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1 A 293/13

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. Dezember 2012 wird der Bescheid des Beklagten vom 24. Mai 2011 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Kläger einzubürgern. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger, ein 1942 geborener türkischer Staatsangehöriger, der seit 1990 mit seiner Ehefrau im Bundesgebiet lebt und 1993 als Asylberechtigter anerkannt wurde, begehrt seine Einbürgerung. Er verfügt seit 1993 über eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und seit 2009 über eine Niederlassungserlaubnis. Durch amtsärztliche Untersuchung vom 10.12.2001 wurde - vorbehaltlich des Entscheids des Rentenversicherungsträgers - Erwerbsunfähigkeit festgestellt. In einer im Rahmen der Überprüfung eines Anspruchs auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ausgestellten Bescheinigung der Landesversicherungsanstalt für das Saarland vom 20.5.2003 ist festgehalten, dass der Kläger unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert ist und es unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Er bestreitet seinen Unterhalt seit seiner Einreise durch den Bezug von Sozialleistungen. Am 8.1.2010 beantragten der Kläger und seine Ehefrau ihre Einbürgerung. Beigefügt war ein Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten, in dem es u.a. heißt, der Kläger und seine Ehefrau verfügten zwar weder über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache noch über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 StAG. Von diesen Voraussetzungen sei aber gemäß § 10 Abs. 6 StAG abzusehen, weil sie altersbedingt nicht erfüllt werden könnten. In einer Stellungnahme der Wohnsitzgemeinde vom 13.1.2010 heißt es, der Kläger spreche gebrochen deutsch und seine Ehefrau sei Analphabetin. Durch Bescheid vom 24.5.2011, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 26.5.2011, lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung unter Hinweis auf die fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Rechts- und Gesellschaftsordnung ab. Der Kläger sei mit 48 Jahren in das Bundesgebiet eingereist. Angesichts der seither verstrichenen 20 Jahre lägen Anhaltspunkte für ein „Ersitzen“ der Ausnahmeregelung des § 10 Abs. 6 StAG vor. Ein solches „Hineinwachsen“ in das altersbedingte Unvermögen ohne ausreichende Bemühungen könne nur in Betracht kommen, wenn krankheitsbedingt für den Nichterwerb der Kenntnisse ursächliche Einschränkungen vorlägen, was durch entsprechende medizinische Nachweise zu belegen sei. Solche Nachweise seien trotz Anforderung nicht vorgelegt worden. Zudem stehe der Kläger seit seiner Einreise im Sozialhilfebezug, so dass auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG nicht in Betracht komme. Hiergegen hat der Kläger am 27.6.2011, einem Montag, Klage erhoben und ausgeführt, dass im Rahmen der Prüfung nach § 10 Abs. 6 StAG nicht von Bedeutung sei, ob der Ausländer die Nichterfüllung der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 StAG mit Blick auf seinen jahrelangen Aufenthalt im Inland zu vertreten habe. Entscheidend sei, dass er sie altersbedingt nicht mehr erfüllen könne. Zudem sei offenkundig, dass er, der nie im Leben eine Schule besucht habe, diesen Voraussetzungen nicht gerecht werden könne. Hinsichtlich des Sozialhilfebezugs habe er mit dem Einbürgerungsantrag ein Attest vorgelegt, aus dem ersichtlich sei, dass er seit seiner Einreise aufgrund mehrerer Operationen sozialrechtlich als nicht erwerbsfähig geführt werde. Er habe den Sozialhilfebezug daher nicht zu vertreten. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24.5.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn einzubürgern, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ausführungen zur Begründung seines Bescheids bekräftigt, nach denen die Voraussetzungen weder einer Anspruchs- noch einer Ermessenseinbürgerung vorlägen. Dem Kläger sei trotz seines Analphabetismus zumutbar gewesen und noch zumutbar, durch entsprechende Kurse das geforderte Sprachniveau zu erreichen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.12.2012 abgewiesen. Der Bezug von Sozialleistungen stehe der Einbürgerung nicht entgegen, da der Kläger die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel angesichts seiner vollen Erwerbsunfähigkeit nicht zu vertreten habe. Ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG scheitere jedoch an den mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache bzw. der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland. Der Kläger könne sich insoweit nicht auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes nach § 10 Abs. 6 StAG berufen. Zwar scheide die Anwendung dieser Vorschrift nicht bereits aus, wenn der Einbürgerungsbewerber sich schon seit vielen Jahren bzw. Jahrzehnten in Deutschland aufhalte und er sich die von § 10 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 StAG geforderten Kenntnisse in früherer Zeit hätte aneignen können, denn auf ein Vertretenmüssen habe der Gesetzgeber gerade nicht abgestellt. Dennoch greife die Ausnahmevorschrift nicht ein, weil die Ursache des Unvermögens des Klägers nicht in einem der dort aufgeführten Gründe liege. Er habe keine bestehende Erkrankung, Behinderung oder altersbedingte Beeinträchtigung, die das Erlernen der deutschen Sprache unmöglich mache, nachgewiesen. Analphabetismus sei keine Krankheit oder Behinderung im Sinne der Vorschrift und stelle in Anbetracht der Gesamtumstände ebenso wenig wie das Lebensalter einen Grund dar, der es rechtfertigen könnte, auf jegliche Sprachkenntnisse zu verzichten. Auch die Verwaltungspraxis des Beklagten, bei Einbürgerungsbewerbern, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und erst im höheren Lebensalter eingereist sind, ohne gesonderten Nachweis durch Attest von einem altersbedingten Unvermögen auszugehen, könne dem Kläger, der bereits mit 48 Jahren eingereist sei, nicht weiterhelfen. Eine Einbürgerung nach § 10 StAG sei daher ausgeschlossen und eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheitere daran, dass der Kläger seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen bestreiten könne, was einer Ermessenseinbürgerung unabhängig von der Frage des Vertretenmüssens entgegenstehe, sowie am Nichtvorliegen der Voraussetzungen eines öffentlichen Interesses bzw. einer besonderen Härte im Sinne des § 8 Abs. 2 StAG. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 22.1.2013 zugestellt. Am 13.2.2013 beantragte der Kläger die Zulassung der Berufung und begründete diesen Antrag. Durch Beschluss vom 11.4.2013, dem Kläger zugestellt am 16.4.2013, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Kläger hat seine Berufung am 15.5.2013 begründet. Er vertieft seine Auffassung, dass in seinem Fall nach § 10 Abs. 6 StAG von den Einbürgerungsvoraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 der Vorschrift mit Blick auf sein Alter und das dadurch bedingte Unvermögen, sich die notwendigen Kenntnisse noch anzueignen, abzusehen sei. Allein entscheidend sei, dass der Hinderungsgrund des altersbedingten Unvermögens im Zeitpunkt der Einbürgerung vorliege. Dabei sei nicht erforderlich, dass – neben dem Alter – irgendwelche „vom Lebensalter herrührenden Beeinträchtigungen“ bestünden. Es komme nicht darauf an, ob in früheren Zeiten ein Erlernen möglich gewesen wäre. Dies ergebe sich aus dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens und der Gesetzesbegründung sowie dem Wortlaut, der Systematik und Sinn und Zweck der Regelungen in § 10 Abs. 1 Nrn. 6 und 7 und Abs. 6 StAG. Da es auf Vertretenmüssen nicht ankomme, dürfe die Frage nach der Ursache des altersbedingten Unvermögens nicht gestellt werden. Insbesondere dürfe nicht argumentiert werden, dass die Ursache für die fehlenden Kenntnisse des Klägers das Nichtbeheben seines Analphabetismus, das Nichterlernen der deutschen Sprache und das Nichterlangen staatsbürgerlicher Kenntnisse sei. Andernfalls werde auf zurechenbares Handeln oder Unterlassen des Klägers, mithin auf das Vertretenmüssen, abgestellt. Da das Gesetz keine starre Altersgrenze vorgebe, sei eine Einzelfallbetrachtung vorzunehmen. Der mittlerweile 71-jährige Kläger, der primärer Analphabet sei, könne ganz offensichtlich altersbedingt die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 StAG nicht mehr erfüllen, ohne dass dies gesondert nachgewiesen werden müsse. Dies werde beklagtenseits nicht bestritten und könne auch nicht ernstlich bestritten werden. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 19.12.2012 den Bescheid des Beklagten vom 24.5.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn einzubürgern, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihm eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Einbürgerung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er meint, eine Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 6 StAG scheitere am Fehlen des Tatbestandsmerkmals „altersbedingt“ und hält diesbezüglich daran fest, dass ein altersbedingtes Unvermögen im Sinne der Ausnahmevorschrift voraussetze, dass der Einbürgerungsbewerber schon im Zeitpunkt der Einreise lebensälter und daher nicht in der Lage war, sich innerhalb der erforderlichen Aufenthaltsdauer von acht Jahren staatsbürgerliche Kenntnisse und Sprachkenntnisse auf dem geforderten Niveau B 1 anzueignen und daher das in acht Jahren regelmäßig erreichbare Integrationsmaß nicht erlangen könne. Nur in solchen Fällen sei es Verwaltungspraxis, die Ausnahmeregelung anzuwenden. Personen, die in jüngeren Jahren eingereist seien und von daher ausreichend Möglichkeit gehabt hätten, die deutsche Sprache zu erlernen, müssten hingegen bei Antragstellung im fortgeschrittenen Alter gerade infolge ihres Alters in Bezug auf die Voraussetzungen der Nrn. 6 und 7 „gehandicapt“ sein und das Unvermögen, die entsprechenden Tests – etwa wegen Nachlassens der kognitiven/geistigen Leistungsfähigkeit – zu absolvieren, konkret nachweisen. Eine Regelvermutung allein auf Grund des Erreichens eines bestimmten Alters sei hier nicht angezeigt und - da im Gesetz nicht festgeschrieben - vom Gesetzgeber nicht gewollt. Angezeigt sei vielmehr eine „flexible Einzelfallbetrachtung“, was sich auch dadurch rechtfertige, dass es in der täglichen Praxis immer wieder Einbürgerungsbewerber gebe, die den Einbürgerungstest und den Sprachtest noch mit über 70 Jahren erfolgreich ablegen. Auch die historische Auslegung der Norm spreche für diese Sichtweise. So habe das Gesetz bis ins Jahr 2000 im Rahmen der Anspruchseinbürgerung überhaupt keine Deutschnachweise gefordert, in den Jahren 2000 – 2007 seien Sprachkenntnisse auf dem leichteren Niveau A 2 erforderlich gewesen und bei der Gesetzesreform 2007 habe der Gesetzgeber sich nochmals bewusst für eine Verschärfung der sprachlichen Anforderungen auf das Niveau B 1 entschieden. Er sei davon ausgegangen, dass die Sprachkenntnisse der unverzichtbare Grundstein einer jeden sozialen, wirtschaftlichen und rechtlichen Integration sei, weswegen es völlig widersinnig wäre, anzunehmen, er habe von dieser grundlegenden Integrationsanforderung gerade solche Personen ausnehmen wollen, die seit vielen Jahren und Jahrzehnten in Deutschland leben, ohne sich um hinreichende Sprachkenntnisse und damit die Grundvoraussetzung einer Integration zu bemühen. Gleichzeitig habe der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass manche, aber bei weitem nicht alle Menschen im Alter geistig/kognitiv abbauen und deshalb in § 10 Abs. 6 ein Absehen von den Sprach- und staatsbürgerlichen Kenntnissen vorgesehen, wenn die Betroffenen diese auf Grund altersbedingter Beeinträchtigungen jetzt nicht mehr erbringen können. Dass die Ausnahmevorschrift im Präsens formuliert ist, sei vor allem den Ausnahmevarianten der körperlichen, geistigen oder seelischen Erkrankung oder Behinderung geschuldet. Der Gesetzgeber habe ihrer Natur nach unterschiedliche Ansatzpunkte in dieser Ausnahmeregelung zusammengefasst. Hinsichtlich der Variante „altersbedingtes Unvermögen“ sei unabhängig vom Grund der fehlenden Kenntnisse Anknüpfungspunkt zwar das Alter des Einbürgerungsbewerbers im Zeitpunkt der Antragstellung, wobei dieses je nach Konstellation die Vermutung des Unvermögens begründe oder dem Einbürgerungsbewerber den Weg eröffne, sein Unvermögen individuell nachzuweisen und auf dieser Grundlage von der Notwendigkeit, die entsprechenden Tests zu bestehen, entbunden zu werden. Das Unvermögen müsse seinen Grund in einer vom Lebensalter herrührenden Beeinträchtigung haben. Wenn der Grund für die fehlenden Kenntnisse ein anderer sei, sei er eben nicht „altersbedingt“ und somit nicht tatbestandsbegründend. Allein so verstanden sei die gesetzliche Regelung in sich schlüssig und stehe im Einklang mit dem Reformansatz und der Ziel- und Grundvorstellung des Gesetzgebers. Nur bei diesem Verständnis sei auch die vom Gesetzgeber ausnahmsweise als ausreichend angesehene „Teilintegration“ aus übergeordneten Erwägungen nachvollziehbar und rechtfertige ein Zurücktreten des gesellschaftspolitischen Integrationsinteresses zu Gunsten des individuellen Einbürgerungsinteresses. Gemessen hieran könne dem Kläger die Ausnahmevorschrift nur zugute kommen, wenn er den individuellen Nachweis altersbedingten Unvermögens führen würde. Zutreffend sei, dass es im Rahmen des § 10 Abs. 6 StAG nicht auf ein Verschulden ankomme, vielmehr gehe es um die vorwurfsfreie und wertneutrale Ursächlichkeitsfrage nach dem Grund der fehlenden Sprach- und staatsbürgerlichen Kenntnisse. Sei der Grund für die fehlenden Kenntnisse nicht eine altersbedingte Beeinträchtigung, sondern etwa ein früheres Unterlassen, so sei der Tatbestand der Ausnahmevorschrift nicht erfüllt. Fallbezogen sei daher entscheidend, dass Ursache für die fehlenden Kenntnisse des Klägers das Nichtbeheben seines Analphabetismus, das Nichterlernen der deutschen Sprache und das Nichterlangen staatsbürgerlicher Kenntnisse seit seiner Einreise im Jahr 1990 sei und nicht eine jetzige altersbedingte Beeinträchtigung. Dass ihn heute altersbedingte Beeinträchtigungen daran hinderten, diese Versäumnisse nachzuholen, habe er nicht vorgetragen und erst recht nicht nachgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten ( 1 Ordner), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt der Abänderung, denn die auf Einbürgerung des Klägers gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht auf der Grundlage des § 10 StAG ein Anspruch auf Einbürgerung zu. Der dies verkennende Bescheid des Beklagten vom 24.5.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist daher aufzuheben und gleichzeitig ist der Beklagte zu verpflichten, den Kläger einzubürgern. § 10 StAG legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Einbürgerungsbewerber einen Anspruch auf Einbürgerung hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache und der nach Absatz 1 Nr. 7 der Vorschrift erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sowohl hinsichtlich der geforderten Sprachkenntnisse als auch hinsichtlich der staatsbürgerlichen Kenntnisse enthält § 10 Abs. 6 StAG eine Ausnahmevorschrift, nach welcher von diesen Anforderungen abzusehen ist, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des gesamten Akteninhalts hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 StAG altersbedingt nicht erfüllen kann. Die bisherige Rechtsprechung zu dem am 28.8.2007 in Kraft getretenen Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 6 StAG(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.1.2013 - 19 A 364/10 -, juris Rdnrn. 22 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 2.12.2011 - 11 K 839/11 -, juris Rdnrn. 