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Beschluss

2 B 134/25

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2025:1120.2B134.25.00
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Leitsätze
1. Ein besonderes Vollzugsinteresse kommt dann in Betracht, wenn sich die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen von vornherein als missbräuchlich darstellt oder wenn - bei einem notorischen Schwarzbauer - wiederholte Baurechtsverstöße darauf mündeten, dass der Bauherr die mit Widerspruch und Anfechtungsklage verbundene aufschiebende Wirkung gezielt instrumentalisieren, um von ihnen selbst als baurechtswidrig erkannte Vorhaben möglichst lange nutzen zu können.(Rn.14) 2. § 34 Abs. 3a BauGB dient der Wohnbauerleichterung in Anknüpfung an einen legalen Bestand, nicht jedoch dazu, eine Freigabe von illegal errichteten Schwarzbauten nachträglich zu ermöglichen.(Rn.15) 3. § 82 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL 2004) ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, eine Frist für die Beendigung der Beseitigung, aber auch für deren Beginn zu verfügen.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. August 2025 - 5 L 1076/25 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 49.950,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein besonderes Vollzugsinteresse kommt dann in Betracht, wenn sich die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen von vornherein als missbräuchlich darstellt oder wenn - bei einem notorischen Schwarzbauer - wiederholte Baurechtsverstöße darauf mündeten, dass der Bauherr die mit Widerspruch und Anfechtungsklage verbundene aufschiebende Wirkung gezielt instrumentalisieren, um von ihnen selbst als baurechtswidrig erkannte Vorhaben möglichst lange nutzen zu können.(Rn.14) 2. § 34 Abs. 3a BauGB dient der Wohnbauerleichterung in Anknüpfung an einen legalen Bestand, nicht jedoch dazu, eine Freigabe von illegal errichteten Schwarzbauten nachträglich zu ermöglichen.(Rn.15) 3. § 82 Abs. 1 LBO (juris: BauO SL 2004) ermächtigt die Bauaufsichtsbehörde, eine Frist für die Beendigung der Beseitigung, aber auch für deren Beginn zu verfügen.(Rn.16) Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. August 2025 - 5 L 1076/25 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller jeweils zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 49.950,- € festgesetzt. I. Die Antragsteller sind Eigentümer des nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegenden Grundstücks in A-Stadt, A-Straße, Gemarkung C-Stadt, Flur …, Flurstück …. An das Hauptgebäude des Grundstücks (Nr. 38) schließt sich ein Anbau mit einer Bautiefe von 20,57 m rückwärtig an. Im Anschluss daran ragt eine Treppe um weitere 2,60 m in die Grundstückstiefe. Im Erdgeschoss befinden sich zwei Hauseingänge und zwei Garagen, im Obergeschoss zwei Wohnungen. Der Antragsteller zu 1. versuchte mit Bauantrag vom 6.10.2017, den damals im Rohbau befindlichen „Neubau Hofgebäude“ nachträglich genehmigen zu lassen. Dies lehnte die Antragsgegnerin ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht des Saarlandes mit Urteil vom 6.4.2022 - 5 K 1475/20 - abgewiesen. Im Anschluss daran hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 13.12.2022 - 2 A 153/22 - die Berufung der Antragsteller zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 4.8.2023 - 2 A 153/22 - zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 16.1.2024 hörte die Antragsgegnerin die Antragsteller zur beabsichtigten Teilbeseitigung der rückwärtigen Erweiterung bzw. Herstellung des genehmigten Zustandes an. Sie wies darauf hin, dass von der ursprünglich erteilten Baugenehmigung für das Vorderhaus und das Hinterhaus (Hofgebäude) erheblich abgewichen worden sei. Aufgrund der unterschiedlichen Erfolgsaussichten hinsichtlich der Zulässigkeit sei das Verfahren aufgeteilt worden. Zum Vorderhaus (Schließung Baulücke) werde derzeit die Legalisierung von Abweichungen im Verfahren geprüft. Daher sei nunmehr hinsichtlich des rückwärtigen Gebäudes der genehmigte Zustand gemäß der Baugenehmigung herzustellen. Dazu sei der Teil des