zuständigen Behörde, der die abschnittsweise oder gestufte Zulassung eines Rahmenbetriebsplans erheblich leichter fällt, wenn der räumlich umfassende, technisch komplexe und zeitlich lang gestreckte Verfahrensgegenstand aufgeteilt werden kann.27vgl. Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 52 Rn. 90 f.vgl. Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 52 Rn. 90 f. Unzulässig ist eine Abschnittsbildung nach § 52 Abs. 2b Satz 1 BBergG allerdings wie erwähnt dann, wenn dadurch die erforderlichen Einbeziehungen der erheblichen Auswirkungen des gesamten Vorhabens auf die Umwelt ganz oder teilweise unmöglich werden. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass bei der UVP der übergreifende und gesamthafte Ansatz dieser Prüfung aus dem Blick gerät. Ein Vorhaben, dass einer UVP bedarf, soll nur zugelassen werden, wenn in Kenntnis sämtlicher Umweltauswirkungen bestätigt werden kann, dass die gesetzlichen Zulassungsvoraussetzungen vorliegen. Andererseits bietet eine Abschnittsbildung auch im Sinne der UVP den Vorteil, dass nicht sämtliche Umweltauswirkungen des Gesamtvorhabens bereits vor Beginn der Maßnahme abschließend beurteilt werden müssen, sondern dass nach der Zulassung und Durchführung eines ersten Abschnitts gewonnene Erkenntnisse und gewachsene Erfahrungen bei der UVP für spätere Abschnitte noch berücksichtigt werden können.28vgl. Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 52 Rn. 92vgl. Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 52 Rn. 92 Genau so liegt der Fall hier. Die von den Klägerinnen angesprochene Phase 2, die nach dem Grubenwasserkonzept der Beigeladenen irgendwann in der Zukunft einen Grubenwasseranstieg auf ein Niveau beinhalten soll, das einen freien Auslauf des Grubenwassers in die Saar ermöglicht, ist deshalb zu Recht nicht Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens und des mit der vorliegenden Klage angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses gewesen. Die UVP ist vorhabenbezogen und knüpft an den Vorhabenbegriff des jeweiligen Fachrechts an. Sie ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG der hier maßgeblichen, vor dem 16.5.2017 geltenden Fassung (vgl. dazu § 74 Abs. 1 UVPG n.F.) ein unselbständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, welches der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens dient. Nur die Auswirkungen des konkret zu beurteilenden Vorhabens sind Gegenstand einer UVP. Das Vorhaben wiederum bestimmt sich ausschließlich nach dem Antrag des Vorhabenträgers; insoweit gilt der Antragsgrundsatz. Gegenstand des Antrags der Beigeladenen war der Anstieg des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel auf -320 m NHN und das daran anschließende (UVP-pflichtige) Heben des Grubenwassers nach Erreichen des Zielniveaus. Dieses UVP-pflichtige Vorhaben wurde einer UVP unterzogen. Bei der vorliegend in Rede stehenden Phase 1 des geplanten Grubenwasseranstiegs im Rahmen der Abwicklung des Bergbaus handelt es sich – anders als bei einem Abschnitt einer Bundesfernstraße – um einen eigenständigen, auch ohne die sog. Phase 2 selbständig zu realisierenden und rechtlich abschließend beurteilbaren Teil des „Gesamtprojekts“, der zum einen beim Verzicht auf die Phase 2 aus welchen Gründen auch immer in einen dauerhaften Zustand überführt werden kann und der zum anderen mit Blick auf den von der Beigeladenen angestrebten Erkenntnisgewinn hinsichtlich der derzeit nicht abschließend zu beurteilenden Auswirkungen des im Ergebnis angestrebten vollständigen Verzichts auf eine Grubenwasserhaltung auch sinnvoll erscheint. Wie die Beigeladene und der Beklagte plausibel vorgetragen haben, macht die Realisierung der „Phase 1“ auch dann Sinn, wenn der anschließend vorgesehene Anstieg bis zur Oberfläche später nicht ins Werk gesetzt werden sollte. Der Beklagte hat insoweit überzeugend darauf hingewiesen, dass der Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN, der den Gegenstand des vorliegenden Rahmenbetriebsplans bildet, und die zentrale Einleitung in die Saar am Standort Duhamel für sich genommenen eine sinnvolle, auf keine weiteren Anschlussmaßnahmen angewiesene und daher „vollwertige“ bergbauliche Einstellungsmaßnahme darstellen. Wichtige Effekte, nämlich der explosionssichere Abschluss großer Teile des untertägigen Grubengebäudes, die Überstauung der erschütterungsrelevanten Gebirgsschichten zur Vermeidung von Erschütterungen und die Umsetzung der verbindlichen Vorgaben des Bewirtschaftungsplans des Saarlandes durch die Bündelung der Einleitung in die Saar mit der dadurch bewirkten Entlastung des Klinkenbachs und weiterer Oberflächengewässer und die Herstellung eines möglichst naturnahen und sich nach Menge und Güte selbstregulierenden Wasserhaushalts werden durch diese Maßnahmen erreicht. Ausgehend davon bringt der Anstieg bis -320 m NHN für sich betrachtet bereits eine Optimierung der Grubenwasserhaltung mit sich. Hinzu kommt der schon angesprochene Erkenntnisgewinn infolge der Erfahrungen mit dem (Teil-)Anstieg, der in künftige Planungen einfließen kann. Der Beklagte hat außerdem zu Recht darauf hingewiesen, dass Gegenstand des hier planfestgestellten Rahmenbetriebsplans eine Maßnahme der Einstellung des Bergwerksbetriebs im Sinne der §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 53 BBergG ist, die (ebenso wie der Gewinnungsbetrieb während der Abbauphase) einen dynamischen Prozess darstellt. Angesichts dessen kann der Ansicht der Klägerinnen, es wäre hier eine einheitliche und umfassende UVP für Phase 1 und Phase 2 erforderlich gewesen, nicht zugestimmt werden. UVP-rechtlich unzulässig wäre beispielsweise die Stückelung eines Vorhabens mit dem Ziel, dass die jeweils einzelnen Teile des Vorhabens die Schwellenwerte einer UVP unterschreiten und damit eine UVP umgangen wird. Davon kann hier aber keine Rede sein. Durch die Zulassung des in Rede stehenden Rahmenbetriebsplans wird kein Planungstorso geschaffen, der nutzlos wäre, wenn es zu weiteren Planungsschritten nicht käme. Es handelt sich vielmehr um eine Einstellungsmaßnahme des Bergwerksbetriebs, die als solche dauerhaft realisiert werden kann und für sich genommen sinnvoll ist. Es sind auch keine nicht zu bewältigenden Auswirkungen oder Probleme ersichtlich, wenn sich die Beigeladene später zum Verzicht auf eine Durchführung der Phase 2 entscheiden würde oder sich dieses Vorhaben nicht als genehmigungsfähig erweisen würde. Im Ergebnis kann daher nicht von einer unzureichenden UVP im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a UmwRG ausgegangen werden, weil diese hier nicht bereits umfassend auch unter Einschluss der eventuell künftig realisierbaren Phase 2 durchgeführt wurde, zumal sich auch nach der Rechtsprechung zum Fachplanungsrecht die Zulässigkeit von Abschnittsbildungen ohnedies nicht nach UVP-Recht bestimmt.29vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 10.4.1997 – 4 C 5/96 –, NVwZ 1998, 508vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 10.4.1997 – 4 C 5/96 –, NVwZ 1998, 508 e) Auch inhaltliche Mängel der im konkreten Fall auf der Grundlage der §§ 52 Abs. 2, 57a, 57c BBergG, 1 Nr. 9 UVPV-Bergbau, 18 UVPG in der vor dem 29.7.2017 (§ 171a Satz 1 Nr. 1 BBergG) bzw. vor dem 16.5.2017 (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 UVPG) geltenden Gesetzesfassungen durchgeführten UVP30vgl. den Abschnitt B.2, S. 32-63, im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021vgl. den Abschnitt B.2, S. 32-63, im Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 sind nicht feststellbar. Die Klägerinnen können in dem Zusammenhang nicht rügen, dass es an einer Darstellung der geprüften Alternativen fehle. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. müssen die von dem Vorhabenträger vorzulegenden Unterlagen für die UVP eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und eine Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Die Vorschrift sieht zwar die Zusammenstellung (tatsächlich) geprüfter Alternativen vor, begründet aber keine materielle Pflicht zur Durchführung einer Prüfung von Alternativen. Da im vorliegenden Fall auf Grundlage des derzeitigen Kenntnis- und Prüfstands keine Alternativen zu dem UVP-pflichtigen Vorhaben geprüft wurden, sind folglich auch keine Alternativen darzustellen gewesen. 2. Eine Rechtsverletzung der Klägerin zu 1) kann nicht mit Blick auf von ihr befürchtete Schäden in Bezug auf die nur prognostisch bestimmbaren oberflächenwirksamen potentiellen Bodenbewegungen in Form von Hebungen bzw. Erschütterungen im Grubengebirge infolge des durch Veränderungen in der Grubenwasserhaltung vom Beklagten zugelassenen Anstiegs auf ein Zielniveau von -320 m NHN festgestellt werden. Eine Präklusion dieses Teils des Prozessvorbringens über § 6 UmwRG ist nicht anzunehmen. Dieses beinhaltet keinen „neuen Sachvortrag“, sondern lediglich eine Würdigung der vorliegenden gutachterlichen Entscheidungen. Die Klägerinnen machen in dem Zusammenhang keine „neuen“, sie beschwerenden Tatsachen geltend, sondern nehmen eine inhaltliche rechtliche Bewertung der vorliegenden Gutachten vor. Der Vortrag wird daher von der genannten Fristenregelung von vornherein nicht erfasst. Der Blick auf den durch den Rechtbehelf insoweit zur Entscheidung des Senats gestellten Sachverhalt als solchen wird hierdurch nicht verändert. Die der Regelung im § 6 Satz 1 UmwRG zugrundeliegende gesetzgeberische Intention, den Prozessstoff von den Tatsachen her zu einem frühen Zeitpunkt „handhabbar“ zu machen, um das Gerichtsverfahren zu straffen,31vgl. dazu die BT-Drs. 18/12146 vom 26.4.2017 (Beschlussempfehlung des Fachausschusses zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung), S. 16, I.d.aavgl. dazu die BT-Drs. 18/12146 vom 26.4.2017 (Beschlussempfehlung des Fachausschusses zum entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung), S. 16, I.d.aa wird dadurch nicht berührt. Dass darüber hinaus eine – hier einmal unterstellte – Verspätung des Vorbringens im Sinne des in § 6 Satz 3 UmwRG in Bezug genommenen § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO nach den konkreten Fallumständen und Verfahrensabläufen als „genügend entschuldigt“ anzusehen wäre, wenn man das als neuen Tatsachenvortrag bewerten wollte, muss von daher hier nicht weiter vertieft werden.32vgl. dazu Beschluss des Senats vom 22.11.2021 – 2 C 219/21 –, n. v.vgl. dazu Beschluss des Senats vom 22.11.2021 – 2 C 219/21 –, n. v. Inhaltlich ist im Ansatz dann davon auszugehen, dass das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht der Kommunen vom beachtlichen „öffentlichen Interesse“ im Verständnis des § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG umfasst wird.33vgl. etwa Vitzthum/Piens,in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum (im Folgenden: PSV), Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 60vgl. etwa Vitzthum/Piens,in: Piens/Schulte/Graf Vitzthum (im Folgenden: PSV), Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Aufl. 2020, § 48 Rn. 60 Zu den dort zu berücksichtigenden Rechtsgütern Dritter zählen die durch Art. 28 Abs. 2 GG garantierte kommunale Selbstverwaltung und das bei Gemeinden einfachrechtlich geschützte Eigentum an Grundstücken.34vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2017 – 7 C 17/15 –, NVwZ-RR 2017, 685 vgl. BVerwG, Urteil vom 30.3.2017 – 7 C 17/15 –, NVwZ-RR 2017, 685 Danach kann die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. § 48 Abs. 2 BBergG erweitert die Befugnisse der Bergbehörde bereits im Verfahren der Betriebsplanzulassung und ergänzt insoweit den nicht nachbarschützenden § 55 Abs. 1 BBergG. Liegen bereits bei der Entscheidung der Bergbehörde über die Zulassung eines Betriebsplans Umstände vor, die der Bergbehörde Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, so hat sie dies bei ihrer Entscheidung durch Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen.35vgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 – 7 C 11/05 –, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zur Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG, und vom 4.7.1986 – 4 C 31/84 –, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hättevgl. dazu etwa BVerwG, Urteile vom 29.6.2006 – 7 C 11/05 –, DÖV 2006, 1048, insoweit auch zur Abgrenzung zu § 55 Abs. 1 BBergG, und vom 4.7.1986 – 4 C 31/84 –, NJW 1987, 1713, wonach es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betriebsplan ohne Einschränkung zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte Da diese Prüfung bereits in das Zulassungsverfahren verlagert worden ist, kommt eine nachträgliche, auf § 48 Abs. 2 BBergG gestützte Untersagung allenfalls noch in Ausnahmefällen in Betracht.36vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn. 130vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a Rn. 130 „Überwiegende öffentliche Interessen” können einem bergbaulichen Vorhaben dann entgegenstehen, wenn „unverhältnismäßige Beeinträchtigungen” des Oberflächen-/Nachbareigentums zu erwarten sind. Solche unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen sind immer dann gegeben, wenn schwere Bergschäden drohen, die das Maß „kleinerer und mittlerer Schäden im üblichen Umfang” überschreiten, und wenn als Ergebnis einer Abwägung der beteiligten Interessen der Gewinnungsvorteil des Bergbauunternehmers geringer zu veranschlagen ist als der zu erwartende Schaden des Oberflächen-//Nachbareigentums.37vgl. Frenz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2024, § 21 Rn. 37vgl. Frenz, in: Ziekow, Handbuch des Fachplanungsrechts, 3. Aufl. 2024, § 21 Rn. 37 Als schwere Bergschäden können solche Schäden bezeichnet werden, die einer Substanzzerstörung gleichkommen, also sog. Totalschäden.38vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.4.2010 – 17 K 4693/07 –, juris, Rn. 44 f., unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 25.4.1989 – 12 B 2614/88 –, DVBl. 1989, 1013 (1015)vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 14.4.2010 – 17 K 4693/07 –, juris, Rn. 44 f., unter Hinweis auf OVG NRW, Beschluss vom 25.4.1989 – 12 B 2614/88 –, DVBl. 1989, 1013 (1015) Kleine und mittlere Bergschäden am Grundeigentum bzw. hier an den kommunalen Einrichtungen der Klägerin zu 1), die diese nicht in ihrem sachlichen Substrat bedrohen, sollen in der Abbauphase nach dem Willen des Gesetzgebers über das zivilrechtliche Bergschadensrecht der §§ 114 ff. BBergG reguliert und deswegen im Rahmen der Prüfung eines überwiegenden öffentlichen Interesses (§ 48 Abs. 2 BBergG) nicht