30 f.; VG Aachen, Urteil vom 8.5.2013 - 4 K 1072/11 -, juris Rdnr. 27; ebenso hinsichtlich krankheitsbedingter Einschränkungen: HessVGH, Beschluss vom 12.2.2013 - 5 A 1390/12.Z -, InfAuslR 2013, 202, 203,) und die einschlägige Kommentarliteratur(Berlit in GK-StAR, Stand: 28. Erg.lfg. Dezember 2013, § 10 Rdnr. 406 m.w.N.) stimmen darin überein, dass für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands „altersbedingt nicht erfüllen kann“ allein entscheidend ist, ob der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Zeitpunkt der Einbürgerung aus Altersgründen nicht mehr abverlangt werden kann. Man ist sich einig, dass das Eingreifen des Ausnahmetatbestands nicht voraussetzt, dass der Einbürgerungsbewerber seine mangelnden Kenntnisse nicht zu vertreten hat. So hat das Verwaltungsgericht Stuttgart(VG Stuttgart, Urteil vom 2.12.2011, a.a.O., Rdnr. 31) ausgeführt, § 10 Abs. 6 stelle nicht darauf ab, ob sich ein Einbürgerungsbewerber die entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache (bzw. der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland) in der Vergangenheit habe aneignen können. Maßgeblich sei allein, ob der Einbürgerungsbewerber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 StAG nicht mehr erfüllen könne. Die Anwendung des § 10 Abs. 6 StAG scheide deshalb nicht bereits dann aus, wenn der Einbürgerungsbewerber sich bereits seit vielen Jahren/Jahrzehnten in Deutschland aufhalte und er sich in früherer Zeit die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 StAG geforderten Erkenntnisse hätte aneignen können; auf ein Vertretenmüssen habe der Gesetzgeber gerade nicht abgestellt. Dieser Sichtweise stimmt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.1.2013, a.a.O., juris Rdnrn. 23 ff.(Revision unter Geschäfts-Nr. 5 C 15/13 anhängig, Terminierung noch nicht absehbar)) mit ausführlicher Begründung zu. Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 10 Abs. 6 StAG sei allein entscheidend, ob die Hinderungsgründe im Zeitpunkt der Einbürgerung vorlägen. Versäumnisse hinsichtlich des Erwerbs der maßgeblichen Kenntnisse in der Vergangenheit würden nicht berücksichtigt. Hierfür spreche der Wortlaut, die historische und genetische sowie die systematische Auslegung der Vorschrift. Sinn und Zweck der Einbürgerung stünden dieser Auslegung nicht entgegen. So stehe der maßgebliche zweite Halbsatz der Vorschrift im Präsens, was aufzeige, dass die gegenwärtige Situation entscheidend sei. Auch die Gesetzesbegründung mache - wie im Einzelnen ausgeführt wird - deutlich, dass der Gesetzgeber auf die gegenwärtigen und zukünftigen Möglichkeiten der Einbürgerungsbewerber und nicht auf frühere Versäumnisse abstelle. Die Einbürgerungsvoraussetzungen seien neu geregelt worden und hinsichtlich der Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse deutlich strenger geworden. Gleichzeitig sei erstmalig ein Ausnahmetatbestand in das Gesetz aufgenommen und seien die Einbürgerungsbewerber insoweit begünstigt worden. Diese Ausnahme kompensiere für einen bestimmten Personenkreis die verschärften Anforderungen. In systematischer Hinsicht müsse gesehen werden, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Bezugs von Sozialleistungen in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ausdrücklich vorgegeben habe, dass dieser einbürgerungshindernd sei, wenn der Einbürgerungsbewerber ihn zu vertreten habe. In Absatz 6 der Vorschrift fehle eine vergleichbare Regelung, was zeige, dass der Gesetzgeber hier nicht auf ein Vertretenmüssen habe abstellen wollen. Sinn und Zweck der Einbürgerung stünden der Unmaßgeblichkeit von Versäumnissen in der Vergangenheit nicht entgegen. Der Gesetzgeber nehme in den geregelten Ausnahmefällen hin, dass die üblicherweise mit einem mindestens achtjährigen Aufenthalt im Inland verbundene Integrationserwartung des Erwerbs ausreichender Sprachkenntnisse nicht erfüllt werde, lasse also insoweit eine Teilintegration ausreichen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH, Beschluss vom 12.2.2013, a.a.O., S. 203) hat in Bezug auf die Relevanz einer Prüfungsphobie ausgeführt, schon nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 6 StAG komme es hinsichtlich der Frage, ob der Ausländer die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG wegen einer Krankheit nicht erfüllen könne, nur auf den Zeitpunkt der Einbürgerung an. Das Verwaltungsgericht Aachen(VG Aachen, Urteil vom 8.5.2013, a.a.O., Rdnr. 17) sieht den Anknüpfungspunkt der altersbedingten Gründe darin, dass mit zunehmendem Lebensalter regelmäßig die Fähigkeit schwinde, sich neue Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Personen gehobenen Alters solle nicht ausnahmslos abverlangt werden, entsprechende Bemühungen zu entfalten. Eine strikte Altersgrenze könne allerdings nicht gezogen werden, da Kenntnisse und Fähigkeiten von soziokulturellen Merkmalen wie insbesondere dem erreichten Bildungsstand, der Erwerbsteilhabe sowie den Anregungen, die sich aus dem individuellen Lebensumfeld ergäben, abhingen. Der Begriff „altersbedingt“ sei daher einzelfallabhängig. Entscheidend sei dabei, ob im Zeitpunkt der Einbürgerung aus Altersgründen der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse (noch) abverlangt werden könne; Versäumnisse in der Vergangenheit seien hingegen unbeachtlich. § 10 Abs. 6 StAG stelle nämlich anders als bei der Unterhaltsfähigkeit nicht auf Vertretenmüssen ab und damit auch nicht darauf, ob sich ein Einbürgerungsbewerber die entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache (bzw. der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland) in der Vergangenheit habe aneignen können. In der einschlägigen Kommentarliteratur(Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 10 Rdnrn. 404 ff.) heißt es zur Problematik, Abs. 6 enthalte eine strikte Pflicht, von den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 abzusehen, wenn diese wegen Alters oder Behinderung nicht erfüllt werden könnten. Der Gesetzgeber habe ein im Ansatz unflexibles „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ normiert. Die Anforderungen könnten nicht nach Maßgabe des Grades alters- oder behinderungsbedingter Beeinträchtigungen abgesenkt werden. Sie seien entweder vollständig zu erfüllen oder es sei von ihnen vollständig abzusehen. Zwischen dem Alter oder der Behinderung und dem subjektiven Unvermögen des Einbürgerungsbewerbers, die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 zu erfüllen, müsse eine kausale Verknüpfung bestehen. Abs. 6 stelle Personen nicht allein wegen ihres Alters oder ihrer Behinderung von der Erfüllung der Anforderungen frei. Diese - abschließend benannten Umstände - müssten (nachweislich) Ursache für das Unvermögen sein, diesen Anforderungen zu entsprechen. Die altersbedingten Gründe knüpften daran an, dass - bei einer typisierenden Betrachtungsweise - die Fähigkeit schwinde, sich neue Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, und es Personen gehobenen Alters auch nicht abverlangt werden solle, entsprechende Bemühungen zu entfalten. Eine strikte Alters(unter)grenze könne nicht gezogen werden, weil Fähigkeit und - vor allem - abzuverlangende Bereitschaft zum Erwerb zusätzlicher (sprachlicher oder staatsbürgerlicher) Kenntnisse auch abhingen von soziokulturellen Merkmalen wie insbesondere dem anderweitig erreichten Bildungsstand, der Erwerbsteilhabe (und den dort zu bewältigenden Herausforderungen) sowie den Anregungen, die sich aus dem individuellen Lebensumfeld ergäben. Dieser Ausnahmegrund sei damit offen für eine umfassende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Vor dem Erreichen des 50. Lebensjahres werde regelmäßig indes ein altersbedingtes Unvermögen ausscheiden; ab der Vollendung des 60. Lebensjahres liege es jedenfalls nahe. Eine Übertragung der für § 12 Abs. 1 Nr. 4 StAG für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung „älterer Personen“ zu ziehenden Altersgrenze scheide wegen der funktionalen Verknüpfung von Alter und Unvermögen zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 aus. Entscheidend sei allein, ob im Zeitpunkt der Einbürgerung aus Altersgründen der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse (noch) abverlangt werden könne; Versäumnisse in der Vergangenheit seien unbeachtlich. Nach alldem gehen Rechtsprechung und Kommentarliteratur einvernehmlich davon aus, dass der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 6 StAG darauf abstellt, ob der Einbürgerungsbewerber die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 geforderten Kenntnisse im Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllen kann oder hieran infolge einer Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt gehindert ist, wobei es auf ein etwaiges Vertretenmüssen in Bezug auf Versäumnisse in der Vergangenheit nicht ankommt. In diese Richtung weist insbesondere auch die Formulierung in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, wonach Personen begünstigt werden sollen, die die Anforderungen aufgrund ihres Alters „nicht mehr erfüllen können“.