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Beschluss

2 B 71/25

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:1022.2B71.25.00
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Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob aufgrund einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben unbeteiligter Personen durch den Betrieb einer Bogenschießanlage ein Bedürfnis für den sofortigen Vollzug besteht, ist nicht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.(Rn.26) 2. Einzelfall, in dem aufgrund einer Änderung der Sachlage (hier: nachträgliche Durchführung sicherheitstechnischer Maßnahmen) keine konkrete Gefahr mehr besteht.(Rn.27)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2025 - 6 L 159/25 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. November 2024 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob aufgrund einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben unbeteiligter Personen durch den Betrieb einer Bogenschießanlage ein Bedürfnis für den sofortigen Vollzug besteht, ist nicht der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.(Rn.26) 2. Einzelfall, in dem aufgrund einer Änderung der Sachlage (hier: nachträgliche Durchführung sicherheitstechnischer Maßnahmen) keine konkrete Gefahr mehr besteht.(Rn.27) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2025 - 6 L 159/25 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 14. November 2024 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Sportbogenschütze und hat unter der Anschrift E., A-Stadt, eine private Bogenschießanlage eingerichtet, die er gemeinsam mit Mitgliedern eines Sportvereins nutzt. Mit Bescheid vom 14.11.2024 untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller den Betrieb der Bogenschießanlage auf dem Flurstück 123/14 (Bereich „E.“), ordnete die sofortige Vollziehung dieser Untersagung an und drohte dem Antragsteller bei Zuwiderhandlung für jeden Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € an. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, nach § 8 Abs. 1 SPolG könne die Polizei die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden. Im vorliegenden Fall könne nicht gewährleistet bzw. sichergestellt werden, dass durch die Nutzung der nicht genehmigten Bogenschießanlage die Unversehrtheit von Menschen durch herumfliegende Pfeile gegeben sei. Deshalb sei die Anlage mit sofortiger Wirkung zu schließen. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 2.12.2024, das am 10.12.2024 beim Antragsgegner einging, Widerspruch ein. Am 4.2.2025 beantragte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Untersagungsbescheid vom 14.11.2024 wiederherzustellen. Zur Begründung machte er geltend, der Antragsgegner habe das Vorliegen einer Gefahr weder plausibel dargetan noch habe er die notwendige Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen. Aus einer rein abstrakten, allgemeinen Gefährlichkeit des Bogenschießens könne der Antragsgegner keine Untersagungsbefugnis herleiten. Er, der Antragsteller, habe im Vorfeld erfolgreich prüfen lassen, dass seine Anlage üblichen Standards entspreche. Mit Beschluss vom 10.4.2025 - 6 L 159/25 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung abgestellt, da der Widerspruch des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werde. Die angefochtene Untersagungsverfügung finde ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 1 SPolG. Eine konkrete Gefahr sei nach derzeitigem Erkenntnisstand zu bejahen. Es bestünden durchgreifende Sicherheitsbedenken gegen den Betrieb der streitgegenständlichen Bogenschießanlage und damit hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass Personen durch abgeschossene Pfeile verletzt werden könnten. Zwar habe der Antragsteller eine gutachterliche Stellungnahme über die sicherheitstechnische Überprüfung eines Bogenplatzes des Sachverständigen F. vom 23.7.2023 vorgelegt, ausweislich derer der Betrieb der Bogenschießanlage an der betreffenden Örtlichkeit nach den sicherheitstechnischen Anforderungen, die unter Zugrundelegung der Richtlinie „Sicherheitstechnische und bauliche Regeln für Bogenplätze“, herausgegeben vom Deutschen Feldbogenverband und dem Deutschen Schützenbund mit Stand vom 21.3.2009, an den Bogenplatz zu stellen seien, als möglich angesehen werde. Davon, dass die sicherheitstechnischen Anforderungen, die für den gefahrlosen Betrieb des Bogenplatzes von dem Sachverständigen als