OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 101/24

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:0623.2A101.24.00
12Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

12 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Grundstück, für welches das beantragte Bauvorhaben erst genehmigt werden soll, ist für die Feststellung eines Bebauungszusammenhangs nur zu berücksichtigen, wenn es, etwa weil es sich um einen gebietstypischen und angemessenen Hausgarten handelt, bereits Teil des Bebauungszusammenhangs ist.(Rn.28) 2. Aus dem Zusammenspiel der Festlegung eines Gebiets als "Fläche für die Landwirtschaft" in einem Flächennutzungsplan mit den Festsetzungen eines das angrenzende Gebiet erfassenden Bebauungsplans kann sich die planerische Entscheidung einer Gemeinde ergeben, das fragliche Gebiet von weiterer Bebauung freizuhalten.(Rn.30) 3. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind in der Regel unzulässig.(Rn.35) 4. Liegt ein Regelfall vor, kann allein der Hinweis auf den Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs im Regelfall zu verhindern, als Beleg einer von dem Vorhaben konkret ausgehenden Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der Bewahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft ausreichen.(Rn.35)
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. April 2024 - 5 K 744/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Grundstück, für welches das beantragte Bauvorhaben erst genehmigt werden soll, ist für die Feststellung eines Bebauungszusammenhangs nur zu berücksichtigen, wenn es, etwa weil es sich um einen gebietstypischen und angemessenen Hausgarten handelt, bereits Teil des Bebauungszusammenhangs ist.(Rn.28) 2. Aus dem Zusammenspiel der Festlegung eines Gebiets als "Fläche für die Landwirtschaft" in einem Flächennutzungsplan mit den Festsetzungen eines das angrenzende Gebiet erfassenden Bebauungsplans kann sich die planerische Entscheidung einer Gemeinde ergeben, das fragliche Gebiet von weiterer Bebauung freizuhalten.(Rn.30) 3. Außenbereichsvorhaben mit anderer als land- oder forstwirtschaftlicher Bestimmung sind in der Regel unzulässig.(Rn.35) 4. Liegt ein Regelfall vor, kann allein der Hinweis auf den Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs im Regelfall zu verhindern, als Beleg einer von dem Vorhaben konkret ausgehenden Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der Bewahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft ausreichen.(Rn.35) Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. April 2024 - 5 K 744/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger. Der Streitwert wird auf 40.000 € festgesetzt. I. Die Kläger wenden sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Schwimmbadanlage. Nachdem Mitarbeiter des Beklagten im Rahmen einer Baukontrolle festgestellt hatten, dass auf dem im Eigentum der Kläger stehenden Grundstück in F-Stadt, F…, …7 Bauarbeiten im Gange waren, wurde am 19.11.2020 eine sofort vollziehbare bauaufsichtliche Verfügung zur Baueinstellung erlassen. Hiergegen erhoben die Kläger Widerspruch, welcher noch nicht beschieden ist. Am 5.1.2021 beantragten die Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung für den - bereits begonnenen - Neubau einer Schwimmbadanlage mit Gründungsbauwerk zur Hangsicherung und Einebnung der an das Wohnhaus anschließenden Außenfläche. Das Vorhabengrundstück - Flurstück Nr. … - befindet sich hinter dem Wohnhaus der Kläger in der A-Straße in F-Stadt. Das Wohnhaus ist auf den Flurstücken … und … errichtet. Das Flurstück Nr. …, auf dem das Wohnhaus der Kläger maßgeblich gelegen ist, liegt innerhalb des Geltungsbereichs des rechtskräftigen Bebauungsplans „…“. Das Flurstück Nr. …, auf dem der hintere Teil des Wohnhauses steht, liegt westlich hiervon. Das Vorhabengrundstück schließt sich hieran rückwärtig weiter in westlicher Richtung an. Nach den