OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 1364/22

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0527.7A1364.22.00
1mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Gemarkung M.-E., Flur 11, Flurstück 743 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben füge sich nach der zur Überbauung vorgesehenen Fläche entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht in den in der maßgeblichen Umgebung vorhandenen Rahmen ein, bei einer Zulassung des Vorhabens würden auch bodenrechtliche Spannungen ausgelöst, weil es eine Vorbildwirkung für vergleichbare Bauwünsche im betroffenen Bereich entfalte. Das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen führt nicht zur Zulassung der Berufung. 1. Es weckt keine ernstlichen Zweifel an der Urteilsrichtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Die Kläger rügen ohne Erfolg, das Verwaltungsgericht habe die für die überbaubare Fläche maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks nicht zutreffend erkannt. Das Verwaltungsgericht hat - auf der Grundlage der bei einer Ortsbesichtigung im Beisein der Beteiligten gewonnenen Eindrücke - festgestellt, die maßgebliche nähere Umgebung werde durch die nördlich der ehemaligen Kohlenbahntrasse gelegene Bebauung entlang der S.-straße in deren Abschnitt zwischen F.-straße und P.-straße gebildet (Hausnummern 2 bis 10 und 1 bis 11), in diesem Bereich finde sich bezüglich der überbauten Fläche eine homogene Struktur, die durch eine straßennahe Bebauung mit Wohnhäusern - 4 bis 5 m von der Straße zurückversetzt mit einer maximalen Tiefe von bis zu ca. 25 m - und dahinter liegende großzügige, vornehmlich gärtnerisch genutzte Flächen gekennzeichnet sei. Die weitere Bebauung an der F.- und der P.-straße werde von diesen quer zur S.-straße verlaufenden Straßen aus erschlossen, sei zu diesen Straßen ausgerichtet und weise insofern eine deutlich andersartige Bebauungsstruktur auf. Die südlich der ehemaligen Kohlenbahntrasse gelegene Bebauung gehöre ebenfalls nicht zur näheren Umgebung. Sie setze sich mit bis zu drei hintereinander liegenden Gebäuden, die über kürzere Abzweigungen mit Wendehammer oder eigene Wegeparzellen von der Eckenerstraße aus angefahren würden, von der Bebauungsstruktur entlang der S.-straße ab. Die ehemalige Kohlenbahntrasse markiere eine deutlich wahrnehmbare Grenze zwischen den zwei Gebieten. Diese Feststellungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert. Die Kläger machen ohne Erfolg geltend, die Bebauung östlich der F.-straße (Hausnummern 2 und 4), entlang der P.-straße (Hausnummern 1 bis 4) sowie entlang der als Sackgasse ausgestalteten L.-straße (Hausnummern 3 bis 14) gehöre zu der für das Kriterium der überbaubaren Fläche maßgeblichen näheren Umgebung. Diese Gebäude unterscheiden sich - wie vom Verwaltungsgericht aufgezeigt - deutlich von der homogenen Struktur der Bebauung entlang der S.-straße. Sie sind jeweils zu den quer zur S.-straße verlaufenden Straßen ausgerichtet und liegen nur wenige Meter von diesen Straßen entfernt. Aus der Entfernung zum Grundstück der Kläger ergibt sich nichts anderes. Die P.-straße und die L.-straße sind zudem schon deshalb nicht mit der von den Klägern geplanten privaten Zufahrt von etwa 30 m Länge vergleichbar, weil es sich um öffentliche Straßen handelt. Ohne Erfolg berufen sich die Kläger weiter darauf, auch die südlich der ehemaligen Kohlenbahntrasse gelegene Bebauung sei in die relevante nähere Umgebung einzubeziehen. Hierzu hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, die Bebauung südlich der Bahntrasse unterscheide sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche deutlich von derjenigen entlang der S.-straße. Dieser zu einer trennenden Wirkung der Kohlenbahntrasse führende Gegensatz wird weder durch die von den Klägern angeführte Begehbarkeit von beiden Seiten noch durch die Breite und Widmung der Trasse oder die Sichtbeziehungen zwischen den Bebauungen auf beiden Seiten aufgehoben. b) Auch der Vortrag der Kläger, die Kohlenbahntrasse könne ebenfalls als Erschließungsfläche für die Bestimmung der zulässigen Bebauungstiefe herangezogen werden, das Grundstück liege nur wenige Meter von der mit Kraftfahrzeugen befahrbaren P.-straße entfernt und sei über die Trasse als Fußweg erreichbar, von der Kohlenbahntrasse aus betrachtet sei das Grundstück einer Bebauung zugänglich, greift nicht durch. Damit ziehen sie jedenfalls die selbstständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel, auch bei einer Betrachtung von der ehemaligen Bahntrasse aus befinde sich in der maßgeblichen Umgebungsbebauung nördlich der Trasse bis zur S.-straße keine nah zur Trasse gelegene Bebauung mit Gebäuden der Hauptnutzung, in deren Rahmen sich das im Mittel nur ca. 5 m von der Trasse entfernt geplante Wohnhaus einfügen würde. Soweit sie darauf verweisen, östlich der F.-straße, entlang der P.-straße und südlich der L.-straße finde sich unmittelbar an die Trasse angrenzende Wohnbebauung, ist diese aus den dargelegten Gründen nicht Teil der für das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche maßgeblichen Umgebung. c) Schließlich machen die Kläger auch ohne Erfolg geltend, das Vorhaben werfe- anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - keine bodenrechtlichen Spannungen auf. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf eine faktisch vorhandene rückwärtige Bebauung verweisen, ist diese aus den dargelegten Gründen in der hier maßgeblichen Umgebung nicht vorhanden. d) Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der von den Klägern in Bezug genommenen Regelung des § 34 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 Buchst. b) BauGB. Es fehlt schon an einer Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes im Sinne dieser Norm. Auch die „Erneuerung“ eines solchen Gebäudes knüpft an einen vorhandenen, legalen Bestand an. Vgl. Spannowsky, in BeckOK BauGB, Stand: 1.2.2024, § 34 Rn. 74; Mitschang/Reidt, in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl., § 34 Rn. 77; Söfker/Hellriegel, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: Oktober 2023, § 34 Rn. 87; vgl. auch die Begründungen zu § 34 Abs. 3a BauGB i. d. F. des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuchs an EU-Richtlinien vom 24.6.2006, BT-Drucksache 15/2996, S. 66 sowie zu § 34 Abs. 3a BauGB i. d. F. des Gesetzes zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom 21.12.2006, BR-Drucksache 558/06, S. 30. Daran fehlt es bei einer Neuerrichtung auf einem bislang unbebauten Grundstück, wie sie vorliegend im Raum steht. Dementsprechend ist auch - anders als die Kläger meinen - für eine analoge Anwendung der Vorschrift oder ihre Heranziehung als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens kein Raum. 2. Aus den obigen Gründen weist die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). 3. Die Kläger legen mit ihrem Zulassungsvorbringen auch nicht dar, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Die von ihnen aufgeworfenen Fragen „Ist bei einer Bestimmung der zulässigen Bebauungstiefe gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 BauGB bei Grundstücksflächen, die an zwei öffentliche Erschließungsanlagen, die einer Erschließung des Grundstücks dienen können, angrenzen, ausschließlich auf die im Rahmen des Bauantragsverfahrens gewählte Erschließungsanlage abzustellen oder bestimmt sich die Frage der zulässigen Bebauungstiefe allein objektiv anhand der tatsächlich vorhandenen öffentlichen Erschließungsanlagen, mit der Folge, dass auch die weitere Erschließungsanlage zur Beurteilung der zulässigen Bebauungstiefe herangezogen werden muss?“ und „Gilt diese Beurteilung auch dann, wenn die weitere Erschließungsanlage lediglich eine begrenzte Erschließungsfunktion als Fuß- und Radweg hat?“ waren für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheblich, weil es in einer zusätzlichen - selbständig tragenden - Erwägung festgestellt hat, das Vorhaben füge sich auch bei einer Betrachtung von der ehemaligen Kohlenbahntrasse aus hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die maßgebliche Umgebung ein (vgl. Seite 10 des Urteils). Die Frage „Ist die Regelung des § 34 Abs. 3a Nr. 1 lit. b) BauGB i. V. m. § 34 Abs. 3 a Nr. 2 und 3 BauGB entweder unmittelbar, verneinendenfalls analog oder, wenn auch dies verneint wird, als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auch auf den Fall der Errichtung eines Wohnhauses als Neubau anzuwenden?“ ist nicht klärungsbedürftig. Sie lässt sich - wie dargelegt - im Wege der Auslegung anhand des Wortlauts der Norm sowie der Gesetzesmaterialien beantworten, ohne dass es hierfür eines Berufungsverfahrens bedürfte. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.