rückwärtigen Gebäudes zu entfernen, der über den genehmigten Umfang hinausgehe und die verbleibenden Räume/Flächen seien der genehmigten Nutzung zuzuführen. Mit Bescheid vom 4.4.2024 ordnete die Antragsgegnerin gegenüber den Antragstellern an, das rückwärtige, grenzständige zweigeschossige Gebäude/Gebäudeteil (zwei Geschosse zuzüglich Satteldach) hinter dem straßenseitigen Gebäude mit der Hausnummer 38 zu beseitigen. Mit der Beseitigung bzw. Herstellung im Rahmen des Austauschmittels sei binnen einer Frist von 6 Monaten ab Bekanntgabe zu beginnen; der Abschluss sei binnen einer Frist von 2 Jahren ab Bekanntgabe unaufgefordert nachzuweisen (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung wurde angeordnet (Ziffer 2) und den Antragstellern wurde - sofern sie der vollstreckbaren Beseitigungsanordnung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommen - ein Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- € angedroht (Ziffer 3). Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung sei § 82 Abs. 1 i.V.m. § 57 LBO. Die Antragsteller würden in ihrer Eigenschaft als Eigentümer als Zustandsstörer herangezogen. Gemäß § 82 Abs. 1 LBO sei die Beseitigung baulicher Anlagen anzuordnen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet/geändert worden seien und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände geschaffen werden könnten. Die gesetzlichen Vorschriften für ein Einschreiten seien hier erfüllt. Die Zulässigkeit der verfahrensgegenständlichen Bebauung sei verneint und diese Entscheidung sei unter Ausschöpfung des Rechtswegs bestätigt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte rechtfertige bereits die fehlende Baugenehmigung den Erlass einer Beseitigungsverfügung, es sei denn, die aufgegriffene Maßnahme genieße Bestandsschutz, sei offensichtlich genehmigungsfähig oder nachträglich legalisierbar. Ein Bestandsschutz komme hier nicht in Frage und die Unzulässigkeit sei bestätigt worden. Die Frist von 6 Monaten sei ausreichend zur Planung und zum Beginn der Maßnahmen sowie zur Beendigung der Mietnutzung. Angesichts der Dauer des Verfahrens und der bereits erheblichen Vorbildwirkung des rechtswidrigen Bestandes sei es angemessen, den Abschluss der Maßnahme binnen der gesetzten Frist zu fordern. Zur Begründung der sofortigen Vollziehung der Anordnungen ist in dem Bescheid ausgeführt, das öffentliche Interesse an der zeitnahen Herstellung rechtmäßiger Zustände sei höher zu bewerten als die eigenmächtig erlangte Position des Anordnungsadressaten und dessen Interesse, während weiterer Rechtsbehelfsverfahren die Anlage zu benutzen, insbesondere da über die Zulässigkeit nun abschließend entschieden worden sei und eine hohe Vorbildwirkung bestehe, da auf Nachbargrundstücken in gleichem Maße eine Bebauung in die Grundstückstiefe hinein errichtet werden könnte. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller am 19.4.2024 Widerspruch ein, dem die Antragsgegnerin nicht abhalf, sondern ihn dem Stadtrechtsausschuss zur Entscheidung vorlegte. Nachdem die Antragsgegnerin bei einer Ortskontrolle am 7.3.2025 festgestellt hatte, dass keine erkennbaren Beseitigungsmaßnahmen an der baulichen Anlage begonnen wurden, setzte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 10.3.2025 das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 20.000,- € fest. Außerdem wurde bezugnehmend auf die Grundverfügung vom 4.4.2024 die Zwangsgeldandrohung wiederholt und den Antragstellern ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,- € angedroht. Gegen diesen Bescheid, der den Antragstellern am 13.3.2025 zugestellt wurde, legten die Antragsteller am 7.4.2025 Widerspruch ein und beantragten die Aussetzung der Vollstreckung des Bescheides. Auch diesem Widerspruch half die Antragsgegnerin nicht ab und legte ihn zur Entscheidung dem Stadtrechtsausschuss vor. Mit Bauschein vom 22.4.2025 erteilte die Antragsgegnerin den Antragstellern die nachträgliche Genehmigung zur „Legalisierung der ausgeführten Bauarbeiten: Abweichung vom genehmigten Entwurf (AZ: 20090165) beim Vorderhaus, Schließung der Baulücke durch Wohnbebauung