Planvorlagen soll auf dem Vorhabengrundstück ein im Wesentlichen unterirdisches Gebäude mit drei Ebenen errichtet werden, wobei auf der Ebene -2 ein Wasserbehälter, auf der Ebene -1 ein Technikraum und auf der Ebene 0 ein nicht überdachtes Schwimmbecken entstehen soll. Das Gründungsbauwerk soll eine Tiefe von 22 m und eine Breite von 14 m und das Schwimmbecken eine Tiefe von 15 m und eine Breite von 5 m aufweisen. Die Höhe der gesamten Anlage beläuft sich auf über 8 m. Das Volumen des Vorhabens beträgt ca. 1.900 m³. Die Beigeladene und das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz versagten dem Vorhaben ihr Einvernehmen. Mit Schreiben vom 21.4.2021 hörte der Beklagte die Kläger zu seiner Absicht an, den Baugenehmigungsantrag abzulehnen. Am 20.9.2021 beantragten die Kläger, ihnen die Genehmigung ihres Bauantrags zu bestätigen. Das Vorhaben unterfalle den Regeln über das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach § 64 LBO. Im vereinfachten Verfahren gelte die Genehmigung als erteilt, wenn, wie vorliegend, über den Bauantrag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags entschieden worden sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28.9.2021 ab. Für das in Rede stehende Bauvorhaben gälten die Regeln über das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht und es sei zudem kein vollständiger Bauantrag vorgelegt worden. Die Kläger erhoben hiergegen Widerspruch. Mit Bescheid vom 15.11.2021 lehnte der Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Bauvorhaben außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „…“ und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortslage liege. Der Außenbereich sei grundsätzlich vor einer Bebauung zu schützen. Nicht privilegierte, sonstige Vorhaben wie das der Kläger, seien dort nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht beeinträchtigt würden. Vorliegend stünden dem Vorhaben Belange des Landschaftsschutzes und der Umstand entgegen, dass der Flächennutzungsplan für diesen Bereich Flächen für die Landwirtschaft ausweise. Die Kläger reichten auch hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung bezogen sie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Kreisrechtsausschuss des Landkreises F-Stadt am 27.4.2022 auf ihre gegen die Baueinstellungsverfügung vorgebrachte Argumentation, wonach es sich bei dem beantragten Vorhaben um eine Nebenanlage zu dem im Innenbereich liegenden Wohnanwesen der Kläger in der A-Straße in F-Stadt handele, die als solche zulässig sei. Der Kreisrechtsausschuss des Landkreises F-Stadt wies den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 15.11.2021 nach mündlicher Verhandlung vom 27.4.2022 zurück. Sowohl im vereinfachten als auch im nicht vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien die Vorschriften des Baugesetzbuches zu prüfen. Nach diesen Vorschriften sei das Bauvorhaben, welches dem Außenbereich zuzuordnen sei, unzulässig. Darüber hinaus könne der Ansicht nicht gefolgt werden, bei der geplanten Schwimmbadanlage handele sich um eine der Wohnnutzung untergeordnete Nebenanlage. Eine räumlich-gegenständliche Unterordnung unter die Hauptanlage (Wohnhaus) sei mit Blick auf die Größe des geplanten Vorhabens nicht mehr anzunehmen. Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Kläger am 1.6.2022 zugestellt. Ihre am 30.6.2022 erhobene Klage begründeten die Kläger zum einen damit, dass die beantragte Baugenehmigung nach den Regeln des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens als bereits erteilt gelten müsse. Unabhängig davon bestehe ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteile sich nicht nach § 35 BauGB. Zwar ende der Bebauungszusammenhang grundsätzlich unabhängig von der Grundstücksgrenze an der letzten Bebauung. Allerdings gehörten auch an die letzten Gebäude anschließende Freiflächen, die beispielsweise als Garten oder in ähnlicher