berücksichtigt werden. Sie stellen dann gleichzeitig keinen Grund dar, die Zulassung des Betriebsplans abzulehnen. Da die UVP die materiellen Zulassungsvoraussetzungen des Vorhabens nicht verändert, erlangen solche nicht schweren Bergschäden unterhalb der Substanzverlustschwelle auch in dem Rahmen keine Bedeutung.39vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a, Rn. 133vgl. dazu etwa Beckmann, in: Frenz, BBergG 2019, § 57a, Rn. 133 Diese rechtlichen Vorgaben für die „Abwägung“ (§ 48 BBergG) sind ebenso bei der Abwicklung eines eingestellten Steinkohlebergbaubetriebs, auch mit Blick auf die der Regelung zugrunde liegende volkswirtschaftliche Bedeutung einer gesicherten Rohstoffversorgung bzw. wegen der besonderen Standortgebundenheit des Steinkohlebergbaus, zu berücksichtigen. Das Unterlassungsansprüche bei zulässigen Gewinnungsbetrieben ausschließende Bergschadensregime der §§ 114 ff. BBergG samt zugrundeliegender Duldungspflichten der Oberflächeneigentümer gegenüber bergbaulichen Einwirkungen und damit auch der sich auf Art. 28 Abs. 2 GG berufenden betroffenen Kommunen gilt nach Aufgabe des Gewinnungsbetriebs fort bis zur abschließenden Abwicklung des Bergwerks in den bergrechtlich vorgesehenen Verfahren. In der Fachliteratur wird die Fortgeltung der Maßstäbe zutreffend damit begründet, dass die Einstellung von Maßnahmen der Wasserhaltung in den Grubengebäuden auf eine durch den Bergbau geschaffene veränderte bauliche Situation trifft und damit ein durch die vorausgegangene Gewinnung begründetes Risiko auslöst. Hier begründet im Sinne des § 114 Abs. 1 BBergG nicht die Einstellung der Wasserhaltung die Haftung, sondern die vorausgegangene Gewinnung der Steinkohle.40vgl. Schulte, in: PSV, Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Aufl. 2020, § 114 Rn. 17, wonach insofern dieselbe Ausgangssituation bestehe wie bei durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräumen, die sich Jahre nach der Beendigung des Abbaus durch den Druck des Deckgebirges schließen; siehe hierzu insgesamt bereits Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 251/21 –, juris, Rn. 109vgl. Schulte, in: PSV, Bundesberggesetz einschließlich Umweltrecht des Bergbaus, 3. Aufl. 2020, § 114 Rn. 17, wonach insofern dieselbe Ausgangssituation bestehe wie bei durch den untertägigen Abbau geschaffenen Hohlräumen, die sich Jahre nach der Beendigung des Abbaus durch den Druck des Deckgebirges schließen; siehe hierzu insgesamt bereits Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 251/21 –, juris, Rn. 109 a) In dem genannten Sinne derart erhebliche oder gravierende Schäden an den kommunalen Einrichtungen der Klägerin zu 1) sind bei allen prognosetypischen Unsicherheiten nach den einschlägigen Fachgutachten nicht zu erwarten. Dies gilt zunächst für die Thematik grubenwasseranstiegsbedingt zu erwartender Hebungen des Geländes. Die für seine Zulassungsentscheidung insoweit relevanten Sachverhalte hat der Beklagte ausreichend und zutreffend ermittelt und im Ergebnis unter Bejahung des Genehmigungsanspruchs der Beigeladenen vertretbar bewertet. Der Beklagte hat im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss unter dem Aspekt „Sachgüterschutz Dritter“ zu § 48 Abs. 2 BBergG41vgl. zur nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift, allerdings zugunsten drittbetroffener Oberflächeneigentümer, BVerwG, Urteile vom 16.3.1989 – 4 C 25/86 –, DVBl. 1989, 672, und – 4 C 36/85 –, NVwZ 1989, 1157vgl. zur nachbarschützenden Wirkung der Vorschrift, allerdings zugunsten drittbetroffener Oberflächeneigentümer, BVerwG, Urteile vom 16.3.1989 – 4 C 25/86 –, DVBl. 1989, 672, und – 4 C 36/85 –, NVwZ 1989, 1157 ausgeführt, er teile die Auffassung des O.-Gutachtens, wonach die grubenwasseranstiegsbedingten Bodenbewegungen großflächig und gleichmäßig aufträten und Schäden von einigem Gewicht nicht erwartet würden. Dies gelte erst recht für das hier planfestgestellte Ansteigen des Grubenwassers bis zu -320 m NHN.42vgl. dazu Nr. 4.4 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 86 f.vgl. dazu Nr. 4.4 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 86 f. Im Zusammenhang mit der Zulassungsanforderung nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 BBergG betreffend den Gesundheits- und den (sonstigen) Sachgüterschutz heißt es u. a., die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs, insbesondere dadurch verursachte Bodenbewegungen, Erderschütterungen, Methan- und Radonaustritte und Vernässungen sowie Folgen für den Verschluss alter Schächte und den früheren tagesnahen Abbau seien im Detail Gegenstand des Abschlussbetriebsplans und der parallel erfolgenden Abschlussbetriebsplanzulassung. Zusammengefasst könne es ohne Unterscheidung der Zuordnung der einzelnen potentiellen Auswirkungen zu § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG oder zu § 48 Abs. 2 BBergG in der Anfangsphase des Grubenwasseranstiegs zu Bodensenkungen kommen. Nach den Erfahrungen des bereits erfolgten Grubenwasseranstiegs im Warndt sei durch die gutachterlichen Untersuchungen die Schlussfolgerung berechtigt, dass derartige Senkungsbeträge in einer schadensirrelevanten Größenordnung von wenigen Zentimetern lägen. Das maximale Bodenhebungspotential werde gutachterlich mit etwa 10 cm angegeben. Das aus den potentiellen Bodenbewegungen resultierende Schadenpotential sei gering und lasse Bergschäden, insbesondere schwere Bergschäden, nicht erwarten. Bodenbewegungen würden im Rahmen des Monitorings zudem messtechnisch überwacht. Grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen könnten nicht völlig ausgeschlossen werden, seien aber überwiegend mit nur geringen Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten zu erwarten. Eine Wahrscheinlichkeit schwerer Bergschäden auch in Würdigung potentieller Erschütterungen bestehe nicht.43vgl. dazu Nr. 3.3 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 66vgl. dazu Nr. 3.3 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 66 Im Zusammenhang mit dem Oberflächenschutz insbesondere in Bezug auf Einrichtungen der öffentlichen Infrastruktur wird weiter ausgeführt, auch die Auswirkungen auf den öffentlichen Verkehr als Folge etwaiger Bodenbewegungen des Grubenwasseranstiegs seien im Detail Gegenstand der Abschlussbetriebsplanzulassung. Auf Rahmenbetriebsplanebene könne zusammenfassend festgehalten werden, dass potentielle grubenwasseranstiegsbedingte Bodenbewegungen im Wesentlichen großflächig und gleichmäßig aufträten und daraus resultierende geringe Lageänderungen aller Voraussicht nach nicht schadensrelevant für Infrastruktureinrichtungen, wie etwa Schienen und Straßen sowie Gasleitungen und Abwasserrohre, seien. Relevante Bodenbewegungen würden über das der Vorhabenträgerin aufgegebene Monitoring erkannt.44vgl. dazu Nr. 3.5 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 68vgl. dazu Nr. 3.5 des Planfeststellungsbeschlusses, S. 68 Gerade die letztgenannten Aussagen des Beklagten lassen sich inhaltlich auf die Frage einer möglichen Gefährdung gemeindlicher Einrichtungen der Klägerin zu 1) übertragen. Diese Prognosen sind tatsachenbasiert und auf der Grundlage der bei den Verwaltungsvorgängen befindlichen Gutachten nachvollziehbar. Danach konnte der Beklagte bei seiner Genehmigungsentscheidung im Ergebnis nicht davon ausgehen, dass die Funktionsfähigkeit kommunaler Einrichtungen im Zuge des Ansteigenlassens des Grubenwassers im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) beeinträchtigt werden wird. Den ausgewerteten Gutachten lassen sich zu dieser Frage zusammengefasst folgende Aussagen entnehmen: Bestandteil der mit dem Genehmigungsantrag der Beigeladenen vom 18.8.2017 eingereichten Anlagen und gleichzeitig Bestandteil der festgestellten Planunterlagen ist ein zu diesen Fragen erstelltes Fachgutachten des Ingenieurbüros O. GmbH vom Februar 2016 (im Folgenden: IHS 2016).45vgl. das „Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, Bewertung des Einwirkungspotenzials und Monitoringkonzept – Anstieg bis -320 mNHN –“ vom 19.2.2016, Ordner 5 der Verwaltungsunterlagen, Bl. 1168 ff.vgl. das „Gutachten zu den Bodenbewegungen im Rahmen des stufenweisen Grubenwasseranstiegs in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel, Bewertung des Einwirkungspotenzials und Monitoringkonzept – Anstieg bis -320 mNHN –“ vom 19.2.2016, Ordner 5 der Verwaltungsunterlagen, Bl. 1168 ff. Dieses Gutachten weist potentielle Unstetigkeitszonen aus, bewertet Einwirkungspotentiale auf die Geländeoberfläche, enthält einen Vorschlag für ein an die Ergebnisse angepasstes Monitoringprogramm und begründet das Erfordernis einer Fortschreibung in Abhängigkeit von Messergebnissen und weitergehenden Informationen.46Die geodätischen Höhen sind in dem Gutachten unter Bezug auf das Deutsche Haupthöhennetz 1992 (DHHN92) mit der Einheit „mNHN“ bezeichnet.Die geodätischen Höhen sind in dem Gutachten unter Bezug auf das Deutsche Haupthöhennetz 1992 (DHHN92) mit der Einheit „mNHN“ bezeichnet. Die Untersuchung geht von der durch Erfahrungen aus mehreren anderen, konkret benannten Abbaugebieten in Deutschland belegten Erkenntnis aus, dass die geplante Teileinstellung der bisherigen Grubenwasserhaltung bzw. der daraus resultierende Wiederanstieg des Grubenwassers Hebungen der Geländeoberfläche zur Folge haben wird, wobei danach neben der bergbaulichen Situation nach Einstellung des Abbaus der Einwirkung des Grubenwasseranstiegs auf die Grundwasserverhältnisse im Deckgebirge eine „ganz wesentliche Rolle“ zukommt. Die Gutachter führen dazu aus, dass nach den erwähnten praktischen Erfahrungen aus anderen ehemaligen Abbaurevieren die stärksten Hebungen in den Bereichen mit den (früher) stärksten Abbaueinwirkungen in Form von Bodensenkungen aufgetreten sind und die maximalen Hebungsbeträge „in einer mittleren Größenordnung um 2 bis 3 % der abbaubedingten Senkungen“ lagen. Bei neueren Untersuchungen im „Südlimburger Revier“ seien Bodenhebungen in einer Größenordnung von 3 bis 4 % (bis zu 35 cm) festgestellt worden, wobei hier bis zum Abschluss des Grubenwasseranstiegs mit Gesamthebungen in einer Größenordnung um 4 bis 5 % gerechnet werde. Diese im Vergleich zu anderen Stilllegungsbereichen des Steinkohlebergbaus etwas größeren Werte würden auf den vergleichsweise stärkeren Einfluss des Grubenwasseranstiegs auf die Grundwasserverhältnisse im dortigen Deckgebirge und auf die damit verbundenen zusätzlichen Dehnungsbewegungen im tertiären und kretazischen, also in der Kreidezeit47Die Kreidezeit ist der Abschnitt der Erdgeschichte, der etwa von vor 145 Mio. Jahren bis vor 66 Mio. Jahren andauerte, und verdankt ihren Namen den aufgefundenen, kalkhaltigen (Calciumcarbonat) Fossilien dieser Zeit.Die Kreidezeit ist der Abschnitt der Erdgeschichte, der etwa von vor 145 Mio. Jahren bis vor 66 Mio. Jahren andauerte, und verdankt ihren Namen den aufgefundenen, kalkhaltigen (Calciumcarbonat) Fossilien dieser Zeit. entstandenen, Deckgebirge zurückgeführt (vgl. dazu Abschnitt 3.2.1 in IHS 2016, S. 8 f.). Im Zusammenhang mit Risikofaktoren im Hinblick auf „schadensrelevante Unstetigkeiten“ heißt es weiter, dass schadensrelevante Bodenhebungsdifferenzen bisher nur aus dem Bereich der tektonischen Störungszone bzw. der dort als Schadenslinie aktivierten Bewegungsbahn „Rurrand“ (Erkelenzer Revier,48Das Gutachten benennt in Abschnitt 3.2.3 (S. 11) als dort wesentliche spezifische Charakteristika des Grubenwasseranstiegs einen vergleichsweise sehr schnellen Grubenwasseranstieg und eine frühzeitige Einbeziehung des Deckgebirges in den Anstieg der Druckhöhen, wodurch es einerseits zu einem verstärkten Bewegungsimpuls (Auftriebskräfte) und andererseits zu einer frühzeitigen Überlagerung mit Dehnungsvorgängen im Deckgebirge und damit insgesamt zu einer Verstärkung der Bodenbewegungen gekommen sei, was die Aktivierung der im Gebirge vorbezeichneten tektonischen Bewegungsbahn begünstigt habe.Das Gutachten benennt in Abschnitt 3.2.3 (S. 11) als dort wesentliche spezifische Charakteristika des Grubenwasseranstiegs einen vergleichsweise sehr schnellen Grubenwasseranstieg und eine frühzeitige Einbeziehung des Deckgebirges in den Anstieg der Druckhöhen, wodurch es einerseits zu einem verstärkten Bewegungsimpuls (Auftriebskräfte) und andererseits zu einer frühzeitigen Überlagerung mit Dehnungsvorgängen im Deckgebirge und damit insgesamt zu einer Verstärkung der Bodenbewegungen gekommen sei, was die Aktivierung der im Gebirge vorbezeichneten tektonischen Bewegungsbahn begünstigt habe. Wasserburg-Hückelhoven) bekannt geworden seien. Da in den anderen untersuchten Stilllegungsbereichen weder entsprechende Schäden festgestellt noch vergleichbare Unstetigkeiten ermittelt worden seien, seien die Voraussetzungen für die Ausbildung einer schadensrelevanten Unstetigkeit im Rahmen des Grubenwasseranstiegs „sehr spezifisch“ und die „Eintrittswahrscheinlichkeit insgesamt gering“. Das erhöhte Aktivierungspotential der erwähnten Bewegungsbahn sowie die hydraulische Wirksamkeit dieser Störung seien eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass die Hebungsbewegungen der „bergbaulich beeinflussten tektonischen Scholle“ im Wesentlichen auf eine Seite derselben begrenzt blieben und so signifikante Hebungsdifferenzen entstehen könnten. Nach diesen Erkenntnissen müsse ein erhöhtes Schadensrisiko durch die Ausbildung von Geländesprüngen oder Unstetigkeiten infolge unterschiedlicher Bodenhebungen an hydraulisch wirksamen tektonischen Störungszonen dort angenommen werden, wo der Kohleabbau nur auf einer Seite der Störung erfolgt sei und infolge des Grubenwasseranstiegs auch ein einseitiger Anstieg von Grundwasserständen bzw. Druckhöhen im Deckgebirge erfolge oder zu beiden Seiten der Störungszone aus anderen Gründen eine gegenläufige Entwicklung der Grundwasserstände im Deckgebirge vorliege. Zusätzlich werden die Erkenntnisse zur Entwicklung von Bodenhebungen in Abbaubereichen des Saarreviers mit bereits erfolgtem Teilanstieg beschrieben und ausgewertet (IHS 2016, Kap. 7, S. 50 ff.).49Insoweit heißt es abschließend, die dort maximal erfassten Hebungsbeträge summierten sich bis zum Jahr 2015 in den ehemaligen Abbauschwerpunkten im Warndt auf maximal 0,25 m und ließen – in Übereinstimmung mit Beobachtungen aus Nordrhein-Westfalen – eine Gesamthebung von schätzungsweise 0,30 m und damit in einer Größenordnung von rund 2 % der maximal dokumentierten abbaubedingten Bodensenkungen erwarten.Insoweit heißt es abschließend, die dort maximal erfassten Hebungsbeträge