Beschluss
22 CS 25.214
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Januar 2025 – RO 5 S 24.2733 – wird in seinen Nummern I. und II. geändert. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt die Antragstellerin. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt. I. Die Antragsgegnerin, eine Große Kreisstadt, wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit welchem unter anderem die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Widerruf ihrer Gaststättenerlaubnis wiederhergestellt wurde. Mit Bescheid vom 22. Oktober 2024 widerrief die Antragsgegnerin die der Antragstellerin – einer GmbH – am 21. Januar 2010 erteilte Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft / Gaststätte (Nr. 1 des Bescheids). Der Antragstellerin wurde der Betrieb der Gaststätte untersagt und für die Abwicklung der Schließung des Betriebs wurde eine Frist bis einschließlich 8. November 2024 (24:00 Uhr) eingeräumt (Nr. 2). Für den Fall der Nichtbeachtung der Anordnung unter Nr. 2 wurde die Schließung im Wege des unmittelbaren Zwangs angedroht (Nr. 3). Ferner wurde die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids angeordnet (Nr. 4). Der Antragstellerin wurden die Kosten des Verfahrens (2.000 € Gebühren und 3,50 € Auslagen) auferlegt (Nr. 5). Laut Bescheidbegründung sei die gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, weil eine Gesamtschau verschiedener Tatsachen die Annahme rechtfertige, dass die Antragstellerin nicht mehr gewerbe- bzw. gaststättenrechtlich zuverlässig sei. Die Antragstellerin habe diverse Umsatzsteuererklärungen und -voranmeldungen nicht abgegeben. Beim zuständigen Finanzamt hätten zunächst Steuerrückstände bestanden, die bis August 2024 vollständig beglichen worden seien. Laut Stadtkasse der Antragsgegnerin habe man zur Beitreibung von Gewerbe- und Grundsteuer seit 2020 immer wieder Kontenpfändungen veranlassen müssen. Im Schuldnerverzeichnis seien am 7. Juli 2024 5 Eintragungen und am 8. August 2024 10 Eintragungen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft vorhanden gewesen. Auch bei der Berufsgenossenschaft und bei der Minijobzentrale hätten Rückstände bestanden. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung hätten Beamte der Polizeiinspektion (PI) Schwandorf Hygienemängel in der Gaststättenküche festgestellt. Bei einer daraufhin am 20. Juni 2024 durch die Lebensmittelüberwachung des zuständigen Landratsamts vorgenommenen Kontrolle seien in den Bereichen Küche/Vorratsräume/Flur der Gaststätte erhebliche Hygienemängel unter anderem in Form eines massiven Schädlingsbefalls (Mäuse) festgestellt worden. Es sei eine vorübergehende „Nutzungsuntersagung“ ausgesprochen worden und die Wiederbenutzung der Räume sei davon abhängig gemacht worden, dass wieder ein sicheres Be- und Verarbeiten von Lebensmitteln möglich sein müsse. Nach mehreren Nachkontrollen sei die Gaststätte am 28. Juni 2024 durch die Lebensmittelüberwachung wieder vollumfänglich freigegeben worden. Anlässlich einer Polizeikontrolle am 26. Juni 2024 seien zwei Geldspielgeräte in einem gesonderten und für jedermann zugänglichen Raum der Gaststätte aufgefunden worden. Die Geräte seien in Betrieb gewesen. Eine Geeignetheitsbescheinigung für den Aufstellungsort sei nicht erteilt worden; die Automaten seien auch nicht an das Spieler-Sperrsystem OASIS angeschlossen gewesen. Im Rahmen einer Nachkontrolle am 27. Juni 2024 sei festgestellt worden, dass die Spielgeräte vom Stromnetz genommen worden seien. Gleichwohl seien sie beschlagnahmt worden. Die Antragstellerin betreibe eine Autovermietung sowie rote „Partybusse“ und die Betriebskantine einer Firma, ohne dass dazu jeweils ein Gewerbe angemeldet worden sei. Die (damalige) Geschäftsführerin der Antragstellerin habe im Rahmen einer Autovermietung eine Fahrt ohne Fahrerlaubnis geduldet; das Strafverfahren sei gegen Geldauflage in Höhe von 800 € eingestellt worden. Es liege ein unzulässiges Strohmannverhältnis vor, weil nicht die (damalige) Geschäftsführerin, sondern deren Sohn Herr A. G. der eigentliche Verantwortliche und faktische Geschäftsführer sei. Er organisiere die Projekte der Antragstellerin, trete in der Öffentlichkeit, auch gegenüber Geschäftspartnern/Lieferanten, Behörden und der Polizei, als der „Wirt“ bzw. „Chef“ der Gaststätte auf. Herr A. G. sei allerdings selbst unzuverlässig, da es (Stand 14.8.2024) 13 abgeschlossene Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen ihn gegeben habe. Herr A. G. habe von 2014 bis 2017 eine dreijährige Haftstrafe wegen Betrugs und Urkundenfälschung verbüßt und er sei mit seit 13. Mai 2021 rechtskräftigem Urteil vom 23. April 2021 wegen vorsätzlichen Bankrotts in sieben tatmehrheitlichen Fällen verurteilt worden. Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin am 19. November 2024 Klage (RO 5 K 24.2008) und beantragte zugleich vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO. Mit Beschluss vom 13. Januar 2025 gab das Verwaltungsgericht dem Eilantrag statt und stellte die aufschiebende Wirkung der Klage betreffend die Nrn. 1, 2 und 5 des Bescheids wieder her bzw. ordnete die aufschiebende Wirkung betreffend die Nr. 3 an. Zwar spreche nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage einiges dafür, dass die Antragstellerin zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses unzuverlässig gewesen sei, wenn auch nur aufgrund der glückspielrechtlichen Verstöße und des Strohmannverhältnisses. Die Hygienemängel seien abgestellt worden, eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und/oder -unwilligkeit der Antragstellerin sei zweifelhaft, da laut Mitteilung des zuständigen Finanzamts vom 22. August 2024 die Antragstellerin ihre Steuerrückstände vollständig beglichen habe. Trotz der Unzuverlässigkeit falle die gebotene Interessenabwägung aber zugunsten der Antragstellerin aus, weil die Anordnung des Sofortvollzugs in nicht hinnehmbarer Weise in ihre Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) eingreife. Es sei nicht ersichtlich, dass die Fortsetzung des Gaststättenbetriebs während der Dauer des (Hauptsache-)Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lasse. Derartige Gefahren bestünden vorliegend nicht bzw. es könnte ihnen anderweitig begegnet werden. Am schwerwiegendsten sei, dass die Antragstellerin die Geschicke der Gesellschaft durch den unzuverlässigen Angestellten Herrn A. G. führen lasse; dem könne aber mit dem milderen Mittel eines Beschäftigungsverbots nach § 21 Abs. 1 GastG begegnet werden. Am 23. Januar 2025 legte die Antragsgegnerin Beschwerde gegen den Beschluss vom 13. Januar 2025 ein und begründete diese mit Schriftsätzen vom 17. Februar 2025 und (vertiefend) vom 1. April 2025. Sie beantragt sinngemäß, unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Januar 2025 (Az. RO 5 S 24.2733) den Antrag vom 19. November 2024 abzulehnen. Das Verwaltungsgericht stelle zwar zu Recht fest, dass die Antragstellerin bei Bescheiderlass unzuverlässig gewesen sei, stütze dies aber unzutreffend nur auf den Verstoß gegen das Glücksspielrecht und das bestehende Strohmannverhältnis. Das zuständige Finanzamt habe auf Nachfrage der Antragsgegnerin die Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Januar 2025 als unzuverlässige Steuerpflichtige eingestuft. Steuererklärungen seien seit dem Veranlagungsjahr 2020 trotz mehrfacher Aufforderung nicht eingereicht worden. Nachdem die zwischenzeitlichen Rückstände bis August 2024 bezahlt worden seien, würden seit September 2024 Körperschaftssteuervorauszahlungen nicht geleistet und neue Rückstände, derzeit 2.700 €, seien entstanden. Ebenso bestünden Zahlungsrückstände bei der Stadtkasse in Höhe von 1.207,80 € wegen nicht geleisteter Gewerbesteuer-Vorauszahlungen für das Jahr 2024 und weitere offene Forderungen in Höhe von 3.705,60 €. Seit Bescheiderlass am 22. Oktober 2024 seien weitere Eintragungen in das Schuldnerverzeichnis hinzugekommen; eine erneute Abfrage am 27. Januar 2025 habe nun insgesamt 20 Eintragungen im Vollstreckungsportal ergeben. Den Eintragungen lägen unterschiedliche Verfahren bzw. Forderungen zugrunde; bis 24. September 2024 habe es sich ausschließlich um Eintragungen wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft gehandelt. Im Rahmen eines Protokolls der Gerichtsvollzieherin zur Vermögensauskunft am 28. Oktober 2024 habe die (damalige) Geschäftsführerin angegeben, dass sie kaum Einblick in die Finanzen der Antragstellerin habe, da Buchhaltung, Abschluss von Verträgen, Post, Bankgeschäfts etc. alles Angelegenheit von Herrn A. G. gewesen sei. Zudem sei davon auszugehen, dass sich aufgrund der „Uneinsichtigkeit und Ignoranz“ der Antragstellerin hinsichtlich lebensmittelrechtlicher Vorschriften massive lebensmittelrechtliche Verstöße wie die bei der Gaststättenkontrolle festgestellten auch während der Dauer des Hauptsacheverfahrens wiederholen würden. Dass die Glücksspielgeräte von der Polizei beschlagnahmt worden seien, schließe nicht aus, dass widerrechtlich neue Geräte aufgestellt würden. Der bestimmende Einfluss des Herrn A. G. und die von ihm als Hintermann innerhalb des Strohmannverhältnisses ausgehenden Gefahren könnten nicht durch ein Beschäftigungsverbot beseitigt werden, da dieses – realistisch betrachtet – mangels geeigneter Kontrollmöglichkeiten der Antragsgegnerin oder der Polizei nicht geeignet sei, den Einfluss des Herrn A. G. auf die Antragstellerin bzw. seine Familie wirksam zu unterbinden. Auch die PI Schwandorf erachte ein Beschäftigungsverbot nicht als zielführend, zumal die Familie behördliche Beanstandungen meist nur uneinsichtig und begleitet von schriftlichen Beschwerden beseitigen würde. Eine Werte- oder Wesensveränderung der beteiligten Familienmitglieder sei weder nachgewiesen worden noch habe sie von polizeilicher Seite festgestellt werden können. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass die bisherige Geschäftsführerin mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 23. Dezember 2024 als Geschäftsführerin abberufen und ihr Ehemann W. G. (und Vater von Herrn A. G.) als neuer Geschäftsführer bestellt worden sei. Herr W. G. sei seit dem Jahr 2017 alleiniger Gesellschafter der Antragstellerin und habe die tatsächlichen Machtverhältnisse bei der Antragstellerin mitgetragen bzw. zumindest geduldet. Herr W. G. solle nun wohl „vorgeschoben“ werden, zumal er schwer erkrankt sei und die Geschäftsführung derzeit wohl nicht ausüben könne. Ein weiteres Indiz für die massive Abhängigkeit der Antragstellerin von Herrn A. G. sei die Tatsache, dass der Gaststättenbetrieb bisher nicht wiederaufgenommen worden sei, obwohl dies aufgrund des erstinstanzlichen Beschlusses rechtlich möglich gewesen wäre. Dies sei darauf zurückzuführen, dass sich Herr A. G. seit 15. Oktober 2024 – größtenteils wegen Straftaten im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Antragstellerin – in Untersuchungshaft befinde. Auch wenn ihm während seines Haftaufenthalts die Einflussnahme auf den Betrieb der Gaststätte nicht mehr uneingeschränkt möglich sein dürfte, sei in Übereinstimmung mit der Einschätzung der PI Schwandorf davon auszugehen, dass er aufgrund seiner hohen kriminellen Energie und seiner Uneinsichtigkeit Mittel und Wege finden werde, um maßgeblichen Einfluss auf den Betrieb der Gaststätte zu nehmen – beispielsweise durch Haftbesuche von seiner Ehefrau. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Beschwerde zurückzuweisen. Eine konkrete Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter ergebe sich aus der oberflächlichen und standardmäßigen Begründung des Bescheids vom 22. Oktober 2024 nicht. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend auf das mildere Mittel eines Beschäftigungsverbots abgestellt. Unabhängig davon habe Herr A. G. aufgrund seiner seit 15. Oktober 2024 bestehenden Untersuchungshaft keinerlei Möglichkeit mehr, rechtlich oder faktisch Handlungen für die Beschwerdegegnerin auszuführen. In den Monaten Oktober bis Dezember 2024 habe Herr A. G. keinerlei Kontakt außen gehabt, danach nur im Rahmen zweier Besuche seiner Ehefrau am 15. und 24. Januar 2025. Die Besuchszeit betrage maximal eine Stunde und sei auf insgesamt drei Stunden pro Monat beschränkt. Bei den Besuchen sei ein Justizvollzugsbeamter anwesend, der den Gesprächsinhalt überwache; ebenso werden die Post von Herrn A. G. überwacht. Soweit die Antragsgegnerin auf die dem Schreiben des Finanzamts vom 27. Januar 2025 zugrundeliegenden Umstände und weitere Eintragungen ins Vermögensverzeichnis ab 22. Oktober 2024 verweise, handle es sich um nach Bescheiderlass entstandene und damit nicht berücksichtigungsfähige Tatsachen. Davon abgesehen handle es sich um geringfügige Rückstände bei Finanzamt und Stadtkasse. Die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis repräsentierten keine aktuell offenen Forderungen. Es handle sich bis auf vier geringe Fälle bzw. nicht relevante Beträge um schon getilgte Verbindlichkeiten, deren Löschung noch nicht beantragt worden sei bzw. die drei Jahre eingetragen blieben. Die Antragstellerin sei nicht überschuldet, sie verfüge über ein nicht unerhebliches Vermögen, u.a. ein Anwesen mit Hotel und Gaststätte, einen Bauplatz, ein Einfamilienhaus, Kraftfahrzeuge und Maschinen. Dies ergebe sich auch aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten (aus dem Vollstreckungsportal entnommenen) Vermögensverzeichnis vom 28. Oktober 2024. Eine Insolvenzreife der Antragstellerin seit 2021, wie sie von der zuständigen Polizeiinspektion unter Verweis auf ein laufendes Ermittlungsverfahren gegen Herrn A. G. behauptet werde, liege daher nicht vor. Bei einer Vielzahl von Lebensmittelkontrollen (6 Kontrollen zwischen Februar 2022 und Juni 2023) sei am 20. Juni 2024 erstmals ein relevanter Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften festgestellt worden, der sofort abgestellt worden sei. Der Antragstellerin sei folglich Ende Juni 2024 erneut die Konzession für die Durchführung einer Veranstaltung (Kirchweih) erteilt