Beschluss
3 B 77/10
OVG SAARLAND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die TA Lärm und die DIN ISO 9613-2 sind zur Beurteilung von Lärmimmissionen durch hochragende Windkraftanlagen weiterhin anwendbar, solange keine gesicherten neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse deren Methodik überholen.
• In Eilverfahren des immissionsschutzrechtlichen Rechtsschutzes ist regelmäßig keine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines unabhängigen Gutachtens vorzunehmen; die vom Betreiber vorgelegte, fachgerecht erstellte Lärmprognose kann im Regelfall ausreichend sein.
• Bei summarischer Prüfung sind erhebliche gesundheitliche Gefährdungen durch von Windkraftanlagen emittierten Infraschall nicht dargelegt, wenn die vorgelegten wissenschaftlichen Hinweise nicht als gesichert gelten und prognostizierte Immissionswerte deutlich unter Wahrnehmungsschwellen liegen.
• Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot ist bei großen Entfernungen (mehrfacher Gesamthöhe bzw. vielfacher Mindestabstand) in der Regel nicht verletzt; eine optisch bedrängende Wirkung ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen.
• Auflagen im Genehmigungsbescheid (z. B. Kontrollmessungen nach § 26 BImSchG, Betriebsbeschränkungen bei Überschreitung) sichern den Schutz der Nachbarn und rechtfertigen im Eilverfahren das Abwarten der Nachmessungen.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit TA Lärm und summarische Prüfung im Eilverfahren bei Windkraftanlagen • Die TA Lärm und die DIN ISO 9613-2 sind zur Beurteilung von Lärmimmissionen durch hochragende Windkraftanlagen weiterhin anwendbar, solange keine gesicherten neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse deren Methodik überholen. • In Eilverfahren des immissionsschutzrechtlichen Rechtsschutzes ist regelmäßig keine förmliche Beweisaufnahme durch Einholung eines unabhängigen Gutachtens vorzunehmen; die vom Betreiber vorgelegte, fachgerecht erstellte Lärmprognose kann im Regelfall ausreichend sein. • Bei summarischer Prüfung sind erhebliche gesundheitliche Gefährdungen durch von Windkraftanlagen emittierten Infraschall nicht dargelegt, wenn die vorgelegten wissenschaftlichen Hinweise nicht als gesichert gelten und prognostizierte Immissionswerte deutlich unter Wahrnehmungsschwellen liegen. • Das baurechtliche Rücksichtnahmegebot ist bei großen Entfernungen (mehrfacher Gesamthöhe bzw. vielfacher Mindestabstand) in der Regel nicht verletzt; eine optisch bedrängende Wirkung ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen. • Auflagen im Genehmigungsbescheid (z. B. Kontrollmessungen nach § 26 BImSchG, Betriebsbeschränkungen bei Überschreitung) sichern den Schutz der Nachbarn und rechtfertigen im Eilverfahren das Abwarten der Nachmessungen. Der Antragsteller wandte sich gegen die sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von drei Windkraftanlagen nahe seines Wohnhauses; bereits vier Windkraftanlagen bestanden in der Nachbarschaft. Er beantragte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs mit der Behauptung, durch die neuen Anlagen entstünden schädliche Lärm- und Infraschallimmissionen sowie eine optisch bedrängende Wirkung. Zur Untermauerung berief er sich auf wissenschaftliche Studien, die die Anwendbarkeit der TA Lärm für hoch liegende Schallquellen in Frage stellen sollten, und forderte die Einholung eines unabhängigen Gutachtens sowie eine Ortsbesichtigung. Die Genehmigungsbehörde stützte sich auf eine vom Betreiber vorgelegte Lärmprognose eines Ingenieurbüros, die Einhaltung der einschlägigen Immissionsrichtwerte prognostizierte und Kontrollmessungen sowie Betriebsbeschränkungen als Nebenbestimmungen vorsah. • Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber unbegründet; das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. • Die TA Lärm und die DIN ISO 9613-2 behalten Bindungswirkung als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, solange keine gesicherten, neuen Erkenntnisse der Wissenschaft ihre Methodik überholen; die vorgelegte Studie der Universität Leipzig liefert keine solche gesicherte Verifikation und fordert selbst weitere Langzeitdaten und Modellevaluierung. • Die TA Lärm in Verbindung mit DIN ISO 9613-2 rechnet in den ungünstigsten Ausbreitungsbedingungen und geht damit im Rechtssinne von einer sicheren Einschätzung aus; die vom Antragsteller vorgelegten Hinweise rechtfertigen keine Annahme einer systematischen Unterschätzung der Immissionen. • Im Eilverfahren ist in der Regel keine umfassende Beweisaufnahme vorzunehmen; die vom Betreiber vorgelegte Lärmprognose einer bekannten Messstelle nach § 26 BImSchG ist grundsätzlich verwertbar und als objektiv anzusehen, sofern sie fachgerecht und plausibel ist. Die vorgelegte Prognose des Ingenieurbüros Cu. ist vom Antragsgegner geprüft und als belastbar bewertet worden. • Bestehen Zweifel, kann die Genehmigungsbehörde im Genehmigungsverfahren weitere Begutachtungen anordnen; ein Eilverfahren darf nicht das Verfahren der Hauptsache ersetzen. • Die vorgebrachten Gesundheitsgefahren durch Infraschall sind nicht substantiiert belegt: einschlägige Messungen zeigen Werte weit unterhalb der Wahrnehmungsschwelle, die vorgelegten Einzelfallstudien sind nicht ausreichend wissenschaftlich gesichert, und die Entfernungen zu den geplanten Anlagen sprechen gegen belastende Infraschalleinwirkungen. • Das bauordnungs- und bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist bei den hier gegebenen großen Abständen zu den Anlagen nicht verletzt; die erforderlichen Mindest- und dreifachen Gesamthöhenabstände werden deutlich überschritten, sodass eine optisch bedrängende Wirkung nicht zu erwarten ist. • Nebenbestimmungen (z. B. Messpflichten innerhalb zwölf Monaten, Betriebsverbot bei Überschreitung des Nacht-Immissionsrichtwerts) sichern das Schutzinteresse des Antragstellers und rechtfertigen das Abwarten kontrolierender Messungen. • Ein Ortstermin oder weitere förmliche Ermittlungen sind im Eilverfahren nicht erforderlich, da die Aktenlage und die vorgelegten Unterlagen eine hinreichende Grundlage für die summarische Beurteilung liefern. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen. Das Gericht bestätigt die Anwendbarkeit der TA Lärm und der DIN ISO 9613-2 zur Beurteilung der Lärmimmissionen der geplanten Windkraftanlagen; die vorgelegene Lärmprognose ist plausibel und ausreichend, und die vorgebrachten wissenschaftlichen Einwände und Gesundheitsgesichtspunkte sind nicht als gesicherte Belege für schädliche Umwelteinwirkungen geeignet. Auch ein Verstoß gegen das bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot ist bei den erheblichen Abständen zu den Anlagen nicht nachgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 7.500 Euro festgesetzt.