(BT-Drs. 16/5065, S. 229) Dieser Sichtweise stimmt der Senat vollumfänglich zu. Das Verwaltungsgericht Stuttgart(VG Stuttgart, Beschluss vom 2.7.2013 - 11 K 1279/13 -, juris Rdnrn. 3 f.) hat sich kürzlich anlässlich eines Prozesskostenhilfeantrags, den es abgelehnt hat, erneut mit der Problematik befasst und seine oben zitierte Rechtsprechung zum altersbedingten Unvermögen dahingehend präzisiert, dass das Erreichen eines Alters von 67 Jahren für die Annahme, altersbedingt keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben zu können, allein nicht ausreiche. Denn nicht nur die Krankheit oder Behinderung, sondern auch das Alter müsse kausal für die unzureichenden bzw. fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache sein. Ein hohes Alter führe nicht regelmäßig dazu, dass der Einbürgerungsbewerber an der Erlangung der von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG geforderten Kenntnisse gehindert ist. Der Einbürgerungsbewerber habe deshalb substantiiert darzutun (§ 37 Abs. 1 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG), dass er gerade aufgrund seines Alters nicht (mehr) in der Lage sei, die geforderten Kenntnisse zu erwerben. Dieser Mitwirkungspflicht sei nicht genügt worden. Dieser Argumentation ist hinsichtlich der Annahme, dass das Erreichen eines bestimmten Alters zur Tatbestandserfüllung nicht ausreiche, weil ein hohes Alter nicht regelmäßig dazu führe, dass der Einbürgerungsbewerber an der Erlangung der geforderten Kenntnisse gehindert ist – zuzustimmen. Die weitere Formulierung, das Alter müsse kausal für die unzureichenden bzw. fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache sein, erscheint indes gemessen am Regelungsgehalt des § 10 Abs. 6 StAG problematisch. § 10 Abs. 6 StAG stellt – wie ausgeführt und auch vom Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 2.12.2011 ausdrücklich anerkannt – darauf ab, ob der Einbürgerungsbewerber die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 6 und 7 im Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllen kann. Der Ausnahmetatbestand knüpft nicht an den Umstand an, dass der Einbürgerungsbewerber die Anforderungen zur Zeit der Antragstellung nicht erfüllt, und befasst sich daher nicht mit der Frage, aus welchen Gründen er diesen Anforderungen derzeit nicht genügt. Tatbestandrelevant ist vielmehr, ob der Einbürgerungsbewerber die Anforderungen „erfüllen kann“. Entscheidend ist daher, ob er sie erfüllen könnte, wenn er dies wollte und entsprechende Bemühungen zum Erwerb der geforderten Kenntnisse unternähme, oder ob er die Anforderungen infolge krankheits- oder altersbedingter Einschränkungen auch bei Entfalten diesbezüglicher Anstrengungen nicht mehr erfüllen kann. Damit ist einzelfallbezogen zu klären, ob trotz Krankheit oder Behinderung oder fortgeschrittenen Lebensalters unter Berücksichtigung der konkreten Lebensentwicklung und -umstände des Einbürgerungsbewerbers davon auszugehen ist, dass dessen etwaige Bemühungen, Sprachkenntnisse auf dem durch § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG vorgegebenen Niveau sowie die geforderten staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben, erfolgversprechend wären. Bejahendenfalls ist ihm zuzumuten, diese Bemühungen zu unternehmen, wobei sich im Falle eines Nichtbestehens der anschließenden Prüfungen die Frage stellen würde, ob das – behördlicher- bzw. gerichtlicherseits nicht erwartete – Scheitern seine Ursache in unzureichenden Anstrengungen, sonstigen Gründen (z.B. Analphabetismus eines noch lebensjungen Einbürgerungsbewerbers(BVerwG, Urteil vom 27.5.2010 - 5 C 8/09 -, juris)) oder einem der in § 10 Abs. 6 StAG aufgeführten Gründe hat. Denn es soll – so auch Berlit(Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 10 Rdnr. 406) – Einbürgerungsbewerbern im fortgeschrittenen Lebensalter angesichts der typischerweise im Alter schwindenden Fähigkeit, sich neue Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, nicht ausnahmslos zugemutet werden, entsprechende Bemühungen, Kenntnisse auf dem geforderten Niveau zu erwerben, zu entfalten. Nach alldem geht es in § 10 Abs. 6 StAG um die Ursache für ein etwaiges Unvermögen, sich fehlende Kenntnisse anzueignen, nicht hingegen – wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 2.7.2013 möglicherweise andeuten will und der Beklagte im Einzelnen argumentiert – um die Ursache für den Umstand, dass der Einbürgerungsbewerber die geforderten Kenntnisse aktuell nicht erfüllt. Die vom Beklagten vertretene Kausalitätsbetrachtung geht am Tatbestand des § 10 Abs. 6 StAG vorbei, denn sie setzt an einem falschen Punkt an. Der Beklagte sucht die Ursache der fehlenden Kenntnisse, die er in dem Unterlassen in der Vergangenheit sieht. Nach dem Gesetz ist indes zu klären, ob der Einbürgerungsbewerber aktuell über die für den Erwerb der geforderten Kenntnisse notwendige Lernfähigkeit verfügt oder eben etwa aufgrund seines Alters nicht mehr verfügt. Entscheidungserheblich ist daher nicht, ob in der Vergangenheit die Möglichkeit des Erwerbs der Kenntnisse bestanden hätte, aber nicht genutzt wurde, sondern allein, ob die geforderten Kenntnisse derzeit aufgrund eines der in § 10 Abs. 6 StAG aufgeführten Tatbestände nicht mehr erworben werden können. Es trifft nach alldem nicht zu, dass in den Genuss der Ausnahmevorschrift grundsätzlich nur kommen soll, wer erst im hohen Alter eingereist ist. In rechtlicher Hinsicht ist des Weiteren zu bekräftigen, dass § 10 Abs. 6 StAG kein Ermessen eröffnet. Liegt einer der Ausnahmetatbestände vor, so „ist abzusehen“, d.h. der Einbürgerungsbewerber hat - soweit er die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt - einen Anspruch darauf, dass er trotz des Fehlens der Kenntnisse eingebürgert wird. § 10 Abs. 6 StAG ist Teil der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Neuregelung des Einbürgerungsrechts. Im Gesetzgebungsverfahren war auf Betreiben der Länder erwogen worden, den Ausnahmetatbestand als Ermessensvorschrift auszugestalten, dieser Ansatz konnte sich aber nicht durchsetzen. Diesbezüglich heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/5107, S. 13) : „Die Ermessensregelung in Abs. 6 lehnt die Bundesregierung ab, da bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Raum mehr für ein Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde bleibt. Wenn der Einbürgerungsbewerber aufgrund seiner Behinderung oder seiner altersbedingten Beeinträchtigung den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse oder staatsbürgerlicher Kenntnisse nicht erbringen kann, muss zwingend von diesen Voraussetzungen abgesehen werden.“ Im Rahmen der damit vorzunehmenden Einzelfallprüfung können die Behörden oder das Gericht sich zwar bei Bedarf sachverständiger Hilfe bedienen, müssen dies aber nicht, wenn die konkreten Umstände keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass einer der in § 10 Abs. 6 StAG aufgeführten Ausnahmetatbestände erfüllt ist.(so auch Nr. 10.6 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 17.4.2009) So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und den sich aus dem Akteninhalt ergebenden Erkenntnissen ist nicht anzunehmen, dass der Kläger in der Lage wäre, sich Kenntnisse der deutschen Sprache in mündlicher und schriftlicher Form auf dem durch § 10 Abs. 4 StAG vorgegebenen Niveau sowie die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG geforderten Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach § 10 Abs. 5 Satz 1 StAG in der Regel durch das Bestehen eines Einbürgerungstests nachzuweisen sind, anzueignen. Der Kläger ist inzwischen 71 Jahre alt und befindet sich damit in einem Lebensalter, in dem die Fähigkeit, sich neue Kenntnisse anzueignen zwar durchaus bestehen, aber nicht als im Regelfall gegeben unterstellt werden kann.