worden. Auch insoweit rechtfertige sich der Sofortvollzug nicht. Die ohnehin beschlagnahmten Spielgeräte hätten sich für einen unwesentlich kurzen Zeitraum in der Gaststätte befunden, da sie erst in der Woche der Kontrolle angeliefert worden seien. Herr A. G. befinde sich seit 15. Oktober 2024 in Untersuchungshaft und könne die Geschicke der Antragstellerin nicht lenken. Auch zuvor habe aber kein Strohmannverhältnis bestanden, da die dafür laut Bundesgerichtshof erforderlichen (mindestens sechs von acht wesentlichen) Kriterien nicht vorgelegen hätten. Herr A. G. sei, nachdem er von 2014 bis 2017 in Haft gewesen sei, Mitte 2017 als Angestellter beschäftigt und für die Öffentlichkeitsarbeit zuständig gewesen, und daher verstärkt nach außen aufgetreten. Seit Ende 2020 habe er hauptsächlich als Berufskraftfahrer gearbeitet. Sein Anstellungsverhältnis habe durch eine Kündigung zum 30. September 2024 geendet. Die Gaststätte sei derzeit geschlossen, da der Geschäftsführer und die ehemalige Geschäftsführerin und Angestellte schwer erkrankt seien. Nach einer weitgehenden Genesung des Geschäftsführers sei eine Wiedereröffnung der Gaststätte in sehr geringem Umfang an ein bis zwei Tagen zur Kostendeckung beabsichtigt. Ergänzend wird auf die Behörden- und die Gerichtsakten verwiesen. II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. 1. Auf Grundlage der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründe (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO) ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts abzuändern und der Antrag auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 22. Oktober 2024 abzulehnen. Das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage tritt gegenüber dem (hohen) öffentlichen Interesse am (hinsichtlich der Nrn. 1 und 2 formell ordnungsgemäß angeordneten) Sofortvollzug des Bescheids vom 22. Oktober 2024 zurück. Denn die dem Eil- bzw. Beschwerdeverfahren zugrundeliegende Hauptsacheklage hat mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg (dazu 1.1); zudem würde eine Fortsetzung des Gaststättenbetriebs eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lassen (dazu 1.2). Eine eigene, vom Senat und mithin zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens (vgl. dazu BayVGH, B.v. 7.2.2023 – 22 CS 22.1908 – juris Rn. 22; B.v. 10.12.2020 – 9 CS 20.892 – juris Rn. 45, jew. m.w.N.) ergibt ein überwiegendes, da hohes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des Bescheids. Nach der im Rahmen dieser Interessenabwägung gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat die Klage der Antragstellerin nur geringe Erfolgsaussichten (dazu 1.1). Der durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Untersagung des Gaststättenbetriebs bewirkte Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 19 Abs. 4 GG führt nicht zu einem Überwiegen der Interessen der Antragstellerin am Weiterbetrieb der Gaststätte. Denn eine weitere Fortsetzung des Gaststättenbetriebs während der Dauer des Hauptsacheverfahrens lässt konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten (dazu 1.2). 1.1 Die der Interessenabwägung anhand einer grundsätzlich summarischen Prüfung und unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens maßgeblich zugrundeliegenden Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage sind gering. Die Antragstellerin war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (vgl. dazu BayVGH, B.v. 2.7.2014 – 22 CS 14.1186 – juris Rn. 10) unzuverlässig i.S.v. § 15 Abs. 2 GastG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG, wie auch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend feststellt (vgl. BA S. 12, 14 ff.). Die Prognose der Unzuverlässigkeit folgt allerdings über das vom Verwaltungsgericht insoweit herangezogene Strohmannverhältnis hinaus (u.a.) auch aus den (schwerwiegenden) Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit/-unwilligkeit der Antragstellerin. Auf Grundlage dieser – bereits zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorliegenden – Tatsachen war im Rahmen einer Gesamtbetrachtung darauf zu schließen, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür bietet, ihr Gewerbe bzw. die Gaststätte künftig ordnungsgemäß zu betreiben (vgl. dazu weiterführend unter 1.2.2 im Zusammenhang mit der infolgedessen zudem bestehenden konkreten Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter). Aufgrund der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin daher die gaststättenrechtliche Erlaubnis zurecht widerrufen (Nr. 1 des Bescheids vom 22. Oktober 2024). Auf die Rechtmäßigkeit der Betriebsuntersagung (Nr. 2) und der Kostenscheidung (Nr. 5) ist