und Aufstockung sowie Umbau des bestehenden Wohnhauses“. Am 4.6.2025 beantragten die Antragsteller beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.4.2024 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 10.3.2025 anzuordnen. Zur Begründung machten sie u.a. geltend, die Behörde sei verpflichtet, die Beseitigungsanordnung „unter Kontrolle zu halten“ und sie bei einer Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 1 LBO seien für den Bescheid vom 4.4.2024 nicht (mehr) erfüllt. Mit der Erteilung der Genehmigung für das Vorderhaus in der A-Straße-38 sei der rückwärtige Erweiterungsbau nach § 34 Abs. 3a BauGB bauplanungsrechtlich zulässig. Danach könne vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einzelfall abgewichen werden, wenn es einem zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes diene, die Abweichung städtebaulich vertretbar sei und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Die Regelung sei zur Erleichterung der Schaffung von Wohnraum eingeführt worden. Das Wohnbauvorhaben sei mit nachbarlichen Interessen und öffentlichen Belangen vereinbar. Die Nachbarn bzw. deren Rechtsvorgänger hätten auf eine Geltendmachung von Abwehransprüchen durch Unterzeichnung der Bauvorlagen verzichtet. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht festzustellen. Von dem Bauvorhaben gehe keine „erdrückende Wirkung“ oder die Wirkung des „Eingemauertseins“ aus. Es handele sich bei dem Anbau um keinen übergroßen Baukörper. Andere Gründe, die die Abweichung nicht städtebaulich vertretbar erscheinen ließen, seien nicht erkennbar. Die Aufstellung eines Bebauungsplans für den rückwärtigen Anbau sei nicht erforderlich. Das Vorhaben sei auch mit den bauordnungsrechtlichen Vorgaben der §§ 7, 8 LBO bzw. § 50 LBO vereinbar. Durch die erteilte Baugenehmigung vom 22.4.2025 sei eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Nachgang zu den Entscheidungen des VG des Saarlandes vom 6.4.2022 und des OVG des Saarlandes vom 13.12.2022 eingetreten, die im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen sei. Maßgebend für das OVG des Saarlandes sei im Rahmen der Beurteilung des § 34 Abs. 3a BauGB gewesen, dass kein legaler Bestand als Anknüpfungspunkt für die Abweisungsmöglichkeiten des § 34 Abs. 3a BauGB (Wohnbauerleichterung) vorhanden gewesen sei. Dieser Befund habe sich durch die erteilte Baugenehmigung zwischenzeitlich geändert. Das Vorhaben sei nunmehr offensichtlich genehmigungsfähig. Dies stehe einem sofortigen Vollzug der Beseitigungsanordnung entgegen. Darüber hinaus sei der Bescheid vom 4.4.2024 insofern rechtswidrig, als ein Beginn der Beseitigung bzw. Herstellung im Rahmen des Austauschmittels binnen einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe angeordnet worden sei. Es bestehe keine Rechtsgrundlage für eine solche Anordnung. Nach § 82 Abs. 1 LBO sei die Bauaufsichtsbehörde lediglich befugt, die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage anzuordnen; die Vorschrift ermächtige insoweit nur für eine Fristsetzung für die Vornahme der Beseitigung selbst. Eine Fristsetzung für einen Baubeginn sei nicht von ihr gedeckt. Mit Beschluss vom 12.8.2025 - 5 L 1076/25 - hat das Verwaltungsgericht den Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung ist in dem Beschluss ausgeführt, die Antragsgegnerin habe das aus ihrer Sicht bestehende besondere öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der bauaufsichtlichen Beseitigungsverfügung vom 4.4.2024 in einer den formalen Erfordernissen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise ausreichend dargelegt, indem sie darauf abgestellt habe, dass angesichts der bisherigen Verfahrensdauer, der erfolgten Ausschöpfung des Rechtswegs und der enormen Vorbildwirkung ein weiteres Zuwarten nicht hinzunehmen sei und es im öffentlichen Interesse dringend geboten sei, die Herstellung rechtmäßiger Zustände herbeizuführen. Die Antragsgegnerin habe dabei in ihre Abwägung insbesondere den in Art. 14 Abs. 1 GG gewährleisteten Eigentumsschutz mit einbezogen, dass mit erheblichem Aufwand geschaffene Substanzwerte grundsätzlich nicht zerstört werden, so lange nicht sicher sei, ob sie erhalten bleiben dürfen. Sie habe weiter herausgestellt, dass das öffentliche Interesse an der zeitnahen Herstellung rechtmäßiger Zustände höher zu bewerten sei als die eigenmächtig erlangte Position der Anordnungsadressaten und deren Interesse, während weiterer Rechtsbehelfsverfahren die Anlage zu benutzen. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die aufgegriffene rückwärtige Bebauung im Anschluss an das Hauptgebäude A-Straße Nr. 38 im Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften stehe und die Beseitigung derselben anzuordnen sei bzw. nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden könnten, sei nicht zu beanstanden. Die Errichtung des rückwärtigen, grenzständigen zweigeschossigen Gebäudeteils zuzüglich Satteldach sei bereits formell illegal, da das Vorhaben baugenehmigungspflichtig sei und jedenfalls hinsichtlich seiner konkreten Bauausführung über keine Baugenehmigung verfüge. Versuche, diesen Gebäudeteil nachträglich genehmigen zu lassen, seien gescheitert. Das Vorhaben sei nicht bestandsgeschützt und auch offensichtlich nicht genehmigungsfähig. Auch aus der nunmehr erteilten Baugenehmigung des „Vorderhauses“ vom 22.4.2025 folge unter dem Blickwinkel der Vorschrift des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB offensichtlich keine Genehmigungsfähigkeit. Denn der Wortlaut dieser Vorschrift knüpfe an die Erweiterung an ein zulässigerweise errichtetes Wohngebäude an. Diese Voraussetzung sei hier indes nicht gegeben, da das Hauptwohngebäude in der A-Straße Nr. 38 erst nachträglich - nämlich mit Bauschein vom 22.4.2025 - legalisiert worden sei. Mit Sinn und Zweck der Vorschrift lasse es sich aber nicht vereinbaren, im Fall einer Abweichungsmöglichkeit an jeglichen vorhandenen Baubestand - ob legal oder illegal - anzuknüpfen. Ausgeschlossen sei die (erstmalige) Errichtung von Vorhaben, so dass nur bei zulässigen (legalisierten) Bestandsvorhaben für deren Erweiterung, Änderungen, Erneuerungen oder Nutzungsänderungen eine Abweichungsentscheidung in Betracht kommen könne. Bezüglich der Wohnzwecken dienenden Vorhaben sei dies damit zu begründen, dass mit § 34 Abs. 3a BauGB für städtebaulich sinnvolle Änderungen, Erweiterungen und Erneuerungen von vorhandenen, Wohnzwecken dienenden baulichen Anlagen eine bauplanungsrechtliche Genehmigungsmöglichkeit im Einzelfall bestehe, ohne dass es der Aufstellung eines Bebauungsplanes bedürfe. Zum anderen handele es sich nach dem Wortlaut der Vorschrift um eine umfassende, einzelfallbezogene Prüfung der Bauaufsichtsbehörde, die in deren Ermessen gestellt sei und neben dem Vorhandensein eines zulässigerweise errichteten Wohngebäudes insbesondere das Erfordernis der städtebaulichen Vertretbarkeit in den Blick zu nehmen habe. Dieses Erfordernis verlange die Vereinbarkeit mit den Planungsgrundsätzen des § 1 und § 1a BauGB, d.h. mit diesem Erfordernis werde in einem bestimmten Maße die Möglichkeit der Kompensation der verschiedenen vom Vorhaben berührten Belange eröffnet. Dadurch werde ein abwägendes Element in die Baugenehmigung einbezogen. Es bestünden die gleichen Anforderungen wie bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nach § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB; insofern könnten die gleichen Grund-sätze wie dort herangezogen werden. Ferner bestehe das Ziel der Beseitigungsanordnung in der Schaffung baurechtmäßiger Zustände. Dabei seien den Anordnungsmöglichkeiten der Behörde auf der Grundlage des § 82 Abs. 1 LBO insofern inhaltlich Grenzen gesetzt, als das Baurecht bis auf besondere städtebauliche Ausnahmen grundsätzlich keine Befugnis zum Erlass eines Baugebots kenne. Dem Bauherrn könne also grundsätzlich nicht die Errichtung einer bestimmten baulichen Anlage und damit auch nicht die Änderung bestehender Anlagen in einer bestimmten Weise aufgegeben werden. Es sei nicht Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde, von sich aus im Einzelfall zu untersuchen, „wie“ rechtmäßig gebaut oder umgebaut werden könnte. Vor diesem Hintergrund würden die in den Fällen genehmigungsabweichender