(vgl. hierzu auch Berlit in GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 406) Seine persönlichen Lebensumstände spielen daher eine maßgebliche Rolle für die Entscheidung der Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass er bei Entfalten entsprechender Bemühungen in der Lage wäre, die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 StAG zu erfüllen. Nach den Bekundungen seines Sohnes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger nie eine Schule besucht und nie das Lesen und Schreiben gelernt, sondern seit jungen Jahren Arbeit auf dem Feld verrichten müssen. Dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, ist nicht anzunehmen. Der Kläger ist 1942 geboren. Dass Ende der vierziger Jahre in den kurdischen Gebieten der Türkei flächendeckend die Möglichkeit oder gar Pflicht bestanden haben könnte, eine Schule zu besuchen, erscheint äußerst fernliegend. Der Senat hegt daher keinen Zweifel daran, dass der Kläger in seinem Herkunftsland, das er im Alter von 48 Jahren verlassen hat, nie eine Schule besucht und auch sonst keine Ausbildung absolviert hat, sondern vielmehr Tätigkeiten nachgegangen ist, die ihn sicherlich weitaus mehr in körperlicher als in geistiger Hinsicht gefordert haben. Der Sohn des Klägers hat weiter angegeben, bei den ärztlichen Untersuchungen anlässlich der Einreise des Klägers sei die Notwendigkeit mehrerer Operationen festgestellt worden. Entsprechende Behandlungsmöglichkeiten hätten dem Kläger in der Türkei nicht offen gestanden. Trotz allem habe seine Arbeitsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden können. Eine Arbeitsaufnahme sei ihm behördlicherseits und seitens seiner Ärzte strikt untersagt worden. Mit diesen Angaben korrespondiert, dass ausweislich Blatt 184 der Verwaltungsakte anlässlich einer auf Betreiben des Sozialamtes der Gemeinde A-Stadt durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung vom 10.12.2001 festgestellt wurde, dass der Kläger auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig und – vorbehaltlich eines Entscheids des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers – erwerbsunfähig ist. Ausweislich Blatt 32 und 33 der Verwaltungsakte hat der sozialmedizinische Dienst der Landesversicherungsanstalt für das Saarland als Rentenversicherungsträger auf ein Ersuchen nach dem Grundsicherungsgesetz mit Schreiben vom 20.5.2003 bestätigt, dass der Kläger unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert und es unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Damit steht für den Senat außer Zweifel, dass der Kläger sich auch nach seiner Einreise nie in einer Situation befunden hat, in der er gehalten gewesen wäre, sich zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit gewisse Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, ohne die selbst eine ungelernte Kraft auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nicht auskommen kann. Er war mithin – abgesehen von der früheren (sicherlich primär durch körperlichen Einsatz geprägten) Arbeit auf dem Feld – nie in der Situation, Anweisungen und Arbeitsabläufe verstehen, mit anderen arbeitsteilig zusammenarbeiten und sich in einen Kollegenkreis einbringen zu müssen. Er konnte demgemäß nicht von Kontakten zu Arbeitskollegen und der Notwendigkeit, sich im Erwerbsleben zurechtfinden zu müssen und sich verständlich zu machen, profitieren. Eine „Erwerbsteilnahme“ im Sinne der oben wiedergegebenen Ausführungen in der Kommentierung von Berlit gab es daher nie. Infolge seiner Erwerbsunfähigkeit bestand für ihn keine Möglichkeit, sich über die normalen Anforderungen einer Erwerbstätigkeit sprachlich und sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren. Insofern verwundert auch nicht, dass er nach den glaubhaften Bekundungen seines Sohnes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seit seiner Einreise sehr zurückgezogen und ohne nennenswerte soziale Kontakte zu Deutschen lebt. Nach alldem sind die Lebensbedingungen und die aktuelle Lebenssituation des Klägers maßgeblich dadurch geprägt, dass er noch nie in seinem Leben in beachtlicher Weise geistig gefordert war. Dem Senat erschließt sich nicht, woran in einem solchen Fall die Erwartung anknüpfen sollte, der Kläger sei ungeachtet seines fortgeschrittenen Alters und unter Berücksichtigung seiner ganz persönlichen Lebensumstände gegenwärtig in der Lage, erstmals in seinem Leben eine Fremdsprache so zu erlernen, dass er dem seit 2007 verschärften Anforderungsniveau gerecht wird und zudem die geforderten staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben, die ihrerseits ein gewisses Sprachverständnis und die Fähigkeit, politische und gesellschaftliche Zusammenhänge erfassen zu können, voraussetzen. Die Schlussfolgerung, dass es dem 71-jährigen Kläger nicht mehr gelingen wird, sich die geforderten Kenntnisse anzueignen, liegt so nahe, dass es ihrer Bestätigung durch Einholung eines (amts-)ärztlichen Gutachtens nicht bedarf. Soweit die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Nichtnutzung der Möglichkeit hingewiesen hat, sich in jüngeren Jahren in Volkshochschulkursen Sprachkenntnisse anzueignen, ist weder geklärt, ob es ein solches Angebot für kurdisch sprechende Interessenten gegeben hat, noch ist dies entscheidungserheblich. Denn es kommt – wie ausgeführt – nicht darauf an, ob der Kläger in der Vergangenheit versäumt hat, ihm offenstehende Möglichkeiten, Sprachkenntnisse zu erwerben, zu nutzen, sondern entscheidend ist, dass angesichts seines fortgeschrittenen – typischerweise mit schwindender Lernfähigkeit verbundenen – Lebensalters und seiner gesamten Lebensumstände nicht angenommen werden kann, dass er heute noch über die für den Erwerb der geforderten Kenntnisse notwendige Lernfähigkeit verfügt. Die weitere rechtliche Argumentation der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die im Rahmen von Ermessenseinbürgerungen bestehenden Möglichkeiten, Einbürgerungsbewerbern unter bestimmten Voraussetzungen Privilegierungen zukommen zu lassen, wären sinnlos und gesetzestechnisch unverständlich, wenn § 10 Abs. 6 StAG das „Ersitzen“ einer Anspruchseinbürgerung ermöglichen würde, geht ebenfalls fehl. Wie ausgeführt bedarf es im Rahmen des Ausnahmetatbestandes des Absatzes 6 einer konkreten Einzelfallbetrachtung, die nicht nur das jeweilige Alter in den Blick nimmt, sondern unter Würdigung aller für und gegen ein (Fort-)Bestehen hinreichender Lernfähigkeit sprechenden persönlichen Lebensumstände entweder den Schluss rechtfertigt, dass ungeachtet des fortgeschrittenen Alters noch eine ausreichende Lernfähigkeit besteht oder eben nicht erwartet werden kann. Mit „Ersitzen“ hat diese Regelung nichts zu tun. Da der Kläger als Asylberechtigter anerkannt ist, ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit) abzusehen. Die Berufung des Klägers ist nach alldem mit seinem im Hauptantrag verfolgten Begehren, ihn einzubürgern, erfolgreich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Senat hat im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung eine Einzelfallentscheidung getroffen. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Gründe Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts unterliegt der Abänderung, denn die auf Einbürgerung des Klägers gerichtete Klage ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht auf der Grundlage des § 10 StAG ein Anspruch auf Einbürgerung zu. Der dies verkennende Bescheid des Beklagten vom 24.5.2011 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er ist daher aufzuheben und gleichzeitig ist der Beklagte zu verpflichten, den Kläger einzubürgern. § 10 StAG legt fest, unter welchen Voraussetzungen ein Einbürgerungsbewerber einen Anspruch auf Einbürgerung hat. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger mit Ausnahme der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 der Vorschrift geforderten Kenntnisse der deutschen Sprache und der nach Absatz 1 Nr. 7 der Vorschrift erforderlichen Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland. Sowohl hinsichtlich der geforderten Sprachkenntnisse als auch hinsichtlich der staatsbürgerlichen Kenntnisse enthält § 10 Abs. 6 StAG eine Ausnahmevorschrift, nach welcher von diesen Anforderungen abzusehen ist, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung und des gesamten Akteninhalts hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass der Kläger die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 StAG altersbedingt nicht erfüllen kann. Die bisherige Rechtsprechung zu dem am 28.8.2007 in Kraft getretenen Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 6 StAG(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.1.2013 - 19 A 364/10 -, juris Rdnrn. 