Beschluss
3 B 103/12
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. März 2012 - 5 L 120/12 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt. Gründe Die nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8.3.2012 - 5 L 120/12 - hat in der Sache keinen Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragsteller auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung deren Widerspruchs gegen die mit Bescheid vom 10.11.2011 erteilte und zugleich für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zurückgewiesen, mit welcher der Beigeladenen gemäß § 4 i.V.m. § 10 BImSchG die Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windenergieanlagen vom Typ Vestas V 90, Nennleistung 2000 kW, mit einer Gesamthöhe von je 150 m (Windfarm H.) in Flur 6 der Gemarkung K., Gemeinde N., erteilt worden ist. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass die Antragsteller nach Maßgabe der Erkenntnismöglichkeiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder durch die beim bestimmungsgemäßen Betrieb der durch den angefochtenen Bescheid vom 10.11.2011 genehmigten drei Windkraftanlagen zu erwartenden Lärmimmissionen, noch durch einen Verstoß gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot in ihren Rechten verletzt sind. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollinhaltlich Bezug genommen. Die dagegen gerichteten Einwendungen der Antragsteller im Beschwerdeverfahren rechtfertigen keine abweichende rechtliche Beurteilung. Bezogen auf die zu erwartenden Lärmimmissionen der drei genehmigten Windkraftanlagen machen die Antragsteller zunächst geltend, das Verwaltungsgericht komme zu Unrecht ohne nähere Überprüfung der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognosen durch einen unabhängigen Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass eine unzulässige schädliche Umwelteinwirkung in Form von Schall-immissionen nicht zu erwarten sei. Das damit sinngemäß geltend gemachte Erfordernis einer generellen Überprüfung der von dem Betreiber einer geplanten Anlage vorgelegten und seitens der Genehmigungsbehörde der streitigen Genehmigung zugrunde gelegten Schallprognose durch einen unabhängigen Sachverständigen - sowohl im Genehmigungsverfahren als auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - besteht indes nicht. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes steht dem bereits entgegen, dass mit Blick auf die eingeschränkte Bindungswirkung der abschließenden Entscheidung in aller Regel keine förmliche Beweisaufnahme zu erfolgen hat. Ungeachtet dieser prozessualen Erwägung war im vorliegenden Verfahren auch in der Sache eine Überprüfung der von der Beigeladenen vorgelegten Schallprognose durch einen Sachverständigen nicht erforderlich. Bei der Anfechtung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann im Regelfall nicht mit Erfolg eingewandt werden, es fehle der zugrunde gelegten Lärmprognose an dem wesentlichen Merkmal der Überparteilichkeit, weil der Auftrag zu ihrer Erstellung vom Anlagenbetreiber stamme. Im Auftrag des Anlagenbetreibers erstellte Immissionsprognosen und -messungen sind dem Regelsystem des Bundesimmissionsschutzgesetzes immanent, da dieses u.a. die so genannte betreibereigene Überwachung von Anlagen (§§ 26 bis 29 BImSchG) vorsieht. Die Objektivität von Messungen und Begutachtungen wird in diesen Fällen dadurch sichergestellt, dass die relevanten Emissionen sowie Immissionen der Anlage durch eine von der nach Landesrecht zuständigen Behörde bekannt gegebene Stelle nach § 26 BImSchG zu ermitteln sind. Erstellt eine solche Messstelle – wie vorliegend die von der Beigeladenen beauftragte S. GmbH - im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren für den Anlagenbetreiber eine Lärmprognose, auf deren Grundlage (u.a.) die Genehmigung erteilt wird, so rechtfertigt es