das Verwaltungsgericht nicht weiter eingegangen, da sie im Rahmen der Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO das Schicksal der sofortigen Vollziehbarkeit des Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis teilen. Den vorliegenden Gerichts- und Behördenakten und dem Bescheid vom 22. Oktober 2024 lassen sich keine Anhaltspunkte für eine offensichtliche Rechtswidrigkeit dieser Entscheidungen entnehmen; auch die Antragstellerin hat dazu im erstinstanzlichen Verfahren und im Beschwerdeverfahren nichts konkret vorgetragen. Betreffend die Androhung unmittelbaren Zwangs (Nr. 3) dürfte sich jedenfalls der Eilantrag erledigt haben, weil zwischenzeitlich die gesetzte Frist abgelaufen (vgl. dazu BayVGH, B.v. 6.10.2020 – 22 CS 20.1600 – juris Rn. 51 ff., 58 f.) und die Gaststätte geschlossen ist. 1.2 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids ist zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter während des laufenden Hauptsacheverfahrens notwendig und daher auch im Hinblick auf die Grundrechte der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) gerechtfertigt und verhältnismäßig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtfertigen allein die mangelnden Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage nicht die sofortige Vollziehbarkeit einer Gewerbeuntersagung oder eines Widerrufs der gaststättenrechtlichen Erlaubnis; auch die offensichtliche Rechtmäßigkeit eines solchen Verwaltungsakts allein rechtfertigt nicht seine sofortige Vollziehung (BayVGH, B.v. 6.10.2020 – 22 CS 20.1600 – juris Rn. 40; B.v. 6.10.2020 – 22 CS 20.1600 – juris Rn. 40; B.v. 2.7.2014 – 22 CS 14.1186 – juris Rn. 11, jew. m.w.N.). Der mit einer solchen Anordnung verbundene weitreichende Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) ist nur zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft; es muss durch solche überwiegenden öffentlichen Belange gerechtfertigt sein, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen gegen die Grundverfügung einstweilen zurückzustellen (stRspr des Senats; vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2019 – 22 CS 19.1417 – juris Rn. 34 m.w.N.; zum Widerruf einer Gaststättenerlaubnis BayVGH, B.v. 28.4.2014 – 22 CS 14.182 – juris Rn. 19). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist insoweit allerdings – anders als die Antragstellerin meint – nicht die letzte Behördenentscheidung, sondern der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung. Denn die Frage, ob aufgrund konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter ein Bedürfnis für einen sofortigen Vollzug besteht, stellt sich spezifisch nur im Eilverfahren; sie ist Bestandteil des vom Beschwerdegericht bei der Entscheidung über die Beschwerde auszuübenden (eigenen) Ermessens (vgl. dazu etwa Schoch in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2024, § 80 VwGO Rn. 418 f., 422; Hoppe in Eyermann, § 80 Rn. 105 f.; vgl. zu einer Gewerbeuntersagung OVG NW, B.v. 20.10.2016 – 4 B 1094/16 – juris Rn. 5 f. m.w.N.). Eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter, die kein Abwarten bis zur Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren zulässt und daher die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigt, leitet sich hier bereits aus den bisherigen und überdies auch aus den nach Bescheiderlass (trotz anhängiger Klage) fortdauernden Rechtsverstößen der Antragstellerin ab. Die massiven lebensmittelrechtlichen Verstöße (1.2.1) lassen den Schluss auf eine solche konkrete Gefahr ebenso zu wie die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit/-willigkeit der Antragstellerin (1.2.2). 1.2.1 Die im Gaststättenbetrieb der Antragstellerin festgestellten Hygienemängel lassen – insoweit entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts – den Schluss zu, dass durch die Fortführung des Gaststättenbetriebs auch künftig wichtige Gemeinschaftsgüter, nämlich Leben und Gesundheit (vgl. dazu BayVGH, B.v. 23.9.2019 – 22 CS 19.1417 – juris Rn. 35), konkret gefährdet werden. Dafür spricht die Art und Schwere der festgestellten Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben und Standards, deren „Vorlauf“ vor der Lebensmittelkontrolle am 20. Juni 2024 und auch die eher schleppende Behebung, ohnehin nur unter dem Druck der bestehenden sofortigen Schließung (lebensmittelrechtlichen Untersagungsverfügung) der Gaststätte (dazu 1.2.1.1). Berücksichtigt man zudem den eklatanten Hang der Antragstellerin bzw. der für sie Handelnden zur Missachtung der Rechtsordnung, lässt sich daraus eine konkrete Wiederholungsgefahr für weitere erhebliche (auch) lebensmittelrechtliche Verstöße und damit eine konkrete Gefährdung von wichtigen Gemeinschaftsgütern ableiten (dazu 1.2.1.2). 