summierten sich bis zum Jahr 2015 in den ehemaligen Abbauschwerpunkten im Warndt auf maximal 0,25 m und ließen – in Übereinstimmung mit Beobachtungen aus Nordrhein-Westfalen – eine Gesamthebung von schätzungsweise 0,30 m und damit in einer Größenordnung von rund 2 % der maximal dokumentierten abbaubedingten Bodensenkungen erwarten. Bei der Beschreibung der methodischen Herangehensweise benennen die Gutachter vor dem Hintergrund konsequenter Weise u. a. eine Erfassung der maßgeblichen Bodensenkungsbereiche (Abbauphase) und der aus dem Abbau bekannten Unstetigkeiten, die Abgrenzung von Bereichen mit unterschiedlicher Bodenbewegungscharakteristik aufgrund von Abbauhistorie und Verlauf des Grubenwasseranstiegs, eine Erfassung und mechanische Bewertung der für den Abbau relevanten tektonischen Störungszonen sowie die Identifikation von Hebungsrandbereichen und eine Bewertung der potentiellen Einwirkungen auf die Geländeoberfläche durch ungleichmäßige Bodenbewegungen im Rahmen des in drei Phasen (Teilanstiegsphasen) betrachteten Anstiegs bis auf -320 m NHN (vgl. dazu Abschnitt 3.3 „Arbeitsschritte“ in IHS 2016, S. 12 ff.). Auf der Grundlage der Erkenntnisse über den Steinkohlentiefenbergbau in Nordrhein-Westfalen wurde eine dreistufige Klassifizierung des Risikopotentials aus Bodenhebungen im Zuge des Grubenwasseranstiegs mit Deckgebirgsüberlagerung nach „Einwirkungsklassen“ (1 bis 3) mit jeweils unterschiedlicher Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von möglicherweise schadensrelevanten Bodenhebungsdifferenzen erarbeitet, um vom Grundsatz her einen Vergleich von Risikofaktoren, Einwirkungspotentialen und tatsächlich aufgetretenen Schäden zu ermöglichen. Dazu heißt es u. a., nach heutigem Kenntnisstand bestehe „absolut betrachtet“ nur für die der Einwirkungsklasse 1 zuzuordnenden Bereiche („rote Zonen“) eine signifikante Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von schadensrelevanten Unstetigkeiten. Für die den Einwirkungsklassen 2 und 3 („gelbe“ bzw. „blaue Zonen“) zuzuordnenden Untergrundverhältnisse lägen bisher keine Angaben zu tatsächlich aufgetretenen Schäden infolge der durch den Grubenwasseranstieg aufgetretenen Bodenhebungen vor. Die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von schadensrelevanten Unstetigkeiten sei daher in diesen Bereichen nach dem heutigen Kenntnisstand „absolut betrachtet“ als gering einzustufen. Die Zuordnung zu einer der Einwirkungsklassen erlaube vom Grundsatz her keine Aussage zum Schadensrisiko bzw. zu der möglichen Schwere eines Schadens, da es sich lediglich um eine relative Zuordnung von Eintrittswahrscheinlichkeiten für das Ereignis „signifikante Bodenhebungsdifferenzen" bzw. „Unstetigkeit" handele (vgl. IHS 2016, S. 87). Für die Bewertung des Schadensrisikos spielten darüber hinaus die Art der Bebauung und die konkrete Ausbildung der Unstetigkeit (z. B. die absolute Versatzhöhe, Schiefstellung) eine Rolle. Die oben aufgeführten Einwirkungsklassen bezögen sich auf einen vollständigen Grubenwasseranstieg in einer Grube bis in das natürliche Vorflutniveau. Bei – wie hier – Teilanstiegen seien die Wahrscheinlichkeiten für das Auftreten von signifikanten, möglicherweise schadensrelevanten Bodenhebungsdifferenzen in den einzelnen Einwirkungsklassen jeweils nochmals herabgesetzt, da auch das Dehnungspotential des verbrochenen Steinkohlengebirges nur begrenzt aktiviert werde. Daher sei bei Teilanstiegen auch das absolute Bodenhebungspotential und eine ggf. erhöhte Anstiegsgeschwindigkeit als zusätzlicher Bewegungsimpuls für die Aktivierung einer singulären Scherbahn/Bewegungsfuge zu berücksichtigen. In der Zusammenfassung des Gutachtens von O. (S. 107-114) ist hinsichtlich des Bodenhebungspotentials ausgeführt, dass die höchsten Einstauhöhen und damit das größte Hebungspotential in den Bereichen erzielt würden, in denen der Abbau bis in Tiefen um -900 bis -1.300 m NHN hinuntergereicht habe (Nordfeld, Primsmulde-/Dilsburgfeld, Reden, Maybach). Hier könne beim Anstieg bis -320 m NHN in Abhängigkeit von der abgebauten Mächtigkeit mit maximalen Hebungsbeträgen um 0,1 m gerechnet werden. In den übrigen Bereichen seien nur vergleichsweise geringfügige Hebungen zu erwarten. Die Ausdehnung der Hebungsbereiche werde nach allgemeiner Erfahrung, auch unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus dem Warndt, im Zuge des Anstiegs bis -320 m NHN nicht über die Bereiche hinausgehen, in denen der Abbau Bodensenkungen erzeugt habe („Einwirkungsbereich“ des früheren Abbaus). Den für die Bereiche der Wasserhaltung (im Folgenden: WH) WH Reden und der WH Duhamel ausgewiesenen möglichen Unstetigkeitszonen sei überwiegend nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen zuzuordnen (Einwirkungsklasse 3). Letztere seien für die den Einwirkungsklassen 2 und 3 zugeordneten Hebungsrandbereiche nicht völlig auszuschließen. Insgesamt sei das Schadensrisiko für den Bereich der WH Reden und der WH Duhamel beim Anstieg bis -320 m NHN jedoch als gering zu bewerten. Schwere Bergschäden (im Sinne von Totalschäden) seien nicht zu erwarten. Für Sonderbauwerke oder sensible Infrastruktureinrichtungen mit erhöhten Anforderungen an die Lagestabilität sei ggf. eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Aufgrund des begrenzten Gesamthebungspotentials und des geringen Schadenspotentials werde dem Monitoring v. a. ein präventiver Charakter zur Beweissicherung und zur Erweiterung der Bewertungsgrundlagen für zukünftige Grubenwasseranstiege im Saarrevier zugewiesen. Nachdem der Beklagte die Beigeladene im Verlauf des Genehmigungsverfahrens aufgefordert hatte, eine ergänzende Auswertung der durch den Abbau bedingten Bodensenkungen vorzulegen, bei dem auch die zuvor nicht einbezogenen vor 1969 getätigten Abbaue berücksichtigt sind, hat der Gutachter im Mai 2020 eine Ergänzung vorgelegt.50vgl. die „Stellungnahme zu ergänzenden Auswertungen zu den Bodenbewegungen“ vom 30.4.2020vgl. die „Stellungnahme zu ergänzenden Auswertungen zu den Bodenbewegungen“ vom 30.4.2020 Zuvor hatte die Beigeladene eine vollständige Auswertung aller im Anstiegsniveau bis -320 m NHN gelegenen Grubenbaue vorgenommen und die zugehörigen Bodensenkungen ermittelt. In der Stellungnahme heißt es zusammenfassend, die Ergebnisse der ergänzenden Senkungsberechnung bestätigten die bisherigen Annahmen im Hinblick auf die räumliche Verteilung der erwarteten Hebungsbereiche. Hinsichtlich der 2016 vorgenommenen Bewertung zum Auftreten von möglichen Unstetigkeitszonen im Rahmen des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN in den Wasserhaltungen Reden und Duhamel ergäben sich durch die ergänzende Auswertung zu den abbaubedingten Bodensenkungen keine zusätzlichen Erkenntnisse. Das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) befindet sich unstreitig im Einwirkungsbereich des früheren Abbaus. Die ihr Gebiet betreffenden Hebungsrandbereiche A1, A2 („Östlicher Hauptsprung“), B1 („Grenzsprung“) und B2 („Hilgensbergsprung“)51vgl. IHS 2016, S. 82 f. und Anlage 13, den durch den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025 zur Akte gereichten Lageplan und die dortigen Ausführungen des Gutachters Dr. Heitfeldvgl. IHS 2016, S. 82 f. und Anlage 13, den durch den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 19.3.2025 zur Akte gereichten Lageplan und die dortigen Ausführungen des Gutachters Dr. Heitfeld wurden von O. überwiegend in die Einwirkungsklasse 3 (= geringe Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen) eingestuft.52vgl. IHS 2016, S. 99 und 112vgl. IHS 2016, S. 99 und 112 Lediglich der Hebungsrandbereich B1 und der südliche Teil des Hebungsrandbereichs A2 sind der Einwirkungsklasse 2 zugeordnet, für die aufgrund von betriebszeitlich aufgetretenen Unstetigkeiten eine mittlere Eintrittswahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen angenommen wird.53vgl. IHS 2016, S. 98 und 112vgl. IHS 2016, S. 98 und 112 Als Kriterium für die Einordnung in Einwirkungsklasse 3 ist eine „Abbau begrenzende tektonische Störungszone ohne dokumentierte abbaubedingte Unstetigkeiten“ benannt.54vgl. IHS 2016, S. 99vgl. IHS 2016, S. 99 Als Kriterien für die Einordnung in Einwirkungsklasse 2 sind aufgeführt: „Abbau begrenzende tektonische Störungszone, abbaubedingte Unstetigkeiten dokumentiert (vgl. Anl. 7) und hydraulisch wirksame, das Steinkohlengebirge und das Deckgebirge durchschlagende tektonische Störungszone“.55vgl. IHS 2016, S. 98vgl. IHS 2016, S. 98 Für die den Einwirkungsklassen 2 und 3 zugehörigen Hebungsrandbereiche sei das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen/Unstetigkeiten im Rahmen des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN zwar nicht auszuschließen.56vgl. IHS 2016, S. 99 f.vgl. IHS 2016, S. 99 f. Ein wesentlicher Bewertungsfaktor für den geplanten Anstieg in den Wasserprovinzen Reden und – hier relevant – Duhamel bis -320 m NHN sei aber die begrenzte Gesamteinstauhöhe. Dadurch könne in dieser Anstiegsphase nur ein begrenztes Bodenhebungspotential aktiviert werden.57vgl. IHS 2016, S. 95vgl. IHS 2016, S. 95 In der das westliche Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) betreffenden Grubenwasseranstiegszone 2, die u. a. das Nord- und das Ostfeld umfasst, erfolge ein zusätzlicher Grubenwasseranstieg um lediglich rund 260 m. Bei dieser vergleichsweise begrenzten Anstiegshöhe sei nur dort lokal mit signifikanten Bodenhebungen im Zentimeterbereich zu rechnen, wo bereits Unterwerksbaue unterhalb des aktuellen Standwasserniveaus abgesoffen seien, so u. a. im Nordfeld. In solchen Bereichen sei in Hebungsrandlagen auch grundsätzlich die Entwicklung von Zonen mit signifikanten Bodenhebungsdifferenzen bei begrenzter Versatzhöhe im Bereich von wenigen Zentimetern nicht auszuschließen.58vgl. IHS 2016, S. 96 f.vgl. IHS 2016, S. 96 f. In der das östliche Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) betreffenden Grubenwasseranstiegszone 1, die das Primsmulde-/Dilsburgfeld umfasst, erfolge der größte (zusätzliche) Grubenwasseranstieg um rund 760 m, wobei der Grubenwasserspiegel in den tiefsten Abbaubereichen von Primsmuldefeld und Dilsburgfeld-Ost bisher bereits um rund 250 m angestiegen sei. Aber selbst bei dieser Anstiegshöhe ist nach O. lediglich mit Hebungen im Zentimeterbereich in einer Größenordnung von 90 mm/s) bestätigt. Laut Energis seien in C-Stadt, Bilsdorf und Körprich Untersuchungen am Leitungsnetz durchgeführt worden. Dabei habe sich herausgestellt, dass aufgrund des genannten Erschütterungsereignisses kein einziger Schaden am Leitungsnetz entstanden sei. Nach Auskunft der Energis seien Sorgen, dass induzierte Erschütterungen Gasleitungen beschädigen könnten und damit Explosionsgefahr bestünde, unbegründet. Eine im Jahr 2003 im Auftrag der Ruhrgas durchgeführte Untersuchung bezüglich der Auswirkungen von Erdbeben in Deutschland auf erdverlegte Leitungen habe ebenfalls bestätigt, dass die bei Erdbeben auftretenden laufenden Wellen keinen gravierenden Einfluss auf erdverlegte Leitungen hätten. Im Übrigen weise der Planfeststellungsbeschluss zutreffend darauf hin, dass selbst in den Bereichen, in denen es potentiell zu grubenwasseranstiegsbedingten Bodenbewegungen kommen könne, diese großflächig und gleichmäßig aufträten und daraus resultierende geringe Lageveränderungen aller Voraussicht nach für Infrastruktureinrichtungen wie Abwasserrohre nicht schadenrelevant seien. Außerdem würden relevante Bodenbewegungen über das Monitoring erkannt und die Betreiber von entsprechenden Infrastruktureinrichtungen auf der Grundlage der Nebenbestimmung A 4.4 in das Monitoring einbezogen. Soweit die Klägerinnen sich auf Vorkommnisse in Wassenberg (NRW) bezögen, seien die tektonischen Verhältnisse im dortigen Erkelenzer Revier nicht mit der Situation im Saarland vergleichbar. Soweit sie ein besonderes Risiko für Vernässungen im Bereich des Ellbachs sähen, sei darauf hinzuweisen, dass dort eine umfangreiche Überwachung vorgesehen sei, in Folge derer evtl. auftretende, minimale Veränderungen des Abflussverhaltens der Vorflut frühzeitig erkannt und erforderlichenfalls Maßnahmen auf Kosten der Beigeladenen ergriffen werden könnten. Hierdurch würden Vernässungen – auch insgesamt – vermieden. Zudem seien dort Detailmesslinien vorgesehen. Auch aus einem vermeintlichen Verstoß gegen den Erblastenvertrag könne die Klägerin zu 1) keine Verletzung ihres Rechts auf kommunale Selbstverwaltung ableiten. Der Erblastenvertrag begründe Rechte und Pflichten im Verhältnis zwischen der RAG-Stiftung und den Bundesländern Saarland und NRW. Die Klägerin zu 1) könne aus diesen Verträgen keine Anspruchsposition herleiten. Auch inhaltlich sei der diesbezügliche Vortrag nicht plausibel, da Gegenstand der angefochtenen Planfeststellung gerade nicht das vollständige Abstellen der Pumpmaßnahmen sei, sondern ein kontrollierter Anstieg auf -320 m NHN und ein anschließendes, dauerhaftes Heben und Einleiten des Grubenwassers in die Saar, also eine Fortsetzung der Pumpmaßnahmen. § 4 Abs. 2 des Erblastenvertrags sehe hinsichtlich der Grubenwasserhaltung ausdrücklich eine langfristige Optimierung, also eine positive Veränderung des status quo vor, die gerade über den hier zugelassenen kontrollierten Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN und das Heben und Einleiten von diesem Niveau erreicht werde. Auch das dem Erblastenvertrag zugrunde gelegte KPMG-Gutachten gehe nicht vom dauerhaften Erhalt des status quo aus. Die Möglichkeit eines partiellen Anstiegs des Grubenwasserniveaus werde dort ausdrücklich beleuchtet (S. 66-69). Falsch seien auch die Rückschlüsse, die die Klägerin zu 1) aus Aussagen des KPMG-Gutachtens zu einem Sanierungserfordernis alter Schächte ziehe. Die von ihr zitierten Aussagen des Gutachtens bezögen sich auf den vollständigen Grubenwasseranstieg bis zum natürlichen Auslaufen. Ein solcher Anstieg würde ohne Zweifel weitere Sanierungsmaßnahmen an alten Schächten voraussetzen, was aber für den hier planfestgestellten Anstieg bis -320 m NHN irrelevant sei. Insoweit sei es ausreichend, dass vor Zulassung sämtliche im Anstiegsbereich bis -320 m NHN liegenden Schächte auf ihre Standfestigkeit untersucht worden seien. Der Planfeststellungsbeschluss erläutere, dass die meisten dieser Schächte bereits dauerstandsicher verfüllt bzw. auf andere dem Stand der Technik entsprechende Weise gesichert seien und dass nach den Vorgaben des Abschlussbetriebsplans vor Beginn des Grubenwasseranstiegs sicherzustellen sei, dass alle Schächte im Einwirkungsbereich des