erforderlich erachtet worden seien, von dem Antragsteller erfüllt worden wären, könne nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens indes nicht ausgegangen werden. Insbesondere habe der Antragsteller nicht hinreichend dargelegt, dass derzeit die sicherheitstechnischen Anforderungen des Gutachtens betreffend diejenigen Punkte, welche eine Gefährdung außenstehender Personen wie beispielsweise Fußgänger, Kinder und dergleichen verhindern sollen, eingehalten werden. Der Antragsteller habe zunächst nicht nachgewiesen, dass er – wie von ihm behauptet – durch Umstellen der Zielscheiben die Anforderungen auf Bl. 10 des Gutachtens erfüllt. Zwar heiße es dort, dass auf die zusätzlichen Sicherungsmaßnahmen teilweise verzichtet werden könne, da im Bereich hinter der Scheibenlinie ein Hang vorhanden sei. Allerdings sei auf den Lichtbildern (S. 5 des Gutachtens) deutlich zu erkennen, dass der Hang von links nach rechts deutlich ansteige und somit im linken Bereich deutlich niedriger sei. Darüber hinaus sei unklar, was mit der Aussage des Sachverständigen gemeint sei, dass auf die zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen teilweise verzichtet werden könne. Selbst wenn man die Hanghöhe in jedem Bereich als ausreichend ansehen würde, heiße es im Gutachten, dass nach außen hin eine Absicherung gegen ein Betreten zu erfolgen habe, was vorliegend ausweislich der Lichtbilder1vgl. Bl. 2 ff. der Verwaltungsaktevgl. Bl. 2 ff. der Verwaltungsakte gerade nicht der Fall sei. Vielmehr seien lediglich an mehreren Bäumen Schilder mit einem Symbol darstellend einen Bogenschützen in einem roten Warndreieck und mit einem Schriftzug „Achtung Bogenschießen“ angebracht, welche insofern aber unzureichend vor einem Betreten etwa durch Fußgänger und insbesondere Kinder schützten. Des Weiteren habe der Antragsteller zwar - aus Schussrichtung betrachtet - auf der linken Seite eine Absicherung vorgenommen. Auf der rechten Seite im Anschluss an das dortige Gebäude vor Erreichen des Waldes werde seitens des Antragstellers das Vorhandensein eines Zaunes indes lediglich behauptet. Ferner sei zwar belegt, dass der Antragsteller auf der rechten Seite vor dem Gebäude den Bauzaun teilweise ausgetauscht habe. Allerdings sei nicht nachgewiesen, dass dieser beschusssicher wäre. Jedenfalls sei ausweislich der vorliegenden Lichtbilder dort gerade kein Pfeilfangnetz oder ein Bretterzaun von 2 m Höhe – wie vom Sachverständigengutachten gefordert – angebracht worden. Schließlich könne aus der beschriebenen Situation am Hang ein Zutritt unbeteiligter Personen nicht ausgeschlossen werden, so dass für deren Unversehrtheit nach wie vor erhebliche Sicherheitsbedenken bestünden. Die Untersagungsverfügung begegne auch im Übrigen keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere sei sie auch verhältnismäßig. Gleiches gelte für die Zwangsgeldandrohung in der Ziffer 3 der Verfügung, welche ihre Rechtsgrundlage in den §§ 44 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2, 47, 50 SPolG finde. Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsteller am 11.4.2025 zugestellt wurde, richtet sich die am 24.4.2025 eingegangene Beschwerde des Antragstellers. II. Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10.4.2025 - 6 L 159/25 - ist begründet. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO von dem Senat vorzunehmenden Interessenabwägung ist das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Betrieb der Bogenschießanlage höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung. Ausgehend von der im Beschwerdeverfahren vorgelegten „Ergänzung zur Stellungnahme über die sicherheitstechnische Überprüfung eines Bogenplatzes“ des Sachverständigen F. vom 1.9.2025 ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht von einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben unbeteiligter Personen (wie z.B. Kinder oder Spaziergänger) durch den Betrieb des Bogenschießplatzes am E. auszugehen. In der erwähnten ergänzenden Stellungnahme ist – im Anschluss an eine erneute Besichtigung der Örtlichkeit am 19.8.2025 – ausgeführt: „Die empfohlenen Maßnahmen wurden bereits teilweise durchgeführt bzw. durch andere Maßnahmen ersetzt. Unverändert ist der, sich in Schussrichtung befindliche, bewaldete Hang, der die Wiese in Schussrichtung sicher abschließt. Die Höhe dieses Hangs liegt nach Schätzung zwischen 3 m links bis zu 8 m rechts. Die vorhandenen Abmessungen werden als unverändert