1.2.1.1 Mit den im Rahmen der Lebensmittelkontrolle am 20. Juni 2024 festgestellten Hygienemängeln ist belegt, dass die Antragstellerin schon vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids eine erhebliche Gefährdung für Leben und Gesundheit ihrer Kunden in Kauf genommen hat. Die Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Standards und Vorschriften waren derart schwerwiegend und massiv, dass noch im Rahmen der Kontrolle eine (lebensmittelrechtliche) „Nutzungsuntersagung“ verfügt wurde. Der Kontrollbericht der Lebensmittelüberwachung (Teilakte I der Behördenakten S. 166 ff.) spricht davon, dass der gesamte Betrieb sich in einem extrem unhygienischen Zustand befunden hat und ein intensiver Schädlingsbefall (lebende und tote Mäuse) festgestellt wurde, u.a. im Schankraum, der Küche und mehreren Lagerräumen. Lebensmittel waren einer Kontaminationsgefahr ausgesetzt. Im Getränkelager wurden verschimmelte und verdorbene Lebensmittel aufbewahrt, der Innenraum der Geschirrspülmaschine war mit einem rötlichen Belag verunreinigt. Für nahezu alle Räume war zur Mängelbehebung eine Schädlingsbekämpfungsfirma zu beauftragen und die Ausstattung nicht nur zu reinigen, sondern auch zu desinfizieren. Die Beseitigung dieser Mängel erfolgte – trotz entsprechenden Drucks infolge der damaligen Schließung (Untersagungsverfügung) – entgegen des Vortrags der Antragstellerin nicht sofort und v.a. nicht (von Beginn an) mit der erforderlichen Sorgfalt. Laut Behördenakten hatte die Antragstellerin die Lebensmittelüberwachung am 24. Juni 2024 informiert, dass die Gaststätte sauber sei; eine anschließende Ortseinsicht kam zum Ergebnis, dass die Gaststätte nicht gereinigt wurde und noch von Schädlingsbefall auszugehen sei (17 angefressene Fallen). Am 25. Juni und am 27.Juni 2024 erfolgten zwei weitere Kontrollen, die für alle Räume weiterhin erhebliche Verstöße dokumentierten (Räume in unhygienischem Zustand, keine richtige Reinigung, Mäusekot nicht vollständig entfernt; am 25.6. zudem: verschimmelte Soße in Metallschüssel im Kühlraum aufbewahrt; vgl. jeweils Anlage 6 zur Beschwerdebegründung vom 17.2.2025 sowie Teilakte I der Behördenakten S. 160). Erst am 28. Juni 2024 wurde die Gaststätte (nach einer weiteren Nachkontrolle) zur Wiedereröffnung freigegeben. Bei diesen massiven Hygienemängeln handelte es sich zudem nicht um eine Art „einmaligen und kurzzeitigen Ausrutscher“, sondern offensichtlich um einen länger andauernden Zustand. Schon der massive Schädlingsbefall und die in den Lichtbildern zum Kontrollbericht vom 20. Juni 2024 dokumentierten Mängel (erhebliche Schimmelbildung, Stockflecken, massive Häufung von Mäusekot, verendete Tiere) können sich nur über einen längeren Zeitraum so entwickelt haben. Weiter lässt sich dieser schon länger anhaltende Zustand auch aus einem in den Behördenakten befindlichen Aktenvermerk der PI Schwandorf vom 6. Juni 2024 anlässlich einer am 21. Mai 2024 – also rund einem Monat vor der Lebensmittelkontrolle – durchgeführten Durchsuchung entnehmen: Dort wird der persönliche Eindruck eines Polizeibeamten beschrieben, dass sich die Küche in einem für ein Speiselokal ungenügendem Reinigungs-/Ordnungszustand befunden habe (fehlende gründliche Reinigung, chaotische Lagerung geöffneter und ungeöffneter Lebensmittel, Lebensmittel im Kühlschrank unappetitlich; chaotische Zustände in den Lagerräumen, teilweise Betreten wegen Ramsch und Abfall nur noch schwer möglich). Dem Vermerk beigefügt waren zudem Fotos von Chatverläufen (ab 16. Mai 2024) zwischen Herrn A. G. und seiner Ehefrau anlässlich einer wohl mangelhaften Kühlung („Kühlraum Nudeleimer stinkt“) und weiteren Mängeln („Semmeln 13.5. Überall Maden“; Schimmel, abgelaufene Lebensmittel, verdrecktes Geschirr). Auch der Vortrag der Antragstellerin, in den Jahren zuvor stattgefundene Kontrollen wären beanstandungsfrei verlaufen, trifft nicht zu. So wurden beispielsweise bei Kontrollen am 11. Januar 2023 („Mäusekot“) und am 22. März 2023 (erhebliche Hygienemängel an der Zapfanlage und der Theke) sowie bei einer Nachkontrolle am 4. April 2023 (erhebliche Hygienemängel an der Zapfanlage und der Theke weiterhin vorhanden / nicht beseitigt) erhebliche Mängel festgestellt (vgl. Anlage 6 zur Beschwerdebegründung vom 17.2.2025). Bei weiteren Kontrollen im Jahr 2022 wurden ebenfalls Mängel festgestellt, allerdings weniger gravierende (verunreinigter Fußboden, Lagerung „wild durcheinander“ ohne Ordnung und Struktur). Zusammenfassend lässt sich so insbesondere ab Januar 2023 eine sukzessive Steigerung an Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Vorgaben