Grubenwasseranstiegs gesichert seien (Nebenbestimmung Nr. 11 zur Abschlussbetriebsplanzulassung). Die Schächte unterlägen zudem einem Monitoring. Sollte es wider Erwarten zu Veränderungen an Schächten kommen, würden diese rechtzeitig erkannt, um darauf reagieren zu können. Soweit die Klägerinnen die parallel zu dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugelassene Abschlussbetriebsplanung kritisierten, sei dies für das vorliegende Klageverfahren unerheblich, da die Klage sich auf den Planfeststellungsbeschluss vom 17.8.2021 beziehe. Darüber hinaus würde die Wahl eines vermeintlich fehlerhaften Zulassungsverfahrens die Klägerin zu 1) nicht in eigenen Rechten verletzen, da sie kein subjektives Recht auf Zulassung im „richtigen“ Verfahren habe. Abgesehen davon könne sich das Planfeststellungsverfahren nur auf das vom Vorhabenträger beantragte Vorhaben, also den Inhalt des zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplans, beziehen. Eine Einstellung der Grubenwasserhaltung in der Weise, dass das Grubenwasser bis an die Tagesoberfläche ansteige und drucklos auslaufe, sei nicht Gegenstand der Betriebsplanung der Beigeladenen und des zur Zulassung vorgelegten Rahmenbetriebsplans. Wie bereits erläutert, liege darin keine unzulässige Aufsplitterung in Teilplanungen. Die Klägerinnen seien auch nicht befugt, Gesundheits- und Lebensgefahren der örtlichen Bevölkerung prozessstandschaftlich für diese geltend zu machen oder als Sachwalter von Rechten Dritter bzw. des Gemeinwohls Belange der Bürger zu vertreten, so dass ihnen insoweit kein subjektiv-öffentliches Recht zustehe. Abgesehen davon bestünden für das Gebiet der Klägerin zu 1), wie dargelegt, keine Gesundheitsgefahren im Zusammenhang mit befürchteten „Ausgasungen von Methan und Radon“. Soweit die Klägerinnen eine Verletzung von „Wasserrechten“ geltend machten, könnten sie keine Verletzung eigener Rechte darlegen. Die Einwände entbehrten bereits jeder normativen Anknüpfung und seien insofern unsubstantiiert. Der Klägerin zu 2) stehe hinsichtlich der von ihr monierten Gefahren für Leib und Leben der Bevölkerung kein subjektives Recht zu. Soweit die Klägerin zu 1) eine mögliche Beeinträchtigung von Wasserrechten rüge, sei kein subjektives Recht erkennbar, da sie, soweit sie Rechte auf die Klägerin zu 2) übertragen habe, nicht Trägerin von eigenen Rechten sei und nicht davon auszugehen sei, dass sie selbst Trinkwasser gewinne. Soweit die Klägerin zu 2) vortrage, sie versorge das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) und ihre Einwohner mit Trinkwasser, habe sie weder den Umfang der Aufgabenübertragung auf sie konkret dargelegt noch konkrete Wasserrechte, also wasserrechtliche Erlaubnisse oder Bewilligungen für die Grundwasserentnahme nachgewiesen. Soweit sie Trinkwasser von Dritten beziehe (Stadtwerke Saarlouis GmbH, Gemeindewerke Heusweiler GmbH, Wasserwerkszweckverband Bous/Schwalbach-Püttlingen-C-Stadt), könne sie sich nicht auf eigene Rechte berufen. Die von ihr in Bezug genommene wasserrechtliche Erlaubnis vom 14.4.1978, sei – vorläufig – nicht ihr, sondern der Klägerin zu 1) verliehen worden. Selbst wenn man eine rechtliche Befugnis zum Zutagefördern von Grundwasser aus Brunnen im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) und ein subjektives Recht der Klägerin zu 2) unterstelle, werde dieses jedenfalls nicht verletzt. Der im Planfeststellungsbeschluss zugelassene Grubenwasseranstieg bewirke keine Trinkwassergefährdung. Alle im Planfeststellungsverfahren beteiligten Behörden und Gutachter hätten eine Beeinträchtigung des Trinkwassers durch ansteigendes Grubenwasser sicher ausgeschlossen. Der Planfeststellungsbeschluss weise den Einwand einer Grund- und Trinkwassergefährdung mit dem Hinweis zurück, dass zwischen dem Grundwasserstand im Hauptgrundwasserleiter (also dem Punkt, an dem Trinkwasser gewonnen werde) und dem Flutungsziel (also dem Niveau von -320 m NHN) ein Potentialunterschied (also ein Druckunterschied) von mehreren 100 m bestehe. Der im Planfeststellungsbeschluss zugelassene Grubenwasseranstieg bewirke keine Trinkwassergefährdung. Das Wagner-Gutachten stelle ausdrücklich klar, dass von dem geplanten Grubenwasseranstieg keine Gefahr für die Trinkwassergewinnung der Klägerin zu 2) ausgehe. Auf der von den Klägerinnen zitierten S. 26 des Wagner-Gutachtens heiße es, wenn man diese Passage im Zusammenhang lese, dass nur dann, wenn die Anlage von Trennfugen in größerer Tiefe nicht ausgeschlossen sei und Störungen zudem noch ohne bindige Bestege seien, das Störungssystem im Scheidter Tal eine maßgebliche hydraulische Relevanz haben und Wasser aus dem Karbon in das wichtige dortige Wassergewinnungsgebiet führen könnte, wenn die Störungen beim Ansteigenlassen des Grundwasserspiegels bis auf das -320 m NHN-Niveau „ansprängen“. Insoweit werde deutlich, dass der Gutachter an dieser Stelle nicht von einem beachtenswerten Risiko für das Scheidter Tal ausgehe, sondern zunächst diverse Hypothesen für eine mögliche Beeinträchtigung des dortigen Wassergewinnungsgebiets und seine weitere Untersuchung formuliere. Nachdem der Gutachter die Fragen zur grundsätzlichen Möglichkeit hydraulischer Zusammenhänge zwischen Scheidter Tal und angrenzendem Karbongebirge aufgeworfen habe, erläutere er den methodischen Weg zur Beantwortung dieser Fragen. Anschließend stelle er eine nummerische Berechnung in Form eines Grundwassermodells für das Scheidter Tal vor und erläutere die Ergebnisse. Die Berechnungen quantifizierten die hydraulischen Zusammenhänge (Zu- und Abflussmengen, Grundwasserstände, Fließrichtungen) und ordneten die Wirkungen konkreten Flächen zu. Sie zeigten u. a., dass lediglich in Oberflächennähe Grundwasser aus dem Karbongebirge in das Scheidter Tal ströme, während in größerer Tiefe umgekehrt Grundwasser aus dem Scheidter Tal in das Karbongebirge ströme. Außerdem gelange der Gutachter zu der Erkenntnis, dass hydraulische Wirkungen zwischen Karbongebirge und Scheidter Tal in den berechneten Szenarien nur, wie an verschiedenen Stellen textlich angeführt, unter worst-case-Annahme beachtenswert seien. Diese für den worst-case-Fall prognostizierten geringen hydraulischen Änderungen im Scheidter Tal gingen jedoch nach I.mit keinerlei stofflichen Veränderungen („Grundwasserverunreinigungen“) durch das Grubenwasser einher, da aus dem tiefen Karbon keine Grundwasserzuflüsse im Bereich der Trinkwassergewinnungsanlagen ankommen könnten. Sämtliche Erläuterungen zum Scheidter Tal könnten im vorliegenden Klageverfahren allerdings dahinstehen, da das Scheidter Tal für die Rechtsposition der Klägerin zu 2) keine Bedeutung besitze. Das Scheidter Tal befinde sich östlich von Saarbrücken, etwa auf halbem Weg zwischen Saarbrücken und St. Ingbert, etwa 18,5 km von C-Stadt entfernt und jenseits des von dem Grubenwasseranstieg betroffenen Gebiets. Nur für diesen Raum und das dortige Wassergewinnungsgebiet, in dem die Klägerin zu 2) kein Grundwasser gewinne, halte das Gutachten auf S. 33 fest, dass „die Bandbreite der Beeinflussung aufgrund derzeit unsicherer Trennstromlinienverläufe und fehlender Felddaten die qualitativen Begriffe von vernachlässigbar bis beachtenswert überstreiche“ und empfehle, im Zuge des späteren Monitorings die genannten Punkte abzuklären, auch wenn der Gutachter aus verschiedenen Gründen „eher die entwarnenden Rechenresultate als zutreffend“ ansehe. Selbst für diesen Bereich empfehle er aber keinesfalls, den Grubenwasseranstieg aus Gründen des Trinkwasserschutzes zu unterlassen, sondern rege lediglich die Begleitung durch ein Monitoring an. Im Übrigen bezögen sich seine Bedenken allein auf das Scheidter Tal. Soweit die Klägerin zu 2) auf die Einordnung der Wasserwerk C-Stadt GmbH in Spalte 4 der Tabelle 7.3 des Wagner-Gutachtens verweise, handele es sich nur um eine der weiteren Untersuchung vorangestellte, vorläufige Einstufung, die I.im Folgenden aufgrund der konkret gewonnenen Untersuchungsergebnisse modifiziere. I.schließe für die in Spalte 4 aufgelisteten Wasserversorger, die eine eigene Wassergewinnung betrieben, eine Beeinträchtigung durch den Grubenwasseranstieg ausdrücklich aus. In der Zusammenfassung des Gutachtens sei festgehalten, dass es stoffliche Veränderungen in den wasserwirtschaftlich genutzten Gebieten in dieser Grubenwasseranstiegs-Phase nicht geben werde, da das oberflächennähere Grundwasser keine Infiltrationen von tieferem Grubenwasser erfahre und dass keine erkennbare nachteilige Beeinflussung für die Gewinnungsgebiete der Wasserversorgungsunternehmen durch den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN zu erwarten sei. Insoweit entspreche die Einschätzung durch I.vollumfänglich den Einschätzungen des Gutachtens des Erdbaulaboratoriums Saar. Die Folgen des französischen Abbaus bzw. des dort bereits vollzogenen Grubenwasseranstiegs seien für das vorliegende Klageverfahren irrelevant. Im Übrigen seien die von der Klägerseite geäußerten Bedenken hinsichtlich der Stabilität/Standsicherheit des Hochdruckdamms Warndt unberechtigt. Der Hochdruckdamm befinde sich ca. 10 km von der Gemeindegrenze der Klägerin zu 1) entfernt. Ein hydraulischer Zusammenhang zwischen den Wassergewinnungsanlagen im Warndt und den Auswirkungen des Planfeststellungsbeschlusses bestehe nicht. Der Planfeststellungsbeschluss erläutere, dass der Hochdruckdamm Warndt die Wasserprovinzen Warndt und Luisenthal voneinander abgrenze, die vom hier genehmigten Grubenwasseranstieg nicht betroffen seien, und in keinerlei Wechselwirkungen zu dem Grubenwasseranstieg in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf auf -320 m NHN stehe. Eine Vermischung von Grubenwasser aus dem Warndt mit Grubenwasser aus den Provinzen Reden und Duhamel sei daher unmöglich. Ein Versagen des Hochdruckdamms sei zudem nicht zu erwarten; Maßnahmen zur Überwachung wären allenfalls in den bergrechtlichen Betriebsplänen zum Bergwerk Luisenthal vorzusehen. Soweit die Klägerin zu 2) geltend mache, dass eine Trinkwasserverunreinigung oder eine Beeinträchtigung der Wasserversorgung durch von Bodenbewegungen ausgehende Schäden an Bauwerken und Anlagen ausgelöst werden könnte, sei dies unzutreffend. Gravierende Beschädigungen von Bauwerken und Anlagen, insbesondere Wasser- und Abwasserkanälen, seien durch den Grubenwasseranstieg in keinem Fall zu erwarten. Anders als die Klägerinnen andeuteten, habe es in der Vergangenheit in C-Stadt keine besondere Häufung von bergbaubedingten Schadensfällen an Versorgungsanlagen gegeben. Das horizontale Leitungsnetz verfüge über eine Gesamtelastizität, welches Bodenbewegungen durch klimatische Ursachen, bauliche Mängel, wasseranstiegsbedingte Hebungen usw. bis zu einem gewissen Grad ohne erkennbare Schäden ausgleichen könne. Insbesondere sei auch ein Einsturz von Brunnen durch mögliche grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen selbst bei einer worst-case-Betrachtung ausgeschlossen. Soweit die Klägerseite einen Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG in der ergänzenden Klagebegründung vom 21.3.2022 damit begründe, dass sich der Grubenwasseranstieg negativ auf die Energieversorgung auswirke, weil Grubengas nicht mehr im bisherigen Umfang gewonnen werden könne, sei dieser Vortrag ebenfalls nach § 6 UmwRG ausgeschlossen. In der Sache sei es zutreffend, dass sich die Menge an förderfähigem Grubengas nach dem Grubenwasseranstieg reduziere. Dies sei auch beabsichtigt, da auf diese Weise ein sicherer Abschluss des Grubengebäudes erreicht werde und sich die Möglichkeit von Naturgasaustritten reduziere. Insoweit hätten die Klägerinnen selbst Befürchtungen zu den von Grubengas angeblich ausgehenden Gefahren vorgetragen. Auf der anderen Seite würden sie nun auf die Vorteile aus der Grubengasnutzung verweisen, die aber nicht sie selbst, sondern allenfalls die Steag und andere Energieversorger sowie die Abnehmer von Gas, Strom und Fernwärme beträfen. Eine Verletzung subjektiver Rechte der Klägerinnen scheide insoweit aus. Die Steag habe ihrerseits ihre Einwände gegen die Planfeststellung zurückgezogen. Im Übrigen irrten die Klägerinnen, wenn sie unter Bezugnahme auf das Wagner-Gutachten einen „Totalverlust“ des Grubengases behaupteten. Energieabnehmer hätten keinen Anspruch auf Erhalt der Grubengasgewinnung und Bezug der Energie aus bestimmten Energiequellen. Insoweit sei erst recht nicht ersichtlich, inwieweit die Klägerinnen eine Rechtsposition aus § 48 Abs. 2 BBergG i. V. m. dem kommunalen Selbstverwaltungsrecht ableiten könnten. Die Steag habe die Gewinnung von Grubengas mit der Beigeladenen geregelt; ihre Rechte könnten die Klägerinnen offensichtlich nicht geltend machen. Soweit sie eine Rechtsverletzung wegen Beeinträchtigung der Geothermie-Gewinnung geltend machten, stünde ihnen ebenfalls kein subjektives Recht zu. Sie betrieben keine Geothermie-Anlage und hätten auch nicht geltend gemacht, Energie aus einer solchen Anlage zu beziehen. Abgesehen davon werde, wie der Planfeststellungsbeschluss ausführe, die Möglichkeit einer Geothermie-Nutzung durch den Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN in keiner Weise beeinträchtigt. Nach alledem sei die Klage unzulässig, da die Klägerinnen nicht klagebefugt seien. Sie sei jedenfalls auch unbegründet, da eine Beeinträchtigung der geltend gemachten Rechtspositionen durch den Planfeststellungsbeschluss ausscheide und der Planfeststellungsbeschluss die Klägerinnen nicht in ihren Rechten verletze. Die Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Sie macht geltend, mit dem beantragten Grubenwasseranstieg komme sie ihrer aus dem Erblastenvertrag zwischen dem Saarland, dem Land Nordrhein-Westfalen und der RAG-Stiftung aus dem Jahr 2007 resultierenden Verpflichtung zur Optimierung der Grubenwasserhaltung nach. Der zugelassene Grubenwasseranstieg in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel stelle den ersten Schritt dar. Ein zukünftiger weiterer Grubenwasseranstieg sei im Grubenwasserkonzept vom März 2014 als Ziel skizziert, aber derzeit weder konkretisiert noch beantragt und auch nicht Gegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses. Der Grubenwasseranstieg führe ausweislich der eingeholten Gutachten zu keinen unzulässigen Auswirkungen auf den Wasserhaushalt, die Tagesoberfläche, die kommunale Planungshoheit, das Oberflächeneigentum sowie gesundheitliche Belange Dritter. Im Gegenteil gingen mit dem Grubenwasseranstieg Positiveffekte einher: Die Schadstofffracht des Grubenwassers werde sich nach einem temporären Anstieg in der Anfangsphase mittelfristig reduzieren, da sich stärker mineralisiertes Grubenwasser dichtebedingt in tieferen Lagen einschichte. Einleitbedingte Überschreitungen der zulässigen Schadstoffkonzentrationen in der Saar würden auch in der Anfangsphase sicher durch die vorgesehene und in der Nebenbestimmung A.4.2.2.4a des Planfeststellungsbeschlusses verbindlich vorgegebene Grubenwasserbehandlungsanlage verhindert. Durch die grubenwasseranstiegsbedingte Verbindung der Wasserprovinzen Reden und Duhamel könne das Grubenwasser nach Erreichen des Zielhorizonts von -330 m NHN vollständig am Standort Duhamel gehoben und eingeleitet werden. Dadurch könne die bisherige Hebung und Einleitung von Grubenwasser der Wasserprovinz Reden am Standort Reden beendet werden. Der Klinkenbach als Einleitgewässer am Standort Reden sowie die unterhalb gelegenen Abschnitte der Blies und der Saar auf etwa 70 km bis zum neuen alleinigen Einleitstandort Duhamel könnten vollständig von Grubenwasser freigezogen werden. Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf Grundwasserhorizonte, die für die Trinkwassergewinnung nutzbar seien, und auf Trinkwassergewinnungsanlagen seien aufgrund des zwischen dem Zielhorizont des Grubenwasseranstiegs und dem zur Trinkwassergewinnung nutzbaren Hauptgrundwasserleiter bestehenden Druckgradienten von mehreren 100 m ausgeschlossen. Grubenwasseranstiegsbedingte Bodenbewegungen seien in einer vernachlässigbaren Größenordnung von maximal etwa 10 cm Hebungen prognostiziert. Daraus resultierende Schäden seien unwahrscheinlich, schwere Bergschäden könnten ausgeschlossen werden. Während des Grubenwasseranstiegs mögliche Erschütterungen seien überwiegend nur mit geringen Magnituden und Schwinggeschwindigkeiten zu erwarten. Methan- und Radonfreisetzungen würden in den überstauten Bereichen dauerhaft unterbunden. Während des Grubenwasseranstiegs mögliche verstärkte Verdrängungs- und Freisetzungsprozesse von Methan und Radon würden durch Absauganlagen abgefangen. Naturgasaustrittsstellen sowie Tagesöffnungen würden messtechnisch überwacht. Die Klage sei unzulässig, da es an der Klagebefugnis fehle. Im konkreten Fall seien relevante Auswirkungen auf die kommunale Planungshoheit, die Trinkwasserversorgung und die Abwasserentsorgung ausgeschlossen. Eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit setze voraus, dass eine hinreichend konkrete und verfestigte Planung der Gemeinde nachhaltig gestört, wesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren Planung entzogen oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt würden. Diese Beeinträchtigung müsse unverhältnismäßig sein, setze also in Bereichen untertägiger Steinkohle aufgrund der dadurch bedingten situativen Vorbelastung mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartende schwere Bergschäden als Eingangsvoraussetzung voraus. Derartige schwere Bergschäden seien durch den Grubenwasseranstieg nicht zu erwarten. Das bodenbewegungsbedingte Bergschadensrisiko sei auf der Grundlage des Gutachtens des Ingenieurbüros O. insgesamt als gering einzustufen; schwere Bergschäden seien nicht zu erwarten. Beeinträchtigungen der Planungshoheit einer Gemeinde aufgrund von Erderschütterungen seien von vornherein nicht erkennbar. Unabhängig davon sei auch das Erschütterungspotential nicht geeignet, schwere Bergschäden zu verursachen. Bereits das Eigentum schütze nur vor mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwartenden schweren, unverhältnismäßigen Bergschäden. Der Schutz der kommunalen Planungshoheit reiche nicht weiter, sondern bleibe im Gegenteil hinter dem Eigentumsschutz zurück. Die von der Klägerin zu 1) angeführten Naturgas- bzw. Radonaustritte seien keine Belange der kommunalen Planungshoheit. Im Übrigen seien in ihrem Gemeindegebiet keine Naturgasaustrittsstellen und damit auch keine Stellen, über die gleichzeitig Methan und ggf. Radon freigesetzt werden könnte, verzeichnet. Das Auftreten neuer Gasaustrittsstellen in bisher nicht auffälligen und nicht vorhersehbaren Bereichen werde von Prof. I.– von den Klägerinnen unwidersprochen – als Restrisiko bezeichnet. Eine Sachwalterbefugnis der Klägerin zu 1) zu einer Berufung auf § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBergG und zur Geltendmachung von Belangen Dritter, konkret von Belangen der Gemeindegebietsbewohner und der Mitarbeiter kommunaler bzw. verbandlicher Betriebe hinsichtlich Leben und Gesundheit bestehe nicht. Soweit sich die Klägerin zu 2) auf die Trinkwasserversorgung berufe, sei ihr keine entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis verliehen worden. Die eingereichte Erlaubnis zur Wassergewinnung aus dem Jahr 1978 beziehe sich auf die Klägerin zu 1). Unabhängig von einer etwaigen Übertragung auf die Klägerin zu 2) sei eine Betroffenheit der Trinkwassergewinnung durch den Grubenwasseranstieg auch ausgeschlossen. Dies sei das Ergebnis des von der Beigeladenen im Planfeststellungsverfahren als Anlage 2 der Antragsunterlagen eingereichten Gutachtens des Erdbaulaboratoriums Saar und auch des Behördengutachters Prof. Wagner, der in seinem Gutachten vom 31.7.2017, Kap. 11, S. 4, zusammenfassend formuliere: „Stoffliche Veränderungen in den wasserwirtschaftlich genutzten Gebieten wird es in dieser Grubenwasseranstiegs-Phase nicht geben, da das oberflächennahe Grundwasser keine Infiltrationen von tieferem Grubenwasser erfährt.“ Ebenso wenig könnten sich die Klägerinnen auf die von ihnen angeführten Aspekte der Energieversorgung, des Lagerstättenschutzes und der Sicherheit anderer Bergbaubetriebe berufen. Auch insoweit komme ihnen keine Sachwalterbefugnis zu. Die Energieversorgung sei ein Aspekt der Daseinsvorsorge. Sie sei aber nicht zwingend Teil der kommunalen Daseinsvorsorge und der einklagbaren kommunalen Selbstverwaltung, sondern werde typischerweise und so auch im Bereich der Klägerin zu 1) von privaten Energieversorgungsunternehmen wahrgenommen. In dieser Fallkonstellation könne eine Kommune Auswirkungen auf die von einem Dritten wahrgenommene Energieversorgung und damit auf dessen Rechte nicht geltend machen. Der von der Klägerseite angesprochene Lagerstättenschutz aus § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BBergG diene öffentlichen Interessen und entfalte von vornherein keine Drittschutzwirkung, jedenfalls keine Drittschutzwirkung zugunsten anderer als der an einem Bodenschatz Gewinnungsberechtigten. Die in § 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 BBergG geforderte Sicherheit anderer Bergbaubetriebe entfalte Drittschutzwirkung allenfalls zugunsten dieser anderen Betriebe, nicht zugunsten sonstiger Dritter. Die Beigeladene trägt des Weiteren vor, die Klage sei vollumfänglich unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss verletze die Klägerinnen nicht in drittgeschützten Rechten. Ihre These, dass sich die UVP auf die Phasen 1 und 2 hätte erstrecken müssen, sei unzutreffend. Denn die Phase 2 sei nicht Zulassungsgegenstand des streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschlusses und habe auch nicht Zulassungsgegenstand sein müssen. Die UVP sei vorhabenbezogen. Sie sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UVPG in der hier maßgeblichen vor dem 16.5.2017 geltenden Fassung (dazu § 74 Abs. 1 UVPG n.F.) ein unselbständiger Teil des verwaltungsbehördlichen Verfahrens, welches der Entscheidung über die Zulassung des Vorhabens diene. Ebenso ergebe sich der Vorhabenbezug der UVP aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 UVPGn.F. Anderes als die Auswirkungen des konkret zu beurteilenden Vorhabens könne nicht Gegenstand einer UVP sein. Das Vorhaben wiederum bestimme sich nach dem Antrag des Vorhabenträgers; es gelte der Antragsgrundsatz. Antragsgegenständlich sei der Anstieg des Grubenwassers in den Wasserprovinzen Reden und Duhamel auf -320 m NHN und das daran anschließende (UVP-pflichtige) Heben des Grubenwassers nach Erreichen des Zielniveaus gewesen. Nach Maßgabe des UVP-Rechts sei entscheidend, dass ein UVP-pflichtiges Vorhaben einer UVP unterzogen werde. UVP-rechtlich unzulässig sei die Stückelung eines Vorhabens mit dem Ziel, dass die jeweils einzelnen Teile des Vorhabens die Schwellenwerte einer UVP unterschreiten und damit eine UVP umgangen werde. Davon könne hier keine Rede sein. Für die Wiederannahme des Grubenwassers von mehr als 10 Mio. m³/a nach Erreichen des zugelassenen Zielhorizonts bei -330 m NHN sei eine UVP durchgeführt worden. Mehr sei derzeit nicht zugelassen und daher auch UVP-rechtlich nicht zu prüfen gewesen. Dies gelte im Übrigen auch, wenn Phase 1 als Abschnittsbildung bewertet würde. Auch bei einer Abschnittsbildung werde die UVP bezogen auf den einzelnen Abschnitt durchgeführt, da der jeweilige Abschnitt das UVP-rechtlich zu beurteilende Vorhaben sei, ohne dass die Zulässigkeit der Abschnittsbildung UVP-rechtlich zu prüfen wäre. Damit sei eine auf die Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung ab -320 m NHN bezogene und beschränkte UVP nach jeder Betrachtungsweise erforderlich, aber auch ausreichend gewesen. Auch ein Fehler aufgrund Unterlassens einer alternativen Prüfung liege nicht vor. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 UVPG a.F. müssten die von dem Vorhabenträger vorzulegenden Unterlagen für die UVP eine Übersicht über die wichtigsten, vom Träger des Vorhabens geprüften anderweitigen Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens enthalten. Daraus resultiere eine Pflicht des Vorhabenträgers zur Darstellung der geprüften Alternativen, aber keine alternative Prüfungspflicht. Da auf Grundlage des derzeitigen Kenntnis- und Prüfstands keine Alternativen zu dem UVP-pflichtigen Vorhaben geprüft worden seien, seien keine Alternativen darzustellen gewesen. Soweit die nachhaltige Störung einer hinreichend konkreten und verfestigten Planung geltend gemacht werde, müsse als Eingangsvoraussetzung dargelegt werden, dass eine in der Planung objektiv zum Ausdruck kommende Gestaltung beeinträchtigt sei. Die subjektiven Annahmen der Verwaltungsmitarbeiter oder der Gemeindevertreter hinsichtlich des Auftretens/Nichtauftretens bergbaulicher Einwirkungen seien planungsrechtlich irrelevant. Denn rechtlich geschützt sei nur die Planung als solche, die in objektivierten und qualifizierten Nutzungsbestimmungen gemäß § 9 BauGB zum Ausdruck komme. Die von den Klägerinnen aufgestellte Behauptung, dass die Stadtverwaltung bei ihrer Bauleitplanung in der jüngeren Vergangenheit davon ausgegangen sei, dass mit schädlichen bergbaubedingten Einwirkungen auf die Erdoberfläche zukünftig nicht mehr zu rechnen und diese Planungsgrundlage bei einem Grubenwasseranstieg hinfällig sei, sei daher von vorneherein nicht geeignet, eine Verletzung der kommunalen Planungshoheit zu begründen. Nur die in der Planung selbst zum Ausdruck kommende städtebauliche Ordnung werde über die kommunale Planungshoheit geschützt. Und auch diese objektivierte Planung könne nicht den Inhalt haben, dass ein Gemeindegebiet von Bergbau frei bleibt, da es sich dabei um eine unzulässige Negativplanung handeln würde. Erforderlich sei vielmehr eine konkretisierte positive planerische Gestaltungsvorstellung einer Gemeinde; nur diese könne auf tatsächliche Konflikte mit anderen Vorhaben überprüft werden. Dazu hätten die Klägerinnen nichts vorgetragen. Welche Planung der Klägerin zu 1) aus welchem Grund nicht umsetzbar sein sollte, ergebe sich aus ihrem Vortrag nicht. Soweit sie auf den Standort der Ford-Werke Saarlouis hingewiesen und vorgetragen hätten, dass in der Automobilindustrie mit Präzisionsmaschinen gefertigt werde, die äußerst empfindlich auf Bodenbewegungen reagierten, sei zum einen zu wiederholen, dass die Klägerinnen nicht Sachwalter fremder Interessen seien, und zum anderen darauf hinzuweisen, dass die Ford Werke GmbH Saarlouis ihre im Planfeststellungsverfahren zunächst erhobenen Einwendungen mit Schreiben vom 3.9.2019 ausdrücklich zurückgenommen habe; die Automobilhersteller selbst sähen also offensichtlich keine Notwendigkeit, gegen das planfestgestellte Vorhaben vorzugehen. Zudem seien das Grubenwasserkonzept der Beigeladenen und die daraus resultierenden – geringen – Auswirkungen, auch mögliche Bodenbewegungen in Form von Hebungen, ab Anfang 2014 bekannt gewesen. Der Scoping-Termin des Grubenwasseranstiegs bis -320 m NHN habe Anfang 2015 stattgefunden. Im Oktober 2017 habe das Beteiligungsverfahren der Planfeststellung begonnen. Die Stadtverwaltung habe daher bei ihrer Bauleitplanung in der jüngeren Vergangenheit nichts Anderes zugrunde legen, insbesondere nicht davon ausgehen können, dass es zu keinem Grubenwasseranstieg komme. Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit sei richtigerweise auch ganz unabhängig von den konkreten Inhalten der Planungen der Klägerin zu 1) auf Grundlage der zu erwartenden Einwirkungen des Grubenwasseranstiegs nicht möglich. Bereits untertägiger Steinkohlenbergbau mit den damit einhergehenden, gerichtsbekannten schadensgeeigneten Bodensenkungen bedeute keine notwendige Beeinträchtigung der Planungshoheit. Kommunen seien auch ausweislich der §§ 5 Abs. 3 Nr. 2, 9 Abs. 5 Nr. 2 BauGB nicht gehindert, Flächen, unter denen Bergbau umgehe, zu überplanen, auch dann nicht, wenn Bergbau bodenbewegungsbedingt zu Bergschäden führen könne. Bergschäden, die im Fall des untertägigen Steinkohleabbaus aufgrund der dadurch ausgelösten Bodensenkungen unverhinderbar seien, seien Gegenstand der dem Privatrecht zuzuordnenden Bergschadensliquidation und nicht Gegenstand der kommunalen Planungshoheit. Kleine bis mittlere Bergschäden seien von den dadurch betroffenen Eigentümern hinzunehmen, ohne dass ihnen ein Abwehrrecht zustehe. Ebenso und erst recht könne eine Kommune keine Verletzung ihrer kommunalen Planungshoheit auf der Grundlage möglicher leichter bis mittlerer Bergschäden geltend machen. Mögliche hebungsbedingte Bodenbewegungen seien im Auftrag der Beigeladenen gutachterlich durch das Ingenieurbüro O. GmbH untersucht worden. Danach sei mit maximalen Hebungen von 10 cm zu rechnen. Der Gutachter des Beklagten, Prof. Wagner, habe in seinem Gutachten (Kap. 8, S. 38) „mit Zahlenwerten, die die Wirklichkeit am besten treffen sollten, hydrogeologisch bedingte Hebungen zwischen annähernd 3 cm bis etwas mehr als 11 cm“ ermittelt. In der Zusammenfassung des Wagner-Gutachtens (Kap. 11, S. 5) würden Hebungen von 11 cm als der worst-case-Fall bezeichnet. Das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) liege etwa hälftig innerhalb der von O. auf S. 96 f. erläuterten Grubenwasseranstiegszonen 1 (Primsmulde-/Dilsburgfeld) und 2 (Nord- und Ostfeld, Reden, Maybach, König). Für die Grubenwasseranstiegszone 1 sei ein maximaler Hebungsbetrag von 10 cm prognostiziert worden. In der Grubenwasseranstiegszone 2 gingen O. von nur lokalen Bodenhebungen im Zentimeterbereich aus. Gleichmäßige Bodenbewegungen seien nicht schadengeeignet. Dies sei von den Verwaltungsgerichten des Saarlandes für Senkungen entschieden worden und gelte ebenso für Hebungen. Hebungsrandbereiche seien von O. als potentielle Unstetigkeitszonen im Hinblick auf das Einwirkungspotential speziell bewertet und in Anlage 12 des Gutachtens dargestellt worden. Im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) lägen die Hebungsrandbereiche A2 und B1, die in die Einwirkungsklassen 2 und 3 eingestuft worden seien. Die Einwirkungsklassen kennzeichneten die Wahrscheinlichkeit für das Auftreten von signifikanten Bodenhebungsdifferenzen. Diese sei in der Einwirkungsklasse 2 mittel und in der Einwirkungsklasse 3 gering (Gutachten O., S. 85 f.). Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Gesamthebungspotentials des derzeit nur bis -330 m NHN zugelassenen Grubenwasseranstiegs sei die absolute Wahrscheinlichkeit für das Auftreten signifikanter Bodenhebungsdifferenzen nochmals herabgesetzt. Insgesamt sei das grubenwasseranstiegsbedingte Bergschadenrisiko – auch in den Hebungsrandbereichen – auf Grundlage der anzunehmenden Bodenbewegungen als gering einzustufen. Schwere Bergschäden seien nicht zu erwarten. Eines zusätzlichen Obergutachtens bedürfe es nicht. Grubenwasseranstiegsbedingte Erschütterungen seien im Auftrag der Beigeladenen durch Prof. L. untersucht worden. Sein Gutachten weise für die Wasserprovinz Duhamel und dort den Bereich Primsmulde ein Erschütterungspotential mit einer maximal anzunehmenden Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s aus. 80 % aller erschütterungsbedingt ausgelösten Schwinggeschwindigkeiten würden unter 1 mm/s liegen, nur für 0,1 % werde eine Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s angenommen. Für den Bereich Dilsburg gehe Prof. L. von einem Erschütterungspotential von 1-8 mm/s, für den Bereich Nordfeld von einem Erschütterungspotential von 2,5 mm/s und für den Bereich Sprung von einem Erschütterungspotential von 0,5 mm/s aus. Für die Wasserprovinz Reden ergebe sich aus dem Gutachten ein nochmals geringeres Erschütterungspotential, das gutachterlich mit „kein“, „sehr gering“ und „gering“ eingestuft werde. Die im Bereich Primsmulde, Wasserprovinz Duhamel, maximal prognostizierte Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s sei, wenn sie auftreten sollte, auf Grundlage der Anhaltswerte der DIN 4150, Teil 3, geeignet, Schäden zu verursachen, lasse aber keine schweren Bergschäden erwarten. Der Senat habe in seinem Beschluss vom 22.11.2007 – 2 B 181/07 – bereits entschieden, dass Erderschütterungen mit Schwinggeschwindigkeiten von bis zu 71,28 mm/s nicht erwarten lassen, dass schwere, d. h. über leichte bis mittlere Schäden hinausgehende Beeinträchtigungen des Oberflächeneigentums verursacht würden. Ein Widerspruch der Begutachtung von Prof. L. zu einem früheren Gutachten der DMT GmbH & Co KG im Zusammenhang mit dem Grubenwasseranstieg in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde bis zur 14. Sohle bestehe nicht. Die von den Klägerinnen als Anlage zur Klagebegründung eingereichte Stellungnahme der DMT GmbH & Co. KG vom 5.10.2012 sei vor Beginn des Grubenwasseranstiegs in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde erstellt worden. Auf S. 6 sei ausgeführt: „Es gibt theoretisch keine Hinweise darauf, dass die flutungsbedingten Erschütterungen stärker sein werden, als während des Abbaus.“ Das Gutachten von Prof. L. sei auf Grundlage der Erkenntnisse des gut zweijährigen Grubenwasseranstiegs in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde von Februar 2013 bis April 2015 erstellt worden und basiere damit auf einer völlig anderen Datengrundlage. Der gut zweijährige Grubenwasseranstieg in Feld Dilsburg Ost/Primsmulde unterhalb vom Flöz Schwalbach habe 370 Erschütterungsereignisse verursacht, von denen bis auf ein Ereignis mit einer maximalen Schwinggeschwindigkeit von 7,5 mm/s am 15.9.2004 alle Ereignisse Schwinggeschwindigkeiten unter 1 mm/s aufgewiesen hätten. Die Ereignisse seien durch Prof. L. ausgewertet und darauf basierend eine Einschätzung des Erschütterungspotentials eines weiteren Grubenwasseranstiegs vorgenommen worden. Soweit die Klägerinnen eine Passage aus der von ihnen als Anlage zur Klagebegründung eingereichten Stellungnahme von Prof. I.vom 14.1.2013 im Zusammenhang mit dem Grubenwasseranstieg in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde bis zur 14. Sohle anführten und daraus einen Widerspruch zum Gutachten von Prof. L. konstruierten, sei dies ebenfalls unzutreffend. Prof. I.habe sich in seiner Stellungnahme vom 14.1.2013 nicht mit dem Gutachten von Prof. L., sondern mit der erwähnten Stellungnahme der DMT GmbH & Co. KG aus dem Jahr 2012 befasst. Das Gutachten von Prof. L. aus dem Jahr 2017 sowie das zuvor von ihm im Zuge des Gerichtsverfahrens betreffend die Sonderbetriebsplanzulassung des Grubenwasseranstiegs in Feld Dilsburg-Ost/Primsmulde bis zur 14. Sohle im Jahr 2016 gefertigte Gutachten seien Grundlage der Begutachtung durch Prof. I.im vorliegenden Planfeststellungsverfahren gewesen. In Kap. 8, S. 44, seines jetzigen Gutachtens führe dieser aus, dass die quantitativen Abschätzungen im Gutachten von Prof. L. aus dem Jahr 2016 – mit dem auch im Gutachten aus 2017 dargestellten Ergebnis einer grubenwasseranstiegsbedingt maximal zu erwartenden Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s im Bereich Primsmulde – „wahrscheinlich noch einige Sicherheiten“ beinhalteten. Ein Widerspruch der auf den heutigen Erkenntnissen basierenden Begutachtung von Prof. L. zur Begutachtung von Prof. I.bestehe damit nicht. Bestätigt worden seien die gutachterlichen Feststellungen von Prof. L. zu den maximal zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten auch durch den vom Beklagten zur Erschütterungsproblematik speziell beauftragten Prof. J.mit Stellungnahme vom 7.9.2017: „Trotz der genannten punktuellen Einschränkungen können vom Unterzeichner die in U4, Abschnitt 15, insbesondere Tab. 15 sowie in U4, Abb. 36 und 40, getroffenen Aussagen und Schlussfolgerungen als zutreffend bestätigt werden, weil sie mit den gut untersuchten Beobachtungen in anderen Bergbaufeldern in Übereinstimmung stehen.“ Die von Prof. J.ausdrücklich in Bezug genommene Tabelle 15 des Gutachtens von Prof. L. beinhalte die Darstellung der aufgrund des Grubenwasseranstiegs in der Wasserprovinz Duhamel maximal anzunehmenden Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s im Bereich Primsmulde, 1-8 mm/s im Bereich Dilsburg, 2,5 mm/s im Bereich Nordfeld und 0,5 mm/s im Bereich Sprung. Weiterhin finde sich in dem in Bezug genommenen Abschnitt 15 des Gutachtens von Prof. L. auf S. 49 für den Grubenwasseranstieg in der Wasserprovinz Reden die Darlegung, dass davon auszugehen sei, dass keine Erschütterungen auftreten bzw. das Potential für Erschütterungen gering sei. Die gutachterlichen Feststellungen von Prof. L. zu der Wahrscheinlichkeit/Unwahrscheinlichkeit des grubenwasserbedingten Auftretens von Erderschütterungen und den maximal zu erwartenden Schwinggeschwindigkeiten seien damit auch durch Prof. J.bestätigt worden. Die frühere Fehleinschätzung eines Gutachters aus dem Jahr 1998 betreffe die Vergangenheit und bedeute weder die Rechtswidrigkeit der auf der gutachterlichen Einschätzung beruhenden Betriebsplanzulassung noch führe dies dazu, dass weiterer Abbau behördlicherseits und seitens der Verwaltungsgerichte des Saarlandes auf Grundlage neuer gutachterlicher Bewertungen als unzulässig einzustufen sei. Auch auf die hier streitgegenständliche Einstellung der Grubenwasserhaltung wirke sich die frühere Fehleinschätzung, die nicht Grundlage des Grubenwasseranstiegs sei, nicht aus. Bergrechtliche Betriebsplanzulassungen seien Prognoseentscheidungen. Diese müssten auf einem in den Grenzen der Erkennbarkeit angemessen und zutreffend ermittelten Sachverhalt und korrekten Methoden der Vorausschau beruhen. Diese Anforderungen seien hier erfüllt. Deshalb bedürfe es auch zur Thematik der Erderschütterungen keines zusätzlichen Obergutachtens. Das Tagesbruchrisiko könne durch einen Grubenwasserzutritt erst dann beeinflusst werden, wenn das Grubenwasserniveau das Niveau früheren tagesnahen Abbaus erreiche. Insoweit werde auf die Stellungnahme des Ingenieurbüros O. vom 31.8.2015, gefertigt für den Landtag des Saarlandes, Ausschuss für Grubensicherheit und Nachbergbau, verwiesen. Durch den vorliegend auf -330 m NHN begrenzten Grubenwasseranstieg werde das Niveau des früheren oberflächennahen Abbaus nicht erreicht. Soweit der Grubenwasseranstieg aufgrund einer damit einhergehenden Verringerung des Wasserabsenkungstrichters zu einer Veränderung des Grundwasserflurabstands führe, seien diese Bereiche vor Beginn des Grubenwasseranstiegs auf die Existenz oberflächennahen Bergbaus zu überprüfen. Dem Bergamt Saarbrücken sei dazu gemäß Nebenbestimmung 8 der Abschlussbetriebsplanzulassung vor Beginn des Grubenwasseranstiegs ein Prüfbericht vorzulegen. Auch von den Klägerinnen angesprochene Bodenbewegungen seien nicht geeignet, auf tagesnahen Abbau einzuwirken – ebenso wenig, wie die abbaubedingten Senkungen in der Vergangenheit eine besondere Bergschadengefahr im Bereich tagesnahen Altbergbaus verursacht hätten. Fragen der Ausgasung seien von der DMT GmbH & Co. KG in dem als Anlage 5 der Antragsunterlagen durch die Beigeladene eingereichten Gutachten untersucht worden. Zu möglichen Radonbelastungen im Zusammenhang mit dem Grubenwasseranstieg sei ein Gutachten der DMT GmbH & Co. KG als Anlage 6 eingereicht worden. Auch der Gutachter des Beklagten, Prof. Wagner, habe sich mit der Thematik befasst. Potentielle Risiken durch den Grubenwasseranstieg verursachter zusätzlicher Ausgasungen würden durch die Aufrechterhaltung bzw. Ermöglichung einer kontrollierten Grubengasabführung auch in den Bereichen, in denen vorhandene Gasabsaugungen aufgrund Überstauung unwirksam würden, so weit wie möglich minimiert. Die in Folge des Grubenwasseranstiegs beeinflusste Grubengasgewinnungsanlage Reden werde durch die gutachterlich im Ausgasungsgutachten der DMT GmbH & Co. KG vorgeschlagenen Maßnahmen, nämlich eine neue Gasabsaugungsanlage im Sinnerthal und zusätzliche Entgasungsleitungen in den Schächten Reden 4 und 5 zur Entgasung der Grubenbaue oberhalb der -600 m Sohle, kompensiert. Damit sei sichergestellt, dass die bisher entgasten Bereiche auch zukünftig entgast werden könnten. Verbindlich vorgegeben sei dies in der Abschlussbetriebsplanzulassung, die den Grubenwasseranstieg – anders als die Rahmenbetriebsplanzulassung – bergrechtlich mit Gestattungswirkung zulasse. Dort sei auch geregelt, dass die bisher durchgeführte Grubengasabsaugung der Steag auch zukünftig fortzuführen sei. Zudem seien etwaige deutliche Veränderungen der Grubengasabsaugung hinsichtlich der relevanten Betriebsparameter dem Bergamt Saarbrücken mitzuteilen, um daraus mögliche Rückschlüsse auf eine Veränderung der Menge oder der Konzentration der Gasaustritte an den Naturgasaustrittsstellen bzw. Tagesöffnungen prüfen und die Überwachung der Naturgasaustrittsstellen bzw. der Tagesöffnungen in Schachtbereichen ggf. anpassen zu können. Vollständig verhindert werden könnten Methangasaustritte nicht. Dies gelte bereits im Ist-Zustand und auch für die Phase des Grubenwasseranstiegs, in welcher erhöhte Freisetzungen angenommen würden. Seit jeher würden die im Saarland bekannten Naturgasaustrittsstellen – von denen keine im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) liege – überwacht, teilweise durch das Bergamt Saarbrücken und teilweise durch die Beigeladene. Diese Überwachung werde auch grubenwasseranstiegsbegleitend fortgesetzt. Dies sei im Ausgasungs-Gutachten der DMT GmbH & Co. KG (S. 76) vorgesehen; hinzu komme die Überwachung von Schächten als potentielle Ausgasungsbereiche. Verbindlich vorgegeben sei die Überwachung in der Abschlussbetriebsplanzulassung. Die Überwachung sei das geeignete Mittel zur Verhinderung von Gefahren. Über die Überwachung würden Gasaustritte und auch zunehmende bzw. in ihrer Zusammensetzung veränderte Gasmengen verzeichnet. Die Entstehung gefahrgeneigter Konzentrationen könne so festgestellt werden. Auch Prof. I.formuliere daher in seinem Gutachten keinen dem Grubenwasseranstieg entgegenstehenden Hinderungsgrund, sondern fordere eine Überwachung (Kap. 9, S. 46). Dies gelte auch mit Blick auf Radonausträge, die im Saarland nicht relevant erhöht seien. Die in 2020/2021 durchgeführte Radon-Messkampagne des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz bestätige, dass sich die Radonbelastung im Bundesdurchschnitt bewege. Ergebnis der Untersuchung sei, dass keine Gemeinde im Saarland aktuell als Radonvorsorgegebiet auszuweisen sei. Sechs Gemeinden des Saarlands seien aufgrund vergleichsweise hoher Radonwerte als Untersuchungsgebiet eingestuft worden, in denen weitere Messungen durchgeführt würden. Das Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) gehöre nicht dazu. Radon könne mit Naturgas freigesetzt werden, da Methan als Trägermedium für Radon dienen könne. Dies sei – so Prof. I.auch für Radon in Kap. 9, S. 47, seines Gutachtens ausdrücklich – zu überwachen. Das Monitoring-Konzept der Beigeladenen aus Dezember 2020 sehe für den Fall signifikant verstärkter Methanausgasungen zusätzliche Raumluftmessungen auf Radon an benachbarten Objekten vor (S. 41). Außerhalb von Gebäuden sei Radon als gasförmiger Stoff flüchtig und nicht geeignet, hohe Konzentrationen zu entfalten. Hinzu komme die kurze Zerfallszeit von Radon von ca. 3,8 Tagen, nach welcher Radon seine gesundheitsschädliche Wirkung weitgehend eingebüßt habe. Bei langen Fließzeiten und großer Entfernung zerfalle Radon daher schon auf dem Transportweg, so dass eine Freisetzung in großen Tiefen in der Regel ohnehin keine Bedeutung für den Austritt über Tage habe (Wagner-Gutachten, Kap. 9, S. 46). Für den Fall starker Erschütterungen mit mehr als 20 mm/s sehe das Monitoring-Konzept der Beigeladenen innerhalb des Einwirkungsbereichs an noch festzulegenden Objekten Methan- und Radonmessungen vor (S. 41). Zudem habe sie zugesichert, einen von Prof. I.angeratenen Alarm- und Überwachungsplan vorzulegen. Dies sei ihr mit der Abschlussbetriebsplanzulassung aufgegeben worden. Damit seien alle möglichen und erforderlichen Schutzvorkehrungen geregelt und es sei die erforderliche Vorsorge gegen gasaustrittsbedingte Gefahren getroffen worden. Nach Beendigung des Grubenwasseranstiegs und Erreichen eines quasi-stationären Zustands nehme das Methanfreisetzungspotential – auch im Vergleich zum Ist-Zustand – ab, da Methan in den überstauten Bereichen gebunden werde. Dauerhaft führe der Grubenwasseranstieg zu einer Verringerung sowohl der Methangas- als auch der Radonfreisetzungen. Dies führe auch Prof. I.in seinem Gutachten (Kap. 9, S. 45 und 47) zusammenfassend aus: „Nach Einschätzung des Unterzeichners ist folglich im Vergleich zu der Zeit während des Abbaus eine deutlich verbesserte allgemeine Belastungssituation (insbesondere hinsichtlich des Flächenbezuges) durch Methanbelastungen nach dem Ende des Grubenwasseranstiegs zu erwarten.