OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 A 190/10

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
11mal zitiert
11Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

22 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 2010 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes – 5 K 598/09 – wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 2.000,- Euro festgesetzt. Gründe Mit Urteil vom 28.4.2010 hat das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage der Klägerin gegen den Bescheid vom 20.11.2008 in der Gestalt des auf die mündliche Verhandlung vom 7.5.2009 ergangenen Widerspruchsbescheides zurückgewiesen, mit dem ihr die Beklagte unter Fristsetzung sowie Androhung und aufschiebend bedingter Festsetzung eines Zwangsgeldes für den Fall der Nichtbefolgung aufgegeben hat, das „illegal errichtete Ersatzteillager“ sowie die offene Überdachung auf dem Anwesen Hstraße in A-Stadt (Grundstück Gemarkung A-Stadt, Flur , Parzelle Nr. 8) zu beseitigen. Dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil kann nicht entsprochen werden. Für die Beurteilung ist zunächst festzuhalten, dass die gerichtliche Nachprüfung im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren ausgehend von § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO durch die vom Antragsteller innerhalb der Antragsbegründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils dargelegten Berufungszulassungsgründe begrenzt wird. Es ist insoweit allein Sache des Antragstellers, mindestens einen der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Berufungszulassungsgründe geltend zu machen und die Umstände darzulegen, aus denen er diesen Tatbestand beziehungsweise - wenn er mehrere Berufungszulassungsgründe anführt - diese Tatbestände für erfüllt hält. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Oberverwaltungsgerichts, von Amts wegen zu prüfen, ob einer der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Daher kommt es beispielsweise für die Beurteilung im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht darauf an, ob aus anderen als den vom Antragsteller angeführten Gründen ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen vgl. hierzu zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 5. Auflage 2011, § 124 a Rdnr. 78 f. Die danach durch das fristgerechte Antragsvorbringen der Klägerin begrenzte Überprüfung im vorliegenden Berufungszulassungsverfahren ergibt zunächst, dass diese keinen nach näherer Maßgabe von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beachtlichen Verfahrensmangel aufgezeigt hat. Die Klägerin macht unter Berufung auf § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend, ausgehend von ihrem Vorbringen, Anfang der siebziger Jahre sei bereits eine Beseitigungsanordnung gegenüber dem umstrittenen Baubestand ergangen, die über Jahrzehnte nicht vollzogen worden sei und deren Existenz die Beklagte auch nie bestritten habe, hätte das Gericht sie auf ein entsprechendes Beweisangebot hinweisen beziehungsweise die entsprechenden Unterlagen bei der Beklagten anfordern müssen. In diesem Falle wäre das Gericht sicherlich zu einer anderen Entscheidung gekommen, zumal dann festgestanden hätte, dass das beanstandete Bauwerk vor Geltung des Bebauungsplanes Nr. ... „Auf dem Haspel“, als Satzung beschlossen am 21.2.1979, errichtet worden sei und damit der zuvor gültige Bebauungsplan zur Frage der Rechtmäßigkeit des Bauvorhabens hätte herangezogen werden müssen. Der hierin liegende Einwand, das Verwaltungsgericht habe verfahrensfehlerhaft gehandelt, indem es die Fragen der Existenz einer früheren Beseitigungsanordnung und des Errichtungszeitpunktes der beanstandeten Anlage nicht weiter geklärt habe, greift nicht durch. Zunächst entspricht es der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte, dass ein – wie die Klägerin – im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretener Beteiligter prinzipiell nicht mit Erfolg unter dem Gesichtspunkt von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO das Unterbleiben