ableiten, die wohl schon ab März 2023 („Zapfköpfe der Zapfanlage im Inneren zum Teil nicht unerheblich verunreinigt/schimmelig“), spätestens aber ab Mai 2024 wiederholt zu konkreten Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit der Kunden bzw. Gäste geführt haben. Diese Verstöße sind allen daran Beteiligten, insbesondere aber auch der ehemaligen Geschäftsführerin und dem jetzigen Geschäftsführer zuzurechnen. Die ehemalige Geschäftsführerin war – laut eigenen Angaben – für die Küche bzw. die Zubereitung von Speisen zuständig; sie war zudem bei fast allen o.g. Kontrollen laut jeweiligem Protokoll anwesend. Der derzeitige Geschäftsführer hat als Angestellter, Alleingesellschafter und auch Ehemann und Vater innerhalb des „Familienbetriebs“ ebenfalls maßgeblich zu den (schon vor seiner Erkrankung begangenen) Verstößen beigetragen; insbesondere war er auch laut Einlassung der Antragstellerin (E-Mail vom 30. Juli 2024, Teilakte I der Behördenakten S. 207 f.) bei der Kontrolle am 20. Juni 2024 vor Ort. 1.2.1.2 Bei einem Fortbetrieb bzw. einer Wiedereröffnung der Gaststätte folgt daraus eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass es erneut zu ähnlich schwerwiegenden lebensmittelrechtlichen Verstößen wie im Juni 2024 oder zuvor festgestellt und damit einer konkreten Gefahr für Leben und körperliche Unversehrtheit kommen wird. Den Zweifeln des Verwaltungsgerichts, ob die vorgefundenen Hygienemängel bereits zum Nachweis der Unzuverlässigkeit ausreichend seien, zumal es in der Folgezeit bis Bescheiderlass zu keinen Vorkommnissen mehr gekommen sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Dass es in der relativen kurzen Zeit von der Wiedergestattung des Gaststättenbetriebs bis zum Bescheiderlass nicht wieder zu (erheblichen) Verstößen gekommen ist und dass die Hygienemängel – ohnehin nur durch massiven Druck infolge einer lebensmittelrechtlichen Untersagungsverfügung und aufgrund engmaschiger Kontrollen (s.o.) – beseitigt wurden, lässt nicht darauf schließen, dass die Antragstellerin keine weiteren lebensmittelrechtlichen Verstöße mehr begehen wird. Zum einen gab es – wie eben unter 1.2.1.1 dargestellt – schon in der Vergangenheit wiederholt erhebliche Verstöße. Die Antragstellerin hat auch nicht aufgezeigt, durch welche Maßnahmen sie künftig das Entstehen gravierender Hygienemängel verhindern will. Insbesondere ist die Auswechslung der Geschäftsführerin nicht geeignet, die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorschriften künftig sicherzustellen, weil auch der neue Geschäftsführer die gravierenden lebensmittelhygienischen Mängel geduldet und nichts zu deren Beseitigung unternommen hat (s.o. unter 1.2.1.1). Zum anderen ist die gewerbe- bzw. gaststättenrechtliche Betätigung der Antragstellerin wesentlich geprägt durch einen eklatanten Hang zur Missachtung von Rechtsvorschriften. Schon die fortdauernden Verstöße gegen lebensmittelrechtliche Vorschriften verdeutlichen dies. Darüber hinaus hat die Antragstellerin gegen Glückspielrecht verstoßen (BA S. 16, Buchst. dd). Sie hat weitere gewerberechtliche Tätigkeiten ohne Anmeldung betrieben (BA S. 17, Buchst. ee). Weiterhin spricht nach Aktenlage vieles dafür, dass ein sog. Strohmannverhältnis vorliegt (vgl. dazu BVerwG, U.v. 14.7.2003 – 6 C 10.03 – juris Rn. 25). Es gibt gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die frühere Geschäftsführerin der Antragstellerin nur vorgeschoben wurde und dass sie es ihrem Sohn, dem damaligen (unzuverlässigen, insbesondere einschlägig vorbestraften) „Angestellten“ A. G. ermöglicht hat, im Rahmen eines Strohmannverhältnisses fortwährend unter „ihrem Deckmantel“ zu agieren und dabei weitere Straftaten zu begehen (BA S. 17, Buchst. ff). Weder für die damalige Geschäftsführerin noch für den derzeit bestellten Geschäftsführer, der im Übrigen schwer erkrankt ist, lassen sich aus den Behörden- und Gerichtsakten Anhaltspunkte entnehmen, die insoweit auf einen Einstellungs-/Gesinnungswandel hindeuten würden. Im Gegenteil bestätigen die im Beschwerdeverfahren vorgelegten Stellungnahmen der PI Schwandorf, des zuständigen Finanzamts und auch der Antragsgegnerin ein weiterhin unverändertes (die Rechtsordnung missachtendes) Verhalten. Dass die Antragstellerin angesichts dessen bei Hygienemängeln künftig gänzlich anders – nämlich rechtstreu und die einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften beachtend – agieren soll, ist gänzlich unplausibel. 