22 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 2.12.2011 - 11 K 839/11 -, juris Rdnrn. 30 f.; VG Aachen, Urteil vom 8.5.2013 - 4 K 1072/11 -, juris Rdnr. 27; ebenso hinsichtlich krankheitsbedingter Einschränkungen: HessVGH, Beschluss vom 12.2.2013 - 5 A 1390/12.Z -, InfAuslR 2013, 202, 203,) und die einschlägige Kommentarliteratur(Berlit in GK-StAR, Stand: 28. Erg.lfg. Dezember 2013, § 10 Rdnr. 406 m.w.N.) stimmen darin überein, dass für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands „altersbedingt nicht erfüllen kann“ allein entscheidend ist, ob der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Zeitpunkt der Einbürgerung aus Altersgründen nicht mehr abverlangt werden kann. Man ist sich einig, dass das Eingreifen des Ausnahmetatbestands nicht voraussetzt, dass der Einbürgerungsbewerber seine mangelnden Kenntnisse nicht zu vertreten hat. So hat das Verwaltungsgericht Stuttgart(VG Stuttgart, Urteil vom 2.12.2011, a.a.O., Rdnr. 31) ausgeführt, § 10 Abs. 6 stelle nicht darauf ab, ob sich ein Einbürgerungsbewerber die entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache (bzw. der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland) in der Vergangenheit habe aneignen können. Maßgeblich sei allein, ob der Einbürgerungsbewerber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor Gericht wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 StAG nicht mehr erfüllen könne. Die Anwendung des § 10 Abs. 6 StAG scheide deshalb nicht bereits dann aus, wenn der Einbürgerungsbewerber sich bereits seit vielen Jahren/Jahrzehnten in Deutschland aufhalte und er sich in früherer Zeit die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 StAG geforderten Erkenntnisse hätte aneignen können; auf ein Vertretenmüssen habe der Gesetzgeber gerade nicht abgestellt. Dieser Sichtweise stimmt das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen(OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.1.2013, a.a.O., juris Rdnrn. 23 ff.(Revision unter Geschäfts-Nr. 5 C 15/13 anhängig, Terminierung noch nicht absehbar)) mit ausführlicher Begründung zu. Für das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes des § 10 Abs. 6 StAG sei allein entscheidend, ob die Hinderungsgründe im Zeitpunkt der Einbürgerung vorlägen. Versäumnisse hinsichtlich des Erwerbs der maßgeblichen Kenntnisse in der Vergangenheit würden nicht berücksichtigt. Hierfür spreche der Wortlaut, die historische und genetische sowie die systematische Auslegung der Vorschrift. Sinn und Zweck der Einbürgerung stünden dieser Auslegung nicht entgegen. So stehe der maßgebliche zweite Halbsatz der Vorschrift im Präsens, was aufzeige, dass die gegenwärtige Situation entscheidend sei. Auch die Gesetzesbegründung mache - wie im Einzelnen ausgeführt wird - deutlich, dass der Gesetzgeber auf die gegenwärtigen und zukünftigen Möglichkeiten der Einbürgerungsbewerber und nicht auf frühere Versäumnisse abstelle. Die Einbürgerungsvoraussetzungen seien neu geregelt worden und hinsichtlich der Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse deutlich strenger geworden. Gleichzeitig sei erstmalig ein Ausnahmetatbestand in das Gesetz aufgenommen und seien die Einbürgerungsbewerber insoweit begünstigt worden. Diese Ausnahme kompensiere für einen bestimmten Personenkreis die verschärften Anforderungen. In systematischer Hinsicht müsse gesehen werden, dass der Gesetzgeber hinsichtlich des Bezugs von Sozialleistungen in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ausdrücklich vorgegeben habe, dass dieser einbürgerungshindernd sei, wenn der Einbürgerungsbewerber ihn zu vertreten habe. In Absatz 6 der Vorschrift fehle eine vergleichbare Regelung, was zeige, dass der Gesetzgeber hier nicht auf ein Vertretenmüssen habe abstellen wollen. Sinn und Zweck der Einbürgerung stünden der Unmaßgeblichkeit von Versäumnissen in der Vergangenheit nicht entgegen. Der Gesetzgeber nehme in den geregelten Ausnahmefällen hin, dass die üblicherweise mit einem mindestens achtjährigen Aufenthalt im Inland verbundene Integrationserwartung des Erwerbs ausreichender Sprachkenntnisse nicht erfüllt werde, lasse also insoweit eine Teilintegration ausreichen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof (HessVGH, Beschluss vom 12.2.2013, a.a.O., S. 203) hat in Bezug auf die Relevanz einer Prüfungsphobie ausgeführt, schon nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 6 StAG komme es hinsichtlich der Frage, ob der Ausländer die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG wegen einer Krankheit nicht erfüllen könne, nur auf den Zeitpunkt der Einbürgerung an. Das Verwaltungsgericht Aachen(VG Aachen, Urteil vom 8.5.2013, a.a.O., Rdnr. 17) sieht den Anknüpfungspunkt der altersbedingten Gründe darin, dass mit zunehmendem Lebensalter regelmäßig die Fähigkeit schwinde, sich neue Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen. Personen gehobenen Alters solle nicht ausnahmslos abverlangt werden, entsprechende Bemühungen zu entfalten. Eine strikte Altersgrenze könne allerdings nicht gezogen werden, da Kenntnisse und Fähigkeiten von soziokulturellen Merkmalen wie insbesondere dem erreichten Bildungsstand, der Erwerbsteilhabe sowie den Anregungen, die sich aus dem individuellen Lebensumfeld ergäben, abhingen. Der Begriff „altersbedingt“ sei daher einzelfallabhängig. Entscheidend sei dabei, ob im Zeitpunkt der Einbürgerung aus Altersgründen der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse (noch) abverlangt werden könne; Versäumnisse in der Vergangenheit seien hingegen unbeachtlich. § 10 Abs. 6 StAG stelle nämlich anders als bei der Unterhaltsfähigkeit nicht auf Vertretenmüssen ab und damit auch nicht darauf, ob sich ein Einbürgerungsbewerber die entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache (bzw. der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland) in der Vergangenheit habe aneignen können. In der einschlägigen Kommentarliteratur(Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 10 Rdnrn. 404 ff.) heißt es zur Problematik, Abs. 6 enthalte eine strikte Pflicht, von den Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 abzusehen, wenn diese wegen Alters oder Behinderung nicht erfüllt werden könnten. Der Gesetzgeber habe ein im Ansatz unflexibles „Alles-oder-Nichts-Prinzip“ normiert. Die Anforderungen könnten nicht nach Maßgabe des Grades alters- oder behinderungsbedingter Beeinträchtigungen abgesenkt werden. Sie seien entweder vollständig zu erfüllen oder es sei von ihnen vollständig abzusehen. Zwischen dem Alter oder der Behinderung und dem subjektiven Unvermögen des Einbürgerungsbewerbers, die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 zu erfüllen, müsse eine kausale Verknüpfung bestehen. Abs. 6 stelle Personen nicht allein wegen ihres Alters oder ihrer Behinderung von der Erfüllung der Anforderungen frei. Diese - abschließend benannten Umstände - müssten (nachweislich) Ursache für das Unvermögen sein, diesen Anforderungen zu entsprechen. Die altersbedingten Gründe knüpften daran an, dass - bei einer typisierenden Betrachtungsweise - die Fähigkeit schwinde, sich neue Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, und es Personen gehobenen Alters auch nicht abverlangt werden solle, entsprechende Bemühungen zu entfalten. Eine strikte Alters(unter)grenze könne nicht gezogen werden, weil Fähigkeit und - vor allem - abzuverlangende Bereitschaft zum Erwerb zusätzlicher (sprachlicher oder staatsbürgerlicher) Kenntnisse auch abhingen von soziokulturellen Merkmalen wie insbesondere dem anderweitig erreichten Bildungsstand, der Erwerbsteilhabe (und den dort zu bewältigenden Herausforderungen) sowie den Anregungen, die sich aus dem individuellen Lebensumfeld ergäben. Dieser Ausnahmegrund sei damit offen für eine umfassende Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls. Vor dem Erreichen des 50. Lebensjahres werde regelmäßig indes ein altersbedingtes