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Beschluss

2 A 49/25

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0604.2A49.25.00
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Leitsätze
1. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass eine tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und den wichtigsten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum die Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Rn.12) 2. In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ist geklärt, dass nur eine Tätigkeit in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation bzw. besonders publizitätsträchtige Aktivitäten im Falle einer Rückkehr eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr begründen.(Rn.14) 3. Ob die erstinstanzliche Entscheidung bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG (juris: AsylVfG 1992) keine Rolle.(Rn.15)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 505/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Darlegungserfordernis verlangt, dass eine tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und den wichtigsten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum die Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.(Rn.12) 2. In der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte ist geklärt, dass nur eine Tätigkeit in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation bzw. besonders publizitätsträchtige Aktivitäten im Falle einer Rückkehr eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr begründen.(Rn.14) 3. Ob die erstinstanzliche Entscheidung bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG (juris: AsylVfG 1992) keine Rolle.(Rn.15) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 6 K 505/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit. Er reiste seinen eigenen Angaben zufolge am 1.12.2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.12.2022 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Asylantrag. Zur Begründung gab er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung an, dass seine Eltern getrennt lebten und er im Sommer regelmäßig drei bis vier Monate bei seinem Vater in Nusaybin verbracht habe. Er habe in einem Café als Kellner gearbeitet und einen Freund namens Mehmet kennengelernt, der ebenfalls dort beschäftigt gewesen sei. Gemeinsam habe man sich nach Feierabend des Öfteren mit einem weiteren Freund namens Assad getroffen. Letzterer sei eines Tages in eine Polizeikontrolle geraten und habe eine Waffe bei sich gehabt. Nach ihm sei wohl gefahndet worden. Assad habe auf der Polizeiwache sowohl seinen Namen als auch den von Mehmet genannt. Die Polizei habe daraufhin ohne Durchsuchungsbefehl die Wohnung seiner Mutter in Istanbul durchsucht und dort eine Razzia durchgeführt. Sein Freund Mehmet sei von seiner Familie nach Syrien geschickt worden. Er selbst habe wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden in Istanbul immer wieder Beleidigungen und Diskriminierungen erfahren. Er sei auch von der Polizei geschlagen worden. Assads Verhaftung habe sich im Juni oder Juli 2022 ereignet, eine Woche später habe die Razzia bei seiner Mutter stattgefunden. Er sei einige Tage nach der Razzia zu seinem Onkel nach Istanbul gegangen und habe sich dort aufgehalten bis seine Familie Geld beisammengehabt habe und er die Türkei am 25.11.2022 habe verlassen können. Im September oder Oktober 2022 sei ihm ein Reisepass ausgestellt worden. In Istanbul sei er manchmal zum Parteigebäude der HDP gegangen, um an Trauerfeiern oder ähnlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Er habe dort Tee serviert. Mit Bescheid vom 14.3.2023 lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Zugleich stellte die Beklagte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen und drohte dem Kläger unter Festsetzung eines 30-monatigen Einreise- und Aufenthaltsverbots die Abschiebung in die Türkei an. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, der Sachvortrag des Klägers genüge nicht den Anforderungen einer glaubhaften Darstellung eines Verfolgungsschicksals. Seine Angaben zu den fluchtauslösenden Ereignissen seien arm an Details, vage sowie oberflächlich geblieben und nicht nachvollziehbar. Zudem habe er widersprüchliche Angaben hinsichtlich der zeitlichen Abläufe gemacht und seinen Sachvortrag mehrmals abgeändert. Seine Angaben hinsichtlich eines Engagements für die HDP seien insgesamt zu oberflächlich und verallgemeinernd geblieben. Auch die Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei begründe keine Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Am 30.3.2023 erhob der Kläger hiergegen Klage beim Verwaltungsgericht. Zur Begründung berief er sich auf sein Vorbringen beim Bundesamt und trug ergänzend vor, dass er aktuell an Demonstrationen in Deutschland teilnehme. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14.3.2023 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Mit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.2.2025 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, auch im Rahmen seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung habe der Kläger dem Gericht nicht die Überzeugung vermitteln können, dass er sich im Zeitpunkt seiner Ausreise aus der Türkei in einer ausweglosen Situation befunden habe, weil er in seinem Herkunftsland Rechtsverletzungen von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität ausgesetzt gewesen wäre bzw. ihm solche absehbar bevorgestanden hätten. Soweit er behaupte, die Polizei habe ohne Durchsuchungsbefehl die Wohnung seiner Mutter in Istanbul durchsucht und dort eine Razzia durchgeführt, weil die festgenommene Person auf der Polizeiwache u.a. seinen Namen genannt habe, seien diese Angaben widersprüchlich und im Vorbringen gesteigert. So habe der Kläger zunächst angegeben, dass es lediglich eine Hausdurchsuchung gegeben habe. Dem gegenüber habe er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass drei bis vier Hausdurchsuchungen erfolgt seien. Dieses widersprüchliche und gesteigerte Vorbringen habe er nicht überzeugend zu erklären vermocht. Hinzu komme, dass er belastbare und in sich stimmige Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich Hausdurchsuchungen in der Wohnung seiner Mutter erfolgt seien, nicht vorgetragen habe. Des Weiteren sei nicht einleuchtend, dass er sich trotz des von ihm geltend gemachten gesteigerten Interesses an seiner Person zu den Behörden begeben habe, um einen neuen Reisepass zu beantragen, und er sich damit dem Risiko einer Verhaftung ausgesetzt habe. Gegen ein staatliches Verfolgungsinteresse spreche auch, dass er seinen eigenen Angaben zufolge keine Probleme bei der Ausstellung des Reisepasses gehabt habe. In der Türkei fänden strenge Ausreisekontrollen statt. Türkischen Staatsangehörigen, gegen die ein vom türkischen Innenministerium oder von einer Staatsanwaltschaft verhängtes Ausreiseverbot vorliege und die auf einer entsprechenden Liste stünden, werde bereits die Erteilung eines Reisepasses versagt oder sie würden bei Besitz eines Reisepasses an der Ausreise gehindert. Auch hinsichtlich der zeitlichen Abfolge weise das Vorbringen des Klägers Unstimmigkeiten auf. Dieser sei eigenen Angaben zufolge kein Mitglied einer politischen Partei oder Organisation. Seine Angaben hinsichtlich eines Engagements für die HDP seien insgesamt oberflächlich und verallgemeinernd geblieben. Im Übrigen vermöge ein derart niedrigschwelliges Engagement für die HDP regelmäßig nicht die Annahme einer begründeten Verfolgungsfurcht zu rechtfertigen. Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Gefährdung ergebe sich für den Kläger auch nicht allein aus seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung der Saarländischen Verwaltungsgerichtsbarkeit, dass Kurden in der Vergangenheit keiner Gefahr einer landesweiten Gruppenverfolgung unterlegen gewesen seien, weil ihnen jedenfalls in den westlichen Landesteilen der Türkei, insbesondere in den dortigen Großstädten, grundsätzlich ein Leben ohne Verfolgung möglich gewesen sei und sie dort regelmäßig eine, wenngleich möglicherweise nur bescheidene, Existenzgrundlage hätten finden können. Hieran habe sich durch die aktuellen Entwicklungen in der Türkei nichts Grundlegendes geändert. Auch der Vortrag des Klägers, er nehme aktuell in Deutschland an Demonstrationen teil, führe zu keinem anderen Ergebnis. Er habe nicht darzulegen vermocht, dass er überhaupt an von der HDP organisierten Demonstrationen in Deutschland teilgenommen habe. Zudem habe er seinen eigenen Angaben zufolge keine besonderen Aufgaben bei den Demonstrationen wahrgenommen, sodass nicht davon ausgegangen werden könne, dass er sich aus der Masse der Teilnehmer exponiert herausgehoben habe. Der Kläger könne auch nicht die hilfsweise beantragte Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gem. § 4 Abs. 1 AsylG beanspruchen. Die Voraussetzungen für die Feststellung eines vom Kläger weiter hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seien ebenfalls nicht erfüllt. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Berufungszulassungsantrags (§§ 166 VwGO, 114 ZPO) kann die begehrte Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren nicht bewilligt werden. Dem nach § 78 Abs. 2 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.2.2025 - 6 K 505/23 -, mit dem seine Klage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) bzw. hilfsweise des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie weiter hilfsweise auf Feststellung eines Abschiebungsverbots abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in der Antragsbegründung rechtfertigt nicht die Zulassung des Rechtsmittels. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) liegt nicht vor. Eine Rechtssache hat nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie zumindest eine im angestrebten Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.1Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N.Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.5.2019 – 2 A 184/19 –, Leitsatz Nr. 14 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 17, m.z.w.N. Der Zulassungsantrag genügt diesen Darlegungserfordernissen nicht. In ihm ist lediglich die – sehr allgemein formulierte – Frage aufgeworfen worden, "welche Art der Betätigung für die HDP erforderlich ist, um eine entsprechende asylrechtliche Begünstigung zu erlangen". Das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 Asyl verlangt jedoch, dass die tatsächliche Frage nicht nur aufgeworfen wird, sondern im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll.2Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 28.5.2018 - 3 A 120/18.A -Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 28.5.2018 - 3 A 120/18.A - Im vorliegenden Fall fehlt es an einer substantiierten Darlegung, warum die Frage für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr eine Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG, wenn in ihm lediglich die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist in diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen.3Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 - 2 A 150/18 -, vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, und vom 17.4.2019 - 2 A 82/18 und 2 A 50/18 -Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 28.3.2019 - 2 A 150/18 -, vom 15.4.2019 - 2 A 80/18 -, und vom 17.4.2019 - 2 A 82/18 und 2 A 50/18 - Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.4Vgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 - 13 A 4738/18.A -, jurisVgl. dazu etwa OVG Münster, Beschluss vom 18.2.2019 - 13 A 4738/18.A -, juris Daran mangelt es im vorliegenden Fall. Abgesehen davon ist in der Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte geklärt, dass nur eine Tätigkeit in herausgehobener oder erkennbar führender Position für eine in der Türkei verbotene Organisation bzw. besonders publizitätsträchtige Aktivitäten im Falle einer Rückkehr eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr begründen.5Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.9.2024 - 2 A 92/94 -, juris (m.w.N.)Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 5.9.2024 - 2 A 92/94 -, juris (m.w.N.) Soweit der Kläger im Zulassungsantrag vorträgt, es gehe auch "um die Frage, inwieweit der Kläger in seinem Heimatland einer Verfolgung ausgesetzt ist", betrifft dies den Einzelfall; eine Frage grundsätzlicher Bedeutung ist damit nicht aufgeworfen. Ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den Einzelfall im Ergebnis richtig ist oder nicht, spielt jedoch im Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG, in dem es anders als in Allgemeinverfahren (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO) nicht um Einzelfallgerechtigkeit geht, keine Rolle. Die in dieser Vorschrift gegenüber dem Regelverfahren durch eine abschließende Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in Asylsachen nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG eingeschränkte Rechtsmittelzulässigkeit verdeutlicht, dass der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren in aller Regel auf eine Instanz beschränkt hat.6Vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige RechtsprechungVgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.5.2019 – 2 A 194/19 –, Leitsatz Nr. 16 in der Übersicht „Spruchpraxis“ auf der Homepage des Gerichts, Seite 19, ständige Rechtsprechung Dass die vom Kläger weiter angeführten Zulassungsgründe einer Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder eines Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG) vorliegen, ist nicht ansatzweise dargelegt. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.