“ (S. 45). Bezüglich Radon führe er aus, dass die Austritte und Konzentrationen im Zuge des Grubenwasseranstiegs temporär ansteigen, dann aber mit hoher Wahrscheinlichkeit dauerhaft zurückgehen und unter die Messwerte fallen würden, die aktuell zu messen seien (S. 47). Ein von den Klägerinnen postulierter Widerspruch zwischen den Ausführungen von Prof. I.und der Bewertung des Beklagten bestehe nicht. Wenn der Beklagte auf S. 66 des Planfeststellungsbeschlusses formuliere, dass die Entstehung neuer Austrittsstellen unwahrscheinlich sei, entspreche dies der Darlegung von Prof. I.in Kap. 9, S. 47, wonach während des Grubenwasseranstiegs „auch bisher nicht auffällige und unvorhersehbare Stellen für erhöhte Gasaustritte nicht gänzlich auszuschließen sind“. Unabhängig davon würden auch unwahrscheinliche Ereignisse in dem der Beigeladenen auferlegten Alarm- und Überwachungsplan berücksichtigt werden. Dass dieser noch nicht vorliege, sei entgegen der Ansicht der Klägerinnen unproblematisch, da über die Vorgaben der Abschlussbetriebsplanzulassung sichergestellt sei, dass der Alarm- und Überwachungsplan vor Beginn des Grubenwasseranstiegs vorliege. Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass die Sachlage gänzlich anders sei als in dem vom Senat mit Urteil vom 10.12.2019 entschiedenen Verfahren 2 A 185/18, in dem davon ausgegangen worden sei, dass „nicht abschätzbare und nicht erforschte Auswirkungen des Bergbaus“ vorlägen und daraus Auswirkungen auf Vermarktungsmöglichkeiten resultieren könnten. Im vorliegenden Verfahren seien die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Tagesoberfläche durch Bodenbewegungen und Erderschütterungen sowie Ausgasungen von Methan und Radon umfangreich gutachterlich untersucht worden. Ergebnis aller Gutachten sei, dass keine bzw. nur geringe Auswirkungen verursacht und auch etwaige neue Naturgasaustrittsstellen sowie etwaige erschütterungsbedingte Zunahmen von Radonaustritten durch die Überwachung kontrolliert würden und eine Entstehung von Gefahrenlagen dadurch verhindert werden könne. Bei dieser Sachlage bestehe kein Abwehrrecht der Kommunen im potentiellen Einwirkungsbereich des Grubenwasseranstiegs. Denn es bestehe kein Anspruch von Kommunen, von Bergbauvorhaben frei zu bleiben. Andernfalls käme Kommunen ein Vetorecht gegen Bergbau zu, welches vom Gesetzgeber erkennbar nicht gewollt sei. Auch erhebliche Beeinträchtigungen kommunaler Einrichtungen der Klägerin zu 1) seien nicht anzunehmen. Der von den Klägerinnen angesprochene Ellbach sei in der Vergangenheit durch abbaubedingte Senkungen betroffen und von der Beigeladenen bereits zur Aufrechterhaltung des Gefälles reguliert worden. Hebungen im Bereich des Ellbachs könnten – worauf der Gutachter Prof. I.hinweise – auch bei gleichmäßigen Beiträgen zu Beeinflussungen führen, wenn dadurch das Gefälle des Gewässers verflache. Der Ellbach werde daher im Rahmen ihres Monitorings zu überwachen und ggf. zu regulieren sein. Die Interpretation der Klägerseite, dass der Gutachter ein erhebliches Risikopotential für starke Hebungen im Bereich des Ellbachs sehe, sei nicht zutreffend. Er habe die von O. ermittelten maximalen Hebungsbeträge von etwa 10 cm bestätigt, größere Hebungen seien auch im Bereich des Ellbachs nicht zu erwarten. Der von den Klägerinnen angesprochene Erblastenvertrag zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Saarland sowie der RAG-Stiftung beinhalte ein dreipoliges Rechtsverhältnis zwischen den vorgenannten Vertragsparteien und begründe keine Rechte Dritter. Verstöße gegen den Erblastenvertrag könnten daher von den Klägerinnen keinesfalls gerügt werden. Unabhängig davon lägen Verstöße nicht vor. Soweit die Klägerseite geltend mache, dass die im Erblastenvertrag enthaltene Optimierungsklausel nicht die Einstellung der Pumpen, d. h. keinen Grubenwasseranstieg beinhalte, sei dies bereits durch das von ihnen selbst eingereichte Gutachten der KPMG vom 23.11.2006 widerlegt. Ein Grubenwasseranstieg sei bereits Betrachtungsgegenstand des KPMG-Gutachtens gewesen. Auch die Überlegung der Klägerinnen, dass gegen den Erblastenvertrag bzw. das diesem zugrunde liegende KPMG-Gutachten verstoßen werde, weil die dort auf S. 70 unter 5.4.2 angesprochenen Schachtsanierungen sowie die Untersuchung von 2.200 weiteren Schächten noch nicht abgeschlossen sein könne, sei unzutreffend. Die in Bezug genommene Passage des KPMG-Gutachtens auf S. 70 beziehe sich ausweislich der Überschrift der Ziffer 5.4.2 auf die „Zeitlich begrenzte Wasserhaltung“, d. h. das Szenario eines vollständigen Grubenwasseranstiegs. Dieser sei weder beantragt noch zugelassen und nicht streitgegenständlich. Für das Szenario eines teilweisen Grubenwasseranstiegs, der auf S. 63 ff. unter 5.4.1 des KPMG-Gutachtens behandelt werde, lege die KPMG (S. 67) als Rechengrundlage einen Anstieg ab 2025 aufgrund der damaligen Annahme der Beigeladenen, die durch einen teilweisen Wasseranstieg betroffenen Schächte, die eine Sanierung erforderten, innerhalb der nächsten 20 Jahre sanieren zu können, zugrunde. Diese reine Rechengrundlage besage nichts über den tatsächlichen Beginn eines Grubenwasseranstiegs, der von den jeweiligen Bedingungen der einzelnen Wasserprovinzen abhängig sei und auch in Nordrhein-Westfalen an verschiedenen Standorten bereits begonnen habe. Der sicherheitliche Aspekt nicht dauerstandsicher verfüllter Schächte im Anstiegsbereich des Grubenwassers sei im Planfeststellungsbeschluss auf S. 67 behandelt und Regelungsgegenstand der Abschlussbetriebsplanzulassung. Auch die Überlegungen der Klägerinnen zu dem Erfordernis einer einheitlichen Abschlussbetriebsplanzulassung für die Phasen 1 und 2 beträfen keine drittschützenden Rechte, die diese geltend machen könnten, sondern die formalrechtlichen Bestimmungen des Betriebsplanverfahrens. Ob und inwieweit ein weiterer Anstieg des Grubenwassers zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden könne, stehe noch nicht fest. Die Darstellung eines schrittweisen Anstiegs des Grubenwassers im Grubenwasserkonzept der Beigeladenen aus dem Jahr 2014 sei ein Konzept, keine konkrete Planung. Derzeit sei ein weitergehender Antrag auch bei Würdigung des § 53 BBergG nicht erforderlich. Dies bedeute nicht, dass ein weitergehender Grubenwasseranstieg nicht zukünftig als Ergänzung oder Änderung der Abschlussbetriebsplanzulassung zum Zweck der weiteren Optimierung der Grubenwasserhaltung beantragt werden könne, wenn die dafür erforderlichen Prüfungen abgeschlossen seien. Gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 BBergG könnten Abschlussbetriebspläne ergänzt und abgeändert werden. Darin liege aber, wie auch die gesetzlich geregelte Ergänzungs- und Abänderungsmöglichkeit von Abschlussbetriebsplänen zeige, kein Defizit der ursprünglichen Abschlussbetriebsplanzulassung. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass auch die Zulässigkeit von Teilabschlussbetriebsplänen in der Literatur anerkannt sei. Selbst wenn also der konzipierte Grubenwasseranstieg der Phasen 1 und 2 als Gesamtvorhaben zu werten wäre, könne dieses in Abschnitten zugelassen werden. Die Voraussetzungen einer Abschnittsbildung wären erfüllt. Das beantragte Anstiegsniveau von -320 m NHN und ebenso das zugelassene Anstiegsniveau von -330 m NHN stellten eine sachgerechte Grenzziehung zur Verbindung der ersten beiden Wasserprovinzen Reden und Duhamel, aber eine Verhinderung eines Übertritts der Grubenwässer auf die benachbarte weitere Wasserprovinz Camphausen dar. Durch die Zulassung des Grubenwasseranstiegs auf zunächst nur -330 m NHN bestehe auch keine Gefahr, dass Probleme unbewältigt blieben. Sollte ein weitergehender Grubenwasseranstieg zu einem späteren Zeitpunkt beantragt werden, wäre auch die Zulassungsfähigkeit dieses Vorhabens zu prüfen. Dabei wäre der hier streitgegenständliche Grubenwasseranstieg als Ist-Zustand zugrunde zu legen. Sollte sich ein weitergehender Grubenwasseranstieg als nicht zulassungsfähig zeigen, wäre die Zulassung dafür zu versagen. Dies hätte keine Rückwirkungen auf den bisher zugelassenen und hier streitgegenständlichen Grubenwasseranstieg auf -330 m NHN. Die These in der Klagebegründung, dass die Klägerin zu 1) Planungen nur dann sinnvoll durchführen könne, wenn sie bereits in Phase 1 wisse, ob und wann Phase 2 komme, sei nicht nachvollziehbar. Die Klägerin zu 1) sei durch den zugelassenen Grubenwasseranstieg in ihrer Planungshoheit nicht beschränkt. Es bestehe kein Grund, Planungen bis zu einem Antrag bzw. einer Zulassung eines weitergehenden Grubenwasseranstiegs zurückzustellen. Eine von der Klägerin zu 2) geltend gemachte grubenwasseranstiegsbedingte Verunreinigung des Trinkwassers sei ausgeschlossen. Zwischen dem Grubenwasserniveau und der Unterkante des grundwasserführenden Gesteins im Mittleren Buntsandstein und den Kreuznacher Schichten des Oberrotliegenden liege auch nach dem Grubenwasseranstieg auf -330 m NHN ein mehrere 100 m umfassender Abstand; die Potentialdifferenz zwischen dem Grubenwasser und dem nutzbaren Grundwasser betrage mehr als 400 m und verhindere einen Zutritt von Grubenwasser zu Trinkwasserschichten. Dies sei das Ergebnis aller eingeholten Gutachten. Im Wagner-Gutachten (Kap. 11, S. 4) sei zusammenfassend ausgeführt, dass es stoffliche Veränderungen in den wasserwirtschaftlich genutzten Gebieten in dieser Grubenwasseranstiegs-Phase nicht geben werde, da das oberflächennahe Grundwasser keine Infiltrationen von tieferem Grubenwasser erfahre. Die klägerseits angeführten Darlegungen in Kap. 7, S. 33, des Wagner-Gutachtens zu etwaigen Wasserwegsamkeiten über eine Störungszone im Scheidter Tal – außerhalb des Grubenwasseranstiegsbereichs und außerhalb des Einzugsgebiets der Trinkwasseranlagen der Klägerin zu 2) – beinhalteten eine worst-case-Betrachtung auf der Grundlage rein theoretischer Annahmen. Dass es sich bei den Überlegungen zum Scheidter Tal um eine realitätsferne Betrachtung handele, habe Prof. I.auch im Erörterungstermin des Planfeststellungsverfahrens am 4.6.2019 klargestellt. Unabhängig davon sei der Empfehlung aus seinem Gutachten (Kap. 7, S. 37) hinsichtlich eines Untersuchungs- und Monitoringprogramms für die Trinkwassergewinnung im Scheidter Tal mit Nebenbestimmung A.4.2.2.1.q des Planfeststellungsbeschlusses entsprochen worden. Für alle anderen Trinkwassergewinnungsgebiete innerhalb des Betrachtungsraums der UVP sei gemäß Nebenbestimmung A.4.2.2.1.r des Planfeststellungsbeschlusses ein Monitoringprogramm im Benehmen mit dem Wasserversorgungsunternehmen und im Einvernehmen mit der Obersten Wasserbehörde aufzustellen. Eine grubenwasseranstiegsbedingte Gefährdung der Trinkwasserversorgung sei damit auf Grundlage aller gutachterlichen Betrachtungen ausgeschlossen. Einer von den Klägerinnen geforderten zusätzlichen Begutachtung durch einen Gerichtssachverständigen bedürfe es nicht. Die von ihnen angesprochenen Bodenbewegungen seien von vorneherein nicht geeignet, die Trinkwasserversorgung als solche in Frage zu stellen. Wenn an Fassungsanlagen Schäden einträten, wären diese als Bergschäden zu beseitigen und würde dadurch nicht die Wasserversorgung, die über mehrere Brunnen erfolge und notfalls temporär über mobile Versorgungseinrichtungen sichergestellt werden könnte, gefährdet. Hinzu komme, dass Bergschäden an den Fassungseinrichtungen wenig wahrscheinlich seien. Die angenommenen Hebungen von bis zu 10 cm seien als gleichmäßige Bewegungen nicht schadengeeignet. Mögliche Auswirkungen von Erderschütterungen seien unter Zugrundelegung der worst-case-Annahme eines Erschütterungsereignisses mit einer Schwinggeschwindigkeit von 22,5 mm/s in unmittelbarer Nähe eines Vertikalfilterbrunnens bzw. eines offenen Brunnenbohrlochs mit einer Bohrlochteufe von 300 m im Hauptgrundwasserleiter von Prof. I.untersucht worden (Kap. 8, S. 20). Die darauf gründende Abschätzung der zu erwartenden Verformungen führe zu Dehnungen und Krümmungen, die mindestens eine Zehnerpotenz unterhalb des als kritisch anzusehenden Limits der zulässigen Dehnungen zum Liegen kämen. Die daraus abzuleitende Verneinung einer Gefährdung von Brunnen auch bei dem betrachteten worst-case-Szenario sei von Prof. I.durch weitere Betrachtungen abgesichert worden. Als Ergebnis aller Betrachtungen könne eine Einsturzgefährdung der Brunnen praktisch ausgeschlossen werden; eine nicht gänzlich auszuschließende Kompaktion des Filterkieses im Ringraum eines verrohrten Brunnens wäre vernachlässigbar, erforderlichenfalls könne über das Kiesnachfüllrohr ein Ausgleich vorgenommen werden. Die Trinkwassergewinnung relevant gefährdende grubenwasseranstiegsbedingte Schäden an den Gewinnungsanlagen seien damit auch auf Grundlage des Wagner-Gutachtens ausgeschlossen. Der von den Klägerinnen angesprochene Hochdruckdamm zwischen dem lothringischen Bereich des Baufelds Warndt und dem Baufeld Luisenthal stehe mit dem streitgegenständlichen Vorhaben in keinem Zusammenhang. Die von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Schäden an Abwasseranlagen seien nicht zu erwarten. Insoweit sei erneut darauf hinzuweisen, dass gleichmäßige Bodenbewegungen nicht schadengeeignet seien. Gleichmäßige Hebungen könnten von Leitungen aufgenommen werden. Auch die Behauptung der Klägerin zu 1), dass es sich bei den Abwasserrohren im Gemeindegebiet überwiegend um Gussrohre handele, die sehr empfindlich gegenüber Bodenbewegungen seien, sei unzutreffend. Sie, die Beigeladene, habe im Rahmen der Endregulierung der Einwirkungen des früheren Abbaus das gesamte Kanalnetz der Klägerin zu 1) untersucht, welches im Einwirkungsbereich des früheren bergbaulichen Abbaus liege. Von