Unvermögen ausscheiden; ab der Vollendung des 60. Lebensjahres liege es jedenfalls nahe. Eine Übertragung der für § 12 Abs. 1 Nr. 4 StAG für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung „älterer Personen“ zu ziehenden Altersgrenze scheide wegen der funktionalen Verknüpfung von Alter und Unvermögen zur Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 aus. Entscheidend sei allein, ob im Zeitpunkt der Einbürgerung aus Altersgründen der Erwerb der erforderlichen Kenntnisse (noch) abverlangt werden könne; Versäumnisse in der Vergangenheit seien unbeachtlich. Nach alldem gehen Rechtsprechung und Kommentarliteratur einvernehmlich davon aus, dass der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 6 StAG darauf abstellt, ob der Einbürgerungsbewerber die in Absatz 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 geforderten Kenntnisse im Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllen kann oder hieran infolge einer Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt gehindert ist, wobei es auf ein etwaiges Vertretenmüssen in Bezug auf Versäumnisse in der Vergangenheit nicht ankommt. In diese Richtung weist insbesondere auch die Formulierung in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, wonach Personen begünstigt werden sollen, die die Anforderungen aufgrund ihres Alters „nicht mehr erfüllen können“.(BT-Drs. 16/5065, S. 229) Dieser Sichtweise stimmt der Senat vollumfänglich zu. Das Verwaltungsgericht Stuttgart(VG Stuttgart, Beschluss vom 2.7.2013 - 11 K 1279/13 -, juris Rdnrn. 3 f.) hat sich kürzlich anlässlich eines Prozesskostenhilfeantrags, den es abgelehnt hat, erneut mit der Problematik befasst und seine oben zitierte Rechtsprechung zum altersbedingten Unvermögen dahingehend präzisiert, dass das Erreichen eines Alters von 67 Jahren für die Annahme, altersbedingt keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben zu können, allein nicht ausreiche. Denn nicht nur die Krankheit oder Behinderung, sondern auch das Alter müsse kausal für die unzureichenden bzw. fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache sein. Ein hohes Alter führe nicht regelmäßig dazu, dass der Einbürgerungsbewerber an der Erlangung der von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG geforderten Kenntnisse gehindert ist. Der Einbürgerungsbewerber habe deshalb substantiiert darzutun (§ 37 Abs. 1 StAG i.V.m. § 82 Abs. 1 AufenthG), dass er gerade aufgrund seines Alters nicht (mehr) in der Lage sei, die geforderten Kenntnisse zu erwerben. Dieser Mitwirkungspflicht sei nicht genügt worden. Dieser Argumentation ist hinsichtlich der Annahme, dass das Erreichen eines bestimmten Alters zur Tatbestandserfüllung nicht ausreiche, weil ein hohes Alter nicht regelmäßig dazu führe, dass der Einbürgerungsbewerber an der Erlangung der geforderten Kenntnisse gehindert ist – zuzustimmen. Die weitere Formulierung, das Alter müsse kausal für die unzureichenden bzw. fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache sein, erscheint indes gemessen am Regelungsgehalt des § 10 Abs. 6 StAG problematisch. § 10 Abs. 6 StAG stellt – wie ausgeführt und auch vom Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 2.12.2011 ausdrücklich anerkannt – darauf ab, ob der Einbürgerungsbewerber die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nrn. 6 und 7 im Zeitpunkt der Einbürgerung erfüllen kann. Der Ausnahmetatbestand knüpft nicht an den Umstand an, dass der Einbürgerungsbewerber die Anforderungen zur Zeit der Antragstellung nicht erfüllt, und befasst sich daher nicht mit der Frage, aus welchen Gründen er diesen Anforderungen derzeit nicht genügt. Tatbestandrelevant ist vielmehr, ob der Einbürgerungsbewerber die Anforderungen „erfüllen kann“. Entscheidend ist daher, ob er sie erfüllen könnte, wenn er dies wollte und entsprechende Bemühungen zum Erwerb der geforderten Kenntnisse unternähme, oder ob er die Anforderungen infolge krankheits- oder altersbedingter Einschränkungen auch bei Entfalten diesbezüglicher Anstrengungen nicht mehr erfüllen kann. Damit ist einzelfallbezogen zu klären, ob trotz Krankheit oder Behinderung oder fortgeschrittenen Lebensalters unter Berücksichtigung der konkreten Lebensentwicklung und -umstände des Einbürgerungsbewerbers davon auszugehen ist, dass dessen etwaige Bemühungen, Sprachkenntnisse auf dem durch § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG vorgegebenen Niveau sowie die geforderten staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben, erfolgversprechend wären. Bejahendenfalls ist ihm zuzumuten, diese Bemühungen zu unternehmen, wobei sich im Falle eines Nichtbestehens der anschließenden Prüfungen die Frage stellen würde, ob das – behördlicher- bzw. gerichtlicherseits nicht erwartete – Scheitern seine Ursache in unzureichenden Anstrengungen, sonstigen Gründen (z.B. Analphabetismus eines noch lebensjungen Einbürgerungsbewerbers(BVerwG, Urteil vom 27.5.2010 - 5 C 8/09 -, juris)) oder einem der in § 10 Abs. 6 StAG aufgeführten Gründe hat. Denn es soll – so auch Berlit(Berlit in GK-StAR, a.a.O., § 10 Rdnr. 406) – Einbürgerungsbewerbern im fortgeschrittenen Lebensalter angesichts der typischerweise im Alter schwindenden Fähigkeit, sich neue Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, nicht ausnahmslos zugemutet werden, entsprechende Bemühungen, Kenntnisse auf dem geforderten Niveau zu erwerben, zu entfalten. Nach alldem geht es in § 10 Abs. 6 StAG um die Ursache für ein etwaiges Unvermögen, sich fehlende Kenntnisse anzueignen, nicht hingegen – wie das Verwaltungsgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 2.7.2013 möglicherweise andeuten will und der Beklagte im Einzelnen argumentiert – um die Ursache für den Umstand, dass der Einbürgerungsbewerber die geforderten Kenntnisse aktuell nicht erfüllt. Die vom Beklagten vertretene Kausalitätsbetrachtung geht am Tatbestand des § 10 Abs. 6 StAG vorbei, denn sie setzt an einem falschen Punkt an. Der Beklagte sucht die Ursache der fehlenden Kenntnisse, die er in dem Unterlassen in der Vergangenheit sieht. Nach dem Gesetz ist indes zu klären, ob der Einbürgerungsbewerber aktuell über die für den Erwerb der geforderten Kenntnisse notwendige Lernfähigkeit verfügt oder eben etwa aufgrund seines Alters nicht mehr verfügt. Entscheidungserheblich ist daher nicht, ob in der Vergangenheit die Möglichkeit des Erwerbs der Kenntnisse bestanden hätte, aber nicht genutzt wurde, sondern allein, ob die geforderten Kenntnisse derzeit aufgrund eines der in § 10 Abs. 6 StAG aufgeführten Tatbestände nicht mehr erworben werden können. Es trifft nach alldem nicht zu, dass in den Genuss der Ausnahmevorschrift grundsätzlich nur kommen soll, wer erst im hohen Alter eingereist ist. In rechtlicher Hinsicht ist des Weiteren zu bekräftigen, dass § 10 Abs. 6 StAG kein Ermessen eröffnet. Liegt einer der Ausnahmetatbestände vor, so „ist abzusehen“, d.h. der Einbürgerungsbewerber hat - soweit er die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt - einen Anspruch darauf, dass er trotz des Fehlens der Kenntnisse eingebürgert wird. § 10 Abs. 6 StAG ist Teil der am 28.8.2007 in Kraft getretenen Neuregelung des Einbürgerungsrechts. Im Gesetzgebungsverfahren war auf Betreiben der Länder erwogen worden, den Ausnahmetatbestand als Ermessensvorschrift auszugestalten, dieser Ansatz konnte sich aber nicht durchsetzen. Diesbezüglich heißt es in der Gesetzesbegründung(BT-Drs. 16/5107, S. 13) : „Die Ermessensregelung in Abs. 6 lehnt die Bundesregierung ab, da bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kein Raum mehr für ein Ermessen der Staatsangehörigkeitsbehörde bleibt. Wenn der Einbürgerungsbewerber aufgrund seiner Behinderung oder seiner altersbedingten Beeinträchtigung den Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse oder staatsbürgerlicher Kenntnisse nicht erbringen kann, muss zwingend von diesen Voraussetzungen abgesehen werden.“ Im Rahmen der damit vorzunehmenden Einzelfallprüfung können die Behörden oder das Gericht sich zwar bei Bedarf sachverständiger Hilfe bedienen, müssen dies aber nicht, wenn die konkreten Umstände keinen vernünftigen Zweifel daran lassen, dass einer der in § 10 Abs. 6 StAG aufgeführten Ausnahmetatbestände erfüllt ist.