prinzipiell bereits deren Status gemäß § 26 BImSchG, von ihrer hierfür erforderlichen Objektivität und Unabhängigkeit auszugehen vgl. zuletzt Beschluss des Senats vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 -, sowie Beschlüsse vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 –, vom 1.6.2007, - 3 Q 110/06 – und vom 10.11.2006, - 3 W 5/06 -, jeweils dokumentiert bei juris. Die Verwertbarkeit derartiger Gutachten erfordert allerdings, dass sie unter Beachtung der geltenden Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt worden bzw. für den Fachkundigen überzeugend sind. Eine entsprechende Lärmprognose ist daher - auch wenn sie von einer Stelle im Sinne des § 26 BImSchG stammt - durch die Genehmigungsbehörde auf ihre Plausibilität hin zu überprüfen. Bestehen Zweifel, ob die Anlage entsprechend der Prognose tatsächlich keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, kann die Genehmigungsbehörde nach Maßgabe der einschlägigen Verfahrensvorschriften weitere Begutachtungen durch den Bauherrn anfordern oder selbst eine Begutachtung durch eine Fachbehörde oder einen unabhängigen Sachverständigen veranlassen BVerwG, Urteil vom 29.8.2007, - 4 C 2.07 -, a.a.O.. Vorliegend sind ernstliche Bedenken, das von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Gutachten der S. GmbH vom 13.12.2010 der rechtlichen und tatsächlichen Beurteilung zugrunde zu legen, nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens nicht begründet. Zwar haben die Antragsteller konkrete Einwendungen erhoben. Diese vermochten die im Gutachten getroffenen Feststellungen indes nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Die Antragsteller haben in der Beschwerdebegründung und ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 29.5.2012 geltend gemacht, die Parameter, die der im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallimmissionsprognose zugrunde gelegt worden seien, seien unrichtig. Sie haben insbesondere vorgetragen, der hier genehmigte Anlagentyp Vestas 90 mit einer Nennleistung von 2 MW erzeuge nach den eigenen Angaben des Herstellers bereits bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s einen Schallleistungspegel von 104 dB(A). Ebenfalls nach den Angaben des Herstellers werde die Nennleistung jedoch erst bei einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s erreicht. Dies bedeute zugleich, dass die Anlage mit steigender Windstärke bis hin zur Nennleistung permanent lauter werde, so dass mindestens ein Schallleistungspegel der Einzelanlage von 106,0 dB(A) oder darüber erreicht werde. Nach Maßgabe der TA Lärm seien Anlagen bei Nennleistung zu messen, mindestens aber bei 95% der Nennleistung. Vergleichswerte mit bauähnlichen Anlagen zeigten, dass alle drei Anlagen zusammen mit Sicherheit Werte von weit über 108 bis 110 dB(A) erreichten. Lege man dies der Schallprognose zugrunde, so werde der Nachtimmissionswert weit über 40 dB(A), voraussichtlich sogar über 45 dB(A) liegen. Soweit die Antragsteller unter Berufung auf eine beigefügte Herstellerbeschreibung vorgetragen haben, der hier genehmigte Anlagentyp Vestas 90 mit einer Nennleistung von 2 MW erzeuge nach den eigenen Angaben des Herstellers bereits bei einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s einen Schallleistungspegel von 104 dB(A), ist darauf hinzuweisen, dass die beigefügte Herstellerbeschreibung diesen Wert für eine Anlage des Anlagentyps Vestas 90 – ohne Differenzierung zwischen einer Nennleistung von 1.8 oder 2.0 MW – mit einer Nabenhöhe von 80 m ausweist, wohingegen vorliegend drei Anlagen des Typs Vestas 90, 2.0 MW mit einer Nabenhöhe von 105 m genehmigt wurden. Schon von daher spricht nichts dafür, dass hier ein Schallleistungspegel von 104 dB(A) hätte zugrunde gelegt werden müssen. Soweit die Antragsteller unter Berufung auf ein ebenfalls