Bauausführung gebräuchlichen Anordnungen der Bauaufsichtsbehörden, den „genehmigten Zustand herzustellen“, regelmäßig im Wege der Auslegung so interpretiert, dass dem Betroffenen damit die Beseitigung der Gesamtanlage aufgegeben werde, ihm indes im Rahmen der Befolgung die Möglichkeit eingeräumt werde, genehmigungskonform ausgeführte Teile des geschaffenen Bestands bestehen zu lassen und zur Herstellung des genehmigten Vorhabens zu verwenden, wenn er dies noch wolle. Demzufolge sei auch der Hinweis der Antragsgegnerin in der Beseitigungsanordnung vom 4.4.2024 nicht zu beanstanden, wonach für das betreffende Gebäude eine Baugenehmigung (AZ: 20090165) bestehe und im Falle der Reduzierung des rückwärtigen Gebäudes auf den genehmigten Umfang von einer Beseitigung des gesamten rückwärtigen Gebäudes abgesehen werden könne. In Anbetracht der rechtskräftigen Entscheidung über die fehlende nachträgliche Möglichkeit einer Legalisierung des linksseitig errichteten, rückwärtigen Anbaus und des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 34 Abs. 3a BauGB sei auch die Frist zum Beginn der verfügten Baumaßnahmen binnen sechs Monaten ab Bekanntgabe der angefochtenen Anordnung nicht zu beanstanden. Hierbei habe die Behörde den Fristbeginn ausdrücklich an „die Beseitigung bzw. Herstellung im Rahmen des Austauschmittels“ angeknüpft, so dass es ihr offensichtlich um den Beginn der Beseitigungs- bzw. Rückbaumaßnahme gegangen sei. Die Fristsetzung erscheine hinsichtlich des großzügigen Zeitraumes (auch hinsichtlich des Endes der Baumaßnahmen binnen zwei Jahren) als angemessen und von den Befugnissen der Bauaufsichtsbehörden (§ 57 Abs. 2 LBO) gedeckt. Die Beseitigungsanordnung sei auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 4.4.2024 erweise sich auch bezüglich der aufschiebend bedingten Androhung bzw. der Festsetzung des Zwangsgeldes und Androhung eines höheren Zwangsgeldes mit Bescheid vom 10.3.2025 als rechtmäßig. Die Zwangsgeldandrohungen und die Zwangsgeldfestsetzung würden den Vorschriften der §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 1 Alt. 2, 19 Abs. 2, Abs. 3 und 20 Abs. 1 SVwVG entsprechen und sich hinsichtlich der Höhe innerhalb des von § 20 Abs. 3 SVwVG vorgegebenen Rahmens bewegen. Gegen diesen Beschluss des Verwaltungsgerichts, der den Antragstellern am 12.8.2025 zugestellt wurde, richtet sich die am 26.8.2025 eingelegte Beschwerde der Antragsteller. II. Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.8.2025 - 5 L 1076/25 - ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung von Eilrechtsschutz zu Recht nicht entsprochen. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang für den Senat bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung gebietet keine davon abweichende Beurteilung. Zur Begründung tragen die Antragsteller vor, eine baurechtliche Beseitigungsanordnung sei eine schwerwiegende Maßnahme, deren Vollzug den Betroffenen Kosten verursache und nicht mehr rückgängig zu machende Zustände schaffe. Ihr Gewicht werde durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstärkt, weil dadurch die Entscheidung in der Hauptsache im Kern vorweggenommen werde. Erforderlich sei deshalb ein besonderes Vollzugsinteresse, das im Falle der Baubeseitigung nicht mit dem Interesse am Erlass des Bescheides identisch sei und regelmäßig im Hinblick auf das Regel-Ausnahme-Verhältnis des § 80 Abs. 1 und 2 VwGO zu verneinen sei. Die Begründung der sofortigen Vollziehung im Bescheid vom 4.4.2024 sei nicht ansatzweise geeignet, ein überwiegendes öffentliches Interesse - ausnahmsweise - für die Beseitigungsanordnung zu begründen. Zum einen gehe von dem Anbau keine hohe Vorbildwirkung aus, da er von der Straße her nicht einsehbar sei, und auch für den Fall, dass auf Nachbargrundstücken entsprechende Vorhaben zur Genehmigung gestellt werden würden, wäre aufgrund der erlassenen Beseitigungsverfügung, auch wenn diese nicht rechtskräftig sei, das Vorhaben im Rahmen des § 34 BauGB von Seiten der Antragsgegnerin nicht zu berücksichtigen. Weder die Antragsgegnerin noch das Verwaltungsgericht hätten Gründe dargelegt, die eine sofortige Vollziehung der Beseitigungsanordnung ausnahmsweise rechtfertigen könnten. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass im Hauptsacheverfahren die Frage zu klären sein werde, ob vorliegend mit der Erteilung der Genehmigung für das Vorderhaus in der A-Straße-38 vom 22.4.2025 der rückwärtige Erweiterungsbau nach § 34 Abs. 3a BauGB planungsrechtlich zulässig geworden sei. Der Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass auch unter dem Blickwinkel der Vorschrift des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB offensichtlich keine Genehmigungsfähigkeit eintrete, könne nicht gefolgt werden. Das Oberverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 13.12.2022 - 2 A 153/22 - unter dem Gesichtspunkt des § 34 Abs. 3a BauGB herausgestellt, dass zu jenem Zeitpunkt noch keine Baugenehmigung zu dem Wohnhaus „A-Straße 38“ erteilt gewesen sei, so dass eine Zulässigkeit nicht mehr in Betracht komme. Indem nunmehr eine Baugenehmigung zu dem Wohnhaus „A-Straße 38“ vorliege, stelle sich die Frage des § 34 Abs. 3a BauGB neu. Die Beantwortung der Frage, ob eine Abweichung nach § 34 Abs. 3a BauGB zuzulassen sei, könne nicht einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren vorbehalten bleiben, sondern sei in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Damit eine solche Klärung im Hauptsacheverfahren stattfinden könne, sei die sofortige Vollziehung auszusetzen. Darüber hinaus lasse das Verwaltungsgericht völlig unberücksichtigt, dass der rechtsseitige Anbau der A-Straße-38 genehmigt sei, so dass von einer städtebaulichen Vertretbarkeit auszugehen sei und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen die Abweichung mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei; dies auch vor dem Hintergrund, dass der linksseitige Nachbar keine Einwände gegen den streitgegenständlichen Anbau habe. Außerdem erweise sich die Anordnung auch insoweit als offensichtlich rechtswidrig, als eine Frist für den Beginn der Beseitigung verfügt worden sei. Eine Rechtsgrundlage dafür, einen Baubeginn für die Beseitigung einer baulichen Anlage festzusetzen, sei der Landesbauordnung nicht zu entnehmen. Nach § 82 Abs. 1 LBO sei die Bauaufsichtsbehörde lediglich befugt, die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage anzuordnen. § 82 Abs. 1 LBO ermächtige die Antragsgegnerin insoweit nur für eine Fristsetzung für die Vornahme der Beseitigung selbst, nicht aber für eine stufenweise Fristsetzung über den Beginn der Arbeiten. Auch insoweit überwiege das Suspensivinteresse. Aus den dargestellten Gründen erweise sich auch die Zwangsgeldfestsetzung im Bescheid vom 10.3.2025 als offensichtlich rechtswidrig. Verwaltungszwang könne nur angewendet werden, wenn der Verwaltungsakt unanfechtbar sei oder ein Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung habe (§ 18 Abs. 1 VwVG). Mit Suspendierung des Sofortvollzugs des Bescheids vom 4.4.2024 sei auch die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 10.3.2025 anzuordnen. Diese Ausführungen verhelfen der Beschwerde nicht zum Erfolg. Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Beseitigungsanordnung ist entgegen der Ansicht der Antragsteller im vorliegenden Fall gegeben. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist für die Anordnung des Sofortvollzugs ein besonderes Vollzugsinteresse erforderlich, das im Falle der Baubeseitigung grundsätzlich nicht mit dem Interesse am Erlass des Bescheids identisch ist. Eine baurechtliche Beseitigungsanordnung ist in aller Regel eine schwerwiegende Maßnahme, deren Vollzug dem Betroffenen Kosten verursacht und nicht selten nur schwer rückgängig zu machende oder gar irreparable Zustände schafft. Ihr Gewicht wird durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung verstärkt, weil dadurch die Entscheidung in der Hauptsache im Kern vorweggenommen wird.1Vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 6.10.2000 - 2 CS 98.2373 -, juris; sowie Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rdnr. 1301k; und Funke-Kaiser in: Bader, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 