betrachtet. Merkliche Veränderungen sind in den Seitenbereichen festzustellen: Im rechten Seitenbereich wurde, direkt hinter der Halle, ein ca. 3 m hoher Wall aus Erdmassen aufgeschüttet. Dieser Wall reicht nun nahezu bis an den in Schussrichtung befindlichen Hang. Das kleine fehlende Stück wird nach Angaben des Betreibers noch geschlossen. Dadurch wurde der Zugang von rechts gesperrt. Pfeile können in diesem Bereich den Bogenplatz im Normalbetrieb nicht verlassen. Durch diese Maßnahme ist auch sichergestellt, dass der Bogenplatz nicht einfach betreten werden kann, wodurch sich eine Verringerung des Sicherheitsabstands auf der rechten Seite begründen lässt. Entlang der linken Seite wurde ein Bauzaun errichtet, der vom vorderen Bereich nach hinten bis nahezu in den Hang reicht. Durch diese Maßnahme wird der Zutritt zum Bogenplatz in diesem Bereich erschwert. Hinter dieser Absperrung ist zwischenzeitlich auch ein erhöhter Bewuchs festzustellen der den Zugang noch weiter erschwert. Die links abgestellten Fahrzeuge sind noch vorhanden. Um sicherzustellen, dass sich dort niemand aufhält, können diese vor Beginn eines Schießens überprüft werden. Weitere Veränderungen: Innerhalb der Schießbahn wurden verschiedene Bodenziele zu den bereits vorhandenen Scheiben aufgestellt. Diese Bodenziele ergänzen die bisherigen Scheibenziele. Da diese Ziele immer auf dem Boden angeordnet sind, ergibt sich für die Flugbahn der Pfeile eine Verschiebung nach unten. Somit stellen diese Ziele keinen zusätzlichen Gefahrenpunkt durch evtl. höher freifliegende Pfeile da.“ Als Ergebnis der Überprüfung ist sodann in der ergänzenden Stellungnahme vom 1.9.2025 festgehalten, dass die in der Richtlinie empfohlenen Sicherheitsabstände durch den neuen rechten Seitenwall und den linksseitigen Bauzaun erreicht werden, die Aufstellung der Ziele mit kurzen Distanzen links und größer werdenden Distanzen rechts eine zusätzliche Sicherheit bildet, da eventuell sich durch das Dickicht bewegende Menschen außerhalb des Sicherheitsbereichs frühzeitig erkannt werden, eine höhere Gefährdung als auf einem freien Platz oder einer Wiese hier nicht festgestellt werden kann und einer Genehmigung als Sportstätte mit den bereits genannten Auflagen nichts entgegenstehen sollte. Diese – mit Schriftsatz vom 11.9.2025 und damit nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vom Antragsteller vorgelegte – Einschätzung des Gutachters ist entgegen der Ansicht des Antragsgegners vom Senat bei der vorliegenden Entscheidung zu berücksichtigen. Der Antragsgegner kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, dass entscheidungserheblicher Zeitpunkt für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei und nachträgliche Änderungen der Sachlage keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides hätten. Die Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunkts stellt sich im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO anders als im Hauptsacheverfahren. Ausgehend davon, dass im Verfahren nach § 80 Abs. 5 eine Interessenabwägung des Gerichts mit einer eigenen Ermessensentscheidung vorzunehmen ist, d.h. keine reine Rechtmäßigkeitskontrolle wie im Hauptsacheverfahren (gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) stattfindet, ist hier maßgeblich auf die Interessenlage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abzustellen.2vgl Hoppe in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 80 Rdnr. 105vgl Hoppe in: Eyermann, VwGO-Kommentar, 16. Aufl. 2022, § 80 Rdnr. 105 Die Frage, ob aufgrund einer konkreten Gefahr für Leib und Leben unbeteiligter Personen durch den Betrieb der Bogenschießanlage ein Bedürfnis für den sofortigen Vollzug besteht, stellt sich spezifisch nur im Eilverfahren; sie ist Bestandteil des vom Senat bei der Entscheidung über die Beschwerde auszuübenden Ermessens.3vgl. VGH München, Beschluss vom 5.6.2025 - 22 CS 25.214 -, jurisvgl. VGH München, Beschluss vom 5.6.2025 - 22 CS 25.214 -, juris Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist deshalb nicht wie vom Antragsgegner angenommen der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, sondern der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Da gegenwärtig – ausgehend von der plausiblen Einschätzung des Sachverständigen F. – keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer konkreten Gefahr bestehen, ist der Beschwerde stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).