beigefügtes Leistungs-diagramm des Herstellers vorgetragen haben, die Nennleistung der genehmigten Anlagen werde erst bei einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s erreicht, ist zwar zutreffend, dass nach der Darstellung in dem vorgelegten Diagramm die Leistungskurve den Wert von 2000 kW erst bei einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s erreicht. Ungeachtet des Umstandes, dass auch in diesem Diagramm nicht zwischen den - bezogen auf die Nabenhöhe - unterschiedlichen Varianten des Anlagentyps Vestas 90, 2.0 MW differenziert wird, lässt das vorgelegte Diagramm jedoch bezüglich der Windgeschwindigkeit nicht erkennen, in welcher Höhe die in Bezug gesetzte Windgeschwindigkeit von 13 m/s, bei der die Nennleistung erreicht wird, gegeben ist. Letzteres erweist sich jedoch als die entscheidende Frage. Aus dem Schallgutachten der S. GmbH vom 13.12.2010 (S. 8 des Gutachtens vom 13.12.2010), welches der vorliegend streitigen Genehmigung vom 10.11.2011 zugrunde gelegt wurde, ist ersichtlich, dass der dortigen Schallimmissionsprognose bezüglich der Geräuschemissionen der streitigen Windenergieanlagen zwei Messberichte der W. GmbH vom 7.3.2007 für Windenergieanlagen vom Typ Vestas 90, 2.0 MW, Nabenhöhe 105 m (Anhang 3 und Anhang 4 zum Gutachten vom 13.12.2010) zugrunde gelegt wurden. Dabei wurde ein Bericht zur (uneingeschränkten) Betriebsweise Mode 0 und ein Bericht zur (eingeschränkten) Betriebsweise Mode 2 erstellt. Die dortigen Messungen wurden bei Windgeschwindigkeiten von 6 m/s, 7 m/s, 8 m/s, 9 m/s, und 10 m/s, jeweils in 10 m Höhe, durchgeführt. Der höchste gemessene Schallleistungspegel bei der (uneingeschränkten) Betriebsweise Mode 0 lag bei einem Wert von 103,4 dB(A), gemessen bei einer Windgeschwindigkeit von 7 m/s in 10 m Höhe, und bei der (eingeschränkten) Betriebsweise Mode 2 bei einem Wert von 100,2 dB(A), gemessen bei einer Windgeschwindigkeit von 9 m/s in 10 m Höhe. Diese Werte wurden in dem Schallgutachten der S. GmbH vom 13.12.2010 in Ansatz gebracht (Tabellen 3 und 5 im Anhang 2 zum Gutachten vom 13.12.2010). Dies hat, wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt hat und von den Antragstellern nicht substantiiert in Frage gestellt wurde, folgenden Hintergrund: Nach der Technischen Richtlinie für Windenergieanlagen, Teil 1: Bestimmung der Schallemissionswerte, soll bei akustischen Vermessungen durch zugelassene Messstellen zur Ermittlung des mittleren Schallleistungspegels mit Serienstreuung eines Anlagentyps dieser Schallleistungspegel für den Bereich einer standardisierten Windgeschwindigkeit von 6 – 10 m/s in 10 Metern Höhe (bzw. bis zum Wert der Nennleistung) angegeben werden. Dabei entspricht nach einer entsprechenden Umrechnungsformel die bei der akustischen Vermessung einer Windenergieanlage zugrunde gelegte Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 Metern Höhe bei einer Nabenhöhe von 100 m einer tatsächlich an der Anlage wirksamen Windgeschwindigkeit in Nabenhöhe von 14,5 m/s. Erfahrungsgemäß ist bei diesen Windgeschwindigkeiten in Nabenhöhe bei allen bekannten Typen von Windenergieanlagen deren angegebene Nennleistung erreicht. Ausgehend hiervon ergeben sich aus den Einwendungen der Antragsteller keine durchgreifenden Bedenken gegen das Schallgutachten der S. GmbH vom 13.12.2010 und die ihm zugrunde gelegten Messberichte der W. GmbH vom 7.3.2007 für Windenergieanlagen vom Typ Vestas 90, 2.0 MW mit 105 m Nabenhöhe. Vielmehr kann vor diesem Hintergrund davon ausgegangen werden, dass die in dem von den Antragstellern vorgelegten Leistungsdiagramm des Herstellers enthaltene Angabe, die Nennleistung der genehmigten Anlagen werde erst bei einer Windgeschwindigkeit von 13 m/s erreicht, so zu verstehen ist, dass dabei eine Windgeschwindigkeit von 13 m/s in Nabenhöhe und nicht die in schalltechnischen