den untersuchten rund 33 km Kanalnetz seien nur 437 m Gussrohre verzeichnet worden. Im Übrigen zeigte auch dieser geringe Anteil von Gussrohren keine besondere Schadensanfälligkeit. Anderenfalls seien etwaige bergbaubedingte Schäden als Bergschäden geltend zu machen und über § 114 BBergG zu liquidieren. Soweit die Klägerinnen von einer „Vielzahl von Kanalbrüchen“ im Gemeindegebiet der Klägerin zu 1) sprächen, seien die in Anlage 12 der Klagebegründung aufgeführten Brüche Leitungsbrüche und keine Kanalbrüche. Zudem seien in sieben Jahren lediglich sieben Leitungsbrüche aufgetreten, womit auch eine „Vielzahl“ widerlegt sei. Die von den Klägerinnen angeführten schweren Bergschäden, die im Zuge des Grubenwasseranstiegs im Erkelenzer Revier im Bereich der Ortslage Wassenberg aufgetreten seien, resultierten aus dortigen Besonderheiten und ließen keine Rückschlüsse auf den Saarbergbau zu. Vergleichbare Verhältnisse zu Wassenberg lägen im saarländischen Revier nicht vor. Auch Erschütterungen komme keine Schadenrelevanz zu. Nach DIN 4150, Teil 3, Anhang A, könnten erst bei einer Schwinggeschwindigkeit von mehr als 50 mm/s Schäden an Abwasserleitungen aus Kunststoff entstehen, bei Betonkanälen erst bei einer Überschreitung der Schwinggeschwindigkeit von 80 mm/s und bei Stahlrohren erst bei einer Schwinggeschwindigkeit von 100 mm/s. Diese Schwinggeschwindigkeiten lägen deutlich über der von Prof. L. ermittelten maximalen Schwinggeschwindigkeit von 23 mm/s für den Bereich Primsmulde. Aus der Zeit des aktiven Abbaus seien keine Schäden an Entwässerungsleitungen bekannt, die aus Erschütterungen resultierten. Ihr, der Beigeladenen, seien keine erschütterungsbedingten Schäden an der Kanalisation gemeldet worden. Soweit im Übrigen bodenbewegungs- oder erschütterungsbedingte Schäden entstehen sollten, seien diese bei einer Verursachung durch den Grubenwasseranstieg als Bergschäden zu ersetzen, ohne dass sich daraus ein Versagungsgrund der Betriebsplanzulassung ergäbe. Die Erfahrungen des aktiven Abbaus mit Senkungen in deutlich größerem Maße und ungleichmäßigen Bodenbewegungen hätten gezeigt, dass diese – mit den für den Grubenwasseranstieg prognostizierten Auswirkungen nicht vergleichbaren Wirkungen – zwar Schäden an der leitungsgebundenen Infrastruktur verursacht hätten, diese aber immer regulierbar gewesen seien und zu keinem Ausfall der Trinkwasserversorgung und/oder der Abwasserentsorgung geführt hätten. Neu in der ergänzenden Klagebegründung vom 21.3.2022 sei die Infragestellung der technischen Möglichkeit eines Haltens des Grubenwassers auf dem zugelassenen Anstiegsniveau und der Vortrag zu Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Grubengasgewinnung und zu geothermischen Nutzungsmöglichkeiten des Grubenwassers. Dieser Vortrag stelle sich nicht als reine Vertiefung des fristgerecht mit Schriftsatz vom 2.12.2021 erhobenen Vortrags dar. Der neue Vortrag sei nicht innerhalb der hier maßgeblichen 10-wöchigen Klagebegründungsfrist gemäß § 6 Satz 1 UmwRG erhoben worden. Weder sei dies gemäß § 6 Satz 2 UmwRG i. V. m. § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO entschuldigt worden noch könne dafür eine Entschuldigung vorgebracht werden. Insbesondere der Umstand der erst im Dezember 2021 ermöglichten Einsicht in die Verwaltungsakte stelle keinen Entschuldigungsgrund dar. Denn die Infragestellung der technischen Machbarkeit der Grubenwasserhaltung auf dem Zielniveau sowie die Auswirkungen des Grubenwasseranstiegs auf die Grubengasgewinnung und eine Nutzung des Grubenwassers für geothermische Zwecke hätten unschwer auf Grundlage des im Zeitpunkt der Klageerhebung vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses geltend gemacht werden können. Eine Verlängerung der 10-Wochen-Frist sei auch durch die gerichtlich gewährte Frist zur ergänzenden Klagebegründung bis zum 23.3.2022 nicht begründet worden. Die Fristsetzung beziehe sich ausweislich der gerichtlichen Verfügung auf „ergänzenden“ Vortrag, nicht auf neuen Tatsachenvortrag. Eine die 10-Wochen-Frist außer Kraft setzende gerichtliche Verfügung sei gemäß § 6 Satz 4 UmwRG in Verfahren, in denen wie hier, eine Beteiligungsmöglichkeit der Klägerinnen bestand habe, auch ausgeschlossen. Höchst vorsorglich sei auf den neuen Vortrag zu erwidern, dass Pumpsysteme im Steinkohlenbergbau zur Grubenwasserhaltung seit jeher eingesetzt würden. Während des aktiven Bergbaus handele es sich um Pumpen, die untertage installiert seien und das Grubenwasser von untertage nach übertage pumpten. Nach Beendigung des aktiven Bergbaus könne das untertägige Grubengebäude aufgegeben werden und es könnten Pumpen eingesetzt werden, die von übertage installiert seien und das Grubenwasser abpumpten. Diese sog. Brunnenwasserhaltung durch von übertage installierte Pumpen werde in allen Bereichen des saarländischen und des nordrhein-westfälischen Steinkohlenbergbaus durchgeführt, in denen das Grubengebäude verlassen worden sei. Im Saarland werde Wasser am Standort Camphausen seit 20 Jahren aus rund 740 m Tiefe, am Standort Viktoria seit 30 Jahren aus rund 400 m Tiefe und am Standort Luisental seit etwa 15 Jahren aus rund 340 m Tiefe mittels einer Brunnenwasserhaltung gehoben. Weder sei dies bisher von Dritten jemals kritisiert worden noch habe dies je zu von Klägerseite postulierten Havariefällen und einer Überschreitung des zulässigen Anstiegsniveaus geführt. Weltweit seien nach Angaben der Hersteller mehrere hundert vergleichbare Pumpen im Einsatz. Sie würden nicht nur von ihr, der Beigeladenen, sondern auch von anderen Bergbauunternehmen und auch von Wasserversorgern zur Wasserversorgung und -verteilung eingesetzt. Ihr sei über Nebenbestimmung 4.2.2.1d aufgegeben, für den Standort Duhamel einen Pumpensatz vorzuhalten, der auch bei Ausfall einer Pumpe die Steuerung des Wasserstands in vollem Umfang zulasse. Zudem sei sie über Nebenbestimmung 4.2.2.1e verpflichtet, auch für den Standort Reden – für den eine zukünftige Wasserentnahme nicht geplant und beantragt sei – zur Ausfallsicherung und als zusätzliche Option im Fall unvorhergesehener Ereignisse einen vollständigen Pumpensatz einsatzbereit vorzuhalten. Damit sei die Einhaltung des zugelassenen Anstiegsniveaus auch bei Ausfall einer Pumpe hinreichend abgesichert. An den Wasserhaltungsstandorten würden mehrere Ersatzpumpen bereitgehalten. Dadurch könnten die Pumpen regelmäßig getauscht und zur Wartung gebracht werden. Die notwendige Pumpentechnik sei gemäß Nebenbestimmung 4.2.2.1f bereits während der gesamten Anstiegsphase funktionsfähig vorzuhalten, so dass eine Wiederaufnahme der Grubenwasserhaltung auch bereits während der Anstiegsphase spätestens nach drei Wochen wieder möglich sei. Die Reduzierung des im Grubengebäude noch vorhandenen Grubengases sei im Ausgasungs-Gutachten der DMT GmbH & Co. KG für den beantragten Grubenwasseranstieg bis -320 m NHN geprüft worden. Bei einem Anstieg des Grubenwassers auf -320 m NHN ergebe sich im Vergleich zum Restgasvolumen 2015 eine Reduzierung um gut 30 % in den Bergwerken Reden und Ensdorf und 57 % im Bereich des Bergwerks Göttelborn. Die von der Klägerin zu 1) angesprochene Auswertung von Prof. I.in Kap. 9, S. 35, seines Gutachtens mit dem Inhalt einer Reduzierung des Grubengases auf jährlich nur noch etwa 4 Mio. m³ bzw. des Ausschlusses einer zukünftigen Grubengasgewinnung beziehe sich auf einen vollständigen Grubenwasseranstieg, nicht auf den hier gegenständlichen Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN. Sie, die Beigeladene, sei verpflichtet, den Betrieb ihres Steinkohlenbergwerks zu beenden. Dazu diene der Anstieg des Grubenwassers, soweit dieser zulassungsfähig sei. Das Grubengas stelle keinen dem ordnungsgemäßen Betriebsabschluss vorgehenden und diesen verhindernden Bodenschatz dar. Dass sie die Grubenwasserhaltung nicht dauerhaft unverändert fortführen möchte, sei der Steag New Energies GmbH seit jeher bekannt und auch Inhalt entsprechender vertraglicher Regelungen gewesen. Die Sorge der Klägerinnen, dass eine dauerhafte Gasabsaugung bei einem Grubenwasserstand von -320 m NHN erforderlich sein werde, aber nicht sichergestellt sei, stelle keinen veränderten Sachverhalt gegenüber dem Ist-Zustand dar. Auch derzeit könne Grubengas aus dem Grubengebäude freigesetzt werden, ohne dass eine Verpflichtung der Steag bestünde, die Grubengasabsaugung dauerhaft fortzuführen. Insoweit sei mit der Abschlussbetriebsplanzulassung des Bergamts vom 17.8.2021 in der Nebenbestimmung 10 geregelt, dass sie sicherzustellen habe, dass die Grubengasgewinnungsanlagen der Steag weiter betrieben und bei Bedarf optimiert würden. Sie, die Beigeladene, treffe also eine Einstandspflicht für die gezielte Grubengasabsaugung. Schäden an dem von der Klägerseite angesprochenen Fernwärmenetz seien in Würdigung der prognostizierten geringen und gleichmäßigen Bodenbewegungen nicht wahrscheinlich. Unabhängig davon werde das Fernwärmenetz ebenso wie sonstige leitungsgebundene Infrastruktur in das integrale Monitoring gemäß dem Konzept der Beigeladenen von Dezember 2020 einbezogen. Danach würden flächenhafte Bodenbewegungen über radarinterferometrische Auswertungen erfasst, Unstetigkeitszonen und Hebungsrandbereiche messtechnisch überwacht und Erderschütterungen über Seismographen überwacht. Sich entwickelnde Bodenbewegungen könnten auf diese Weise frühzeitig erkannt und mit den am Monitoring beteiligten Interessenvertretern, u. a. den Leitungsbetreibern, besprochen werden. Relevante Schäden an Infrastruktureinrichtungen hätten durch frühzeitige Abstimmungen bereits in der Vergangenheit abbaubegleitend großteils verhindert werden können. Die Überlegungen der Klägerinnen zur Nutzung von Grubenwasser für Geothermie beträfen nicht das streitgegenständliche Vorhaben. Der überwiegende Teil des derzeit gehobenen Grubenwassers könne nicht für geothermische Zwecke genutzt werden. Gleiches gelte nach dem Grubenwasseranstieg auf -320 m NHN. Auch eine von den Klägerinnen angesprochene Nutzung von Grubenwasser aus größeren Tiefen werde durch den Grubenwasseranstieg nicht verhindert. Grubenwasser stehe nach einem Anstieg auf -320 m NHN auch in größeren Tiefen an und könne dort, wenn dies für Dritte sinnvoll sei, gehoben werden. Umgekehrt gewendet bedeute dies, dass dem Grubenwasseranstieg nicht eine hypothetische Nutzung von Grubenwasser aus größerer Tiefe entgegengehalten werden könne, denn dort stehe Grubenwasser weiterhin zur Verfügung. Sofern die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 14.10.2022 erstmals die Unzuständigkeit des Beklagten für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse des Anstiegs und der Umleitung des Grubenwassers rügten, sei dieser Vortrag ebenso gemäß § 6 UmwRG verspätet. Unabhängig davon sei die Rüge auch inhaltlich unzutreffend. Denn diese betreffe keine drittgeschützten Rechte der Klägerinnen. Die aus § 19 Abs. 1 WHG resultierende Zuständigkeitskonzentration der Bergbehörde für die wasserrechtlichen Erlaubnisse werde auch von der Obersten Wasserbehörde, dem Umweltministerium des Saarlandes, bestätigt. Die Erlaubnisse seien durch den Beklagten im Einvernehmen mit diesem erteilt worden. Daher stehe fest, dass die Entscheidungen auch bei einem förmlichen Erlass durch die Wasserbehörde nicht anders ausgefallen wären. Selbst wenn insoweit ein Verfahrensfehler vorläge, sei dieser gemäß § 4 Abs. 1a Satz 1 UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG unbeachtlich, da der unterstellte Fehler das Entscheidungsergebnis in der Sache offensichtlich nicht beeinflusst habe. Der verspätete Vortrag der Klägerinnen zu einem Verstoß gegen § 47 WHG aufgrund First Flushs betreffe weder die Trinkwasserversorgung noch ein sonstiges drittgeschütztes Recht und sei zudem inhaltlich unzutreffend. Zwar werde es zu Beginn des Grubenwasseranstiegs zunächst aufgrund des Lösens und Auswaschens der Produkte der Pyritoxidation und sonstiger Salzrückstände während des Einstaus bergbaulicher Hohlräume zu einem Anstieg der Schadstoffkonzentration des Grubenwassers kommen. Im Planfeststellungsbeschluss sei jedoch auf S. 95 dargelegt, dass das Grubenwasser im Grubengebäude kein Grundwasserkörper im Sinne der Wasserrahmenrichtlinie sei und daher die temporäre Stoffzunahme im Grubenwasser nicht nach Maßgabe des § 47 WHG zu werten sei. Der Beklagte habe im Einvernehmen mit der Obersten Wasserbehörde den First Flush anhand des Maßstabs des § 6 WHG geprüft und daran gemessen für zulassungsfähig erachtet, da der Grubenwasseranstieg auf Dauer konzentrations- und frachtmindernd wirke (Planfeststellungsbeschluss, S. 95 f.). Die Annahme der Klägerinnen, dass es erst nach einer Grubenwasseranstiegsphase 2 zu einer Reduzierung der Stoffausträge komme, sei unzutreffend. Nach dem Grubenwasseranstieg – gleichgültig auf welches Niveau – und dem Einstau der überstauten Grubenbaue komme es im Umfang des Grubenwasseranstiegs zu einer Reduzierung der Schadstofffracht. Genau dies ergebe sich auch aus dem von den Klägerinnen missverstandenen Gutachten des Dresdner Grundwasserforschungszentrums. Dieses fasse auf S. 55 f. zusammen, dass Oxidationsprozesse und damit einhergehende Schadstofffreisetzungen in das Grubenwasser „effektiv durch Sauerstoffabschluss gestoppt werden, der wiederum am besten durch den Einstau der Grubengebäude erreicht wird.“ Dies gelte für alle Bereiche des Grubengebäudes, die eingestaut würden, und setze keinen vollständigen Einstau bis an die Tagesoberfläche voraus. Im Hinblick auf die zum damaligen Zeitpunkt noch anhängige Beschwerde der Gemeinde Merchweiler gegen die Nichtzulassung der Revision im – ebenfalls den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 17.8.2021 betreffenden – Urteil des Senats vom 20.6.2023 – 2 C 251/21 – ist durch Beschluss des Senats vom 29.11.2023 das Ruhen des hiesigen, ursprünglich unter dem Aktenzeichen 2 C 230/21 geführten Verfahrens angeordnet worden (§ 173 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO). Nach Zurückweisung der Beschwerde der Gemeinde Merchweiler durch Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 4.7.2024 – 10 B 31/23 – und Wiederaufnahme des hiesigen Verfahrens wird dieses unter dem Aktenzeichen 2 C 151/24 fortgeführt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der elektronischen Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Gerichtsakten des Verfahren 2 C 230/21 sowie der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten (80 Aktenordner) Bezug genommen. Dieser war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.