Weise bauakzessorisch genutzt würden, noch zum Innenbereich. Der Bereich der Parzelle, auf der das Bauvorhaben verwirklicht werden solle, stelle sich aus Sicht eines unbefangenen Betrachters noch als dem Wohnanwesen in der A-Straße zugehörig dar. Die geplante Schwimmbadanlage sei dem Hauptzweck der Wohnnutzung untergeordnet. Als Nebenanlage könne sie auch auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden. Die Kläger haben beantragt, den Beklagten zu verpflichten, schriftlich zu bestätigen, dass die Genehmigung für den Neubau einer Schwimmbadanlage mit Gründungsbauwerk zur Hangsicherung und Einebnung der an das Wohnhaus anschließenden Außenfläche nach § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO als erteilt gilt, hilfsweise, unter Aufhebung des Bescheids vom 15.11.2021 -00015-21-04 - in der Fassung des Widerspruchsbescheids aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 27.4.2022 (KRA 7550-18/22) den Beklagten zu verpflichten, den Klägern die beantragte Baugenehmigung für das oben bezeichnete Bauvorhaben auf dem Grundstück in der A-Straße in F-Stadt (…) zu erteilen. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Verwaltungsgericht hat am 17.8.2023 eine Besichtigung der Örtlichkeit vorgenommen und die Klage mit Urteil vom 10.4.2024 abgewiesen. Zur Begründung heißt es zunächst, die Klage sei infolge rügeloser Einlassung des Beklagten auch im Hauptantrag zulässig, obgleich sich der Widerspruchsbescheid vom 27.4.2022 zu der beantragten Bestätigung der Genehmigung gemäß § 64 Abs. 3 Satz 5 LBO nicht verhalte. In der Sache seien die Voraussetzungen dieser Vorschrift mangels Einreichung eines vollständigen Bauantrags allerdings nicht erfüllt. Auch der Hilfsantrag sei unbegründet. Das Vorhaben der Kläger befinde sich im Außenbereich und beurteile sich demnach nach § 35 BauGB. Wie sich insbesondere aus den vorliegenden Luftbildern und Katasterkarten, aber auch nach dem Ergebnis der Besichtigung der Örtlichkeit ergebe, erstreckten sich die entlang der … errichteten Wohnhäuser bis zu einer Tiefe von maximal ca. 25 m in den rückwärtigen Bereich. Dies entspreche der im Bebauungsplan „…“ festgesetzten rückwärtigen Baugrenze. Allein das Wohngebäude der Kläger rage mit einer Tiefe von mehr als 45 m deutlich weiter in den rückwärtigen Bereich und überschreite die festgesetzte rückwärtige Baugrenze erheblich. Die an die Wohngebäude anschließende Gartenzone reiche in den links und rechts von dem Grundstück der Kläger gelegenen Anwesen bis zu einer Tiefe von ca. 40 m in den rückwärtigen Bereich, was der rückwärtigen Grenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „…“ bzw. des sich südlich anschließenden Bebauungsplans „…“ entspreche. Südlich des Vorhabengrundstücks schließe sich ein Waldstreifen an und nördlich ein Wiesengelände mit vereinzeltem Baumbestand. Hiervon ausgehend beginne der Außenbereich spätestens in einem Abstand von ca. 50 m von der Straße, da ab dieser Tiefe weder eine Bebauung noch eine wohnakzessorische Nutzung mehr festgestellt werden könne. Lediglich auf dem Grundstück der Kläger erstrecke sich der als Garten bzw. Park angelegte Bereich noch weiter nach hinten. Zwar könne eine typische wohnakzessorische Nutzung bebauter Grundstücke noch dem Innenbereich zugeordnet werden, jedoch sei insoweit nur ein angemessener Hausgarten zu berücksichtigen. Nur so könne verhindert werden, dass es in der Hand eines Grundstückseigentümers liege, durch eine Vergrößerung seines Gartens die Grenze zwischen Innen- und Außenbereich einseitig zu verschieben. Da das Vorhaben der Kläger einen Abstand von 55 m zur Straße habe und sich weitere 22 m in den rückwärtigen Grundstücksbereich erstrecke, ergebe sich für den Vorhabenstandort zweifelsfrei, dass er nicht mehr an einem Bebauungszusammenhang teilhabe. Das weder privilegierte (§ 35 Abs. 1 BauGB) noch begünstigte (§ 35 Abs. 4 BauGB) Vorhaben könne auch nicht