Gutachten zu verwendende (standardisierte) Windgeschwindigkeit in 10 m Höhe gemeint ist. Soweit die Antragsteller darüber hinaus geltend machen, bei der Beurteilung der Lärmimmissionen von Windkraftanlagen bestünden grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendbarkeit der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2, hält der Senat an seiner Auffassung fest, dass die Anwendung der TA Lärm in Verbindung mit dem hier gewählten Verfahren der DIN ISO 9613-2 die Lärmbelastung von Windkraftanlagen ausgehend vom maximalen Schallleistungspegel der Lärmquelle an den jeweiligen Immissionsorten ordnungsgemäß erfasst und abbildet Beschlüsse des Senats vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 – sowie vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 – mit weiteren Nachweisen, dokumentiert bei juris. Auf dieser Basis ist nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens davon auszugehen, dass bei Berücksichtigung des höchsten zu erwartenden Schallleistungspegels von 103,4 dB(A) bei der (nicht eingeschränkten) Betriebsweise Mode 0 der maximale Immissionswert von 39 dB(A) an den maßgeblichen Immissionsorten auf dem Anwesen der Antragsteller eingehalten wird. Dies liegt unterhalb des maßgeblichen Immissionsrichtwerts für die Nacht, der für das Anwesen der Antragsteller, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei 40 dB(A) liegt. Dies gilt auch für den Fall, dass das Grundstück der Antragsteller aufgrund des von ihnen geltend gemachten Inkrafttretens des Bebauungsplans „Wohnbebauung H.“ am 2.12.2011 in einem reinen Wohngebiet liegt. Zu Recht hat bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass, selbst wenn sich das Wohnhaus der Antragsteller in einem reinen Wohngebiet im Verständnis von § 3 BauNVO befände, die Antragsteller sich wegen der unmittelbaren Randlage zum Außenbereich nicht darauf berufen könnten, dass für sie der Immissionsrichtwert für die Nachtzeit von 35 dB(A) nach Nummer 6.1 e) der TA Lärm gelte. Denn wer am Rande eines reinen Wohngebietes im Grenzbereich zum Außenbereich wohnt, kann grundsätzlich nur solche Immissionen aus dem Außenbereich abwehren, die mit der Wohnnutzung nicht mehr verträglich sind. Für den Lärmschutz von Eigentümern von Grundstücken, die in reinen Wohngebieten im Grenzbereich zum Außenbereich liegen, sind deshalb regelmäßig die Richtwerte für ein allgemeines Wohngebiet maßgeblich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird insoweit gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Dem steht auch nicht der Einwand der Antragsteller entgegen, es handele sich bei den hier in Rede stehenden Anlagen um solche mit hoher Lärmbelastung in hohen Frequenzen und schlagartigen Geräuschen, wenn die Flügel den Turm passierten. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu dem noch weitergehenden Vortrag der Antragsteller in erster Instanz verwiesen werden, wo diese zudem geltend gemacht hatten, bei allen hier genehmigten Anlagen sei regelmäßig ein dauernd an- und abschwellender Heulton wahrzunehmen, der bei höheren Windgeschwindigkeiten lauter werde. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, ein allgemeiner Grundsatz, dass alle Windkraftanlagen oder insbesondere der zugelassene Anlagentyp Vestas V 90 derartige Geräusche verursachten, sei nicht bekannt und konkrete Darlegungen, weshalb solche Geräusche an den hier erst zu errichtenden Anlagen auftreten sollten, fehlten. Dies gilt mangels weiterer Substantiierung im Beschwerdeverfahren auch weiterhin. Soweit die Antragsteller schließlich geltend machen, lediglich durch Auflagen in Bezug auf die höchstzulässige Schallimmission werde hier nicht sichergestellt, dass die Antragsteller vor unzulässigen Immissionen geschützt würden, und es sei bekannt, dass eine Überprüfung nach Inbetriebnahme der Anlage überhaupt