OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 B 184/25

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:1114.2B184.25.00
4Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Einzelfall, in dem die familiäre Bindung eines mehrfach straffällig gewordenen Ausländers zu seinem Kind, das während der Haft geboren wurde, das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nicht überwiegt.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2025 - 6 L 1759/25 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahren trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall, in dem die familiäre Bindung eines mehrfach straffällig gewordenen Ausländers zu seinem Kind, das während der Haft geboren wurde, das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse nicht überwiegt. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. November 2025 - 6 L 1759/25 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahren trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, aber unbegründet. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14.11.2025 rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nicht glaubhaft gemacht. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht die familiären Bindungen (Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) ausreichend berücksichtigt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist es dabei nicht von falschen Tatsachen ausgegangen. Auf der Seite 12 seines Beschlusses ist ausdrücklich erwähnt, dass der Antragsteller und seine Lebensgefährtin nicht verheiratet sind. Auch hat das Verwaltungsgericht zutreffend gesehen, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstellers mit seinem Kind nie begründet werden konnte, da er sich bei der Geburt bereits in Haft befand. Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK gewähren einen unmittelbaren Anspruch auf einen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der der Staat Ehe und Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet allerdings die Ausländerbehörde, bei der Entscheidung über aufenthalts-beendende Maßnahmen die familiäre Bindung des den Aufenthalt begehrenden Ausländers an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, bei ihrer Ermessensausübung pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Bei der Bewertung der familiären Beziehungen sind sämtliche konkreten Umstände, die für die Situation des Betroffenen kennzeichnend sind, zu berücksichtigen; es verbietet sich eine schematische Einordnung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden kann.1Vgl. Bayr. VGH, Beschlüsse vom 4.8.2025 - 10 CE 25.808 - und vom 6.3.2024 - 10 CS 24.185 -, jurisVgl. Bayr. VGH, Beschlüsse vom 4.8.2025 - 10 CE 25.808 - und vom 6.3.2024 - 10 CS 24.185 -, juris Im vorliegenden Fall ist nicht davon auszugehen, dass die höchstens zweimal im Monat stattfindenden Besuche von Mutter und Kind in der Haft auch aufgrund des Kindesalters hinreichend gewesen sind, um eine tiefergehende Beziehung zwischen Vater und Kind zu begründen. Diese Begegnungen mit seinem Kind und auch die in der Zukunft bestehende Aussicht, die Vater-Kind-Beziehung zu vertiefen, führen nicht dazu, dass sein Interesse an einem Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse überwiegt. Soweit der Antragsteller auf eine „völlig neue Grundlage für seine soziale und wirtschaftliche Stabilisierung“ aufgrund der Unterstützung durch die Familie seiner Lebenspartnerin verweist und er damit auch auf einen künftigen sozialen und ökonomischen Empfangsraum nach einer Haftentlassung abzielt, ist dies spekulativ und nicht hinreichend belegt. Entsprechende Erwartungen und Hoffnungen können eine bisher nicht ansatzweise vorhandene Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland nicht ersetzen. Die bei dem Antragsteller festgestellte langjährige Drogenvergangenheit und die fortbestehende Suchtmittelproblematik rechtfertigt die Annahme einer Wiederholungsgefahr hinsichtlich der Begehung künftiger Straftaten. Der Antragsteller kann sich dagegen nicht mit Erfolg darauf berufen, dass er in der Justizvollzugsanstalt eine Drogentherapie beantragt habe, die ihm aus organisatorischen Gründen (wegen fehlender Sprachvermittlung) verweigert worden sei. Der bloße Antrag auf eine Therapie vermag ein erfolgreiches Durchlaufen einer solchen nicht zu ersetzen. Es besteht im Übrigen kein Anspruch darauf, so lange therapiert zu werden, bis möglicherweise eine günstige Sozialprognose gestellt werden kann. Ebenso wenig ist es erforderlich, mit der Gefahrenprognose bis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Therapie abzuwarten.2Vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2025 - 2 B 20/25 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 2.6.2025 - 2 B 20/25 -, juris Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangstreitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats zu halbieren war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.