im Einzelfall nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Es beeinträchtige öffentliche Belange. Zunächst greife § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB, weil sich das Grundstück in einem Bereich befinde, für den der Flächennutzungsplan der Beigeladenen Flächen für Landwirtschaft festgesetzt habe, womit eine Bebauung mit einer Schwimmbadanlage nicht vereinbar sei. Zudem werde durch das Vorhaben der Kläger der Belang der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) beeinträchtigt. Zielsetzung des § 35 BauGB sei es, die Entwicklung unorganischer Siedlungsstrukturen und eine regellose Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich zu verhindern, der der naturgegebenen Bodennutzung durch Land- und Forstwirtschaft vorbehalten bleiben solle. Die Vermeidung der Zersiedelung der Landschaft sei ein öffentlicher Belang, mit dem siedlungsstrukturell zu missbilligende Vorgänge unterbunden werden sollten. Dieser Belang werde durch die Errichtung einer baulichen Anlage in einer ansonsten von Wiesen, Bäumen und Gehölzstreifen geprägten Landschaft verletzt. Nichts Anderes ergebe sich aus § 14 Absatz 1 Satz 1 BauNVO. Es könne offenbleiben, ob eine im Außenbereich gelegene bauliche Anlage überhaupt eine Nebenanlage für eine in einem Plangebiet gelegene Hauptanlage sein könne. Die streitgegenständliche Schwimmbadanlage, die eine Grundfläche von ca. 300 m², eine Höhe von 8 m und ein Volumen von 1900,26 m³ aufweise, sei wegen ihrer Größe nicht mehr als untergeordnete Nebenanlage i.S.d. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO einzustufen. Im Übrigen wäre das Vorhaben der Kläger auch dann bauplanungsrechtlich unzulässig, wenn man es dem Innenbereich nach § 34 BauGB zurechnen würde. In diesem Fall würde sich das Vorhaben nach dem gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu beachtenden Merkmal der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen, weil es am gewählten Standort die faktische hintere Baugrenze überschreite. Zwar könne im unbeplanten Innenbereich auch eine den bisherigen Rahmen überschreitende Bebauung zulässig sein, wenn sie nicht geeignet sei, beachtliche und planerisch ausgleichsbedürftige bodenrechtliche Spannungen zu erzeugen oder zu erhöhen. Für Letzteres lägen aber, wie weiter ausgeführt wird, konkrete Anhaltspunkte vor. Die Kläger begehren die Zulassung der Berufung gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 3.5.2024 zugestellte Urteil. II. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10.4.2024, welcher ausweislich seiner Begründung das erstinstanzliche Urteil nur insoweit angreift, als es auf den Hilfsantrag der Kläger hin einen Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung verneint hat, ist fristgerecht erhoben und begründet worden und auch ansonsten gemäß § 124 a Abs. 4 VwGO zulässig. In der Sache kann ihm aber nicht entsprochen werden. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis aus § 124 a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO begrenzenden Antragsvorbringen lässt sich ein Zulassungsgrund i.S.d. § 124 Abs. 2 VwGO nicht entnehmen. Der Vortrag der Kläger begründet weder die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch kann der Rechtssache die von den Klägern angenommene besondere Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) beigemessen werden. Entgegen der Ansicht der Kläger ergeben sich ernstliche Zweifel1vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2003 - 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr.vgl. dazu allgemein OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2003 - 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, st. Rspr. nicht aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Vorhabenfläche als nicht mehr an einem Bebauungszusammenhang teilhabend dem Außenbereich i.S.d. § 35 BauGB zugeordnet hat. Das Verwaltungsgericht hat die in