nicht mehr stattfinde und die Betreiber nach Belieben verfahren könnten, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Dies ergibt sich bereits aus den der Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen. In der Genehmigung wird unter Kapitel II, Nebenbestimmungen, nicht lediglich die Einhaltung von – jeweils unter 40 dB(A) liegenden - Immissionsrichtwerten an bestimmten Immissionspunkten vorgeschrieben (Kapitel II, A 1), die nach dem Schallgutachtens der S. GmbH vom 13.12.2010 auch eingehalten werden können, sondern es wird zugleich (Kapitel II, A 6) unter Berücksichtigung desjenigen Betriebszustandes der Anlagen, bei dem nach der Typenmessung der W. GmbH vom 7.3.2007 mit den höchsten Emissionen zu rechnen ist, eine Begrenzung der höchstzulässigen Emissionen festgesetzt. Ebenfalls unter Kapitel II, Nebenbestimmungen, hier A 2, ist angeordnet, dass spätestens 12 Monate nach der Inbetriebnahme der Windenergieanlage durch Messung einer nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Messstelle der Nachweis zu führen ist, dass die unter A 1 genannten Lärmimmissionsrichtwerte bezogen auf die schalltechnisch ungünstigste Betriebsart (i.d.R. bei Windgeschwindigkeit von 10 m/s in 10 m Höhe bzw. 95 % Nennleistung) an den genannten Aufpunkten eingehalten werden. Für den Fall der nicht ordnungsgemäßen Vorlage ist unter Nr. A 3 bestimmt, dass die Anlagen während der Nachtzeit nicht mehr betrieben werden dürfen. Soweit die Antragsteller bezogen auf Lärmimmissionen schließlich die Entstehung von Infraschall ansprechen, geht der Senat – ungeachtet der Frage, ob der Vortrag der Antragsteller hierzu überhaupt als hinreichend substantiiert angesehen werden kann – weiterhin davon aus, dass messtechnisch zwar nachgewiesen werden kann, dass Windenergieanlagen Infraschall verursachen, dass die dabei feststellbaren Infraschallpegel nach einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen aber weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen und harmlos sind bzw. zu keinen erheblichen Belästigungen führen Beschlüsse vom 4.5.2010 – 3 B 77/10 – und vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 -, jeweils dokumentiert bei juris. Die Antragsteller können letztlich auch nicht mit ihrem Einwand durchdringen, es liege ein Verstoß gegen das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme vor. Dass hiervon nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens nicht ausgegangen werden kann, hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss vom 8.3.2012 ausführlich und zutreffend ausgeführt. Dies gilt sowohl für den Aspekt der optisch bedrängenden Wirkung als auch für die Auswirkungen der zu Zwecken der Luftsicherheit erforderlichen Befeuerung der Anlagen. Auch hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO vollumfänglich Bezug genommen. Insoweit sind neue Aspekte in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen. Soweit die Antragsteller geltend machen, es werde bei der unter Nachbarschutzgesichtspunkten zu treffenden Abwägungsentscheidung verkannt, dass hier keine übliche Bebauung im Außenbereich vorliege, ist dem bereits entgegen zu halten, dass zu den nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten Außenbereichsvorhaben gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB ausdrücklich auch Windenergieanlagen zählen. Die Beschwerde hat nach alledem keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Für die Festsetzung des Streitwerts sind auch im Beschwerdeverfahren (vgl. § 47 GKG) die im angefochtenen Beschluss für die Bemessung des Streitwerts dargelegten Gründe maßgebend. Hierauf wird Bezug genommen. Sie stehen in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats vgl. nur Beschluss vom 10.12.2010 – 3 B 250/10 -, dokumentiert bei juris. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.