1.2.2 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts führt auch die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin zu einer Gefährdung wichtiger Gemeinschaftsgüter (Gläubigerschutz, Schutz des Vermögens der öffentlichen Hand, Steuergerechtigkeit), so dass mit dem Vollzug des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Betriebseinstellung nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden kann. 1.2.2.1 Die Antragsgegnerin weist insoweit zu Recht auf die jedenfalls (schon bei Bescheiderlass) fehlende Leistungsunwilligkeit der Antragstellerin hin, die sich sehr deutlich durch die Nichtabgabe von Körperschafts- und Gewerbesteuererklärungen seit dem Veranlagungsjahr 2020 und unterlassene Steuervorauszahlungen seit 2024 manifestiert. Denn die Prognose über die künftige Rechtskonformität der beruflichen Betätigung eines Gewerbetreibenden, der außer der Steuerentrichtungsauch die Steuererklärungspflicht missachtet hat, stellt sich keinesfalls günstiger dar als das bei einem Unternehmer der Fall ist, dem lediglich die finanziellen Mittel fehlen, um aufgelaufene Steuerschulden zu begleichen, oder der aus anderen Gründen hierzu nicht bereit ist (vgl. BayVGH, B.v. 4.9.2018 – 22 ZB 18.1165 – juris Rn. 24). Die Nichtabgabe von Steuererklärungen kann bereits für sich allein eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen, wenn die Erklärungen trotz Erinnerung hartnäckig über längere Zeit nicht abgegeben werden (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2018 – 22 CS 18.1795 – juris Rn. 21). Ebenso folgt aus der mehrfachen Nichtabgabe der Vermögensauskunft die Weigerung der Antragstellerin, durch Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (vertreten durch die damalige Geschäftsführerin / den Geschäftsführer) ihren Gläubigern den notwendigen Überblick über ihre Vermögensverhältnisse zu verschaffen, was mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung nicht zu vereinbaren ist und die Annahme rechtfertigt, dass sie nicht nur leistungsunwillig, sondern auch leistungsunfähig ist (stRspr des Senats, vgl. etwa BayVGH, B.v. 11.1.2022 – 22 ZB 21.1937 – juris Rn. 14 m.w.N.). Der Einwand, die Antragstellerin verfüge über nicht unerhebliches Vermögen und die (jüngsten) Einträge im Schuldnerverzeichnis beträfen nur kleinere Beträge, geht daher ins Leere. Denn dann spricht umso mehr dafür, dass es ihr am Leistungswillen bzw. am Willen zur Erfüllung der ihr als Gewerbetreibenden obliegenden Erklärungspflichten fehlt. Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit hat sich nach Bescheiderlass nicht verbessert; im Gegenteil sind weitere Eintragungen ins Schuldnerverzeichnis hinzugekommen und neue Schulden entstanden – obwohl erst im August 2024 sämtliche Steuerrückstände beglichen wurden. 1.2.2.2 Diese zahlreichen und sich kontinuierlich fortsetzenden gewerberechtlichen Pflichtverletzungen der Antragstellerin in Bezug auf ihre Leistungsfähigkeit /-willigkeit rechtfertigen im vorliegenden Fall den Schluss, dass der Schutz des Vermögens der öffentlichen Hand und der generelle Gläubiger- und Vertragspartnerschutz bereits für sich betrachtet als wichtige Gemeinschaftsgüter bei Fortsetzung (Wiederaufnahme) des Gaststättenbetriebs konkret gefährdet sind (vgl. dazu BayVGH, B.v. 17.1.2012 – 22 CS 11.1972 – juris Rn. 21 f.; nur zu Steuerschulden vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2013 – 22 CS 13.2348 – juris Rn. 17; zu innerhalb kurzer Zeit stark steigender Schulden BayVGH, B.v. 5.10.2018 – 22 CS 18.1795 – juris Rn. 24). 1.2.3 Auf die Frage, ob und inwieweit weiterhin eine konkrete Gefahr von Herrn A. G. als Hintermann in einem Strohmannverhältnis ausgeht (und ob insoweit ein milderes Mittel in Form eines Beschäftigungsverbots gegeben wäre, was mehr als zweifelhaft erscheint), kommt es daher nicht mehr entscheidend an. Denn die konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter aufgrund der fehlenden Befolgung von lebensmittelrechtlichen Vorgaben und aufgrund wirtschaftlicher Leistungsunwilligkeit/-fähigkeit besteht unabhängig von Herrn A. G. Die Verantwortung für die Küche lag bei der ehemaligen Geschäftsführerin. Der jetzige Geschäftsführer hat maßgeblich zu den lebensmittelrechtlichen Verstößen beigetragen, hat sie geduldet und nicht auf Abhilfe gedrungen (s.o. unter 1.2.1.2). Die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit /-unwilligkeit ist ebenso ihm wie der vorherigen Geschäftsführerin zuzurechnen. Ein milderes, aber gleich effektives Mittel, um dieser (nicht nur von Herrn A. G. ausgehenden) konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter zu begegnen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich; der Sofortvollzug ist auch im Übrigen angemessen. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 54.1 und 1.5 der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).