einer seiner Ansicht nach gebotenen Sachaufklärung rügen kann, wenn er selbst die vermisste weitere Ermittlung nicht förmlich (§ 86 Abs. 2 VwGO) beantragt hat. Anlass, mittels eines förmlichen Beweisantrages auf die Beiziehung der behaupteten Beseitigungsanordnung beziehungsweise der betreffenden Verwaltungsvorgänge hinzuwirken, hatte die Klägerin vorliegend um so mehr, als sie selbst sich offenbar außer Stande sah, diese Beseitigungsanordnung vorzulegen, sie weder in den Gerichts- noch in den beigezogenen Verwaltungsakten vorhanden war und das Verwaltungsgericht weder anlässlich noch im Anschluss an die durchgeführte Ortsbesichtigung noch in der mündlichen Verhandlung irgendwelche Bestrebungen erkennen ließ, der Frage der Existenz dieser Beseitigungsanordnung weiter nachzugehen. Dem Verwaltungsgericht mussten sich von seinem insoweit maßgeblichen vgl. zum Beispiel Beschluss des Senats vom 2.6.1999 – 2 Q 25/99 – materiell-rechtlichen Ansatz her weitere dahingehende Ermittlungen auch nicht aufdrängen. Das Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vorbringen der Klägerin, das umstrittene Bauwerk sei Ende der sechziger Jahre errichtet worden und Mitte der siebziger Jahre Gegenstand einer von der Beklagten erlassenen, aber nie vollstreckten Beseitigungsanordnung gewesen, auseinandergesetzt (siehe Seiten 9 unten und 10 des Urteilsabdrucks). Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die von ihm in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zur Frage der Identität des mit der angegriffenen Beseitigungsanordnung aufgegriffenen Baubestandes mit der früher vorhanden gewesenen Anlage allenfalls durch Indizien gestützt und weitgehend spekulativ sind und dass auch der Umstand, dass weder Klägerin noch Beklagte (von sich aus) die angeblich existierende frühere Beseitigungsanordnung vorgelegt haben, es nicht schon für sich allein rechtfertigt, zu Lasten der Klägerin von der Nichterweislichkeit der Tatsache auszugehen. Das Verwaltungsgericht hat es hierbei freilich nicht bewenden lassen, sondern im weiteren Gang seiner Erwägungen ausgeführt, die Beklagte habe bei Erlass der angefochtenen Beseitigungsverfügung von der Existenz der früheren nichts gewusst und auch damit zu erkennen gegeben, dass sie von der Altverfügung, sollte sie das nunmehr aufgegriffene Objekt tatsächlich in vollem Umfange erfassen, vollstreckungsrechtlich keinen Gebrauch mehr machen wolle; möglicherweise habe sich die Altverfügung „- ihre Existenz unterstellt –„ auch erledigt. Diese Erwägungen zeigen, dass das Verwaltungsgericht von seiner Rechtsauffassung her die Frage der Existenz einer früheren Beseitigungsanordnung nicht für abschließend klärungsbedürftig hielt. Darauf, ob dieser Rechtsauffassung zu folgen ist, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Da für die Beurteilung der Frage, ob dem Verwaltungsgericht eine Verletzung seiner Sachaufklärungspflicht vorgeworfen werden kann, dessen materiell-rechtlicher Ansatz maßgeblich ist, begründet eine unter Umständen fehlerhafte materiell-rechtliche Beurteilung, die das Verwaltungsgericht veranlasst, von weiteren Ermittlungen abzusehen, keinen Verfahrensfehler im Verständnis von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Ebenso wenig wie danach unter dem Gesichtspunkt von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist die erstrebte Berufung auf der Grundlage des gleichfalls angeführten Berufungszulassungstatbestandes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Soweit die Klägerin unter Berufung auf den letztgenannten Zulassungstatbestand geltend macht, bei dem beanstandeten Baubestand handele es sich nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – um ein Ersatzteillager mit angebauter Überdachung (des auf dem Gelände ansässigen Kraftfahrzeugreparaturbetriebes), sondern um ein Garagengebäude mit offener Überdachung, zeigt sie keinen Umstand auf, der es rechtfertigen könnte, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Es mag sein, dass das beanstandete Bauwerk Bauteile aufweist, die sich so auch