(so auch Nr. 10.6 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI vom 17.4.2009) So liegt der Fall hier. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und den sich aus dem Akteninhalt ergebenden Erkenntnissen ist nicht anzunehmen, dass der Kläger in der Lage wäre, sich Kenntnisse der deutschen Sprache in mündlicher und schriftlicher Form auf dem durch § 10 Abs. 4 StAG vorgegebenen Niveau sowie die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG geforderten Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach § 10 Abs. 5 Satz 1 StAG in der Regel durch das Bestehen eines Einbürgerungstests nachzuweisen sind, anzueignen. Der Kläger ist inzwischen 71 Jahre alt und befindet sich damit in einem Lebensalter, in dem die Fähigkeit, sich neue Kenntnisse anzueignen zwar durchaus bestehen, aber nicht als im Regelfall gegeben unterstellt werden kann.(vgl. hierzu auch Berlit in GK-StAG, a.a.O., § 10 Rdnr. 406) Seine persönlichen Lebensumstände spielen daher eine maßgebliche Rolle für die Entscheidung der Frage, ob davon ausgegangen werden kann, dass er bei Entfalten entsprechender Bemühungen in der Lage wäre, die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 6 und 7 StAG zu erfüllen. Nach den Bekundungen seines Sohnes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger nie eine Schule besucht und nie das Lesen und Schreiben gelernt, sondern seit jungen Jahren Arbeit auf dem Feld verrichten müssen. Dass diese Angaben nicht zutreffen könnten, ist nicht anzunehmen. Der Kläger ist 1942 geboren. Dass Ende der vierziger Jahre in den kurdischen Gebieten der Türkei flächendeckend die Möglichkeit oder gar Pflicht bestanden haben könnte, eine Schule zu besuchen, erscheint äußerst fernliegend. Der Senat hegt daher keinen Zweifel daran, dass der Kläger in seinem Herkunftsland, das er im Alter von 48 Jahren verlassen hat, nie eine Schule besucht und auch sonst keine Ausbildung absolviert hat, sondern vielmehr Tätigkeiten nachgegangen ist, die ihn sicherlich weitaus mehr in körperlicher als in geistiger Hinsicht gefordert haben. Der Sohn des Klägers hat weiter angegeben, bei den ärztlichen Untersuchungen anlässlich der Einreise des Klägers sei die Notwendigkeit mehrerer Operationen festgestellt worden. Entsprechende Behandlungsmöglichkeiten hätten dem Kläger in der Türkei nicht offen gestanden. Trotz allem habe seine Arbeitsfähigkeit nicht wiederhergestellt werden können. Eine Arbeitsaufnahme sei ihm behördlicherseits und seitens seiner Ärzte strikt untersagt worden. Mit diesen Angaben korrespondiert, dass ausweislich Blatt 184 der Verwaltungsakte anlässlich einer auf Betreiben des Sozialamtes der Gemeinde A-Stadt durchgeführten amtsärztlichen Untersuchung vom 10.12.2001 festgestellt wurde, dass der Kläger auf nicht absehbare Zeit arbeitsunfähig und – vorbehaltlich eines Entscheids des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers – erwerbsunfähig ist. Ausweislich Blatt 32 und 33 der Verwaltungsakte hat der sozialmedizinische Dienst der Landesversicherungsanstalt für das Saarland als Rentenversicherungsträger auf ein Ersuchen nach dem Grundsicherungsgesetz mit Schreiben vom 20.5.2003 bestätigt, dass der Kläger unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert und es unwahrscheinlich sei, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden könne. Damit steht für den Senat außer Zweifel, dass der Kläger sich auch nach seiner Einreise nie in einer Situation befunden hat, in der er gehalten gewesen wäre, sich zwecks Ausübung einer Erwerbstätigkeit gewisse Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen, ohne die selbst eine ungelernte Kraft auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nicht auskommen kann. Er war mithin – abgesehen von der früheren (sicherlich primär durch körperlichen Einsatz geprägten) Arbeit auf dem Feld – nie in der Situation, Anweisungen und Arbeitsabläufe verstehen, mit anderen arbeitsteilig zusammenarbeiten und sich in einen Kollegenkreis einbringen zu müssen. Er konnte demgemäß nicht von Kontakten zu Arbeitskollegen und der Notwendigkeit, sich im Erwerbsleben zurechtfinden zu müssen und sich verständlich zu machen, profitieren. Eine „Erwerbsteilnahme“ im Sinne der oben wiedergegebenen Ausführungen in der Kommentierung von Berlit gab es daher nie. Infolge seiner Erwerbsunfähigkeit bestand für ihn keine Möglichkeit, sich über die normalen Anforderungen einer Erwerbstätigkeit sprachlich und sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren. Insofern verwundert auch nicht, dass er nach den glaubhaften Bekundungen seines Sohnes in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat seit seiner Einreise sehr zurückgezogen und ohne nennenswerte soziale Kontakte zu Deutschen lebt. Nach alldem sind die Lebensbedingungen und die aktuelle Lebenssituation des Klägers maßgeblich dadurch geprägt, dass er noch nie in seinem Leben in beachtlicher Weise geistig gefordert war. Dem Senat erschließt sich nicht, woran in einem solchen Fall die Erwartung anknüpfen sollte, der Kläger sei ungeachtet seines fortgeschrittenen Alters und unter Berücksichtigung seiner ganz persönlichen Lebensumstände gegenwärtig in der Lage, erstmals in seinem Leben eine Fremdsprache so zu erlernen, dass er dem seit 2007 verschärften Anforderungsniveau gerecht wird und zudem die geforderten staatsbürgerlichen Kenntnisse zu erwerben, die ihrerseits ein gewisses Sprachverständnis und die Fähigkeit, politische und gesellschaftliche Zusammenhänge erfassen zu können, voraussetzen. Die Schlussfolgerung, dass es dem 71-jährigen Kläger nicht mehr gelingen wird, sich die geforderten Kenntnisse anzueignen, liegt so nahe, dass es ihrer Bestätigung durch Einholung eines (amts-)ärztlichen Gutachtens nicht bedarf. Soweit die Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die Nichtnutzung der Möglichkeit hingewiesen hat, sich in jüngeren Jahren in Volkshochschulkursen Sprachkenntnisse anzueignen, ist weder geklärt, ob es ein solches Angebot für kurdisch sprechende Interessenten gegeben hat, noch ist dies entscheidungserheblich. Denn es kommt – wie ausgeführt – nicht darauf an, ob der Kläger in der Vergangenheit versäumt hat, ihm offenstehende Möglichkeiten, Sprachkenntnisse zu erwerben, zu nutzen, sondern entscheidend ist, dass angesichts seines fortgeschrittenen – typischerweise mit schwindender Lernfähigkeit verbundenen – Lebensalters und seiner gesamten Lebensumstände nicht angenommen werden kann, dass er heute noch über die für den Erwerb der geforderten Kenntnisse notwendige Lernfähigkeit verfügt. Die weitere rechtliche Argumentation der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die im Rahmen von Ermessenseinbürgerungen bestehenden Möglichkeiten, Einbürgerungsbewerbern unter bestimmten Voraussetzungen Privilegierungen zukommen zu lassen, wären sinnlos und gesetzestechnisch unverständlich, wenn § 10 Abs. 6 StAG das „Ersitzen“ einer Anspruchseinbürgerung ermöglichen würde, geht ebenfalls fehl. Wie ausgeführt bedarf es im Rahmen des Ausnahmetatbestandes des Absatzes 6 einer konkreten Einzelfallbetrachtung, die nicht nur das jeweilige Alter in den Blick nimmt, sondern unter Würdigung aller für und gegen ein (Fort-)Bestehen hinreichender Lernfähigkeit sprechenden persönlichen Lebensumstände entweder den Schluss rechtfertigt, dass ungeachtet des fortgeschrittenen Alters noch eine ausreichende Lernfähigkeit besteht oder eben nicht erwartet werden kann. Mit „Ersitzen“ hat diese Regelung nichts zu tun. Da der Kläger als Asylberechtigter anerkannt ist, ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 6 StAG von der Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG (Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit) abzusehen. Die Berufung des Klägers ist nach alldem mit seinem im Hauptantrag verfolgten Begehren, ihn einzubürgern, erfolgreich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Der Senat hat im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung eine Einzelfallentscheidung getroffen. Beschluss Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 10.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 42.1 der Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.