der Rechtsprechung für die Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich entwickelten Grundsätze ausführlich und zutreffend dargelegt und sie dann auf den konkreten Fall angewandt. Nach diesen Grundsätzen ist - zusammengefasst - mit Blick auf die negative Umschreibung des Außenbereichs durch den Bundesgesetzgeber im Einzelfall eine Bestimmung der Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils vorzunehmen und die Feststellung zu treffen, ob die zur Bebauung vorgesehene Grundfläche innerhalb dieser Grenzen liegt oder nicht. Neben dem Merkmal der Ortsteilqualität einer Bebauung ist entscheidend, ob die in Rede stehende Fläche nach dem äußeren Erscheinungsbild bei natürlicher Betrachtung an einem den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelnden Bebauungszusammenhang teilhat. Erforderlich ist eine am konkreten Sachverhalt orientierte, umfassende Bewertung der jeweiligen örtlichen Gegebenheiten2vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.7.2021, 2 A 110/20, juris, Rn. 23 m.w.N.vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.7.2021, 2 A 110/20, juris, Rn. 23 m.w.N.. Die Prüfung, ob die für das Vorhaben vorgesehene, fraglos außerhalb des qualifizierten Bebauungsplans „…“ liegende Fläche an dem durch die innerhalb dieses Bebauungsplans liegende Bebauung begründeten Bebauungszusammenhang teilhat und insofern als Innenbereichsfläche nach § 34 Abs. 1 BauGB beurteilt werden könnte3vgl. zum Zusammentreffen von beplantem und unbeplantem Gebiet: Söfker/Hellriegel in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand November 2024, § 34 BauGB, Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 10.7.2000, 4 B 39/00, juris, Rn. 7vgl. zum Zusammentreffen von beplantem und unbeplantem Gebiet: Söfker/Hellriegel in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand November 2024, § 34 BauGB, Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 10.7.2000, 4 B 39/00, juris, Rn. 7, hat das Verwaltungsgericht aufgrund einer umfassenden Bewertung der örtlichen Gegebenheiten anhand des ihm vorliegenden Bild- und Katastermaterials sowie des Ergebnisses der durchgeführten Ortsbesichtigung vorgenommen. Hierauf aufbauend hat es den Standort des streitgegenständlichen Vorhabens mit detaillierter Begründung dem Außenbereich zugeordnet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Einschätzung, die eine Zulassung des Rechtsmittels rechtfertigen würden, ergeben sich aus dem Vorbringen der Kläger in der Antragsbegründung nicht. Dabei rechtfertigt allein der Umstand, dass die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich im Verständnis von §§ 34, 35 BauGB in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher (auch) von einem Rechtsmittelgericht bis auf Ausnahmefälle nicht allein aufgrund der Aktenlage abschließend beurteilt werden kann, nicht die Annahme, das auf einem Eindruck der Örtlichkeit beruhende Ergebnis der Beurteilung dieser Fragen durch das Verwaltungsgericht begegne ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit. Hat sich das Verwaltungsgericht - wie vorliegend - einen Eindruck von dem Vorhabengrundstück und seiner Umgebung, insbesondere auch der baulichen Situation auf den benachbarten Grundstücken, verschafft und anschließend eine nach den Maßgaben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, ist die Zulassung der Berufung nur gerechtfertigt, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falls aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses begründen können4vgl. st. Rspr. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.2016, 2 A 148/15, juris, Rn. 14; Beschluss vom 11. 1. 2007, 2 Q 35/06, juris, Rn. 22, jeweils m.w.N.vgl. st. Rspr. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.4.2016, 2 A 148/15, juris, Rn. 14; Beschluss vom 11. 1. 2007, 2 Q 35/06, juris, Rn. 22, jeweils m.w.N.. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat das für seine Zuordnung maßgebliche Tatsachenmaterial detailliert beschrieben und ist dabei entgegen der Ansicht der Kläger nicht schematisch von den sich aus dem Bebauungsplan „…“ ergebenden Baugrenzen ausgegangen. Die Kennzeichnung der Baugrenzen des Bebauungsplans und der Grenze seines Geltungsbereichs hat das Gericht ersichtlich zur Verdeutlichung der baulichen Situation und der räumlichen Grenzen der Grundstücksnutzung in der Nachbarschaft, die sämtlich den planerischen Vorgaben entsprechen, vorgenommen. Entgegen dem Zulassungsvorbringen hat das Gericht es hierbei nicht belassen, sondern ausdrücklich auch auf die hiervon abweichenden baulichen Gegebenheiten auf den Flurstücken Nr. … und …, auf denen das Wohnhaus der Kläger steht, abgestellt, diesen allerdings mit Blick darauf, dass auf der Höhe der Vorhabenfläche ringsum weder bauliche Anlagen noch wohnakzessorische Nutzungen mehr festzustellen waren, kein ausschlaggebendes Gewicht beigemessen. Dabei hat es auch in Rechnung gestellt, dass eine im fraglichen Gebiet typische wohnakzessorische Nutzung auch unbebaute Flächen, namentlich Gartenflächen, selbst in Ortsrandlagen, als Teil des Bebauungszusammenhangs und damit dem Innenbereich zugehörig erscheinen lassen kann5vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, 9 C 7/13, juris, Rn. 25; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.1.1982, 2 R 22/81, BRS 39, Nr. 60; Urteil vom 2.10.1981, 2 Z 2/80, BRS 38, Nr. 73vgl. BVerwG, Urteil vom 12.11.2014, 9 C 7/13, juris, Rn. 25; OVG des Saarlandes, Urteil vom 27.1.1982, 2 R 22/81, BRS 39, Nr. 60; Urteil vom 2.10.1981, 2 Z 2/80, BRS 38, Nr. 73. Wenn das Verwaltungsgericht die mögliche Innenbereichszugehörigkeit von Freiflächen auf angemessene Hausgärten beschränkt und die Vorhabenfläche hinter dem Haus der Kläger nicht mehr als zur angemessenen Hausgartenfläche des Wohnhauses in der A-Straße gehörig einordnet, erscheint dies mit Blick darauf nachvollziehbar, dass durch die gebietsuntypische Platzierung des Wohnhauses der Kläger direkt an der hinteren Grundstücksgrenze und sogar über die hintere Begrenzung des Planungsgebiets hinaus eine angemessen große, wohnakzessorisch, gegebenenfalls auch als Garten, nutzbare Freifläche vor und an der südlichen Seite des Hauses entstanden ist. Insofern nimmt das Hausgrundstück der Kläger an dem Bebauungszusammenhang, wie er durch die dem Bebauungsplan …“ entsprechende lockere Wohnbebauung mit dazugehörigen angemessenen Freiflächen begründet worden ist, bereits teil. Rechtliche Gründe, die ungeachtet des Fehlens von mit der Vorhabenfläche auf gleicher Höhe liegenden baulichen Anlagen oder dort verwirklichten vergleichbaren Grundstücksnutzungen für eine Einbeziehung einer zusätzlichen, hinter dem Haus liegende Freifläche in den Bebauungszusammenhang sprechen würden, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Letztlich liegt der diesbezüglichen Argumentation die unausgesprochene Prämisse zu Grunde, ein angemessener Hausgarten müsse hinter dem Haus gelegen sein. Rechtlich unterlegt wird diese Prämisse nicht. In diesem Zusammenhang ist das Verwaltungsgericht vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass es rechtlich ohne Bedeutung ist, dass die Kläger die hinter dem Haus liegende Vorhabenfläche als Gartenfläche nutzen. Das Grundstück, für welches das beantragte Bauvorhaben erst genehmigt werden soll, ist für die Feststellung eines Bebauungszusammenhangs grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, wenn es nicht bereits aus anderen Gründen, beispielsweise weil es sich um einen gebietstypischen und angemessenen Hausgarten handelt, Teil des Bebauungszusammenhangs ist6vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1999, 4 B 112/98, juris, Rn. 18vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1999, 4 B 112/98, juris, Rn. 18. Ebenso zeigt das Zulassungsvorbringen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht auf, soweit das Verwaltungsgericht die zu genehmigende Anlage wegen der von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen öffentlicher Belange (§ 35 Abs. 3 BauGB) nicht als im Einzelfall zulässiges Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB eingestuft hat. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht zunächst mit Blick den Flächennutzungsplan der Beigeladenen, welcher im Bereich des Vorhabengrundstücks Flächen für die Landwirtschaft ausweist, den öffentlichen Belang des Widerspruchs des Vorhabens gegen die Darstellungen des Flächennutzungsplans aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB als beeinträchtigt gekennzeichnet. Die hiergegen von den Klägern formulierte Argumentation, ein Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans setze logisch voraus, dass dem Flächennutzungsplan überhaupt positive Aussagen der planenden Gemeinde hinsichtlich ihrer Vorstellungen von einer künftigen geordneten städtebaulichen Entwicklung entnommen werde können, was in Bezug auf die allgemeine Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“ nur unter besonderen Voraussetzungen angenommen werden könne, ist zwar grundsätzlich zutreffend 7vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.2.2019, 2 B 251/18, juris, Rn. 24vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.2.2019, 2 B 251/18, juris, Rn. 24, trägt aber fallbezogen nicht. Vorliegend kann dem Flächennutzungsplan hinreichend konkret die planerische Entscheidung der Beigeladenen entnommen werden, den fraglichen Bereich von weiterer Bebauung freizuhalten8vgl. zu einer möglichen „Freihaltefunktion“ der Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“: Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand November 2024, § 35, Rn. 80vgl. zu einer möglichen „Freihaltefunktion“ der Darstellung „Flächen für die Landwirtschaft“: Söfker/Kment, in: Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, Baugesetzbuch, Werkstand November 2024, § 35, Rn. 80. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel des Flächennutzungsplans mit den Festlegungen des Bebauungsplans „…“. Dieses lässt auf den planerischen Willen der Beigeladenen schließen, die westliche Bebauung längs der … hinter der mit dem Bebauungsplan übereinstimmenden einzeiligen, lockeren Wohnhausbebauung enden zu lassen und - umgekehrt - den rückwärtigen, nicht mehr vom Bebauungsplan erfassten Bereich unbebaut und in seiner natürlichen Eigenart zu erhalten9vgl. auch OVG Saarlandes, Beschluss vom 18.1.2007, 2 Q 48/05, juris, Rn. 7.vgl. auch OVG Saarlandes, Beschluss vom 18.1.2007, 2 Q 48/05, juris, Rn. 7.. Gleichermaßen zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Vorhaben eine beeinträchtigende Wirkung hinsichtlich der natürlichen Eigenart der Landschaft im Sinne § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB beigemessen. Hiergegen berufen sich die Kläger darauf, dass von ihrem Vorhaben keine konkrete Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft ausgehe, weil es in einem bereits angelegten Gartenbereich verwirklicht und nur oberflächlich in Erscheinung treten werde; angesichts der bereits bestehenden Nutzung der fraglichen Fläche als Garten könne es auch nicht mehr um den Erhalt der naturgegebenen Bodennutzung durch Land- bzw. Forstwirtschaft gehen. Dies greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilung, ob das konkret von den Klägern geplante Bauvorhaben den öffentlichen Belang aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB - unter dem Aspekt der Bewahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft - beeinträchtigt, ausgehend vom Regelungszweck des § 35 BauGB, den Außenbereich generell vor einer nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten bzw. nach § 35 Abs. 4 BauGB begünstigten Bebauung zu bewahren, getroffen und ausgeführt, dass die mit dem Vorhaben der