8. Aufl. 2021, § 80 Rdnr. 47Vgl. etwa VGH München, Beschluss vom 6.10.2000 - 2 CS 98.2373 -, juris; sowie Finkelnburg in: Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rdnr. 1301k; und Funke-Kaiser in: Bader, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 8. Aufl. 2021, § 80 Rdnr. 47 Deshalb ist im Grundsatz davon auszugehen, dass bei bauaufsichtlichen Verfügungen, die zum Verlust von Bausubstanz führen, das Aussetzungs- regelmäßig das Vollzugsinteresse überwiegt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kommt jedoch etwa dann in Betracht, wenn die Rechtswidrigkeit in einer Weise auf der Hand liegt, dass sich die Inanspruchnahme von Rechtsbehelfen von vornherein als missbräuchlich darstellt, oder wenn, bei einem notorischen Schwarzbauer, wiederholte Baurechtsverstöße darauf hindeuten, dass die Bauherren die mit Widerspruch und Anfechtungsklage verbundene aufschiebende Wirkung gezielt instrumentalisieren, um von ihnen selbst als baurechtswidrig erkannte Vorhaben möglichst lange nutzen zu können.2Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.12.2023 - 1 ME 121/23 -, jurisVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13.12.2023 - 1 ME 121/23 -, juris Ein vergleichbarer Fall liegt hier vor. Die Antragsteller haben über Jahre hinweg auf ihren Grundstücken immer wieder in beharrlicher Weise Schwarzbauten vorgenommen. Es besteht ein öffentliches Interesse daran, dass sie durch den Erlass einer Beseitigungsordnung an der Fortsetzung ihrer rechtswidrigen Betätigung gehindert werden und sie nicht durch einen sich erneut über Jahre hinziehenden Rechtsstreit die Früchte ihres baurechtswidrig errichteten Gebäudes weiter nutzen können.3Vgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rdnr. 1301kVgl. Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl. 2017, Rdnr. 1301k In dem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner bereits jahrelang mit dem Erlass einer Beseitigungsanordnung zugewartet hat, bis endgültig und rechtskräftig geklärt war, dass kein Anspruch der Antragsteller auf eine Baugenehmigung besteht. Bei dieser Sachlage kommt es für das Vorliegen eines besonderen Vollzugsinteresses an der Beseitigungsanordnung nicht darauf an, ob im konkreten Fall von dem Gebäude eine Vorbildwirkung in dem Sinne ausgeht, dass ohne ein sofortiges Einschreiten eine Nachahmung zu erwarten wäre. Die Antragsteller können sich auch nicht mit Erfolg – unter Hinweis auf die zwischenzeitlich erteilte Baugenehmigung vom 22.4.2025 (AZ: 20090165) zur Legalisierung des Vorderhauses – auf die Vorschrift des § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB berufen. Gemäß § 34 Abs. 3a Satz 1 BauGB kann vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einzelfall unter anderem abgewichen werden, wenn die Abweichung der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes (lit. b) oder der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung (lit. c) dient, städtebaulich vertretbar (Nr. 2) und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist (Nr. 3). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 lit. b) BauGB kommt nur in den Fällen einer Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes zur Anwendung. Die Vorschrift knüpft an einen vorhandenen, legalen Bestand an;4Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 27.5.2024 - 7 A 1364/22 -, jurisVgl. OVG Münster, Beschluss vom 27.5.2024 - 7 A 1364/22 -, juris sie dient damit sowohl der Erhaltung als auch der Weiterentwicklung einer baurechtlich billigenswerten Situation.5Vgl. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 15. Aufl. 2022, § 34 Rdnr. 75Vgl. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 15. Aufl. 2022, § 34 Rdnr. 75 Ein solcher legaler Bestand (und erst recht eine baurechtlich billigenswerte Situation) lag hier weder zum Zeitpunkt der (hier unterstellten) Erweiterung noch während der Rechtshängigkeit des diesbezüglichen Baugenehmigungsverfahrens vor. Die Entscheidung, dass kein Anspruch der Antragsteller auf eine Baugenehmigung besteht, ist rechtskräftig. § 34 Abs. 3a BauGB stellt die Erteilung einer Genehmigung zudem in das Ermessen der Baugenehmigungsbehörde („kann abgewichen werden“). Auch wenn die einzeln benannten Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben sind, besteht nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.6Vgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: 1.10.2022, § 34 Rdnr. 88fVgl. Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: 1.10.2022, § 34 Rdnr. 88f Für eine Ausübung dieses Ermessens besteht nach rechtskräftiger Ablehnung des nachträglichen Antrags auf Erteilung einer Baugenehmigung kein Raum mehr. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift spricht gegen deren Anwendbarkeit im vorliegenden Fall. Der Absatz 3a des § 34 BauGB dient als „Kann-Bestimmung“ dazu, baurechtlich vertretbare Problemlösungen in Gemengelagen und vergleichbaren Konfliktlagen zu erleichtern.7Vgl. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 15. Aufl. 2022, § 34 Rdnr. 75Vgl. Mitschang/Reidt in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB-Kommentar, 15. Aufl. 2022, § 34 Rdnr. 75 Sie dient jedoch nicht dazu, eine „Freigabe“ oder Begünstigung von illegal errichteten „Schwarzbauten“ nachträglich zu ermöglichen.8Vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2022 - 2 A 153/22 -, jurisVgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 13.12.2022 - 2 A 153/22 -, juris Daher ist im Ergebnis davon auszugehen, dass kein legaler Bestand als Anknüpfungspunkt für die Abweichungsmöglichkeiten des § 34 Abs. 3a BauGB (Wohnbauerleichterung) vorhanden ist. Abgesehen hiervon liegt auch keine „Erweiterung“ im Sinne des § 34 Abs. 3a BauGB vor. Eine Erweiterung setzt einen funktionalen und baulichen Zusammenhang zwischen dem vorhandenen Gebäude und der vorgesehenen baulichen Erweiterung voraus; ein vom vorhandenen Gebäude getrenntes, weiteres Gebäude ist keine Erweiterung.9Vgl. VGH München, Beschluss vom 2.8.2024 - 15 ZB 24.196 -, juris; sowie Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: 1.10.2022, § 34 Rdnr. 88bVgl. VGH München, Beschluss vom 2.8.2024 - 15 ZB 24.196 -, juris; sowie Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Kommentar, Stand: 1.10.2022, § 34 Rdnr. 88b Ein solcher funktionaler Zusammenhang mit dem vorhandenen Gebäude fehlt hier; es handelt sich vielmehr um die Errichtung eines zusätzlichen Wohngebäudes mit mehreren Wohnungen, die vermietet werden. Infolge dessen kann nicht davon gesprochen werden, dass das neu errichtete Gebäude einer bestehenden Anlage zu Wohnzwecken „dient“. Durch das im Gesetz verwendete Merkmal des Dienens wird zugleich ein gewisser Rahmen der Erweiterung abgesteckt,10Vgl. Stüer/Beckmann, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 6. Aufl. 2025, Rdnr. 3915Vgl. Stüer/Beckmann, Handbuch des Bau- und Fachplanungsrechts, 6. Aufl. 2025, Rdnr. 3915 der im vorliegenden Fall überschritten wurde. Die Anordnung der Beseitigung ist schließlich auch hinsichtlich der in der Verfügung gesetzten Fristen rechtmäßig. Dies gilt entgegen der Ansicht der Antragssteller auch insoweit, als vorliegend eine Frist für den Beginn der Beseitigung verfügt worden ist. Nach § 82 Abs. 1 LBO kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung einer Anlage anordnen. Die Vorschrift trifft selbst keine nähere Regelung über in dem Zusammenhang gesetzte Fristen. Dies steht daher im Ermessen der Behörde, die demzufolge eine Frist für die Beendigung der Beseitigung, aber auch für deren Beginn verfügen kann. Die Befugnis zu letzterem ergibt sich auch daraus, dass die Verfügung einer Frist für den Beginn der Beseitigung im Vergleich zu einer Frist für die Beseitigung selbst die weniger belastende Maßnahme darstellt und die diesbezügliche Befugnis daher von der Rechtsgrundlage zur Beseitigung mit umfasst ist („a maiore ad minus“). Dies zeigt sich deutlich an vorliegendem Fall, in dem die Antragsgegnerin durchaus großzügig einen Zeitraum von 6 Monaten für den Beginn der Beseitigung verfügt und das Ende der Beseitigung erst auf 2 Jahre festgesetzt hat. Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 47 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.