bei Garagengebäuden finden (zum Beispiel ein Schwingtor), oder sogar vom äußeren Erscheinungsbild einer Garage entspricht. Dadurch wird es jedoch baurechtlich noch nicht zu einer Garage. Denn für die Beurteilung der baurechtlichen Zulässigkeit sind der vorhandene Baubestand und seine Nutzung prinzipiell als Einheit zu betrachten, wobei es in aller Regel Sache des Bauherrn ist, die Nutzung seiner Anlage zu bestimmen vgl. zum Beispiel Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15.11.1974 – IV C 32.71 – BRS 28 Nr. 34; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.3.1985 – 2 W 1252/85 -; Urteile vom 30.6.1998 – 2 R 2/97 – und vom 24.3.1992 – 2 R 7/90 -. Hiervon ausgehend ist vorliegend festzuhalten, dass das beanstandete Gebäude bis in die Gegenwart vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 29.7.2010 mit beigefügten Fotos als Reifenlager des auf dem Grundstücks ansässigen Kfz-Reparaturbetriebes genutzt wird und mit dieser Zweckbestimmung zunächst auch mit Bauantrag vom 24.5.2008 zur Genehmigung gestellt worden war. Offenbar als Reaktion auf Nachbareinwendungen wurde dann die Nutzungsangabe im Bauantrag in „Ersatzteillager“ umgeändert. Von einer Nutzung des Gebäudes als Garage, sofern sie in Anbetracht der ausweislich des Lageplanes sehr beengten Zufahrts- und Rangiermöglichkeiten überhaupt sinnvoll in Betracht kommen sollte, war bislang offenbar nie die Rede. Sollte die Klägerin eine solche Nutzung nunmehr – etwa als milderes Mittel gegenüber der Befolgung des Beseitigungsverlangens – anstreben, so ist darauf hinzuweisen, dass diese Nutzung außerhalb der im Bebauungsplan „Auf dem Haspel“ in der am 21.2.1979 als Satzung beschlossenen Fassung (4. Änderung) festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen stattfände und wohl der Zulassung einer Abweichung von den planerischen Festsetzungen gemäß den § 63 Abs. 3 Satz 4, 68 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 LBO bedürfte, da nach Nr. 9 der textlichen Festsetzungen des betreffenden Bebauungsplanes überdachte Stellplätze und Garagen nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen sind. Der weitere und wohl den Kern ihres Vorbringens ausmachende Einwand der Klägerin, der beanstandete Baubestand hätte nicht an den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Auf dem Haspel“ in der Fassung seiner am 21.2.1979 als Satzung beschlossenen 4. Änderung gemessen werden dürfen, weil er bereits Ende der sechziger Jahre, Anfang der siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts ausgeführt worden sei, vermag die erstrebte Rechtsmittelzulassung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Es entspricht nämlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG einem Baubestand allenfalls dann Bestandsschutz im Sinne eines Schutzes gegenüber ihm nachteiligen späteren Änderungen der Rechtslage vermittelt, wenn dieser Baubestand formell und materiell rechtmäßig ist Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.7.1997 – 4 B 116.97 – BRS 59 Nr. 96. Dass das für Lagerzwecke genutzte Gebäude, das ersichtlich nicht zu den genehmigungs- und anzeigefreien (§ 89 LBO 1965) oder zu den „bloß“ anzeigebedürftigen (§ 88 LBO 1965) gehörenden Bauvorhaben zählte, sondern gemäß § 87 LBO 1965 genehmigungsbedürftig war, seinerzeit bauaufsichtlich genehmigt und damit formell legalisiert worden wäre, behauptet die Klägerin selbst nicht. Zudem spricht nichts dafür, dass der umstrittene Baubestand als Grenzbebauung mit den seinerzeit und in der Folgezeit maßgeblichen Grenzabstands- (§ 7 LBO 1965) beziehungsweise Bauwichbestimmungen (§ 7 LBO 1974) im Einklang gestanden haben könnte. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass auch ein etwaiges damaliges nachbarliches Einverständnis mit der Grenzbebauung der Anlage keine materiell-rechtliche Legalität vermittelt hätte. Die Grenzabstands- und Bauwichbestimmungen tragen öffentlichen Belangen Rechnung und stehen nicht zur nachbarlichen Disposition. Einem etwaigen nachbarlichen Einverständnis kam allenfalls Bedeutung unter dem Gesichtspunkt der im Rahmen des Befreiungstatbestandes des § 95 Abs. 1 Nr. 1 LBO 1965/1974 unter anderem zu würdigenden nachbarlichen Belange zu. Im Übrigen bezieht sich eine nachbarliche Zustimmung zu einer Grenzbebauung nach der ständigen Rechtsprechung des Senats stets nur auf das konkrete Bauvorhaben, zu dem sie erteilt wird und kann nicht generell als (Blanko-)Zustimmung zu einer weitergehenden beliebigen Grenzbebauung verstanden werden. Von daher kann die Klägerin aus dem Umstand, dass die früheren rechtsseitigen Nachbarn im Jahre 1965 dem ursprünglichen Tankstellengebäude zugestimmt haben, keine Zustimmung zu einer späteren Erweiterung der Grenzbebauung um den nunmehr umstrittenen Baubestand herleiten. Nicht zuletzt würde auch die von der Klägerin behauptete frühere Beseitigungsanordnung, ihre Existenz unterstellt, auf die damalige formelle und materielle Illegalität des Baubestandes hinweisen. Ein Baubestand aber, der nicht formell und materiell legal ist, genießt keinen unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuleitenden Schutz gegen spätere Rechtsänderungen. Soweit die Klägerin schließlich in ihrem späteren, am 23.8.2010 nach Ablauf der Antragsbegründungsfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingegangenen Schriftsatz den Aspekt schützenswerten Vertrauens auf die Hinnahme des umstrittenen Baubestandes anspricht, ist – auch wenn dieses Vorbringen als Geltendmachung eines neuen Einwandes verspätet und daher rechtlich unbeachtlich ist – darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Senats Beseitigungsbefugnisse, die keine „subjektiven“ öffentlichen Rechte der Behörden sind, nicht der Verwirkung unterliegen vgl. zum Beispiel OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 14.7.2000 – 2 R 6/00 – und vom 8.11.2002 – 2 Q 9/02 -. Die Behörde ist demnach prinzipiell befugt, auch noch Jahre nach seiner Errichtung gegen einen rechtswidrigen Baubestand vorzugehen. Auch vermag bloße Untätigkeit der Behörde für sich allein kein schützenswertes Vertrauen des Bauherrn dahin begründen, illegale bauliche Anlagen würden von ihr auf Dauer hingenommen. Der Umstand, dass vorliegend nach dem Vortrag der Klägerin bereits Anfang der siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts eine Beseitigungsanordnung ergangen sein soll, erlaubt keine andere Beurteilung. Sollte dies zutreffend sein, so wäre zunächst einmal durch den Erlass dieser Anordnung einem etwaigen Vertrauen der Klägerin, die beanstandeten Anlagen würden von der Behörde akzeptiert, die Grundlage entzogen. Dass die Beseitigungsanordnung dann – wenn auch über rund 30 Jahre – nicht durchgesetzt wurde, erlaubt wiederum als bloßes Untätigbleiben nicht die Interpretation, die Behörde habe sich mit dem Baubestand – trotz der angeordneten Beseitigung – abgefunden. Eine solche bloße Untätigkeit kann nämlich viele – hier näher liegende – Ursachen haben, wie etwa organisatorische Defizite bei der Behörde, bloßes Vergessen oder schlichte Nachlässigkeit vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.11.2002 – 2 Q 9/02 -. Jedenfalls enthält diese bloße Untätigkeit keinen objektiven Anknüpfungspunkt für schützenswertes Vertrauen dahin, die Behörde habe sich mit dem Baubestand endgültig abgefunden. Geht es wie hier um behördliche Untätigkeit, kann der Betroffene Klarheit letztlich nur dadurch gewinnen, dass er – soweit Genehmigungspflicht besteht – das vorgeschriebene Genehmigungsverfahren durchführt vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 29.8.2000 – 2 R 7/99 -. Im Übrigen hat die Beklagte vorliegend nicht einfach von der in den siebziger Jahren des vergangenen Jahrhunderts ergangenen Beseitigungsanordnung Gebrauch gemacht, sondern auf der Grundlage einer erneuten rechtlichen Überprüfung des Vorhabens eine neue Beseitigungsanordnung erlassen, mit der sie der Klägerin den Weg zu einer gerichtlichen Kontrolle ihres Verwaltungshandelns erneut eröffnet hat. Für die erstrebte Rechtsmittelzulassung ist danach kein Raum. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.