Kläger verbundene Ausweitung der Bebauung in den Außenbereich mit einer Beeinträchtigung der dem Außenbereich vorbehaltenen naturgegebenen Bodennutzung durch Land- und Forstwirtschaft einhergeht. Entgegen der Ansicht der Kläger ist dies fallbezogen zum Beleg einer vom ihrem Vorhaben konkret ausgehenden Beeinträchtigung des öffentlichen Belangs der Bewahrung der natürlichen Eigenart der Landschaft ausreichend. Vorliegend ergibt sich die Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft durch das Vorhaben der Kläger bereits aus dem in der Begründung des Verwaltungsgerichts zu Recht betonten Zweck des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, eine wesensfremde Bebauung des Außenbereichs im Regelfall zu verhindern. Der Regelungszweck des § 35 BauGB hat für sonstige Vorhaben i.S.d. § 35 Abs. 2 BauGB in der Regel zur Folge, dass schon eine mit einem nur geringen Grad an Wahrscheinlichkeit feststellbare Beeinträchtigung eines der in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB aufgeführten öffentlichen Belange einen Genehmigungsanspruch ausschließt, weil gewichtige Belange für ein nicht privilegiertes bzw. nicht begünstigtes Vorhaben regelmäßig nicht streiten10vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.2.2019, 2 B 251/18, juris, Rn. 22vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 13.2.2019, 2 B 251/18, juris, Rn. 22. Dementsprechend sind Außenbereichsvorhaben mit einer anderen als land- oder forstwirtschaftlichen Bestimmung, wie das vorliegende, im Regelfall unzulässig. Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft kommt bei baulichen Anlagen im Außenbereich ausnahmsweise nur dann nicht in Betracht, wenn sich das betroffene Grundstück wegen seiner natürlichen Beschaffenheit weder für die naturgegebene - also insbesondere landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche - Bodennutzung noch für Erholungszwecke eignet oder wenn es seine Schutzwürdigkeit durch bereits erfolgte anderweitige Eingriffe (z.B. durch andere Bauten) eingebüßt hat11vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.7.2021, 2 A 110/20, juris, Rn. 28vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.7.2021, 2 A 110/20, juris, Rn. 28. Für beides spricht vorliegend nichts. Dass die Fläche derzeit als Garten genutzt wird, stellt ihre grundsätzliche Eignung für die naturgegebene Bodennutzung durch Landwirtschaft nicht infrage. Aus dem von den Klägern hiergegen angeführten Beschluss des Senats vom 13.2.2019 - 2 B 251/18 - ergibt sich nichts Gegenteiliges. Soweit der Senat dort die konkrete Feststellung der Beeinträchtigung eines öffentlichen Belangs aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB vermisst und die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des sonstigen Außenbereichsvorhabens im Einzelfall verneint hat, lag dies darin begründet, dass in diesem Fall die Zulässigkeit eines Vorhabens in einem Gebiet infrage stand, welches seine Schutzwürdigkeit bereits durch anderweitige Eingriffe - Nutzung der betreffenden Fläche als Kiesgrube - verloren hatte. Da sich aus dem Zulassungsantrag nach alldem keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des selbstständig tragend mit der fehlenden Genehmigungsfähigkeit des klägerischen Vorhabens im Außenbereich begründeten Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO herleiten lassen, bedarf es keines Eingehens auf die Ausführungen im Zulassungsantrag, die die alternative Begründung des Verwaltungsgerichts, das klägerische Vorhaben wäre auch unzulässig, wenn es dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen wäre, zum Gegenstand haben. Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass die Sache entgegen der Ansicht der Kläger keine „besondere“ Schwierigkeit im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die Kostenentscheidung beruht auf 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 GKG.