Beschluss
2 A 80/18
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Ablehnung unzulässiger Asylanträge hat das BAMF gemäß § 31 Abs. 3 AsylG zu prüfen, ob nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.
• Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG erfordert substantiiertes Vortragen zu klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfragen; bloße Gegendarstellungen genügen nicht.
• Ob ein Abschiebungsverbot wegen Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt, ist anhand eines Mindestmaßes an Schwere und der individuellen Umstände des Betroffenen zu prüfen.
• Allgemeine, abstrakte Fragen zur Situation aller in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten sind für eine grundsätzliche Zulassung der Berufung regelmäßig nicht geeignet.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Feststellung nationaler Abschiebungshindernisse nach § 60 AufenthG • Bei Ablehnung unzulässiger Asylanträge hat das BAMF gemäß § 31 Abs. 3 AsylG zu prüfen, ob nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. • Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 AsylG erfordert substantiiertes Vortragen zu klärungsbedürftigen Rechts- oder Tatsachenfragen; bloße Gegendarstellungen genügen nicht. • Ob ein Abschiebungsverbot wegen Verletzung von Art. 3 EMRK vorliegt, ist anhand eines Mindestmaßes an Schwere und der individuellen Umstände des Betroffenen zu prüfen. • Allgemeine, abstrakte Fragen zur Situation aller in Griechenland anerkannten Schutzberechtigten sind für eine grundsätzliche Zulassung der Berufung regelmäßig nicht geeignet. Die Kläger, syrische Staatsangehörige (Vater und Sohn), stellten im März 2017 in Deutschland Asylanträge; zuvor hatten sie in Griechenland bereits internationalen Schutz erhalten. Das BAMF wies die Anträge als unzulässig zurück, verneinte Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG und forderte die Rückkehr nach Griechenland. Die Kläger klagten; das Verwaltungsgericht stellte für sie ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG fest und verpflichtete die Behörde entsprechend. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung mit der Begründung, die Feststellungen zur Lage in Griechenland seien fehlerhaft und bundesweit von grundsätzlicher Bedeutung. Das OVG prüfte den Zulassungsantrag nach den engen Voraussetzungen des § 78 AsylG. • Zulassungsmaßstab: Nach § 78 Abs. 3 AsylG ist Berufung nur bei grundsätzlich bedeutsamen Fragen zuzulassen; der Antrag muss nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG substantiiert darlegen, warum die Frage klärungsbedürftig ist. • Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren nicht ausreichend nachgewiesen, dass die tatsächlichen Feststellungen des VG zur Lage anerkannter Flüchtlinge in Griechenland fehlerhaft sind; sie nannte keine belastbaren Erkenntnisquellen zu den konkreten Rückkehrverhältnissen für Schutzberechtigte. • Pausschale Behauptungen genügen nicht: Es reicht nicht, lediglich Zweifel an den VG-Feststellungen zu äußern oder einen einzelnen Bericht des UNHCR ohne weitergehende Belege anzuführen. • Ungeeignetheit abstrakter Fragen: Ob für jeden anerkannten Flüchtling in Griechenland das Mindestmaß an Schwere im Sinne von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC erreicht ist, hängt von zahlreichen individuellen Faktoren und der Einzelfallwürdigung ab und kann nicht generell im Zulassungsverfahren geklärt werden. • Rechtliche Maßstäbe: Für die Prüfung eines Abschiebungsverbots sind die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und die Übertragung dieser Grundsätze auf anerkannte Flüchtlinge maßgeblich; entscheidend ist das relative "Mindestmaß an Schwere" unter Berücksichtigung von Dauer, Folgen und persönlichen Merkmalen. • Eingeschränkter Instanzenschutz: Das asylverfahrensrechtliche Zulassungsregime beschränkt den gerichtlichen Rechtsschutz auf eine Instanz; Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt keinen Zulassungsgrund dar. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung wird zurückgewiesen, weil sie die Voraussetzungen des § 78 AsylG nicht substantiiert dargelegt hat. Es fehlt an konkreten, belastbaren Erkenntnisquellen, die darlegen würden, dass die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Lage anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland unrichtig sind. Allgemeine oder pauschale Angriffe gegen die Einzelfallwürdigung genügen nicht; Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind hier nicht ausreichend konkretisiert, zumal die Beurteilung eines Abschiebungsverbots nach Art. 3 EMRK stets eine einzelfallbezogene Prüfung erfordert. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar.